Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 26 AS 1421/12
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 530/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 75/18 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2016 (S 26 AS 1806/12, S 26 AS 1421/12, S 26 AS 337/13) und 27. Juni 2016 (S 26 AS 435/13, S 26 AS 1390/13) werden zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Unterkunftskosten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. März 2014.
Der 1977 geborene, erwerbsfähige Kläger stand im streitgegenständlichen Zeitraum bei dem Beklagten im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er bewohnte im Haus seiner Eltern in der A-Straße in A-Stadt ein teilmöbliertes Zimmer und legte hierfür bei Antragstellung eine am 25. März 2012 unterzeichnete Mietbescheinigung/Mietvertrag ab 1. April 2012 über eine Netto-Miete von 350,- Euro zuzüglich 50,- Euro Heizkostenpauschale, 20,- Euro für Internet-Mitbenutzung, 60,- Euro für PC-Mitbenutzung und 150,- Euro für die Mitbenutzung des PKW vor. Nach dem Inhalt dieser Vereinbarung bestehe vom Vermieter und vom Mieter "Klarheit darüber, dass obige Mietkosten nur nach Erhalt der Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern durch den Leistungsträger geleistet werden können". Mit Schreiben vom 10. Juni 2012 erhöhte der Vater des Klägers die Miete ab 1. Juni 2012 auf 420,- Euro monatlich sowie die Heizkostenpauschale auf 60,- Euro monatlich und begründete dies damit, dass eine Zahlungsverzögerung eingetreten sei und ein erhöhtes Risiko durch den Leistungsträger bestehe. Eine weitere Mieterhöhung erfolgte zum 1. August 2012 auf 600,- Euro monatlich bzw. 90,- Euro monatlich für die Heizkostenpauschale. Mit Schreiben vom 25. Dezember 2012 kündigte der Vater des Klägers dem Kläger mit einer Frist von 6 Monaten zum 30. Juni 2013 die Miet- und Überlassungsvereinbarung vom 25. März 2012 aufgrund Eigenbedarfs und zwischenzeitlich aufgelaufener Zahlungsrückstände per 31. Dezember 2012 in Höhe von 6.636,50 Euro.
Mit Bewilligungsbescheid vom 26. Juli 2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II ab 1. April 2012 (Leistungszeitraum 1. April 2012 bis 30. September 2012) in Höhe der Regelleistung von monatlich 374,- Euro. Unterkunftskosten bewilligte er nicht, weil ein Nachweis über eine tatsächliche Zahlung des Mietzinses nicht vorläge und aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses davon ausgegangen werden könne, dass Miete vom Vater nicht verlangt werde.
Auch für die sich anschließenden Leistungszeiträume bewilligte der Beklagte mit Bescheiden vom 20. September 2012 (Leistungszeitraum 1. Oktober 2012 bis 31. März 2013), 25. Februar 2013 (Leistungszeitraum 1. April 2013 bis 30. September 2013) sowie 26. August 2013 (Leistungszeitraum 1. Oktober 2013 bis 31. März 2014) entsprechende Leistungen in Höhe der Regelleistung.
Die dagegen vom Kläger jeweils erhobenen Widersprüche blieben ohne Erfolg und wurden von dem Beklagten mit Widerspruchsbescheiden vom 8. November 2012 (betreffend Bescheid vom 26. Juli 2012), 6. Dezember 2012 (betreffend Bescheid vom 20. September 2012), 21. März 2013 (betreffend Bescheid vom 25. Februar 2013) sowie 11. September 2013 (betreffend Bescheid vom 26. August 2013) als unbegründet zurückgewiesen.
Wegen der Erhöhung der Regelleistung zum 1. Januar 2013 von 374,- Euro auf 382, Euro hatte der Beklagte zudem einen Regelleistungsänderungsbescheid (Bescheid vom 18. Dezember 2012) für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 unter Berücksichtigung der höheren Regelleistung erlassen. Auch gegen diesen Bescheid hatte der Bevollmächtigte des Klägers am 14. Januar 2013 Widerspruch mit der Begründung eingelegt, dass er auch ab 1. Januar 2013 Unterkunfts- und Heizkosten verlange. Auch dieser Widerspruch wurde von dem Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2013 als unbegründet zurückgewiesen.
Bereits am 4. Oktober 2012 hatte der Kläger beim Sozialgericht Frankfurt am Main den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Anerkennung der Unterkunfts- und Heizkosten beantragt (Aktenzeichen: S 26 AS 1420/12 ER). Der Antrag wurde durch Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2012 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 21. Februar 2013 (L 7 AS 885/12 B ER) zurückgewiesen.
Gegen die ablehnenden Widerspruchsentscheidungen des Beklagten hatte der Kläger, vertreten durch seinen Vater, jeweils Klage zum Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben, die dort unter verschiedenen Aktenzeichen geführt wurden. Im Einzelnen ergibt sich folgende Übersicht:
Bescheiddatum Datum Widerspruchsbescheid Datum Klageeingang bei SG Aktenzeichen SG
26. Juli 2012 8. November 2012 18. Dezember 2012 S 26 AS 1806/12
20. September 2012 6. Dezember 2012 4. Oktober 2012 S 26 AS 1421/12
18. Dezember 2012 6. März 2013 18. März 2013 S 26 AS 337/13
25. Februar 2013 21. März 2013 5. April 2013 S 26 AS 435/13
26. August 2013 11. September 2013 29. September 2013 S 26 AS 1390/13
Zur Begründung hat der Bevollmächtigte des Klägers jeweils vorgetragen, dass der Beklagte die dem Kläger zustehenden Leistungen nur in geringfügigem Umfang bewilligt habe. Er begehre daher die vollständige Gewährung der betreffenden Leistungen. Der Vermieter sei auf den Mietzins angewiesen und es trete eine zunehmende Verschuldung sowohl beim Vermieter als auch beim Mieter ein, welches auf den Verlust der bereitgestellten Wohnung hinauslaufe.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Frankfurt am Main jeweils mit Gerichtsbescheiden vom 22. Juni 2016 (in den Verfahren S 26 AS 1806/12, S 26 AS 1421/12 sowie S 26 AS 337/13) bzw. Gerichtsbescheiden vom 27. Juni 2016 (in den Verfahren S 26 AS 435/13 und S 26 AS 1390/13) die Klagen abgewiesen. Soweit das Verfahren S 26 AS 337/13 betroffen ist, sei die Klage bereits unzulässig. Gegenstand dieses Klageverfahrens sei der Regelleistungsanpassungsbescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2013. Der Kläger begehre mit der Klage die Gewährung von Unterkunfts- und Heizkosten für den Zeitraum Januar bis März 2013. Durch den hier streitigen Bescheid sei der Kläger jedoch hinsichtlich der Unterkunfts- und Heizkosten gar nicht beschwert, da der Bescheid hierzu keine Regelung treffe.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung handele es sich bei der Regelleistung und den Unterkunftskosten im Rahmen des SGB II um jeweils abtrennbare Verfügungen innerhalb des Verwaltungsaktes, die unabhängig voneinander geändert und angegriffen werden könnten. Durch den hier streitigen Bescheid vom 18. Dezember 2012 habe der Beklagte lediglich die Höhe der Regelleistung gegenüber dem Kläger geändert, hinsichtlich der Unterkunftskosten sei keine Verfügung getroffen worden. Dementsprechend beinhalte der Bescheid diesbezüglich auch keine Beschwer für den Kläger, so dass die auf Gewährung von Unterkunftskosten abzielende Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei. Selbst wenn man dies jedoch anders sähe und zu dem Ergebnis gelangen würde, dass der Bescheid eine Verfügung, hier die Ablehnung von Unterkunftskosten enthalte, wäre die Klage nicht zulässig. Denn der Kläger mache bereits mit dem Klageverfahren S 26 AS 1421/12 Unterkunftskosten für den hier streitigen Zeitraum geltend, wobei das genannte Klageverfahren bereits vor Erhebung der vorliegenden Klage anhängig gewesen und noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Die vorliegende Klage wäre deshalb dann wegen Verstoßes gegen das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit unzulässig.
