Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AS 750/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2721/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 12. April 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist ein Auskunftsersuchen des Klägers.
Der 1972 geborene Kläger steht beim Beklagten seit langem im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Schreiben vom 07.08.2009 forderte er den Beklagten auf, ihm "schriftliche Bestätigung des Namens und Anzahlzimmer meine gegenwärtigen Ansprechpartner/innen der Bundesagentur für Arbeit" zu geben. Mit Schreiben vom 19.01.2013 erinnerte er an diese Aufforderung, die bislang unbeantwortet geblieben sei, und forderte den Beklagten auf, ihm so schnell wie möglich den vollständigen Namen, das Dienstzimmer und die Telefonnummer des für ihn derzeit zuständigen Ansprechpartners des Jobcenters mitzuteilen.
Am 11.03.2013 hat er Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Er habe auf seine Anfragen vom 07.08.2009 und 19.01.2013 keine Antwort erhalten. Es sei ihm sehr wichtig, die Ansprechpartner zu kennen, da Personen, welche in den letzten drei Jahren bei ihm als Ansprechpartner vorgesprochen hätten, von ihm ärztliche Atteste verlangt und auch Sanktionen durch den Beklagten verursacht hätten. Jedes Mal, wenn er relevante ärztliche Unterlagen an die Mitarbeiter des Beklagten, Herrn A. und Frau B., weitergereicht habe, seien diese dann systematisch ignoriert worden und ihm auf Grund dessen die Leistungen nach dem SGB II in zwei Fällen abgesenkt worden. Es stelle sich ihm die Frage, wie mit seinen Unterlagen verfahren worden sei, wenn diese nicht für die Prüfung seiner Leistungsfähigkeit verwendet worden seien.
Auf Ersuchen des SG um Präzisierung des Klagebegehrens hat der Kläger unter dem 05.12.2013 mitgeteilt, er wolle Auskunft über den Namen und die vollständigen Kontaktdaten seiner jeweiligen persönlichen Ansprechpartner beim Beklagten in der Zeit vom 07.08.2009 bis zum heutigen Tage. In seiner Klageerwiderung vom 17.12.2013 hat der Beklagte unter Nennung von Anschrift und Diensttelefonnummer mitgeteilt, für den Kläger sei seit dem 08.01.2013 Frau B. zuständig, was dem Kläger indes auf Grund verschiedentlicher Kontakte zu Frau B. bereits bekannt sei. Der vom Kläger gleichfalls erwähnte Herr A. sei beim Beklagten nicht mehr beschäftigt. Mit Bescheid vom 19.08.2015 hat der Beklagte die Auskunftsersuchen des Klägers vom 07.08.2009 und 19.01.2013 dahingehend beschieden, dass eine Auskunft über die Namen und Kontaktdaten der früheren Ansprechpartner nicht erteilt werde und im Hinblick auf die aktuelle Ansprechpartnerin auf die Stellungnahme des Beklagten im gerichtlichen Verfahren vom 03.03.2015 (richtigerweise: 17.12.2013) verwiesen werde. Hiergegen hat der Kläger am 22.09.2015 Widerspruch eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2017 hat der Kläger, vertreten durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten, beantragt, den Beklagten zur Auskunft zu verurteilen, welche Mitarbeiter im Zeitraum seit dem 06.02.2007 bis heute namentlich und in welchem zeitlichen Rahmen für ihn als persönliche Ansprechpartner sowie als zuständige Vertreter zur Arbeitsvermittlung zuständig waren und sind, hilfsweise die jeweiligen für ihn zuständigen Teamverantwortlichen bekannt zu geben und weiterhin den Beklagten zur Auflistung der in der Verwaltungsakte befindlichen Atteste und Arztbescheinigungen betreffend den Kläger im Hinblick auf die Problematik des thorakalen Bandscheibenvorfalls seit 06.02.2007 zu verurteilen.
