Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 1429/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Endet ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld oder Krankentagegeld zeitlich vor und unabhängig von der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger (i.v.F. durch das Ende der befristeten Gewährung von Arbeitslosengeld) , findet § 101 Abs. 1a SGB VI keine Anwendung.
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe:
Tatbestand:
Der Kläger begehrt für eine ihm gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung die Vorverlegung des Rentenbeginns und die Gewährung auf Dauer. Er ist im Jahr 1970 geboren und leidet neben orthopädischen Erkrankungen unter einer gemischten Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und gehemmt aggressiven Zügen. Gemäß vom Kläger nicht mit Widerspruch angegriffenem Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 12.01.2016 bezog er bei einer Anspruchsdauer von 155 Tagen und einem täglichen Leistungsbetrag von 51,78 EUR in der Zeit vom 01.10.2015 bis 30.09.2016 Arbeitslosengeld. Am 29.09.2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte holte im Verwaltungsverfahren die Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. Z. und der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. R. ein. Dr. Z. schätzte aufgrund ambulanter Untersuchung am 23.11.2016 ein, dass der Kläger orthopädisch noch im Umfang von mindestens sechs Stunden am Tag einer Erwerbstätigkeit nachkommen könne, empfahl jedoch eine nervenärztliche Begutachtung. Dr. R. diagnostizierte aufgrund ambulanter Untersuchung am 11.12.2016 eine Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und gehemmt aggressiven Zügen und sah den Kläger für auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht konkurrenzfähig an und beurteilte das dortige Leistungsvermögen mit unter drei Stunden am Tag. Die vorgefundene Einschränkung bestehe seit Antragstellung. Eine grundlegende Besserung müsse in Zweifel gezogen werden. Der Beratungsarzt der Beklagten Dr. H. schätzte am 13.12.2016 ein, dass die psychischen Leiden im Vordergrund stünden und eine spätere Besserung bei adäquater Therapie zumindest möglich erscheine. Mit Bescheid vom 02.01.2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 01.04.2017 (Rentenbeginn) eine bis zum 31.03.2019 befristete (Rentendauer) Rente wegen voller Erwerbsminderung (Rentenart) in Höhe von 1.137,92 EUR im Monat basierend auf einem Zugangsfaktor von 0,892 resultierenden 42,1048 persönlichen Entgeltpunkten (Rentenhöhe). Mit Schreiben vom 16.01.2017 legte der Kläger Widerspruch ein und führte aus, die Anspruchsvoraussetzungen seien seit einer (Anmerkung des Gerichts: wegen orthopädischer Beschwerden durchgeführten) Operation im Jahr 2012 erfüllt. Einer Auszahlung rückwirkend seit Antragstellung dürfe insoweit nichts im Wege stehen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2017 zurück. Nach Einschätzung des beratungsärztlichen Dienstes sei die Leistungsminderung am 29.09.2016 aufgrund einer psychischen Störung und nicht aufgrund der Knie-Operation im Jahr 2012 eingetreten. Hiergegen hat der Kläger am 27.04.2017 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. In einem vorgelegten Vordruck hat er keine behandelnden Ärzte angegeben. Das Gericht hat den Kläger daraufhin unter Verweis auf § 106a Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgefordert, die ihn in der Zeit vor dem 29.09.2016 behandelnden Ärzte zu benennen. Der Kläger hat daraufhin vorgetragen, dass am 29.09.2016 lediglich der Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt worden sei. An diesem Tag sei kein Unfall und auch kein anderer Vorfall gewesen. Entsprechend könne an diesem Tag die Erwerbsminderung nicht eingetreten sein. Behandelnde Ärzte hat er nicht angegeben. Sodann hat sich ein Prozessbevollmächtigter eingeschaltet, der mit Schreiben vom 30.11.2017 die Beendigung des Mandatsverhältnisses angezeigt hat. Einen Klageantrag hat der Kläger trotz Hinweis des Gerichts vom 14.07.2017 nicht gestellt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Gründe der streitigen Entscheidung. Das Gericht hat von einer zunächst angekündigten Entscheidung mittels Gerichtsbescheid