Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 3 U 175/11
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 6 U 4/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Übernahme der Kosten des auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. med. T. W. auf die Staatskasse wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für die Erstellung des Gutachtens durch Prof. Dr. W. nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Staatskasse.
In der Sache stritten die Beteiligten, ob bei der Klägerin eine Berufskrankheit nach der Nummer 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BK 5101) festzustellen war.
Die Klägerin ist 1960 geboren und war in dem Universitätsklinikum L. als Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin (MTLA) beschäftigt. Nach dem Bericht der Hautärztin Dr. H. vom 15. Februar 2009 hatte sie dabei Umgang mit Fotochemikalien, Entwickler, Fixierer und Lösungsmitteln. Dabei seien teilweise Handschuhe getragen worden. Bei einer Testung am 2. Februar 2009 habe die Klägerin auf Diazolidinylharnstoff reagiert. Es beständen Rötungen an den Fingern, Oberarmen und Bauch. Nach den Angaben der Klägerin trete dies arbeitsabhängig auf und bessere sich an den Wochenenden. Als Diagnose stellte die Ärztin ein irritativ-toxisches Handekzem bei Sensibilisierung gegenüber Diazolidinylharnstoff und atopischer Disposition. Eine Sensibilisierung gegenüber Formaldehyd sei bekannt; diese Testung sei daher nicht wiederholt worden.
Das Dr. N. Hautschutzzentrum berichtete im Weiteren, dass die Klägerin seit Winter 2005 an einer Hauterkrankung leide. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin seit 16 Jahren als MTLA und vor allem im Forschungsbereich Molekularbiologie tätig gewesen. Bei Ekzembeginn habe ein beruflicher und privater Stress bestanden. 2009 sei sie innerbetrieblich in die Analytik (Forschung) umgesetzt worden. Hierbei habe sie unter anderem Proteine auf Röntgenfilme aufbringen müssen und sei kurzzeitig Entwickler- und Fixierlösungen ausgesetzt gewesen. Ein direkter Hautkontakt habe nicht bestanden. Nach intensiver Exposition zu Entwicklerchemikaliendämpfen beim Zerlegen einer Maschine habe die Klägerin ein Wiederauftreten der Erkrankung festgestellt. Auch habe sie Umgang mit chemischen Dämpfen ohne direkten Hautkontakt. Im Allergiepass von 2007 seien diverse Substanzen eingetragen. Relevant sei nach Angaben der Klägerin nur Formaldehyd. Es liege ein atopisches Ekzem vor, das durch unspezifische Reize und die bei der Arbeit benutzten Stoffe getriggert worden sei. Die Sensibilisierung gegenüber Formaldehyd sei wahrscheinlich berufsbedingt. Die psychische Beteiligung spiele eine große Rolle.
Bei einer Arbeitsplatzbegehung im Juli 2009 konnte festgestellt werden, dass alle Laborräume eine funktionsfähige Raumlüftung sowie spezielle Abzüge und Sicherheitswerkbänke aufwiesen. Auch die Lagerräume und Schränke wurden abgesaugt. Im Fotolabor sei ein Entwicklerautomat vorhanden gewesen, der mit einer Raumabsaugung ausgestattet gewesen sei, die nach den Herstellerangaben die doppelte Leistungsfähigkeit wie vorgeschrieben habe. Insgesamt würden alle Hautschutzvorsorgemaßnahmen eingehalten. Es bestehe generell kein direkter Hautkontakt, sondern allenfalls eine inhalative Aufnahme von Spuren der verwendeten Entwickler- und Fixierlösungen (geringste Konzentrationen), die über die Raumlüftung und Abzüge nicht unmittelbar und vollständig abgeführt würden. Als Ursache für Hauterscheinungen komme Formaldehyd kaum in Frage. In der Analytik seien keine Desinfektionsmittel erforderlich.
Unter dem 29. April 2009 stufte das Dr. N. Hautschutzzentrum die Erkrankung der Klägerin als Verschlimmerung eines atopischen Ekzems mit Sensibilisierung gegenüber Formaldehyd ein. Es handele sich zwar um eine beruflich verschlimmerte Hautkrankheit, diese sei aber nicht schwer oder wiederholt rückfällig.
Die Beklagte holte das Gutachten des Facharztes für Dermatologie und Venerologie Prof. Dr. J. vom 14. März 2011 ein. Bei seinen Testungen waren die bisherigen multiplen Hautreaktionen nicht reproduzierbar. Der Gutachter betonte hierzu, das bei der Klägerin ehemals positiv getestete Formaldehyd weise nach gängigen Studien die geringste Reproduzierbarkeit innerhalb der Standard-Allergene aus. Allerdings zeige die Untersuchung auch eine deutliche Minderung der Barrierefunktion der Haut, die hinweisgebend auf eine atopische Disposition sei. Dementsprechend lautete die Diagnose von Prof. Dr. J. auf einen Zustand nach atopischem Handekzem bei generalisierter atopischer Dermatitis.
