L 10 R 3070/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 3380/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3070/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 06.07.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Der am 1960 geborene Kläger ist gelernter Maler und Lackierer. Er arbeitete zuletzt als Lackiererhelfer. Von April 2016 bis 04.10.2017 bezog er Arbeitslosengeld, seit 19.10.2017 ist er arbeitslos ohne Leistungsbezug (Versicherungsverlauf, Bl. 54 LSG-Akte).

In der Zeit vom 10.02. bis 10.03.2015 war der Kläger in der K. -Klinik, Fachklinik für Psychosomatik und Psychotherapie in stationärer Rehabilitation wegen einer Anpassungsstörung bei Mobbing am Arbeitsplatz, Bluthochdruck, medikamentös eingestellt, und Rückenschmerzen bei degenerativem Wirbelsäulensyndrom. Die dort behandelnden Ärzte kamen zu dem Ergebnis, dass die berufliche Tätigkeit als Maler und Lackierer sechs Stunden und mehr täglich ausgeübt werden könne. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Stehen, ständig im Gehen und ständig im Sitzen in Tagesschicht durchgeführt werden. Eine Rückkehr an den alten Arbeitsplatz sei wegen eines chronischen Konflikts mit dem übergeordneten Mitarbeiter nicht mehr möglich. An einem anderen Arbeitsplatz, an dem der Kläger die Möglichkeit habe, in Ruhe seiner Arbeit nachzugehen, ohne Konkurrenzsituation, mit klaren Anweisungen und klarer Aufgabenstellung, sei er vollschichtig leistungsfähig (Entlassungsbericht vom 10.03.2015, Bl. 129 Reha-Akte).

Am 16.03.2015 beantragte der Kläger mit der Begründung, er leide unter psychischer Erschöpfung (Bl. 5 Verwaltungsakte - VA -, ärztlicher Teil - ÄT -), die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 15.04.2015 (Bl. 1 VA RMG) lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, ab.

Im Widerspruchsverfahren veranlasste die Beklagte die Begutachtung des Klägers durch die Ärztin für Arbeitsmedizin und Sozialmedizin Dr. R. , die auf Grund einer Untersuchung im Juli 2015 die Diagnosen "Funktionsstörung rechtes Kniegelenk bei posttraumatisch erheblicher Kniegelenksarthrose rechts, Meniskusschädigung und Arthrose der Kniescheibenrückfläche, anhaltende Schultersteife rechts bei erheblichen degenerativen Veränderungen, rezidivierende depressive Episoden, chronisch rezidivierende Rückenschmerzen bei Fehlstatik ohne wesentliche Funktionsstörungen, Fußfehlstellungen ohne Limitierung des Gehvermögens" stellte (Bl. 73 ff. VA ÄT). Sie kam zu dem Ergebnis, dass ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr täglich für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes bestehe. Es könnten keine Tätigkeiten, die häufiges Bücken oder häufige Wirbelsäulenzwangshaltungen erforderten, keine Tätigkeiten mit häufigem Klettern und Steigen, keine Tätigkeiten auf unebenem Boden oder mit Absturzgefahr, über der Horizontalen mit dem rechten Arm oder mit hohen Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen mehr verlangt werden. Hierauf gestützt wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2015 (Bl. 33 RMG-Akte) zurück, weil weder volle noch teilweise Erwerbsminderung bestehe, auch nicht wegen Berufsunfähigkeit.

Das hiergegen am 19.10.2015 mit dem Ziel der Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit angerufene Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Der Facharzt für Allgemeinmedizin L. hat von einer Arbeitsunfähigkeit aus Gründen einer schweren Depression berichtet. Im Sommer 2005 sei eine arthroskopische Gelenksanierung bei persistierender Gonalgie durchgeführt worden und der Kläger habe im Oktober 2015 eine Lendenwirbelsäulen(LWS)-Prellung erlitten. Das für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit maßgebliche Leiden sei die depressive Erkrankung (Bl. 20 SG-Akte). Der Facharzt für Neurologie Dr. U. hat eine mittelschwere Depression mitgeteilt und den Kläger für unter drei Stunden täglich für leichte Tätigkeiten belastbar gehalten.