im Hinblick auf die mit Wirkung zum 14.12.2016 erfolgte Einführung von § 101 Abs. 1a SGB VI wieder Abstand genommen und bei der Bundesagentur für Arbeit die Leistungsakte des Klägers angefordert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte nebst beigezogener Verwaltungsakte der Beklagten und beigezogener Verwaltungsakte der Bundesagentur für Arbeit verwiesen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe: Die form- und fristgerecht zum örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht erhobene Klage ist zulässig. A.) Der anwaltlich nicht vertretene Kläger begehrt bei verständiger Würdigung seines Vorbringens unter Beachtung des Meistbegünstigungsgrundsatzes die Abänderung des Bescheids vom 02.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.03.2017 nebst Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer zeitlich unbefristeten Rente (§ 102 Abs. 2 S. 4 SGB VI) wegen voller Erwerbs-minderung ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt. Dieser ist, nachdem der Kläger davon ausgeht, dass der Leistungsfall bereits im Jahr 2012 eingetreten ist, der 01.09.2016 (§ 99 Abs. 1 S. 2 SGB VI). B.) Die so verstandene Klage ist nicht begründet, denn der Bescheid vom 02.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.03.2017 ist rechtmäßig. Dem Kläger steht weder eine unbefristete Rente zu, noch kann er für die Zeit vor dem 01.04.2017 die Auszahlung der Rente verlangen. I.) Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 S. 2 SGB VI in Verbindung mit § 235 Abs. 2 SGB VI, wenn sie voll oder teilweise erwerbsgemindert sind (medizinische Voraussetzung), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (versicherungsrechtliche Voraussetzung), § 43 Abs. 2 S. 1 SGB VI. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nach den für das Gericht nach § 77 SGG bindenden Feststellungen in der streitigen Entscheidung gegeben. II.) Nach der allgemeinen Vorschrift des § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung gemäß Satz 2 von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird. III.) Nach der Sondervorschrift des § 101 Abs. 1 SGB VI werden befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, sofern keine Rückausnahme nach § 101 Abs. 1a SGB VI erfüllt ist. IV.) Ob sich der Rentenbeginn nach der allgemeinen Vorschrift des § 99 Abs. 1 SGB VI oder nach der Sondervorschrift des § 101 Abs. 1 SGB VI richtet, ist demnach davon abhängig, ob die Rente des Klägers befristet oder unbefristet zu gewähren ist. 1.) Dies richtet sich wiederum nach § 102 Abs. 2 SGB VI. Nach § 102 Abs. 2 S. 1 SGB VI werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn und kann verlängert werden (Sätze 2 und 3). Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden nach § 102 Abs. 2 S. 4 SGB VI ausnahmsweise unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, wovon nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen ist. 2.) Aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des Dr. Z., welches die Kammer im Wege des Urkundenbeweises verwertet, führen die orthopädischen Leiden nicht zu einer zeitlichen Einschränkung des Leistungsvermögens und begründen deshalb nicht den von der Beklagten angenommenen Leistungsfall. Vielmehr ist nach dem Gutachten der Dr. R. ausschließlich die Diagnose "Gemischte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und gehemmt aggressiven Zügen" und damit eine psychische Erkrankung für die zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens verantwortlich. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist bei psychischen Störungen regelmäßig nicht davon auszugehen, dass eine Besserung im Sinne von § 102 Abs. 2 S. 4 SGB VI unwahrscheinlich ist, weil bei adäquater Therapie über einen längeren Zeitraum regelmäßig mit einem Wegfall der zeitlichen Leistungseinschränkung gerechnet werden kann. Selbst wenn der Kläger eine entsprechende Behandlung derzeit ablehnen mag, lässt sich nicht ausschließen, dass bei später eintretender Therapiemotivation die derzeitige zeitliche Leistungseinschränkung wegfallen wird. Zudem ist zur Überzeugung der Kammer regelmäßig nicht ausreichend unwahrscheinlich, dass sich eine psychische Störung bei Entlastung vom Druck des