Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 4078/17 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des mit Urteil des Senats vom 12. Mai 2016 beendeten Verfahrens L 7 R 318/12 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des beim Senat unter dem Aktenzeichen L 7 R 318/12 anhängig gewesenen Berufungsverfahrens.
Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, höchsthilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. Juli 2009 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. September 2010 ab. Die hiergegen gerichtete Anfechtungs- und Leistungsklage wies das Sozialgericht Konstanz (SG) mit Urteil vom 18. Januar 2012 ab (S 7 R 2714/10). Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers (L 7 R 318/12) wies der Senat mit Urteil vom 12. Mai 2016 zurück. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2016 (B 13 R 172/16 B) verwarf das Bundessozialgericht (BSG) die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil L 7 R 318/12 als unzulässig und lehnte den Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 12. Mai 2016 Prozesskostenhilfe zu gewähren, ab. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2016 (B 13 R 343/16 B) verwarf das BSG den Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 10. Oktober 2016 beendeten Verfahrens – B 13 R 172/16 B – als unzulässig.
Am 16. Dezember 2016 hat der Kläger beim SG die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, ohne den Antrag zu begründen. In dem zunächst beim SG unter dem Aktenzeichen S 7 R 2901/16 WA geführten Verfahren ist dem Kläger mit Schreiben vom 31. Juli 2017 Akteneinsicht gewährt worden in die Akten der Verfahren S 7 R 2017/16, S 7 R 2116/16, S 7 R 2551/16, S 7 R 2552/16, S 7 R 2553/16, S 7 R 2661/16, S 7 R 2901/16 WA, S 7 R 391/17 WA, S 7 R 511/17, S 7 R 816/17 sowie in 6 Bände Verwaltungsakten der Beklagten.
Mit Beschluss vom 11. Oktober 2017 hat sich das SG für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das LSG Baden-Württemberg verwiesen.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 ist der Kläger zur Stellungnahme bis zum 20. November 2017 aufgefordert worden. Nachdem eine Begründung des Klägers nicht eingegangen ist, ist er mit weiterer Verfügung vom 17. Januar 2018, mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 19. Januar 2018, darauf hingewiesen worden, dass die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht statthaft sein dürfte, da ein zulässiger Anfechtungsgrund nicht schlüssig behauptet worden sei. Weiter ist er darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtige, die Klage durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. Februar 2018 gegeben. Der Kläger hat daraufhin lediglich das im Parallelverfahren L 7 R 4079/17 WA ergangene Hinweisschreiben gleichfalls vom 17. Januar 2018 vorgelegt und vorgetragen, die dort verfügte Frist zur Stellungnahme bis zum 15. Januar 2018 sei nicht einzuhalten. Zum vorliegenden Verfahren hat er sich nicht geäußert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Senats vom 12. Mai 2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Nichtigkeitsklage zu verwerfen, hilfsweise abzuweisen.
II.
Der Senat hat über die Wiederaufnahmeklage nach dem ihm eingeräumten Ermessen entsprechend § 158 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss der Berufsrichter entschieden. Die Vorschrift des § 158 SGG erlaubt es (vgl. Satz 1), eine Berufung als unzulässig zu verwerfen, und zwar in allen Fällen der Unzulässigkeit (allg. Meinung; vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 158 Rdnr. 5). Die nach ihrem Wortlaut nur die unzulässige Berufung erfassende Vorschrift ist auch auf unzulässige Wiederaufnahmeklagen entsprechend anzuwenden (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 6 (Rdnrn. 11 ff.); BSG SozR 4-1500 § 179 Nr. 1 (Rdnrn. 12 ff.); BSG, Beschluss vom 18. September 2014 - B 14 AS 85/14 B - (juris Rdnrn. 6 f.)). Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden; das Schreiben des Klägers vom 22. Januar 2017 enthält keine Gesichtspunkte, die die Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung begründen könnten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. März 2016 – L 11 R 73/16 WA – juris; Senatsbeschluss vom 2. November 2016 – L 7 AS 154/16 WA - n.v.).
Der Wiederaufnahmeantrag des Klägers ist nicht statthaft und damit unzulässig.
Ein rechtskräftig beendetes Verfahren - wie hier - kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung (ZPO) wieder aufgenommen werden (§ 179 Abs. 1 SGG; der Sonderfall des Abs. 2 der Vorschrift ist hier ersichtlich nicht gegeben und vom Kläger auch nicht geltend gemacht). Ausschließlich zuständig ist das Berufungsgericht, wenn das angefochtene (Sach-)Urteil von dem Berufungsgericht erlassen wurde (§ 584 Abs. 1 ZPO).
Nach § 578 Abs. 1 ZPO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) und durch Restitutionsklage (§ 580 ZPO) erfolgen. Das Wiederaufnahmeverfahren erfolgt in drei Abschnitten, die üblicherweise als Zulässigkeitsprüfung, aufhebendes Verfahren und ersetzendes Verfahren bezeichnet werden (vgl. z.B. BSGE 81, 46, 47 = SozR § 179 Nr. 1). Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags ist insbesondere die schlüssige Darlegung eines der in § 579 und § 580 ZPO aufgeführten Wiederaufnahmegründe (vgl. BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 6 (Rdnr. 10); BSG SozR 4-1500 § 179 Nr. 1 (juris Rdnr. 9)).
