Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 11 R 522/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 775/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. September 2015 wird zurückgewiesen. Eine Kostenerstattung findet auch für das Berufungsverfahren nicht statt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsantrags über die Berücksichtigung der Zeiten von Januar 1942 bis März 1944 als Beschäftigungszeiten in einem Ghetto nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) im Rahmen der Altersrente.
Der 1936 geborene Kläger, der heute in Israel lebt, ist Verfolgter im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz. Auf seine Anträge vom 12. August 1956 und vom 30. April 1957 entschädigte ihn das Bezirksamt für Wiedergutmachung Koblenz mit Feststellungsbescheid für den während des Zeitraums von Juli 1941 bis März 1944 erlittenen Freiheitsschaden.
Dieser Entscheidung lag die undatierte eidliche Erklärung des Klägers zugrunde, der dort ausführte: Er stamme aus Czernowitz. Im Oktober 1941 sei er mit seinen Eltern und seiner Schwester in das dort geschaffene Ghetto gekommen. Nach einigen Tagen sei sein Vater abtransportiert worden. Mit seiner Mutter und seiner Schwester sei er anschließend in das Ghetto Moghilev gebracht worden. Im März 1944 seien sie gemeinsam befreit worden. Zur Entschädigungsakte sind weitere undatierte eidliche Erklärungen verschiedener Personen gelangt: Herr M R gab an, im Oktober 1941 zusammen mit dem Kläger in das Ghetto Czernowitz gekommen zu sein. Frau L O äußerte sich dahingehend, den Kläger im Ghetto Moghilev kennengelernt zu haben. Sie habe dort mit dessen Mutter beim Brückenbau gearbeitet. Ebenso erklärte Herr N W, er habe den Kläger im Ghetto Moghilev kennengelernt. Dort seien sie beide an Flecktyphus erkrankt. Auch Frau G A erwähnte in ihrer eidlichen Erklärung, den Kläger, den sie bereits aus Czernowitz gekannt habe, in Ghetto Moghilev getroffen zu haben.
Unter dem 15. März 2003 beantragte der Kläger eine Altersrente aufgrund von Ghettobeitragszeiten. Mit der Begründung, es sei aufgrund des damaligen Lebensalters des Klägers nicht davon auszugehen, dass er Arbeitszeiten in einem Ghetto zurückgelegt habe, lehnte die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz diesen Antrag mit Bescheid vom 2. Dezember 2003 ab.
Am 12. August 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut Altersrente für ehemalige Ghettobeschäftigte mit Wohnsitz im Ausland. Im Antragsformular erklärte er, sich im Ghetto Czernowitz sowie in den in Transnistrien gelegenen Ghettos Moghilev, "Buk" und "Kazenetz" aufgehalten zu haben. Im Schreiben vom 24. Mai 2011 ergänzte er, im Ghetto Czernowitz Räume geputzt zu haben und in den Ghettos Moghilev, "Buk" und "Katzenetz" im Hof alle Arbeiten angenommen zu haben, die möglich gewesen seien. Er habe Essen an Kranke und Kinder verteilt und Toiletten geputzt. Hierfür habe er keine Entlohnung bekommen, sondern nur Stückchen Brot. Die Arbeit habe er allein ausgesucht. In dem ihm von der Beklagten übersandten Fragebogen zur Anerkennung von Ghetto-Beitragszeiten gab er unter dem 21. Juni 2011 an, sich während des Zeitraums von 1941 bis 1945 im Ghetto Czernowitz/Rumänien und in den in Transnistrien gelegenen Ghettos Moghilev, "Boreshilov" und "Nesterjam" aufgehalten zu haben. Die Frage, ob er sich um die Arbeit selbst bemüht habe bzw. sie ihm z.B. vom Judenrat vermittelt worden sei, bejahte er und gab hierzu das Ghetto Moghilev an. Er habe in dem Zeitraum von 1941 bis 1945 Straßen gekehrt und Essen verteilt.
Die Beklagte lehnte den als Überprüfungsantrag verstandenen Antrag mit Bescheid vom 14. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2012 ab. Zur Begründung führte sie aus: Die Arbeitszeit vom 1. Oktober 1941 bis zum 31. Oktober 1941 sei in Rumänien und damit nicht – wie erforderlich – in einem vom Deutschen Reich eingegliederten oder besetzten Gebiet zurückgelegt worden. In der Zeit von ca. 1. November 1941 bis zum 18. März 1944 habe der Kläger in den verschiedenen Ghettos in Transnistrien offensichtlich keine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt.
