S 34 KR 1193/12

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
34
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 34 KR 1193/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.318,06 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin macht Verzugszinsen und Mahngebühren im Zusammenhang mit von ihr erbrachten Leistungen häuslicher Krankenpflege geltend.

Die Klägerin erbringt Leistungen der häuslichen Krankenpflege. 2008 kündigte sie ein mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestehendes Vertragsverhältnis gemäß §§ 132, 132 a Abs. 2 5. Buch Sozialgesetzbuch –SGB V-. Sie erbrachte jedoch über den 31.12.2008 hinaus Leistungen für Versicherte der Rechtsvorgängerin der Beklagten, so auch Leistungen für den Versicherten U X in dem Zeitraum von Februar 2009 bis Dezember 2009, die diesem Rechtstreit zugrunde liegen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten genehmigte gegenüber der Klägerin die dem Versicherten ausgestellten ärztliche Verordnungen häuslicher Krankenpflege, verweigerte jedoch die Bezahlung der ihr von der Klägerin ausgestellten Rechnungen vom 02.03.2009, 01.04.2009, 02.06.2009, 01.08.2009, 31.08.2009, 05.10.2009 und 03.12.2009, da für den Versicherten keine Abrechnungsunterlagen oder Verordnungen vorliegen würden. Die Klägerin mahnte die Bezahlung ihrer Rechnungen an. Unter dem 08.04.2011 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie die Mahnungen zu dem Versicherten erhalten hätte. Sie hätte bei der Prüfung festgestellt, dass die Rechnungen bei Ersteinreichung alle abgesetzt worden wären, da keine Verordnung und keine Genehmigung beigefügt gewesen wäre. Die Klägerin hat am 24.12.2012 Klage erhoben und einen Anspruch auf Bezahlung der Rechnungen in Höhe eines Gesamtbetrages von 1.318,06 Euro geltend gemacht. Die Beklagte hat den Anspruch auf Zahlung der zwischen dem 02.03.2009 und 03.12.2009 erteilten Rechnungen anerkannt. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen. Zuvor hatte sie bereits erklärt, dass sie die Klageforderung in Höhe des Rechnungsbetrages von 178,72 Euro entsprechend der Rechnung vom 07.01.2010 reduzieren würde, da diese Rechnung bereits am 22.04.2012 beglichen worden wäre.

Die Klägerin behauptet, dass ihr die Rechtsvorgängerin der Beklagten bereits vor Jahren in Abzug der Abrechnung mitgeteilt hätte, dass das Einreichen von Verordnungen nicht mehr notwendig wäre. Die Klägerin ist der Meinung, dass sich die Beklagte mit den streitbefangenen Rechnungen in Verzug befand und ihr insoweit ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen und Mahngebühren zusteht.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 8 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz aus 134,04 Euro seit 24.03.2009, aus 167,55 Euro seit 23.04.2009, aus 178,72 Euro seit 24.06.2009, aus 167,55 Euro seit 24.08.2009, aus 167,55 Euro seit 22.09.2009, aus 156,38 Euro seit 27.10.2009, aus 167,55 Euro seit 28.12.2009 sowie Verzugszinsen in Höhe von 3,34 Euro und Mahngebühren in Höhe von 2,50 Euro sowie weiteren Mahngebühren zu zahlen.

Die Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Meinung, dass der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen und Mahngebühren zusteht, da den diesem Verfahren zugrunde liegenden Rechnungen keine vertragsärztliche Verordnungen bzw. Kopien von diesen Verordnungen beigefügt waren. Die Beklagte behauptet, dass mit der Klägerin vertraglich vereinbart worden wäre, dass neben der Rechnung Leistungsnachweise sowie eine Durchschrift der vertragsärztlichen Verordnung –ggf. eine Kopie der selben- einzureichen gewesen wären. Die Abrechnung wäre aufgrund der fehlenden Verordnung nicht vollständig gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der Beratung war.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG- durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Nachdem die Klägerin konkludent die Klage hinsichtlich einer Teilforderung in Höhe von 178,72 Euro zurückgenommen hat und das Teilanerkenntnis der Beklagten über die weiterhin noch streitig gewesene Klageforderung in Höhe von 1.139,34 Euro anerkannt hat, ist nur noch über den streitigen Anspruch der Klägerin über die Zahlung von Verzugszinsen und Mahngebühren zu entscheiden.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen sowie eines Verzugsschadens (Mahngebühren) zu, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte aufgrund der Nichtzahlung der ihr von der Klägerin zwischen dem 02.03.2009 und 07.01.2010 ausgestellten Rechnungen in Verzug war.

Gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch –BGB- ist eine Geldschuld während des Verzuges zu verzinsen. Die Bestimmungen über Verzugszinsen gemäß § 288 BGB ist gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V grundsätzlich in allen Leistungsbereichen nach dem SGB V anwendbar (vgl. BSGE 92, 223, 231 f. und Urteil des BSG vom 08.08.2009 – B 1 KR 8/09 R- Randnummer 12 ff.- juris). Gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt der Schuldner durch die Mahnung in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht leistet. Vorliegend vermag die Kammer nicht davon auszugehen, dass die diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Rechnungen mit ihrer Ausstellung einen fälligen Zahlungsanspruch der Klägerin begründeten. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin in dem streitigen Zeitraum im Jahr 2009 verpflichtet war, den Rechnungen die Genehmigung der ärztlichen Verordnung oder aber eine Kopie hiervon beizufügen. Hätte diese Verpflichtung bestanden, wäre dies eine Voraussetzung dafür gewesen, dass die mit einer Rechnung geltend gemachte Forderung fällig geworden wäre. Es handelt sich hierbei um eine anspruchsbegründende Tatsache, für die die Klägerin grundsätzlich die Beweislast trägt. Die Klägerin hat vorgetragen, dass ursprünglich vereinbart gewesen wäre, dass im Rahmen der Abrechnung die Vorlage einer Verordnung notwendig gewesen wäre und dass eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten bereits vor Jahren im Zuge der Abrechnung mitgeteilt hätte, dass das Einreichen von Verordnungen nicht mehr notwendig gewesen wäre. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf die mit Wirkung ab 01.05.2012 getroffene Neuregelung des zwischen den Beteiligten maßgeblichen Vertrages gemäß § 132, 132 a Abs. 2 SGB V in § 15 Abs. 2 Satz 1. Danach sind die vertragsärztlichen Verordnungen –ggf. Kopien der selben- und die Leistungsnachweise der Abrechnung beizufügen. Die Kammer geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber bestand, dass trotz der Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Klägerin zum 31.12.2008 die Klägerin zur weiteren Leistungserbringung gegenüber Versicherten der Rechtsvorgängerin der Beklagten berechtigt war. Da hierüber zwischen den Beteiligten Einigkeit bestand, bedeutet dies, dass das ursprüngliche Vertragsverhältniss gemäß § 132, 132 a Abs. 2 SGB V trotz der Kündigung bis zu einer Einigung über einen neuen Vertrag oder aber bis zum endgültigen Scheitern der Vertragsverhandlungen fortgesetzt werden sollte. Diese Fortsetzung des Vertragsverhältnisses konnte aber nur unter Fortgeltung der Regelungen des gekündigten Vertragsverhältnisses erfolgen, solange keine Einigung über anderweitige Regelungen getroffen wurde. Die Klägerin hat mit ihrem Schriftsatz vom 27.09.2013 eingeräumt, dass ursprünglich im Rahmen des gekündigten Vertragsverhältnisses vereinbart worden war, dass für die Abrechnung die jeweilige Einreichung von Verordnungen notwendig war. Dies bedeutet, dass Voraussetzung für eine Fälligkeit eines Vergütungsanspruchs der Klägerin ursprünglich auch die Vorlage der der Abrechnung zugrunde liegenden Verordnungen war. Soweit die Klägerin behauptet, dass die Beklagte ihr vor Jahren mitgeteilt hätte, dass das Einreichen von Verordnungen nicht mehr notwendig wäre, hat die Klägerin hierfür keine Beweismittel genannt. Da es sich insoweit um eine für die Klägerin günstige Neuregelung gehandelt hätte, trägt sie hierfür die Beweislast. Nach alledem kann die Kammer nicht davon ausgehen, dass der Verzicht auf die Vorlage von Verordnungen erwiesen ist. Damit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die mit der Klageerhebung geltend gemachten Hauptforderungen bei Klageerhebung fällig waren. Damit lag auch kein Verzug hinsichtlich dieser Hauptforderungen vor, sodass der Klägerin gegenüber der Beklagten weder ein Anspruch auf Verzugszinsen noch auf Erstattung eines Verzugsschadens (Mahngebühren) zusteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO-. Gemäß § 101 Abs. 2 SGG hat das von der Klägerin angenommene Teilanerkenntnis der Beklagten insoweit den Rechtstreit in der Hauptsache erledigt. Unter Berücksichtigung dieses Teilanerkenntnisses hat eine Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zu ergehen. Da die Beklagte hinsichtlich der bei Klageerhebung nicht fälligen Hauptforderung keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hatte (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 101 Randnummer 23 a), hält es die Kammer für angemessen, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens trägt.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGG in Verbindung mit §§ 43, 52 Abs. 1, 3 Gerichtskostengesetz.
Rechtskraft
Aus
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