Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 5 AL 35/12
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 71/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Für die Frage, ob jemand der Versicherungspflicht auf Antrag unterliegt, ist maßgebend, ob eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird. Hingegen ist es unerheblich, ob ein bislang Versicherter, wenn er die Zeitgrenze unterschreitet, dies zum Anlass nimmt, einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen.
2. Die objektive Beweislast für die Veränderung im Sinne des § 48 SGB X trifft denjenigen, dem der von der Aufhebungsentscheidung betroffene Bewilligungsbescheid zuzurechnen ist.
3. Im Falle einer Beweislastentscheidung zur Frage, ob ein bislang Versicherter die Zeitgrenze aus § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III unterschritten hat, kommt eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Versicherten in Betracht, weil nur er Angaben dazu machen und Unterlagen vorlegen kann, in welchem zeitlichen Umfang er seine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat.
2. Die objektive Beweislast für die Veränderung im Sinne des § 48 SGB X trifft denjenigen, dem der von der Aufhebungsentscheidung betroffene Bewilligungsbescheid zuzurechnen ist.
3. Im Falle einer Beweislastentscheidung zur Frage, ob ein bislang Versicherter die Zeitgrenze aus § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III unterschritten hat, kommt eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Versicherten in Betracht, weil nur er Angaben dazu machen und Unterlagen vorlegen kann, in welchem zeitlichen Umfang er seine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Leipzig vom 10. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung zum 10. August 2010.
Nach dem von der Beklagten geführten Lebenslauf war der am 1952 geborene Kläger seit August 2006 zum einen als Vertragsberater für bulgarische Mitbürger in Deutschland und zum anderen als Dolmetscher/Übersetzer selbständig tätig.
Im Antrag auf freiwillige Weiterversicherung vom 29. Juni 2006 gab er an, dass er als Selbstständiger mindestens 15 Stunden wöchentlich tätig sei. Diese Tätigkeit werde voraussichtlich am 31. Dezember 2010 enden. Die Beklagte entsprach dem Antrag mit Bescheid vom 7. August 2006 und bezog den Kläger in die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ein, antragsgemäß beginnend am 31. Juli 2006. Das Versicherungspflichtverhältnis ende in den in § 28a Abs. 2 Satz 3 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) aufgeführten Fällen unter anderem für Selbständige kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2010.
Seit Juli 2006 bezog der Kläger von der Arbeitsgemeinschaft A ... (im Folgenden: ARGE) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).
Anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der ARGE am 7. Juli 2009 wegen der Versagung von Leistungen ab Dezember 2008 gab der Kläger ausweislich dem hierüber gefertigten Computervermerk unter anderem an, dass seine wöchentliche Arbeitszeit ab 15. Juli 2009 bei weniger als 15 Stunden liege. Den Ausdruck des Computervermerks unterschrieb der Kläger. Sowohl nach der Erklärung über Einkommen aus selbständiger Tätigkeit als auch dem Formular betreffend "Angaben zum voraussichtlichen Einkommen aus selbständiger Tätigkeit", die der Kläger handschriftlich ausgefüllt hatte, erzielte er in der Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2009 Betriebseinnahmen von insgesamt 1.400,00 EUR, denen Ausgaben von 210,00 EUR gegenüberstanden.
Im Schreiben vom 19. Juli 2009 gab der Kläger an, dass seine Arbeitszeit im Juli und August mehr als 20 Stunden betrage. In der am 16. Juli 2009 unterschriebenen Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit bezifferte der Kläger für Juni bis November 2009 die voraussichtlichen Einnahmen auf 1.800,00 EUR und die voraussichtlichen Ausgaben auf 560,00 EUR.
In dem am 16. und 19. Juli 2011 ausgedruckten, von der Beklagten geführten Lebenslauf des Klägers ist unter anderem für die Zeit vom 10. August 2010 bis zum 7. April 2010 "Arbeitslosigkeit", für die Zeit vom 8. bis zum 16. April 2010 "Arbeitsunfähigkeit" und für die Zeit ab 10. August 2009 "Berufspraxis (Nebenbeschäftigung) Vertragsberater/in (73184-106)" eingetragen.
Auf eine telefonische Anfrage des Klägers vom 6. Juli 2011 unter anderem zum Beitragsnachweis für das Jahr 2010 und zu einer Gesetzesänderung von § 28a SGB III gab die Beklagte ihm im Schreiben vom 20. Juli 2011 Auskunft. Zugleich fragte sie bei ihm nach, ob er die selbstständige Erwerbstätigkeit nach wie vor im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausübe. Ansonsten ende die freiwillige Versicherung rückwirkend an dem Tag, an dem dies nicht mehr der Fall gewesen sei.
Mit Bescheid vom 16. September 2011 hob die Beklagte die Entscheidung über die Einbeziehung des Klägers in die freiwillige Arbeitslosenversicherung für die Zeit ab 10. August 2009 auf. Die Voraussetzungen für eine Antragspflichtversicherung nach § 28a SGB III lägen nicht mehr vor, weil die Tätigkeit des Klägers als Selbständiger am 9. August 2009 geendet habe (Hinweis auf § 28a Abs. 5 Nr. 2 SGB III). Die überzahlten Beiträge in Höhe von 487,73 EUR würden erstattet.
Auf eine Nachfrage des Klägers am 17. Oktober 2011 teilte die Beklagte mit Schreiben vom 29. November 2011 mit, dass eine Prüfung der Daten im Lebenslauf ergeben habe, dass eine Arbeitslosmeldung zum 10. August 2009 vorliege.
Bereits am 19. Oktober 2011 hatte der Kläger Widerspruch gegen die Aufhebungsentscheidung eingelegt, ohne diesen zu begründen. Er erhielt Mitte November 2011 auf seinen Antrag auf Akteneinsicht hin eine Kopie der Verwaltungsakte der Beklagten. Mit Schreiben vom 28. November 2011 beantragte er eine Fristverlängerung. Eine weitere Reaktion seitens des Klägers darüber hinaus erfolgte nicht.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2011 zurück. Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung seien weder genannt noch aus den Unterlagen ersichtlich.
Der Kläger hat am 20. Januar 2012 Klage erhoben. Der zwischenzeitlich mandatierte Rechtsanwalt hat vorgetragen, dass die Beklagte von der unrichtigen Vermutung ausgehe, dass der Kläger seit 9. August 2009 nicht mehr selbständig sei. Der Kläger habe sich auch nicht für den Zeitraum vom 10. August 2009 bis zum 7. April 2010 arbeitslos gemeldet.
Das mit Beschluss vom 11. Mai 2012 beigeladene Jobcenter Leipzig, der Nachfolger der ARGE, hat unter anderem auf den Computervermerk zur Vorsprache am 7. Juli 2009, die Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und die Eingliederungsvereinbarung vom 15. September 2009 hingewiesen. Am 7. August 2009 sei eine Änderung der Klassifizierung des Umfangs der selbständigen Tätigkeit des Klägers von einer hauptberuflichen hin zu einer nebenberuflichen Tätigkeit erfolgt. Seit 10. August 2009 werde der Kläger als arbeitsuchend geführt und von der Arbeitsvermittlung in die Vermittlungsbemühungen einbezogen.
Das Sozialgericht hat den Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 31. Juli 2012 gebeten, einen Nachweis zur Hauptberuflichkeit der selbständigen Tätigkeit seit 10. August 2009 zu erbringen. Ein Nachweis ist auch nach Erinnerung ebenso wenig vorgelegt worden wie die vom Kläger persönlich nach seiner Akteneinsicht am 22. Mai 2014 angekündigte zusätzliche Begründung und Vorlage zusätzlicher Beweise.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Februar 2016 abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, weil dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass der Kläger keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beantragt habe. Er müsste daher im Erfolgsfall die bis zum 31. Juli 2011 von der Beklagten erstatteten Beiträge in Höhe von 487,73 EUR an diese zurückzahlen. Auch erstrecke sich der Zeitraum für die gewünschte Einbeziehung in die freiwillige Weiterversicherung in eine Zeit vor der Klageerhebung. Nach § 325 Abs. 2 Satz 1 SGB III werde Arbeitslosengeld jedoch nicht rückwirkend geleistet. Im Übrigen sei die Klage auch in der Sache unbegründet. Der Kläger habe sich am 10. August 2009 beim Beigeladenen arbeitslos gemeldet. Von dort sei er auf Grund des geringen Umfangs der selbstständigen Tätigkeit nur noch als nebenberuflich selbstständig Tätiger geführt und von der Arbeitsvermittlung in deren Vermittlungsbemühungen einbezogen. Am 15. September 2009 habe der Kläger eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Beigeladenen mit dem Ziel, ihn in den ersten oder zweiten Arbeitsmarkt einzugliedern, unterschrieben.
Gegen das ihm am 4. März 2016 zugestellte Urteil hat der nicht mehr vertretene Kläger am 31. März 2016 Berufung eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Dieser Antrag ist mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt worden.