Mit Bescheid vom 27. April 2011 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Erkrankung der Haut als BK 5101 ab und stützte sich zur Begründung vor allem auf das Gutachten von Prof. Dr. J ... Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und verwies auf die Einschätzung ihrer behandelnden Ärzte. Seit der Arbeitsplatzkarenz sei eine deutliche Besserung eingetreten. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2011 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und wiederholte und vertiefte ihre bisherigen Ausführungen.
Hiergegen hat die Klägerin am 26. September 2011 Klage am Sozialgericht Magdeburg erhoben und betont, sie sei vor den ersten Hauterscheinungen im Jahre 2005 erscheinungsfrei gewesen. Mit Urteil vom 15. Dezember 2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen auf das Gutachten von Prof. Dr. J. gestützt.
Gegen die ihr am 21. Dezember 2015 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 14. Januar 2016 Berufung eingelegt und ausgeführt, Prof. Dr. J. betone selbst, dass insbesondere bei Formaldehyd eine geringe Reproduzierbarkeit der allergischen Reaktionen bekannt sei. Es stehe aufgrund der Testungen der sie behandelnden Ärzte fest, dass sie gegenüber Formaldehyd allergisch reagiere. Dies hätten Untersuchungen durch Dr. A. und Privatdozent Dr. S. bestätigt.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß § 109 SGG durch Einholung eines Gutachtens von Prof. Dr. W ... Dieser hat unter dem 31. März 2017 ausgeführt, die Klägerin habe bei seiner Untersuchung allergisch auf Formaldehyd sowie einige weitere Stoffe reagiert. Allerdings hat der Sachverständige ebenfalls Hinweise auf eine gestörte Hautbarriere gefunden. Zusammenfassend hat er ausgeführt, dass leider der kausale Zusammenhang der Sensibilisierung gegen Formaldehyd und der Triggerung von Ekzemen durch die Arbeit nicht eindeutig sei. Die Klägerin beschreibe verschiedene Arbeitsabläufe, bei denen ein Kontakt zu Formaldehyd oder Formaldehydfreisetzern zumindest nicht auszuschließen sei. Daher werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer Sensibilisierung im beruflichen Kontext ausgegangen. Damit liege eine beruflich bedingte und auch wiederholt rückfällige Hauterkrankung vor.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass der Sachverständige selbst betont habe, dass im Nachhinein keine Feststellung möglich sei, ob die gestörte Hautbarriere oder Kontakte zu Berufsstoffen die wesentliche Ursache sei. Es sei auch nicht nachgewiesen, in welcher Höhe die Klägerin überhaupt bei ihrer beruflichen Tätigkeit Formaldehyd ausgesetzt gewesen sei.
Mit Urteil vom 19. April 2018 hat der Senat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt:
"Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung einer BK 5101.
Berufskrankheiten sind Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bezeichnet hat und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 36 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII). Die Feststellung einer Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII setzt voraus (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 9 SGB VII, Rn. 3; Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheiten-Verordnung, E § 9 SGB VII, Rn. 14), dass in der Person des Versicherten zunächst die arbeitstechnischen Voraussetzungen gegeben sind, das heißt, dass er in seinen versicherten Tätigkeiten schädigenden Einwirkungen der streitigen Berufskrankheit ausgesetzt gewesen ist, die geeignet gewesen sind, einen entsprechenden Gesundheitsschaden zu bewirken (haftungsbegründende Kausalität). Dabei müssen die schädigenden Einwirkungen einschließlich ihrer Art und ihres Ausmaßes im Sinne des sogenannten "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, bewiesen sein (BSG, 27.6.2006, B 2 U 5/05 R; BSG, 2.4.2009, B 2 U 9/08 R; LSG Nordrhein-Westfalen, 9.11.2016, L 17 U 620/15, Rn. 40, alle zit. nach juris).