Soweit der Kläger mit der Klage im Verfahren S 26 AS 1390/13 zusätzlich eine Vorauszahlung zur Wohnungssuche, die Kosten einer Erstausstattung, die Kosten einer Kaution für eine neue Wohnung sowie die Kosten für einen PC und Internetanschluss begehre, sei die Klage ebenfalls bereits unzulässig. Der streitgegenständliche Bescheid vom 26. August 2013 treffe zu diesen Begehren keine Verfügung, so dass der Kläger diesbezüglich durch den Erlass des Bescheids auch nicht beschwert sei. Auch der Widerspruchsbescheid treffe keine eigenständige Regelung zu diesen Sachverhalten, sondern verweise lediglich auf die hierzu bereits erlassenen Widerspruchsbescheide. Der Klage fehle damit hinsichtlich dieser Begehren das Rechtsschutzbedürfnis.
Im Übrigen seien die Klagen unbegründet. Zu Recht habe der Beklagte dem Kläger im hier insgesamt streitigen Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. März 2014 keine Leistungen für die Unterkunft und Heizung im Rahmen des SGB II bewilligt.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II würden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen seien. Hieraus ergebe sich, dass der Grundsicherungsträger nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur solche Kosten zu übernehmen habe, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden seien und für deren Deckung ein Bedarf bestehe.
Für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals "Tatsächliche Aufwendungen" müsse der Leistungsberechtigte im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt gewesen sein (zu allem BSG, Urteil vom 3. März 2009, B 4 AS 37/08 R). Dies sei jedenfalls dann nicht der Fall, wenn es sich bei der mietvertraglichen Abrede um ein Scheingeschäft i.S. von § 117 Abs. 1 BGB handele.
Ein Scheingeschäft liege vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorriefen, die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten lassen wollten. Dies sei bei dem vorgelegten Mietvertrag zwischen dem Kläger und seinen Eltern zur Überzeugung der Kammer der Fall. Insoweit schließe sich die Kammer den diesbezüglichen Ausführungen des erkennenden Senats in seinem Beschluss vom 21. Februar 2013 (L 7 AS 885/12 B ER) vollumfänglich an. Es handele sich bei dem vorgelegten Mietvertrag zwischen dem Kläger und seinen Eltern nicht um ein wirksames Rechtsgeschäft, so dass der Kläger im hier streitigen Zeitraum auch keiner wirksamen Mietzinsforderung ausgesetzt gewesen sei. Das Scheingeschäft werde vorliegend nochmals dadurch bestätigt, dass der Kläger mit Einlegung des Widerspruchs erneut eine Mietbescheinigung über einen nochmals geänderten Mietzins vorgelegt habe, wobei diesmal nur noch die Mutter als Vermieterin aufgeführt werde. Zweifel gingen im Übrigen zu Lasten des Klägers.
Es seien dem Kläger deshalb im streitigen Zeitraum keine tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung im Sinne des SGB II entstanden, so dass der Beklagte eine Gewährung von Leistungen diesbezüglich zu Recht abgelehnt habe.
Gegen die dem Kläger bzw. seinem Bevollmächtigten am 30. Juni 2016 zugestellten Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni bzw. 27. Juni 2016 hat der Bevollmächtigte des Klägers mit Fax-Schreiben vom 11. bzw. 13. Juli 2016 jeweils Berufung eingelegt. Das Gericht trage stereotypisch mit Textbausteinen und zudem falsch vor. Es habe rechtliches Gehör verweigert und das anzuwendende Recht bewusst falsch angewendet. Der Vortrag, es liege hinsichtlich der Kosten für die Unterkunft ein Scheingeschäft vor, sei an den Haaren herbeigezogen und pure Willkür.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2016 sowie vom 27. Juni 2016 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 26. Juli 2012, 20. September 2012, 18. Dezember 2012, 25. Februar 2012 sowie 26. August 2012 in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 8. November 2012, 6. Dezember 2012, 6. März 2013, 21. März 2013 sowie 11. September 2013 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. März 2014 Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzlichen Entscheidungen jeweils für zutreffend.
Mit Beschluss vom 2. November 2017 hat der Senat die Verfahren L 7 AS 532/16 (= S 26 AS 1806/12), L 7 AS 536/16 (= S 26 AS 337/13), L 7 AS 547/16 (= S 26 AS 435/13) sowie L 7 AS 551/16 (= S 26 AS 1390/13) mit dem Verfahren L 7 AS 530/16 (= S 26 AS 1421/12) gemäß § 113 SGG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und das Aktenzeichen L 7 AS 530/16 zum führenden Aktenzeichen bestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers bzw. seines Bevollmächtigten entscheiden (vgl. §§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Auf diese Möglichkeit wurden diese in der Ladung zum Termin, die der Kläger sowie sein Bevollmächtigter laut Postzustellungsurkunden vom 23. Januar 2018 auch erhalten haben, ausdrücklich hingewiesen.