Der Kläger trägt in dem per Telefax übermittelten Schreiben vom 2. Februar 2017 unter anderem vor, dass er sich auf keinen Fall am 10. August 2009 arbeitslos gemeldet habe. Am 7. Juli 2009 habe er die ARGE aufgesucht, weil sein Antrag auf Leistungsfortzahlung nicht bearbeitet gewesen sei. Über das Gespräch mit dem Mitarbeiter Y ... werde er nicht ins Detail gehen. Über das Gespräch sei ein Vermerk gefertigt worden. Weil er sich nicht damit einverstanden erklärt habe, habe er eine Kopie verlangt. Er habe unterschrieben, dass er eine Kopie bekommen habe. Am 16. Juli 2009 habe er eine Erklärung über Einkommen aus selbständiger Tätigkeit abgegeben mit Einnahmen in Höhe von 1.800,00 EUR und einer Arbeitszeit von mehr als 15 Stunden wöchentlich. Am 1. April 2016 habe er sich arbeitslos gemeldet. Leider könne er nicht alle Beweise per Telefax zusenden. Dem Schreiben sind in Kopie der Vermerk vom 7. Juli 2009, ein Schreiben des Klägers vom 19. Juli 2009 an die ARGE, worin er unter anderem angibt, dass seine Arbeitszeit im Juli und August mehr als 20 Stunden betrage, sowie der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 1. April 2016 mit der Arbeitsuchendmeldung beigefügt gewesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß – in Anlehnung an den in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht gestellten Antrag –,
das Urteil des Sozialgerichtes Leipzig vom 10. Februar 2016 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2011 zu verpflichten, ihn bis einschließlich 1. August 2011 in die freiwillige Arbeitslosenversicherung einzubeziehen.
Die Beklagte beantragt unter Verweis auf die Gründe des angefochtenen Urteils,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beigeladene, der keinen Antrag gestellt hat, trägt vor, dass sowohl nach den eigenen Angaben des Klägers als auch nach den objektiven Umständen ab dem streitigen Zeitpunkt nur noch eine nebenberufliche Tätigkeit vorgelegen habe.
Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist bereits auf den 25. Januar 2018 anberaumt gewesen. Der Termin hat verlegt werden müssen, weil der Kläger mit Telefax vom 23. Januar 2018, eingegangen am 24. Januar 2018 um 17.13 Uhr, die Aufhebung des Termins beantragt hatte. Aus diesem Schreiben des Klägers haben sich zwei Punkte ergeben. Zum einen hat der Kläger den Terminaufhebungsantrag unter anderem mit der Einnahme von Medikamenten und dem Tod sowohl seines Facharztes als auch seiner Hausärztin begründet. Daraufhin ist ihm mit richterlichem Schreiben 25. Januar 2018 aufgegeben worden, ein ärztliches Attest zu einer möglichen Reise- und/oder Verhandlungsunfähig vorzulegen; eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei nicht ausreichend. Gleichzeitig ist die Verhängung von Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) angedroht worden. Zum anderen hat der Kläger auch erklärt, dass er Beweise dafür habe, dass er mehr als 15 Stunden wöchentlich gearbeitet habe.
Der Kläger ist im Hinblick auf den auf den 8. März 2018 anberaumten neuen Termin mit Schreiben vom 19. Februar 2018 nochmals an die bislang nicht vorgelegten Unterlagen erinnert worden. Am 7. März 2018 ist per Telefax nochmals das Schreiben vom 23. Januar 2018 eingegangen. Ferner hat der Kläger ein ärztliches Attest von Dr. X ..., Allgemeinmedizinerin, vom 1. März 2018 übersandt. Danach hat sich der Kläger dort am 22. Januar 2018 vorgestellt. Auf Grund näher beschriebener gesundheitlicher Einschränkungen sei seine Verhandlungsfähigkeit nicht vollends sicherzustellen gewesen.
Im Schreiben vom 6. März 2018, eingegangen am 7. März 2018, trägt der Kläger vor, dass er am 1. August 2009 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld im Umfang von 18 Monaten gehabt habe. Wenn er nachweise, dass er mehr als 15 Stunden wöchentlich gearbeitet habe, hätte er ab dem 1. August 2011 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von 24. Monaten gehabt. Es sei für ihn unerheblich, ob er sechs Monate länger Arbeitslosengeld bekomme. Aber für seine Rente sei dies von Bedeutung. In Bezug auf die geforderten Nachweise zum Umfang seiner beruflichen Tätigkeit könne er eine eidesstattliche Versicherung abgeben. Im Übrigen sei nicht die Leistungsabteilung eines Jobcenters, sondern nur die Agentur für Arbeit für die Arbeitslosmeldung zuständig.
Ebenfalls am 7. März 2018 sind das Schreiben vom 23. Januar 2018 sowie weitere Unterlagen eingegangen.
Der auf den 8. März 2018 anberaumte Termin ist wegen eines Antrages des Klägers auf Akteneinsicht auf den 19. April 2018 verlegt worden. Das Sozialgericht Leipzig hat unter dem 6. April 2018 vermerkt, dass der Kläger nicht zur Akteneinsicht erschienen sei.
Der im Schreiben vom 6. März 2018 gestellte zweite Antrag auf Prozesskostenhilfe ist mit Beschluss vom 12. April 2018 abgelehnt worden.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 12. April 2018 einen Terminverlegungsantrag gestellt. Als Grund hat er angegeben, dass er "aus verschiedenen Gründen zur Zeit im Ausland" sei. Er werde Mitte Mai wieder in Deutschland sein. Ausweislich der Angaben zum Absendeort und zur Telefaxnummer ist das Telefax von W ... (Bulgarien) aus versandt worden. Dem Kläger ist mit richterlichem Schreiben vom 13. April 2018 mitgeteilt worden. dass seinem Antrag derzeit nicht entsprochen werden könne. Eine Terminverlegung könne nur aus erheblichen Gründen erfolgen. Die erheblichen Gründe seien auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen. Dem Kläger ist mit konkreten Vorgaben aufgegeben worden, zu den "verschiedenen Gründen" seines Auslandsaufenthaltes und den näheren Umständen der Reise vorzutragen und entsprechende Belege hierzu vorzulegen. Ferner ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Terminfestsetzung bestehen bleibe; der Termin entfalle erst, wenn positiv über eine Terminverlegung entschieden worden sei. Das richterliche Schreiben ist per Telefax an die aus dem Schreiben des Klägers vom 12. April 2018 zu entnehmende Telefaxnummer in W ... übermittelt worden. Eine Reaktion des Klägers ist bis zum Ende des Verhandlungstermines am 19. April 2018 nicht erfolgt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers verhandeln und entscheiden, weil er hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 153 Abs. 1 i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Einer Durchführung der mündlichen Verhandlung und einer Entscheidung auf Grund der mündlichen Verhandlung stand im Hinblick auf den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht sein Terminverlegungsantrag vom 12. April 2018 entgegen. Denn der Antrag wurde vom Vorsitzenden mit Schreiben vom 13. April 2018 abgelehnt. Ob dieses Schreiben, das an die aus dem Schreiben des Klägers vom 12. April 2018 zu entnehmende Telefaxnummer übermittelt worden war, dem Kläger vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gelangte, ist nicht bekannt. Eine etwaige Unkenntnis würde allerdings dem Kläger zur Last fallen. Denn wenn ein Beteiligter kurzfristig einen Terminverlegungsantrag stellt, muss er dafür Sorge tragen, dass ihn eine Rückantwort des Gerichtes erreichen kann (vgl. hierzu: BFH, Beschluss vom 19. Februar 2017 – X S 38/15 [PKH] – BFH/NV 2016, 940 ff. = juris Rdnr. 20 f.): Entsprechendes gilt, wenn der Beteiligte nicht unter seinen bisherigen Kontaktdaten erreichbar ist, zum Beispiel weil er berufs-, krankheits- oder urlaubsbedingt abwesend ist. Dem Gericht war zum Zeitpunkt, als der Kläger den Terminverlegungsantrag stellte, nur die Telefaxnummer in W ... als aktuelle Kontaktadresse des Klägers bekannt. Es war nicht bekannt, ob ihn während seines Auslandsaufenthaltes eine schriftliche, an seine Wohnanschrift in Deutschland adressierte Mitteilung des Gerichtes erreichen würde. Seitens des Gerichtes ist somit alles unternommen worden, um umgehend auf den Terminverlegungsantrag des Klägers zu reagieren und ihn über das Ergebnis zu unterrichten.
Lediglich ergänzend wird deshalb angemerkt, dass die Voraussetzungen für eine Terminverlegung nicht vorlagen. Denn ein Termin kann gemäß § 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) nur aus erheblichen Gründen erfolgen. Die erheblichen Gründe sind gemäß § 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 227 Abs. 2, § 294 ZPO auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen. Der Kläger trug bereits keine erheblichen Gründe in diesem Sinne vor. Er beschränkte sich lediglich auf die kryptische Bemerkung, dass er sich "aus verschiedenen Gründen" im Ausland aufhalte. Es ist nicht ansatzweise zu erkennen, was konkret unter den "verschiedenen Gründen" zu verstehen ist. Auch ist nicht bekannt, wann der Kläger die Auslandsreise antrat, mit welchem Verkehrsmittel (z. B. Pkw, Bahn, Flugzeug) er die Reise unternahm, und wann er etwaige Buchungen (z. B. für die Anreise oder die Unterkunft im Ausland) vornahm. Die diesbezügliche richterliche Aufforderung, hierzu nähere Angaben zu machen, blieb bis zuletzt unbeantwortet. Damit kann nicht beurteilt werden, ob es dem Kläger möglich gewesen wäre, seine Reise vor dem Hintergrund der ihm am 7. März 2018 zugestellten Terminmitteilung für die mündliche Verhandlung am 19. April 2018 zeitlich zu verlegen oder sie zumindest so zu organisieren, dass ihm eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung möglich gewesen wäre. Schließlich bleibt wegen des unsubstantiierten Vortrages offen, weshalb der Kläger erst eine Woche vor dem angesetzten Gerichtstermin einen Terminverlegungsantrag stellte, obwohl ihm die Terminmitteilung bereits vier Wochen vor der Antragstellung zugestellt worden war.