Mit seiner Klage bei dem Sozialgericht Berlin hat der Kläger die Berücksichtigung von Beitragszeiten in der Zeit von Januar 1942 bis März 1944 im Ghetto begehrt.
Der Kläger hat im Klageverfahren eine Erklärung vom 19. Januar 2012 vorgelegt, in der er Folgendes angegeben hat: Als der Krieg begonnen habe, sei er mit seiner Mutter und Schwestern nach Transnistrien deportiert worden. Von November 1941 bis März 1944 hätten sie sich im Ghetto Moghilev befunden. Seine Mutter habe dort in der Küche gearbeitet, er sei mit ihr zusammen gewesen. Im Januar 1942 habe er begonnen, selbständig zu arbeiten. Er habe Kartoffeln geschält, Graupen gewaschen usw. Dafür habe er eine Entlohnung nicht in Geld, sondern in Lebensmitteln erhalten. Es sei nicht sehr viel gewesen, aber auch nicht ein Stückchen Brot. Mit der Erklärung von Mai 2011 habe er nur zeigen wollen, wie schwer das Leben im Ghetto gewesen sei. Tatsächlich habe er Kartoffeln, Graupen, Brot usw. erhalten, was eine wesentliche Hilfe dargestellt habe.
In dem ihm vom Sozialgericht übersandten Fragebogen hat er sich unter dem 15. September 2014 wie folgt eingelassen: Er habe sich im Ghetto Czernowitz von Oktober 1941 bis Juli 1942 und im Ghetto Moghilev von August 1942 bis März 1944 aufgehalten. Im Ghetto Czernowitz habe er nicht gearbeitet. Im Ghetto Moghilev sei er bis September 1942 mit seiner Mutter, später allein in der Küche tätig gewesen. Diese Beschäftigung habe er von 7 Uhr morgens bis 14 Uhr ausgeübt. Am Morgen habe er Kartoffeln geschält, Graupen gewaschen und dann die Küche in Ordnung gebracht. Arbeitgeber sei der Judenrat gewesen. Er habe freiwillig gearbeitet. Die Entlohnung habe er in Form von Lebensmitteln erhalten. Auf die Frage des Gerichts, was er über die Tätigkeit seiner Mutter im Brückenbau wisse, hat er geantwortet, hierüber wisse er sehr wenig.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. September 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, im Ghetto Moghilev in der Zeit von Januar 1942 bis März 1944 eine Beschäftigung, die aus eigenem Willensbeschluss zustande gekommen sei, ausgeübt zu haben. Es bestehe allenfalls die bloße Möglichkeit, dass der Kläger die von ihm angegebenen Tätigkeiten dort auch verrichtet habe. Es sei ebenso wahrscheinlich, dass der Kläger wegen seines seinerzeit geringen Lebensalters nicht über die Fähigkeiten verfügt habe, die vorgetragenen Verrichtungen aus eigenem Willensentschluss aufzunehmen und über mehrere Stunden hinweg täglich auszuführen. Es sei möglich, dass der Kläger von seiner Mutter zur Arbeit mitgenommen worden sei und dass die angegebenen Tätigkeiten lediglich Spielbeschäftigungen gewesen seien, welche die arbeitende Mutter ihm aufgegeben habe, damit sie an ihrem Arbeitsplatz ihrer Arbeit habe nachgehen und zugleich ihren Sohn habe betreuen und beaufsichtigen können.
Mit seiner Berufung zum Landessozialgericht verfolgt der Kläger sein Ziel mit dem Antrag weiter
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. September 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2012 zu verpflichten, den Bescheid der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz vom 2. Dezember 2003 dahingehend zu ändern, ihm Altersrente unter Berücksichtigung der Zeiten von Januar 1942 bis März 1944 als glaubhaft gemachte Beitragszeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, die im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. September 2015 zu Recht abgewiesen, da der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 8. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2012 rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Ablehnungsbescheides der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz vom 2. Dezember 2003 und Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung der Zeiten unter Berücksichtigung der Zeiten von Januar 1942 bis März 1944 als Beitragszeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass dieses Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Weder wandte die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz bei Erlass des Bescheides vom 2. Dezember 2003 das Recht unrichtig an noch ging sie von einem Sachverhalt aus, der sich als unrichtig erweist. Denn der Kläger kann die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung der Zeiten unter Berücksichtigung der Zeiten von Januar 1942 bis März 1944 als Beitragszeiten nach dem ZRBG nicht erfolgreich beanspruchen, da für diesen Zeitraum die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG nicht im Sinne der Glaubhaftmachung erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift gilt das ZRBG
"für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn 1. die Beschäftigung a) aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, b) gegen Entgelt ausgeübt wurde und 2. das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag, soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird."