Dies ist hier nicht der Fall, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat. Diesem Beweismaßstab des "Vollbeweises" genügt es nicht, wenn Dr. Prof. W. von einer beruflich bedingten Hauterkrankung ausgeht, weil "aufgrund der Beschreibungen der Klägerin" ein Kontakt zu Formaldehyd oder Formaldehydfreisetzern "zumindest nicht auszuschließen" sei. Das Dr. N. Hautschutzzentrum hat unwidersprochen ausgeführt, dass ein direkter Hautkontakt nicht bestanden hat. Dies haben die Ermittlungen der Beklagten objektiviert. Insbesondere bei der Arbeitsplatzbegehung im Jahre 2009 konnte ein Hautkontakt von Berufsstoffen generell ausgeschlossen werden; auch im Übrigen wurden alle Hautschutzvorsorgemaßnahmen eingehalten. Es ist lediglich zur inhalativen Aufnahme von Spuren von Entwickler- und Fixierlösungen in geringen Konzentrationen gekommen, die trotz Raumlüftung und Abzügen nicht unmittelbar und vollständig abgeführt wurden. Insbesondere Formaldehyd wurde nicht verwandt.
Es ist auch insbesondere im vorliegenden Fall nicht möglich, aus der Art der Erkrankung zwingend auf eine entsprechende Exposition zu schließen. Selbst wenn man eine Exposition mit Schadstoffen zu Gunsten der Klägerin unterstellen würde, läge keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine berufliche Verursachung der Hauterkrankung vor. Dies ist nur der Fall, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände mehr für als gegen den geltend gemachten Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden, so dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung genügt dagegen nicht (vgl. BSG, 12.4.2005, B 2 U 27/04 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 15; Urteil des Senats vom 12.6.2014, L 6 U 60/12, juris Rn. 41).
Allein ein zeitliches Zusammentreffen der Verschlimmerung einer schon bestehenden Hauterkrankung mit der Berufsausübung kann den Nachweis einer relevanten Einwirkung nicht ersetzen. Ein solcher ist aber nicht erkennbar. Zudem war die Klägerin zum Zeitpunkt der ersten Hauterscheinungen im Jahre 2005 bereits seit 16 Jahren als MTLA tätig; eine zeitliche Korrelation mit dem Beginn der Arbeitstätigkeit und der Exposition ist damit nicht erkennbar. Aber auch das Ende der beruflichen Tätigkeit im Labor führte nicht zu einer Besserung. Die Klägerin hat gegenüber Prof. Dr. J. berichtet, nach der Umsetzung in die Poststelle und damit Vermeidung von jeglichen Laborchemikalien seien die Hauterscheinungen durchgehend weiter vorhanden gewesen.
Dagegen besserten sich nach den Angaben der Klägerin im Dr. N. Hautschutzzentrum ihre Hauterscheinungen im Jahre 2007 nach "Ausmisten" im häuslichen Bereich. Dies lässt auch andere Ursachen als naheliegend erscheinen.
Hinzu kommt, dass sowohl Prof. Dr. J. als auch Dr. Prof. W. eine deutliche Minderung der Barrierefunktion der Haut festgestellt haben. Auch Dr. H. hat unter anderem eine atopische Disposition diagnostiziert, also eine genetisch determinierte Bereitschaft zu einer allergischen Reaktion. Ausschließlich eine solche Erkrankung konnte Prof. Dr. J. feststellen."
Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 hat die Klägerin beantragt,
die Kosten für die Erstellung des Gutachtens durch Prof. Dr. W. der Staatskasse aufzuerlegen.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
II.
Die Kosten des von Prof. Dr. W. gemäß § 109 SGG erstatteten Gutachtens sind nicht auf die Landeskasse zu übernehmen.
A. Über diese Frage hatte der Senat durch alle nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Berufsrichter zu entscheiden. Gemäß § 155 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 SGG entscheidet zwar der Vorsitzende bzw. gemäß § 155 Abs. 4 SGG der Berichterstatter über Kosten, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht. Da der Rechtsstreit hier ohne mündliche Verhandlung erledigt wurde, kann sich aber kein vorbereitendes Verfahren mehr anschließen (anders LSG Saarland, 29.6.2011, L 2 U 99/05, Rn. 11, juris; ähnlich LSG Berlin-Brandenburg, 5.3.2008, L 14 B 133/08 AS ER; a.A. Keller in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 12. Aufl. 2017, § 155 Rn. 8 m.w.N.). Soweit teilweise argumentiert wird, mit dieser Formulierung würden auch die Fälle erfasst, in denen nach einer die Hauptsache beendenden Entscheidung noch über Kosten (wie hier etwa nach § 109 SGG) zu entscheiden ist, so vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.
In systematischer Auslegung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 SGG ausdrücklich bestimmte Fälle der Erledigung der Hauptsache gesondert genannt sind. Sofern ein Verfahren aber nach der Erledigung bezüglich der Nebenentscheidungen automatisch in ein vorbereitendes Verfahren zurückfällt, hätte der Gesetzgeber hier in dem gleichen Satz einen Sachverhalt doppelt geregelt. Dies liegt nicht nahe. Umgekehrt ist im Falle einer abschließenden Entscheidung für eine Aussetzung oder Ruhen des Verfahrens kein Raum mehr.