Mit Urteil vom 12.04.2017 auf die mündliche Verhandlung vom selben Tag hat das SG die Klagen abgewiesen. Diese seien bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Soweit der Kläger eine Auflistung der in der Verwaltungsakte befindlichen Atteste und Arztbescheinigungen begehre, bestehe insoweit die schnellere und einfache Möglichkeit, Akteneinsicht beim Beklagten zu nehmen und sich so selbst über den Inhalt der Akten zu vergewissern. Dass der Beklagte bereit sei, dem Kläger Akteneinsicht zu gewähren, ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass dieser eine solche Akteneinsicht bereits angeboten habe. Angesichts dessen, dass im Übrigen der Prozessbevollmächtigte im Rahmen des streitigen Verfahrens bereits Einsicht in die Verwaltungsakten genommen habe, könne auch nicht nachvollzogen werden, warum der Kläger und/oder dessen Prozessbevollmächtigter sich nicht selbst die begehrte Auskunft verschafft hätten. Gleiches gelte auch im Hinblick auf das Begehren des Klägers hinsichtlich der Benennung seiner persönlichen Ansprechpartner bzw. Arbeitsvermittler. Soweit der Kläger geltend mache, dass die Kenntnis des persönlichen Ansprechpartners bzw. Arbeitsvermittlers wichtig sei, da diese ärztliche Hinweise und Atteste verlangt und Sanktionen verursacht hätten, sei dem Kläger ja bekannt, wer ihn jeweils zur Vorlage entsprechender Dokumente aufgefordert habe, so dass ein Rechtschutzbedürfnis auch insoweit nicht erkennbar sei. Selbst wenn dem Kläger die diesbezüglichen Namen entfallen sein sollten und er sie auch nicht mehr aus seinen Unterlagen nachvollziehen könne, so habe er die Möglichkeit, im Rahmen der Akteneinsicht diese Erkenntnis zu erlangen. Vor dem Hintergrund des danach fehlenden Rechtschutzbedürfnisses könne dahingestellt bleiben, ob noch ein Vorverfahren durchzuführen gewesen wäre, ob zunächst eine Untätigkeitsklage vorgelegen habe und ob insoweit eine zulässige oder unzulässige Klageänderung erfolgt sei.
Gegen das ihm am 07.07.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.07.2017 Berufung eingelegt und sein Begehren in Teilen weiterverfolgt. Ihm stehe ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, da die von ihm begehrten Auskünfte Relevanz dafür hätten, weshalb entscheidende medizinische Atteste bezüglich seiner Arbeitsunfähigkeit willkürlich vom Beklagten im Rahmen der Prüfung seiner Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt worden seien. Der eigentliche Streitgegenstand sei dabei genau derjenige, den er in seiner Klageschrift angegeben habe: Die Benennung der für ihn zuständigen Ansprechpartner/Arbeitsvermittler für den Zeitraum ab dem 07.08.2009. Für die Zeit vor Errichtung des Jobcenters Alb-Donau zum 01.01.2012 sei im Übrigen der Beklagte schon gar nicht legitimiert; als Beklagter sei für die Zeit davor die Agentur für Arbeit Ulm zu "berücksichtigen".
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 12. April 2017 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 19. August 2015 für den Zeitraum ab dem 7. August 2009 zur Benennung sämtlicher für ihn zuständigen bzw. zuständig gewesenen Ansprechpartner und Arbeitsvermittler unter Bezeichnung des Beginns sowie des Endes deren Zuständigkeit zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf die Darlegungen in der angefochtenen Entscheidung.
Die Beteiligten sind mit Verfügung des Berichterstatters vom 16.08.2017 darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtige, die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückzuweisen. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Prozessakten Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Senat kann die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden von den Beteiligten nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
Die Klage ist bereits unzulässig.
Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass die in der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2017 vor dem SG gestellten Anträge - und damit auch der im Berufungsverfahren noch aufrecht erhaltene Antrag - mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig sind, weil für den Kläger mit der Akteneinsicht, die sein früherer Prozessbevollmächtigter im Übrigen bereits genommen hat, ein einfacheres und schnelleres Mittel zur Erlangung der von ihm begehrten Informationen zur Verfügung steht. Der Senat sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Auch das Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Kläger führt insoweit lediglich zu den weiterführenden Zielen, die er mit der von ihm angestrebten Kenntnis über seine früheren Arbeitsvermittler und Ansprechpartner verfolgt, aus, nicht jedoch zur hier entscheidenden Frage, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, auf dem vom SG aufgezeigten, einfacheren und schnelleren Weg, die nötigen Informationen zu erlangen.
Soweit er sinngemäß die Passivlegitimation des Beklagten für den Zeitraum bis einschließlich 31.12.2011 in Frage stellt, vermag dies seinem Berufungsbegehren gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen, sondern führt insoweit vielmehr zusätzlich zur Unzulässigkeit bzw. zumindest Unbegründetheit seiner Klage.