Der Kläger hat das Vorliegen der genannten Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht. Eine Glaubhaftmachung ist hierbei ausreichend, weil das ZRBG gemäß seinem § 1 Abs. 2 die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) ergänzt. Nach § 3 Abs. 1 WGSVG genügt es für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
Der Kläger ist Verfolgter im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes. Er hielt sich zwangsweise im streitgegenständlichen Zeitraum Januar 1942 bis März 1944 in Ghettos auf, die sich in Rumänien und/oder in Transnistrien befanden und damit in Gebieten des nationalsozialistischen Einflussbereichs (siehe R4.2 der Gemeinsamen rechtlichen Anweisungen zu § 1 ZRBG) lagen. Die von dem Kläger geltend gemachten Ghetto-Beitragszeiten sind auch nicht in der israelischen Nationalversicherung oder in einem anderen System der sozialen Sicherheit rentensteigernd berücksichtigt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz ZRBG).
Der Kläger hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass er im fraglichen Zeitraum eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung ausübte (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a ZRBG). Hierbei lässt der Senat ausdrücklich offen, ob der Kläger als seinerzeit sechs- bzw. siebenjähriges Kind wegen seines Alters überhaupt in der Lage war, Beschäftigungen im genannten Sinne aus eigenem Willensentschluss aufzunehmen und über einen längeren Zeitraum auszuüben. Denn hierauf kommt es nicht an, da die eigenen Angaben des Klägers über seine Aufenthalte und Tätigkeiten in Ghettos so widersprüchlich sind, dass der Senat sich außerstande sieht, sie als tragfähige Grundlage für die Entscheidung heranzuziehen, ob das Vorliegen der für den Anspruch des KIägers erheblichen Tatsachen überwiegend wahrscheinlich ist.
Allein glaubhaft ist, dass sich der Kläger während des Zeitraums von Oktober 1941 bis März 1944 jedenfalls auch in den Ghettos Czernowitz und Moghilev befunden hat. Dies ergibt sich aus den zur Entschädigungsakte gelangten eidlichen Erklärungen verschiedener Personen: Herr M R gab hierbei an, im Oktober 1941 zusammen mit dem Kläger in das Ghetto Czernowitz gekommen zu sein. Den Aufenthalt des Klägers im Ghetto Moghilev bestätigten Frau L O, Herr N W und Frau G A, die erklärten, dort den Kläger getroffen zu haben. Unklar ist jedoch, ob sich der Aufenthalt des Klägers in dem besagten Zeitraum tatsächlich auf die beiden genannten Ghettos beschränkte. Während er im Entschädigungsverfahren nur die Ghettos Czernowitz und Moghilev nannte, gab er gegenüber der Beklagten im Antragsformular vom 12. August 2010 sowie im Schreiben vom 24. Mai 2011 an, er habe sich daneben in den in Transnistrien gelegenen Ghettos "Buk" und "Kazenetz" bzw. "Katzenetz" (hiermit dürfte das Ghetto Skasenez gemeint sein) befunden. Hiervon abweichend führte der Kläger in dem ihm von der Beklagten übersandten Fragebogen zur Anerkennung von Ghetto-Beitragszeiten unter dem 21. Juni 2011 aus, sich während des Zeitraums von 1941 bis 1945 im Ghetto Czernowitz und in den in Transnistrien gelegenen Ghettos Moghilev, "Boreshilov" und "Nesterjam" (hiermit dürfte das Ghetto Nestervarca gemeint sein) aufgehalten zu haben. Die Widersprüche in diesen Angaben, die zum Teil nur einen Monat auseinanderlagen, können nicht aufgelöst werden, zumal sich der Kläger in dem ihm vom Sozialgericht übersandten Fragebogen hierzu trotz ausdrücklicher Fragestellung nicht geäußert hat.