Erwerbslebens nicht auch ohne Therapie soweit zurückbildet, dass eine gegenwärtig vorhandene zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens entfällt. Gründe, die im vorliegenden Einzelfall eine andere Einschätzung gebieten, sind für die Kammer auch in Kenntnis der Beurteilung von Dr. R. nicht ersichtlich. Entsprechend liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer unbefristeten Rente zur Überzeugung der Kammer nicht vor. 3.) Somit hat die Beklagte die Rente nach § 102 Abs. 2 SGB VI zu Recht befristet gewährt. V.) Die Rente kann deshalb nur dann für die Zeit vor dem 01.04.2017 gewährt werden, wenn der insoweit beweisbelastete Kläger mit dem erforderlichen Beweisgrad belegt, dass der Leistungsfall ausreichend früh eingetreten ist (hierzu unter 1.) oder wenn eine Rückausnahme nach § 101 Abs. 1a SGB VI eingreift (hierzu unter 2.). Beides ist vorliegend zur Überzeugung der Kammer nicht anzunehmen. 1.) Dass der Leistungsfall vor dem 29.09.2016 eingetreten wäre, lässt sich nicht mit der für einen Vollbeweis notwendigen Sicherheit feststellen. Der Kläger hat trotz Hinweis auf § 106a Abs. 3 SGG keinen Psychiater, Psychotherapeuten, Nervenarzt oder Hausarzt angegeben. Zwar erscheint es der Kammer möglich bzw. sogar wahrscheinlich, dass das zeitliche Leistungsvermögen des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich bereits deutlich vor der Begutachtung am 11.12.2016 herabgesetzt gewesen ist, worauf die in der Leistungsakte der Bundesagentur für Arbeit wiedergegebenen Abmahnungen wegen mangelnder Körperhygiene hindeuten. Nachdem jedoch für die Zeit vor der ambulanten Untersuchung durch Dr. R. keinerlei ärztliche Befunde vorliegen, erscheint es der Kammer auch denkbar, dass der Kläger, der über Jahre einer beruflichen Tätigkeit tatsächlich nachgekommen ist, damals bei zumutbarer Willensanspannung noch in der Lage gewesen wäre, sein Sozialverhalten an die Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes anzupassen. Entsprechend kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vor dem 11.12.2016 (Zeitpunkt der ambulanten Untersuchung durch Dr. R.) auf unter sechs Stunden abgesunken ist. Dass die Beklagte hiervon abweichend zu Gunsten des Klägers den Leistungsfall bereits für den Zeitpunkt der Antragstellung angenommen hat, bindet das Gericht jedenfalls insoweit nicht, als vom Kläger ein früherer Leistungsfall geltend gemacht wird. Weitere Ermittlungen waren entbehrlich, nachdem der Kläger innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist nach § 106a Abs. 3 SGG keine Ärzte angegeben hat, die über die psychische Erkrankung qualifiziert Auskunft erteilen könnten. Wenn er wegen einer psychischen Erkrankung überhaupt nicht in ärztlicher Behandlung war, lässt sich der Nachweis eines früheren Leistungsfalls aus den vorgenannten Gründen nicht führen. Hat der Kläger die Angaben einer ärztlichen Behandlung lediglich versäumt, ist die weitere Befragung nach § 106a Abs. 3 SGG ausgeschlossen. Jedenfalls geht die Tatsache der Nichterweislichkeit eines früheren Leistungsfalls nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast, auf die die Kammer in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen hat, zu Lasten des Klägers. 2.) Unabhängig von der Frage, ob die am 14.12.2016 in Kraft getretene Vorschrift des § 101 Abs. 1a SGB VI überhaupt nach § 300 SGB VI auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, nachdem der Rentenbeginn erst am 01.04.2017 einsetzt, während der Leistungsfall für den 29.09.2016 angenommen wurde, liegen die Voraussetzungen der Rückausnahme nach § 101 Abs. 1a SGB VI nicht vor, so dass die Frage der Anwendbarkeit letztlich dahinstehen kann. Dies ergibt nicht zuletzt die teleologische Auslegung der genannten Vorschrift. § 101 Abs. 1a SGB VI soll nach der Gesetzesbegründung eine Sicherungslücke schließen, die dadurch eintritt, dass die Nahtlosigkeit von Leistungen aus der Sozialversicherung nicht gegeben ist (BT-Drucksache 18/9787, S. 44). Erhält jemand Arbeitslosengeld nach der sogenannten "Nahtlosigkeits¬regelung" gemäß § 145 Abs. 1 S. 2 SGB III, wird die objektive Verfügbarkeit als Voraussetzung des Anspruchsmerkmals der Arbeitslosigkeit fingiert; diese Fiktion entfällt