Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 21 SF 1289/13 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 1497/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 16. Februar 2016 (S 21 SF 1289/13 E), berichtigt durch Beschluss vom 8. Juli 2016, wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein beim Sozialgericht (SG) Nordhausen anhängig gewesenes Verfahren (Az.: S 21 AS 2494/09) des vom Beschwerdegegner vertretenen Klägers.
Der Kläger hatte sich mit der am 6. Juli 2009 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juni 2009 gewandt, mit dem sein Überprüfungsantrag auf Aufhebung des Bescheides vom 25. Juli 2007 (teilweise Aufhebung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. April bis 31. Juli 2007 - Erstattungsforderung 291,30 Euro) abgelehnt wurde. Des Weiteren begehrte er die Kosten der Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren sowie eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten. Zur Begründung führte der Beschwerdegegner aus, die berücksichtigten Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) entsprächen nicht den tatsächlichen Verhältnissen, die nachgewiesenen KdU seien der Höhe nach angemessen und mit Ausnahme der Kosten für die Warmwasserversorgung auch vollständig als Bedarf anzuerkennen. Es sei weder eine abstrakte, noch eine konkrete Angemessenheitsprüfung erfolgt. Nach mittlerweile gesicherter Rechtsprechung sei auf die Festsetzungen im Mietvertrag oder auf die Vorauszahlungsfestsetzungen der Energieversorgungsunternehmen abzustellen, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für ein wirtschaftliches und damit unangemessenes Verhalten vorlägen. Das Einkommen des Klägers sei zudem im maßgeblichen Zeitraum falsch berechnet worden, weil der Feiertagszuschlag mit in die Einkommensberechnung eingeflossen sei. Darüber hinaus sei die Rundungsregelung des § 41 Abs. 2 SGB II zulasten des Klägers im Änderungsbescheid vom 25. Juli 2007 nicht berücksichtigt worden. Mit Schriftsatz vom 23. September 2009 machte er weiter geltend, der pauschale Abzug für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 18 v.H. sei unzulässig. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 bewilligte das SG dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Beschwerdegegners ohne Ratenzahlungsbestimmung.
Mit Schriftsatz vom 2. August 2012 zeigte die D. R. GmbH unter Vorlage einer Vollmacht des Klägers dessen Prozessvertretung an. Mit Schriftsatz vom 3. August 2012 teilte der Beschwerdegegner mit, dass der Kläger das Mandat gekündigt habe. Das SG übersandte ihm den Schriftsatz der D. R. GmbH vom 2. August 2012. Mit Schriftsatz vom 24. September 2012 teilte der Beschwerdegegner mit, der Kläger habe ihn wieder beauftragt. Am 26. September 2012 erörterte die zuständige Kammer insgesamt sieben anhängige Rechtsstreitigkeiten des Klägers in einem Termin, der von 8:30 Uhr bis 12:03 Uhr dauerte. In dem Erörterungstermin am 12. Oktober 2012, der von 9:08 Uhr bis 11:00 Uhr dauerte, verhandelte das SG insgesamt zehn anhängige Rechtsstreitigkeiten des Klägers. Die Beteiligten schlossen in den Rechtsstreitigkeiten - Az.: S 21 AS 615/08 und S 21 AS 2494/09 einen Vergleich dahingehend, dass sich die Beklagte bereit erklärte, dem Kläger in beiden Verfahren insgesamt 180,00 EUR nachzuzahlen, wobei der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25. Juli 2007 bestehen bleibe. Sie erklärte sich ferner bereit, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Verfahren je zur Hälfte zu tragen. Der Kläger erklärte daraufhin den Rechtsstreit für erledigt. Unter dem 29. Januar 2013 beantragte der Beschwerdegegner die Festsetzung folgender Gebühren für das Klageverfahren:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 300,00 EUR Einigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV RVG 190,00 EUR Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld (26. September 2012) 9,54 EUR Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld (12. Oktober 2012) 6,68 EUR Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 696,22 EUR Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 132,28 EUR Summe 828,50 EUR
Mit Beschluss vom 30. April 2013 hob das SG die Bewilligung von PKH nach Anhörung des Klägers mit der Begründung auf, der Kläger habe - entgegen seinen Angaben im PKH-Antrag - Anspruch auf kostenlose Rechtsschutzgewährung durch die Gewerkschaft. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 6. September 2013 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) die zu zahlende Vergütung auf 428,51 EUR (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 85,00 EUR, Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 95,00 EUR, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 150,00 EUR, Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 6,28 EUR, Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 3,81 EUR, Auslagen/Pauschale 20,00 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 68,42 EUR) fest. Hinsichtlich der Verfahrensgebühr werde die Hälfte der Mittelgebühr als angemessen erachtet. Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger sei durchschnittlich, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit unterdurchschnittlich gewesen. Hinsichtlich der Terminsgebühr für die Termine am 26. September und 12. Oktober 2012 werde unter Berücksichtigung der Kriterien zu § 14 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) die hälftige Mittelgebühr als noch angemessen erachtet.