Zudem lässt sich die Gegenansicht mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht in Übereinstimmung bringen. Wenn der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, nach Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache den Senat nicht mehr mit noch zu treffenden Neben-entscheidungen zu befassen, hätte er eine andere Formulierung als den Hinweis auf ein vorbereitendes Verfahren gewählt. Nach den Gesetzesmaterialien handelt sich hierbei um Entscheidungen, die im Zusammenhang mit einer vom Senat erlassenen Sachentscheidung ergehen (Bundestagsdrucksache 12/1217, Seite 53, Begründung zu § 155; so auch Wagner in Hennig. SGG, § 155 Rn. 33).
Es wäre schließlich mit dem Grundsatz des gesetzlichen Richters nicht zu vereinbaren, wenn z.B. die Festsetzung des Streitwertes im verfahrensbeendenden Urteil/Beschluss durch den Senat und im Falle der im Ermessen des Senates stehenden späteren Beschlussfassung dann lediglich durch den Berichterstatter erfolgen würde. Auch in dem vorliegenden Verfahren wäre es dem Senat grundsätzlich bei der Entscheidungsfindung in der Hauptsache auch möglich gewesen, ohne Antrag über die Kosten des Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG zu entscheiden. Die Besetzung der Richterbank kann schlechthin nicht im freien Belieben des Senats liegen. Aus diesem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) folgt, dass im Einzelnen bestimmt werden muss, wer im Sinne dieser Vorschrift "gesetzlicher" Richter ist. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG enthält also nicht nur das Verbot, von Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, abzuweichen. Die Forderung nach dem "gesetzlichen" Richter setzt vielmehr einen Bestand von Rechtssätzen voraus, die für jeden Streitfall den Richter bezeichnen, der für die Entscheidung zuständig ist. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet demnach auch dazu, Regelungen zu treffen, aus denen sich der gesetzliche Richter ergibt (BVerfG, 8.4.1997, 1 PBvU 1/95, BVerfGE 95, 322-335, Rn. 26).
B. Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die von einem Versicherten beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts selbst trägt. Bei der Entscheidung des Gerichts, ob der Antragsteller die Kosten des Gutachtens (endgültig) zu tragen hat oder diese der Landeskasse aufzuerlegen sind, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (siehe Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 109 Rn. 16). Wesentliches Kriterium ist insoweit die Frage, welche Bedeutung das Gutachten für das Gerichtsverfahren gewonnen hat. Maßgeblich abzustellen ist hierbei darauf, ob durch das Aufzeigen neuer, bisher noch nicht berücksichtigter Gesichtspunkte die Aufklärung des Sachverhalts objektiv gefördert worden ist. Berücksichtigungsfähig ist weiterhin, ob das Gutachten zur Erledigung des Rechtsstreits beigetragen hat oder nach dem Gutachten eine weitere von Amts wegen durchzuführende Beweisaufnahme erforderlich geworden ist. Dies bedeutet auch, dass eine Kostenübernahme dann ausscheidet, wenn das Gutachten für das anhängige Verfahren nichts Neues gebracht hat (Keller, a.a.O., Rn. 16a, m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dessen sind die Kosten des Gutachtens nicht der Landeskasse aufzuerlegen. Maßgeblich hierfür ist, dass sich der Senat in seinem Urteil wie oben dargestellt entscheidend auf den Umstand gestützt hat, dass am Arbeitsplatz der Klägerin nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine einschlägige Exposition feststellbar war. Hierfür konnte das eingeholte medizinische Gutachten keine weiteren Erkenntnisse erbringen.
Keine Bedeutung hat es, dass auch dieser medizinische Sachverständige nach der Befragung der Klägerin sich zu dieser Problematik auf der Basis von deren Angaben geäußert hat. Für die tatsächlichen Expositionsbedingungen der Klägerin ist er als Mediziner nicht sachverständig. Auch die ausschließliche Anknüpfung an die Angaben der Klägerin genügt den Anforderungen nicht. Medizinische Schlüsse auf eine nach dem Berufskrankheitenrecht feststellbare hinreichende Exposition hat er nicht überzeugend ziehen können.
Unerheblich ist, dass der Sachverständige im Ergebnis für die Anerkennung der hier streitigen Berufskrankheit plädiert hat. Entscheidend ist allein, ob der Sachverständige insoweit für das Urteil des Senates neue Erkenntnisse aufgezeigt hat. Dies ist nicht der Fall.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für die Erstellung des Gutachtens durch Prof. Dr. W. nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Staatskasse.
