Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 1692/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3135/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 11.07.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin höhere Altersrente unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Anrechnungszeit wegen eines Rentenbezugs vom 15.04.1991 bis 29.10.1992 zusteht.
Die am 1941 geborene Klägerin siedelte am 22.11.1995 aus K. kommend in die Bundesrepublik Deutschland über. Sie ist als Spätaussiedlerin anerkannt. Im Rahmen des im April 1997 eingeleiteten Kontenklärungsverfahrens legte sie neben einer Teilnahmebestätigung über einen Deutsch-Sprachlehrgang vom 22.01. bis 19.07.1996 ("mit Erfolg teilgenommen") u.a. das im Juli 1963 ausgestellte russische Arbeitsbuch sowie im Herkunftsgebiet in die deutsche Sprache übersetzte Auszüge hieraus (S. 27/31 VerwA) vor. Aktenkundig ist im Übrigen eine auf Veranlassung der Beklagten gefertigte Übersetzung von Auszügen aus dem Arbeitsbuch (S. 37 VerwA).
Das Arbeitsbuch (zur Feststellung im Einzelnen wird auf die Kopien = Anlage zu Bl. 31 LSG-Akte Bezug genommen) weist danach auf Seite 1 im Anschluss an die persönlichen Daten (u.a. Name der Klägerin, Geburtsjahr, Dauer des Schulbesuchs, Unterschrift der Klägerin) und das Ausstellungsdatum einen Stempel mit handschriftlichen Eintragungen aus, übersetzt mit "Rentenbeginn 15.04.1991, Nr. 280" (vgl. S. 37 VerwA). Für die Zeit ab 01.11.1976 ist eine Versetzung in die "T. experimentell-mechanischen Gießerei" als Arbeiterin bescheinigt, nachfolgend ab 16.12.1981 die Versetzung als Formerin der dritten Qualifikationsstufe in die Gießerei Nr. 4 und ab 04.01.1988 die Versetzung als Arbeiterin für Vorbereitung der Mischung für den Guss nach 2. Qualifikationsstufe in die Gießerei. Auf Seite 12 des Arbeitsbuches ist unter dem Datum des 30.10.1992 dann die Entlassung "im Zusammenhang mit der Versetzung in die Rente" (so die Übersetzung S. 27 VerwA) bzw. die "Entlassung wegen Rentenbeginn" (so die Übersetzung S. 38 VerwA) dokumentiert.
Im Rahmen des Kontenklärungsverfahrens erschien die Klägerin sowohl am 23.06.1997 (vgl. S. 21 VerwA) als auch am 25.08.1997 (vgl. S. 39 VerwA) bei der Rentenstelle des Bürgermeisteramts H. und machte ergänzende Angaben. Ausweislich des Schreibens der Rentenstelle des Bürgermeisteramts H. an die Beklagte vom 25.08.1997 nahm die Sachbearbeiterin K. Bezug auf deren Schreiben vom 05.08.1997 und führte aus, die Klägerin sei heute erschienen und habe zu diesem Schreiben die nachfolgenden Angaben gemacht: Der Rentenbezug sei vom 30.10.1992 bis 17.11.1995 (Ausreise) gewesen; einen Rentnerausweis habe die Klägerin nicht erhalten. Bei dem Arbeitsplatz habe es sich um eine Sowchose gehandelt, in der Teile für Traktoren, hauptsächlich Frontgewichte für Schlepper aus Eisen gegossen und hergestellt worden seien. Bei der Produktionsvereinigung der Reparaturbautechnik habe es sich um dieselbe Sowchose gehandelt. Bei dem Beruf "Hechellehrling" vom 11.05.1973 bis 29.05.1973 habe es sich um eine Anlernzeit gehandelt. Dieses Schreiben enthält die Unterschrift der Mitarbeiterin K. und der Klägerin.
Mit Bescheid vom 21.03.2001 bewilligte die Beklagte der Klägerin Altersrente ab 01.05.2001. Der Rentenberechnung lag dabei eine Anrechnungszeit wegen Rentenbezug vom 30.10.1992 bis 17.11.1995 zu Grunde.
Im Dezember 2008 beantragte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Überprüfung von mehreren, der Rentenberechnung zu Grunde liegenden Zeiten bzw. Sachverhalten und die Neuberechnung der Rente und machte u.a. geltend, aus dem Arbeitsbuch gehe hervor, dass ab 15.04.1991 eine Rente bezogen worden sei. Sie legte die Bescheinigung des K. Ministeriums für Meliorationswasserwirtschaft vom 20.11.1995, nebst im Herkunftsland erfolgter Übersetzung in die deutsche Sprache, vor. Darin wird ausweislich der entsprechenden Übersetzung bestätigt, dass die Klägerin vom 16.12.1981 bis 30.10.1992 in der T. experimentell-mechanischen Gießerei als Formerin und Arbeiterin für die Vorbereitung der Mischung für den Guss ganztags gearbeitet habe. Weiter ist u.a. ausgeführt, dass "der Arbeitseinsatz ganztags in der Gießerei unter gesundheitsschädlichen Arbeitsbedingungen laut Liste Nr. 2 der Verzugsrentenversorgung berechtigt zum Bezug der Rente im Alter von 50 Jahren" (vgl. S. 113/114 VerwA). In der von der Beklagten veranlassten Übersetzung wurde die zuletzt genannte Passage korrigierend wie folgt übersetzt: "berechtigt zum Übergang ins Rentenverhältnis im Alter von 50 Jahren" (vgl. S. 119 VerwA).