Dagegen hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt und vorgetragen, die Verfahrensgebühr sei auf 170,00 EUR (Mittelgebühr) festzusetzen. Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger sei vorliegend überdurchschnittlich, ihm sei im Wege des Klageverfahrens ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 180,00 EUR zugesprochen worden. Soweit die Höhe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Streit stehe und geprüft werden müsse, könne nicht von einer weit unterdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger gesprochen werden. Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien unterdurchschnittlich, dieses Kriterium werde jedoch durch die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit kompensiert. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei zumindest durchschnittlich gewesen, die Schwierigkeit bzw. die Intensität zumindest durchschnittlich gewesen. Aufgrund der bisherigen Rechtsprechung der 26. Kammer des SG sei bei zumindest rechtswahrend erhobenen Klagen von einer Gebühr in Höhe von 60 v.H. der Mittelgebühr auszugehen. Die Schriftsätze müssten keinen ungewöhnlichen Umfang erkennen lassen, gefordert sei lediglich der Durchschnitt. Auch bezüglich des Rationalisierungseffektes könne keine Gebührenreduzierung erfolgen. Die Terminsgebühr sei in Höhe von 300,00 EUR, mindestens jedoch in Höhe der Mittelgebühr, festzusetzen. Es hätten zwei Termine stattgefunden und es sei umfänglich zum Sachverhalt erörtert worden. Die Dauer des Termins sei daher unerheblich. Bezüglich der Erledigungsgebühr halte er an der Festsetzung der Mittelgebühr in Höhe von 190,00 EUR fest. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei bei dieser Gebühr von lediglich unterdurchschnittlicher Bedeutung, es handle sich um eine Erfolgsgebühr.
Mit Beschluss vom 16. Februar 2016, berichtigt durch Beschluss vom 8. Juli 2016, hat das SG auf die Erinnerung des Beschwerdegegners die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für das Verfahren auf 702,21 EUR festgesetzt und im Übrigen die Erinnerung zurückgewiesen. Die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG sei in Höhe der Mittelgebühr festzusetzen. Es könne zunächst dahinstehen, ob der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit unterdurchschnittlich gewesen sei. Die Bedeutung des Verfahrens für den Kläger sei aufgrund der Erstattungsforderung in Höhe von 291,30 EUR und damit einer Summe, die rund 4/5 des monatlichen Regelsatzes ausmache, überdurchschnittlich gewesen. Hinzuzurechnen sei auch ein Teilbetrag aus dem Nachzahlungsbetrag von 180,00 EUR. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei insgesamt gut durchschnittlich gewesen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie das Haftungsrisiko gäben keinen Anlass zu Erörterungen, die über den Kostenfestsetzungsbeschluss hinausreichten. Aus den genannten Gründen folge ebenso, dass die Mittelgebühr auch bei der Einigungsgebühr angemessen sei. Hinsichtlich der festgesetzten Terminsgebühr sei weder den Argumenten des Beschwerdegegners noch den Argumenten des Beschwerdeführers zu folgen. Da bereits im ersten Erörterungstermin eine durchschnittliche Verhandlungsdauer von 30,42 Minuten erreicht wurde, der - bei Durchschnittlichkeit der übrigen Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG - nach der ständigen Rechtsprechung des Thüringer Landessozialgerichts, die Ansetzung der Mittelgebühr rechtfertige, könne die Durchführung eines weiteren Erörterungstermins am 12. Oktober 2012 selbstredend nicht zu einer Kürzung der anzusetzenden Gebühren dadurch führen, dass beide Termine zusammengerechnet und dann ein arithmetisches Mittel der verhandelten Verfahren gebildet werde. Für beide Termine zusammen ergebe sich eine durchschnittliche Verhandlungsdauer von 47 Minuten, wodurch der Rahmen der Durchschnittlichkeit der Verhandlungsdauer (noch) nicht überschritten worden sei. Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld seien nicht beanstandet worden, sodass auf den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der UdG verwiesen werden könne.