In der Sache stritten die Beteiligten, ob bei der Klägerin eine Berufskrankheit nach der Nummer 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BK 5101) festzustellen war.
Die Klägerin ist 1960 geboren und war in dem Universitätsklinikum L. als Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin (MTLA) beschäftigt. Nach dem Bericht der Hautärztin Dr. H. vom 15. Februar 2009 hatte sie dabei Umgang mit Fotochemikalien, Entwickler, Fixierer und Lösungsmitteln. Dabei seien teilweise Handschuhe getragen worden. Bei einer Testung am 2. Februar 2009 habe die Klägerin auf Diazolidinylharnstoff reagiert. Es beständen Rötungen an den Fingern, Oberarmen und Bauch. Nach den Angaben der Klägerin trete dies arbeitsabhängig auf und bessere sich an den Wochenenden. Als Diagnose stellte die Ärztin ein irritativ-toxisches Handekzem bei Sensibilisierung gegenüber Diazolidinylharnstoff und atopischer Disposition. Eine Sensibilisierung gegenüber Formaldehyd sei bekannt; diese Testung sei daher nicht wiederholt worden.
Das Dr. N. Hautschutzzentrum berichtete im Weiteren, dass die Klägerin seit Winter 2005 an einer Hauterkrankung leide. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin seit 16 Jahren als MTLA und vor allem im Forschungsbereich Molekularbiologie tätig gewesen. Bei Ekzembeginn habe ein beruflicher und privater Stress bestanden. 2009 sei sie innerbetrieblich in die Analytik (Forschung) umgesetzt worden. Hierbei habe sie unter anderem Proteine auf Röntgenfilme aufbringen müssen und sei kurzzeitig Entwickler- und Fixierlösungen ausgesetzt gewesen. Ein direkter Hautkontakt habe nicht bestanden. Nach intensiver Exposition zu Entwicklerchemikaliendämpfen beim Zerlegen einer Maschine habe die Klägerin ein Wiederauftreten der Erkrankung festgestellt. Auch habe sie Umgang mit chemischen Dämpfen ohne direkten Hautkontakt. Im Allergiepass von 2007 seien diverse Substanzen eingetragen. Relevant sei nach Angaben der Klägerin nur Formaldehyd. Es liege ein atopisches Ekzem vor, das durch unspezifische Reize und die bei der Arbeit benutzten Stoffe getriggert worden sei. Die Sensibilisierung gegenüber Formaldehyd sei wahrscheinlich berufsbedingt. Die psychische Beteiligung spiele eine große Rolle.
Bei einer Arbeitsplatzbegehung im Juli 2009 konnte festgestellt werden, dass alle Laborräume eine funktionsfähige Raumlüftung sowie spezielle Abzüge und Sicherheitswerkbänke aufwiesen. Auch die Lagerräume und Schränke wurden abgesaugt. Im Fotolabor sei ein Entwicklerautomat vorhanden gewesen, der mit einer Raumabsaugung ausgestattet gewesen sei, die nach den Herstellerangaben die doppelte Leistungsfähigkeit wie vorgeschrieben habe. Insgesamt würden alle Hautschutzvorsorgemaßnahmen eingehalten. Es bestehe generell kein direkter Hautkontakt, sondern allenfalls eine inhalative Aufnahme von Spuren der verwendeten Entwickler- und Fixierlösungen (geringste Konzentrationen), die über die Raumlüftung und Abzüge nicht unmittelbar und vollständig abgeführt würden. Als Ursache für Hauterscheinungen komme Formaldehyd kaum in Frage. In der Analytik seien keine Desinfektionsmittel erforderlich.
Unter dem 29. April 2009 stufte das Dr. N. Hautschutzzentrum die Erkrankung der Klägerin als Verschlimmerung eines atopischen Ekzems mit Sensibilisierung gegenüber Formaldehyd ein. Es handele sich zwar um eine beruflich verschlimmerte Hautkrankheit, diese sei aber nicht schwer oder wiederholt rückfällig.
Die Beklagte holte das Gutachten des Facharztes für Dermatologie und Venerologie Prof. Dr. J. vom 14. März 2011 ein. Bei seinen Testungen waren die bisherigen multiplen Hautreaktionen nicht reproduzierbar. Der Gutachter betonte hierzu, das bei der Klägerin ehemals positiv getestete Formaldehyd weise nach gängigen Studien die geringste Reproduzierbarkeit innerhalb der Standard-Allergene aus. Allerdings zeige die Untersuchung auch eine deutliche Minderung der Barrierefunktion der Haut, die hinweisgebend auf eine atopische Disposition sei. Dementsprechend lautete die Diagnose von Prof. Dr. J. auf einen Zustand nach atopischem Handekzem bei generalisierter atopischer Dermatitis.
