Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
36
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 36 U 184/16
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Aufwendungen für die Heilbehandlung des Versicherten A. in Höhe von 133.797,87 EUR gemäß § 105 Abs. 2 SGB X zu erstatten.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 133.797,87 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Erstattung von Aufwendungen gemäß § 105 SGB X.
Der bei der Klägerin im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherte A. erlitt am 22. August 2014 auf dem Betriebsgelände der Firma O. einen Unfall, als er durch einen Lichtschacht auf dem Dach der Komposthalle ca. 9 m herabstürzte. In der Unfallanzeige gab der Arbeitgeber an, dass der Versicherte keinen Arbeitsauftrag gehabt habe, das Dach zu besteigen oder dort Arbeiten durchzuführen. Aus welchen Gründen er auf das Dach gestiegen sei, sei nicht bekannt. Grundsätzlich sei der Versicherte auf der Kompostierungsanlage ständig tätig. Der Versicherte zog sich bei dem Unfall schwere Verletzungen an der Wirbelsäule sowie an beiden Beinen zu. Die Klägerin übernahm zunächst die Kosten für die Heilbehandlung.
In einem weiteren Schriftsatz vom 18. November 2014 führte der Arbeitgeber aus, dass der Versicherte sich bisher noch nie auf dem Dach aufgehalten habe. Er habe am Unfalltag die Anweisung bekommen, in der Komposthalle vom Boden aus eine Mauer von Sand zu befreien. Er habe diese Arbeit mit seinem Bruder ausführen sollen und auch dieser könne sich nicht erklären, warum der Versicherte sich auf dem Dach aufgehalten habe.
Nach dem Bericht des Berufshelfers sei dem Versicherten der Unfallhergang nicht erinnerlich. Er könne auch keine Angaben dazu machen, aus welchem Grund er sich auf dem Dach aufgehalten habe. Ein Mitarbeiter des technischen Aufsichtsdienstes der Klägerin führte in seinem Untersuchungsbericht aus, dass sich nicht feststellen lasse, was der Verletzte zum Unfallzeitpunkt auf dem Dach der Betriebshalle gewollt habe. Es lägen keine Hinweise vor, die für eine betriebliche Tätigkeit sprächen.
Der Arbeitgeber erklärte in einem weiteren Telefongespräch mit der Klägerin, dass die Aufträge zum Unfalltag darin bestanden hätten, Aufräumarbeiten auf dem Hof und Pflasterarbeiten durchzuführen sowie ein Leck im Fallrohr der Dachrinne zu reparieren. Die Dachrinne und das Fallrohr befänden sich allerdings auf Augenhöhe am Ende des Daches und keinesfalls am oberen Rand des Daches.
Der Bruder des Versicherten teilte in einer Antwort an die Klägerin mit, dass er nicht dabei gewesen sei, als sein Bruder auf das Hallendach gestiegen sei. Es habe kein Auftrag vorgelegen, auf das Hallendach zu steigern. Der Versicherte habe auch nichts auf dem Dach der Lagerhalle zu tun gehabt.
Die Klägerin lehnte mit Bescheid vom 17. Februar 2015 die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. In der Gesamtwürdigung des Sachverhaltes und unter Ausschöpfung aller Beweismittel könne nicht mit dem Grade des Vollbeweises von einer versicherten Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt ausgegangen werden. Eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit lasse sich nicht feststellen.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 und 24. Februar 2015 meldete die Klägerin gegenüber der Beklagten ihren Erstattungsanspruch an, unter Angabe der jeweiligen Rechnungsposten.
Die Beklagte wandte in Ihrem Schreiben vom 3. März 2015 ein, dass der ablehnenden Entscheidung nicht zugestimmt werden könne. Es mangele am Beweis der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit. Tatsache sei, dass sich der Versicherte auf dem Betriebsgelände aufgehalten habe und dies auch zum Unfallzeitpunkt. Es sei unbeachtlich, dass es für den Aufenthalt auf dem Dach keinen konkreten Arbeitsauftrag gegeben habe. Es komme allein auf die subjektive Absicht (Handlungstendenz) des Verletzten an. Vielmehr habe die Klägerin den Beweis dafür anzutreten, dass der Versicherte allein und ausschließlich aus eigenwirtschaftlichen Gründen sich auf dem Dach aufgehalten habe. Auch ein verbotswidriges Handeln schließe die Annahme eines Arbeitsunfalls nicht aus. Die Beklagte verwies auf zwei Urteile des Bundessozialgerichts vom 26. Oktober 2004 (Az. B 2 U 24/03 R) und vom 4. September 2007 (Az. B 2 U 28/06 R) sowie auf ein Urteil des SG Hannover vom 21. Februar 2011 (Az. 36 U 74/10).