Ein Rechtsschutzbedürfnis ist vorliegend auch nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) entbehrlich. Danach hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG. Gemäß § 2 Nr. 1 IFG sind amtliche Informationen alle amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG gewährt als Grundnorm des IFG einen freien und voraussetzungslosen Informationszugangsanspruch für Jedermann; der Anspruch ist also grundsätzlich nicht von einem besonderen Interesse oder gar einem subjektiv-öffentlichen Recht abhängig. Er stellt vielmehr selbst das subjektiv-öffentliche Recht dar, auf das sich der Auskunftssuchende berufen kann. Ungeachtet der Frage, in wie weit das IFG nach seinem in § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG normierten Anwendungsbereich vorliegend überhaupt Anwendung auf den Beklagten findet, räumt es dem Kläger indes ein (subjektiv-öffentliches) Recht lediglich auf die Einräumung von - hier nicht streitgegenständlicher - Akteneinsicht ein, nicht aber einen Anspruch auf die vom Kläger begehrte Aufstellung der im Zeitraum ab dem 07.08.2009 für ihn zuständig gewesenen Ansprechpartner und Arbeitsvermittler.
Der Kläger hat mit seiner Berufung zuletzt nur noch den Klageantrag auf Nennung der für ihn zuständigen Ansprechpartner und Arbeitsvermittler verfolgt. Soweit der Kläger im Klageverfahren auch Auskunft über die in der Verwaltungsakte befindlichen Atteste und Arztbescheinigungen begehrt hat, weist der Senat lediglich der Vollständigkeit halber darauf hin, dass es insoweit - unabhängig vom fehlenden Rechtsschutzbedürfnis - im Übrigen auch an einer vorgängigen behördlichen Befassung und Bescheidung mangelt, nachdem dieses Begehren erstmalig im Laufe des Klageverfahrens geäußert worden ist und sich der Beklagte im Bescheid vom 19.08.2015 mit diesem Antrag nicht auseinandergesetzt hat. Die Klage war insoweit bereits mangels Klagebefugnis unzulässig.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist ein Auskunftsersuchen des Klägers.
Der 1972 geborene Kläger steht beim Beklagten seit langem im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Schreiben vom 07.08.2009 forderte er den Beklagten auf, ihm "schriftliche Bestätigung des Namens und Anzahlzimmer meine gegenwärtigen Ansprechpartner/innen der Bundesagentur für Arbeit" zu geben. Mit Schreiben vom 19.01.2013 erinnerte er an diese Aufforderung, die bislang unbeantwortet geblieben sei, und forderte den Beklagten auf, ihm so schnell wie möglich den vollständigen Namen, das Dienstzimmer und die Telefonnummer des für ihn derzeit zuständigen Ansprechpartners des Jobcenters mitzuteilen.
Am 11.03.2013 hat er Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Er habe auf seine Anfragen vom 07.08.2009 und 19.01.2013 keine Antwort erhalten. Es sei ihm sehr wichtig, die Ansprechpartner zu kennen, da Personen, welche in den letzten drei Jahren bei ihm als Ansprechpartner vorgesprochen hätten, von ihm ärztliche Atteste verlangt und auch Sanktionen durch den Beklagten verursacht hätten. Jedes Mal, wenn er relevante ärztliche Unterlagen an die Mitarbeiter des Beklagten, Herrn A. und Frau B., weitergereicht habe, seien diese dann systematisch ignoriert worden und ihm auf Grund dessen die Leistungen nach dem SGB II in zwei Fällen abgesenkt worden. Es stelle sich ihm die Frage, wie mit seinen Unterlagen verfahren worden sei, wenn diese nicht für die Prüfung seiner Leistungsfähigkeit verwendet worden seien.