Mit Bescheid vom 18.01.2010 nahm die Beklagte den Bescheid vom 21.03.2001 zurück und sie berechnete die Altersrente der Klägerin unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten unter Beachtung der Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X ab dem 01.04.2004 neu, wodurch sich diese erhöhte und es zu einer Nachzahlung kam. Die Berücksichtigung der vorliegend streitigen Zeit lehnte sie ab. Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten im Hinblick auf den Rentenbezug geltend, es seien die tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen und nicht die Angaben, die ggf. aus Unwissenheit gemacht worden seien. Die Klägerin habe am 25.08.1997 etwas unterschrieben, was sie vielleicht so gar nicht gesagt habe. Im vorderen Teil des Arbeitsbuches sei notiert, dass die Altersrente am 15.04.1991 begonnen habe. Wie aus dem Datum entnommen werden könne, handele es sich um den Tag nach der Vollendung des 50. Lebensjahres der Klägerin. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte wisse, dass in der früheren Sowjetunion manche Frauen schon mit diesem Alter in Rente gegangen seien. Der Bescheinigung vom 20.11.1995 sei zu entnehmen, dass der Rentenbezug ab dem 50. Lebensjahr für diejenigen Personen maßgeblich sei, die unter erschwerten gesundheitlichen Bedingungen tätig seien. Wenn dies auch im Arbeitsbuch dokumentiert sei und die Klägerin es jetzt noch einmal bestätige, sei dies auch die Tatsache, die von der Beklagten zu dokumentieren sei. Vermutlich habe der Antragsaufnehmer am 25.08.1997 nur die Eintragungen im hinteren Teil des Arbeitsbuches als Rentenbeginn erachtet. Der Klägerin stehe somit noch eine Anrechnungszeit vom 15.04.1991 bis 29.10.1992 zu. Mit am selben Tag zur Post aufgegebenem Widerspruchsbescheid vom 18.05.2010 gab die Beklagte dem Widerspruch teilweise, in Bezug auf eine geltend gemachte andere Zuordnung zu Wirtschaftsbereichen, statt. Im Übrigen, auch in Bezug auf die vorliegend streitige Zeit, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In Bezug auf den in Rede stehenden Rentenbezug führte sie aus, das Arbeitsbuch enthalte widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Rentenbeginns, wobei die Klägerin auf die diesbezügliche Rückfrage anlässlich ihrer Vorsprache bei der Rentenstelle des Bürgermeisteramts H. am 25.08.1997 ausdrücklich erklärt habe, der Rentenbezug habe erst am 30.12.1992 begonnen. Die Bescheinigung vom 20.11.1995 enthalte nur den allgemeinen Hinweis auf die Berechtigung des Bezugs einer Rente im Alter von 50 Jahren, jedoch keine Bestätigung über den tatsächlichen Bezug. Es sei daher weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass die Klägerin ab 15.04.1991 Altersrente bezogen habe. Mit Bescheid vom 24.06.2010 hat die Beklagte die teilweise Stattgabe ausgeführt (Zahlbetrag ab 01.08.2010 nunmehr 699,42 EUR).
Am 20.06.2010 hat die Klägerin dagegen beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage (S 9 2251/10) erhoben und unter Hinweis auf Seite 1 ihres Arbeitsbuchs geltend gemacht, ihre Rente habe am 15.04.1991 begonnen. In dem dort befindlichen Stempel sei notiert, dass die Rente mit dem 15.04.1991 angeordnet worden sei. Sie habe während des Rentenbezugs noch weiterhin gearbeitet. Dies sei in der früheren Sowjetunion gängige Praxis gewesen, da die Rente allein zum Leben nicht ausgereicht habe. Die zum Zeitpunkt des Beginns der Rente ausgeübte Beschäftigung sei zum 30.10.1992 beendet worden. Die für diesen Zeitpunkt erfolgte Übersetzung sei zutreffend, allerdings sei die Annahme nicht korrekt, dass die Rente zu diesem Zeitpunkt erst begonnen habe. Der russische Text sei irritierend. Vom 22.11.1992 bis 17.11.1995 habe sie noch eine weitere Beschäftigung ausgeübt. Mit dem vorgelegten Arbeitsbuch habe sie den Rentenbeginn am 15.04.1991 glaubhaft gemacht.
