S 8 AS 824/13

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Münster (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 824/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 805/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 353/17 B
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Versagung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Der am 00.00.1966 geborene Kläger stand im Leistungsbezug bei der Beklagten. Seit dem 15.02.2010 ist er als Gebäudeenergieberater selbständig tätig. Zuletzt wurde dem Kläger für die Bewilligungszeiträume vom 01.09.2011 bis 29.02.2012 und 01.03.2012 bis 31.08.2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gewährt. Die Leistungsbewilligung erfolgte jeweils vorläufig, da der Kläger Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erziele, die sich im Voraus nicht abschließend beziffern ließen. Für den Zeitraum März bis August 2012 erfolgte bereits mit Bescheid vom 18.04.2012 eine endgültige Bewilligung.

Im August 2012 stellte der Kläger einen Weiterbewilligungsantrag. Die Beklagte versagte die Weiterbewilligung ab dem 01.09.2012 wegen fehlender Mitwirkung (Bescheid vom 12.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2013). Die hiergegen erhobene Klage (S 8 AS 49/13) wurde mit Urteil vom 11.11.2015 abgewiesen. Dagegen legte der Kläger Berufung ein (L 7 AS 2255/15).

Ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 29.10.2012 blieb erfolglos (Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 27.11.2012 – S 10 AS 696/12 ER – und Beschluss des LSG NRW vom 28.02.2013 – L 2 AS 2430/12 B ER -).

Auf einen Weiterbewilligungsantrag vom 28.02.2013 hin, versagte die Beklagte die Weiterbewilligung von Leistungen (Bescheid vom 22.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2013). Die hiergegen erhobene Klage (S 8 AS 584/13) wurde mit Urteil vom 23.03.2016 abgewiesen.

Am 01.07.2013 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Alg II. Er legte eine Einkommensprognose für die Zeit von Juli bis Dezember 2013 sowie Kontoauszüge vom 25.01.2013 bis 28.06.2013 vor.

Mit Schreiben vom 03.07.2013 forderte die Beklagte den Kläger auf, bis zum 17.07.2013 u.a. die Anlage EK sowie abschließende Gewinn- und Verlusterklärungen für die Zeiträume 01.09.2011 bis 28.02.2012, 01.03.2012 bis 31.08.2012 und 01.09.2012 bis 30.06.2013 incl. sämtlicher Belege vorzulegen. Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass erst nach Eingang der Unterlagen über den Antrag abschließend entschieden werden könne. Sollte der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, könne sein Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden.

Mit Schreiben vom 10.07.2013 reichte der Kläger die Anlage EK ein. Er erklärte, dass er Gewinn- und Verlustrechnungen für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis 30.06.2013 nicht vorlegen werde. In diesem Zeitraum habe er keine Leistungen erhalten. Die Überschrift der Anlage "Abschließende EKS" laute: Abschließende Angaben zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes. Da es einen Bewilligungszeitraum nicht gegeben habe, werde er dafür auch keine Nachweise seines Einkommens erbringen. Außerdem weise er vorsorglich darauf hin, dass es für die Leistungsgewährung unerheblich sei, ob seine Einkommensprognose nachvollziehbar oder plausibel sei. Hinsichtlich der Zeiträume von September 2011 bis August 2012 wies er darauf hin, dass die Aufklärung des Sachverhalts durch das Fehlen dieser Nachweise nicht erheblich erschwert werde, weil diese Zeiträume bereits Jahre zurücklägen.

Die Beklagte wies mit Schreiben vom 22.07.2013 und 31.07.2013 nochmals auf die Mitwirkungspflichten und Folgen fehlender Mitwirkung hin.

Mit Schreiben vom 29.08.2013 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Versagung von Leistungen an. Für die Zeit vom 01.07.2012 bis 30.06.2013 seien noch die abschließenden Angaben zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit incl. entsprechender Belege einzureichen. Diese Angaben würden benötigt, um zu überprüfen, ob die vom Kläger eingereichte Prognose realistisch sei. Die Beklagte räumte dem Kläger die Möglichkeit ein, bis zum 12.09.2013 die geforderten Unterlagen einzureichen.

Der Kläger teilte mit Schreiben vom 28.09.2013 mit, dass er keine Unterlagen bezüglich des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit vorlegen werde. Es seien keine Bewilligungszeiträume abschließend zu bewerten, da er keine Leistungen bekommen habe.