Mit Bescheid vom 27. April 2011 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Erkrankung der Haut als BK 5101 ab und stützte sich zur Begründung vor allem auf das Gutachten von Prof. Dr. J ... Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und verwies auf die Einschätzung ihrer behandelnden Ärzte. Seit der Arbeitsplatzkarenz sei eine deutliche Besserung eingetreten. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2011 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und wiederholte und vertiefte ihre bisherigen Ausführungen.
Hiergegen hat die Klägerin am 26. September 2011 Klage am Sozialgericht Magdeburg erhoben und betont, sie sei vor den ersten Hauterscheinungen im Jahre 2005 erscheinungsfrei gewesen. Mit Urteil vom 15. Dezember 2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen auf das Gutachten von Prof. Dr. J. gestützt.
Gegen die ihr am 21. Dezember 2015 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 14. Januar 2016 Berufung eingelegt und ausgeführt, Prof. Dr. J. betone selbst, dass insbesondere bei Formaldehyd eine geringe Reproduzierbarkeit der allergischen Reaktionen bekannt sei. Es stehe aufgrund der Testungen der sie behandelnden Ärzte fest, dass sie gegenüber Formaldehyd allergisch reagiere. Dies hätten Untersuchungen durch Dr. A. und Privatdozent Dr. S. bestätigt.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß § 109 SGG durch Einholung eines Gutachtens von Prof. Dr. W ... Dieser hat unter dem 31. März 2017 ausgeführt, die Klägerin habe bei seiner Untersuchung allergisch auf Formaldehyd sowie einige weitere Stoffe reagiert. Allerdings hat der Sachverständige ebenfalls Hinweise auf eine gestörte Hautbarriere gefunden. Zusammenfassend hat er ausgeführt, dass leider der kausale Zusammenhang der Sensibilisierung gegen Formaldehyd und der Triggerung von Ekzemen durch die Arbeit nicht eindeutig sei. Die Klägerin beschreibe verschiedene Arbeitsabläufe, bei denen ein Kontakt zu Formaldehyd oder Formaldehydfreisetzern zumindest nicht auszuschließen sei. Daher werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer Sensibilisierung im beruflichen Kontext ausgegangen. Damit liege eine beruflich bedingte und auch wiederholt rückfällige Hauterkrankung vor.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass der Sachverständige selbst betont habe, dass im Nachhinein keine Feststellung möglich sei, ob die gestörte Hautbarriere oder Kontakte zu Berufsstoffen die wesentliche Ursache sei. Es sei auch nicht nachgewiesen, in welcher Höhe die Klägerin überhaupt bei ihrer beruflichen Tätigkeit Formaldehyd ausgesetzt gewesen sei.
Mit Urteil vom 19. April 2018 hat der Senat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt:
"Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung einer BK 5101.
Berufskrankheiten sind Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bezeichnet hat und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 36 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII). Die Feststellung einer Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII setzt voraus (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 9 SGB VII, Rn. 3; Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheiten-Verordnung, E § 9 SGB VII, Rn. 14), dass in der Person des Versicherten zunächst die arbeitstechnischen Voraussetzungen gegeben sind, das heißt, dass er in seinen versicherten Tätigkeiten schädigenden Einwirkungen der streitigen Berufskrankheit ausgesetzt gewesen ist, die geeignet gewesen sind, einen entsprechenden Gesundheitsschaden zu bewirken (haftungsbegründende Kausalität). Dabei müssen die schädigenden Einwirkungen einschließlich ihrer Art und ihres Ausmaßes im Sinne des sogenannten "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, bewiesen sein (BSG, 27.6.2006, B 2 U 5/05 R; BSG, 2.4.2009, B 2 U 9/08 R; LSG Nordrhein-Westfalen, 9.11.2016, L 17 U 620/15, Rn. 40, alle zit. nach juris).