Auf Ersuchen des SG um Präzisierung des Klagebegehrens hat der Kläger unter dem 05.12.2013 mitgeteilt, er wolle Auskunft über den Namen und die vollständigen Kontaktdaten seiner jeweiligen persönlichen Ansprechpartner beim Beklagten in der Zeit vom 07.08.2009 bis zum heutigen Tage. In seiner Klageerwiderung vom 17.12.2013 hat der Beklagte unter Nennung von Anschrift und Diensttelefonnummer mitgeteilt, für den Kläger sei seit dem 08.01.2013 Frau B. zuständig, was dem Kläger indes auf Grund verschiedentlicher Kontakte zu Frau B. bereits bekannt sei. Der vom Kläger gleichfalls erwähnte Herr A. sei beim Beklagten nicht mehr beschäftigt. Mit Bescheid vom 19.08.2015 hat der Beklagte die Auskunftsersuchen des Klägers vom 07.08.2009 und 19.01.2013 dahingehend beschieden, dass eine Auskunft über die Namen und Kontaktdaten der früheren Ansprechpartner nicht erteilt werde und im Hinblick auf die aktuelle Ansprechpartnerin auf die Stellungnahme des Beklagten im gerichtlichen Verfahren vom 03.03.2015 (richtigerweise: 17.12.2013) verwiesen werde. Hiergegen hat der Kläger am 22.09.2015 Widerspruch eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2017 hat der Kläger, vertreten durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten, beantragt, den Beklagten zur Auskunft zu verurteilen, welche Mitarbeiter im Zeitraum seit dem 06.02.2007 bis heute namentlich und in welchem zeitlichen Rahmen für ihn als persönliche Ansprechpartner sowie als zuständige Vertreter zur Arbeitsvermittlung zuständig waren und sind, hilfsweise die jeweiligen für ihn zuständigen Teamverantwortlichen bekannt zu geben und weiterhin den Beklagten zur Auflistung der in der Verwaltungsakte befindlichen Atteste und Arztbescheinigungen betreffend den Kläger im Hinblick auf die Problematik des thorakalen Bandscheibenvorfalls seit 06.02.2007 zu verurteilen.
Mit Urteil vom 12.04.2017 auf die mündliche Verhandlung vom selben Tag hat das SG die Klagen abgewiesen. Diese seien bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Soweit der Kläger eine Auflistung der in der Verwaltungsakte befindlichen Atteste und Arztbescheinigungen begehre, bestehe insoweit die schnellere und einfache Möglichkeit, Akteneinsicht beim Beklagten zu nehmen und sich so selbst über den Inhalt der Akten zu vergewissern. Dass der Beklagte bereit sei, dem Kläger Akteneinsicht zu gewähren, ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass dieser eine solche Akteneinsicht bereits angeboten habe. Angesichts dessen, dass im Übrigen der Prozessbevollmächtigte im Rahmen des streitigen Verfahrens bereits Einsicht in die Verwaltungsakten genommen habe, könne auch nicht nachvollzogen werden, warum der Kläger und/oder dessen Prozessbevollmächtigter sich nicht selbst die begehrte Auskunft verschafft hätten. Gleiches gelte auch im Hinblick auf das Begehren des Klägers hinsichtlich der Benennung seiner persönlichen Ansprechpartner bzw. Arbeitsvermittler. Soweit der Kläger geltend mache, dass die Kenntnis des persönlichen Ansprechpartners bzw. Arbeitsvermittlers wichtig sei, da diese ärztliche Hinweise und Atteste verlangt und Sanktionen verursacht hätten, sei dem Kläger ja bekannt, wer ihn jeweils zur Vorlage entsprechender Dokumente aufgefordert habe, so dass ein Rechtschutzbedürfnis auch insoweit nicht erkennbar sei. Selbst wenn dem Kläger die diesbezüglichen Namen entfallen sein sollten und er sie auch nicht mehr aus seinen Unterlagen nachvollziehen könne, so habe er die Möglichkeit, im Rahmen der Akteneinsicht diese Erkenntnis zu erlangen. Vor dem Hintergrund des danach fehlenden Rechtschutzbedürfnisses könne dahingestellt bleiben, ob noch ein Vorverfahren durchzuführen gewesen wäre, ob zunächst eine Untätigkeitsklage vorgelegen habe und ob insoweit eine zulässige oder unzulässige Klageänderung erfolgt sei.
