L 7 R 1204/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 635/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 1204/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 15. März 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über die Herausgabe von Bildaufnahmen durch die Beklagte sowie um Schadensersatz; zu klären sind auch Fragen des Verfahrens- und Prozessrechts.

Der 1963 geborene Kläger, von Beruf Kraftfahrzeugtechniker, bezieht von der Beklagten (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg) seit Januar 2003 zunächst befristet (Bescheide vom 2. Januar 2003 und 22. Dezember 2004), später auf Dauer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bescheid vom 30. August 2007).

Am 13. September 2017 erhielt die Beklagte ausweislich eines Aktenvermerks vom Oktober 2017 (Bl. 77 der Verwaltungsakte, Verwaltungsteil) durch eine dritte Person Hinweise, die auf das Erschleichen von Sozialleistungen durch den Kläger hindeuteten. In der Folge gingen Fotos ein, die nach dem Dafürhalten der Beklagten für eine zumindest in körperlicher Hinsicht gesunde Verfassung des Klägers sprächen, u.a. auch ein Foto eines Motorsägen-Grundlehrgang-Zertifikats.

Die Beklagte leitete darauf eine Rentenüberprüfung ein. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 wandte sie sich an den Kläger und informierte ihn darüber, Hintergrund der Überprüfung seien Hinweise, die auf eine zwischenzeitliche Verbesserung von dessen Gesundheitszustand schließen ließen. Sie - die Beklagte - habe Fotos erhalten, die den Kläger bei Motorradtouren, Fahrradausflügen, beim Skifahren, Base-Flying, Kanufahren, Klettern, bei Wanderausflügen, als Pilot sowie bei Forstarbeiten mit der Kettensäge zeigten. Außerdem sei in Erfahrung gebracht worden, dass er Vermieter eines Grundstücks sei, auf dem eine Autowerkstatt betrieben werde, und ferner, dass er rentenschädliche Einnahmen aus Gewerbebetrieb gehabt habe. Verwiesen wurde in dem Schreiben auch auf die zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Klägers auf den 6. November 2018 anberaumten Termin zur ärztlichen Begutachtung und zugleich auf eine ggf. beabsichtigte Rentenentziehung für den Fall eines Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten. Der Kläger forderte die Beklagte in der Folgezeit per Telefax vom 21. Oktober 2017 zur Zurücksendung der Fotos auf, welche "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" aus seiner "im August 2017 gestohlenen Sony Kamera mit Speicherkarte" stammten. Die Beklagte sicherte dem Kläger in der Folgezeit (Schreiben vom 24. Oktober 2017, abgesandt am 27. Dezember 2017 sowie erneut am 1. Februar 2018) zu, die ihr digital zugesandten Fotos, die teilweise erkennbar aus Zeiträumen vor August 2017 herrührten, nicht der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Zuvor war der Kläger mit Schreiben der Ärztlichen Untersuchungsstelle F. vom 20. September 2017 zum oben genannten Termin vom 6. November 2017 zu einer Untersuchung durch den Psychiater Dr. M. eingeladen worden. Den Untersuchungstermin nahm der Kläger indessen nicht wahr. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 kündigte die Beklagte daraufhin an, sie werde auf Grund des unentschuldigten Fernbleibens zum Begutachtungstermin vom 6. November 2018, wie bereits mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 in Aussicht gestellt, nunmehr die Rentenentziehung veranlassen; sofern der Kläger den Termin am 6. November 2017 "begründet" nicht wahrgenommen habe, möge er dies zur Vermeidung der Rentenentziehung "schnellstmöglich" mitteilen. Nachdem der Kläger hierauf nicht geantwortet hatte, wurde die Rentenzahlung zunächst ab dem 1. Februar 2018 eingestellt. Die Zahlungen wurden jedoch wieder aufgenommen, nachdem der Kläger beim Sozialgericht Freiburg (SG) am 1. Februar 2018 um einstweiligen Rechtsschutz (Az. S 4 R 634/18 ER) ersucht hatte. Das vom Kläger fortgeführte Verfahren, zu dem er weitere Eilanträge angebracht hatte, blieb erfolglos (Beschluss des SG vom 21. Februar 2018). Die gegen diesen Beschluss zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Beschwerde des Klägers blieb erfolglos (Senatsbeschluss vom 26. April 2018 - L 7 R 1159/18 ER-B -).

