Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 34 SF 329/16 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 285/18 B RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 14. Februar 2018 - L 1 SF 1333/16 werden verworfen.
Gründe:
Nach § 69a Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist auf die Rüge eines durch die Ent-scheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Nach § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
Daran fehlt es hier. Danach ist die Anhörungsrüge zu verwerfen (§ 69a Abs. 4 Satz 2 GKG). Darzulegen ist, womit das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat und die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4. November 2014 - 11 C 14.1481, nach juris; Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage 2013, § 69a GKG Rn. 29ff.), Diesen Anforderungen wird der Erinnerungsführer nicht ansatzweise gerecht. Er wiederholt im Ergebnis lediglich sein bisheriges Vorbringen, es bestünde keine Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten, da ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren nicht vorgelegen bzw. die Erhebung der Gerichtskosten nach § 21 GKG zu unterbleiben habe und stellt damit die Richtigkeit des Beschlusses des 1. Senats des Thüringer Landessozialgerichts vom 14. Februar 2018 - L 1 SF 1333/16 in Frage.
Die zugleich erhobene Anhörungsrüge ist ebenfalls zu verwerfen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gegenvorstellung nach In-Kraft-Treten des § 69a GKG überhaupt noch statthaft ist. Selbst wenn dies angenommen wird, ist sie nur für wenige Ausnahmefälle möglich und kommt nur in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes) ergangen ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist ("greifbare Gesetzeswid-rigkeit"; vgl. u.a. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. Juli 2009 - Az.: IV S 8/09, nach juris) oder zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führen würde (vgl. Bundessozialge-richt, Beschluss vom 28. Juli 2005 - Az.: B 13 RJ 178/05 B, nach juris sowie Thüringer Lan-dessozialgericht, Beschluss vom 05. Oktober 2017 – L 6 SF 969/17 B RG, nach juris).
Der Erinnerungsführer hat keine solchen Gründe vorgebracht, die eine Änderung des unan-fechtbaren Beschlusses des erkennenden Senats vom 14. Februar 2018 begründen könnten. Er macht keine nachvollziehbaren Verfahrensfehler und damit erst recht kein grobes prozessuales Unrecht geltend. Er rügt letztlich lediglich die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses. Soweit die fehlende Zulassung der Beschwerde zum Bundessozialgericht beanstandet wird, ist erneut auf § 66 Abs. 3 S. 3 GKG zu verweisen. Danach findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt.
Für das Verfahren nach § 69a GKG entstehen keine Gerichtsgebühren, da das Kostenver-zeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG hierfür keinen Kostentatbestand vorsieht. Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG).
Gegen diese Entscheidung ist nach § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG kein Rechtsmittel eröffnet.
Gründe:
Nach § 69a Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist auf die Rüge eines durch die Ent-scheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Nach § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
Daran fehlt es hier. Danach ist die Anhörungsrüge zu verwerfen (§ 69a Abs. 4 Satz 2 GKG). Darzulegen ist, womit das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat und die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4. November 2014 - 11 C 14.1481, nach juris; Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage 2013, § 69a GKG Rn. 29ff.), Diesen Anforderungen wird der Erinnerungsführer nicht ansatzweise gerecht. Er wiederholt im Ergebnis lediglich sein bisheriges Vorbringen, es bestünde keine Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten, da ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren nicht vorgelegen bzw. die Erhebung der Gerichtskosten nach § 21 GKG zu unterbleiben habe und stellt damit die Richtigkeit des Beschlusses des 1. Senats des Thüringer Landessozialgerichts vom 14. Februar 2018 - L 1 SF 1333/16 in Frage.
Die zugleich erhobene Anhörungsrüge ist ebenfalls zu verwerfen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gegenvorstellung nach In-Kraft-Treten des § 69a GKG überhaupt noch statthaft ist. Selbst wenn dies angenommen wird, ist sie nur für wenige Ausnahmefälle möglich und kommt nur in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes) ergangen ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist ("greifbare Gesetzeswid-rigkeit"; vgl. u.a. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. Juli 2009 - Az.: IV S 8/09, nach juris) oder zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führen würde (vgl. Bundessozialge-richt, Beschluss vom 28. Juli 2005 - Az.: B 13 RJ 178/05 B, nach juris sowie Thüringer Lan-dessozialgericht, Beschluss vom 05. Oktober 2017 – L 6 SF 969/17 B RG, nach juris).
Der Erinnerungsführer hat keine solchen Gründe vorgebracht, die eine Änderung des unan-fechtbaren Beschlusses des erkennenden Senats vom 14. Februar 2018 begründen könnten. Er macht keine nachvollziehbaren Verfahrensfehler und damit erst recht kein grobes prozessuales Unrecht geltend. Er rügt letztlich lediglich die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses. Soweit die fehlende Zulassung der Beschwerde zum Bundessozialgericht beanstandet wird, ist erneut auf § 66 Abs. 3 S. 3 GKG zu verweisen. Danach findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt.
Für das Verfahren nach § 69a GKG entstehen keine Gerichtsgebühren, da das Kostenver-zeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG hierfür keinen Kostentatbestand vorsieht. Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG).
Gegen diese Entscheidung ist nach § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG kein Rechtsmittel eröffnet.
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