Auch konnte der Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung in der Sache entscheiden, obwohl der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 4. Februar 2018 "die Gerichtspersonen C., D. und E." wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte, da das Befangenheitsgesuch wegen offensichtlichen Missbrauchs unzulässig ist (vgl. BFH, Beschluss vom 11. April 2002, Az.: I B 56/01, nach juris; BVerwG, Beschluss vom 7. August 1997, Az.: 11 B 19/97, nach juris).
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Alt. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Sie findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist; maßgeblich ist vielmehr allein, ob ein Beteiligter - von einem vernünftigen Standpunkt aus betrachtet - berechtigten Anlass hat, an der Unparteilichkeit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Subjektive, unvernünftige Erwägungen scheiden als Ablehnungsgrund aus. Zweifel an der Unparteilichkeit müssen ihren Grund in einem Verhalten des Richters haben. Das Ablehnungsgesuch hinsichtlich aller im Schriftsatz vom 4. Februar 2018 namentlich aufgeführten Richter des 7. Senats ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Es dient erkennbar ausschließlich dazu, Richter, die eine dem Kläger bzw. seinem Bevollmächtigten missliebige Rechtsansicht vertreten, auszuschalten sowie einen anberaumten, nicht genehmen Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet wurde, zu verhindern und verfolgt somit allein verfahrensfremde Zwecke. Mit der Bezugnahme auf "sämtliche bisherige Ablehnungsgesuche" wird zudem ein bestimmter auf das konkrete Verfahren bezogener Ablehnungsgrund nicht vorgebracht. Mit dem übrigen Vortrag hat sich der Senat jedoch bereits ausführlich im Zusammenhang mit vorangegangenen Ablehnungsgesuchen des Klägers (vgl. ausführlich Beschluss des Senats vom 26. Juni 2017, L 7 SF 32/17 AB) auseinander gesetzt.
Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen für die Bewilligungszeiträume 1. April 2012 bis 31. März 2014 sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 2 SGG. Er hat keinen Anspruch auf die Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II.
Die hier zur Überprüfung gestellten Entscheidungen des Sozialgerichts Frankfurt am Main sind daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dabei durfte auch das Sozialgericht in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung durch die Richterin am Sozialgericht Dr. F. in der Sache jeweils entscheiden, obwohl diese von dem Klägerbevollmächtigten wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde, da auch dieses Ablehnungsgesuche offensichtlich rechtsmissbräuchlich gewesen sind.
Der Kläger hat mit seiner Antragstellung den Streitgegenstand zulässigerweise auf die KdU beschränkt. Auch nach der seit 1. Januar 2011 geltenden Rechtslage handelt es sich bei einem Begehren auf (höhere) Leistungen für KdU um einen abtrennbaren Streitgegenstand, auf den der Verfahrensgegenstand zulässigerweise begrenzt werden kann (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Februar 2016 – 4 AS 12/15 R, juris).
Der Kläger ist dem Grunde nach leistungsberechtigt nach §§ 7 ff. SGB II. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen KdU. Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten, sind nach § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Der Kläger hatte im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze noch nicht erreicht und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er war auch erwerbsfähig und verfügte – jedenfalls bis Januar 2014 – nicht über zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne von § 11 SGB II und einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 12 SGB II.
Gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Das vom Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum bewohnte teilmöblierte Zimmer ist eine Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Eine Unterkunft im Sinne des SGB II ist eine Einrichtung oder Anlage, die geeignet ist, vor den Unbilden des Wetters bzw. der Witterung zu schützen und eine gewisse Privatsphäre gewährleistet (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010, Az.: B 14 AS 79/09 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 39). In der vorliegenden Konstellation gilt kein abweichender Unterkunftsbegriff.
Es steht jedoch nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zur Überzeugung des Senats nicht fest, dass die Unterkunft des Klägers von dem Vater oder der Mutter unter der Voraussetzung zur Nutzung überlassen worden ist, dass der Kläger Miete zahlt. Ob ein wirksames Mietverhältnis zwischen Familienangehörigen vorliegt, oder ob es sich um ein Scheingeschäft (§ 117 Bürgerliches Gesetzbuch) handelt, beurteilt sich nach den tatrichterlichen Feststellungen der Umstände des jeweiligen Einzelfalls (BSG, Urteile vom 3. März 2009, Az.: B 4 AS 37/08 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 15; 7. Mai 2009, Az.: B 14 AS 31/07 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 21; 20. August 2009, Az.: B 14 AS 34/08 R - juris). Wie sonst unter Dritten auch, muss der Leistungsberechtigte einer wirksamen, nicht dauerhaft gestundeten Mietforderung ausgesetzt sein (BSG, aaO).
Nach diesen Grundsätzen hat sich zur Überzeugung des Senats eine rechtliche Verpflichtung des Klägers zur Zahlung des Mietzinses aus der mit seinem Vater geschlossenen Vereinbarung nicht ergeben. Aus dem Schreiben mit der Überschrift "Mietbescheinigung/Mietvertrag von Wohnraum und Sachen" ergeben sich der Kläger und sein Vater als Parteien eines behaupteten Vertrages, ein Vertragsbeginn ab 1. April 2012, als Vertragsobjekt ein Wohn-/Schlafraum in der Wohnung des Vaters mit einer Größe von 25 qm zzgl. Bad-Mitbenutzung zu einer Nettokaltmiete in Höhe von 350,- Euro. Hinzu gesetzt werden sodann eine Heizkostenpauschale in Höhe von 50,- Euro, Kosten für Internetnutzung in Höhe von 20, Euro, Kosten für Mitbenutzung PC-Anlage in Höhe von 60,- Euro und Mitnutzung des Pkw in Höhe von 150,- Euro. Darüber hinaus wird festgehalten, dass sich die Parteien darüber verständigt haben, dass die Mietkosten nur dann geleistet werden können, wenn Leistungsträger Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern gewähren. Die Nettokaltmiete wurde sodann durch weitere Schreiben ab Juni 2012 auf 420,- Euro und ab August 2012 auf 600,- Euro und die Heizkostenpauschale ab Juni 2012 auf 60, Euro und ab August 2012 auf 90,- Euro erhöht. Darüber hinaus ist eine Kündigung der gerade benannten Vereinbarung mit Wirkung zum 30. Juni 2013 vom 25. Dezember 2012 aktenkundig.