Gleichzeitig mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat der Kläger beim SG am 1. Februar 2018 eine "fristwahrende Klage gegen die Deutsche Rentenversicherung wegen endgültigen Entzugs der Rente und Einbruchsdiebstahl von Kamera, nebst Speicherkarte und Lichtbildern, sowie Beschädigung der Eingangstüre meiner Wohnung" erhoben. Nach Wiederaufnahme der Rentenzahlungen durch die Beklagte hat der Kläger mit Schreiben vom 17. Februar 2018 noch geltend gemacht, durch den "Diebstahl" sei ihm ein Schaden von 6.639,15 Euro (Kamera samt Speicherkarte und Lichtbilder 117,95 Euro, Einbruchschaden an der Haustür 6.521,20 Euro) entstanden. Da sich die Bilder der gestohlenen Kamera nebst der Speicherkarte im Besitz der Deutsche Rentenversicherung befänden, sei diese zu entsprechendem Schadensersatz sowie zur Herausgabe der "gestohlenen" Bilder zu verurteilen. Mit Gerichtsbescheid vom 15. März 2018 hat das SG die Klagen abgewiesen. Es hat das Begehren des Klägers dahingehend aufgefasst, dass es ihm um die Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente über den 31. Januar 2018 hinaus gehe und er ferner von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 6.639,15 Euro sowie die Nichtverwendung der Bilder und deren Herausgabe verlange. In den Gründen hat das SG ausgeführt, die Klage auf Weiterzahlung der Rente sei unzulässig, weil es am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Klage auf Schadensersatz sei ebenfalls unzulässig, weil eine Entscheidung über einen Amtshaftungsanspruch den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht möglich sei. Der Klageantrag auf Verurteilung der Beklagten, Fotos von dem Kläger im Verwaltungsverfahren nicht zu verwenden und an diesen herauszugeben, habe ebenfalls keinen Erfolg. Die Frage, ob die Fotos einem Beweisverwertungsverbot unterlägen, könne gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Frage einer Rentenentziehung geprüft werden.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22. März 2018 beim SG per Telefax einen "fristgerechten Widerspruch" formuliert. In einem beim LSG Baden-Württemberg am 10. April 2018 ebenfalls per Telefax eingegangenen Schreiben hat er geltend gemacht, das LSG möge prüfen, "welche Rolle die Deutsche Rentenversicherung beim Diebstahl und Beschädigung meines Besitztums spielt, um die Deutsche Rentenversicherung auf entsprechenden Schadensersatz und zur Herausgabe der gestohlenen Bilder rechtskräftig zu verurteilen". Den Schaden hat er wiederum mit 6.639,15 Euro angegeben. Gestohlene Lichtbilder könnten keinen Entzug der Rente nach sich ziehen und dürften von der Deutschen Rentenversicherung weder beschafft noch verwendet werden. Mit Verfügungen vom 7. und 26. Juni 2018 sind dem Kläger die von der Beklagten mit Schriftsätzen vom 30. Mai und 25. Juni 2018 übermittelten Verwaltungsakten in Kopie zur Kenntnis gebracht worden.

Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 15. März 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die seine Person betreffenden Lichtbilder aus den Verwaltungsakten zu entfernen und an ihn herauszugeben, ferner die Beklagte zu Schadensersatz in Höhe von 6.639,15 Euro zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid im Ergebnis für zutreffend.