Auch die Angaben des Klägers, zu welchen Zeiten er sich in den betreffenden Ghettos aufhielt, differieren: In der dem Sozialgericht vorgelegten Erklärung vom 19. Januar 2012 hat er angegeben, sich mit seiner Mutter und Schwestern (hierbei dürfte es sich nur um eine Schwester, die 1930 geborene und inzwischen verstorbene R, handeln) von November 1941 bis März 1944 im Ghetto Moghilev befunden zu haben. Diese Erklärung steht im Widerspruch zu seinen Angaben im Fragebogen vom 15. September 2014, wonach er sich im Ghetto Czernowitz von Oktober 1941 bis Juli 1942 und im Ghetto Moghilev von August 1942 bis März 1944 aufgehalten habe.
Widersprüche bestehen ferner hinsichtlich der Angaben des Klägers über die Zeiten und die Art seiner Beschäftigungen: In dem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 24. Mai 2011 behauptete er, im Ghetto Czernowitz Räume geputzt zu haben. Hingegen hat er in dem Fragebogen vom 15. September 2014 erklärt, im Ghetto Czernowitz nicht gearbeitet zu haben. Im Schreiben vom 24. Mai 2011 führte der Kläger noch aus, in den Ghettos Moghilev, "Buk" und "Katzenetz" im Hof alle Arbeiten angenommen zu haben, die möglich gewesen seien. Er habe Essen an Kranke und Kinder verteilt und Toiletten geputzt. Hingegen gab er im Frageboten vom 21. Juni 2011 nur an, im Ghetto Moghilev Straßen gekehrt und Essen verteilt zu haben, und zwar in dem Zeitraum von 1941 bis 1945. Hiervon abweichend hat der Kläger im Klageverfahren unter dem 19. Januar 2012 erklärt, im Ghetto Moghilev im Januar 1942 begonnen zu haben, selbständig zu arbeiten, wobei er Kartoffeln geschält und Graupen gewaschen habe. Im Fragebogen vom 15. September 2014 hat er dann behauptet, er habe im Ghetto Moghilev bis September 1942 mit seiner Mutter, später allein in der Küche gearbeitet. Auf den Vorhalt des Sozialgerichts, dass die Mutter ausweislich der Angabe der Frau L O in deren eidlicher Erklärung im Entschädigungsverfahren beim Brückenbau gearbeitet habe, hat er geantwortet, über die Tätigkeiten seiner Mutter im Ghetto wisse er sehr wenig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen. Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsantrags über die Berücksichtigung der Zeiten von Januar 1942 bis März 1944 als Beschäftigungszeiten in einem Ghetto nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) im Rahmen der Altersrente.
Der 1936 geborene Kläger, der heute in Israel lebt, ist Verfolgter im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz. Auf seine Anträge vom 12. August 1956 und vom 30. April 1957 entschädigte ihn das Bezirksamt für Wiedergutmachung Koblenz mit Feststellungsbescheid für den während des Zeitraums von Juli 1941 bis März 1944 erlittenen Freiheitsschaden.
Dieser Entscheidung lag die undatierte eidliche Erklärung des Klägers zugrunde, der dort ausführte: Er stamme aus Czernowitz. Im Oktober 1941 sei er mit seinen Eltern und seiner Schwester in das dort geschaffene Ghetto gekommen. Nach einigen Tagen sei sein Vater abtransportiert worden. Mit seiner Mutter und seiner Schwester sei er anschließend in das Ghetto Moghilev gebracht worden. Im März 1944 seien sie gemeinsam befreit worden. Zur Entschädigungsakte sind weitere undatierte eidliche Erklärungen verschiedener Personen gelangt: Herr M R gab an, im Oktober 1941 zusammen mit dem Kläger in das Ghetto Czernowitz gekommen zu sein. Frau L O äußerte sich dahingehend, den Kläger im Ghetto Moghilev kennengelernt zu haben. Sie habe dort mit dessen Mutter beim Brückenbau gearbeitet. Ebenso erklärte Herr N W, er habe den Kläger im Ghetto Moghilev kennengelernt. Dort seien sie beide an Flecktyphus erkrankt. Auch Frau G A erwähnte in ihrer eidlichen Erklärung, den Kläger, den sie bereits aus Czernowitz gekannt habe, in Ghetto Moghilev getroffen zu haben.
Unter dem 15. März 2003 beantragte der Kläger eine Altersrente aufgrund von Ghettobeitragszeiten. Mit der Begründung, es sei aufgrund des damaligen Lebensalters des Klägers nicht davon auszugehen, dass er Arbeitszeiten in einem Ghetto zurückgelegt habe, lehnte die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz diesen Antrag mit Bescheid vom 2. Dezember 2003 ab.