Gegen das ihm am 07.07.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.07.2017 Berufung eingelegt und sein Begehren in Teilen weiterverfolgt. Ihm stehe ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, da die von ihm begehrten Auskünfte Relevanz dafür hätten, weshalb entscheidende medizinische Atteste bezüglich seiner Arbeitsunfähigkeit willkürlich vom Beklagten im Rahmen der Prüfung seiner Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt worden seien. Der eigentliche Streitgegenstand sei dabei genau derjenige, den er in seiner Klageschrift angegeben habe: Die Benennung der für ihn zuständigen Ansprechpartner/Arbeitsvermittler für den Zeitraum ab dem 07.08.2009. Für die Zeit vor Errichtung des Jobcenters Alb-Donau zum 01.01.2012 sei im Übrigen der Beklagte schon gar nicht legitimiert; als Beklagter sei für die Zeit davor die Agentur für Arbeit Ulm zu "berücksichtigen".
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 12. April 2017 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 19. August 2015 für den Zeitraum ab dem 7. August 2009 zur Benennung sämtlicher für ihn zuständigen bzw. zuständig gewesenen Ansprechpartner und Arbeitsvermittler unter Bezeichnung des Beginns sowie des Endes deren Zuständigkeit zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf die Darlegungen in der angefochtenen Entscheidung.
Die Beteiligten sind mit Verfügung des Berichterstatters vom 16.08.2017 darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtige, die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückzuweisen. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Prozessakten Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Senat kann die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden von den Beteiligten nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
Die Klage ist bereits unzulässig.
Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass die in der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2017 vor dem SG gestellten Anträge - und damit auch der im Berufungsverfahren noch aufrecht erhaltene Antrag - mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig sind, weil für den Kläger mit der Akteneinsicht, die sein früherer Prozessbevollmächtigter im Übrigen bereits genommen hat, ein einfacheres und schnelleres Mittel zur Erlangung der von ihm begehrten Informationen zur Verfügung steht. Der Senat sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Auch das Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Kläger führt insoweit lediglich zu den weiterführenden Zielen, die er mit der von ihm angestrebten Kenntnis über seine früheren Arbeitsvermittler und Ansprechpartner verfolgt, aus, nicht jedoch zur hier entscheidenden Frage, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, auf dem vom SG aufgezeigten, einfacheren und schnelleren Weg, die nötigen Informationen zu erlangen.
Soweit er sinngemäß die Passivlegitimation des Beklagten für den Zeitraum bis einschließlich 31.12.2011 in Frage stellt, vermag dies seinem Berufungsbegehren gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen, sondern führt insoweit vielmehr zusätzlich zur Unzulässigkeit bzw. zumindest Unbegründetheit seiner Klage.
Ein Rechtsschutzbedürfnis ist vorliegend auch nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) entbehrlich. Danach hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG. Gemäß § 2 Nr. 1 IFG sind amtliche Informationen alle amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG gewährt als Grundnorm des IFG einen freien und voraussetzungslosen Informationszugangsanspruch für Jedermann; der Anspruch ist also grundsätzlich nicht von einem besonderen Interesse oder gar einem subjektiv-öffentlichen Recht abhängig. Er stellt vielmehr selbst das subjektiv-öffentliche Recht dar, auf das sich der Auskunftssuchende berufen kann. Ungeachtet der Frage, in wie weit das IFG nach seinem in § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG normierten Anwendungsbereich vorliegend überhaupt Anwendung auf den Beklagten findet, räumt es dem Kläger indes ein (subjektiv-öffentliches) Recht lediglich auf die Einräumung von - hier nicht streitgegenständlicher - Akteneinsicht ein, nicht aber einen Anspruch auf die vom Kläger begehrte Aufstellung der im Zeitraum ab dem 07.08.2009 für ihn zuständig gewesenen Ansprechpartner und Arbeitsvermittler.
Der Kläger hat mit seiner Berufung zuletzt nur noch den Klageantrag auf Nennung der für ihn zuständigen Ansprechpartner und Arbeitsvermittler verfolgt. Soweit der Kläger im Klageverfahren auch Auskunft über die in der Verwaltungsakte befindlichen Atteste und Arztbescheinigungen begehrt hat, weist der Senat lediglich der Vollständigkeit halber darauf hin, dass es insoweit - unabhängig vom fehlenden Rechtsschutzbedürfnis - im Übrigen auch an einer vorgängigen behördlichen Befassung und Bescheidung mangelt, nachdem dieses Begehren erstmalig im Laufe des Klageverfahrens geäußert worden ist und sich der Beklagte im Bescheid vom 19.08.2015 mit diesem Antrag nicht auseinandergesetzt hat. Die Klage war insoweit bereits mangels Klagebefugnis unzulässig.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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