Gegen den am 16. Februar 2016 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 25. Februar 2016 Beschwerde eingelegt. Die Aufhebung der PKH wirke vorliegend auf den Zeitpunkt der PKH-Bewilligung zurück, weil die Voraussetzungen für ihre Bewilligung von Anfang an nicht vorgelegen haben. Grundsätzlich bleibe der Gebührenanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bei rückwärtigem Entzug der PKH nach Abschluss des Verfahrens unberührt. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt den der Bewilligungsentscheidung zu Grunde liegenden falschen Sachverhalt bewusst (mit) veranlasst habe. Spätestens mit Kündigung des Mandates durch den Kläger aufgrund gewerkschaftlichen Rechtsschutzes sei auch dem Beschwerdegegner bekannt gewesen, dass die Voraussetzungen der PKH-Bewilligung nicht vorlagen. Gleichwohl habe er einen neues Mandat angezeigt und nicht seine Entpflichtung beantragt. Ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse bestehe aufgrund der Aufhebung der PKH jedoch nicht, mithin hätte das SG die Erinnerung des Beschwerdegegners zurückweisen müssen. Für eine höhere Vergütungsfestsetzung sei kein Raum gewesen. Der Beschwerdegegner vertritt die Ansicht, die Aufhebung der PKH könne ihm nicht zum Nachteil gereichen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 7. Oktober 2016) und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats die Berichterstatterin des Senats.
Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung bis 31. Juli 2013, denn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG ist offensichtlich vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. August 2013 (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG) erteilt. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Der Kläger war kostenprivilegierter Beteiligter i.S.d. § 183 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG).
Die Beschwerde ist unbegründet.
Dem Kläger wurde mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 PKH ohne Kostenbeteiligung unter Beiordnung des Beschwerdegegners bewilligt. Daraus erwächst grundsätzlich ein Vergütungsanspruch des Beschwerdegegners nach § 55 Abs. 1 RVG.
Die Beiordnung des Beschwerdegegners ist nicht dadurch entfallen, dass eine Kündigung des Mandats durch den Kläger erfolgt war, die der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 3. August 2012 mitgeteilt hatte. Eine Aufhebung der Beiordnung von Amts wegen ist daraufhin nicht erfolgt. Der Beschwerdegegner hat - ebenso wie der Kläger - keine Aufhebung der Beiordnung nach § 48 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) beantragt. Bei fortbestehender Beiordnung hat der Kläger dem Beschwerdegegner vielmehr am 13. August 2012 erneut eine Prozessvollmacht erteilt. Eine mögliche Aufhebung der Bewilligung der PKH nach § 124 Abs. 1 ZPO von Amts wegen ist zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht erfolgt.
Die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von PKH durch Beschluss des SG vom 30. April 2013 hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf den bereits erwachsenen Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwaltes gegen die Staatskasse. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Rechtsanwalt die ungerechtfertigte Bewilligung der PKH selbst durch bewusst unrichtige Sachdarstellung herbeigeführt hat. Dann verstößt er gegen Treu und Glauben, wenn er sich auf die erschlichene Beiordnung beruft (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 23. Auflage 2017, § 48 RVG Rn. 103 m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann hier nicht unterstellt werden, dass der Beschwerdegegner die falsche Angabe des Klägers bezüglich seines Rechtsschutzes über die Gewerkschaft in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bewusst (mit) veranlasst hat (vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 8. Februar 1990 - Az.: 7 Ta 421/89, nach juris). Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor.
Allerdings hat der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 3. August 2012 mitgeteilt, dass der Kläger das Mandat gekündigt hat und ihm wurde der Schriftsatz der D. R. GmbH vom 2. August 2012 aufgrund richterlicher Verfügung vom 3. August 2012 (Aufhebung des Termins am 7. September 2012) übersandt. Der Beschwerdegegner hat also spätestens hierdurch Kenntnis davon erlangt, dass der Kläger durch die D. R. GmbH vertreten wird. Eine Aufhebung der Beiordnung ist aber gerade nicht erfolgt und der Kläger hat ihn erneut mit der Prozessvertretung beauftragt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann unter Berücksichtigung des sich aus der Gerichtsakte ergebenden tatsächlichen Ablaufs hier nicht unterstellt werden, dass der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt seiner erneuten Beauftragung wusste, dass dem Kläger kein Anspruch auf PKH zustand.
Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B, m.w.N., nach juris). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss 14. Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 B, nach juris); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Bezüglich der Höhe der dem Beschwerdegegner zu erstattenden Gebühren nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Gründe II des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug, denen er sich anschließt.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein beim Sozialgericht (SG) Nordhausen anhängig gewesenes Verfahren (Az.: S 21 AS 2494/09) des vom Beschwerdegegner vertretenen Klägers.
Der Kläger hatte sich mit der am 6. Juli 2009 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juni 2009 gewandt, mit dem sein Überprüfungsantrag auf Aufhebung des Bescheides vom 25. Juli 2007 (teilweise Aufhebung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. April bis 31. Juli 2007 - Erstattungsforderung 291,30 Euro) abgelehnt wurde. Des Weiteren begehrte er die Kosten der Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren sowie eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten. Zur Begründung führte der Beschwerdegegner aus, die berücksichtigten Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) entsprächen nicht den tatsächlichen Verhältnissen, die nachgewiesenen KdU seien der Höhe nach angemessen und mit Ausnahme der Kosten für die Warmwasserversorgung auch vollständig als Bedarf anzuerkennen. Es sei weder eine abstrakte, noch eine konkrete Angemessenheitsprüfung erfolgt. Nach mittlerweile gesicherter Rechtsprechung sei auf die Festsetzungen im Mietvertrag oder auf die Vorauszahlungsfestsetzungen der Energieversorgungsunternehmen abzustellen, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für ein wirtschaftliches und damit unangemessenes Verhalten vorlägen. Das Einkommen des Klägers sei zudem im maßgeblichen Zeitraum falsch berechnet worden, weil der Feiertagszuschlag mit in die Einkommensberechnung eingeflossen sei. Darüber hinaus sei die Rundungsregelung des § 41 Abs. 2 SGB II zulasten des Klägers im Änderungsbescheid vom 25. Juli 2007 nicht berücksichtigt worden. Mit Schriftsatz vom 23. September 2009 machte er weiter geltend, der pauschale Abzug für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 18 v.H. sei unzulässig. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 bewilligte das SG dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Beschwerdegegners ohne Ratenzahlungsbestimmung.
Mit Schriftsatz vom 2. August 2012 zeigte die D. R. GmbH unter Vorlage einer Vollmacht des Klägers dessen Prozessvertretung an. Mit Schriftsatz vom 3. August 2012 teilte der Beschwerdegegner mit, dass der Kläger das Mandat gekündigt habe. Das SG übersandte ihm den Schriftsatz der D. R. GmbH vom 2. August 2012. Mit Schriftsatz vom 24. September 2012 teilte der Beschwerdegegner mit, der Kläger habe ihn wieder beauftragt. Am 26. September 2012 erörterte die zuständige Kammer insgesamt sieben anhängige Rechtsstreitigkeiten des Klägers in einem Termin, der von 8:30 Uhr bis 12:03 Uhr dauerte. In dem Erörterungstermin am 12. Oktober 2012, der von 9:08 Uhr bis 11:00 Uhr dauerte, verhandelte das SG insgesamt zehn anhängige Rechtsstreitigkeiten des Klägers. Die Beteiligten schlossen in den Rechtsstreitigkeiten - Az.: S 21 AS 615/08 und S 21 AS 2494/09 einen Vergleich dahingehend, dass sich die Beklagte bereit erklärte, dem Kläger in beiden Verfahren insgesamt 180,00 EUR nachzuzahlen, wobei der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25. Juli 2007 bestehen bleibe. Sie erklärte sich ferner bereit, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Verfahren je zur Hälfte zu tragen. Der Kläger erklärte daraufhin den Rechtsstreit für erledigt. Unter dem 29. Januar 2013 beantragte der Beschwerdegegner die Festsetzung folgender Gebühren für das Klageverfahren:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 300,00 EUR Einigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV RVG 190,00 EUR Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld (26. September 2012) 9,54 EUR Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld (12. Oktober 2012) 6,68 EUR Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 696,22 EUR Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 132,28 EUR Summe 828,50 EUR
Mit Beschluss vom 30. April 2013 hob das SG die Bewilligung von PKH nach Anhörung des Klägers mit der Begründung auf, der Kläger habe - entgegen seinen Angaben im PKH-Antrag - Anspruch auf kostenlose Rechtsschutzgewährung durch die Gewerkschaft. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 6. September 2013 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) die zu zahlende Vergütung auf 428,51 EUR (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 85,00 EUR, Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 95,00 EUR, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 150,00 EUR, Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 6,28 EUR, Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 3,81 EUR, Auslagen/Pauschale 20,00 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 68,42 EUR) fest. Hinsichtlich der Verfahrensgebühr werde die Hälfte der Mittelgebühr als angemessen erachtet. Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger sei durchschnittlich, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit unterdurchschnittlich gewesen. Hinsichtlich der Terminsgebühr für die Termine am 26. September und 12. Oktober 2012 werde unter Berücksichtigung der Kriterien zu § 14 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) die hälftige Mittelgebühr als noch angemessen erachtet.