Das SG hat die Klägerin im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 15.02.2011 persönlich angehört. Die Beklagte hat mitgeteilt, dass die vorgenommene Vergleichsberechnung ergeben habe, dass die Anerkennung der im Streit stehenden Zeit als Rentenbezugszeit zu einer Erhöhung der aktuell gewährten Rente von 697,09 EUR auf 710,14 EUR führen würde. Im Hinblick auf die Behauptung der im Termin anwesenden Ehefrau des Bevollmächtigten der Klägerin (laut ihren Angaben Doktor der Sprachwissenschaften und mit der russischen Sprache gut vertraut), die Übersetzung der Bescheinigung vom 20.11.1995 sei sprachlich ungenau und eine genaue Übersetzung ergebe, dass die Klägerin im Alter von 50 Jahren in die Rente entlassen worden sei, hat das SG eine Überprüfung bei der öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscherin und Übersetzerin B. veranlasst. Diese hat mit Schreiben vom 10.05.2011 ausgeführt, dass die von der Klägerin vorgelegte Übersetzung sprachlich genau sei und in der Urkunde angegeben werde, dass die Klägerin im Alter von 50 Jahren lediglich berechtigt gewesen sei, in die Rente zu gehen. Der Urkunde könne nicht entnommen werden, dass die Klägerin tatsächlich in den Rentenbezug entlassen worden sei. Nachfolgend hat die Klägerin dem SG Anschriften des k. Rentenversicherungsträgers, der die Rente ausgezahlt habe, mitgeteilt, worauf das SG über das Auswärtige Amt an diese Stellen eine Anfrage über die Dauer des Rentenbezugs gerichtet hat, die über die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in A. an die k. Stellen weitergeleitet, jedoch nicht beantwortet worden sind.
Nach Wiederanrufung des mit Beschluss vom 14.06.2012 zum Ruhen gebrachten Verfahrens hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft. Sie ist der Auffassung, dass der Sachverhalt am 25.08.1997 beim Bürgermeisteramt H. nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei. Sie hat einen Internetausdruck in russischer Sprache vorgelegt, den sie auszugsweise übersetzt hat ("Anweisung über die Führung von Arbeitsbüchern an Betrieben und Unternehmen, Staatliches Komitee der UdSSR für Arbeit und Soziales, 20.06.1974 Nr. 162 mit Änderungen und Ergänzungen vom 19.10.1990 Nr. 412 ), wobei unter Nummer 2.29 ausgeführt werde, dass bei der Bewilligung von Rente von der Sozialversicherungsanstalt ein Stempel "Rente angeordnet" gesetzt werde. So sei es bei Bewilligung der Altersrente auch bei ihr gewesen. Ihre Rente sei am 15.04.1991 bewilligt worden, also zeitnah mit dem 50. Lebensjahr. Sie hat ferner den Beitrag von Buczko "Die soziale Sicherung der Frau und der Hinterbliebenen in der UdSSR", in DAngVers 1981, 71 ff. in Kopie vorgelegt und auf die beschriebenen Besonderheiten S. 73 und 77 verwiesen.
Nachdem auch die ergänzend erfolgte Nachfrage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in A. beim Departement für Archivangelegenheiten des Ministeriums für Kultur und Sport in K. (zentrale Stelle für Archivbescheinigungen) erfolglos geblieben ist, hat das SG die Klage mit Urteil vom 11.07.2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe einen Rentenbezug bereits ab 15.04.1991 nicht glaubhaft gemacht. So weise die in zeitlichem Zusammenhang mit dem streitigen Rentenbeginn ausgestellte Bescheinigung vom 20.11.1995 - entgegen der Behauptung der Klägerin - gerade keinen tatsächlichen Rentenbezug ab 15.04.1991 aus, sondern lediglich eine entsprechende Berechtigung ab dem Alter von 50 Jahren. Auch seien die Angaben der Klägerin zum Rentenbeginn widersprüchlich, nachdem sie gegenüber dem Bürgermeisteramt H. am 25.08.1997 mit ihrer Unterschrift bestätigt habe, dass der Rentenbezug nur die Zeit vom 30.10.1993 bis 17.11.1995 gewesen sei. Soweit sie nunmehr vortrage, dass die Daten nur aus dem Arbeitsbuch übernommen worden seien, ohne dass sie hierzu dezidiert befragt worden sei und sie den Sinn ihrer Erklärung wegen mangelnder Deutschkenntnisse nicht verstanden habe, gehe dies zu ihren Lasten. Allerdings spreche angesichts der widersprüchlichen Angaben im Arbeitsbuch (einerseits "Rentenbeginn 15.04.1991" bzw. "entlassen wegen Rentenbeginn 30.10.1992"), dessen Übersetzung der zuständigen Stelle der Gemeindeverwaltung auf Grund des chronologischen Aufbaus der Verwaltungsakte vorgelegen haben müsse, viel dafür, dass die Klägerin am 25.08.1997 über den genauen Zeitpunkt des Rentenbeginns befragt wurde. Der vorgelegte Aufsatz bestätige im Übrigen lediglich die - unstreitige - Möglichkeit im Alter von 50 Jahren in Rente zu gehen, erlaube jedoch nicht den Rückschluss darauf, dass die Klägerin tatsächlich am 15.04.1991 in Rente ging.