Am 12. August 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut Altersrente für ehemalige Ghettobeschäftigte mit Wohnsitz im Ausland. Im Antragsformular erklärte er, sich im Ghetto Czernowitz sowie in den in Transnistrien gelegenen Ghettos Moghilev, "Buk" und "Kazenetz" aufgehalten zu haben. Im Schreiben vom 24. Mai 2011 ergänzte er, im Ghetto Czernowitz Räume geputzt zu haben und in den Ghettos Moghilev, "Buk" und "Katzenetz" im Hof alle Arbeiten angenommen zu haben, die möglich gewesen seien. Er habe Essen an Kranke und Kinder verteilt und Toiletten geputzt. Hierfür habe er keine Entlohnung bekommen, sondern nur Stückchen Brot. Die Arbeit habe er allein ausgesucht. In dem ihm von der Beklagten übersandten Fragebogen zur Anerkennung von Ghetto-Beitragszeiten gab er unter dem 21. Juni 2011 an, sich während des Zeitraums von 1941 bis 1945 im Ghetto Czernowitz/Rumänien und in den in Transnistrien gelegenen Ghettos Moghilev, "Boreshilov" und "Nesterjam" aufgehalten zu haben. Die Frage, ob er sich um die Arbeit selbst bemüht habe bzw. sie ihm z.B. vom Judenrat vermittelt worden sei, bejahte er und gab hierzu das Ghetto Moghilev an. Er habe in dem Zeitraum von 1941 bis 1945 Straßen gekehrt und Essen verteilt.
Die Beklagte lehnte den als Überprüfungsantrag verstandenen Antrag mit Bescheid vom 14. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2012 ab. Zur Begründung führte sie aus: Die Arbeitszeit vom 1. Oktober 1941 bis zum 31. Oktober 1941 sei in Rumänien und damit nicht – wie erforderlich – in einem vom Deutschen Reich eingegliederten oder besetzten Gebiet zurückgelegt worden. In der Zeit von ca. 1. November 1941 bis zum 18. März 1944 habe der Kläger in den verschiedenen Ghettos in Transnistrien offensichtlich keine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt.
Mit seiner Klage bei dem Sozialgericht Berlin hat der Kläger die Berücksichtigung von Beitragszeiten in der Zeit von Januar 1942 bis März 1944 im Ghetto begehrt.
Der Kläger hat im Klageverfahren eine Erklärung vom 19. Januar 2012 vorgelegt, in der er Folgendes angegeben hat: Als der Krieg begonnen habe, sei er mit seiner Mutter und Schwestern nach Transnistrien deportiert worden. Von November 1941 bis März 1944 hätten sie sich im Ghetto Moghilev befunden. Seine Mutter habe dort in der Küche gearbeitet, er sei mit ihr zusammen gewesen. Im Januar 1942 habe er begonnen, selbständig zu arbeiten. Er habe Kartoffeln geschält, Graupen gewaschen usw. Dafür habe er eine Entlohnung nicht in Geld, sondern in Lebensmitteln erhalten. Es sei nicht sehr viel gewesen, aber auch nicht ein Stückchen Brot. Mit der Erklärung von Mai 2011 habe er nur zeigen wollen, wie schwer das Leben im Ghetto gewesen sei. Tatsächlich habe er Kartoffeln, Graupen, Brot usw. erhalten, was eine wesentliche Hilfe dargestellt habe.