Dagegen hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt und vorgetragen, die Verfahrensgebühr sei auf 170,00 EUR (Mittelgebühr) festzusetzen. Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger sei vorliegend überdurchschnittlich, ihm sei im Wege des Klageverfahrens ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 180,00 EUR zugesprochen worden. Soweit die Höhe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Streit stehe und geprüft werden müsse, könne nicht von einer weit unterdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger gesprochen werden. Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien unterdurchschnittlich, dieses Kriterium werde jedoch durch die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit kompensiert. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei zumindest durchschnittlich gewesen, die Schwierigkeit bzw. die Intensität zumindest durchschnittlich gewesen. Aufgrund der bisherigen Rechtsprechung der 26. Kammer des SG sei bei zumindest rechtswahrend erhobenen Klagen von einer Gebühr in Höhe von 60 v.H. der Mittelgebühr auszugehen. Die Schriftsätze müssten keinen ungewöhnlichen Umfang erkennen lassen, gefordert sei lediglich der Durchschnitt. Auch bezüglich des Rationalisierungseffektes könne keine Gebührenreduzierung erfolgen. Die Terminsgebühr sei in Höhe von 300,00 EUR, mindestens jedoch in Höhe der Mittelgebühr, festzusetzen. Es hätten zwei Termine stattgefunden und es sei umfänglich zum Sachverhalt erörtert worden. Die Dauer des Termins sei daher unerheblich. Bezüglich der Erledigungsgebühr halte er an der Festsetzung der Mittelgebühr in Höhe von 190,00 EUR fest. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei bei dieser Gebühr von lediglich unterdurchschnittlicher Bedeutung, es handle sich um eine Erfolgsgebühr.
Mit Beschluss vom 16. Februar 2016, berichtigt durch Beschluss vom 8. Juli 2016, hat das SG auf die Erinnerung des Beschwerdegegners die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für das Verfahren auf 702,21 EUR festgesetzt und im Übrigen die Erinnerung zurückgewiesen. Die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG sei in Höhe der Mittelgebühr festzusetzen. Es könne zunächst dahinstehen, ob der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit unterdurchschnittlich gewesen sei. Die Bedeutung des Verfahrens für den Kläger sei aufgrund der Erstattungsforderung in Höhe von 291,30 EUR und damit einer Summe, die rund 4/5 des monatlichen Regelsatzes ausmache, überdurchschnittlich gewesen. Hinzuzurechnen sei auch ein Teilbetrag aus dem Nachzahlungsbetrag von 180,00 EUR. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei insgesamt gut durchschnittlich gewesen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie das Haftungsrisiko gäben keinen Anlass zu Erörterungen, die über den Kostenfestsetzungsbeschluss hinausreichten. Aus den genannten Gründen folge ebenso, dass die Mittelgebühr auch bei der Einigungsgebühr angemessen sei. Hinsichtlich der festgesetzten Terminsgebühr sei weder den Argumenten des Beschwerdegegners noch den Argumenten des Beschwerdeführers zu folgen. Da bereits im ersten Erörterungstermin eine durchschnittliche Verhandlungsdauer von 30,42 Minuten erreicht wurde, der - bei Durchschnittlichkeit der übrigen Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG - nach der ständigen Rechtsprechung des Thüringer Landessozialgerichts, die Ansetzung der Mittelgebühr rechtfertige, könne die Durchführung eines weiteren Erörterungstermins am 12. Oktober 2012 selbstredend nicht zu einer Kürzung der anzusetzenden Gebühren dadurch führen, dass beide Termine zusammengerechnet und dann ein arithmetisches Mittel der verhandelten Verfahren gebildet werde. Für beide Termine zusammen ergebe sich eine durchschnittliche Verhandlungsdauer von 47 Minuten, wodurch der Rahmen der Durchschnittlichkeit der Verhandlungsdauer (noch) nicht überschritten worden sei. Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld seien nicht beanstandet worden, sodass auf den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der UdG verwiesen werden könne.