Gleichzeitig mit der Klageerhebung hatte der Kläger am 1. Februar 2018 der Beklagten per Telefax verschiedene Arztunterlagen mit Bezug auf einen Motorradunfall vom 31. Mai 2017 vorgelegt, bei welchen er Prellungen beider Knie- und Sprunggelenke sowie am linken Mittelfuß und der Großzehe links (bei vorbestehenden leichten Arthrosen beider Kniegelenke und des linken Sprunggelenks sowie langjährig zurückliegenden beiderseitigen Operationen an den vorderen Kreuzbändern mit Ersatzplastik) erlitten hatte. Er wurde darauf von der Ärztlichen Untersuchungsstelle der Beklagten mit Schreiben vom 24. April 2018 zur gutachtlichen Untersuchung auf den 15. Mai 2018 bei der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. sowie dem Facharzt für Orthopädie Dr. M. eingeladen. Auch zu diesen ärztlichen Untersuchungsterminen ist der Kläger nicht erschienen. Die Beklagte verfügte darauf mit Bescheid vom 30. Mai 2018 die Entziehung der Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 1. Juli 2018. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 6. Juni 2018 bei der Beklagten Widerspruch ein; über diesen Widerspruch ist noch nicht entschieden. Ebenfalls am 6. Juni 2018 hat der Kläger u.a. wegen des Bescheids vom 30. Juni 2018 bei dem SG eine neue Klage (S 12 R 2526/18) erhoben und ferner einen weiteren einstweiligen Rechtsschutzantrag (S 12 R 2525/18 ER) eingereicht.

Am 12. Juni 2018 hat der Kläger mitgeteilt, er sei ein Pflegefall im Pflegebett und Rollstuhl und nicht in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Er beantrage die volle Fahrtkostenübernahme zum Gerichtstermin von B. nach Stuttgart laut Kostenvoranschlag in Höhe von 660,80 EUR. Mit Verfügung vom 14. Juni 2018, dem Kläger am 16. Juni 2018 zugestellt, ist dieser aufgefordert worden, eine aktuelle ärztliche Bescheinigung darüber vorzulegen, dass er auf einen Rollstuhl angewiesen sei und öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen könne. Nur dann könnten ggf. Fahrtkosten übernommen werden. Der Kläger hat auf diese Verfügung nicht geantwortet.

Der Kläger hat am 19. Juli 2018 telefonisch mitgeteilt, dass er sich wegen einer Blinddarm-Operation im Krankenhaus befinde und deshalb an dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen könne.

Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten (Verwaltungsteil und medizinischer Teil), die Klageakte des SG (S 4 R 635/18), die weiteren Akten des SG (S 4 R 634/18 ER, S 12 R 2525/18 ER, S 12 R 2526/18), die Berufungsakte des Senats (L 7 R 1204/18) und die weitere Senatsakte (L 7 R 1159/18 ER-B) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der als Berufung zu wertende "Widerspruch" des Klägers hat keinen Erfolg.

Der Senat war an einer Entscheidung in der mündlichen Verhandlung aufgrund der Mitteilung des Klägers vom 19. Juli 2018, er werde an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen, nicht gehindert, zumal der Kläger zuvor mitgeteilt hatte, er sei ein Pflegefall im Pflegebett und im Rollstuhl und deshalb nicht in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen und er auch niemand habe, um ihn nach Stuttgart zu fahren, und die Verfügung des Gerichts, entsprechende Nachweise vorzulegen, jedoch nicht beantwortet hat. Denn der Kläger war in der ihm am 12. Juni 2018 mittels Postzustellungsurkunde zugestellten Ladung darauf hingewiesen worden, dass es ihm freistehe, zu der Verhandlung zu erscheinen sowie dass im Falle eines Ausbleibens von Beteiligten auch verhandelt und entschieden werden könne. Insoweit ist auch

1. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsausschlussgründe des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht entgegenstehen. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

2. Im Rahmen der nach § 123 SGG gebotenen Auslegung wertet der Senat das Vorbringen des Klägers dahingehend, dass es ihm im vorliegenden Berufungsverfahren allein noch um die Entfernung der zu den Verwaltungsakten der Beklagten gelangten Bildaufnahmen und deren Herausgabe sowie um Schadensersatz geht.