Der Versicherte legte gegen den Bescheid Widerspruch ein und fügte eine Erklärung seines Bruders vom 25. Februar 2015 bei. Dieser teilte mit, dass die Anweisung auf das Hallendach zu steigern von dem Schichtleiter Herrn S. erteilt worden sei. Er habe sie groben Schmutz und die Blätter von den Dachrinnen beseitigen lassen. Auf dem Dach hätten Sie dann begonnen, die Dachrinnen vom Laub zu befreien. Von der Stelle aus, wo er sich befunden habe, habe er den Sturz jedoch nicht sehen können.
Im Rahmen eines weiteren Gesprächs auf dem Betriebsgelände mit dem Chef der Firma, dem Schichtleiter Herrn S. sowie dem Bruder des Versicherten, gestand der Bruder ein, dass die Aussage, es habe eine Anweisung zum Besteigen des Daches gegeben, erfunden worden sei, um dem Versicherten einen Gefallen zu tun. Es habe keinen Auftrag zum Besteigen des Daches gegeben. Ausdrücklich wies die Unternehmensführung bei dieser Gelegenheit darauf hin, dass das Besteigen des Daches unter keinen Umständen erfolgen sollte und verboten gewesen sei. Mit den erforderlichen Dacharbeiten sei regelmäßig eine Fremdfirma beauftragt. Die Dachrinnen befänden sich etwa auf Schulterhöhe und ein Besteigen des Daches, um diese zu reinigen, sei nicht erforderlich.
Die Beklagte erließ am 18. Juni 2015 gegen den Versicherten den Widerspruchsbescheid. Es habe letztlich nicht geklärt werden können, dass der Versicherte zum Unfallzeitpunkt einer versicherten Tätigkeit nachgegangen sei. Die Nichterweislichkeit einer anspruchsbegründenden Tatsache sei nach dem in allen Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit geltenden Grundsatz der objektiven Beweis- und Feststellungslast von demjenigen zu tragen, der aus dieser Tatsache eigene Rechte herleiten will. Die Folgen der Beweislosigkeit fielen daher dem Versicherten zur Last.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 forderte die Klägerin die Beklagte auf, den Erstattungsanspruch nunmehr zu befriedigen. Eine Klage sei von dem Versicherten nicht erhoben worden.
Die Beklagte erklärte in ihrem Schreiben vom 13. Januar 2016, dass die Rechtskraft des Widerspruchsbescheides ohne Belang sei. Es sei bisher weiterhin kein Beweis dafür angetreten worden, dass eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit zum Unfall geführt habe. Nach der Aussage des Versicherten habe ein Arbeitsauftrag auch darin bestanden, die Dachrinnen zu säubern. Um diese aufgetragene Aufgabe auszuführen, sei es nach Aussage des Versicherten notwendig gewesen, auf das Dach zu steigen.