Da es für die beantragte Terminverlegung bereits an der Tatbestandsvoraussetzung des erheblichen Grundes mangelt, kann dahingestellt bleiben, ob beim Vorliegen eines erheblichen Grundes dem Vorsitzenden, wie im Wortlaut von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO angelegt, ein Ermessen bei seiner Entscheidung eingeräumt ist (bejahend z. B. BSG, Beschluss vom 21. August 2007 – B 11a AL 11/07 B – jurs Rdnr. 4; BSG, Beschluss vom 2. Dezember 2015 – B 9 V 12/15 B – jurs Rdnr. 29; verneinend z. B.: BSG, Beschluss vom 25. Dezember 2008 – B 12 KR 60/07 B – jurs Rdnr. 8; BSG, Beschluss vom 26. Juni 2014 – B 2 U 75/14 B – jurs Rdnr. 11).
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil das Sozialgericht im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen hat.
1. Die Klage war bereits unzulässig. Allerdings beruhte dies nicht auf einer Bestandskraft des angefochtenen Bescheides vom 16. September 2011 (a), sondern auf dem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis (b).
a) Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Voraussetzung für diese Bekanntgabefiktion ist die Feststellung des Zeitpunktes, zu dem der maßgebende Verwaltungsakt zur Post gegeben wurde. Wenn sich der Zeitpunkt der Postaufgabe nicht feststellen lässt, fehlt es an dem erforderlichen Bezugspunkt für die Berechnung der 3-Tagesfiktion (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 24. Januar 2013 – L 3 AL 112/11 – info also 2013, 260 ff. = juris Rdnr. 30). Dies ist hier der Fall. Zum Bescheid vom 16. September 2011 ist nicht der Zeitpunkt der Postaufgabe vermerkt. Damit kann der Zeitpunkt der fiktiven Bekanntgabe nicht berechnet werden was wiederum zur Folge hat, dass ohne festzustellenden Beginn der Widerspruchsfrist auch nicht der Endzeitpunkt der einmonatigen Widerspruchsfrist ermittelt werden kann. Nach § 37 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 SGB X hat im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Dies ist hier nicht erfolgt.
Unabhängig davon hätte der Kläger, wenn am 16. September 2011 nicht nur der Bescheid erlassen, sondern auch zur Post aufgegeben worden sein sollte, die einmonatige Widerspruchsfrist gewahrt. Denn der dritte Tag nach der Postaufgabe wäre der 19. September 2011 gewesen. Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG endet eine nach Tagen bestimmte Frist mit dem Ablauf ihres letzten Tages, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Dies wäre hier der 19. Oktober 2011, ein Mittwoch, gewesen. An diesem Tag ging aber das Widerspruchsschreiben des Klägers bei der Beklagten ein.
b) Dem Kläger fehlte aber, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine allgemeine Sachurteilsvoraussetzung, die bei jeder Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegeben sein muss. Der Begriff des Rechtsschutzbedürfnisses bedeutet, dass nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 27. März 2014 – L 3 AS 187/14 B ER – info also 2014 2014, 125 = juris Rdnr. 15, m. w. N.; Sächs. LSG, Urteil vom 24. September 2015 – L 3 AS 1738/13 – ZFSH/SGB 2016, 99 ff. = juris Rdnr. 33, m. w. N.). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt unter anderem, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung weder gegenwärtig noch zukünftig die Stellung des Klägers oder Antragstellers verbessern würde (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 8 S= 24/10 R – NZS 2012, 798 [799] = juris Rdnr. 10; Sächs. LSG, Urteil vom 24. September 2015, a. a. O., Rdnr. 34, m. w. N.).
Dem Kläger fehlt das Rechtsschutzbedürfnis im vorliegenden Verfahren. Grund hierfür ist, dass er – so stellen sich seine Einlassungen für den Senat dar – wohl den rechtlich relevanten Unterschied zwischen einem bloßen Anspruch auf Arbeitslosengeld und dem tatsächlichen Bezug von Arbeitslosengeld verkannt hat und verkennt.
(1) Der Kläger kann gegenüber der Beklagten keinerlei rechtliche oder sonstigen Vorteile aus der gewünschten gerichtlichen Entscheidung ziehen. Insbesondere kann er nicht mehr die Zahlung von Arbeitslosengeld für zurückliegende Zeiträume erlangen. Denn nach § 325 Abs. 2 Satz 1 SGB III wird Arbeitslosengeld nicht rückwirkend geleistet. Nach § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III werden Leistungen der Arbeitsförderung, zu denen auch das Arbeitslosengeld zählt (vgl. § 3 Abs. 1 SGB III i. V. m. §§ 136 ff. SGB III), nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen (vgl. § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Der Kläger hat nach Aktenlage bislang keinerlei Leistungen von der Beklagten beantragt. Im Schreiben vom 6. März 2018 hat er zudem selbst zum Ausdruck gebracht, dass es für ihn unerheblich sei, ob er sechs Monate länger Arbeitslosengeld bekomme. Daraus folgt, dass für den Kläger auf Grund seiner rechtlichen Erwägungen nicht eine tatsächliche Leistungsgewährung, sondern lediglich eine formelle Anspruchsberechtigung von Bedeutung ist.
(2) Für einen Anspruch auf (Alters-)Rente spielt die Frage, wie lange der Kläger in der Arbeitslosenversicherung in einem Pflichtversicherung auf Antrag stand, keine Rolle. Denn die Pflichtversicherung auf Antrag nach § 28a SGB III deckt nur den Versicherungsschutz im Bereich der Arbeitslosenversicherung ab. Für andere Bereiche der Sozialversicherung gibt es eigenständige Möglichkeiten der Weiterversicherung, so zum Beispiel in § 4 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dire Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherungen ist in § 9 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) für die gesetzliche Krankenversicherung, in § 7 SGB VI für die gesetzliche Rentenversicherung, in § 6 des Sozialgesetzbuches Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) für die gesetzliche Unfallversicherung oder in § 20 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI) für die gesetzlichen Pflegeversicherung eröffnet.
(3) Soweit der Kläger unabhängig davon die übrigen Voraussetzungen für eine Rente nach dem SGB VI erfüllt, ist für einen Rentenanspruch nicht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, sondern der tatsächliche Bezug von Arbeitslosengeld oder eine Arbeitsuchendmeldung des Klägers entscheidend. Dies ergibt sich aus der differenzierten Terminologie im SGB VI.
Bei Vorschriften zur Rente, aber auch zum Übergangsgeld oder zur Beitragstragung, fordert der Gesetzgeber den Bezug von Arbeitslosengeld (vgl. z. B. § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI [Sonstige Versicherte], § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SGB VI [Anspruch auf Übergangsgeld], § 21 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI [Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes], § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI [Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter], § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI [Beitragstragung bei sonstigen Versicherten], § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI [Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit], § 237a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI [Altersrente für Frauen]; vgl. auch § 74 Satz 4 Nr. 1 SGB VI [Begrenzte Gesamtleistungsbewertung]) oder er stellt auf "Bezieher von Arbeitslosengeld" ab (vgl. z. B. § 58 Abs. 4 SGB VI [Anrechnungszeiten für Rente], § 68 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 und 7 Satz 2 und 3 SGB VI [Aktueller Rentenwert], § 255a Abs. 2 Satz 5 SGB VI [Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023], § 255d Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Nr. 2 SGB VI [Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2026], § 255e Abs. 4 SGB VI [Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2013]). Dies deckt sich damit, dass im SGB VI auch in Bezug auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende der Bezug und nicht nur eine formelle Anspruchsberechtigung gefordert wird (vgl. § 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Nur in einigen wenigen Regelungen ist der "Anspruch auf Arbeitslosengeld" maßgebend (vgl. z. B. § 101 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Satz 2 SGB VI [Begrenzte Gesamtleistungsbewertung bei befristeten Renten], § 224 Abs. 1 Satz 2 SGB VI [Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit]). Die zuletzt genannten Regelungen sind aber für einen Rentenanspruch des Klägers ohne Bedeutung.
Teilweise ist rentenrechtlich von Bedeutung, ob der Versicherte "bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchend gemeldet" war (vgl. z. B. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 3a SGB VI [Anrechnungszeiten], § 252 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 SGB VI [Anrechnungszeiten]). Auch hier ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht maßgebend.