Das weitere vom Kläger erstinstanzlich an das SG im Klageverfahren S 4 R 635/18 mit der Klageschrift herangetragene, vom SG im Gerichtsbescheid vom 15. März 2018 noch behandelte Begehren auf (Fort-)Zahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31. Januar 2018, verfolgt mittels der echten Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG), ist dagegen ersichtlich nicht mehr Streitgegenstand, nachdem die Beklagte die weitere Auszahlung der Rente ab dem 1. Februar 2018 am 12. Februar 2018 wieder veranlasst hatte. Für eine Weiterverfolgung dieses Begehrens würde ohnehin das für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis gefehlt haben. Ein Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)) über eine Entziehung der Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Februar 2018 hatte seinerzeit auch überhaupt nicht vorgelegen. Vielmehr hatte die Beklagte eine Rentenentziehung in dem Schreiben vom 27. Dezember 2017 lediglich angekündigt, wobei der Kläger zugleich aufgefordert worden war, zur Vermeidung der Rentenentziehung die Gründe für die Nichtwahrnehmung des Begutachtungstermins vom 6. November 2017 mitzuteilen. Eine Rentenentziehung, gestützt auf § 66 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I), ist von der Beklagten erstmals mit dem Bescheid vom 30. Mai 2018 verfügt worden sein. Hiergegen hat sich der Kläger jedoch gesondert am 6. Juni 2018 mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs (§ 83 SGG) an die Beklagte gewandt; er hat beim SG ebenfalls am 6. Juni 2018 bereits eine neue Klage (Az.: S 12 R 2526/18) erhoben. Bis zur Entscheidung über den Widerspruch des Klägers wird die Rente wegen voller Erwerbsminderung im Übrigen durch die Beklagte weitergezahlt (vgl. die Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 7. und 14. Juni 2018).

3. Der Senat vermag indessen auch über die hier allein als noch streitgegenständlich zu behandelnden Herausgabe- und Schadensersatzansprüche in der Sache nicht zu entscheiden.

a) Hinsichtlich des vom Kläger im Berufungsverfahren weiterverfolgten Anspruchs auf Verurteilung der Beklagten, die ihr durch eine dritte Person übermittelten und zu den Verwaltungsakten gelangten Bildaufnahmen aus den dortigen Akten zu entfernen und an ihn herauszugeben, ist der Senat an einer Sachentscheidung gehindert, weil die prozess- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Dieses Begehren ist damit bereits unzulässig. Zwar ist hinsichtlich des vom Kläger hier verfolgten Anspruchs an die seit dem 25. Mai 2018 geltende Vorschrift des Art. 17 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)) i.V.m. § 84 SGB X (in der ab 25. Mai 2018 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGBl I S. 2541)) zu denken. Unter den Begriff der "Löschung" personenbezogener Daten im Sinne des Art. 17 DS-GVO kann nach Auffassung des Senats auch die Entfernung von Datenträgern aus den Verwaltungsakten sowie deren anschließende Rücksendung an den Betroffenen gefasst werden (vgl. zu § 84 Abs. 2 SGB X (in der Fassung bis 24. Mai 2018) Bayer. LSG, Urteil vom 31. März 2011 - L 15 SB 80/06 - (juris Rdnr. 28); Bieresborn in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 84 Rdnr. 6). Ferner fallen unter personenbezogene Daten (Art. 4 Abs. 1 DS-GVO i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB X (Fassung ab 25. Mai 2018)) auch die eine Person betreffenden Bildaufnahmen (vgl. bereits den - unter den Beteiligten ergangenen - Senatsbeschluss vom 26. April 2018 - L 7 R 1159/18 ER-B -; ferner Klar/Kühling in Kühling/Buchner, DS-GVO, 2. Auflage 2018, Art. 4 Nr. 1 Rdnr. 37; Gola, DS-GVO, 2017, Art. 4 Rdnr. 5; Leopold in Kasseler Kommentar, SGB X § 67 Rdnr. 7 (Stand: März 2018)). Darüber hinaus stellt die Entgegennahme der über eine dritte Person auf digitalem Wege zu den Akten gelangten Bildaufnahmen des Klägers eine Erhebung von Sozialdaten durch die Beklagte im Hinblick auf ihre Aufgaben nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB I dar, und zwar ungeachtet dessen, dass die anzeigende Person, soweit ersichtlich, unaufgefordert an die Beklagte herangetreten war (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 119, 11 (juris Rdnr. 29)).