Daraufhin hat das SG das Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. N. eingeholt, der auf Grund einer Untersuchung im März 2016 eine Anpassungsstörung bei Arbeitsplatzkonflikt, eine rezidivierende depressive Störung, derzeit remittiert, einen chronischen Alkoholismus, einen Kopfschmerz und eine Funktionsstörung der rechten Schulter und des rechten Knies diagnostiziert hat (Bl. 51, 72 SG-Akte). Schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten mehr als 10 kg, dauerndes Stehen und Gehen, gleichförmige Körperhaltung mit Zwangshaltung im rechten Schultergelenk, Treppensteigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten mit Umgang zu Alkohol seien zu vermeiden. Es seien noch leichte, gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg in abwechslungsreicher, überwiegend sitzender Körperhaltung unter Vermeidung der genannten qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr täglich möglich.

Mit Urteil vom 06.07.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Gestützt auf den Entlassungsbericht der K. -Klinik sowie die Gutachten der Dr. R. und des Dr. N. ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger zwar keine schweren und mittelschweren körperlichen Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg sowie keine Tätigkeit mit dauerndem Stehen und Gehen, Zwangshaltungen im rechten Schultergelenk, Treppensteigen sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und auch keine Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen und mit Zugang zu Alkohol ausführen könne. Leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Haltung, überwiegend sitzend seien ihm jedoch noch vollschichtig möglich. Dem Kläger stehe auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu, weil er jedenfalls auf die Tätigkeit eines Registrators verwiesen werden könne.

Gegen das ihm am 02.08.2016 zugestellte Urteil hat der rechtskundig vertretene Kläger am 15.08.2016 mit dem Ziel der Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung Berufung eingelegt und auf seine Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2014 verwiesen. Er sei wegen seiner psychischen Erkrankung erwerbsgemindert, hinzu kämen die orthopädischen Beschwerden, insbesondere die Gelenkschäden an der rechten Schulter.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 06.07.2016 sowie den Bescheid vom 15.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.10.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat auf Antrag des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) das Gutachten des Orthopäden Dr. L. eingeholt, der die Diagnosen "Cervikobrachialsyndrom rechts bei Foraminastenosierung C4/5, Impingementsyndrom beider Schultergelenke mit unzureichender Funktion auch des zweimalig operierten Schultergelenks, Brustwirbelsäulen(BWS)-Syndrom bei thorakaler Hyperspondylose, subakute Lumboischialgie rechts, Coxarthrose zweiten bis dritten Grades beidseits, Reizknie rechts bei Gonarthrose und retropatellarer Chondromalazie, Sprunggelenksarthrose links mit hinterer Fersenspornbildung" gestellt hat. Überkopftätigkeiten seien nicht vorstellbar und zumutbar, ebenso wenig ein schweres Heben, häufiges Bücken oder Tätigkeiten in Zwangshaltung. Wegen der Arthrosen der tragenden Gelenke bestehe eine Beeinträchtigung bzgl. der Gehfähigkeit in dem Sinne, dass das Steigen von Treppen, Leitern und Gerüsten nicht möglich sei. Aus orthopädischer Sicht seien nur noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt drei bis unter sechs Stunden täglich möglich.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 15.04.2015 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 06.10.2015, soweit darin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung abgelehnt wurde. Mit seinem Berufungsantrag hat der rechtskundig vertretene Kläger - anders als noch in der ersten Instanz mit der dort hilfsweise beantragten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - sein Begehren auf die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beschränkt. Er hat auch in der Berufungsbegründung die in erster Instanz thematisierte Frage seiner beruflichen Qualifikation und eines Berufsschutzes nicht (mehr) aufgegriffen und damit die vom SG (nach Auffassung des Senats zu Recht) vorgenommene Einschätzung, jedenfalls sei er auf die Tätigkeit eines Registrators verweisbar, akzeptiert. Damit ist das Urteil des SG insoweit, was Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit anbelangt, rechtskräftig und sind die Bescheide bestandskräftig geworden.

Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen voller Erwerbsminderung ist § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - voll erwerbsgemindert sind. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Volle Erwerbsminderung besteht über die Regelung des § 43 Abs. 2 SGB VI hinaus nach der Rechtsprechung des BSG (Großer Senat, Beschluss vom 10.12.1976, u.a. GS 2/75 in SozR 2200 § 1246 Nr. 13) bei regelmäßig bejahter Verschlossenheit des Arbeitsmarktes auch dann, wenn eine zeitliche Leistungseinschränkung von drei bis unter sechs Stunden vorliegt. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist aber nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zu. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig ausüben kann. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Diese qualitativen Einschränkungen sind um die von Dr. R. angeführten Wirbelsäulenzwangshaltungen, Arbeiten mit häufigem Bücken, Klettern und Steigen, auf unebenem Boden sowie die von Dr. S. (Bl. 48 LSG-Akte) angeführten Tätigkeiten im Knien zu ergänzen.

Die Einwände des Klägers gegen das Urteil greifen nicht durch. Vielmehr ist das SG zutreffend davon ausgegangen, dass die im erstinstanzlichen Verfahren in den Vordergrund gestellte Depression mit Anpassungsstörung nicht zu einer Minderung der Leistungsfähigkeit auf unter sechs Stunden täglich führt. Soweit der Kläger dagegen einwendet, dass seine behandelnden Ärzte anderer Meinung seien, überzeugt das den Senat ebenso wenig wie das SG. Der Facharzt für Allgemeinmedizin L. hat sich schon gar nicht zu einer Einschätzung des zeitlichen Umfangs der Belastungsfähigkeit des Klägers in der Lage gesehen (Bl. 21 SG-Akte). Zwar hat der Neurologe Dr. U. die tägliche Leistungsfähigkeit auf unter drei Stunden eingeschätzt und den Schwerpunkt der Leistungseinschränkung auf psychiatrischem Fachgebiet gesehen (Bl. 36 SG-Akte). Diese Einschätzung, die - worauf er selbst hinweist (Bl. 36 SG-Akte: Empfehlung, einen Psychiater aufzusuchen) - eine Erkrankung betrifft, die nicht in sein Fachgebiet fällt, hat sich in der weiteren Sachaufklärung durch das SG nicht bestätigt. Dr. N. hat in seinem Gutachten keine quantitativen Leistungseinschränkungen feststellen können. Er hat keine Aufmerksamkeits-, Konzentrations- oder Auffassungsstörung und auch keine Gedächtnisstörung (Bl. 62 SG-Akte) festgestellt. Der formale Gedankengang ist geordnet gewesen, es hat nur eine leichtgradige depressive Stimmungsauslenkung mit Freudlosigkeit und resignativ sowie verbitterter Grundstimmung im Vordergrund gestanden. In Übereinstimmung mit Dr. R. hat er daraus überzeugend auf eine rezidivierende depressive Störung geschlossen, die derzeit remittiert sei und keine quantitative Leistungseinschränkung bedinge. Den durch die rezidivierenden depressiven Episoden aufgetretenen Leistungseinschränkungen hat das SG dadurch Rechnung getragen, dass es keine Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen für zumutbar erachtete. Diese Beurteilung wird durch den geschilderten Tagesablauf bestätigt, aus dem sich ebenfalls keine Leistungsminderung herleiten lässt. Der Kläger kümmert sich um seinen jungen Hund, geht mit diesem morgens und abends mindestens eine halbe Stunde (bis zu einer Stunde) laufen, er versorgt eine Hasenzucht zur Fleischproduktion, erledigt Hausarbeiten und kocht zusammen mit seiner Frau (Bl. 55, 57 SG-Akte). Er geht einkaufen und zum Bäcker Brot holen. Weiterhin ist er in der Lage mit dem Nachbarn zu "schwätzen", liest die Zeitung, unterhält einen Freundeskreis und unternimmt auch gelegentlich mit seiner Frau Ausflüge (Angaben gegenüber Dr. R. Bl. 76 VA ÄT und Dr. N. , Bl. 56 SG-Akte).