In dem ihm vom Sozialgericht übersandten Fragebogen hat er sich unter dem 15. September 2014 wie folgt eingelassen: Er habe sich im Ghetto Czernowitz von Oktober 1941 bis Juli 1942 und im Ghetto Moghilev von August 1942 bis März 1944 aufgehalten. Im Ghetto Czernowitz habe er nicht gearbeitet. Im Ghetto Moghilev sei er bis September 1942 mit seiner Mutter, später allein in der Küche tätig gewesen. Diese Beschäftigung habe er von 7 Uhr morgens bis 14 Uhr ausgeübt. Am Morgen habe er Kartoffeln geschält, Graupen gewaschen und dann die Küche in Ordnung gebracht. Arbeitgeber sei der Judenrat gewesen. Er habe freiwillig gearbeitet. Die Entlohnung habe er in Form von Lebensmitteln erhalten. Auf die Frage des Gerichts, was er über die Tätigkeit seiner Mutter im Brückenbau wisse, hat er geantwortet, hierüber wisse er sehr wenig.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. September 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, im Ghetto Moghilev in der Zeit von Januar 1942 bis März 1944 eine Beschäftigung, die aus eigenem Willensbeschluss zustande gekommen sei, ausgeübt zu haben. Es bestehe allenfalls die bloße Möglichkeit, dass der Kläger die von ihm angegebenen Tätigkeiten dort auch verrichtet habe. Es sei ebenso wahrscheinlich, dass der Kläger wegen seines seinerzeit geringen Lebensalters nicht über die Fähigkeiten verfügt habe, die vorgetragenen Verrichtungen aus eigenem Willensentschluss aufzunehmen und über mehrere Stunden hinweg täglich auszuführen. Es sei möglich, dass der Kläger von seiner Mutter zur Arbeit mitgenommen worden sei und dass die angegebenen Tätigkeiten lediglich Spielbeschäftigungen gewesen seien, welche die arbeitende Mutter ihm aufgegeben habe, damit sie an ihrem Arbeitsplatz ihrer Arbeit habe nachgehen und zugleich ihren Sohn habe betreuen und beaufsichtigen können.
Mit seiner Berufung zum Landessozialgericht verfolgt der Kläger sein Ziel mit dem Antrag weiter
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. September 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2012 zu verpflichten, den Bescheid der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz vom 2. Dezember 2003 dahingehend zu ändern, ihm Altersrente unter Berücksichtigung der Zeiten von Januar 1942 bis März 1944 als glaubhaft gemachte Beitragszeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, die im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. September 2015 zu Recht abgewiesen, da der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 8. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2012 rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Ablehnungsbescheides der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz vom 2. Dezember 2003 und Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung der Zeiten unter Berücksichtigung der Zeiten von Januar 1942 bis März 1944 als Beitragszeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass dieses Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Weder wandte die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz bei Erlass des Bescheides vom 2. Dezember 2003 das Recht unrichtig an noch ging sie von einem Sachverhalt aus, der sich als unrichtig erweist. Denn der Kläger kann die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung der Zeiten unter Berücksichtigung der Zeiten von Januar 1942 bis März 1944 als Beitragszeiten nach dem ZRBG nicht erfolgreich beanspruchen, da für diesen Zeitraum die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG nicht im Sinne der Glaubhaftmachung erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift gilt das ZRBG
"für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn 1. die Beschäftigung a) aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, b) gegen Entgelt ausgeübt wurde und 2. das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag, soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird."
Der Kläger hat das Vorliegen der genannten Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht. Eine Glaubhaftmachung ist hierbei ausreichend, weil das ZRBG gemäß seinem § 1 Abs. 2 die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) ergänzt. Nach § 3 Abs. 1 WGSVG genügt es für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
Der Kläger ist Verfolgter im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes. Er hielt sich zwangsweise im streitgegenständlichen Zeitraum Januar 1942 bis März 1944 in Ghettos auf, die sich in Rumänien und/oder in Transnistrien befanden und damit in Gebieten des nationalsozialistischen Einflussbereichs (siehe R4.2 der Gemeinsamen rechtlichen Anweisungen zu § 1 ZRBG) lagen. Die von dem Kläger geltend gemachten Ghetto-Beitragszeiten sind auch nicht in der israelischen Nationalversicherung oder in einem anderen System der sozialen Sicherheit rentensteigernd berücksichtigt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz ZRBG).
Der Kläger hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass er im fraglichen Zeitraum eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung ausübte (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a ZRBG). Hierbei lässt der Senat ausdrücklich offen, ob der Kläger als seinerzeit sechs- bzw. siebenjähriges Kind wegen seines Alters überhaupt in der Lage war, Beschäftigungen im genannten Sinne aus eigenem Willensentschluss aufzunehmen und über einen längeren Zeitraum auszuüben. Denn hierauf kommt es nicht an, da die eigenen Angaben des Klägers über seine Aufenthalte und Tätigkeiten in Ghettos so widersprüchlich sind, dass der Senat sich außerstande sieht, sie als tragfähige Grundlage für die Entscheidung heranzuziehen, ob das Vorliegen der für den Anspruch des KIägers erheblichen Tatsachen überwiegend wahrscheinlich ist.