2. Im Übrigen ist die Klage auch unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 16. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2011 ist rechtmäßig, weil der Kläger die Voraussetzungen für ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag jedenfalls seit 10. August 2009 nicht mehr erfüllt hat und die angefochtene Aufhebungsentscheidung rechtmäßig ist.
a) Maßgebend für das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag ist § 28a SGB III in der vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (vgl. Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 [BGBl. I S. 874]).
Nach § 28a Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. konnten Personen, die unter anderem eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnahmen und ausübten (vgl. § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III a. F.), ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen. Nach § 28a Abs. 2 Satz 1 SGB III a. F. begann das Versicherungspflichtverhältnis mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der Agentur für Arbeit, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem erstmals die nach § 28a Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. geforderten Voraussetzungen erfüllt waren. Das Versicherungspflichtverhältnis endete unter anderem nach § 28a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III a. F. mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach § 28a Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. letztmals erfüllt waren.
Im Fall des Klägers fehlt es ab dem 10. August 2009 an einer selbständigen Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich (vgl. § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III a. F.). Diese Grenze der Mindesttätigkeit lehnt sich an die in § 138 Abs. 3 Satz 1 SGB III und § 139 Abs. 2 Satz 2 SGB III an. Nach § 138 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III bleiben gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer unberücksichtigt (ebenso zu § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III: Timme, in: Hauck/Noftz, SGB III [Stand: Erg.-Lfg. Stand 3/17], § 28a Rdnr. 12; Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III [2014], § 28a Rdnr. 14). Bei schwankenden Arbeitszeiten ist – soweit es sich nicht um gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer handelt – der voraussichtliche Durchschnitt maßgebend, der gegebenenfalls geschätzt werden muss (vgl. Timme, a. a. O.)
Gegen eine selbständige Tätigkeit des Klägers ab dem 10. August 2009 mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich spricht zum einen der Computervermerk über seine persönliche Vorsprache des Klägers bei der ARGE am 7. Juli 2009. Danach gab er unter anderem an, dass seine wöchentliche Arbeitszeit ab 15. Juli 2009 bei weniger als 15 Stunden liege. Den Ausdruck dieses Computervermerkes unterschrieb der Kläger. Soweit er diesbezüglich später vorgetragen hat, er sei mit dem Inhalt des Vermerkes nicht einverstanden gewesen und habe nur den Erhalt des Vermerkes mit seiner Unterschrift bestätigt, gibt es hierfür über den Vortrag des Klägers hinaus keine Belege oder Anhaltspunkte. So hat er den Vermerk ohne jegliche Anmerkung oder irgendeinen Vorbehalt unterschrieben. Es ist auch offen, wie es überhaupt dazu kam, dass der Mitarbeiter der ARGE die konkreten Angaben zum zeitlichen Umfang der beruflichen Tätigkeit des Klägers in den Vermerk aufnahm. Der Kläger hat nur kryptische, unsubstantiierte Anmerkungen zu dem Gespräch am 7. Juli 2009 gemacht. Deshalb waren Ermittlungen von Amts wegen nicht erforderlich, weil es sich auf Grund der bloßen Tatsachenbehauptung durch den Kläger um Ermittlungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" handeln würde (vgl. hierzu: Sächs. LSG, Urteil vom 26. Januar 2017 – L 3 AS 41/14 – juris Rdnr. 30).
Gegen die behauptete durchschnittliche selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich sprechen zudem die Angaben des Klägers über die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit für die Monate Dezember 2008 bis Mai 2009. Nach den vom Kläger rückblickend gemachten Angaben erzielte er in diesen sechs Monaten Betriebseinnahmen in Höhe von insgesamt 1.400,00 EUR. Bei einer Berechnung der hypothetischen Durchschnittseinnahmen ergibt dies – bezogen auf die sechs Monate – bei 22 Arbeitstagen je Monat ein Tageseinkommen von 10,60 EUR (gerundet) und umgelegt auf eine 5-Tage-Arbeitswoche eine Wocheneinnahme von durchschnittlich 53,03 EUR. Bei einer 15-Stunden-Arbeitswoche errechnet sich ein Stundensatz von 3,53 EUR – noch immer ohne Abzug von Betriebsausgaben. Auch wenn die vom Kläger für die sechs Monate von Juni bis November 2009 prognostizierten Betriebseinnahmen in Höhe von 1.800,00 EUR zugrunde gelegt würden, würde sich nur ein unwesentlich höherer Stundensatz von 4,54 EUR ergeben – auch hier noch ohne Abzug von Betriebsausgaben. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass bei einem selbständig Tätigen eine gewisse Zeit vergehen kann, bis die Vergütung für eine erbrachte Leistung realisiert werden kann, und dass es Zeiten mit einem schwachen Geschäftsbetrieb gibt, erscheint es schlicht lebensfremd, dass der Kläger, der seine Selbständigkeit seit August 2006 betrieben hat, für die mitgeteilten oder prognostizierten Einnahmen im Laufe eines Jahres, das heißt von Dezember 2008 bis November 2009, wöchentlich mindestens 15 Stunden aufwenden musste. Da der Kläger bis zuletzt keinerlei auch nur ansatzweise konkreten Angaben zu seiner selbständigen Tätigkeit in der Zeit ab 10. August 2009 gemacht hat, lässt sich auch nicht feststellen, ob Besonderheiten vorgelegen haben könnten, die die Diskrepanz zwischen den erzielten oder prognostizierten Einnahmen auf der einen Seite und dem mit ihrer Erzielung verbundenen behaupteten erheblichen zeitlichen Arbeitsaufwand auf der anderen Seite erklären könnten.
Gegen eine durchschnittliche selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich spricht ferner, dass der Kläger mit dem Beigeladenen am 15. September 2009 eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Ziel, ihn in den ersten oder zweiten Arbeitsmarkt einzugliedern, abgeschlossen hat.
Unterlagen zu seiner Behauptung, er habe seine selbständige Tätigkeit weiter mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt, hat weder der Kläger selbst noch auf Aufforderung des Sozialgerichtes sein damaliger Bevollmächtigter vorgelegt.
Schließlich ist der Einwand des Klägers, dass er sich nicht am 10. August 2009 arbeitslos gemeldet habe, im vorliegenden Verfahren – wie bereits im ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss vom 14. Dezember 2017 ausgeführt wurde – nicht entscheidungserheblich. Denn in § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III wird lediglich darauf abgestellt, ob eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird. Nur dies ist für die Frage, ob jemand der Versicherungspflicht auf Antrag unterliegt, maßgebend. Unerheblich ist hingegen, ob ein bislang Versicherter, wenn er die Zeitgrenze aus § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III unterschreitet, dies zum Anlass nimmt, einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen.
b) Auch die Voraussetzungen für die angefochtene Aufhebungsentscheidung liegen vor.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Eine wesentliche Änderung in diesem Sinne ist eingetreten, weil der Kläger jedenfalls ab dem 10. August 2009 nicht nachweislich eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausübte. Die Aufhebung im Bescheid vom 16. September 2011 erfolgte für die Zeit ab 10. August 2009, das heißt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse. Damit war zu prüfen, ob für den Teil der Aufhebungsentscheidung, der in die Vergangenheit reicht, einer der Vertrauensausschlusstatbestände aus § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X vorliegt. Im Falle des Klägers war dies der Vertrauensausschlusstatbestand aus § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X. Denn spätestens mit dem Schreiben der Beklagte vom 20. Juli 2011 war dem Kläger in Erinnerung gerufen worden, dass sein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag entfällt, wenn er nicht eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausübt. Schließlich wahrte die Beklagte auch die einjährige Frist aus § 48 Abs. 4 Satz 1, § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X.
Der Rechtsmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung steht nicht entgegen, dass sich über die oben benannten Indizien hinaus keine Tatsachen feststellen lassen, die belegen oder zumindest dafür sprechen, dass der Kläger ab dem 10. August 2009 keine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich mehr ausübte. Für den Senat gibt es weder weitere Erkenntnisquellen, um den Sachverhalt weiter aufklären zu können, noch hinreichenden Anhaltspunkte für eine realistische Schätzung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 – B 4 AS 41/15 R – SozR 4-4200 § 9 Nr. 14 = juris, jeweils Rdnr. 29). Es ist deshalb eine Beweislastentscheidung zu treffen. Nach den allgemeinen Regeln zu der im sozialgerichtlichen Verfahren maßgebenden objektiven Beweislast gilt der Grundsatz, dass jeder im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – L 3 AL 212/10 – juris Rdnr. 60, m. w. N.; vgl. zum Sozialverwaltungsverfahren: Siefert, in: von Wulffen/Schütze, SGB X [8. Aufl., 2014], § 20 Rdnr. 31, m. w. N.; zum Sozialgerichtsverfahren: B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz [12. Aufl., 2017], § 103 Rdnr. 19a, m. w. N.).