Dies ist hier nicht der Fall, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat. Diesem Beweismaßstab des "Vollbeweises" genügt es nicht, wenn Dr. Prof. W. von einer beruflich bedingten Hauterkrankung ausgeht, weil "aufgrund der Beschreibungen der Klägerin" ein Kontakt zu Formaldehyd oder Formaldehydfreisetzern "zumindest nicht auszuschließen" sei. Das Dr. N. Hautschutzzentrum hat unwidersprochen ausgeführt, dass ein direkter Hautkontakt nicht bestanden hat. Dies haben die Ermittlungen der Beklagten objektiviert. Insbesondere bei der Arbeitsplatzbegehung im Jahre 2009 konnte ein Hautkontakt von Berufsstoffen generell ausgeschlossen werden; auch im Übrigen wurden alle Hautschutzvorsorgemaßnahmen eingehalten. Es ist lediglich zur inhalativen Aufnahme von Spuren von Entwickler- und Fixierlösungen in geringen Konzentrationen gekommen, die trotz Raumlüftung und Abzügen nicht unmittelbar und vollständig abgeführt wurden. Insbesondere Formaldehyd wurde nicht verwandt.
Es ist auch insbesondere im vorliegenden Fall nicht möglich, aus der Art der Erkrankung zwingend auf eine entsprechende Exposition zu schließen. Selbst wenn man eine Exposition mit Schadstoffen zu Gunsten der Klägerin unterstellen würde, läge keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine berufliche Verursachung der Hauterkrankung vor. Dies ist nur der Fall, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände mehr für als gegen den geltend gemachten Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden, so dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung genügt dagegen nicht (vgl. BSG, 12.4.2005, B 2 U 27/04 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 15; Urteil des Senats vom 12.6.2014, L 6 U 60/12, juris Rn. 41).
Allein ein zeitliches Zusammentreffen der Verschlimmerung einer schon bestehenden Hauterkrankung mit der Berufsausübung kann den Nachweis einer relevanten Einwirkung nicht ersetzen. Ein solcher ist aber nicht erkennbar. Zudem war die Klägerin zum Zeitpunkt der ersten Hauterscheinungen im Jahre 2005 bereits seit 16 Jahren als MTLA tätig; eine zeitliche Korrelation mit dem Beginn der Arbeitstätigkeit und der Exposition ist damit nicht erkennbar. Aber auch das Ende der beruflichen Tätigkeit im Labor führte nicht zu einer Besserung. Die Klägerin hat gegenüber Prof. Dr. J. berichtet, nach der Umsetzung in die Poststelle und damit Vermeidung von jeglichen Laborchemikalien seien die Hauterscheinungen durchgehend weiter vorhanden gewesen.
Dagegen besserten sich nach den Angaben der Klägerin im Dr. N. Hautschutzzentrum ihre Hauterscheinungen im Jahre 2007 nach "Ausmisten" im häuslichen Bereich. Dies lässt auch andere Ursachen als naheliegend erscheinen.
Hinzu kommt, dass sowohl Prof. Dr. J. als auch Dr. Prof. W. eine deutliche Minderung der Barrierefunktion der Haut festgestellt haben. Auch Dr. H. hat unter anderem eine atopische Disposition diagnostiziert, also eine genetisch determinierte Bereitschaft zu einer allergischen Reaktion. Ausschließlich eine solche Erkrankung konnte Prof. Dr. J. feststellen."
Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 hat die Klägerin beantragt,
die Kosten für die Erstellung des Gutachtens durch Prof. Dr. W. der Staatskasse aufzuerlegen.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
II.
Die Kosten des von Prof. Dr. W. gemäß § 109 SGG erstatteten Gutachtens sind nicht auf die Landeskasse zu übernehmen.
A. Über diese Frage hatte der Senat durch alle nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Berufsrichter zu entscheiden. Gemäß § 155 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 SGG entscheidet zwar der Vorsitzende bzw. gemäß § 155 Abs. 4 SGG der Berichterstatter über Kosten, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht. Da der Rechtsstreit hier ohne mündliche Verhandlung erledigt wurde, kann sich aber kein vorbereitendes Verfahren mehr anschließen (anders LSG Saarland, 29.6.2011, L 2 U 99/05, Rn. 11, juris; ähnlich LSG Berlin-Brandenburg, 5.3.2008, L 14 B 133/08 AS ER; a.A. Keller in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 12. Aufl. 2017, § 155 Rn. 8 m.w.N.). Soweit teilweise argumentiert wird, mit dieser Formulierung würden auch die Fälle erfasst, in denen nach einer die Hauptsache beendenden Entscheidung noch über Kosten (wie hier etwa nach § 109 SGG) zu entscheiden ist, so vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.
In systematischer Auslegung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 SGG ausdrücklich bestimmte Fälle der Erledigung der Hauptsache gesondert genannt sind. Sofern ein Verfahren aber nach der Erledigung bezüglich der Nebenentscheidungen automatisch in ein vorbereitendes Verfahren zurückfällt, hätte der Gesetzgeber hier in dem gleichen Satz einen Sachverhalt doppelt geregelt. Dies liegt nicht nahe. Umgekehrt ist im Falle einer abschließenden Entscheidung für eine Aussetzung oder Ruhen des Verfahrens kein Raum mehr.
