L 1 SF 680/16 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 13 SF 323/15 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 680/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 10. März 2016 (S 13 SF 323/15 E) geändert und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdegegners für das Verfahren S 13 AS 1659/11 auf 494,16 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwalts-vergütung für das beim Sozialgericht (SG) Nordhausen anhängig gewesene Verfahren S 13 AS 1659/11 in dem der Beschwerdeführer den Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. vertrat.

Gegenstand der am 21. Februar 2011 erhobenen Klage waren die Gewährung von Aktenein-sicht, die Abänderung des Bescheides vom 14. Dezember 2010 (Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2011 in Höhe von 163,25 EUR, für die Zeit vom 1. Mai bis 9. Mai in Höhe von 48,98 EUR, vom 10. Mai bis 31. Mai in Höhe von 114,27 EUR und vom 1. bis 30. Juni 2011 in Höhe von 163,25 EUR) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2011 (W 461/11), die Zahlung von Leistungen in gesetzlicher Höhe sowie die Abänderung der Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren. Die Ablehnung der beantragten Akteneinsicht sei rechtswidrig. Hierdurch habe nicht hinreichend geprüft werden können, ob die angegriffene Entscheidung rechtmäßig erfolgt sei oder nicht. Laufende und einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) würden nach § 22 Abs. 1 SGB II in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen seien. Die von der Beklagten berücksichtigten KdU entsprächen nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Die Rundungsregelung nach § 41 Abs. 2 SGB II sei anzuwenden. Die Beklagte habe insoweit dem Widerspruch der Kläger abgeholfen, dennoch die Kostenübernahme im Widerspruchsverfahren verweigert. Des Weiteren sei aus dem Ausgangsbescheid nicht ersichtlich gewesen, wie sich das anzurechnende Einkommen im Einzelnen errechne, insoweit habe es nach § 35 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) an der Mitteilung der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe gefehlt. Soweit die formelle Rechtswidrigkeit im Widerspruchsverfahren durch entsprechende Darlegung des Rechenweges geheilt worden sei, seien den Klägern nach § 63 Abs. 1 SGB X die Kosten der Rechtsverfolgung dennoch zu erstatten. Mit Schriftsatz vom 30. November 2011 hat er klageerweiternd beantragt, die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2011 (W 5324/10) insoweit abzuändern, dass die Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in allen Widerspruchsverfahren in voller Höhe zu tragen habe und die Hinzuziehung des Beschwerdeführers für notwendig erachtet werde. Im Erörterungstermin am 17. April 2012, der von 12:05 Uhr bis 13:20 Uhr dauerte, verhandelte das SG drei weitere Rechtsstreitigkeiten der Kläger und deren Familienangehörigen und wies darauf hin, dass bei den Nebenkosten, die durch den Beklagten berücksichtigt wurden, Schornsteinfegergebühren nicht enthalten seien. Aufgrund der Warmwassererwärmung mittels eines Boilers sei ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II zu prüfen. Der Rechtsstreit wurde vertagt. Mit Schriftsatz vom 15. November 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, der Mehrbedarf für die Warmwassererwärmung sei in den Bescheiden nicht ausgewiesen. Im Erörterungstermin am 7. Juni 2013, der von 9:00 Uhr bis 12:21 Uhr dauerte, verhandelte das SG vier weitere Rechtsstreitigkeiten der Kläger und deren Familienangehörigen und wies darauf, dass sich für diesen Zeitraum kein höherer Leistungsanspruch ergebe. Der Beschwerdeführer erklärte den Rechtsstreit für erledigt und beantragte eine Kostenentscheidung. Mit Beschluss vom 24. Juli 2013 bewilligte das SG den Klägern Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Kostenbeteiligung. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 verpflichtete das SG die Beklagte zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten der Kläger in Höhe von &8532;. Am 13. August 2013 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Gebühren aus der Staatskasse:

Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 51,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 380,00 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 17. April 2012 3,53 EUR Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 3,89 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 7. Juni 2013 9,84 EUR Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 7,00 EUR Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 645,26 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 122,60 EUR Summe 767,86 EUR

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) veranlasste am 28. März 2014 die Zahlung dieses Betrages an den Beschwerdeführer.

Hiergegen hat der Beschwerdegegner am 9. März 2015 Erinnerung eingelegt, mit dem An-trag, die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Höhe der um ein Viertel gekürzten Mittelgebühr (150,00 EUR) festzusetzen. Die Festsetzung der Höchstgebühr sei nicht gerechtfertigt, weil sie unbillig sei. Der Termin vom 17. April 2012 für das Verfahren habe ca. 19 Minuten gedauert, der Termin vom 7. Juni 2013 ca. 29 Minuten. Eine Gesamtverhandlungsdauer von 48 Minuten liege im gut durchschnittlichen Bereich. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit müsse hier als leicht unterdurchschnittlich angesehen werden, da im Wesentlichen die Kosten der Unterkunft sowie die Rundungsregelung streitgegenständlich gewesen seien. Mangels Bezifferung des Klageantrages könne eine durchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für die Auftraggeber nicht unterstellt werden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger seien ebenfalls unterdurchschnittlich. Ein besonderes Haftungsrisiko sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist dem entgegengetreten.