Die objektive Beweislast für die Veränderung im Sinne des § 48 SGB X trifft denjenigen, dem der von der Aufhebungsentscheidung betroffene Bewilligungsbescheid zuzurechnen ist, hier die Beklagte (vgl. BSG, Urteil vom 9. März 1988 – 9/9a RV 28/86 – SozR 3642 § 8 Nr. 3 = juris Rdnr. 15;BSG, Urteil vom 6. Dezember 1989 – 9 RVs 3/89 – SozR 3870 § 4 Nr. 3 = juris Rdnr. 17; Sächs. LSG, Urteil vom 18. Dezember 2014, a. a. O.). Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes eine Umkehr der Beweislast gerechtfertigt, wenn eine besondere Beweisnähe zu einem Beteiligten besteht. Das ist anzunehmen, wenn in dessen persönlicher Sphäre oder in dessen Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind und die zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts durch unterlassene Angaben oder unzureichende Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung erschwert oder verhindert wird (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15. Juni 2016, a. a. O., Rdnr. 30, m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Nur der Kläger kann dazu Angaben machen und unter Unterlagen vorlegen, in welchem zeitlichen Umfang er seine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat. Dies hat er unterlassen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
IV. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung zum 10. August 2010.
Nach dem von der Beklagten geführten Lebenslauf war der am 1952 geborene Kläger seit August 2006 zum einen als Vertragsberater für bulgarische Mitbürger in Deutschland und zum anderen als Dolmetscher/Übersetzer selbständig tätig.
Im Antrag auf freiwillige Weiterversicherung vom 29. Juni 2006 gab er an, dass er als Selbstständiger mindestens 15 Stunden wöchentlich tätig sei. Diese Tätigkeit werde voraussichtlich am 31. Dezember 2010 enden. Die Beklagte entsprach dem Antrag mit Bescheid vom 7. August 2006 und bezog den Kläger in die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ein, antragsgemäß beginnend am 31. Juli 2006. Das Versicherungspflichtverhältnis ende in den in § 28a Abs. 2 Satz 3 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) aufgeführten Fällen unter anderem für Selbständige kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2010.
Seit Juli 2006 bezog der Kläger von der Arbeitsgemeinschaft A ... (im Folgenden: ARGE) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).
Anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der ARGE am 7. Juli 2009 wegen der Versagung von Leistungen ab Dezember 2008 gab der Kläger ausweislich dem hierüber gefertigten Computervermerk unter anderem an, dass seine wöchentliche Arbeitszeit ab 15. Juli 2009 bei weniger als 15 Stunden liege. Den Ausdruck des Computervermerks unterschrieb der Kläger. Sowohl nach der Erklärung über Einkommen aus selbständiger Tätigkeit als auch dem Formular betreffend "Angaben zum voraussichtlichen Einkommen aus selbständiger Tätigkeit", die der Kläger handschriftlich ausgefüllt hatte, erzielte er in der Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2009 Betriebseinnahmen von insgesamt 1.400,00 EUR, denen Ausgaben von 210,00 EUR gegenüberstanden.
Im Schreiben vom 19. Juli 2009 gab der Kläger an, dass seine Arbeitszeit im Juli und August mehr als 20 Stunden betrage. In der am 16. Juli 2009 unterschriebenen Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit bezifferte der Kläger für Juni bis November 2009 die voraussichtlichen Einnahmen auf 1.800,00 EUR und die voraussichtlichen Ausgaben auf 560,00 EUR.
In dem am 16. und 19. Juli 2011 ausgedruckten, von der Beklagten geführten Lebenslauf des Klägers ist unter anderem für die Zeit vom 10. August 2010 bis zum 7. April 2010 "Arbeitslosigkeit", für die Zeit vom 8. bis zum 16. April 2010 "Arbeitsunfähigkeit" und für die Zeit ab 10. August 2009 "Berufspraxis (Nebenbeschäftigung) Vertragsberater/in (73184-106)" eingetragen.
Auf eine telefonische Anfrage des Klägers vom 6. Juli 2011 unter anderem zum Beitragsnachweis für das Jahr 2010 und zu einer Gesetzesänderung von § 28a SGB III gab die Beklagte ihm im Schreiben vom 20. Juli 2011 Auskunft. Zugleich fragte sie bei ihm nach, ob er die selbstständige Erwerbstätigkeit nach wie vor im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausübe. Ansonsten ende die freiwillige Versicherung rückwirkend an dem Tag, an dem dies nicht mehr der Fall gewesen sei.
Mit Bescheid vom 16. September 2011 hob die Beklagte die Entscheidung über die Einbeziehung des Klägers in die freiwillige Arbeitslosenversicherung für die Zeit ab 10. August 2009 auf. Die Voraussetzungen für eine Antragspflichtversicherung nach § 28a SGB III lägen nicht mehr vor, weil die Tätigkeit des Klägers als Selbständiger am 9. August 2009 geendet habe (Hinweis auf § 28a Abs. 5 Nr. 2 SGB III). Die überzahlten Beiträge in Höhe von 487,73 EUR würden erstattet.
Auf eine Nachfrage des Klägers am 17. Oktober 2011 teilte die Beklagte mit Schreiben vom 29. November 2011 mit, dass eine Prüfung der Daten im Lebenslauf ergeben habe, dass eine Arbeitslosmeldung zum 10. August 2009 vorliege.
Bereits am 19. Oktober 2011 hatte der Kläger Widerspruch gegen die Aufhebungsentscheidung eingelegt, ohne diesen zu begründen. Er erhielt Mitte November 2011 auf seinen Antrag auf Akteneinsicht hin eine Kopie der Verwaltungsakte der Beklagten. Mit Schreiben vom 28. November 2011 beantragte er eine Fristverlängerung. Eine weitere Reaktion seitens des Klägers darüber hinaus erfolgte nicht.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2011 zurück. Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung seien weder genannt noch aus den Unterlagen ersichtlich.
Der Kläger hat am 20. Januar 2012 Klage erhoben. Der zwischenzeitlich mandatierte Rechtsanwalt hat vorgetragen, dass die Beklagte von der unrichtigen Vermutung ausgehe, dass der Kläger seit 9. August 2009 nicht mehr selbständig sei. Der Kläger habe sich auch nicht für den Zeitraum vom 10. August 2009 bis zum 7. April 2010 arbeitslos gemeldet.
Das mit Beschluss vom 11. Mai 2012 beigeladene Jobcenter Leipzig, der Nachfolger der ARGE, hat unter anderem auf den Computervermerk zur Vorsprache am 7. Juli 2009, die Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und die Eingliederungsvereinbarung vom 15. September 2009 hingewiesen. Am 7. August 2009 sei eine Änderung der Klassifizierung des Umfangs der selbständigen Tätigkeit des Klägers von einer hauptberuflichen hin zu einer nebenberuflichen Tätigkeit erfolgt. Seit 10. August 2009 werde der Kläger als arbeitsuchend geführt und von der Arbeitsvermittlung in die Vermittlungsbemühungen einbezogen.
Das Sozialgericht hat den Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 31. Juli 2012 gebeten, einen Nachweis zur Hauptberuflichkeit der selbständigen Tätigkeit seit 10. August 2009 zu erbringen. Ein Nachweis ist auch nach Erinnerung ebenso wenig vorgelegt worden wie die vom Kläger persönlich nach seiner Akteneinsicht am 22. Mai 2014 angekündigte zusätzliche Begründung und Vorlage zusätzlicher Beweise.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Februar 2016 abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, weil dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass der Kläger keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beantragt habe. Er müsste daher im Erfolgsfall die bis zum 31. Juli 2011 von der Beklagten erstatteten Beiträge in Höhe von 487,73 EUR an diese zurückzahlen. Auch erstrecke sich der Zeitraum für die gewünschte Einbeziehung in die freiwillige Weiterversicherung in eine Zeit vor der Klageerhebung. Nach § 325 Abs. 2 Satz 1 SGB III werde Arbeitslosengeld jedoch nicht rückwirkend geleistet. Im Übrigen sei die Klage auch in der Sache unbegründet. Der Kläger habe sich am 10. August 2009 beim Beigeladenen arbeitslos gemeldet. Von dort sei er auf Grund des geringen Umfangs der selbstständigen Tätigkeit nur noch als nebenberuflich selbstständig Tätiger geführt und von der Arbeitsvermittlung in deren Vermittlungsbemühungen einbezogen. Am 15. September 2009 habe der Kläger eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Beigeladenen mit dem Ziel, ihn in den ersten oder zweiten Arbeitsmarkt einzugliedern, unterschrieben.
Gegen das ihm am 4. März 2016 zugestellte Urteil hat der nicht mehr vertretene Kläger am 31. März 2016 Berufung eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Dieser Antrag ist mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt worden.
Der Kläger trägt in dem per Telefax übermittelten Schreiben vom 2. Februar 2017 unter anderem vor, dass er sich auf keinen Fall am 10. August 2009 arbeitslos gemeldet habe. Am 7. Juli 2009 habe er die ARGE aufgesucht, weil sein Antrag auf Leistungsfortzahlung nicht bearbeitet gewesen sei. Über das Gespräch mit dem Mitarbeiter Y ... werde er nicht ins Detail gehen. Über das Gespräch sei ein Vermerk gefertigt worden. Weil er sich nicht damit einverstanden erklärt habe, habe er eine Kopie verlangt. Er habe unterschrieben, dass er eine Kopie bekommen habe. Am 16. Juli 2009 habe er eine Erklärung über Einkommen aus selbständiger Tätigkeit abgegeben mit Einnahmen in Höhe von 1.800,00 EUR und einer Arbeitszeit von mehr als 15 Stunden wöchentlich. Am 1. April 2016 habe er sich arbeitslos gemeldet. Leider könne er nicht alle Beweise per Telefax zusenden. Dem Schreiben sind in Kopie der Vermerk vom 7. Juli 2009, ein Schreiben des Klägers vom 19. Juli 2009 an die ARGE, worin er unter anderem angibt, dass seine Arbeitszeit im Juli und August mehr als 20 Stunden betrage, sowie der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 1. April 2016 mit der Arbeitsuchendmeldung beigefügt gewesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß – in Anlehnung an den in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht gestellten Antrag –,
das Urteil des Sozialgerichtes Leipzig vom 10. Februar 2016 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2011 zu verpflichten, ihn bis einschließlich 1. August 2011 in die freiwillige Arbeitslosenversicherung einzubeziehen.
