Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 56 AL 3429/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 77/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. März 2018 aufgehoben.
Die Staatskasse hat dem Kläger die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Kläger) wendet sich gegen einen Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Berlin (SG).
Das SG hat den Kläger unter Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Verhandlungstermin am 26. März 2017 geladen (Zustellungsurkunde vom 3. Februar 2018). Auf den per EGVP übersandten Verlegungsantrag seines Prozessbevollmächtigten vom 13. März 2018, der nach seinen Angaben allein sachbearbeitend und während der Berliner Schulferien urlaubsbedingt vom 23. März bis 3. April 2018 abwesend sein werde, hat das SG unter dem 19. März 2018 mittels Telefax mitgeteilt, eine Verlegung werde nicht als verfahrensförderlich angesehen; die Terminierung eines anderen Verfahrens sei in der Kürze der Zeit nicht mehr möglich. Es werde gebeten, einen Terminsvertreter zu entsenden. Mit Schriftsatz vom 19. März 2018 teilte der Prozessbevollmächtigte mit, auch der Kläger selbst sei vom 23. März bis 2. April 2018 urlaubsbedingt nicht in Berlin, so dass an dem Verlegungsantrag festgehalten werde. Zum Verhandlungstermin vor dem SG am 26. März 2018 erschienen weder der Kläger noch sein prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt.
Mit dem in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss vom 26. März 2018 hat das SG dem Kläger wegen unentschuldigten Fernbleibens zum Termin die durch das Ausbleiben verursachten Kosten des Verfahrens sowie ein Ordnungsgeld in Höhe von 150 EUR auferlegt. Mit einfacher Post (abgesandt am 29. März 2018) hat das SG das Verhandlungsprotokoll nebst einer Abschrift des begründeten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Ordnungsgeldbeschlusses an den Prozessbevollmächtigten und eine weitere Abschrift des Beschlusses an den Kläger abgesandt. Zur Begründung heißt es, der ordnungsgemäß geladene Kläger habe durch das unentschuldigte Ausbleiben die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert. Für die erst am 19. März 2018 angekündigte urlaubsbedingte Abwesenheit fehle es an einem Nachweis. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 150 EUR sei vorliegend nach Würdigung der Umstände geboten gewesen.
Mit der Beschwerde vom 7. Mai 2018 macht der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend, der Beschluss vom 26. März 2018, der ihm erst am 5. April 2018 und dem Kläger am 9. April 2018 (vgl. die jeweiligen "Eidesstattlichen Erklärungen" vom 1. und 2. Juli 2018) zugegangen sei, sei rechtswidrig, weil der Verhandlungstermin hätte aufgehoben werden müssen. Im Übrigen habe das SG nach dem Termin ohnehin weitere Unterlagen zur Sachaufklärung vom Kläger angefordert. Schließlich sei der Kläger ausreichend entschuldigt gewesen, wie sich aus den nachgereichten, während seiner Urlaubszeit entstandenen Belegen ergebe.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II. Die Beschwerde des Klägers vom 7. Mai 2018 (Montag) ist zulässig und insbesondere fristgemäß (§§ 64 Abs. 3, 172, 173 SGG) erhoben worden. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach der Zustellung oder mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung der Entscheidung, wenn eine Zustellung nicht vorgeschrieben ist und soweit nichts anderes bestimmt ist (vgl. §§ 63 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 1 SGG). Da anfechtbare Beschlüsse – wie der hier gegenständliche – zu begründen sind (§ 142 Abs. 2 SGG), ist fristauslösend erst die Bekanntgabe der begründeten Entscheidung, nicht bereits die Verkündung des Tenors. Zwar ist gemäß § 173 Satz 3 SGG die Belehrung über das Beschwerderecht auch mündlich möglich, woraus folgt, dass für mündlich verkündete Beschlüsse grundsätzlich auch die mündliche Bekanntgabe der Gründe ausreichend ist, so dass in einem solchen Fall die Zustellung insgesamt durch Verkündung ersetzt wird (§ 142 Abs. 1 i.V.m. § 133 Satz 2 SGG). Dahinstehen kann, ob dies nur für urteilsersetzende Beschlüsse (vgl. § 153 Abs. 4, 158 SGG) gilt bzw. im erstinstanzlichen Verfahren für solche Beschlüsse, die über einen gesonderten Antrag aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden (vgl. auch § 135 SGG sowie Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017 § 133 Rn. 3), nicht dagegen für unselbständige Beschlüsse außerhalb der Sachentscheidung. Denn dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 26. März 2018 ist bereits nicht zu entnehmen, dass die Begründung der Entscheidung mündlich erfolgt und über das Beschwerderecht belehrt worden ist, welches gegebenenfalls aktenkundig zu machen ist (vgl. § 173 Satz 3 2. Halbsatz SGG). Die Verkündung nur des Tenors setzt indes die Frist, wie ausgeführt, nicht in Lauf, sondern erst die Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung (vgl. Leitherer in a.a.O. § 173 Rn. 5a), die hier nach entsprechender Glaubhaftmachung nicht vor dem 5. April 2018 stattgefunden hat.
