Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
23
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 23 R 278/13
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 R 184/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 65/18 B
Datum
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1969 geborene Kläger hat eine Ausbildung zum Maler und Lackierer absolviert und erfolgreich abgeschlossen. Der Kläger hat nach dem Abschluss seiner Berufsausbildung Tätigkeiten als Maler und Lackierer, als Produktionsarbeiter an einer Presse und als Arbeiter in der Lampenmontage ausgeübt. Zuletzt war der Kläger im Zeitraum von Juni 2001 bis Juli 2010 als Monteur im Innenausbau beschäftigt.
Am 9. August 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Er gab an, bei ihm sei im Bereich des Kniegelenks zum 4. Mal die Schlittenprothese gewechselt worden. Bisher sei es zu keiner Besserung der Schmerzen in Ruhe und in Bewegung gekommen. Zudem würden bei ihm mehrere Bandscheibenvorfälle vorliegen und bei bestimmten Bewegungen würde ein Drehschwindel auftreten.
Die Beklagte holte Befundberichte ein und zog Behandlungsberichte bei. Des Weiteren holte die Beklagte eine "Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen nach Aktenlage" bei dem Internisten und Sozialmediziner C. ein.
In seiner "Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen nach Aktenlage" vom 8. Oktober 2012 diagnostizierte der Internist und Sozialmediziner C. bei dem Kläger 1) eine schmerzhafte Minderbelastbarkeit des rechten Kniegelenks durch posttraumatischen Verschleiß, Zustand nach Implantation eines Kunstgelenks 2005, Prothesenwechsel 2007, 2010 und zuletzt am 30. August 2012, 2) Adipositas, 3) Schmerzhafte Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) bei Bandscheibenvorfällen und 4) rückfälliger Schwindel. Der Kläger sei unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (Die Tätigkeit sollte überwiegend im Sitzen sein, ohne Erschütterungen oder Vibrationen des rechten Knie und ohne überwiegend einseitige Körperhaltung) in der Lage, leichte Tätigkeiten 6 Stunden und mehr arbeitstäglich zu verrichten.
Mit Bescheid vom 11. Oktober 2012 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente würden nicht vorliegen.
Hiergegen erhob der Kläger am 22. Oktober 2012 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, er habe sich seit 2005 10 Mal einer Operation am rechten Kniegelenk unterziehen müssen. Viermal sei das eingebaute Gelenk ersetzt worden. Am 31. Januar 2013 werde sich entscheiden, ob das erneut gelockerte rechte Kniegelenk ausgebaut und ersetzt werden müsse oder ob es repariert werden könne. Mit dem Gesundheitszustand des Klägers sollte sich einmal ein Orthopäde beschäftigen, um abzuklären, ob überhaupt eine Lösung für die gesundheitlichen Probleme des Klägers möglich sei.
Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte ein Gutachten bei dem Arzt für Orthopädie Dr. D. ein.
In seinem Gutachten vom 31. März 2013 diagnostizierte Dr. D. bei dem Kläger 1) eine leicht schmerzhafte Bewegungsstörung der Halswirbelsäule (HWS) für die Reklination ohne Einschränkung der Beweglichkeit und ohne Hinweis für eine Nervenwurzelirritation im Bereich der HWS, 2) Gleitwirbel L5/S1 Grad I nach Meyerding und bandscheibenbedingte Raumforderungen in den Segmenten L4/5/S1 ohne Hinweis auf eine Nervenwurzelirritation im Bereich der LWS und ohne Ischiasnervendehnungsschmerz bei regelrechter LWS-Beweglichkeit, 3) Instabilität der Daumengrundgelenke links mehr als rechts, 4) regelrechte Funktion einer Knieendoprothese rechts (Oberflächenersatz ohne Ersatz der retropatellaren Gelenkfläche) und 5) Spreizfuß beidseits. Der Kläger sei unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (Tätigkeiten in geschlossenen Räumen in überwiegend sitzender Körperhaltung ohne Einfluss von Kälte, Zugluft, Nässe, ohne das Heben und Tragen von Lasten über 12 kg, ohne Arbeiten, die mit vielem Treppensteigen und mit Gehen auf unebenem oder rutschigem Untergrund verbunden sind) in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten 6 Stunden und mehr arbeitstäglich zu verrichten.