Die Klägerin hat am 13. Juli 2016 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, für die der Versicherte die Beweislast trage, z.B. die Ausübung einer versicherten Tätigkeit im Zeitpunkt des Unfallereignisses falle. Anderes gelte, wenn der Versicherte den räumlichen Bereich in dem er zuletzt eine versicherte Tätigkeit verrichtet habe, nicht verlassen habe. Verunglückt ein Versicherter unter ungeklärten Umständen an seinem Arbeitsplatz, wo er zuletzt betriebliche Arbeiten verrichtet habe, so entfalle der Unfallversicherungsschutz nur dann, wenn bewiesen sei, dass er die versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen habe. Stehe dagegen fest, dass der Versicherte im Unfallzeitpunkt die versicherte Tätigkeit unterbrochen habe, ohne dass aufklärbar sei, ob es sich ausnahmsweise um eine geringfügige Unterbrechung handele, trage der Versicherte die objektive Beweislast. Vorliegend befanden sich die Dachrinnen auf Schulterhöhe. Ein Besteigen des Daches sei nicht erforderlich gewesen. Ausdrücklich sei vom Arbeitgeber darauf hingewiesen worden, dass das Besteigen des Daches unter keinen Umständen erlaubt, sondern verboten sei. Zu keinem Zeitpunkt habe ein Auftrag vorgelegen, Arbeiten auf dem Dach zu verrichten. Der Versicherte habe sich vorliegend zweifellos von seinem Arbeitsplatz entfernt.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr Aufwendungen für die Heilbehandlung des Versicherten A. in Höhe von 133.797,87 EUR gemäß § 105 Abs. 2 SGB X zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Erklärung des Bruders des Versicherten vom 25. Februar 2015, wonach eine Anweisung bestanden habe, auf das Hallendach zu steigen. Zudem sei auf die Handlungstendenz des Versicherten abzustellen.
Außer der Gerichtsakte haben die die Beteiligten betreffenden Verwaltungsakten vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen in Höhe von 133.797,87 EUR von der Beklagten gemäß § 105 SGB X.
Gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 SGB X ist der zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des §§ 102 SGB X vorliegen.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Eine den Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X begründende Leistung der Klägerin liegt vor. Denn die Klägerin hat als unzuständiger Leistungsträger geleistet. Der Unfall der Versicherten vom 22. August 2014 ist kein Arbeitsunfall gewesen.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zurechnungszusammenhang vgl. BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10, BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 Rn. 4). Dieser Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zur Zeit des Unfalls ausgeübten Verrichtung (BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10) ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10).
Bei einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Beschäftigten, wie der Versicherte A., sind Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses Teil der versicherten Tätigkeit und stehen mit diesem in einem erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Entgegen der Ansicht der Beklagten bedeutet dies jedoch nicht, dass alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte versichert sind, weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 VII nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind und es einen so genannten Betriebsbann nur in der Schifffahrt (§ 10 SGB VII), nicht aber in der übrigen gesetzlichen Unfallversicherung gibt (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, Az. B 2 U 24/03 R, unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung: BSGE 41, 137, 139 = SozR 2200 § 555 Nr. 1; SozR 3-2200 § 548 Nr. 38; SozR 3-2700 § 8 Nr. 11). Typischerweise und in der Regel unversichert sind höchstpersönliche Verrichtungen, wie z.B. Essen (vgl. BSGE 11, 267, 268 f; SozR 3-2700 § 8 Nr. 11), oder eigenwirtschaftliche, wie z.B. Einkaufen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 22). Sie führen zu einer Unterbrechung der versicherten Tätigkeit (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, a.a.O.).
Schließlich kommt für die wertende Entscheidung, ob die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, der Handlungstendenz des grundsätzlich Versicherten, so wie sie durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird, besondere Bedeutung zu (ebenfalls BSG vom 26. Oktober 2004 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BSGE: BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr 70; zuletzt BSGE 91, 293 RdNr 6 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3 RdNr 5). Denn aufgrund der Handlungstendenz kann beurteilt werden, ob der versicherte Arbeitnehmer mit seiner konkreten Verrichtung zur Zeit des Unfalls eine auf seinem Arbeitsvertrag beruhende, dem Unternehmen dienende und damit unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit ausüben wollte (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, a.a.O.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Versicherte am 22. August 2014 keinen Arbeitsunfall erlitten. Die grundsätzlich versicherte Tätigkeit an diesem Tag hat darin bestanden, mit seinem Bruder in der Komposthalle vom Boden aus eine Mauer von Sand zu befreien sowie ein Leck im Fallrohr der Dachrinne zu reparieren. Es hat offenbar nicht darin bestanden, das Hallendach zu besteigen, um groben Schmutz und Blätter aus der Dachrinne zu beseitigen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein soll, so hat sich aus den beigefügten Fotos von der entsprechenden Komposthalle ergeben, dass die Dachrinne bzw. das Fallrohr auf Kopf- bzw. Schulterhöhe angebracht gewesen ist und problemlos vom Boden oder mittels einer Leiter zu erreichen gewesen wäre. Selbst wenn für eine gründliche Reinigung nach subjektiver Auffassung des Versicherten eine Reinigung vom Dach aus besser geeignet gewesen wäre, so erklärt dies nicht den Aufenthalt und anschließenden Sturz von der mehrere Meter entfernten anderen Seite des Daches. Durch die erkennbare Schrägneigung des Daches beträgt die Höhe auf der anderen Seite ca. 8-9 m, ohne dass jedoch an dieser Seite des Daches eine Dachrinne existiert.
Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Versicherte an seinem eigentlichen Arbeitsplatz verblieben ist und seine Handlungstendenz zum Unfallzeitpunkt durch den Aufenthalt auf der wesentlich höher gelegenen anderen Dachseite noch auf die Ausübung seiner versicherten Tätigkeit gerichtet gewesen ist. Ein sachlicher Zusammenhang mit der ursprünglich versicherten Tätigkeit besteht daher nicht. Eine Beweislastumkehr findet nicht statt.
Diese Wertung wird im Ergebnis durch die Aussagen des Arbeitgebers des Versicherten bestätigt, wonach es den Mitarbeitern nicht einmal erlaubt gewesen ist, das Dach der Betriebshalle zu betreten und es insbesondere zum Unfallzeitpunkt auch keinen konkreten Auftrag gegeben hat, das Dach zu besteigen, um dort etwaige Arbeiten auszuführen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Bruder des Versicherten im Rahmen einer Aussprache im Betrieb und unter Beteiligung eines technischen Mitarbeiters der Klägerin zugegeben, dass die im Widerspruch abgegebene Erklärung lediglich eine Gefälligkeit für den Bruder gewesen sei. Dies ist insbesondere unter Berücksichtigung der vorherigen Aussagen des Versicherten, seines Bruders sowie des Arbeitgebers glaubhaft, nach denen eben kein Auftrag zu Reparatur- bzw. Säuberungsmaßnahmen mittels Besteigen des Hallendaches ausgegeben worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG und richtet sich nach dem mit der Klage verfolgten wirtschaftlichen Interesse der Klägerin.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 133.797,87 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Erstattung von Aufwendungen gemäß § 105 SGB X.
Der bei der Klägerin im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherte A. erlitt am 22. August 2014 auf dem Betriebsgelände der Firma O. einen Unfall, als er durch einen Lichtschacht auf dem Dach der Komposthalle ca. 9 m herabstürzte. In der Unfallanzeige gab der Arbeitgeber an, dass der Versicherte keinen Arbeitsauftrag gehabt habe, das Dach zu besteigen oder dort Arbeiten durchzuführen. Aus welchen Gründen er auf das Dach gestiegen sei, sei nicht bekannt. Grundsätzlich sei der Versicherte auf der Kompostierungsanlage ständig tätig. Der Versicherte zog sich bei dem Unfall schwere Verletzungen an der Wirbelsäule sowie an beiden Beinen zu. Die Klägerin übernahm zunächst die Kosten für die Heilbehandlung.
In einem weiteren Schriftsatz vom 18. November 2014 führte der Arbeitgeber aus, dass der Versicherte sich bisher noch nie auf dem Dach aufgehalten habe. Er habe am Unfalltag die Anweisung bekommen, in der Komposthalle vom Boden aus eine Mauer von Sand zu befreien. Er habe diese Arbeit mit seinem Bruder ausführen sollen und auch dieser könne sich nicht erklären, warum der Versicherte sich auf dem Dach aufgehalten habe.
Nach dem Bericht des Berufshelfers sei dem Versicherten der Unfallhergang nicht erinnerlich. Er könne auch keine Angaben dazu machen, aus welchem Grund er sich auf dem Dach aufgehalten habe. Ein Mitarbeiter des technischen Aufsichtsdienstes der Klägerin führte in seinem Untersuchungsbericht aus, dass sich nicht feststellen lasse, was der Verletzte zum Unfallzeitpunkt auf dem Dach der Betriebshalle gewollt habe. Es lägen keine Hinweise vor, die für eine betriebliche Tätigkeit sprächen.