Daran fehlt es vorliegend. Der Kläger hat keinen Wiederaufnahmegrund genannt; die Wiederaufnahmeklage ist deshalb unzulässig und daher zu verwerfen (§ 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 589 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des beim Senat unter dem Aktenzeichen L 7 R 318/12 anhängig gewesenen Berufungsverfahrens.
Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, höchsthilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. Juli 2009 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. September 2010 ab. Die hiergegen gerichtete Anfechtungs- und Leistungsklage wies das Sozialgericht Konstanz (SG) mit Urteil vom 18. Januar 2012 ab (S 7 R 2714/10). Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers (L 7 R 318/12) wies der Senat mit Urteil vom 12. Mai 2016 zurück. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2016 (B 13 R 172/16 B) verwarf das Bundessozialgericht (BSG) die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil L 7 R 318/12 als unzulässig und lehnte den Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 12. Mai 2016 Prozesskostenhilfe zu gewähren, ab. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2016 (B 13 R 343/16 B) verwarf das BSG den Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 10. Oktober 2016 beendeten Verfahrens – B 13 R 172/16 B – als unzulässig.
Am 16. Dezember 2016 hat der Kläger beim SG die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, ohne den Antrag zu begründen. In dem zunächst beim SG unter dem Aktenzeichen S 7 R 2901/16 WA geführten Verfahren ist dem Kläger mit Schreiben vom 31. Juli 2017 Akteneinsicht gewährt worden in die Akten der Verfahren S 7 R 2017/16, S 7 R 2116/16, S 7 R 2551/16, S 7 R 2552/16, S 7 R 2553/16, S 7 R 2661/16, S 7 R 2901/16 WA, S 7 R 391/17 WA, S 7 R 511/17, S 7 R 816/17 sowie in 6 Bände Verwaltungsakten der Beklagten.
Mit Beschluss vom 11. Oktober 2017 hat sich das SG für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das LSG Baden-Württemberg verwiesen.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 ist der Kläger zur Stellungnahme bis zum 20. November 2017 aufgefordert worden. Nachdem eine Begründung des Klägers nicht eingegangen ist, ist er mit weiterer Verfügung vom 17. Januar 2018, mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 19. Januar 2018, darauf hingewiesen worden, dass die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht statthaft sein dürfte, da ein zulässiger Anfechtungsgrund nicht schlüssig behauptet worden sei. Weiter ist er darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtige, die Klage durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. Februar 2018 gegeben. Der Kläger hat daraufhin lediglich das im Parallelverfahren L 7 R 4079/17 WA ergangene Hinweisschreiben gleichfalls vom 17. Januar 2018 vorgelegt und vorgetragen, die dort verfügte Frist zur Stellungnahme bis zum 15. Januar 2018 sei nicht einzuhalten. Zum vorliegenden Verfahren hat er sich nicht geäußert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Senats vom 12. Mai 2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Nichtigkeitsklage zu verwerfen, hilfsweise abzuweisen.
II.
Der Senat hat über die Wiederaufnahmeklage nach dem ihm eingeräumten Ermessen entsprechend § 158 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss der Berufsrichter entschieden. Die Vorschrift des § 158 SGG erlaubt es (vgl. Satz 1), eine Berufung als unzulässig zu verwerfen, und zwar in allen Fällen der Unzulässigkeit (allg. Meinung; vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 158 Rdnr. 5). Die nach ihrem Wortlaut nur die unzulässige Berufung erfassende Vorschrift ist auch auf unzulässige Wiederaufnahmeklagen entsprechend anzuwenden (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 6 (Rdnrn. 11 ff.); BSG SozR 4-1500 § 179 Nr. 1 (Rdnrn. 12 ff.); BSG, Beschluss vom 18. September 2014 - B 14 AS 85/14 B - (juris Rdnrn. 6 f.)). Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden; das Schreiben des Klägers vom 22. Januar 2017 enthält keine Gesichtspunkte, die die Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung begründen könnten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. März 2016 – L 11 R 73/16 WA – juris; Senatsbeschluss vom 2. November 2016 – L 7 AS 154/16 WA - n.v.).
Der Wiederaufnahmeantrag des Klägers ist nicht statthaft und damit unzulässig.
Ein rechtskräftig beendetes Verfahren - wie hier - kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung (ZPO) wieder aufgenommen werden (§ 179 Abs. 1 SGG; der Sonderfall des Abs. 2 der Vorschrift ist hier ersichtlich nicht gegeben und vom Kläger auch nicht geltend gemacht). Ausschließlich zuständig ist das Berufungsgericht, wenn das angefochtene (Sach-)Urteil von dem Berufungsgericht erlassen wurde (§ 584 Abs. 1 ZPO).
Nach § 578 Abs. 1 ZPO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) und durch Restitutionsklage (§ 580 ZPO) erfolgen. Das Wiederaufnahmeverfahren erfolgt in drei Abschnitten, die üblicherweise als Zulässigkeitsprüfung, aufhebendes Verfahren und ersetzendes Verfahren bezeichnet werden (vgl. z.B. BSGE 81, 46, 47 = SozR § 179 Nr. 1). Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags ist insbesondere die schlüssige Darlegung eines der in § 579 und § 580 ZPO aufgeführten Wiederaufnahmegründe (vgl. BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 6 (Rdnr. 10); BSG SozR 4-1500 § 179 Nr. 1 (juris Rdnr. 9)).
Daran fehlt es vorliegend. Der Kläger hat keinen Wiederaufnahmegrund genannt; die Wiederaufnahmeklage ist deshalb unzulässig und daher zu verwerfen (§ 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 589 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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