Mit dem Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Widerspruchsausschuss halte die vorgenommene sozialmedizinische Beurteilung, wonach der Kläger noch mindestens 6 Stunden täglich unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne, für überzeugend. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungseinschränkung liege beim Kläger nicht vor. Die jeweilige Arbeitsmarktlage sei nicht zu berücksichtigen. Die Vermittlung eines geeigneten Arbeitsplatzes falle in den Risikobereich der Arbeitsförderung und nicht in den der gesetzlichen Rentenversicherung.
Am 11. Juni 2013 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger vor, der Sachverhalt sei im vorliegenden Verfahren nicht in zufriedenstellender Art und Weise aufgeklärt worden. Er leide unter Schwindelattacken, welche mit Übelkeit und Erbrechen verbunden seien. Bei den Schwindelattacken würde es sich um eine seltene Form von Migräneanfällen handeln, deren Präsenz von Dauer sei. Im rechten Kniegelenk liege eine erhebliche Stand- und Gangunsicherheit vor.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2013 zu verurteilen, ihm auf Grund seines Antrags vom 9. August 2012 Rente wegen Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte auf die angefochtenen Bescheide.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung von Befundberichten bei Dr. E., bei dem Facharzt für Hals Nasen Ohrenheilkunde Dr. F., bei dem Facharzt für Neurologie Dr. G., bei dem Orthopäden Dr. H. und bei Prof. Dr. J. Des Weiteren hat das Gericht Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei dem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. K. aufgrund einer ambulanten Untersuchung des Klägers.
In seinem Gutachten vom 2. Februar 2015 hat Dr. K. 1) eine beginnende degenerative Verschleißerkrankung der LWS, kernspintomographisch 2010 nachgewiesener Bandscheibenvorfall L4/L5 und L5/S1, Spondylolisthesis Meyerding Grad I in Höhe des Segmentes L5/S1 mit endgradiger Funktionseinschränkung ohne radikuläre Ausfallsymptomatik, 2) Knieendototalprothese rechts, mehrfache Voroperationen, verbliebene Instabilität des Außenbandes sowie endgradige Funktionseinschränkung mit nachweisbarem intraartikulärem Erguss und 3) nicht insulinabhängiger Diabetes mellitus, diätetisch behandelt diagnostiziert. Der Kläger sei unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (Ohne Zwangshaltung, ohne das Tragen und Heben von Lasten über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und auf Gerüsten und ohne Arbeiten in ständigem Gehen, Stehen oder mit ständigem Treppensteigen, ohne permanente Arbeiten im Freien und ohne Arbeiten unter ständiger Exposition von Hitze, Kälte, Nässe, Zugluft und Temperaturschwankungen. Aufgrund des beim Kläger vorliegenden insulinabhängigen Diabetes mellitus seien dem Kläger auch Arbeiten in Nachtschicht nicht mehr zumutbar) in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten 6 Stunden und mehr arbeitstäglich zu verrichten.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 20. April 2015 zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf die Gerichts- und Beklagtenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Nach Anhörung konnte das Gericht durch Gerichtsbescheid entscheiden, § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze einen Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie voll [§ 43 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)] bzw. teilweise (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit (§ 43 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Abs. 2 Nr. 3 SGB VI) erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Gem. § 43 Abs. 3 SGB VI ist dagegen nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann und zwar unabhängig davon, ob er auf Grund der jeweiligen Arbeitsmarktlage tatsächlich eine seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen entsprechende Beschäftigung finden kann oder nicht (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25. November 2015, Az. L 2 R 264/15; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. Oktober 2015, Az. L 13 R 923/13).
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI unter den gleichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen diejenigen Versicherten, die (nur) teilweise erwerbsgemindert sind, also wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Nur Versicherten, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, kann darüber hinaus nach der Übergangsvorschrift des § 240 SGB VI eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zustehen, weil sie berufsunfähig sind (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25. November 2015, Az. L 2 R 264/15).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger nicht im rentenrechtlichen Sinn voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren und begründeten Ausführungen und Feststellungen des Sachverständigen Dr. K. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger in der Lage ist, trotz gewisser qualitativer Einschränkungen, sechs Stunden und mehr täglich leichte Arbeiten zu verrichten. Das Gutachten ist in sich schlüssig, plausibel begründet und widerspruchsfrei. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Vollständigkeit der erhobenen Befunde und der Richtigkeit der daraus gefolgerten Leistungsbeurteilung zu zweifeln, zumal Dr. K. in seiner Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers mit der Einschätzung des von der Beklagten beauftragten Gutachters Dr. D. übereinstimmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1969 geborene Kläger hat eine Ausbildung zum Maler und Lackierer absolviert und erfolgreich abgeschlossen. Der Kläger hat nach dem Abschluss seiner Berufsausbildung Tätigkeiten als Maler und Lackierer, als Produktionsarbeiter an einer Presse und als Arbeiter in der Lampenmontage ausgeübt. Zuletzt war der Kläger im Zeitraum von Juni 2001 bis Juli 2010 als Monteur im Innenausbau beschäftigt.