Am 10.08.2017 hat die Klägerin dagegen beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und sich insbesondere gegen die Verwertung des von ihr am 25.08.1997 unterzeichneten Schriftstücks gewandt. Diese Anfrage habe zu Ungereimtheiten geführt, die sie nicht zu verantworten habe. Nach Auffassung ihres Bevollmächtigten ist sie nicht korrekt befragt worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 11.07.2017 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 18.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.05.2010 zu verurteilen, ihr unter weiterer Rücknahme des Bescheides vom 21.03.2001 und unter Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Rentenbezugs vom 15.04.1991 bis 29.10.1992 ab 01.01.2004 höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 18.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2010, mit dem die Beklagte zwar den ursprünglichen Rentenbescheid vom 21.03.2001 hinsichtlich der Rentenhöhe teilweise - nämlich in Bezug auf weitere rentenrechtliche Zeiten und in Bezug auf die Zeit ab 01.01.2004 - zurücknahm, es aber ablehnte, die hier streitige Zeit des Rentenbezuges zusätzlich rentenerhöhend zu berücksichtigen. Auf dieses Element der Rentenberechnung - Rentenbezug vom 15.04.1991 bis 29.10.1992 als Anrechnungszeit - hat die Klägerin den Streitgegenstand zulässigerweise eingeschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.2004, B 5 RJ 62/02 R in SozR 4-2600 § 237 Nr. 2 zum Zugangsfaktor; Urteil vom 12.12.2006, B 13 RJ 22/05 R in SozR 4-2600 § 70 Nr. 2 zur Ermittlung von Entgeltpunkten für bestimmte Zeiträume, dort der Kindererziehung). Dem entsprechend beschränkt sich die gerichtliche Prüfung hierauf (BSG, a.a.O.). Damit ist der Bescheid vom 24.06.2010 nicht Gegenstand des Rechtsstreits, weil dieser allein die teilweise Stattgabe des Widerspruchs bzgl. hier nicht streitiger Berechnungselemente umgesetzt hat und somit keine Entscheidung zum vorliegenden Streitgegenstand enthält.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 15.04.1991 bis 29.10.1992 als Anrechnungszeit wegen Rentenbezugs. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtlich nicht zu beanstanden und verletzten die Klägerin damit auch nicht in ihren Rechten.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die allein streitige Zeit des Rentenbezugs vom 15.04.1991 bis 29.10.1992 nicht vor. Die Beklagte legte im Bescheid vom 21.03.2001 zu Recht diese Zeit bei der Berechnung der Rente nicht zu Grunde. Der Klägerin steht daher keine höhere Rente unter Berücksichtigung dieser streitigen Zeit zu. Insoweit erweist sich der Rentenbescheid daher als rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf höhere Altersrente sind die Regelungen der §§ 63 ff. des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) über die Rentenhöhe. Gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. In die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte fließen gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI u.a. auch Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten ein, wozu auch Rentenbezugszeiten der Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion zählen. Denn beitragsfreie Zeiten sind gemäß § 54 Abs. 4 SGB VI Kalendermonate mit Anrechnungszeiten und nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen der Versicherte eine Rente bezogen hat, wobei gemäß § 28a des Fremdrentengesetzes (FRG) Zeiten, in denen der Berechtigte aus einem System der sozialen Sicherheit eine Rente u.a. wegen Alters bezogen hat, Rentenbezugszeiten nach dem SGB VI gleichstehen, wenn der Rente Zeiten zu Grunde liegen, die nach §§ 15, 16 FRG anrechenbar sind.