Aus Sicht des Senats lässt sich hieraus keine ernstliche vertragliche Bindung ableiten. Hiergegen spricht der schon ursprünglich überhöhte Mietpreis, aber vor allem die vollkommen willkürlich ausgesprochene (mehrfache) Erhöhung desselben. Ebenso sprechen die übrigen Vereinbarungen für ein Scheingeschäft, denn die Vereinbarung von Beträgen in Höhe von 20,- Euro und 60,- Euro monatlich für die Nutzung von Internet und PC stehen in keinem Verhältnis zu den tatsächlich für das Vorhalten eines Internetanschlusses und eines PCs entstehenden monatlichen Kosten. Eine solche Vereinbarung erscheint dem Senat unter Fremden schon unwahrscheinlich, erst recht jedoch unter nahen Verwandten. Gegen ein wirksames Rechtsgeschäft spricht auch, dass der überlassene Wohnraum auch zuvor nicht an einen Dritten vermietet war und erst mit der Rückkehr des Klägers aus Rheinland-Pfalz (G-Stadt) diesem (wieder) zur Verfügung gestellt wurde. Dagegen, dass der Kläger einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt gewesen ist, spricht zudem der Umstand, dass sein Vater und Vermieter trotz angeblich aufgelaufener erheblicher Mietrückstände an die Nichteinhaltung der vertraglichen Pflichten des Mieters keine "spürbaren" juristischen Konsequenzen geknüpft hat. Der Vater hat zwar unter Hinweis auch auf die Mietschulden mit Schreiben vom 25. Dezember 2012 formal eine Kündigung des behaupteten Vertrages erklärt. Diese bloße Erklärung blieb aber ohne jede rechtlich relevante Konsequenz, da weder zur Durchsetzung der Mietforderungen noch zur Geltendmachung einer Räumung konkrete (prozessuale) Schritte eingeleitet worden sind. Es ist also in keiner Weise erkennbar, dass der Vater die Geltendmachung der ihm aus dem "Vertrag" zustehenden Ansprüche auch ernsthaft hätte durchsetzen wollen. Denn hierzu hätte er – über die bloße schriftliche Aufforderung hinaus – ein justizförmiges Verfahren einleiten müssen, etwa durch Beantragung eines Mahnbescheides als verhältnismäßig kostengünstiger Möglichkeit zur Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen. Schon allein der Umstand, dass der "Vermieter" dies nicht getan hat, widerlegt das Vorliegen eines ernsthaften Mietvertrages und eines diesbezüglichen Rechtsbindungswillens. Denn ein Mietvertrag wird auf Vermieterseite primär gerade deshalb eingegangen, um hieraus Mieteinnahmen zu erzielen. Wenn dann aber trotz bestehender Mietschulden keine Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Forderungen ergriffen werden, widerspricht dies offenkundig dem grundlegenden zivilrechtlich-wirtschaftlichen Charakter eines Mietvertrages. Jeder "ernsthaft vermietende" Vermieter würde jedenfalls die erforderlichen rechtlichen Schritte zur Durchsetzung seiner Ansprüche einleiten.
Dies gilt umso mehr, wenn – wie hier – inzwischen sämtliche Mietzinsansprüche aus den streitgegenständlichen Bewilligungszeiträumen gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt sind, so dass der Vermieter sich – durch den Verzicht auf formelle juristische Schritte – selbst der Möglichkeit begeben hat, seine (behaupteten) Forderungen überhaupt noch durchsetzen zu können. Denn der Kläger könnte die Einrede der Verjährung erheben. Zwar ist die Einrede der Verjährung nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, sondern muss vom Schuldner erhoben werden. Indessen wäre die Möglichkeit ihrer Erhebung hier zu berücksichtigen, denn es wäre dem Kläger zumutbar, diese Einrede zu erheben. Maßgeblich für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist, wie sich eine Person verhalten würde, deren Kosten der Unterkunft von ihr selbst getragen werden und die diese nicht aus Fürsorgeleistungen des Staates finanziert bekommt. Ein Mieter, der in den Jahren 2012 - 2014 von einem Vermieter aus einem Mietverhältnis wegen zum 31. Dezember 2015 (für das Jahr 2012), zum 31. Dezember 2016 (für das Jahr 2013) bzw. zum 31. Dezember 2017 (für das Jahr 2014) verjährter Mietzinsforderungen in Anspruch genommen wird, würde bei wirtschaftlich vernünftiger Handlungsweise die Einrede der Verjährung gegen den Vermieter erheben. Von dem Kläger wäre daher, unterstellt ein Mietzinsanspruch des Vermieters wäre überhaupt entstanden, zu verlangen, dass er sich wie ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Mieter verhält. Vermieter tragen stets das Risiko eines Zahlungsausfalls der Mieter. Wird der Mietzins von einer Mietpartei nicht gezahlt, muss der Vermieter seinen Anspruch rechtzeitig bei Gericht geltend machen, um die Verjährung zu verhindern. Dass man Vermieter von diesem Risiko freistellen sollte, wenn hinter dem Mietschuldner als nicht rechtlicher, aber wirtschaftlicher Schuldner, ein Jobcenter steht, leuchtet nicht ein.
Auch die Verknüpfung der Mietleistung an eine Leistung durch den Sozialleistungsträger (vgl. insoweit die Ausführungen in der Mietbescheinigung/Mietvertrag vom 25. März 2012) spricht gegen die Glaubhaftigkeit der vorgetragenen Mietvertragskonstruktion. Im Rahmen eines "normalen Mietvertrages", dem ein wirklicher Rechtsbindungswille und die ernsthafte Begründung von gegenseitigen Rechten und Pflichten zu Grunde liegen, wäre es letztlich nicht Sache des Vermieters, wie der Mieter seine internen finanziellen Auseinandersetzungen mit Dritten betreibt. Sein Anspruchsgegner wäre allein der Mieter. Auf welche Weise dieser seine finanzielle Leistungsfähigkeit zwecks Erfüllung der übernommenen Pflichten sicherstellt, ist keine Angelegenheit des Vermieters. Er hat sich grundsätzlich allein an den Mieter als seinen Vertragspartner zu halten. Eine gleichwohl hergestellte Verknüpfung mit dem grundsicherungsrechtlichen Verfahren gegen den Beklagten würde mithin einen weiteren wesentlichen Anhaltspunkt dafür beinhalten, dass es letztlich allein um das "Verhältnis" sowohl des Klägers als auch seines Vaters gegenüber dem Beklagten und dessen finanzielle Verpflichtung gegangen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Unterkunftskosten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. März 2014.