Die Beschwerde ist auch begründet. Der Kläger hat sein Ausbleiben im Termin vor dem SG nachträglich genügend entschuldigt und die entsprechenden Umstände glaubhaft gemacht.
Nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann gegen einen im Termin ausgebliebenen Beteiligten Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienen Zeugen (vgl. §§ 380, 381 ZPO) festgesetzt werden. Gemäß § 380 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, ein Ordnungsgeld auferlegt. Zwar war der Kläger ordnungsgemäß unter Anordnung seines persönlichen Erscheinens (§ 111 Abs. 1 Satz 1 SGG) geladen. Gemäß § 111 Abs. 1 Satz 2 SGG ist dabei auf die Folgen des Ausbleibens, nämlich auf die Möglichkeit der Verhängung von Ordnungsgeld bei unentschuldigtem Ausbleiben (vgl. § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO), hinzuweisen. Die Ladung vom 30. Januar 2018 enthält einen entsprechenden Hinweis, der diesen Anforderungen genügt. Der Kläger ist auch zum Verhandlungstermin nicht erschienen. Gemäß § 202 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 141 Abs. 3 Satz 1, 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, wenn das Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Dahinstehen kann, ob die Entschuldigung vom 19. März 2018 in Ermangelung jeglichen Nachweises ausreichend und ferner rechtzeitig war. Dahinstehen kann auch, ob dem SG die Pflicht zur Ermessensentscheidung in Bezug auf das verhängte Ordnungsgeld bewusst gewesen ist (vgl. § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2017 – L 31 AS 1027/17 B – juris Rn. 11 f.; Leitherer a.a.O. § 111 Rn. 6a m.w.N.). Denn der Kläger hat sein Nichterscheinen jedenfalls unter Glaubhaftmachung seiner in den Osterferien vom 23. März bis 2. April 2018 durchgeführten Auslandsreise nachträglich hinreichend entschuldigt (vgl. § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO) und zugleich unter Hinweis auf den Verlegungsantrag seines Prozessbevollmächtigten hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren sind von der Staatskasse zu tragen (B. Schmidt in a.a.O. § 111 Rn. 6c, m.w.N; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2009 – L 5 AS 1110/09 B – juris).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Die Staatskasse hat dem Kläger die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Kläger) wendet sich gegen einen Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Berlin (SG).
Das SG hat den Kläger unter Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Verhandlungstermin am 26. März 2017 geladen (Zustellungsurkunde vom 3. Februar 2018). Auf den per EGVP übersandten Verlegungsantrag seines Prozessbevollmächtigten vom 13. März 2018, der nach seinen Angaben allein sachbearbeitend und während der Berliner Schulferien urlaubsbedingt vom 23. März bis 3. April 2018 abwesend sein werde, hat das SG unter dem 19. März 2018 mittels Telefax mitgeteilt, eine Verlegung werde nicht als verfahrensförderlich angesehen; die Terminierung eines anderen Verfahrens sei in der Kürze der Zeit nicht mehr möglich. Es werde gebeten, einen Terminsvertreter zu entsenden. Mit Schriftsatz vom 19. März 2018 teilte der Prozessbevollmächtigte mit, auch der Kläger selbst sei vom 23. März bis 2. April 2018 urlaubsbedingt nicht in Berlin, so dass an dem Verlegungsantrag festgehalten werde. Zum Verhandlungstermin vor dem SG am 26. März 2018 erschienen weder der Kläger noch sein prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt.
Mit dem in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss vom 26. März 2018 hat das SG dem Kläger wegen unentschuldigten Fernbleibens zum Termin die durch das Ausbleiben verursachten Kosten des Verfahrens sowie ein Ordnungsgeld in Höhe von 150 EUR auferlegt. Mit einfacher Post (abgesandt am 29. März 2018) hat das SG das Verhandlungsprotokoll nebst einer Abschrift des begründeten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Ordnungsgeldbeschlusses an den Prozessbevollmächtigten und eine weitere Abschrift des Beschlusses an den Kläger abgesandt. Zur Begründung heißt es, der ordnungsgemäß geladene Kläger habe durch das unentschuldigte Ausbleiben die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert. Für die erst am 19. März 2018 angekündigte urlaubsbedingte Abwesenheit fehle es an einem Nachweis. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 150 EUR sei vorliegend nach Würdigung der Umstände geboten gewesen.