Mit Beschluss vom 10. März 2016 hat das SG die zu erstattende Vergütung auf 487,91 EUR (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 127,50 EUR, Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 38,25 EUR, Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 EUR, Fahrt- und Abwesenheitsgeld Nr. 7002 VV-RVG 3,51 EUR, Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 EUR, Fahrtkosten, Tage-/Abwesenheitsgeld Nrn. 7003, 7005 VV RVG 24,26 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 77,90 EUR) festgesetzt. Hinsichtlich der Verfahrensgebühr sei eine Gebühr in Höhe von ¾ der Mittelgebühr (127,50 EUR) angemessen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im gericht-lichen Verfahren sei vorliegend unterdurchschnittlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe zu einem erheblichen Teil vorformulierte Textbausteine, welche er gerichtsbekannt in einer Vielzahl von Verfahren gebrauche, verwendet. Seine Ausführungen seien im Übrigen oftmals pauschal geblieben, hierdurch habe sich der Umfang seiner Tätigkeit spürbar reduziert. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei unterdurchschnittlich gewesen. Sein Vortrag habe zu einem erheblichen Teil aus allgemeinrechtlichen und pauschal gehaltenen Ausführungen bestanden. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger stelle sich als unterdurchschnittlich dar. Deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien weit unterdurchschnittlich gewesen. Ein besonderes Haftungsrisiko liege nicht vor. Bei der Terminsgebühr sei eine Gebühr in Höhe der Mittelgebühr (200,00 EUR) angemessen. Die Terminsgebühr richte sich nicht allein nach der Dauer des Termins - hier 59 Minuten (gemeint wohl 49 Minuten) für zwei Termine -, insoweit werde auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr Bezug genommen.

Gegen den am 25. April 2016 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 29. April 2016 Beschwerde eingelegt. Die Verfahrensgebühr sei in Höhe von 170,00 EUR festzusetzen, die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei durchschnittlich gewesen ebenso die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger. Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei auszuführen, dass nicht jede Abweichung vom Durchschnitt relevant sei. Vielmehr müsse eine erhebliche Differenz erkennbar sein. Die Terminsgebühr sei in Höhe von 380,00 EUR festzusetzen.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 12. Mai 2016) und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Zuständig für die Entscheidung ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts die Berichterstatterin des 1. Senats.

Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis 31. Juli 2013 (a.F.), denn die Beiordnung des Beschwerdeführers ist vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 S 1 RVG). Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Rechtsprechung des 6. Se-nats des Thüringer Landessozialgerichts, vgl. u.a. Beschluss vom 15. März 2011 - L 6 SF 975/10 B) und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro.

Hinsichtlich der Höhe der festzusetzenden Vergütung nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die Gründe II des erstinstanzlichen Beschlusses vom 10. März 2016 Bezug, denen er sich anschließt. Anhalts-punkte dafür, dass die Vergütung des Beschwerdeführers höher festzusetzen wäre, sind nicht ersichtlich.

Damit errechnet sich die Vergütung des Beschwerdeführers wie folgt:

Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 127,50 EUR Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 38,25 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Post-/Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Fahrtkosten, Tage-/Abwesenheitsgeld Nr. 7003, 7005 VV RVG 24,26 EUR Zwischensumme 410,01 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 77,90 EUR Summe 487,91 EUR

Einer Kürzung der Vergütung auf diesen Betrag steht allerdings der Grundsatz der "reforma-tio in peius" entgegen. Die Beschwerde des Beschwerdegegners im erstinstanzlichen Verfahren war auf eine Festsetzung der Vergütung des Beschwerdeführers auf 494,16 EUR beschränkt. Eine Herabsetzung der Vergütung unter diesen Betrag ist in diesem Fall weder im Erinne-rungs- noch im Beschwerdeverfahren möglich. Legt die Staatskasse selbst keine Erinnerung ein, garantiert dies die Festsetzung auf die Gesamthöhe der von der Vorinstanz zuerkannten Gebühren (vgl. für die Beschwerde: Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 15. April 2015 - L 6 SF 331/15 B, nach juris). Legt die Staatskasse nur in eingeschränktem Umfang Erinnerung ein, garantiert dies, dass die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung nicht unterhalb dieses Betrages festgesetzt wird (vgl. Ahlmann in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Auflage 2015, § 56 Rdnr. 7).

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
Saved