Der Arbeitgeber erklärte in einem weiteren Telefongespräch mit der Klägerin, dass die Aufträge zum Unfalltag darin bestanden hätten, Aufräumarbeiten auf dem Hof und Pflasterarbeiten durchzuführen sowie ein Leck im Fallrohr der Dachrinne zu reparieren. Die Dachrinne und das Fallrohr befänden sich allerdings auf Augenhöhe am Ende des Daches und keinesfalls am oberen Rand des Daches.
Der Bruder des Versicherten teilte in einer Antwort an die Klägerin mit, dass er nicht dabei gewesen sei, als sein Bruder auf das Hallendach gestiegen sei. Es habe kein Auftrag vorgelegen, auf das Hallendach zu steigern. Der Versicherte habe auch nichts auf dem Dach der Lagerhalle zu tun gehabt.
Die Klägerin lehnte mit Bescheid vom 17. Februar 2015 die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. In der Gesamtwürdigung des Sachverhaltes und unter Ausschöpfung aller Beweismittel könne nicht mit dem Grade des Vollbeweises von einer versicherten Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt ausgegangen werden. Eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit lasse sich nicht feststellen.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 und 24. Februar 2015 meldete die Klägerin gegenüber der Beklagten ihren Erstattungsanspruch an, unter Angabe der jeweiligen Rechnungsposten.
Die Beklagte wandte in Ihrem Schreiben vom 3. März 2015 ein, dass der ablehnenden Entscheidung nicht zugestimmt werden könne. Es mangele am Beweis der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit. Tatsache sei, dass sich der Versicherte auf dem Betriebsgelände aufgehalten habe und dies auch zum Unfallzeitpunkt. Es sei unbeachtlich, dass es für den Aufenthalt auf dem Dach keinen konkreten Arbeitsauftrag gegeben habe. Es komme allein auf die subjektive Absicht (Handlungstendenz) des Verletzten an. Vielmehr habe die Klägerin den Beweis dafür anzutreten, dass der Versicherte allein und ausschließlich aus eigenwirtschaftlichen Gründen sich auf dem Dach aufgehalten habe. Auch ein verbotswidriges Handeln schließe die Annahme eines Arbeitsunfalls nicht aus. Die Beklagte verwies auf zwei Urteile des Bundessozialgerichts vom 26. Oktober 2004 (Az. B 2 U 24/03 R) und vom 4. September 2007 (Az. B 2 U 28/06 R) sowie auf ein Urteil des SG Hannover vom 21. Februar 2011 (Az. 36 U 74/10).
Der Versicherte legte gegen den Bescheid Widerspruch ein und fügte eine Erklärung seines Bruders vom 25. Februar 2015 bei. Dieser teilte mit, dass die Anweisung auf das Hallendach zu steigern von dem Schichtleiter Herrn S. erteilt worden sei. Er habe sie groben Schmutz und die Blätter von den Dachrinnen beseitigen lassen. Auf dem Dach hätten Sie dann begonnen, die Dachrinnen vom Laub zu befreien. Von der Stelle aus, wo er sich befunden habe, habe er den Sturz jedoch nicht sehen können.
Im Rahmen eines weiteren Gesprächs auf dem Betriebsgelände mit dem Chef der Firma, dem Schichtleiter Herrn S. sowie dem Bruder des Versicherten, gestand der Bruder ein, dass die Aussage, es habe eine Anweisung zum Besteigen des Daches gegeben, erfunden worden sei, um dem Versicherten einen Gefallen zu tun. Es habe keinen Auftrag zum Besteigen des Daches gegeben. Ausdrücklich wies die Unternehmensführung bei dieser Gelegenheit darauf hin, dass das Besteigen des Daches unter keinen Umständen erfolgen sollte und verboten gewesen sei. Mit den erforderlichen Dacharbeiten sei regelmäßig eine Fremdfirma beauftragt. Die Dachrinnen befänden sich etwa auf Schulterhöhe und ein Besteigen des Daches, um diese zu reinigen, sei nicht erforderlich.