Mit der Beschwerde vom 7. Mai 2018 macht der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend, der Beschluss vom 26. März 2018, der ihm erst am 5. April 2018 und dem Kläger am 9. April 2018 (vgl. die jeweiligen "Eidesstattlichen Erklärungen" vom 1. und 2. Juli 2018) zugegangen sei, sei rechtswidrig, weil der Verhandlungstermin hätte aufgehoben werden müssen. Im Übrigen habe das SG nach dem Termin ohnehin weitere Unterlagen zur Sachaufklärung vom Kläger angefordert. Schließlich sei der Kläger ausreichend entschuldigt gewesen, wie sich aus den nachgereichten, während seiner Urlaubszeit entstandenen Belegen ergebe.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II. Die Beschwerde des Klägers vom 7. Mai 2018 (Montag) ist zulässig und insbesondere fristgemäß (§§ 64 Abs. 3, 172, 173 SGG) erhoben worden. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach der Zustellung oder mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung der Entscheidung, wenn eine Zustellung nicht vorgeschrieben ist und soweit nichts anderes bestimmt ist (vgl. §§ 63 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 1 SGG). Da anfechtbare Beschlüsse – wie der hier gegenständliche – zu begründen sind (§ 142 Abs. 2 SGG), ist fristauslösend erst die Bekanntgabe der begründeten Entscheidung, nicht bereits die Verkündung des Tenors. Zwar ist gemäß § 173 Satz 3 SGG die Belehrung über das Beschwerderecht auch mündlich möglich, woraus folgt, dass für mündlich verkündete Beschlüsse grundsätzlich auch die mündliche Bekanntgabe der Gründe ausreichend ist, so dass in einem solchen Fall die Zustellung insgesamt durch Verkündung ersetzt wird (§ 142 Abs. 1 i.V.m. § 133 Satz 2 SGG). Dahinstehen kann, ob dies nur für urteilsersetzende Beschlüsse (vgl. § 153 Abs. 4, 158 SGG) gilt bzw. im erstinstanzlichen Verfahren für solche Beschlüsse, die über einen gesonderten Antrag aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden (vgl. auch § 135 SGG sowie Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017 § 133 Rn. 3), nicht dagegen für unselbständige Beschlüsse außerhalb der Sachentscheidung. Denn dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 26. März 2018 ist bereits nicht zu entnehmen, dass die Begründung der Entscheidung mündlich erfolgt und über das Beschwerderecht belehrt worden ist, welches gegebenenfalls aktenkundig zu machen ist (vgl. § 173 Satz 3 2. Halbsatz SGG). Die Verkündung nur des Tenors setzt indes die Frist, wie ausgeführt, nicht in Lauf, sondern erst die Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung (vgl. Leitherer in a.a.O. § 173 Rn. 5a), die hier nach entsprechender Glaubhaftmachung nicht vor dem 5. April 2018 stattgefunden hat.
Die Beschwerde ist auch begründet. Der Kläger hat sein Ausbleiben im Termin vor dem SG nachträglich genügend entschuldigt und die entsprechenden Umstände glaubhaft gemacht.
Nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann gegen einen im Termin ausgebliebenen Beteiligten Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienen Zeugen (vgl. §§ 380, 381 ZPO) festgesetzt werden. Gemäß § 380 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, ein Ordnungsgeld auferlegt. Zwar war der Kläger ordnungsgemäß unter Anordnung seines persönlichen Erscheinens (§ 111 Abs. 1 Satz 1 SGG) geladen. Gemäß § 111 Abs. 1 Satz 2 SGG ist dabei auf die Folgen des Ausbleibens, nämlich auf die Möglichkeit der Verhängung von Ordnungsgeld bei unentschuldigtem Ausbleiben (vgl. § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO), hinzuweisen. Die Ladung vom 30. Januar 2018 enthält einen entsprechenden Hinweis, der diesen Anforderungen genügt. Der Kläger ist auch zum Verhandlungstermin nicht erschienen. Gemäß § 202 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 141 Abs. 3 Satz 1, 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, wenn das Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Dahinstehen kann, ob die Entschuldigung vom 19. März 2018 in Ermangelung jeglichen Nachweises ausreichend und ferner rechtzeitig war. Dahinstehen kann auch, ob dem SG die Pflicht zur Ermessensentscheidung in Bezug auf das verhängte Ordnungsgeld bewusst gewesen ist (vgl. § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2017 – L 31 AS 1027/17 B – juris Rn. 11 f.; Leitherer a.a.O. § 111 Rn. 6a m.w.N.). Denn der Kläger hat sein Nichterscheinen jedenfalls unter Glaubhaftmachung seiner in den Osterferien vom 23. März bis 2. April 2018 durchgeführten Auslandsreise nachträglich hinreichend entschuldigt (vgl. § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO) und zugleich unter Hinweis auf den Verlegungsantrag seines Prozessbevollmächtigten hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren sind von der Staatskasse zu tragen (B. Schmidt in a.a.O. § 111 Rn. 6c, m.w.N; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2009 – L 5 AS 1110/09 B – juris).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
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