Zudem lässt sich die Gegenansicht mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht in Übereinstimmung bringen. Wenn der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, nach Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache den Senat nicht mehr mit noch zu treffenden Neben-entscheidungen zu befassen, hätte er eine andere Formulierung als den Hinweis auf ein vorbereitendes Verfahren gewählt. Nach den Gesetzesmaterialien handelt sich hierbei um Entscheidungen, die im Zusammenhang mit einer vom Senat erlassenen Sachentscheidung ergehen (Bundestagsdrucksache 12/1217, Seite 53, Begründung zu § 155; so auch Wagner in Hennig. SGG, § 155 Rn. 33).
Es wäre schließlich mit dem Grundsatz des gesetzlichen Richters nicht zu vereinbaren, wenn z.B. die Festsetzung des Streitwertes im verfahrensbeendenden Urteil/Beschluss durch den Senat und im Falle der im Ermessen des Senates stehenden späteren Beschlussfassung dann lediglich durch den Berichterstatter erfolgen würde. Auch in dem vorliegenden Verfahren wäre es dem Senat grundsätzlich bei der Entscheidungsfindung in der Hauptsache auch möglich gewesen, ohne Antrag über die Kosten des Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG zu entscheiden. Die Besetzung der Richterbank kann schlechthin nicht im freien Belieben des Senats liegen. Aus diesem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) folgt, dass im Einzelnen bestimmt werden muss, wer im Sinne dieser Vorschrift "gesetzlicher" Richter ist. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG enthält also nicht nur das Verbot, von Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, abzuweichen. Die Forderung nach dem "gesetzlichen" Richter setzt vielmehr einen Bestand von Rechtssätzen voraus, die für jeden Streitfall den Richter bezeichnen, der für die Entscheidung zuständig ist. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet demnach auch dazu, Regelungen zu treffen, aus denen sich der gesetzliche Richter ergibt (BVerfG, 8.4.1997, 1 PBvU 1/95, BVerfGE 95, 322-335, Rn. 26).
B. Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die von einem Versicherten beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts selbst trägt. Bei der Entscheidung des Gerichts, ob der Antragsteller die Kosten des Gutachtens (endgültig) zu tragen hat oder diese der Landeskasse aufzuerlegen sind, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (siehe Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 109 Rn. 16). Wesentliches Kriterium ist insoweit die Frage, welche Bedeutung das Gutachten für das Gerichtsverfahren gewonnen hat. Maßgeblich abzustellen ist hierbei darauf, ob durch das Aufzeigen neuer, bisher noch nicht berücksichtigter Gesichtspunkte die Aufklärung des Sachverhalts objektiv gefördert worden ist. Berücksichtigungsfähig ist weiterhin, ob das Gutachten zur Erledigung des Rechtsstreits beigetragen hat oder nach dem Gutachten eine weitere von Amts wegen durchzuführende Beweisaufnahme erforderlich geworden ist. Dies bedeutet auch, dass eine Kostenübernahme dann ausscheidet, wenn das Gutachten für das anhängige Verfahren nichts Neues gebracht hat (Keller, a.a.O., Rn. 16a, m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dessen sind die Kosten des Gutachtens nicht der Landeskasse aufzuerlegen. Maßgeblich hierfür ist, dass sich der Senat in seinem Urteil wie oben dargestellt entscheidend auf den Umstand gestützt hat, dass am Arbeitsplatz der Klägerin nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine einschlägige Exposition feststellbar war. Hierfür konnte das eingeholte medizinische Gutachten keine weiteren Erkenntnisse erbringen.
Keine Bedeutung hat es, dass auch dieser medizinische Sachverständige nach der Befragung der Klägerin sich zu dieser Problematik auf der Basis von deren Angaben geäußert hat. Für die tatsächlichen Expositionsbedingungen der Klägerin ist er als Mediziner nicht sachverständig. Auch die ausschließliche Anknüpfung an die Angaben der Klägerin genügt den Anforderungen nicht. Medizinische Schlüsse auf eine nach dem Berufskrankheitenrecht feststellbare hinreichende Exposition hat er nicht überzeugend ziehen können.
Unerheblich ist, dass der Sachverständige im Ergebnis für die Anerkennung der hier streitigen Berufskrankheit plädiert hat. Entscheidend ist allein, ob der Sachverständige insoweit für das Urteil des Senates neue Erkenntnisse aufgezeigt hat. Dies ist nicht der Fall.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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