Der vorliegend vom Kläger erhobene Anspruch kann indessen, wie aber hier geschehen, mit der Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) nicht zulässigerweise verfolgt werden. Denn die beantragte Löschung der von einem Sozialleistungsträger erhobenen Daten erfordert nach Auffassung des Senats zunächst die Durchführung eines Verfahrens nach Art. 17 DS-GVO i.V.m. Art. 6 DS-GVO, § 84 SGB X bei der Beklagten (Verantwortliche im Sinne des Art. 7 DS-GVO), welches mit einer Entscheidung mit Außenwirkung (§ 31 SGB X) abschließt (vgl. zu § 84 Abs. 2 SGB X (in der Fassung bis 24. Mai 2018) BSG SozR 4-1300 § 84 Nr. 1 (Rdnr. 25); ferner Senatsbeschluss vom 26. April 2018 - L 7 R 1159/18 ER-B -; Senatsbeschluss vom 10. Februar 2015 - L 7 AS 1160/14 - (n.v.); LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Oktober 2011 - L 8 U 5734/10 - (juris Rdnr. 35)). Am Erfordernis eines Verwaltungsverfahrens hat sich mit der Einführung der DS-GVO nichts geändert. Dass vor der Klageerhebung ein Verwaltungsverfahren durchzuführen und - für den Fall der Ablehnung - eine Verwaltungsentscheidung mit Entscheidungscharakter im Sinne des § 31 SGB X zu erfolgen hat (vgl. auch Franck in Gola, a.a.O., Art. 12 Rdnr. 57; Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2017, Art. 17 Rdnr. 68), ist aus Art. 12 Abs. 4 DS-GVO zu schließen. Die Bestimmung regelt, dass das Nichttätigwerden des Verantwortlichen, mithin auch die Ablehnung der Löschung personenbezogener Daten, zu begründen und die betroffene Person auf die weiteren Durchsetzungsmöglichkeiten (Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, gerichtlicher Rechtsbehelf) hinzuweisen ist (vgl. hierzu auch Herbst in Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 17 Rdnr. 86). Auch Art. 78 Abs. 1 DS-GVO verlangt als Zulässigkeitsvoraussetzung vor Inanspruchnahme eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Aufsichtsbehörde einen rechtsverbindlichen Beschluss der Aufsichtsbehörde, wobei insoweit im deutschem Recht eine Verwaltungsentscheidung in Form eines Verwaltungsakts gemeint ist (so auch Bergt in Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 78 Rdnr. 6; Pötters/Werkmeister in Gola, a.a.O., Art. 78 Rdnr. 4; Körffler in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz, 2. Auflage 2018, Art. 78 Rdnr. 4). Dem gleichlaufend ist für die gerichtliche Durchsetzung eines Löschungsanspruchs mittels Vorgehens unmittelbar gegen den Verantwortlichen nach Art. 79 Abs. 1 DS-GVO im Sozialrechtsweg (§ 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG i.V.m. § 81b Abs. 1 SGB X ) eine dem gerichtlichen Rechtsbehelf - hier also der Klage - vorausgehende Verwaltungsentscheidung als Prozessvoraussetzung zu fordern, denn auch in solchen Streitigkeiten ist die jeweils einschlägige Prozessordnung zu beachten (vgl. auch Herbst in Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 17 Rdnr. 88).