Am 9. August 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Er gab an, bei ihm sei im Bereich des Kniegelenks zum 4. Mal die Schlittenprothese gewechselt worden. Bisher sei es zu keiner Besserung der Schmerzen in Ruhe und in Bewegung gekommen. Zudem würden bei ihm mehrere Bandscheibenvorfälle vorliegen und bei bestimmten Bewegungen würde ein Drehschwindel auftreten.
Die Beklagte holte Befundberichte ein und zog Behandlungsberichte bei. Des Weiteren holte die Beklagte eine "Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen nach Aktenlage" bei dem Internisten und Sozialmediziner C. ein.
In seiner "Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen nach Aktenlage" vom 8. Oktober 2012 diagnostizierte der Internist und Sozialmediziner C. bei dem Kläger 1) eine schmerzhafte Minderbelastbarkeit des rechten Kniegelenks durch posttraumatischen Verschleiß, Zustand nach Implantation eines Kunstgelenks 2005, Prothesenwechsel 2007, 2010 und zuletzt am 30. August 2012, 2) Adipositas, 3) Schmerzhafte Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) bei Bandscheibenvorfällen und 4) rückfälliger Schwindel. Der Kläger sei unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (Die Tätigkeit sollte überwiegend im Sitzen sein, ohne Erschütterungen oder Vibrationen des rechten Knie und ohne überwiegend einseitige Körperhaltung) in der Lage, leichte Tätigkeiten 6 Stunden und mehr arbeitstäglich zu verrichten.
Mit Bescheid vom 11. Oktober 2012 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente würden nicht vorliegen.
Hiergegen erhob der Kläger am 22. Oktober 2012 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, er habe sich seit 2005 10 Mal einer Operation am rechten Kniegelenk unterziehen müssen. Viermal sei das eingebaute Gelenk ersetzt worden. Am 31. Januar 2013 werde sich entscheiden, ob das erneut gelockerte rechte Kniegelenk ausgebaut und ersetzt werden müsse oder ob es repariert werden könne. Mit dem Gesundheitszustand des Klägers sollte sich einmal ein Orthopäde beschäftigen, um abzuklären, ob überhaupt eine Lösung für die gesundheitlichen Probleme des Klägers möglich sei.
Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte ein Gutachten bei dem Arzt für Orthopädie Dr. D. ein.
In seinem Gutachten vom 31. März 2013 diagnostizierte Dr. D. bei dem Kläger 1) eine leicht schmerzhafte Bewegungsstörung der Halswirbelsäule (HWS) für die Reklination ohne Einschränkung der Beweglichkeit und ohne Hinweis für eine Nervenwurzelirritation im Bereich der HWS, 2) Gleitwirbel L5/S1 Grad I nach Meyerding und bandscheibenbedingte Raumforderungen in den Segmenten L4/5/S1 ohne Hinweis auf eine Nervenwurzelirritation im Bereich der LWS und ohne Ischiasnervendehnungsschmerz bei regelrechter LWS-Beweglichkeit, 3) Instabilität der Daumengrundgelenke links mehr als rechts, 4) regelrechte Funktion einer Knieendoprothese rechts (Oberflächenersatz ohne Ersatz der retropatellaren Gelenkfläche) und 5) Spreizfuß beidseits. Der Kläger sei unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (Tätigkeiten in geschlossenen Räumen in überwiegend sitzender Körperhaltung ohne Einfluss von Kälte, Zugluft, Nässe, ohne das Heben und Tragen von Lasten über 12 kg, ohne Arbeiten, die mit vielem Treppensteigen und mit Gehen auf unebenem oder rutschigem Untergrund verbunden sind) in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten 6 Stunden und mehr arbeitstäglich zu verrichten.
Mit dem Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Widerspruchsausschuss halte die vorgenommene sozialmedizinische Beurteilung, wonach der Kläger noch mindestens 6 Stunden täglich unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne, für überzeugend. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungseinschränkung liege beim Kläger nicht vor. Die jeweilige Arbeitsmarktlage sei nicht zu berücksichtigen. Die Vermittlung eines geeigneten Arbeitsplatzes falle in den Risikobereich der Arbeitsförderung und nicht in den der gesetzlichen Rentenversicherung.
Am 11. Juni 2013 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger vor, der Sachverhalt sei im vorliegenden Verfahren nicht in zufriedenstellender Art und Weise aufgeklärt worden. Er leide unter Schwindelattacken, welche mit Übelkeit und Erbrechen verbunden seien. Bei den Schwindelattacken würde es sich um eine seltene Form von Migräneanfällen handeln, deren Präsenz von Dauer sei. Im rechten Kniegelenk liege eine erhebliche Stand- und Gangunsicherheit vor.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2013 zu verurteilen, ihm auf Grund seines Antrags vom 9. August 2012 Rente wegen Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte auf die angefochtenen Bescheide.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung von Befundberichten bei Dr. E., bei dem Facharzt für Hals Nasen Ohrenheilkunde Dr. F., bei dem Facharzt für Neurologie Dr. G., bei dem Orthopäden Dr. H. und bei Prof. Dr. J. Des Weiteren hat das Gericht Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei dem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. K. aufgrund einer ambulanten Untersuchung des Klägers.
In seinem Gutachten vom 2. Februar 2015 hat Dr. K. 1) eine beginnende degenerative Verschleißerkrankung der LWS, kernspintomographisch 2010 nachgewiesener Bandscheibenvorfall L4/L5 und L5/S1, Spondylolisthesis Meyerding Grad I in Höhe des Segmentes L5/S1 mit endgradiger Funktionseinschränkung ohne radikuläre Ausfallsymptomatik, 2) Knieendototalprothese rechts, mehrfache Voroperationen, verbliebene Instabilität des Außenbandes sowie endgradige Funktionseinschränkung mit nachweisbarem intraartikulärem Erguss und 3) nicht insulinabhängiger Diabetes mellitus, diätetisch behandelt diagnostiziert. Der Kläger sei unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (Ohne Zwangshaltung, ohne das Tragen und Heben von Lasten über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und auf Gerüsten und ohne Arbeiten in ständigem Gehen, Stehen oder mit ständigem Treppensteigen, ohne permanente Arbeiten im Freien und ohne Arbeiten unter ständiger Exposition von Hitze, Kälte, Nässe, Zugluft und Temperaturschwankungen. Aufgrund des beim Kläger vorliegenden insulinabhängigen Diabetes mellitus seien dem Kläger auch Arbeiten in Nachtschicht nicht mehr zumutbar) in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten 6 Stunden und mehr arbeitstäglich zu verrichten.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 20. April 2015 zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf die Gerichts- und Beklagtenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Nach Anhörung konnte das Gericht durch Gerichtsbescheid entscheiden, § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze einen Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie voll [§ 43 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)] bzw. teilweise (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit (§ 43 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Abs. 2 Nr. 3 SGB VI) erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Gem. § 43 Abs. 3 SGB VI ist dagegen nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann und zwar unabhängig davon, ob er auf Grund der jeweiligen Arbeitsmarktlage tatsächlich eine seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen entsprechende Beschäftigung finden kann oder nicht (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25. November 2015, Az. L 2 R 264/15; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. Oktober 2015, Az. L 13 R 923/13).
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI unter den gleichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen diejenigen Versicherten, die (nur) teilweise erwerbsgemindert sind, also wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Nur Versicherten, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, kann darüber hinaus nach der Übergangsvorschrift des § 240 SGB VI eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zustehen, weil sie berufsunfähig sind (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25. November 2015, Az. L 2 R 264/15).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger nicht im rentenrechtlichen Sinn voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren und begründeten Ausführungen und Feststellungen des Sachverständigen Dr. K. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger in der Lage ist, trotz gewisser qualitativer Einschränkungen, sechs Stunden und mehr täglich leichte Arbeiten zu verrichten. Das Gutachten ist in sich schlüssig, plausibel begründet und widerspruchsfrei. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Vollständigkeit der erhobenen Befunde und der Richtigkeit der daraus gefolgerten Leistungsbeurteilung zu zweifeln, zumal Dr. K. in seiner Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers mit der Einschätzung des von der Beklagten beauftragten Gutachters Dr. D. übereinstimmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
HES
Saved