jedoch mit dem Zeitpunkt, zu dem vom Rentenversicherungsträger eine verminderte Erwerbsfähigkeit festgestellt und dies der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilt wird. Allerdings werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wie bereits dargestellt in der Regel auf Zeit geleistet (§ 102 Abs. 2 S 1 SGB VI) und setzen deshalb nicht vor Beginn des siebten Monats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein (§ 101 Abs. 1 SGB VI). Somit können immer dann Lücken von mehr als einem Monat zwischen dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs und dem Beginn der Erwerbsminderungsrente auftreten, wenn die Feststellung der Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger besonders frühzeitig erfolgt und der Arbeitsagentur mitgeteilt wird, so dass diese eine Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld vornehmen kann, bevor die Rente einsetzt (vergl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2017 – B 11 AL 3/16 R – juris). War aber die durch eine zügige Bearbeitung durch die Rentenversicherung (auf die der Leistungsempfänger selbst keinerlei Einfluss hat) eintretende Benachteiligung des Leistungsempfängers Grund für die Einführung von § 101 Abs. 1a SGB VI, so muss nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung gerade die Feststellung der Erwerbsminderung zum Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, Krankgengeld oder Krankentagegeld geführt haben. Erfolgt die Feststellung der Erwerbsminderungsrente erst nach Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung oder endet der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld oder Krankentagegeld bereits vor und unabhängig von der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger, kann § 101 Abs. 1a SGB VI zur Überzeugung der Kammer keine Anwendung finden (so auch Jenner in: Hauck/Noftz, SGB, 04/18, § 101 SGB VI, Rn. 14b). Wenn ein Anspruch wie im vorliegenden Fall lange vor der Feststellung einer Erwerbsunfähigkeit durch Ablauf der befristet erfolgten Bewilligung endet, ist die vom Gesetzgeber in den Blick genommene Schutzbedürftigkeit bei Unterbrechung der Nahtlosigkeit durch frühzeitige Entscheidung des Rentenversicherungsträgers gerade nicht gegeben. C.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Entscheidungsgründe:
Tatbestand:
Der Kläger begehrt für eine ihm gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung die Vorverlegung des Rentenbeginns und die Gewährung auf Dauer. Er ist im Jahr 1970 geboren und leidet neben orthopädischen Erkrankungen unter einer gemischten Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und gehemmt aggressiven Zügen. Gemäß vom Kläger nicht mit Widerspruch angegriffenem Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 12.01.2016 bezog er bei einer Anspruchsdauer von 155 Tagen und einem täglichen Leistungsbetrag von 51,78 EUR in der Zeit vom 01.10.2015 bis 30.09.2016 Arbeitslosengeld. Am 29.09.2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte holte im Verwaltungsverfahren die Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. Z. und der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. R. ein. Dr. Z. schätzte aufgrund ambulanter Untersuchung am 23.11.2016 ein, dass der Kläger orthopädisch noch im Umfang von mindestens sechs Stunden am Tag einer Erwerbstätigkeit nachkommen könne, empfahl jedoch eine nervenärztliche Begutachtung. Dr. R. diagnostizierte aufgrund ambulanter Untersuchung am 11.12.2016 eine Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und gehemmt aggressiven Zügen und sah den Kläger für auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht konkurrenzfähig an und beurteilte das dortige Leistungsvermögen mit unter drei Stunden am Tag. Die vorgefundene Einschränkung bestehe seit Antragstellung. Eine grundlegende Besserung müsse in Zweifel gezogen werden. Der Beratungsarzt der Beklagten Dr. H. schätzte am 13.12.2016 ein, dass die psychischen Leiden im Vordergrund stünden und eine spätere Besserung bei adäquater Therapie zumindest möglich erscheine. Mit Bescheid vom 02.01.2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 01.04.2017 (Rentenbeginn) eine bis zum 31.03.2019 befristete (Rentendauer) Rente