Die Beklagte beantragt unter Verweis auf die Gründe des angefochtenen Urteils,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beigeladene, der keinen Antrag gestellt hat, trägt vor, dass sowohl nach den eigenen Angaben des Klägers als auch nach den objektiven Umständen ab dem streitigen Zeitpunkt nur noch eine nebenberufliche Tätigkeit vorgelegen habe.
Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist bereits auf den 25. Januar 2018 anberaumt gewesen. Der Termin hat verlegt werden müssen, weil der Kläger mit Telefax vom 23. Januar 2018, eingegangen am 24. Januar 2018 um 17.13 Uhr, die Aufhebung des Termins beantragt hatte. Aus diesem Schreiben des Klägers haben sich zwei Punkte ergeben. Zum einen hat der Kläger den Terminaufhebungsantrag unter anderem mit der Einnahme von Medikamenten und dem Tod sowohl seines Facharztes als auch seiner Hausärztin begründet. Daraufhin ist ihm mit richterlichem Schreiben 25. Januar 2018 aufgegeben worden, ein ärztliches Attest zu einer möglichen Reise- und/oder Verhandlungsunfähig vorzulegen; eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei nicht ausreichend. Gleichzeitig ist die Verhängung von Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) angedroht worden. Zum anderen hat der Kläger auch erklärt, dass er Beweise dafür habe, dass er mehr als 15 Stunden wöchentlich gearbeitet habe.
Der Kläger ist im Hinblick auf den auf den 8. März 2018 anberaumten neuen Termin mit Schreiben vom 19. Februar 2018 nochmals an die bislang nicht vorgelegten Unterlagen erinnert worden. Am 7. März 2018 ist per Telefax nochmals das Schreiben vom 23. Januar 2018 eingegangen. Ferner hat der Kläger ein ärztliches Attest von Dr. X ..., Allgemeinmedizinerin, vom 1. März 2018 übersandt. Danach hat sich der Kläger dort am 22. Januar 2018 vorgestellt. Auf Grund näher beschriebener gesundheitlicher Einschränkungen sei seine Verhandlungsfähigkeit nicht vollends sicherzustellen gewesen.
Im Schreiben vom 6. März 2018, eingegangen am 7. März 2018, trägt der Kläger vor, dass er am 1. August 2009 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld im Umfang von 18 Monaten gehabt habe. Wenn er nachweise, dass er mehr als 15 Stunden wöchentlich gearbeitet habe, hätte er ab dem 1. August 2011 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von 24. Monaten gehabt. Es sei für ihn unerheblich, ob er sechs Monate länger Arbeitslosengeld bekomme. Aber für seine Rente sei dies von Bedeutung. In Bezug auf die geforderten Nachweise zum Umfang seiner beruflichen Tätigkeit könne er eine eidesstattliche Versicherung abgeben. Im Übrigen sei nicht die Leistungsabteilung eines Jobcenters, sondern nur die Agentur für Arbeit für die Arbeitslosmeldung zuständig.
Ebenfalls am 7. März 2018 sind das Schreiben vom 23. Januar 2018 sowie weitere Unterlagen eingegangen.
Der auf den 8. März 2018 anberaumte Termin ist wegen eines Antrages des Klägers auf Akteneinsicht auf den 19. April 2018 verlegt worden. Das Sozialgericht Leipzig hat unter dem 6. April 2018 vermerkt, dass der Kläger nicht zur Akteneinsicht erschienen sei.
Der im Schreiben vom 6. März 2018 gestellte zweite Antrag auf Prozesskostenhilfe ist mit Beschluss vom 12. April 2018 abgelehnt worden.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 12. April 2018 einen Terminverlegungsantrag gestellt. Als Grund hat er angegeben, dass er "aus verschiedenen Gründen zur Zeit im Ausland" sei. Er werde Mitte Mai wieder in Deutschland sein. Ausweislich der Angaben zum Absendeort und zur Telefaxnummer ist das Telefax von W ... (Bulgarien) aus versandt worden. Dem Kläger ist mit richterlichem Schreiben vom 13. April 2018 mitgeteilt worden. dass seinem Antrag derzeit nicht entsprochen werden könne. Eine Terminverlegung könne nur aus erheblichen Gründen erfolgen. Die erheblichen Gründe seien auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen. Dem Kläger ist mit konkreten Vorgaben aufgegeben worden, zu den "verschiedenen Gründen" seines Auslandsaufenthaltes und den näheren Umständen der Reise vorzutragen und entsprechende Belege hierzu vorzulegen. Ferner ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Terminfestsetzung bestehen bleibe; der Termin entfalle erst, wenn positiv über eine Terminverlegung entschieden worden sei. Das richterliche Schreiben ist per Telefax an die aus dem Schreiben des Klägers vom 12. April 2018 zu entnehmende Telefaxnummer in W ... übermittelt worden. Eine Reaktion des Klägers ist bis zum Ende des Verhandlungstermines am 19. April 2018 nicht erfolgt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers verhandeln und entscheiden, weil er hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 153 Abs. 1 i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Einer Durchführung der mündlichen Verhandlung und einer Entscheidung auf Grund der mündlichen Verhandlung stand im Hinblick auf den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht sein Terminverlegungsantrag vom 12. April 2018 entgegen. Denn der Antrag wurde vom Vorsitzenden mit Schreiben vom 13. April 2018 abgelehnt. Ob dieses Schreiben, das an die aus dem Schreiben des Klägers vom 12. April 2018 zu entnehmende Telefaxnummer übermittelt worden war, dem Kläger vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gelangte, ist nicht bekannt. Eine etwaige Unkenntnis würde allerdings dem Kläger zur Last fallen. Denn wenn ein Beteiligter kurzfristig einen Terminverlegungsantrag stellt, muss er dafür Sorge tragen, dass ihn eine Rückantwort des Gerichtes erreichen kann (vgl. hierzu: BFH, Beschluss vom 19. Februar 2017 – X S 38/15 [PKH] – BFH/NV 2016, 940 ff. = juris Rdnr. 20 f.): Entsprechendes gilt, wenn der Beteiligte nicht unter seinen bisherigen Kontaktdaten erreichbar ist, zum Beispiel weil er berufs-, krankheits- oder urlaubsbedingt abwesend ist. Dem Gericht war zum Zeitpunkt, als der Kläger den Terminverlegungsantrag stellte, nur die Telefaxnummer in W ... als aktuelle Kontaktadresse des Klägers bekannt. Es war nicht bekannt, ob ihn während seines Auslandsaufenthaltes eine schriftliche, an seine Wohnanschrift in Deutschland adressierte Mitteilung des Gerichtes erreichen würde. Seitens des Gerichtes ist somit alles unternommen worden, um umgehend auf den Terminverlegungsantrag des Klägers zu reagieren und ihn über das Ergebnis zu unterrichten.
Lediglich ergänzend wird deshalb angemerkt, dass die Voraussetzungen für eine Terminverlegung nicht vorlagen. Denn ein Termin kann gemäß § 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) nur aus erheblichen Gründen erfolgen. Die erheblichen Gründe sind gemäß § 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 227 Abs. 2, § 294 ZPO auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen. Der Kläger trug bereits keine erheblichen Gründe in diesem Sinne vor. Er beschränkte sich lediglich auf die kryptische Bemerkung, dass er sich "aus verschiedenen Gründen" im Ausland aufhalte. Es ist nicht ansatzweise zu erkennen, was konkret unter den "verschiedenen Gründen" zu verstehen ist. Auch ist nicht bekannt, wann der Kläger die Auslandsreise antrat, mit welchem Verkehrsmittel (z. B. Pkw, Bahn, Flugzeug) er die Reise unternahm, und wann er etwaige Buchungen (z. B. für die Anreise oder die Unterkunft im Ausland) vornahm. Die diesbezügliche richterliche Aufforderung, hierzu nähere Angaben zu machen, blieb bis zuletzt unbeantwortet. Damit kann nicht beurteilt werden, ob es dem Kläger möglich gewesen wäre, seine Reise vor dem Hintergrund der ihm am 7. März 2018 zugestellten Terminmitteilung für die mündliche Verhandlung am 19. April 2018 zeitlich zu verlegen oder sie zumindest so zu organisieren, dass ihm eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung möglich gewesen wäre. Schließlich bleibt wegen des unsubstantiierten Vortrages offen, weshalb der Kläger erst eine Woche vor dem angesetzten Gerichtstermin einen Terminverlegungsantrag stellte, obwohl ihm die Terminmitteilung bereits vier Wochen vor der Antragstellung zugestellt worden war.