Eine derartige Verwaltungsentscheidung mit Regelungscharakter (§ 31 SGB X) liegt aber bislang nicht vor. Sie kann auch in den Schreiben der Beklagten vom 7. und 14. Juni 2018 nicht gesehen werden, die sich allein mit dem auf der Grundlage des § 66 SGB I erlassenen Entziehungsbescheid vom 30. Mai 2018 sowie dem insoweit vom Kläger eingelegten Widerspruch (§ 83 SGG) befassen. Der hier denkbaren Verpflichtungsklage fehlt es mithin an dem vorgesehenen Verwaltungsverfahren als einer Prozessvoraussetzung für diese Klageart (vgl. BSGE 59, 227, 229 = SozR 4100 § 134 Nr. 29). Darüber hinaus mangelt es an der Klagebefugnis als einer besonderen Klagevoraussetzung (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Klagebefugnis fehlt von vornherein, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte deswegen nicht in Betracht kommt, weil mit Bezug auf das Klagebegehren eine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung bislang nicht vorliegt (vgl. BSG SozR 4-1500 § 77 Nr. 1 (Rdnr. 13); BSG, Urteil vom 21. September 2010 - B 2 U 25/09 R - (juris Rdnr. 12)). Da vorliegend die Beklagte über den erhobenen Anspruch noch keine Entscheidung im Sinne des § 31 SGB X getroffen hat, kann dahinstehen, ob für den gerichtlichen Rechtsbehelf nach Art. 79 DS-GVO ein Vorverfahren nach §§ 78 ff. SGG ausnahmsweise entbehrlich wäre (in diesem Sinne z.B. Bergt in Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 79 Rdnr. 12; Martini in Paal/Pauly, a.a.O., Art. 79 DS-GVO Rdnr. 12; Leopold, a.a.O., § 81b SGB X Rdnr. 16 (Stand: März 2018); a.A. Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr, a.a.O., Art. 17 Rdnr. 68).

b) Auch soweit das Begehren des Klägers darauf gerichtet ist, von der Beklagten "Schadensersatz" in Höhe von 6.639,15 Euro zu erlangen - der Senat geht mit Blick auf die Weiterzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 30. Juni 2018 hinaus davon aus, dass der Kläger die Klageerweiterung im Schreiben vom 12. Juni 2018 nicht mehr aufrechterhält - vermag dieser eine Sachentscheidung hier nicht zu erlangen. Denn der Sozialrechtsweg ist, wie vom SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend dargestellt, vorliegend nicht gegeben. Schadensersatzansprüche nach Datenschutzrecht (Art. 82 DS-GVO) oder auf sozialrechtlicher Grundlage sind auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar (vgl. hierzu das vom SG im Gerichtsbescheid zitierte Senatsurteil vom 25. Juni 2009 - L 7 AS 5663/07 - (n.v.)). Sofern der Kläger das Schadensersatzbegehren auf § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs i.V.m. Art. 34 des Grundgesetzes (GG) stützen sollte, wären hierfür nicht die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, sondern gemäß Art. 34 Satz 3 GG, § 17 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ausschließlich die Zivilgerichte zuständig (BSGE 47, 194, 200 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11; BSGE 50, 25, 29 = SozR 2200 § 172 Nr. 14). Ein Ausnahmefall, der den Senat über die Bindungswirkung des § 17a Abs. 5 GVG als Rechtsmittelgericht eine eigene Kompetenz geben könnte, über den Amtshaftungsanspruch zu entscheiden, liegt nicht vor. Denn das SG hat keine "Entscheidung in der Hauptsache" i.S.v. § 17a Abs. 5 GVG über den Amtshaftungsanspruch getroffen (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 – B 13 R 437/11 B – (juris Rdnr. 13)). Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten wäre insoweit mithin unzulässig. Ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit darf im Übrigen eine Teilverweisung eines eventuellen Amtshaftungsanspruchs an das Zivilgericht nicht vornehmen, weil das GVG eine Teilverweisung nicht kennt (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG SozR 4-1500 § 153 Nr. 11 (Rdnrn. 23 f.); BSG, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 437/11 B - (juris Rdnr. 10); BSG, Beschluss vom 13. Juni 2013 - B 13 R 454/12 B - (juris Rdnr. 21)).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved