S 26 AS 247/15

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 26 AS 247/15
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 545/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 76/18 B
Datum
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der Erlass eines Verwaltungsaktes im Hinblick auf die Gewährung von Einstiegsgeld nach dem SGB II streitig.

Der 1977 geborene Kläger beantragte am 7.4.2009 bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 23.4.2009 gab er sodann an, dass er sich wieder selbstständig machen wolle und fragte nach der Möglichkeit, Einstiegsgeld zu erhalten. Der Kläger vereinbarte sodann mit dem Beklagten, dass er einen Business Plan erstellen werde und diesen der Beklagten vorliege. Anschließend werde der Beklagte über die Gewährung von Einstiegsgeld entscheiden.

Mit Bescheid vom 19.5.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger sodann Leistungen für die Zeit ab 7.4.2009. Einen Business Plan legte der Kläger der Beklagten nicht vor. Bis Januar 2010 bezog der Kläger sodann Leistungen nach dem SGB II von der Beklagten.

Am 23.2.2015 erhob der Kläger vertreten durch seinen Vater als Bevollmächtigten sodann Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Frankfurt im Hinblick auf seinen Antrag vom 23.4.2009 für die Gewährung von Einstiegsgeld. Der Kläger war in der Zwischenzeit in sein Elternhaus nach A-Stadt umgezogen und bezog Leistungen von dem für A-Stadt zuständigen Leistungsträger nach dem SGB II. Zur Begründung seiner Klage ließ der Kläger vortragen, dass die Beklagte über den Antrag auf Einstiegsgeld noch immer nicht entschieden habe. Der Kläger habe nachweislich am 23.4.2009 Einstiegsgeld beantragt.

Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
die Beklagte zu verurteilen, den Antrag des Klägers vom 23.4.2009 auf Bewilligung von Einstiegsgeld zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Mit Verfügung vom 18.11.2015 hat das Gericht die Beteiligten auf die beabsichtigte Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid hingewiesen. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit Schriftsatz vom 16.12.2015 beantragte der Klägervertreter daraufhin die Ablehnung der Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zumindest unbegründet.

Die Kammer konnte dabei trotz des von dem Klägervertreter mit Schriftsatz vom 16.12.2015 gestellten Befangenheitsantrags in der Sache entscheiden, da der Antrag unzulässig ist.

Gemäß § 60 Abs. 1 SGG gelten für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen die §§ 41 bis 49 ZPO entsprechend. Nach § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen (§ 44 Abs. 2 ZPO). Für die Besorgnis der Befangenheit müssen dabei objektive Gründe vorliegen, die - vom Standpunkt des Ablehnenden aus - bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge des Klägers reichen nicht aus, die Besorgnis der Befangenheit eines Richters zu begründen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 60 Rdnr. 7 m.w.N.; Hess. LSG, Beschluss vom 13.09.2010 - L 7 SF 166/10 AB -).

Die Entscheidung über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch kann dabei von dem abgelehnten Richter - ohne vorherige Abgabe einer dienstlichen Äußerung - selbst getroffen werden (vgl. dazu bereits Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 22.02.1960, BVerfGE 1 ff, 3; Günther, NJW 1986, 281 ff., 289 m.w.N.; s. a. Hess. LSG, Beschluss vom 08.03.2011 - L 7 SF 248/10 AB -).

Im vorliegenden Fall hat der Klägervertreter den Befangenheitsantrag gestellt, nachdem die Vorsitzende die Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG angekündigt hat. Die Ankündigung dieser Verfahrensweise kann bei vernünftiger Betrachtung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Befürchtung erwecken, der Richter könne der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber stehen. Der Kläger hat damit keine Ablehnungsgründe glaubhaft gemacht, so dass das Gesuch unzulässig ist.

Das Gericht konnte auch gemäß § 105 SGG den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden, da keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art vorliegen, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten gehört wurden.

Gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG ist eine Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist.

Im vorliegenden Fall besteht keine Untätigkeit der Beklagten, weil sie nicht ohne zureichenden Grund einen Antrag des Klägers nicht beschieden hat.

Zwar kann in dem Gesprächsvermerk vom 23.4.2009 ein Antrag des Klägers auf die Gewährung von Einstiegsgeld gesehen werden. Jedoch ergibt sich aus dem Vermerk eindeutig, dass der Kläger zunächst einen Businessplan erstellen und der Beklagten vorlegen sollte. Erst nach Vorlage des Businessplans hatte die Beklagte eine Klärung hinsichtlich des Einstiegsgelds zugesagt. Den Businessplan hat der Kläger jedoch bis zum Ausscheiden aus dem Leistungsbezug bei der Beklagten nicht vorgelegt. Damit hatte die Beklagte einen zureichenden Grund, über den Antrag des Klägers nicht zu entscheiden.

Die Klage ist damit jedenfalls unbegründet, so dass sie abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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