Da es für die beantragte Terminverlegung bereits an der Tatbestandsvoraussetzung des erheblichen Grundes mangelt, kann dahingestellt bleiben, ob beim Vorliegen eines erheblichen Grundes dem Vorsitzenden, wie im Wortlaut von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO angelegt, ein Ermessen bei seiner Entscheidung eingeräumt ist (bejahend z. B. BSG, Beschluss vom 21. August 2007 – B 11a AL 11/07 B – jurs Rdnr. 4; BSG, Beschluss vom 2. Dezember 2015 – B 9 V 12/15 B – jurs Rdnr. 29; verneinend z. B.: BSG, Beschluss vom 25. Dezember 2008 – B 12 KR 60/07 B – jurs Rdnr. 8; BSG, Beschluss vom 26. Juni 2014 – B 2 U 75/14 B – jurs Rdnr. 11).
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil das Sozialgericht im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen hat.
1. Die Klage war bereits unzulässig. Allerdings beruhte dies nicht auf einer Bestandskraft des angefochtenen Bescheides vom 16. September 2011 (a), sondern auf dem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis (b).
a) Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Voraussetzung für diese Bekanntgabefiktion ist die Feststellung des Zeitpunktes, zu dem der maßgebende Verwaltungsakt zur Post gegeben wurde. Wenn sich der Zeitpunkt der Postaufgabe nicht feststellen lässt, fehlt es an dem erforderlichen Bezugspunkt für die Berechnung der 3-Tagesfiktion (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 24. Januar 2013 – L 3 AL 112/11 – info also 2013, 260 ff. = juris Rdnr. 30). Dies ist hier der Fall. Zum Bescheid vom 16. September 2011 ist nicht der Zeitpunkt der Postaufgabe vermerkt. Damit kann der Zeitpunkt der fiktiven Bekanntgabe nicht berechnet werden was wiederum zur Folge hat, dass ohne festzustellenden Beginn der Widerspruchsfrist auch nicht der Endzeitpunkt der einmonatigen Widerspruchsfrist ermittelt werden kann. Nach § 37 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 SGB X hat im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Dies ist hier nicht erfolgt.
Unabhängig davon hätte der Kläger, wenn am 16. September 2011 nicht nur der Bescheid erlassen, sondern auch zur Post aufgegeben worden sein sollte, die einmonatige Widerspruchsfrist gewahrt. Denn der dritte Tag nach der Postaufgabe wäre der 19. September 2011 gewesen. Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG endet eine nach Tagen bestimmte Frist mit dem Ablauf ihres letzten Tages, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Dies wäre hier der 19. Oktober 2011, ein Mittwoch, gewesen. An diesem Tag ging aber das Widerspruchsschreiben des Klägers bei der Beklagten ein.
b) Dem Kläger fehlte aber, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine allgemeine Sachurteilsvoraussetzung, die bei jeder Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegeben sein muss. Der Begriff des Rechtsschutzbedürfnisses bedeutet, dass nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 27. März 2014 – L 3 AS 187/14 B ER – info also 2014 2014, 125 = juris Rdnr. 15, m. w. N.; Sächs. LSG, Urteil vom 24. September 2015 – L 3 AS 1738/13 – ZFSH/SGB 2016, 99 ff. = juris Rdnr. 33, m. w. N.). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt unter anderem, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung weder gegenwärtig noch zukünftig die Stellung des Klägers oder Antragstellers verbessern würde (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 8 S= 24/10 R – NZS 2012, 798 [799] = juris Rdnr. 10; Sächs. LSG, Urteil vom 24. September 2015, a. a. O., Rdnr. 34, m. w. N.).
Dem Kläger fehlt das Rechtsschutzbedürfnis im vorliegenden Verfahren. Grund hierfür ist, dass er – so stellen sich seine Einlassungen für den Senat dar – wohl den rechtlich relevanten Unterschied zwischen einem bloßen Anspruch auf Arbeitslosengeld und dem tatsächlichen Bezug von Arbeitslosengeld verkannt hat und verkennt.
(1) Der Kläger kann gegenüber der Beklagten keinerlei rechtliche oder sonstigen Vorteile aus der gewünschten gerichtlichen Entscheidung ziehen. Insbesondere kann er nicht mehr die Zahlung von Arbeitslosengeld für zurückliegende Zeiträume erlangen. Denn nach § 325 Abs. 2 Satz 1 SGB III wird Arbeitslosengeld nicht rückwirkend geleistet. Nach § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III werden Leistungen der Arbeitsförderung, zu denen auch das Arbeitslosengeld zählt (vgl. § 3 Abs. 1 SGB III i. V. m. §§ 136 ff. SGB III), nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen (vgl. § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Der Kläger hat nach Aktenlage bislang keinerlei Leistungen von der Beklagten beantragt. Im Schreiben vom 6. März 2018 hat er zudem selbst zum Ausdruck gebracht, dass es für ihn unerheblich sei, ob er sechs Monate länger Arbeitslosengeld bekomme. Daraus folgt, dass für den Kläger auf Grund seiner rechtlichen Erwägungen nicht eine tatsächliche Leistungsgewährung, sondern lediglich eine formelle Anspruchsberechtigung von Bedeutung ist.
(2) Für einen Anspruch auf (Alters-)Rente spielt die Frage, wie lange der Kläger in der Arbeitslosenversicherung in einem Pflichtversicherung auf Antrag stand, keine Rolle. Denn die Pflichtversicherung auf Antrag nach § 28a SGB III deckt nur den Versicherungsschutz im Bereich der Arbeitslosenversicherung ab. Für andere Bereiche der Sozialversicherung gibt es eigenständige Möglichkeiten der Weiterversicherung, so zum Beispiel in § 4 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dire Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherungen ist in § 9 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) für die gesetzliche Krankenversicherung, in § 7 SGB VI für die gesetzliche Rentenversicherung, in § 6 des Sozialgesetzbuches Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) für die gesetzliche Unfallversicherung oder in § 20 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI) für die gesetzlichen Pflegeversicherung eröffnet.
(3) Soweit der Kläger unabhängig davon die übrigen Voraussetzungen für eine Rente nach dem SGB VI erfüllt, ist für einen Rentenanspruch nicht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, sondern der tatsächliche Bezug von Arbeitslosengeld oder eine Arbeitsuchendmeldung des Klägers entscheidend. Dies ergibt sich aus der differenzierten Terminologie im SGB VI.
Bei Vorschriften zur Rente, aber auch zum Übergangsgeld oder zur Beitragstragung, fordert der Gesetzgeber den Bezug von Arbeitslosengeld (vgl. z. B. § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI [Sonstige Versicherte], § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SGB VI [Anspruch auf Übergangsgeld], § 21 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI [Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes], § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI [Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter], § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI [Beitragstragung bei sonstigen Versicherten], § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI [Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit], § 237a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI [Altersrente für Frauen]; vgl. auch § 74 Satz 4 Nr. 1 SGB VI [Begrenzte Gesamtleistungsbewertung]) oder er stellt auf "Bezieher von Arbeitslosengeld" ab (vgl. z. B. § 58 Abs. 4 SGB VI [Anrechnungszeiten für Rente], § 68 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 und 7 Satz 2 und 3 SGB VI [Aktueller Rentenwert], § 255a Abs. 2 Satz 5 SGB VI [Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023], § 255d Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Nr. 2 SGB VI [Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2026], § 255e Abs. 4 SGB VI [Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2013]). Dies deckt sich damit, dass im SGB VI auch in Bezug auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende der Bezug und nicht nur eine formelle Anspruchsberechtigung gefordert wird (vgl. § 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Nur in einigen wenigen Regelungen ist der "Anspruch auf Arbeitslosengeld" maßgebend (vgl. z. B. § 101 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Satz 2 SGB VI [Begrenzte Gesamtleistungsbewertung bei befristeten Renten], § 224 Abs. 1 Satz 2 SGB VI [Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit]). Die zuletzt genannten Regelungen sind aber für einen Rentenanspruch des Klägers ohne Bedeutung.
Teilweise ist rentenrechtlich von Bedeutung, ob der Versicherte "bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchend gemeldet" war (vgl. z. B. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 3a SGB VI [Anrechnungszeiten], § 252 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 SGB VI [Anrechnungszeiten]). Auch hier ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht maßgebend.
2. Im Übrigen ist die Klage auch unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 16. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2011 ist rechtmäßig, weil der Kläger die Voraussetzungen für ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag jedenfalls seit 10. August 2009 nicht mehr erfüllt hat und die angefochtene Aufhebungsentscheidung rechtmäßig ist.
a) Maßgebend für das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag ist § 28a SGB III in der vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (vgl. Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 [BGBl. I S. 874]).
Nach § 28a Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. konnten Personen, die unter anderem eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnahmen und ausübten (vgl. § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III a. F.), ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen. Nach § 28a Abs. 2 Satz 1 SGB III a. F. begann das Versicherungspflichtverhältnis mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der Agentur für Arbeit, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem erstmals die nach § 28a Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. geforderten Voraussetzungen erfüllt waren. Das Versicherungspflichtverhältnis endete unter anderem nach § 28a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III a. F. mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach § 28a Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. letztmals erfüllt waren.