Für die Feststellung dieser Zeiten genügt es gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, wenn die nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht sind. Nach Satz 2 der Regelung ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
Ausgehend hiervon hat das SG zutreffend entschieden, dass und aus welchen Gründen die Klägerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie bereits ab 15.04.1991 Rente bezog. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Insoweit ist schon unzutreffend, wenn die Klägerin behauptet, im vorderen Teil des Arbeitsbuchs sei notiert, dass "am 15.04.1991 die Rentenzahlung angeordnet" worden sei; dies ergebe sich aus der Übersetzung des Arbeitsbuchs S. 37 der VerwA. Dies trifft nicht zu. Vielmehr enthält das Arbeitsbuch am unteren Rand der 1. Seite einen Stempel mit dem Text "Rentenbeginn", wobei dann handschriftlich das Datum 15.04.1991 sowie die Nr. 280 eingetragen ist. Somit findet sich im Zusammenhang mit dem Datum des 15.04.1991 weder der Begriff "Anordnung" noch "Zahlung". Es ist daher weder dokumentiert, dass unter dem Datum des 15.04.1991 eine Anordnung erfolgte, die auf die Zahlung einer Rente gerichtet war - wovon die Klägerin wohl ausgeht -, noch dass ab dem genannten Datum tatsächlich eine Rente gewährt (gezahlt) wurde. Aus dem Begriff "Rentenbeginn" lässt sich all dies nicht ohne weiteres schließen. Vielmehr legt das in dem Stempel "Rentenbeginn" eingetragene Datum des 15.04.1991, bei dem es sich um den Tag nach Vollendung des 50. Lebensjahres der Klägerin handelt, im Zusammenhang mit der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung des K. Ministeriums für Meliorationswasserwirtschaft vom 20.11.1995, wonach sie im Alter von 50 Jahren berechtigt ist, in die Rente zu gehen, gerade nahe, dass im Arbeitsbuch diese besondere Rentenberechtigung der Klägerin mit Vollendung des 50. Lebensjahres dokumentiert wurde.
Dies steht auch in Einklang mit den Ausführungen in dem von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegten Internetausdruck ("Anweisung über die Führung von Arbeitsbüchern an Betrieben und Unternehmen "), in dem ausweislich der dortigen Nr. 2.29 - so ihre Angaben - bei der Bewilligung von Rente von der Sozialversicherungsanstalt ein Stempel "Rente angeordnet" gesetzt werde. Denn der Umstand, dass das Arbeitsbuch der Klägerin einen derartigen Stempel gerade nicht enthält, sondern einen solchen mit dem Text "Rentenbeginn", weist wiederum darauf hin, dass damit lediglich der (mögliche) Beginn einer Rente dokumentiert wurde, hiermit aber nicht der tatsächliche Bezug einer Rente "angeordnet" wurde. Einen Hinweis auf einen tatsächlichen Rentenbezug findet sich in den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen lediglich im Arbeitsbuch für den Zeitpunkt 30.10.1992 mit der Eintragung "Entlassen wegen Rentenbeginn".
Soweit die Klägerin geltend macht, dass es in der ehemaligen Sowjetunion gängige Praxis gewesen sei, neben dem Rentenbezug angesichts der geringen Höhe dieser Leistung weiter zu arbeiten, so mag dies zutreffend sein und ist auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden. Allerdings lässt sich hieraus nicht ableiten, dass gerade auch die Klägerin - und dies konkret ab 15.04.1991 - neben ihrer Tätigkeit in der T. experimentell-mechanischen Gießerei Altersrente bezog, wie dies ausweislich ihres Arbeitsbuchs nach Aufnahme einer Tätigkeit als Reinigungskraft ab 22.11.1992 der Fall war. Schließlich erwarb die Klägerin auf Grund ihrer Tätigkeit unter gesundheitsschädlichen Arbeitsbedingungen lediglich die Berechtigung mit Vollendung des 50. Lebensjahres Rente zu beziehen, ohne dass hiermit eine entsprechende Verpflichtung verbunden war. Dabei enthielt das seinerzeitige Rentensystem durchaus auch Anreize für das Hinausschieben des Eintritts in den Rentenbezug. So ist in dem von der Klägerin vorgelegten Beitrag von Buczko (a.a.O., S. 78) ausgeführt, dass am 01.01.1980 für weiterarbeitende Altersrentenberechtigte die Möglichkeit eingeführt wurde, den Rentenbeginn hinauszuschieben und dafür jährlich einen Anspruch auf einen Rentenzuschlag zu erwerben. Damit liegen erhebliche Gründe vor, die es ohne weiteres nachvollziehbar erscheinen lassen, von der Rentenberechtigung zunächst keinen Gebrauch zu machen.
Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren schließlich ausführlich darlegt, dass und aus welchen Gründen das von ihr am 25.08.1997 unterzeichnete Schriftstück, wonach der Rentenbezug vom 30.10.1992 bis 17.11.1995 gewesen sei, nicht verwertbar sein soll, überzeugt all dies nicht. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Rückfrage der Beklagten, die zu der Vorsprache der Klägerin im Bürgermeisteramt H. führte, nur zu Ungereimtheiten geführt haben soll und weshalb die erfolgte Rückfrage gerade den von der Klägerin in der Berufungsbegründung dezidiert aufgeführten Text hätte haben müssen. Unverständlich ist zudem, weshalb die Klägerin nach Auffassung ihres Bevollmächtigter nicht korrekt befragt worden sein soll. Demgegenüber entsteht der Eindruck, dass mit diesem Vorbringen versucht wird, die dokumentierten Angaben der Klägerin, die sich nachträglich als für sie ungünstig erweisen, auf Unzulänglichkeiten im Verantwortungsbereich der Beklagten bzw. der Mitarbeiterin im Bürgermeisteramt H. K. zurückzuführen, was die Verwertung des von der Klägerin unterzeichneten Dokuments ausschließen soll. Der Senat sieht jedoch - ebenso wie zuvor schon das SG - keine hinreichenden Gründe dafür, dass die Mitarbeiterin K. am 25.08.1997 auf Grund fehlender Sprachkenntnisse der Klägerin unzutreffende Tatsachen dokumentierte, die die Klägerin aus besagtem Grund auch nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen konnte und sie deshalb im Vertrauen auf deren Richtigkeit ohne Prüfung unterzeichnete.
Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin erachtet der Senat nicht für glaubhaft. So hat die Klägerin im Rahmen des Erörterungstermins vor dem SG am 15.02.2011 angegeben, zu dem Termin am 25.08.1997 alleine gegangen zu sein, ohne jemanden, der ihr hätte behilflich sein können, wobei sie damals nahezu kein Deutsch gesprochen habe. Dies ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Denn die Klägerin reiste bereits im November 1995 ins Bundesgebiet ein, so dass sie sich im August 1997 schon bald zwei Jahre im Inland aufhielt, wobei sie bereits unmittelbar nach ihrem Zuzug, und zwar im Januar 1996, einen Sprachkurs begann, den sie - so die vorgelegte Bescheinigung - im Juli 1996 auch mit Erfolg abschloss. Dass die Klägerin selbst ein Jahr später "nahezu" kein Deutsch gesprochen haben soll, leuchtet vor diesem Hintergrund nicht ein, zumal es unter dieser Voraussetzung auch ausgesprochen unverständlich erscheint, dass die Klägerin alleine und ohne Unterstützung durch eine der deutschen Sprache mächtige Person beim Bürgermeisteramt vorgesprochen hätte, um eine Klärung der noch immer offenen Fragen herbeizuführen. Zudem weisen auch die von der Mitarbeiterin K. dokumentierten Sachverhalte nicht auf nahezu fehlende deutsche Sprachkenntnisse der Klägerin hin. So erschöpfen sich die Ausführungen in dem angesprochenen Schreiben nämlich nicht in der Nennung des Zeitpunkts des Rentenbeginns, vielmehr machen die Darlegungen deutlich, dass ein ausführliches Gespräch zwischen der Klägerin und der Mitarbeiterin K. stattgefunden haben musste. Denn nur dadurch lässt sich erklären, dass diese in die Lage versetzt war, in dem in Rede stehenden Schreiben zu dokumentieren, dass die Klägerin vom 30.10.1992 bis zu ihrer Ausreise am 17.11.1995 Rente bezog, sie für diese Zeit keinen Rentnerausweis erhielt, ihr Arbeitsplatz in einer Sowchose war und dort Teile für Traktoren gefertigt wurden, wobei hauptsächlich Frontgewichte für Schlepper aus Eisen gegossen und hergestellt wurden. Wie die weiteren Ausführungen zeigen, wurde anlässlich des Gesprächs zudem klargestellt, dass es sich bei der im Arbeitsbuch aufgeführten Produktionsvereinigung der Reparaturbautechnik um dieselbe Sowchose handelte und es konnte im Hinblick auf die im Arbeitsbuch dokumentierte Einstellung der Klägerin als "Hechellehrling" zudem geklärt werden, dass es sich bei der insoweit relevanten Zeit vom 11.05.1973 bis 29.05.1973 um eine Anlernzeit handelte. All diese von der Mitarbeiterin K. dokumentierten Sachverhalte hätten sich nach Überzeugung des Senats nicht klären lassen können, wenn die Klägerin tatsächlich - wie behauptet - über nahezu keine Deutschkenntnisse verfügt hätte. Selbst wenn die Klägerin der deutschen Schriftsprache seinerzeit nicht mächtig gewesen sein sollte und sie deshalb den von der Mitarbeiterin K. schriftlich festgehaltenen Gesprächsinhalt nicht persönlich hätte lesen können und Missverständnisse nicht hätte aufklären können, weil es die Mitarbeiterin K. gleichwohl auch unterlassen hätte, der Klägerin den Inhalt des Schreibens vor ihrer Unterzeichnung vorzulesen, so kann sich all dies jedenfalls nicht auf den vorliegend allein relevanten Zeitpunkt des Beginns der Rente der Klägerin beziehen. Denn das insoweit maßgebliche Datum ist in dem von der Klägerin unterzeichneten Schreiben in arabischen Ziffern geschrieben, wie sie auch in der russischen Sprache verwendet werden (s. die Eintragungen im Arbeitsbuch), so dass es für die Prüfung der Richtigkeit des dokumentierten Sachverhalts auf das Vorhandensein von schriftsprachlichen Deutschkenntnissen gerade nicht ankam. Vor diesem Hintergrund spielen die Ausführungen des SG zur postulierten Obliegenheit der Klägerin, einen Übersetzer oder Dolmetscher einzuschalten, keine Rolle.
