Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
23
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 23 AS 2391/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2018 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die notwendigen Kosten der Antragsteller. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Gründe:
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner.
Der Antrag hat Erfolg.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (§ 86 b Abs. 2 S. 2 SGG). Der durch den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Sicherung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung).
Die Antragstellerin zu 1. hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Leistungsberechtigt sind nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
An den allgemeinen Leistungsvoraussetzungen der Antragstellerin zu 1. bestehen keine Zweifel.
Die Antragstellerin zu 1. ist auch – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – nicht von Leistungen ausgenommen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II betrifft dies Leistungsberechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin zu 1. leistungsberechtigt nach § 1 AsylbLG ist.
Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 2. Alt. AsylbLG endet die Leistungsberechtigung mit dem Ablauf des Monats in dem ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist.
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Urteil vom 16. April 2018 (Az. 17 A 6311/16) verpflichtet, der Antragstellerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Entsprechend hat die Beigeladene gegenüber den Antragstellern mit Bescheid vom 4. Juni 2018 die Einstellung der Leistungen nach dem AsylbLG zum 30. Juni 2018 verfügt.
Entgegen der u.a. im Schriftsatz vom 16. Juli 2018 geäußerten Auffassung des Antragsgegners ist es darüber hinaus nicht zwingend erforderlich, dass die Antragstellerin zu 1. einen Aufenthaltstitel vorlegt. Eine solche Voraussetzung findet sich nicht im Gesetz und kann daher von der Antragstellerin nicht verlangt werden. Die vom Antragsgegner zitierte Entscheidung des BSG (Urt. v. 2.12.2014, Az. B 14 AS 8/13 R) betraf einen anderen Sachverhalt. Grundsätzlich ist aufgrund der statusbegründenden Wirkung von Aufenthaltstiteln, die Erteilung des Aufenthaltstitels Leistungsvoraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG (vgl. § 1 Abs. 2 AsylbLG sowie die Ausführung des BSG aaO. Rn. 12). Sofern daher in Frage steht, ob ein Antragsteller über einen Aufenthaltstitel verfügt, der in § 1 Abs. 1 AsylbLG benannt ist, kann auch der Antragsgegner als Leistungsträger nach dem SGB II zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen bzw. des Leistungsausschlusses die Vorlage des Aufenthaltstitels verlangen.
Das Gesetz selbst regelt in § 1 Abs. 3 Nr. 2 2. Alt. AsylbLG jedoch eine Ausnahme für die Fälle, in denen ein Gericht, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Urteil feststellt. In diesem Fällen, ist eine Umsetzung durch die Ausländerbehörde bzw. die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Umsetzung des Urteils für einen Wechsel des Leistungsträgers nicht erforderlich.
Die Antragsteller zu 2.- 6. haben ebenfalls einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Leistungen erhalten nach § 7 Abs. 2 SGB II auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II).
Es bestehen keine Zweifel daran, dass die 2004, 2005, 2007 und 2010 geborenen Kinder der Antragstellerin zu 1., die mit ihr im Haushalt leben, ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sicherstellen können. Die Antragsteller zu 2.- 6. verfügen allesamt über Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 AufenthG und sind daher ebenfalls nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.
Der Anordnungsgrund ergibt sich aus dem existenzsichernden Charakter der begehrten Leistungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG für den Antragsgegner die Beschwerde zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands für diesen den Schwellenwert von 750 Euro übersteigt.
Gründe:
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner.
Der Antrag hat Erfolg.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (§ 86 b Abs. 2 S. 2 SGG). Der durch den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Sicherung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung).
Die Antragstellerin zu 1. hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Leistungsberechtigt sind nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
An den allgemeinen Leistungsvoraussetzungen der Antragstellerin zu 1. bestehen keine Zweifel.
Die Antragstellerin zu 1. ist auch – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – nicht von Leistungen ausgenommen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II betrifft dies Leistungsberechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin zu 1. leistungsberechtigt nach § 1 AsylbLG ist.
Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 2. Alt. AsylbLG endet die Leistungsberechtigung mit dem Ablauf des Monats in dem ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist.
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Urteil vom 16. April 2018 (Az. 17 A 6311/16) verpflichtet, der Antragstellerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Entsprechend hat die Beigeladene gegenüber den Antragstellern mit Bescheid vom 4. Juni 2018 die Einstellung der Leistungen nach dem AsylbLG zum 30. Juni 2018 verfügt.
Entgegen der u.a. im Schriftsatz vom 16. Juli 2018 geäußerten Auffassung des Antragsgegners ist es darüber hinaus nicht zwingend erforderlich, dass die Antragstellerin zu 1. einen Aufenthaltstitel vorlegt. Eine solche Voraussetzung findet sich nicht im Gesetz und kann daher von der Antragstellerin nicht verlangt werden. Die vom Antragsgegner zitierte Entscheidung des BSG (Urt. v. 2.12.2014, Az. B 14 AS 8/13 R) betraf einen anderen Sachverhalt. Grundsätzlich ist aufgrund der statusbegründenden Wirkung von Aufenthaltstiteln, die Erteilung des Aufenthaltstitels Leistungsvoraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG (vgl. § 1 Abs. 2 AsylbLG sowie die Ausführung des BSG aaO. Rn. 12). Sofern daher in Frage steht, ob ein Antragsteller über einen Aufenthaltstitel verfügt, der in § 1 Abs. 1 AsylbLG benannt ist, kann auch der Antragsgegner als Leistungsträger nach dem SGB II zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen bzw. des Leistungsausschlusses die Vorlage des Aufenthaltstitels verlangen.
Das Gesetz selbst regelt in § 1 Abs. 3 Nr. 2 2. Alt. AsylbLG jedoch eine Ausnahme für die Fälle, in denen ein Gericht, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Urteil feststellt. In diesem Fällen, ist eine Umsetzung durch die Ausländerbehörde bzw. die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Umsetzung des Urteils für einen Wechsel des Leistungsträgers nicht erforderlich.
Die Antragsteller zu 2.- 6. haben ebenfalls einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Leistungen erhalten nach § 7 Abs. 2 SGB II auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II).
Es bestehen keine Zweifel daran, dass die 2004, 2005, 2007 und 2010 geborenen Kinder der Antragstellerin zu 1., die mit ihr im Haushalt leben, ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sicherstellen können. Die Antragsteller zu 2.- 6. verfügen allesamt über Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 AufenthG und sind daher ebenfalls nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.
Der Anordnungsgrund ergibt sich aus dem existenzsichernden Charakter der begehrten Leistungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG für den Antragsgegner die Beschwerde zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands für diesen den Schwellenwert von 750 Euro übersteigt.
Rechtskraft
Aus
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HAM
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