Im Fall des Klägers fehlt es ab dem 10. August 2009 an einer selbständigen Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich (vgl. § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III a. F.). Diese Grenze der Mindesttätigkeit lehnt sich an die in § 138 Abs. 3 Satz 1 SGB III und § 139 Abs. 2 Satz 2 SGB III an. Nach § 138 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III bleiben gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer unberücksichtigt (ebenso zu § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III: Timme, in: Hauck/Noftz, SGB III [Stand: Erg.-Lfg. Stand 3/17], § 28a Rdnr. 12; Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III [2014], § 28a Rdnr. 14). Bei schwankenden Arbeitszeiten ist – soweit es sich nicht um gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer handelt – der voraussichtliche Durchschnitt maßgebend, der gegebenenfalls geschätzt werden muss (vgl. Timme, a. a. O.)
Gegen eine selbständige Tätigkeit des Klägers ab dem 10. August 2009 mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich spricht zum einen der Computervermerk über seine persönliche Vorsprache des Klägers bei der ARGE am 7. Juli 2009. Danach gab er unter anderem an, dass seine wöchentliche Arbeitszeit ab 15. Juli 2009 bei weniger als 15 Stunden liege. Den Ausdruck dieses Computervermerkes unterschrieb der Kläger. Soweit er diesbezüglich später vorgetragen hat, er sei mit dem Inhalt des Vermerkes nicht einverstanden gewesen und habe nur den Erhalt des Vermerkes mit seiner Unterschrift bestätigt, gibt es hierfür über den Vortrag des Klägers hinaus keine Belege oder Anhaltspunkte. So hat er den Vermerk ohne jegliche Anmerkung oder irgendeinen Vorbehalt unterschrieben. Es ist auch offen, wie es überhaupt dazu kam, dass der Mitarbeiter der ARGE die konkreten Angaben zum zeitlichen Umfang der beruflichen Tätigkeit des Klägers in den Vermerk aufnahm. Der Kläger hat nur kryptische, unsubstantiierte Anmerkungen zu dem Gespräch am 7. Juli 2009 gemacht. Deshalb waren Ermittlungen von Amts wegen nicht erforderlich, weil es sich auf Grund der bloßen Tatsachenbehauptung durch den Kläger um Ermittlungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" handeln würde (vgl. hierzu: Sächs. LSG, Urteil vom 26. Januar 2017 – L 3 AS 41/14 – juris Rdnr. 30).
Gegen die behauptete durchschnittliche selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich sprechen zudem die Angaben des Klägers über die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit für die Monate Dezember 2008 bis Mai 2009. Nach den vom Kläger rückblickend gemachten Angaben erzielte er in diesen sechs Monaten Betriebseinnahmen in Höhe von insgesamt 1.400,00 EUR. Bei einer Berechnung der hypothetischen Durchschnittseinnahmen ergibt dies – bezogen auf die sechs Monate – bei 22 Arbeitstagen je Monat ein Tageseinkommen von 10,60 EUR (gerundet) und umgelegt auf eine 5-Tage-Arbeitswoche eine Wocheneinnahme von durchschnittlich 53,03 EUR. Bei einer 15-Stunden-Arbeitswoche errechnet sich ein Stundensatz von 3,53 EUR – noch immer ohne Abzug von Betriebsausgaben. Auch wenn die vom Kläger für die sechs Monate von Juni bis November 2009 prognostizierten Betriebseinnahmen in Höhe von 1.800,00 EUR zugrunde gelegt würden, würde sich nur ein unwesentlich höherer Stundensatz von 4,54 EUR ergeben – auch hier noch ohne Abzug von Betriebsausgaben. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass bei einem selbständig Tätigen eine gewisse Zeit vergehen kann, bis die Vergütung für eine erbrachte Leistung realisiert werden kann, und dass es Zeiten mit einem schwachen Geschäftsbetrieb gibt, erscheint es schlicht lebensfremd, dass der Kläger, der seine Selbständigkeit seit August 2006 betrieben hat, für die mitgeteilten oder prognostizierten Einnahmen im Laufe eines Jahres, das heißt von Dezember 2008 bis November 2009, wöchentlich mindestens 15 Stunden aufwenden musste. Da der Kläger bis zuletzt keinerlei auch nur ansatzweise konkreten Angaben zu seiner selbständigen Tätigkeit in der Zeit ab 10. August 2009 gemacht hat, lässt sich auch nicht feststellen, ob Besonderheiten vorgelegen haben könnten, die die Diskrepanz zwischen den erzielten oder prognostizierten Einnahmen auf der einen Seite und dem mit ihrer Erzielung verbundenen behaupteten erheblichen zeitlichen Arbeitsaufwand auf der anderen Seite erklären könnten.
Gegen eine durchschnittliche selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich spricht ferner, dass der Kläger mit dem Beigeladenen am 15. September 2009 eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Ziel, ihn in den ersten oder zweiten Arbeitsmarkt einzugliedern, abgeschlossen hat.
Unterlagen zu seiner Behauptung, er habe seine selbständige Tätigkeit weiter mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt, hat weder der Kläger selbst noch auf Aufforderung des Sozialgerichtes sein damaliger Bevollmächtigter vorgelegt.
Schließlich ist der Einwand des Klägers, dass er sich nicht am 10. August 2009 arbeitslos gemeldet habe, im vorliegenden Verfahren – wie bereits im ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss vom 14. Dezember 2017 ausgeführt wurde – nicht entscheidungserheblich. Denn in § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III wird lediglich darauf abgestellt, ob eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird. Nur dies ist für die Frage, ob jemand der Versicherungspflicht auf Antrag unterliegt, maßgebend. Unerheblich ist hingegen, ob ein bislang Versicherter, wenn er die Zeitgrenze aus § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III unterschreitet, dies zum Anlass nimmt, einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen.
b) Auch die Voraussetzungen für die angefochtene Aufhebungsentscheidung liegen vor.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Eine wesentliche Änderung in diesem Sinne ist eingetreten, weil der Kläger jedenfalls ab dem 10. August 2009 nicht nachweislich eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausübte. Die Aufhebung im Bescheid vom 16. September 2011 erfolgte für die Zeit ab 10. August 2009, das heißt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse. Damit war zu prüfen, ob für den Teil der Aufhebungsentscheidung, der in die Vergangenheit reicht, einer der Vertrauensausschlusstatbestände aus § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X vorliegt. Im Falle des Klägers war dies der Vertrauensausschlusstatbestand aus § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X. Denn spätestens mit dem Schreiben der Beklagte vom 20. Juli 2011 war dem Kläger in Erinnerung gerufen worden, dass sein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag entfällt, wenn er nicht eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausübt. Schließlich wahrte die Beklagte auch die einjährige Frist aus § 48 Abs. 4 Satz 1, § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X.
Der Rechtsmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung steht nicht entgegen, dass sich über die oben benannten Indizien hinaus keine Tatsachen feststellen lassen, die belegen oder zumindest dafür sprechen, dass der Kläger ab dem 10. August 2009 keine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich mehr ausübte. Für den Senat gibt es weder weitere Erkenntnisquellen, um den Sachverhalt weiter aufklären zu können, noch hinreichenden Anhaltspunkte für eine realistische Schätzung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 – B 4 AS 41/15 R – SozR 4-4200 § 9 Nr. 14 = juris, jeweils Rdnr. 29). Es ist deshalb eine Beweislastentscheidung zu treffen. Nach den allgemeinen Regeln zu der im sozialgerichtlichen Verfahren maßgebenden objektiven Beweislast gilt der Grundsatz, dass jeder im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – L 3 AL 212/10 – juris Rdnr. 60, m. w. N.; vgl. zum Sozialverwaltungsverfahren: Siefert, in: von Wulffen/Schütze, SGB X [8. Aufl., 2014], § 20 Rdnr. 31, m. w. N.; zum Sozialgerichtsverfahren: B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz [12. Aufl., 2017], § 103 Rdnr. 19a, m. w. N.).
Die objektive Beweislast für die Veränderung im Sinne des § 48 SGB X trifft denjenigen, dem der von der Aufhebungsentscheidung betroffene Bewilligungsbescheid zuzurechnen ist, hier die Beklagte (vgl. BSG, Urteil vom 9. März 1988 – 9/9a RV 28/86 – SozR 3642 § 8 Nr. 3 = juris Rdnr. 15;BSG, Urteil vom 6. Dezember 1989 – 9 RVs 3/89 – SozR 3870 § 4 Nr. 3 = juris Rdnr. 17; Sächs. LSG, Urteil vom 18. Dezember 2014, a. a. O.). Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes eine Umkehr der Beweislast gerechtfertigt, wenn eine besondere Beweisnähe zu einem Beteiligten besteht. Das ist anzunehmen, wenn in dessen persönlicher Sphäre oder in dessen Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind und die zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts durch unterlassene Angaben oder unzureichende Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung erschwert oder verhindert wird (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15. Juni 2016, a. a. O., Rdnr. 30, m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Nur der Kläger kann dazu Angaben machen und unter Unterlagen vorlegen, in welchem zeitlichen Umfang er seine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat. Dies hat er unterlassen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
IV. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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