wegen voller Erwerbsminderung (Rentenart) in Höhe von 1.137,92 EUR im Monat basierend auf einem Zugangsfaktor von 0,892 resultierenden 42,1048 persönlichen Entgeltpunkten (Rentenhöhe). Mit Schreiben vom 16.01.2017 legte der Kläger Widerspruch ein und führte aus, die Anspruchsvoraussetzungen seien seit einer (Anmerkung des Gerichts: wegen orthopädischer Beschwerden durchgeführten) Operation im Jahr 2012 erfüllt. Einer Auszahlung rückwirkend seit Antragstellung dürfe insoweit nichts im Wege stehen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2017 zurück. Nach Einschätzung des beratungsärztlichen Dienstes sei die Leistungsminderung am 29.09.2016 aufgrund einer psychischen Störung und nicht aufgrund der Knie-Operation im Jahr 2012 eingetreten. Hiergegen hat der Kläger am 27.04.2017 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. In einem vorgelegten Vordruck hat er keine behandelnden Ärzte angegeben. Das Gericht hat den Kläger daraufhin unter Verweis auf § 106a Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgefordert, die ihn in der Zeit vor dem 29.09.2016 behandelnden Ärzte zu benennen. Der Kläger hat daraufhin vorgetragen, dass am 29.09.2016 lediglich der Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt worden sei. An diesem Tag sei kein Unfall und auch kein anderer Vorfall gewesen. Entsprechend könne an diesem Tag die Erwerbsminderung nicht eingetreten sein. Behandelnde Ärzte hat er nicht angegeben. Sodann hat sich ein Prozessbevollmächtigter eingeschaltet, der mit Schreiben vom 30.11.2017 die Beendigung des Mandatsverhältnisses angezeigt hat. Einen Klageantrag hat der Kläger trotz Hinweis des Gerichts vom 14.07.2017 nicht gestellt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Gründe der streitigen Entscheidung. Das Gericht hat von einer zunächst angekündigten Entscheidung mittels Gerichtsbescheid im Hinblick auf die mit Wirkung zum 14.12.2016 erfolgte Einführung von § 101 Abs. 1a SGB VI wieder Abstand genommen und bei der Bundesagentur für Arbeit die Leistungsakte des Klägers angefordert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte nebst beigezogener Verwaltungsakte der Beklagten und beigezogener Verwaltungsakte der Bundesagentur für Arbeit verwiesen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe: Die form- und fristgerecht zum örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht erhobene Klage ist zulässig. A.) Der anwaltlich nicht vertretene Kläger begehrt bei verständiger Würdigung seines Vorbringens unter Beachtung des Meistbegünstigungsgrundsatzes die Abänderung des Bescheids vom 02.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.03.2017 nebst Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer zeitlich unbefristeten Rente (§ 102 Abs. 2 S. 4 SGB VI) wegen voller Erwerbs-minderung ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt. Dieser ist, nachdem der Kläger davon ausgeht, dass der Leistungsfall bereits im Jahr 2012 eingetreten ist, der 01.09.2016 (§ 99 Abs. 1 S. 2 SGB VI). B.) Die so verstandene Klage ist nicht begründet, denn der Bescheid vom 02.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.03.2017 ist rechtmäßig. Dem Kläger steht weder eine unbefristete Rente zu, noch kann er für die Zeit vor dem 01.04.2017 die Auszahlung der Rente verlangen. I.) Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 S. 2 SGB VI in Verbindung mit § 235 Abs. 2 SGB VI, wenn sie voll oder teilweise erwerbsgemindert sind (medizinische Voraussetzung), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (versicherungsrechtliche Voraussetzung), § 43 Abs. 2 S. 1 SGB VI. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nach den für das Gericht nach § 77 SGG bindenden Feststellungen in der streitigen Entscheidung gegeben. II.) Nach der allgemeinen Vorschrift des § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung gemäß Satz 2 von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird. III.) Nach der Sondervorschrift des § 101 Abs. 1 SGB VI werden befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, sofern keine Rückausnahme nach § 101 Abs. 1a SGB VI erfüllt ist. IV.) Ob sich der Rentenbeginn nach der allgemeinen Vorschrift des § 99 Abs. 1 SGB VI oder nach der Sondervorschrift des § 101 Abs. 1 SGB VI richtet, ist demnach davon abhängig, ob die Rente des Klägers befristet oder unbefristet zu gewähren ist. 1.) Dies richtet sich wiederum nach § 102 Abs. 2 SGB VI. Nach § 102 Abs. 2 S. 1 SGB VI werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn und kann verlängert werden (Sätze 2 und 3). Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden nach § 102 Abs. 2 S. 4 SGB VI ausnahmsweise unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, wovon nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen ist. 2.) Aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des Dr. Z., welches die Kammer im Wege des Urkundenbeweises verwertet, führen die orthopädischen Leiden nicht zu einer zeitlichen Einschränkung des Leistungsvermögens und begründen deshalb nicht den von der Beklagten angenommenen Leistungsfall. Vielmehr ist nach dem Gutachten der Dr. R. ausschließlich die Diagnose "Gemischte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und gehemmt aggressiven Zügen" und damit eine psychische Erkrankung für die zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens verantwortlich. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist bei psychischen Störungen regelmäßig nicht davon auszugehen, dass eine Besserung im Sinne von § 102 Abs. 2 S. 4 SGB VI unwahrscheinlich ist, weil bei adäquater Therapie über einen längeren Zeitraum regelmäßig mit einem Wegfall der zeitlichen Leistungseinschränkung gerechnet werden kann. Selbst wenn der Kläger eine entsprechende Behandlung derzeit ablehnen mag, lässt sich nicht ausschließen, dass bei später eintretender Therapiemotivation die derzeitige zeitliche Leistungseinschränkung wegfallen wird. Zudem ist zur Überzeugung der Kammer regelmäßig nicht ausreichend unwahrscheinlich, dass sich eine psychische Störung bei Entlastung vom Druck des Erwerbslebens nicht auch ohne Therapie soweit zurückbildet, dass eine gegenwärtig vorhandene zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens entfällt. Gründe, die im vorliegenden Einzelfall eine andere Einschätzung gebieten, sind für die Kammer auch in Kenntnis der Beurteilung von Dr. R. nicht ersichtlich. Entsprechend liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer unbefristeten Rente zur Überzeugung der Kammer nicht vor. 3.) Somit hat die Beklagte die Rente nach § 102 Abs. 2 SGB VI zu Recht befristet gewährt. V.) Die Rente kann deshalb nur dann für die Zeit vor dem 01.04.2017 gewährt werden, wenn der insoweit beweisbelastete Kläger mit dem erforderlichen Beweisgrad belegt, dass der Leistungsfall ausreichend früh eingetreten ist (hierzu unter 1.) oder wenn eine Rückausnahme nach § 101 Abs. 1a SGB VI eingreift (hierzu unter 2.). Beides ist vorliegend zur Überzeugung der Kammer nicht anzunehmen. 1.) Dass der Leistungsfall vor dem 29.09.2016 eingetreten wäre, lässt sich nicht mit der für einen Vollbeweis notwendigen Sicherheit feststellen. Der Kläger hat trotz Hinweis auf § 106a Abs. 3 SGG keinen Psychiater, Psychotherapeuten, Nervenarzt oder Hausarzt angegeben. Zwar erscheint es der Kammer möglich bzw. sogar wahrscheinlich, dass das zeitliche Leistungsvermögen des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich bereits deutlich vor der Begutachtung am 11.12.2016 herabgesetzt gewesen ist, worauf die in der Leistungsakte der Bundesagentur für Arbeit wiedergegebenen Abmahnungen wegen mangelnder Körperhygiene hindeuten. Nachdem jedoch für die Zeit vor der ambulanten Untersuchung durch Dr. R. keinerlei ärztliche Befunde vorliegen, erscheint es der Kammer auch denkbar, dass der Kläger, der über Jahre einer beruflichen Tätigkeit tatsächlich nachgekommen ist, damals bei zumutbarer Willensanspannung noch in der Lage gewesen wäre, sein Sozialverhalten an die Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes anzupassen. Entsprechend kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vor dem 11.12.2016 (Zeitpunkt der ambulanten Untersuchung durch Dr. R.) auf unter sechs Stunden abgesunken ist. Dass die Beklagte hiervon abweichend zu Gunsten des Klägers den Leistungsfall bereits für den Zeitpunkt der Antragstellung angenommen hat, bindet das Gericht jedenfalls insoweit nicht, als vom Kläger