Die Beklagte versagte mit Bescheid vom 04.10.2013 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund des Antrags vom 01.07.2013. Die Aufklärung des Sachverhalts werde durch die Weigerung, die geforderten Unterlagen einzureichen, erschwert. Anhand der geforderten Unterlagen lasse sich das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit berechnen bzw. abschätzen, so dass diese Angaben für die Leistungsgewährung ab Juli 2013 erheblich seien. Auch wenn der vorherige Bewilligungszeitraum für die Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit im darauffolgenden Zeitraum grundsätzlich ohne Belang sei, diene er doch zur vorläufigen Abschätzung des zukünftigen Einkommens. Der Kläger begehre eine Fürsorgeleistung, die von seiner Hilfebedürftigkeit abhänge. Der Staat dürfe sich davor schützen, dass Grundsicherungsleistungen nicht Bedürftigen gewährt würden. Diesem Schutzzweck stehe in den Aufforderungen, abschließende Angaben zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit zu machen und hierfür Belege vorzulegen, ein vergleichsweise geringer Eingriff gegenüber. Von dem eingeräumten Ermessen sei Gebrauch gemacht worden. Das öffentliche Interesse, feststellen zu können, ob dem Kläger Leistungen zuständen, sei höher zu bewerten, als das Interesse daran, dass der Kläger seine Angaben nicht in geeigneter Weise belege. Durch das Verhalten des Klägers werde die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Es könne aufgrund seiner Weigerung nicht festgestellt werden, ob ihm Leistungen für die Zukunft zuständen, da seine Prognose über die Einnahme aus der selbstständigen Tätigkeit nicht überprüft werden könne.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2013 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Der Kläger hat am 06.12.2013 Klage erhoben, die er im Wesentlichen wie seinen Widerspruch begründet. Ergänzend trägt er vor, dass bereits aus den vorgelegten Kontoauszügen erkennbar gewesen sei, dass er keinerlei Einnahme aus der selbstständigen Tätigkeit erzielt habe. Lediglich im Februar 2013 habe er 800,00 EUR brutto eingenommen. Der angefochtene Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte kein Ermessen ausgeübt habe.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 04.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig.

Der Kläger hat am 30.12.2013 einstweiligen Rechtsschutz beantragt (S 10 AS 860/13 ER). Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 10.01.2014 abgelehnt. Die Beschwerde (L 7 AS 236/14 B ER) blieb erfolglos.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher angehört wurden.

Die Klage ist unzulässig, soweit sie auf die Erbringung von Leistungen gerichtet ist, im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Hat ein Leistungsträger - wie im vorliegenden Fall - die begehrte Leistung gemäß § 66 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuh (SGB I) versagt, kann dieser Verwaltungsakt grundsätzlich nur mit der reinen Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG angefochten werden. Streitgegenstand ist nicht der materielle Anspruch, sondern die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten im Verwaltungsverfahren (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 78/08 R, Rdnr. 12, juris). Ausnahmsweise soll auch eine Klage auf Leistungsgewährung zulässig sein, wenn die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten unstreitig ist (vgl. BSG, aaO, Rdnr. 14). Eine derartige Situation liegt jedoch nicht vor, da zwischen den Beteiligten nicht unstreitig ist, dass die Leistungsvoraussetzung für einen Anspruch auf Alg II vorliegen.

Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG. Der Bescheid vom 04.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2013 ist rechtmäßig, da die Beklagte die Gewährung von Leistungen zu Recht versagt hat.

Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzlich angesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist, § 66 Abs. 3 SGB I.

Der Kläger hat eine Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I verletzt. Danach hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Die Beklagte war berechtigt, eine Aufstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben für die Zeit vom 01.07.2012 bis 30.06.2013 zu verlangen.

Gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 3 SGB III hat die Beklagte eine vorläufige Entscheidung über ein Leistungsantrag zu treffen, wenn zur Feststellung des Anspruchs voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der Kläger die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat. Bei der Ermittlung der Leistungshöhe besteht ein Ermessensspielraum im Sinne eines Auswahlermessens, wobei das Auswahlermessen dabei zweckentsprechend auf die Frage begrenzt ist, welche voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Prognoseentscheidung zugrunde zu legen sind, weil vorläufige Leistungen in derjenigen Höhe gewährt werden sollen, die bei Bestätigung der wahrscheinlich vorliegenden Voraussetzungen auch endgültig zu leisten sein werden (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R - Rdnr. 34, juris). Um zu prüfen, ob ein Leistungsanspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben ist und um eine ausreichende Grundlage für die Ermittlung der prognostischen Höhe etwaiger Leistungen zu schaffen, ist die Beklagte nicht nur ermächtigt, sondern auch verpflichtet, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände zu ermitteln (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2013 - L 2 AS 2430/12 B ER, L 2 AS 2431/12 - Rdnr. 24, juris). Im Rahmen dieser Ermittlungen ist auch die Heranziehung des Leistungsberechtigten im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheiten nach § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB I möglich. Diese Regelung hat vor allem die Funktion, den Leistungsträger überhaupt in die Lage zu versetzen, seiner Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts nachkommen zu können (vgl. jurisPK - SGB I/Kampe § 60 Rdnr. 19). Die Aufforderung der Beklagten, eine Aufstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben sowie diesbezügliche Nachweise vorzulegen, ist vom Amtsermittlungsgrundsatz gedeckt. Der Kläger ist im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheiten nach § 60 SGB I dazu verpflichtet, dieser Aufforderung nachzukommen. Diese Verpflichtung bezieht sich auch auf die Auskünfte über den Zeitraum vom 01.07.2012 bis 30.06.2013. Die Aufforderung, für einen bestimmten Zeitraum Nachweise über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben vorzulegen, ist vom Amtsermittlungsgrundsatz gedeckt. Diese Angaben sind erforderlich, um entsprechend der Vorgaben des § 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu berechnen. Diese Mitwirkungsobliegenheit bezieht sich auch auf in der Vergangenheit liegende Verhältnisse. Aufgrund der in der Vergangenheit erzielten Geschäftsergebnisse ist eine Prognose möglich, wie das voraussichtliche Einkommen im aktuell streitigen Zeitraum sein wird. Das im letzten Jahr erzielte Betriebsergebnis lässt auch eine zuverlässige Prognoseentscheidung möglich erscheinen. Außerdem stellt die Beklagte nachvollziehbar darauf ab, dass eine Beurteilung der Plausibilität der Angaben des Klägers hinsichtlich seines nach Antragstellung zu erwartenden Einkommens erfordert, die Einkommensverhältnisse in einem vor Antragstellung abgeschlossenen Zeitraum zu kennen. Der Kläger hat aber auch jederzeit die Möglichkeit, anhand einer sachgerechten Begründung darzulegen, dass ein anderer Vergleichszeitraum besser geeignet ist, die Prognoseentscheidung zu treffen (vgl. LSG NRW, a. a. O., Rdnr. 30). Hierzu hat der Kläger jedoch keine Angaben gemacht. Auch durch die Vorlage von Kontoauszügen erfüllt der Kläger seine Mitwirkungsobliegenheit nicht. Es sind vielmehr Angaben über die konkreten Einnahmen und Ausnahmen erforderlich. Diese konkreten Angaben sind beispielsweise nötig, um die Betriebsbezogenheit der Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. Außerdem soll nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Alg II–V tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende entsprechen. Zur Beurteilung dieser Frage sind konkrete Angaben erforderlich.

Die vom Kläger geforderte Mitwirkung überschreitet die Grenzen der Mitwirkungspflicht nicht. Nach § 65 Abs. 1 SGB I bestehen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 - 64 nicht, soweit 1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihre Erstattung steht oder 2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder 3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. Die begehrte Mitwirkungshandlung steht in einem angemessenen Verhältnis zur beantragten Leistung. Eine Unzumutbarkeit der Mitwirkungshandlung ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Beklagten ist es ebenfalls nicht möglich, sich die erforderlichen Kenntnisse durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller selbst zu beschaffen. Durch die mangelnde Mitwirkung hat der Kläger die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Eine erhebliche Erschwerung ist anzunehmen, wenn die fehlende Mitwirkung allenfalls durch beträchtlichen Verwaltungsaufwand überwindbar ist. Hier ist es sogar so, dass ohne die Mitwirkung des Klägers die Sachverhaltsaufklärung unmöglich ist.

Da die Leistungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen sind, konnte die Beklagte ohne weitere Ermittlungen die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

Die Beklagte hat auch die Hinweispflicht nach § 66 Abs. 3 SGB I beachtet. Danach dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folgen schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 03.07.2013 auf die Folgen fehlender Mitwirkung hingewiesen und eine angemessene Frist bis zum 17.07.2013 gesetzt. Im Weiteren wurde der Kläger noch mehrfach jeweils unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten und die Folgen fehlender Mitwirkung zur Vorlage der Unterlagen aufgefordert.

Bei der Versagung der Leistung nach § 66 Abs. 1 SGB I handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Sowohl das "ob" als auch der Umstand der Versagung steht im Ermessen der Behörde. Das bedeutet, dass die Entscheidung nur rechtmäßig ist, sofern der Leistungsträger sein Entscheidungs- und Auswahlermessen betätigt hat und dabei die Grenzen des Ermessensspielraumes eingehalten hat. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. § 66 Abs. 1 SGB I ermöglicht eine negative Entscheidung auch ohne abschließende Prüfung der materielle-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen. Die Mitwirkungspflicht des § 60 SGB I bezweckt die Informationsbeschaffung des Leistungsträgers. Die Vorschriften über die Mitwirkung beinhalten eine unverzichtbare Ergänzung und auch eine Begrenzung des Amtsermittlungsgrundsatzes. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, dass der Beklagte ohne die erforderliche Mitwirkung in der Lage war, eine positive Entscheidung über den Leistungsantrag zu treffen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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