Soweit sich die Klägerin im Berufungsverfahren zur Stützung ihrer Auffassung schließlich auf Vergleichsfälle beruft, in denen Versicherte ursprüngliche Angaben jeweils nachträglich hätten korrigieren können, erschließt sich die Bedeutung dessen für den vorliegenden Sachverhalt nicht. Denn hätte die Mitarbeiterin K. anlässlich der Vorsprache der Klägerin tatsächlich fehlerhafter Weise und entgegen der Angabe der Klägerin, ab 15.04.1991 Rente bezogen zu haben, das unzutreffende Datum 30.10.1992 dokumentiert, so hätte es nahegelegen, dass die Klägerin auf diesen Fehler nach Kenntnis dessen sogleich hinweist. Dies hat die Klägerin jedoch nicht getan und diesbezüglich mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 26.02.2010 stattdessen behauptet, dass für die Rentenberechnung "nicht diejenigen Daten/Angaben, die ggf. aus Unwissenheit gemacht worden sind oder die ein Beteiligter am Verfahren gemacht hat" maßgeblich seien und die Klägerin "am 25.08.1997 etwas unterschrieben" habe, "was sie vielleicht so gar nicht gesagt habe". Damit hat die Klägerin kein ursprünglich falsch dokumentiertes Datum korrigiert, sondern ebenso wie mit ihrem nachfolgenden Vortrag im Laufe des Verfahrens versucht, eine von ihr unvoreingenommen und ohne Kenntnis von deren rechtlicher Bedeutung gemachte Angabe, die sich später als nachteilig erwies, ungeschehen zu machen.
Nach alledem vermag der Senat es zwar nicht auszuschließen, dass die Klägerin bereits ab 15.04.1991 Rente bezog, allerdings erweist sich dies nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht als überwiegend wahrscheinlich, so dass die Klägerin diese Tatsache nicht glaubhaft gemacht hat.
Die Berufung der Klägerin kann damit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin höhere Altersrente unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Anrechnungszeit wegen eines Rentenbezugs vom 15.04.1991 bis 29.10.1992 zusteht.
Die am 1941 geborene Klägerin siedelte am 22.11.1995 aus K. kommend in die Bundesrepublik Deutschland über. Sie ist als Spätaussiedlerin anerkannt. Im Rahmen des im April 1997 eingeleiteten Kontenklärungsverfahrens legte sie neben einer Teilnahmebestätigung über einen Deutsch-Sprachlehrgang vom 22.01. bis 19.07.1996 ("mit Erfolg teilgenommen") u.a. das im Juli 1963 ausgestellte russische Arbeitsbuch sowie im Herkunftsgebiet in die deutsche Sprache übersetzte Auszüge hieraus (S. 27/31 VerwA) vor. Aktenkundig ist im Übrigen eine auf Veranlassung der Beklagten gefertigte Übersetzung von Auszügen aus dem Arbeitsbuch (S. 37 VerwA).
Das Arbeitsbuch (zur Feststellung im Einzelnen wird auf die Kopien = Anlage zu Bl. 31 LSG-Akte Bezug genommen) weist danach auf Seite 1 im Anschluss an die persönlichen Daten (u.a. Name der Klägerin, Geburtsjahr, Dauer des Schulbesuchs, Unterschrift der Klägerin) und das Ausstellungsdatum einen Stempel mit handschriftlichen Eintragungen aus, übersetzt mit "Rentenbeginn 15.04.1991, Nr. 280" (vgl. S. 37 VerwA). Für die Zeit ab 01.11.1976 ist eine Versetzung in die "T. experimentell-mechanischen Gießerei" als Arbeiterin bescheinigt, nachfolgend ab 16.12.1981 die Versetzung als Formerin der dritten Qualifikationsstufe in die Gießerei Nr. 4 und ab 04.01.1988 die Versetzung als Arbeiterin für Vorbereitung der Mischung für den Guss nach 2. Qualifikationsstufe in die Gießerei. Auf Seite 12 des Arbeitsbuches ist unter dem Datum des 30.10.1992 dann die Entlassung "im Zusammenhang mit der Versetzung in die Rente" (so die Übersetzung S. 27 VerwA) bzw. die "Entlassung wegen Rentenbeginn" (so die Übersetzung S. 38 VerwA) dokumentiert.