Der 1977 geborene, erwerbsfähige Kläger stand im streitgegenständlichen Zeitraum bei dem Beklagten im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er bewohnte im Haus seiner Eltern in der A-Straße in A-Stadt ein teilmöbliertes Zimmer und legte hierfür bei Antragstellung eine am 25. März 2012 unterzeichnete Mietbescheinigung/Mietvertrag ab 1. April 2012 über eine Netto-Miete von 350,- Euro zuzüglich 50,- Euro Heizkostenpauschale, 20,- Euro für Internet-Mitbenutzung, 60,- Euro für PC-Mitbenutzung und 150,- Euro für die Mitbenutzung des PKW vor. Nach dem Inhalt dieser Vereinbarung bestehe vom Vermieter und vom Mieter "Klarheit darüber, dass obige Mietkosten nur nach Erhalt der Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern durch den Leistungsträger geleistet werden können". Mit Schreiben vom 10. Juni 2012 erhöhte der Vater des Klägers die Miete ab 1. Juni 2012 auf 420,- Euro monatlich sowie die Heizkostenpauschale auf 60,- Euro monatlich und begründete dies damit, dass eine Zahlungsverzögerung eingetreten sei und ein erhöhtes Risiko durch den Leistungsträger bestehe. Eine weitere Mieterhöhung erfolgte zum 1. August 2012 auf 600,- Euro monatlich bzw. 90,- Euro monatlich für die Heizkostenpauschale. Mit Schreiben vom 25. Dezember 2012 kündigte der Vater des Klägers dem Kläger mit einer Frist von 6 Monaten zum 30. Juni 2013 die Miet- und Überlassungsvereinbarung vom 25. März 2012 aufgrund Eigenbedarfs und zwischenzeitlich aufgelaufener Zahlungsrückstände per 31. Dezember 2012 in Höhe von 6.636,50 Euro.
Mit Bewilligungsbescheid vom 26. Juli 2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II ab 1. April 2012 (Leistungszeitraum 1. April 2012 bis 30. September 2012) in Höhe der Regelleistung von monatlich 374,- Euro. Unterkunftskosten bewilligte er nicht, weil ein Nachweis über eine tatsächliche Zahlung des Mietzinses nicht vorläge und aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses davon ausgegangen werden könne, dass Miete vom Vater nicht verlangt werde.
Auch für die sich anschließenden Leistungszeiträume bewilligte der Beklagte mit Bescheiden vom 20. September 2012 (Leistungszeitraum 1. Oktober 2012 bis 31. März 2013), 25. Februar 2013 (Leistungszeitraum 1. April 2013 bis 30. September 2013) sowie 26. August 2013 (Leistungszeitraum 1. Oktober 2013 bis 31. März 2014) entsprechende Leistungen in Höhe der Regelleistung.
Die dagegen vom Kläger jeweils erhobenen Widersprüche blieben ohne Erfolg und wurden von dem Beklagten mit Widerspruchsbescheiden vom 8. November 2012 (betreffend Bescheid vom 26. Juli 2012), 6. Dezember 2012 (betreffend Bescheid vom 20. September 2012), 21. März 2013 (betreffend Bescheid vom 25. Februar 2013) sowie 11. September 2013 (betreffend Bescheid vom 26. August 2013) als unbegründet zurückgewiesen.
Wegen der Erhöhung der Regelleistung zum 1. Januar 2013 von 374,- Euro auf 382, Euro hatte der Beklagte zudem einen Regelleistungsänderungsbescheid (Bescheid vom 18. Dezember 2012) für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 unter Berücksichtigung der höheren Regelleistung erlassen. Auch gegen diesen Bescheid hatte der Bevollmächtigte des Klägers am 14. Januar 2013 Widerspruch mit der Begründung eingelegt, dass er auch ab 1. Januar 2013 Unterkunfts- und Heizkosten verlange. Auch dieser Widerspruch wurde von dem Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2013 als unbegründet zurückgewiesen.
Bereits am 4. Oktober 2012 hatte der Kläger beim Sozialgericht Frankfurt am Main den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Anerkennung der Unterkunfts- und Heizkosten beantragt (Aktenzeichen: S 26 AS 1420/12 ER). Der Antrag wurde durch Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2012 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 21. Februar 2013 (L 7 AS 885/12 B ER) zurückgewiesen.
Gegen die ablehnenden Widerspruchsentscheidungen des Beklagten hatte der Kläger, vertreten durch seinen Vater, jeweils Klage zum Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben, die dort unter verschiedenen Aktenzeichen geführt wurden. Im Einzelnen ergibt sich folgende Übersicht:
Bescheiddatum Datum Widerspruchsbescheid Datum Klageeingang bei SG Aktenzeichen SG
26. Juli 2012 8. November 2012 18. Dezember 2012 S 26 AS 1806/12
20. September 2012 6. Dezember 2012 4. Oktober 2012 S 26 AS 1421/12
18. Dezember 2012 6. März 2013 18. März 2013 S 26 AS 337/13
25. Februar 2013 21. März 2013 5. April 2013 S 26 AS 435/13
26. August 2013 11. September 2013 29. September 2013 S 26 AS 1390/13
Zur Begründung hat der Bevollmächtigte des Klägers jeweils vorgetragen, dass der Beklagte die dem Kläger zustehenden Leistungen nur in geringfügigem Umfang bewilligt habe. Er begehre daher die vollständige Gewährung der betreffenden Leistungen. Der Vermieter sei auf den Mietzins angewiesen und es trete eine zunehmende Verschuldung sowohl beim Vermieter als auch beim Mieter ein, welches auf den Verlust der bereitgestellten Wohnung hinauslaufe.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Frankfurt am Main jeweils mit Gerichtsbescheiden vom 22. Juni 2016 (in den Verfahren S 26 AS 1806/12, S 26 AS 1421/12 sowie S 26 AS 337/13) bzw. Gerichtsbescheiden vom 27. Juni 2016 (in den Verfahren S 26 AS 435/13 und S 26 AS 1390/13) die Klagen abgewiesen. Soweit das Verfahren S 26 AS 337/13 betroffen ist, sei die Klage bereits unzulässig. Gegenstand dieses Klageverfahrens sei der Regelleistungsanpassungsbescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2013. Der Kläger begehre mit der Klage die Gewährung von Unterkunfts- und Heizkosten für den Zeitraum Januar bis März 2013. Durch den hier streitigen Bescheid sei der Kläger jedoch hinsichtlich der Unterkunfts- und Heizkosten gar nicht beschwert, da der Bescheid hierzu keine Regelung treffe.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung handele es sich bei der Regelleistung und den Unterkunftskosten im Rahmen des SGB II um jeweils abtrennbare Verfügungen innerhalb des Verwaltungsaktes, die unabhängig voneinander geändert und angegriffen werden könnten. Durch den hier streitigen Bescheid vom 18. Dezember 2012 habe der Beklagte lediglich die Höhe der Regelleistung gegenüber dem Kläger geändert, hinsichtlich der Unterkunftskosten sei keine Verfügung getroffen worden. Dementsprechend beinhalte der Bescheid diesbezüglich auch keine Beschwer für den Kläger, so dass die auf Gewährung von Unterkunftskosten abzielende Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei. Selbst wenn man dies jedoch anders sähe und zu dem Ergebnis gelangen würde, dass der Bescheid eine Verfügung, hier die Ablehnung von Unterkunftskosten enthalte, wäre die Klage nicht zulässig. Denn der Kläger mache bereits mit dem Klageverfahren S 26 AS 1421/12 Unterkunftskosten für den hier streitigen Zeitraum geltend, wobei das genannte Klageverfahren bereits vor Erhebung der vorliegenden Klage anhängig gewesen und noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Die vorliegende Klage wäre deshalb dann wegen Verstoßes gegen das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit unzulässig.
Soweit der Kläger mit der Klage im Verfahren S 26 AS 1390/13 zusätzlich eine Vorauszahlung zur Wohnungssuche, die Kosten einer Erstausstattung, die Kosten einer Kaution für eine neue Wohnung sowie die Kosten für einen PC und Internetanschluss begehre, sei die Klage ebenfalls bereits unzulässig. Der streitgegenständliche Bescheid vom 26. August 2013 treffe zu diesen Begehren keine Verfügung, so dass der Kläger diesbezüglich durch den Erlass des Bescheids auch nicht beschwert sei. Auch der Widerspruchsbescheid treffe keine eigenständige Regelung zu diesen Sachverhalten, sondern verweise lediglich auf die hierzu bereits erlassenen Widerspruchsbescheide. Der Klage fehle damit hinsichtlich dieser Begehren das Rechtsschutzbedürfnis.
Im Übrigen seien die Klagen unbegründet. Zu Recht habe der Beklagte dem Kläger im hier insgesamt streitigen Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. März 2014 keine Leistungen für die Unterkunft und Heizung im Rahmen des SGB II bewilligt.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II würden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen seien. Hieraus ergebe sich, dass der Grundsicherungsträger nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur solche Kosten zu übernehmen habe, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden seien und für deren Deckung ein Bedarf bestehe.
Für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals "Tatsächliche Aufwendungen" müsse der Leistungsberechtigte im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt gewesen sein (zu allem BSG, Urteil vom 3. März 2009, B 4 AS 37/08 R). Dies sei jedenfalls dann nicht der Fall, wenn es sich bei der mietvertraglichen Abrede um ein Scheingeschäft i.S. von § 117 Abs. 1 BGB handele.
Ein Scheingeschäft liege vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorriefen, die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten lassen wollten. Dies sei bei dem vorgelegten Mietvertrag zwischen dem Kläger und seinen Eltern zur Überzeugung der Kammer der Fall. Insoweit schließe sich die Kammer den diesbezüglichen Ausführungen des erkennenden Senats in seinem Beschluss vom 21. Februar 2013 (L 7 AS 885/12 B ER) vollumfänglich an. Es handele sich bei dem vorgelegten Mietvertrag zwischen dem Kläger und seinen Eltern nicht um ein wirksames Rechtsgeschäft, so dass der Kläger im hier streitigen Zeitraum auch keiner wirksamen Mietzinsforderung ausgesetzt gewesen sei. Das Scheingeschäft werde vorliegend nochmals dadurch bestätigt, dass der Kläger mit Einlegung des Widerspruchs erneut eine Mietbescheinigung über einen nochmals geänderten Mietzins vorgelegt habe, wobei diesmal nur noch die Mutter als Vermieterin aufgeführt werde. Zweifel gingen im Übrigen zu Lasten des Klägers.
Es seien dem Kläger deshalb im streitigen Zeitraum keine tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung im Sinne des SGB II entstanden, so dass der Beklagte eine Gewährung von Leistungen diesbezüglich zu Recht abgelehnt habe.
Gegen die dem Kläger bzw. seinem Bevollmächtigten am 30. Juni 2016 zugestellten Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni bzw. 27. Juni 2016 hat der Bevollmächtigte des Klägers mit Fax-Schreiben vom 11. bzw. 13. Juli 2016 jeweils Berufung eingelegt. Das Gericht trage stereotypisch mit Textbausteinen und zudem falsch vor. Es habe rechtliches Gehör verweigert und das anzuwendende Recht bewusst falsch angewendet. Der Vortrag, es liege hinsichtlich der Kosten für die Unterkunft ein Scheingeschäft vor, sei an den Haaren herbeigezogen und pure Willkür.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2016 sowie vom 27. Juni 2016 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 26. Juli 2012, 20. September 2012, 18. Dezember 2012, 25. Februar 2012 sowie 26. August 2012 in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 8. November 2012, 6. Dezember 2012, 6. März 2013, 21. März 2013 sowie 11. September 2013 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. März 2014 Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzlichen Entscheidungen jeweils für zutreffend.
Mit Beschluss vom 2. November 2017 hat der Senat die Verfahren L 7 AS 532/16 (= S 26 AS 1806/12), L 7 AS 536/16 (= S 26 AS 337/13), L 7 AS 547/16 (= S 26 AS 435/13) sowie L 7 AS 551/16 (= S 26 AS 1390/13) mit dem Verfahren L 7 AS 530/16 (= S 26 AS 1421/12) gemäß § 113 SGG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und das Aktenzeichen L 7 AS 530/16 zum führenden Aktenzeichen bestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers bzw. seines Bevollmächtigten entscheiden (vgl. §§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Auf diese Möglichkeit wurden diese in der Ladung zum Termin, die der Kläger sowie sein Bevollmächtigter laut Postzustellungsurkunden vom 23. Januar 2018 auch erhalten haben, ausdrücklich hingewiesen.
Auch konnte der Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung in der Sache entscheiden, obwohl der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 4. Februar 2018 "die Gerichtspersonen C., D. und E." wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte, da das Befangenheitsgesuch wegen offensichtlichen Missbrauchs unzulässig ist (vgl. BFH, Beschluss vom 11. April 2002, Az.: I B 56/01, nach juris; BVerwG, Beschluss vom 7. August 1997, Az.: 11 B 19/97, nach juris).
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Alt. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Sie findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist; maßgeblich ist vielmehr allein, ob ein Beteiligter - von einem vernünftigen Standpunkt aus betrachtet - berechtigten Anlass hat, an der Unparteilichkeit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Subjektive, unvernünftige Erwägungen scheiden als Ablehnungsgrund aus. Zweifel an der Unparteilichkeit müssen ihren Grund in einem Verhalten des Richters haben. Das Ablehnungsgesuch hinsichtlich aller im Schriftsatz vom 4. Februar 2018 namentlich aufgeführten Richter des 7. Senats ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Es dient erkennbar ausschließlich dazu, Richter, die eine dem Kläger bzw. seinem Bevollmächtigten missliebige Rechtsansicht vertreten, auszuschalten sowie einen anberaumten, nicht genehmen Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet wurde, zu verhindern und verfolgt somit allein verfahrensfremde Zwecke. Mit der Bezugnahme auf "sämtliche bisherige Ablehnungsgesuche" wird zudem ein bestimmter auf das konkrete Verfahren bezogener Ablehnungsgrund nicht vorgebracht. Mit dem übrigen Vortrag hat sich der Senat jedoch bereits ausführlich im Zusammenhang mit vorangegangenen Ablehnungsgesuchen des Klägers (vgl. ausführlich Beschluss des Senats vom 26. Juni 2017, L 7 SF 32/17 AB) auseinander gesetzt.
Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen für die Bewilligungszeiträume 1. April 2012 bis 31. März 2014 sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 2 SGG. Er hat keinen Anspruch auf die Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II.
Die hier zur Überprüfung gestellten Entscheidungen des Sozialgerichts Frankfurt am Main sind daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dabei durfte auch das Sozialgericht in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung durch die Richterin am Sozialgericht Dr. F. in der Sache jeweils entscheiden, obwohl diese von dem Klägerbevollmächtigten wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde, da auch dieses Ablehnungsgesuche offensichtlich rechtsmissbräuchlich gewesen sind.
Der Kläger hat mit seiner Antragstellung den Streitgegenstand zulässigerweise auf die KdU beschränkt. Auch nach der seit 1. Januar 2011 geltenden Rechtslage handelt es sich bei einem Begehren auf (höhere) Leistungen für KdU um einen abtrennbaren Streitgegenstand, auf den der Verfahrensgegenstand zulässigerweise begrenzt werden kann (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Februar 2016 – 4 AS 12/15 R, juris).
Der Kläger ist dem Grunde nach leistungsberechtigt nach §§ 7 ff. SGB II. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen KdU. Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten, sind nach § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Der Kläger hatte im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze noch nicht erreicht und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er war auch erwerbsfähig und verfügte – jedenfalls bis Januar 2014 – nicht über zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne von § 11 SGB II und einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 12 SGB II.
Gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Das vom Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum bewohnte teilmöblierte Zimmer ist eine Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Eine Unterkunft im Sinne des SGB II ist eine Einrichtung oder Anlage, die geeignet ist, vor den Unbilden des Wetters bzw. der Witterung zu schützen und eine gewisse Privatsphäre gewährleistet (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010, Az.: B 14 AS 79/09 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 39). In der vorliegenden Konstellation gilt kein abweichender Unterkunftsbegriff.
Es steht jedoch nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zur Überzeugung des Senats nicht fest, dass die Unterkunft des Klägers von dem Vater oder der Mutter unter der Voraussetzung zur Nutzung überlassen worden ist, dass der Kläger Miete zahlt. Ob ein wirksames Mietverhältnis zwischen Familienangehörigen vorliegt, oder ob es sich um ein Scheingeschäft (§ 117 Bürgerliches Gesetzbuch) handelt, beurteilt sich nach den tatrichterlichen Feststellungen der Umstände des jeweiligen Einzelfalls (BSG, Urteile vom 3. März 2009, Az.: B 4 AS 37/08 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 15; 7. Mai 2009, Az.: B 14 AS 31/07 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 21; 20. August 2009, Az.: B 14 AS 34/08 R - juris). Wie sonst unter Dritten auch, muss der Leistungsberechtigte einer wirksamen, nicht dauerhaft gestundeten Mietforderung ausgesetzt sein (BSG, aaO).
Nach diesen Grundsätzen hat sich zur Überzeugung des Senats eine rechtliche Verpflichtung des Klägers zur Zahlung des Mietzinses aus der mit seinem Vater geschlossenen Vereinbarung nicht ergeben. Aus dem Schreiben mit der Überschrift "Mietbescheinigung/Mietvertrag von Wohnraum und Sachen" ergeben sich der Kläger und sein Vater als Parteien eines behaupteten Vertrages, ein Vertragsbeginn ab 1. April 2012, als Vertragsobjekt ein Wohn-/Schlafraum in der Wohnung des Vaters mit einer Größe von 25 qm zzgl. Bad-Mitbenutzung zu einer Nettokaltmiete in Höhe von 350,- Euro. Hinzu gesetzt werden sodann eine Heizkostenpauschale in Höhe von 50,- Euro, Kosten für Internetnutzung in Höhe von 20, Euro, Kosten für Mitbenutzung PC-Anlage in Höhe von 60,- Euro und Mitnutzung des Pkw in Höhe von 150,- Euro. Darüber hinaus wird festgehalten, dass sich die Parteien darüber verständigt haben, dass die Mietkosten nur dann geleistet werden können, wenn Leistungsträger Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern gewähren. Die Nettokaltmiete wurde sodann durch weitere Schreiben ab Juni 2012 auf 420,- Euro und ab August 2012 auf 600,- Euro und die Heizkostenpauschale ab Juni 2012 auf 60, Euro und ab August 2012 auf 90,- Euro erhöht. Darüber hinaus ist eine Kündigung der gerade benannten Vereinbarung mit Wirkung zum 30. Juni 2013 vom 25. Dezember 2012 aktenkundig.