ein früherer Leistungsfall geltend gemacht wird. Weitere Ermittlungen waren entbehrlich, nachdem der Kläger innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist nach § 106a Abs. 3 SGG keine Ärzte angegeben hat, die über die psychische Erkrankung qualifiziert Auskunft erteilen könnten. Wenn er wegen einer psychischen Erkrankung überhaupt nicht in ärztlicher Behandlung war, lässt sich der Nachweis eines früheren Leistungsfalls aus den vorgenannten Gründen nicht führen. Hat der Kläger die Angaben einer ärztlichen Behandlung lediglich versäumt, ist die weitere Befragung nach § 106a Abs. 3 SGG ausgeschlossen. Jedenfalls geht die Tatsache der Nichterweislichkeit eines früheren Leistungsfalls nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast, auf die die Kammer in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen hat, zu Lasten des Klägers. 2.) Unabhängig von der Frage, ob die am 14.12.2016 in Kraft getretene Vorschrift des § 101 Abs. 1a SGB VI überhaupt nach § 300 SGB VI auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, nachdem der Rentenbeginn erst am 01.04.2017 einsetzt, während der Leistungsfall für den 29.09.2016 angenommen wurde, liegen die Voraussetzungen der Rückausnahme nach § 101 Abs. 1a SGB VI nicht vor, so dass die Frage der Anwendbarkeit letztlich dahinstehen kann. Dies ergibt nicht zuletzt die teleologische Auslegung der genannten Vorschrift. § 101 Abs. 1a SGB VI soll nach der Gesetzesbegründung eine Sicherungslücke schließen, die dadurch eintritt, dass die Nahtlosigkeit von Leistungen aus der Sozialversicherung nicht gegeben ist (BT-Drucksache 18/9787, S. 44). Erhält jemand Arbeitslosengeld nach der sogenannten "Nahtlosigkeits¬regelung" gemäß § 145 Abs. 1 S. 2 SGB III, wird die objektive Verfügbarkeit als Voraussetzung des Anspruchsmerkmals der Arbeitslosigkeit fingiert; diese Fiktion entfällt jedoch mit dem Zeitpunkt, zu dem vom Rentenversicherungsträger eine verminderte Erwerbsfähigkeit festgestellt und dies der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilt wird. Allerdings werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wie bereits dargestellt in der Regel auf Zeit geleistet (§ 102 Abs. 2 S 1 SGB VI) und setzen deshalb nicht vor Beginn des siebten Monats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein (§ 101 Abs. 1 SGB VI). Somit können immer dann Lücken von mehr als einem Monat zwischen dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs und dem Beginn der Erwerbsminderungsrente auftreten, wenn die Feststellung der Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger besonders frühzeitig erfolgt und der Arbeitsagentur mitgeteilt wird, so dass diese eine Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld vornehmen kann, bevor die Rente einsetzt (vergl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2017 – B 11 AL 3/16 R – juris). War aber die durch eine zügige Bearbeitung durch die Rentenversicherung (auf die der Leistungsempfänger selbst keinerlei Einfluss hat) eintretende Benachteiligung des Leistungsempfängers Grund für die Einführung von § 101 Abs. 1a SGB VI, so muss nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung gerade die Feststellung der Erwerbsminderung zum Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, Krankgengeld oder Krankentagegeld geführt haben. Erfolgt die Feststellung der Erwerbsminderungsrente erst nach Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung oder endet der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld oder Krankentagegeld bereits vor und unabhängig von der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger, kann § 101 Abs. 1a SGB VI zur Überzeugung der Kammer keine Anwendung finden (so auch Jenner in: Hauck/Noftz, SGB, 04/18, § 101 SGB VI, Rn. 14b). Wenn ein Anspruch wie im vorliegenden Fall lange vor der Feststellung einer Erwerbsunfähigkeit durch Ablauf der befristet erfolgten Bewilligung endet, ist die vom Gesetzgeber in den Blick genommene Schutzbedürftigkeit bei Unterbrechung der Nahtlosigkeit durch frühzeitige Entscheidung des Rentenversicherungsträgers gerade nicht gegeben. C.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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