Die vom Kläger im Berufungsverfahren in den Vordergrund gerückten orthopädischen Beschwerden bedingen ebenso keine quantitativen Leistungseinschränkungen. Die Leistungseinschätzung des Dr. L. überzeugt den Senat nicht. Die von ihm mitgeteilten Befunde sprechen nicht für eine schwer beeinträchtigende Erkrankung und Dr. L. hat auch keine Begründung seiner Einschätzung einer Leistungsfähigkeit von unter sechs Stunden gegeben. Dr. L. hat bei den unbeobachteten Alltagsbewegungen keinerlei Beeinträchtigung geschildert. An- und Auskleiden hat er als unproblematisch, das Gangbild als flüssig beschrieben, therapeutische Hilfsmittel nutzt der Kläger nicht. Die Beweglichkeit in der Wirbelsäule ist mit einem Finger-Boden-Abstand von 10 cm gut gewesen, es hat weder eine Schmerzhaftigkeit noch eine wesentliche Bewegungseinschränkung noch ein Hinweis auf neurologische Ausfälle oder Wurzelreizzeichen bestanden. Darauf hat Dr. S. in seiner Stellungnahme für die Beklagte (Bl. 47 R LSG-Akte) zutreffend hingewiesen. Entsprechend hat auch der im Widerspruchsverfahren von der Beklagten befragte Orthopäde Dr. S. keine Behandlung wegen Wirbelsäulenbeschwerden angegeben. Die Beweglichkeit der Schultergelenke ist zwar mit den von Dr. L. angegebenen Bewegungsausmaßen von 80° (links) und 90° (rechts) Abduktion eingeschränkt gewesen. Jedoch hindert dies den Kläger nicht an Tätigkeiten mit Greiffunktion unterhalb der Horizontalen. Dr. L. hat, wie schon Dr. R. , insbesondere unauffällige Schultergelenke, d.h. ohne auffällige Muskelatrophie, und keine Schmerzhaftigkeit beschrieben. Auch darauf hat Dr. S. in seiner Stellungnahme zutreffend hingewiesen. Die von Dr. L. beschriebenen Einschränkungen in den Knien und Hüften stützen seine Leistungseinschätzung ebenfalls nicht. Die Kniegelenke hat er als frei beweglich beschrieben, an beiden Kniegelenken hat kein Reizzustand bestanden, die Bandverhältnisse hat er als stabil dargestellt. Lediglich beim Durchbewegen hat er ein Knirschen beschrieben, ohne dass das Bewegungsverhalten beeinträchtigt gewesen ist, sondern - so Dr. L. - ungestört (so zutreffend Dr. S. ). Die auf 90° eingeschränkte Beugefähigkeit der Hüften mit eingeschränkter Innenrotation behindert weder das Gangbild (unauffälliges Gangbild) noch die Fähigkeit des Klägers zum Sitzen (Dr. S. , Bl. 48 LSG-Akte). Wie Dr. S. zutreffend ausgeführt hat, sind anhand dieser Befunden keine Hinweise darauf erkennbar, dass danach grundsätzlich geeignete Arbeiten nicht mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden können. Den Beschwerden wird durch die oben aufgeführten qualitativen Einschränkungen Rechnung getragen. Auch Dr. L. hat keine weiteren Einschränkungen qualitativer Art angeführt. Soweit er aus orthopädischer Sicht eine quantitative Einschränkung auf drei bis unter sechs Stunden angenommen hat, überzeugt dies nicht. Denn es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen bei Beachtung der qualitativen Einschränkungen, mit denen den Beschwerden des Klägers hinreichend Rechnung getragen wird, eine Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens vorliegen soll; Dr. L. hat dies auch nicht begründet. All dies hat Dr. S. umfassend dargelegt. Seiner Beurteilung schließt sich der Senat an.

Eine für die Wegefähigkeit relevante Beeinträchtigung des Gehvermögens im Sinne einer eingeschränkten Gehstrecke ergibt sich aus den Befunden des Dr. L. nicht (so wiederum zutreffend Dr. S. , Bl. 48 LSG-Akte). Gegen eine relevante Einschränkung des Gehvermögens spricht auch, dass der Kläger zweimal täglich mindestens eine halbe Stunde mit seinem Hund spazieren geht (Angaben des Klägers gegenüber Dr. N. , Bl. 57 SG-Akte). Im Übrigen verfügt der Kläger über Führerschein und Auto und fährt auch selbst (Angaben gegenüber Dr. R. , Bl. 77, 82 VA ÄT, Dr. N. , Bl. 62 SG-Akte).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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