Gegen den am 16. Februar 2016 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 25. Februar 2016 Beschwerde eingelegt. Die Aufhebung der PKH wirke vorliegend auf den Zeitpunkt der PKH-Bewilligung zurück, weil die Voraussetzungen für ihre Bewilligung von Anfang an nicht vorgelegen haben. Grundsätzlich bleibe der Gebührenanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bei rückwärtigem Entzug der PKH nach Abschluss des Verfahrens unberührt. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt den der Bewilligungsentscheidung zu Grunde liegenden falschen Sachverhalt bewusst (mit) veranlasst habe. Spätestens mit Kündigung des Mandates durch den Kläger aufgrund gewerkschaftlichen Rechtsschutzes sei auch dem Beschwerdegegner bekannt gewesen, dass die Voraussetzungen der PKH-Bewilligung nicht vorlagen. Gleichwohl habe er einen neues Mandat angezeigt und nicht seine Entpflichtung beantragt. Ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse bestehe aufgrund der Aufhebung der PKH jedoch nicht, mithin hätte das SG die Erinnerung des Beschwerdegegners zurückweisen müssen. Für eine höhere Vergütungsfestsetzung sei kein Raum gewesen. Der Beschwerdegegner vertritt die Ansicht, die Aufhebung der PKH könne ihm nicht zum Nachteil gereichen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 7. Oktober 2016) und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats die Berichterstatterin des Senats.
Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung bis 31. Juli 2013, denn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG ist offensichtlich vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. August 2013 (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG) erteilt. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Der Kläger war kostenprivilegierter Beteiligter i.S.d. § 183 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG).
Die Beschwerde ist unbegründet.
Dem Kläger wurde mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 PKH ohne Kostenbeteiligung unter Beiordnung des Beschwerdegegners bewilligt. Daraus erwächst grundsätzlich ein Vergütungsanspruch des Beschwerdegegners nach § 55 Abs. 1 RVG.
Die Beiordnung des Beschwerdegegners ist nicht dadurch entfallen, dass eine Kündigung des Mandats durch den Kläger erfolgt war, die der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 3. August 2012 mitgeteilt hatte. Eine Aufhebung der Beiordnung von Amts wegen ist daraufhin nicht erfolgt. Der Beschwerdegegner hat - ebenso wie der Kläger - keine Aufhebung der Beiordnung nach § 48 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) beantragt. Bei fortbestehender Beiordnung hat der Kläger dem Beschwerdegegner vielmehr am 13. August 2012 erneut eine Prozessvollmacht erteilt. Eine mögliche Aufhebung der Bewilligung der PKH nach § 124 Abs. 1 ZPO von Amts wegen ist zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht erfolgt.
Die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von PKH durch Beschluss des SG vom 30. April 2013 hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf den bereits erwachsenen Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwaltes gegen die Staatskasse. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Rechtsanwalt die ungerechtfertigte Bewilligung der PKH selbst durch bewusst unrichtige Sachdarstellung herbeigeführt hat. Dann verstößt er gegen Treu und Glauben, wenn er sich auf die erschlichene Beiordnung beruft (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 23. Auflage 2017, § 48 RVG Rn. 103 m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann hier nicht unterstellt werden, dass der Beschwerdegegner die falsche Angabe des Klägers bezüglich seines Rechtsschutzes über die Gewerkschaft in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bewusst (mit) veranlasst hat (vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 8. Februar 1990 - Az.: 7 Ta 421/89, nach juris). Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor.
Allerdings hat der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 3. August 2012 mitgeteilt, dass der Kläger das Mandat gekündigt hat und ihm wurde der Schriftsatz der D. R. GmbH vom 2. August 2012 aufgrund richterlicher Verfügung vom 3. August 2012 (Aufhebung des Termins am 7. September 2012) übersandt. Der Beschwerdegegner hat also spätestens hierdurch Kenntnis davon erlangt, dass der Kläger durch die D. R. GmbH vertreten wird. Eine Aufhebung der Beiordnung ist aber gerade nicht erfolgt und der Kläger hat ihn erneut mit der Prozessvertretung beauftragt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann unter Berücksichtigung des sich aus der Gerichtsakte ergebenden tatsächlichen Ablaufs hier nicht unterstellt werden, dass der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt seiner erneuten Beauftragung wusste, dass dem Kläger kein Anspruch auf PKH zustand.
Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B, m.w.N., nach juris). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss 14. Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 B, nach juris); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Bezüglich der Höhe der dem Beschwerdegegner zu erstattenden Gebühren nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Gründe II des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug, denen er sich anschließt.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
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