Aus Sicht des Senats lässt sich hieraus keine ernstliche vertragliche Bindung ableiten. Hiergegen spricht der schon ursprünglich überhöhte Mietpreis, aber vor allem die vollkommen willkürlich ausgesprochene (mehrfache) Erhöhung desselben. Ebenso sprechen die übrigen Vereinbarungen für ein Scheingeschäft, denn die Vereinbarung von Beträgen in Höhe von 20,- Euro und 60,- Euro monatlich für die Nutzung von Internet und PC stehen in keinem Verhältnis zu den tatsächlich für das Vorhalten eines Internetanschlusses und eines PCs entstehenden monatlichen Kosten. Eine solche Vereinbarung erscheint dem Senat unter Fremden schon unwahrscheinlich, erst recht jedoch unter nahen Verwandten. Gegen ein wirksames Rechtsgeschäft spricht auch, dass der überlassene Wohnraum auch zuvor nicht an einen Dritten vermietet war und erst mit der Rückkehr des Klägers aus Rheinland-Pfalz (G-Stadt) diesem (wieder) zur Verfügung gestellt wurde. Dagegen, dass der Kläger einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt gewesen ist, spricht zudem der Umstand, dass sein Vater und Vermieter trotz angeblich aufgelaufener erheblicher Mietrückstände an die Nichteinhaltung der vertraglichen Pflichten des Mieters keine "spürbaren" juristischen Konsequenzen geknüpft hat. Der Vater hat zwar unter Hinweis auch auf die Mietschulden mit Schreiben vom 25. Dezember 2012 formal eine Kündigung des behaupteten Vertrages erklärt. Diese bloße Erklärung blieb aber ohne jede rechtlich relevante Konsequenz, da weder zur Durchsetzung der Mietforderungen noch zur Geltendmachung einer Räumung konkrete (prozessuale) Schritte eingeleitet worden sind. Es ist also in keiner Weise erkennbar, dass der Vater die Geltendmachung der ihm aus dem "Vertrag" zustehenden Ansprüche auch ernsthaft hätte durchsetzen wollen. Denn hierzu hätte er – über die bloße schriftliche Aufforderung hinaus – ein justizförmiges Verfahren einleiten müssen, etwa durch Beantragung eines Mahnbescheides als verhältnismäßig kostengünstiger Möglichkeit zur Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen. Schon allein der Umstand, dass der "Vermieter" dies nicht getan hat, widerlegt das Vorliegen eines ernsthaften Mietvertrages und eines diesbezüglichen Rechtsbindungswillens. Denn ein Mietvertrag wird auf Vermieterseite primär gerade deshalb eingegangen, um hieraus Mieteinnahmen zu erzielen. Wenn dann aber trotz bestehender Mietschulden keine Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Forderungen ergriffen werden, widerspricht dies offenkundig dem grundlegenden zivilrechtlich-wirtschaftlichen Charakter eines Mietvertrages. Jeder "ernsthaft vermietende" Vermieter würde jedenfalls die erforderlichen rechtlichen Schritte zur Durchsetzung seiner Ansprüche einleiten.
Dies gilt umso mehr, wenn – wie hier – inzwischen sämtliche Mietzinsansprüche aus den streitgegenständlichen Bewilligungszeiträumen gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt sind, so dass der Vermieter sich – durch den Verzicht auf formelle juristische Schritte – selbst der Möglichkeit begeben hat, seine (behaupteten) Forderungen überhaupt noch durchsetzen zu können. Denn der Kläger könnte die Einrede der Verjährung erheben. Zwar ist die Einrede der Verjährung nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, sondern muss vom Schuldner erhoben werden. Indessen wäre die Möglichkeit ihrer Erhebung hier zu berücksichtigen, denn es wäre dem Kläger zumutbar, diese Einrede zu erheben. Maßgeblich für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist, wie sich eine Person verhalten würde, deren Kosten der Unterkunft von ihr selbst getragen werden und die diese nicht aus Fürsorgeleistungen des Staates finanziert bekommt. Ein Mieter, der in den Jahren 2012 - 2014 von einem Vermieter aus einem Mietverhältnis wegen zum 31. Dezember 2015 (für das Jahr 2012), zum 31. Dezember 2016 (für das Jahr 2013) bzw. zum 31. Dezember 2017 (für das Jahr 2014) verjährter Mietzinsforderungen in Anspruch genommen wird, würde bei wirtschaftlich vernünftiger Handlungsweise die Einrede der Verjährung gegen den Vermieter erheben. Von dem Kläger wäre daher, unterstellt ein Mietzinsanspruch des Vermieters wäre überhaupt entstanden, zu verlangen, dass er sich wie ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Mieter verhält. Vermieter tragen stets das Risiko eines Zahlungsausfalls der Mieter. Wird der Mietzins von einer Mietpartei nicht gezahlt, muss der Vermieter seinen Anspruch rechtzeitig bei Gericht geltend machen, um die Verjährung zu verhindern. Dass man Vermieter von diesem Risiko freistellen sollte, wenn hinter dem Mietschuldner als nicht rechtlicher, aber wirtschaftlicher Schuldner, ein Jobcenter steht, leuchtet nicht ein.
Auch die Verknüpfung der Mietleistung an eine Leistung durch den Sozialleistungsträger (vgl. insoweit die Ausführungen in der Mietbescheinigung/Mietvertrag vom 25. März 2012) spricht gegen die Glaubhaftigkeit der vorgetragenen Mietvertragskonstruktion. Im Rahmen eines "normalen Mietvertrages", dem ein wirklicher Rechtsbindungswille und die ernsthafte Begründung von gegenseitigen Rechten und Pflichten zu Grunde liegen, wäre es letztlich nicht Sache des Vermieters, wie der Mieter seine internen finanziellen Auseinandersetzungen mit Dritten betreibt. Sein Anspruchsgegner wäre allein der Mieter. Auf welche Weise dieser seine finanzielle Leistungsfähigkeit zwecks Erfüllung der übernommenen Pflichten sicherstellt, ist keine Angelegenheit des Vermieters. Er hat sich grundsätzlich allein an den Mieter als seinen Vertragspartner zu halten. Eine gleichwohl hergestellte Verknüpfung mit dem grundsicherungsrechtlichen Verfahren gegen den Beklagten würde mithin einen weiteren wesentlichen Anhaltspunkt dafür beinhalten, dass es letztlich allein um das "Verhältnis" sowohl des Klägers als auch seines Vaters gegenüber dem Beklagten und dessen finanzielle Verpflichtung gegangen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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