Die Beklagte erließ am 18. Juni 2015 gegen den Versicherten den Widerspruchsbescheid. Es habe letztlich nicht geklärt werden können, dass der Versicherte zum Unfallzeitpunkt einer versicherten Tätigkeit nachgegangen sei. Die Nichterweislichkeit einer anspruchsbegründenden Tatsache sei nach dem in allen Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit geltenden Grundsatz der objektiven Beweis- und Feststellungslast von demjenigen zu tragen, der aus dieser Tatsache eigene Rechte herleiten will. Die Folgen der Beweislosigkeit fielen daher dem Versicherten zur Last.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 forderte die Klägerin die Beklagte auf, den Erstattungsanspruch nunmehr zu befriedigen. Eine Klage sei von dem Versicherten nicht erhoben worden.
Die Beklagte erklärte in ihrem Schreiben vom 13. Januar 2016, dass die Rechtskraft des Widerspruchsbescheides ohne Belang sei. Es sei bisher weiterhin kein Beweis dafür angetreten worden, dass eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit zum Unfall geführt habe. Nach der Aussage des Versicherten habe ein Arbeitsauftrag auch darin bestanden, die Dachrinnen zu säubern. Um diese aufgetragene Aufgabe auszuführen, sei es nach Aussage des Versicherten notwendig gewesen, auf das Dach zu steigen.
Die Klägerin hat am 13. Juli 2016 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, für die der Versicherte die Beweislast trage, z.B. die Ausübung einer versicherten Tätigkeit im Zeitpunkt des Unfallereignisses falle. Anderes gelte, wenn der Versicherte den räumlichen Bereich in dem er zuletzt eine versicherte Tätigkeit verrichtet habe, nicht verlassen habe. Verunglückt ein Versicherter unter ungeklärten Umständen an seinem Arbeitsplatz, wo er zuletzt betriebliche Arbeiten verrichtet habe, so entfalle der Unfallversicherungsschutz nur dann, wenn bewiesen sei, dass er die versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen habe. Stehe dagegen fest, dass der Versicherte im Unfallzeitpunkt die versicherte Tätigkeit unterbrochen habe, ohne dass aufklärbar sei, ob es sich ausnahmsweise um eine geringfügige Unterbrechung handele, trage der Versicherte die objektive Beweislast. Vorliegend befanden sich die Dachrinnen auf Schulterhöhe. Ein Besteigen des Daches sei nicht erforderlich gewesen. Ausdrücklich sei vom Arbeitgeber darauf hingewiesen worden, dass das Besteigen des Daches unter keinen Umständen erlaubt, sondern verboten sei. Zu keinem Zeitpunkt habe ein Auftrag vorgelegen, Arbeiten auf dem Dach zu verrichten. Der Versicherte habe sich vorliegend zweifellos von seinem Arbeitsplatz entfernt.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr Aufwendungen für die Heilbehandlung des Versicherten A. in Höhe von 133.797,87 EUR gemäß § 105 Abs. 2 SGB X zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Erklärung des Bruders des Versicherten vom 25. Februar 2015, wonach eine Anweisung bestanden habe, auf das Hallendach zu steigen. Zudem sei auf die Handlungstendenz des Versicherten abzustellen.
Außer der Gerichtsakte haben die die Beteiligten betreffenden Verwaltungsakten vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen in Höhe von 133.797,87 EUR von der Beklagten gemäß § 105 SGB X.
Gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 SGB X ist der zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des §§ 102 SGB X vorliegen.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Eine den Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X begründende Leistung der Klägerin liegt vor. Denn die Klägerin hat als unzuständiger Leistungsträger geleistet. Der Unfall der Versicherten vom 22. August 2014 ist kein Arbeitsunfall gewesen.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zurechnungszusammenhang vgl. BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10, BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 Rn. 4). Dieser Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zur Zeit des Unfalls ausgeübten Verrichtung (BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10) ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10).
Bei einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Beschäftigten, wie der Versicherte A., sind Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses Teil der versicherten Tätigkeit und stehen mit diesem in einem erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Entgegen der Ansicht der Beklagten bedeutet dies jedoch nicht, dass alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte versichert sind, weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 VII nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind und es einen so genannten Betriebsbann nur in der Schifffahrt (§ 10 SGB VII), nicht aber in der übrigen gesetzlichen Unfallversicherung gibt (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, Az. B 2 U 24/03 R, unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung: BSGE 41, 137, 139 = SozR 2200 § 555 Nr. 1; SozR 3-2200 § 548 Nr. 38; SozR 3-2700 § 8 Nr. 11). Typischerweise und in der Regel unversichert sind höchstpersönliche Verrichtungen, wie z.B. Essen (vgl. BSGE 11, 267, 268 f; SozR 3-2700 § 8 Nr. 11), oder eigenwirtschaftliche, wie z.B. Einkaufen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 22). Sie führen zu einer Unterbrechung der versicherten Tätigkeit (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, a.a.O.).
Schließlich kommt für die wertende Entscheidung, ob die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, der Handlungstendenz des grundsätzlich Versicherten, so wie sie durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird, besondere Bedeutung zu (ebenfalls BSG vom 26. Oktober 2004 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BSGE: BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr 70; zuletzt BSGE 91, 293 RdNr 6 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3 RdNr 5). Denn aufgrund der Handlungstendenz kann beurteilt werden, ob der versicherte Arbeitnehmer mit seiner konkreten Verrichtung zur Zeit des Unfalls eine auf seinem Arbeitsvertrag beruhende, dem Unternehmen dienende und damit unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit ausüben wollte (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, a.a.O.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Versicherte am 22. August 2014 keinen Arbeitsunfall erlitten. Die grundsätzlich versicherte Tätigkeit an diesem Tag hat darin bestanden, mit seinem Bruder in der Komposthalle vom Boden aus eine Mauer von Sand zu befreien sowie ein Leck im Fallrohr der Dachrinne zu reparieren. Es hat offenbar nicht darin bestanden, das Hallendach zu besteigen, um groben Schmutz und Blätter aus der Dachrinne zu beseitigen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein soll, so hat sich aus den beigefügten Fotos von der entsprechenden Komposthalle ergeben, dass die Dachrinne bzw. das Fallrohr auf Kopf- bzw. Schulterhöhe angebracht gewesen ist und problemlos vom Boden oder mittels einer Leiter zu erreichen gewesen wäre. Selbst wenn für eine gründliche Reinigung nach subjektiver Auffassung des Versicherten eine Reinigung vom Dach aus besser geeignet gewesen wäre, so erklärt dies nicht den Aufenthalt und anschließenden Sturz von der mehrere Meter entfernten anderen Seite des Daches. Durch die erkennbare Schrägneigung des Daches beträgt die Höhe auf der anderen Seite ca. 8-9 m, ohne dass jedoch an dieser Seite des Daches eine Dachrinne existiert.
Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Versicherte an seinem eigentlichen Arbeitsplatz verblieben ist und seine Handlungstendenz zum Unfallzeitpunkt durch den Aufenthalt auf der wesentlich höher gelegenen anderen Dachseite noch auf die Ausübung seiner versicherten Tätigkeit gerichtet gewesen ist. Ein sachlicher Zusammenhang mit der ursprünglich versicherten Tätigkeit besteht daher nicht. Eine Beweislastumkehr findet nicht statt.
Diese Wertung wird im Ergebnis durch die Aussagen des Arbeitgebers des Versicherten bestätigt, wonach es den Mitarbeitern nicht einmal erlaubt gewesen ist, das Dach der Betriebshalle zu betreten und es insbesondere zum Unfallzeitpunkt auch keinen konkreten Auftrag gegeben hat, das Dach zu besteigen, um dort etwaige Arbeiten auszuführen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Bruder des Versicherten im Rahmen einer Aussprache im Betrieb und unter Beteiligung eines technischen Mitarbeiters der Klägerin zugegeben, dass die im Widerspruch abgegebene Erklärung lediglich eine Gefälligkeit für den Bruder gewesen sei. Dies ist insbesondere unter Berücksichtigung der vorherigen Aussagen des Versicherten, seines Bruders sowie des Arbeitgebers glaubhaft, nach denen eben kein Auftrag zu Reparatur- bzw. Säuberungsmaßnahmen mittels Besteigen des Hallendaches ausgegeben worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG und richtet sich nach dem mit der Klage verfolgten wirtschaftlichen Interesse der Klägerin.
Rechtskraft
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