Allein glaubhaft ist, dass sich der Kläger während des Zeitraums von Oktober 1941 bis März 1944 jedenfalls auch in den Ghettos Czernowitz und Moghilev befunden hat. Dies ergibt sich aus den zur Entschädigungsakte gelangten eidlichen Erklärungen verschiedener Personen: Herr M R gab hierbei an, im Oktober 1941 zusammen mit dem Kläger in das Ghetto Czernowitz gekommen zu sein. Den Aufenthalt des Klägers im Ghetto Moghilev bestätigten Frau L O, Herr N W und Frau G A, die erklärten, dort den Kläger getroffen zu haben. Unklar ist jedoch, ob sich der Aufenthalt des Klägers in dem besagten Zeitraum tatsächlich auf die beiden genannten Ghettos beschränkte. Während er im Entschädigungsverfahren nur die Ghettos Czernowitz und Moghilev nannte, gab er gegenüber der Beklagten im Antragsformular vom 12. August 2010 sowie im Schreiben vom 24. Mai 2011 an, er habe sich daneben in den in Transnistrien gelegenen Ghettos "Buk" und "Kazenetz" bzw. "Katzenetz" (hiermit dürfte das Ghetto Skasenez gemeint sein) befunden. Hiervon abweichend führte der Kläger in dem ihm von der Beklagten übersandten Fragebogen zur Anerkennung von Ghetto-Beitragszeiten unter dem 21. Juni 2011 aus, sich während des Zeitraums von 1941 bis 1945 im Ghetto Czernowitz und in den in Transnistrien gelegenen Ghettos Moghilev, "Boreshilov" und "Nesterjam" (hiermit dürfte das Ghetto Nestervarca gemeint sein) aufgehalten zu haben. Die Widersprüche in diesen Angaben, die zum Teil nur einen Monat auseinanderlagen, können nicht aufgelöst werden, zumal sich der Kläger in dem ihm vom Sozialgericht übersandten Fragebogen hierzu trotz ausdrücklicher Fragestellung nicht geäußert hat.
Auch die Angaben des Klägers, zu welchen Zeiten er sich in den betreffenden Ghettos aufhielt, differieren: In der dem Sozialgericht vorgelegten Erklärung vom 19. Januar 2012 hat er angegeben, sich mit seiner Mutter und Schwestern (hierbei dürfte es sich nur um eine Schwester, die 1930 geborene und inzwischen verstorbene R, handeln) von November 1941 bis März 1944 im Ghetto Moghilev befunden zu haben. Diese Erklärung steht im Widerspruch zu seinen Angaben im Fragebogen vom 15. September 2014, wonach er sich im Ghetto Czernowitz von Oktober 1941 bis Juli 1942 und im Ghetto Moghilev von August 1942 bis März 1944 aufgehalten habe.
Widersprüche bestehen ferner hinsichtlich der Angaben des Klägers über die Zeiten und die Art seiner Beschäftigungen: In dem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 24. Mai 2011 behauptete er, im Ghetto Czernowitz Räume geputzt zu haben. Hingegen hat er in dem Fragebogen vom 15. September 2014 erklärt, im Ghetto Czernowitz nicht gearbeitet zu haben. Im Schreiben vom 24. Mai 2011 führte der Kläger noch aus, in den Ghettos Moghilev, "Buk" und "Katzenetz" im Hof alle Arbeiten angenommen zu haben, die möglich gewesen seien. Er habe Essen an Kranke und Kinder verteilt und Toiletten geputzt. Hingegen gab er im Frageboten vom 21. Juni 2011 nur an, im Ghetto Moghilev Straßen gekehrt und Essen verteilt zu haben, und zwar in dem Zeitraum von 1941 bis 1945. Hiervon abweichend hat der Kläger im Klageverfahren unter dem 19. Januar 2012 erklärt, im Ghetto Moghilev im Januar 1942 begonnen zu haben, selbständig zu arbeiten, wobei er Kartoffeln geschält und Graupen gewaschen habe. Im Fragebogen vom 15. September 2014 hat er dann behauptet, er habe im Ghetto Moghilev bis September 1942 mit seiner Mutter, später allein in der Küche gearbeitet. Auf den Vorhalt des Sozialgerichts, dass die Mutter ausweislich der Angabe der Frau L O in deren eidlicher Erklärung im Entschädigungsverfahren beim Brückenbau gearbeitet habe, hat er geantwortet, über die Tätigkeiten seiner Mutter im Ghetto wisse er sehr wenig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen. Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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