Im Rahmen des Kontenklärungsverfahrens erschien die Klägerin sowohl am 23.06.1997 (vgl. S. 21 VerwA) als auch am 25.08.1997 (vgl. S. 39 VerwA) bei der Rentenstelle des Bürgermeisteramts H. und machte ergänzende Angaben. Ausweislich des Schreibens der Rentenstelle des Bürgermeisteramts H. an die Beklagte vom 25.08.1997 nahm die Sachbearbeiterin K. Bezug auf deren Schreiben vom 05.08.1997 und führte aus, die Klägerin sei heute erschienen und habe zu diesem Schreiben die nachfolgenden Angaben gemacht: Der Rentenbezug sei vom 30.10.1992 bis 17.11.1995 (Ausreise) gewesen; einen Rentnerausweis habe die Klägerin nicht erhalten. Bei dem Arbeitsplatz habe es sich um eine Sowchose gehandelt, in der Teile für Traktoren, hauptsächlich Frontgewichte für Schlepper aus Eisen gegossen und hergestellt worden seien. Bei der Produktionsvereinigung der Reparaturbautechnik habe es sich um dieselbe Sowchose gehandelt. Bei dem Beruf "Hechellehrling" vom 11.05.1973 bis 29.05.1973 habe es sich um eine Anlernzeit gehandelt. Dieses Schreiben enthält die Unterschrift der Mitarbeiterin K. und der Klägerin.
Mit Bescheid vom 21.03.2001 bewilligte die Beklagte der Klägerin Altersrente ab 01.05.2001. Der Rentenberechnung lag dabei eine Anrechnungszeit wegen Rentenbezug vom 30.10.1992 bis 17.11.1995 zu Grunde.
Im Dezember 2008 beantragte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Überprüfung von mehreren, der Rentenberechnung zu Grunde liegenden Zeiten bzw. Sachverhalten und die Neuberechnung der Rente und machte u.a. geltend, aus dem Arbeitsbuch gehe hervor, dass ab 15.04.1991 eine Rente bezogen worden sei. Sie legte die Bescheinigung des K. Ministeriums für Meliorationswasserwirtschaft vom 20.11.1995, nebst im Herkunftsland erfolgter Übersetzung in die deutsche Sprache, vor. Darin wird ausweislich der entsprechenden Übersetzung bestätigt, dass die Klägerin vom 16.12.1981 bis 30.10.1992 in der T. experimentell-mechanischen Gießerei als Formerin und Arbeiterin für die Vorbereitung der Mischung für den Guss ganztags gearbeitet habe. Weiter ist u.a. ausgeführt, dass "der Arbeitseinsatz ganztags in der Gießerei unter gesundheitsschädlichen Arbeitsbedingungen laut Liste Nr. 2 der Verzugsrentenversorgung berechtigt zum Bezug der Rente im Alter von 50 Jahren" (vgl. S. 113/114 VerwA). In der von der Beklagten veranlassten Übersetzung wurde die zuletzt genannte Passage korrigierend wie folgt übersetzt: "berechtigt zum Übergang ins Rentenverhältnis im Alter von 50 Jahren" (vgl. S. 119 VerwA).
Mit Bescheid vom 18.01.2010 nahm die Beklagte den Bescheid vom 21.03.2001 zurück und sie berechnete die Altersrente der Klägerin unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten unter Beachtung der Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X ab dem 01.04.2004 neu, wodurch sich diese erhöhte und es zu einer Nachzahlung kam. Die Berücksichtigung der vorliegend streitigen Zeit lehnte sie ab. Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten im Hinblick auf den Rentenbezug geltend, es seien die tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen und nicht die Angaben, die ggf. aus Unwissenheit gemacht worden seien. Die Klägerin habe am 25.08.1997 etwas unterschrieben, was sie vielleicht so gar nicht gesagt habe. Im vorderen Teil des Arbeitsbuches sei notiert, dass die Altersrente am 15.04.1991 begonnen habe. Wie aus dem Datum entnommen werden könne, handele es sich um den Tag nach der Vollendung des 50. Lebensjahres der Klägerin. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte wisse, dass in der früheren Sowjetunion manche Frauen schon mit diesem Alter in Rente gegangen seien. Der Bescheinigung vom 20.11.1995 sei zu entnehmen, dass der Rentenbezug ab dem 50. Lebensjahr für diejenigen Personen maßgeblich sei, die unter erschwerten gesundheitlichen Bedingungen tätig seien. Wenn dies auch im Arbeitsbuch dokumentiert sei und die Klägerin es jetzt noch einmal bestätige, sei dies auch die Tatsache, die von der Beklagten zu dokumentieren sei. Vermutlich habe der Antragsaufnehmer am 25.08.1997 nur die Eintragungen im hinteren Teil des Arbeitsbuches als Rentenbeginn erachtet. Der Klägerin stehe somit noch eine Anrechnungszeit vom 15.04.1991 bis 29.10.1992 zu. Mit am selben Tag zur Post aufgegebenem Widerspruchsbescheid vom 18.05.2010 gab die Beklagte dem Widerspruch teilweise, in Bezug auf eine geltend gemachte andere Zuordnung zu Wirtschaftsbereichen, statt. Im Übrigen, auch in Bezug auf die vorliegend streitige Zeit, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In Bezug auf den in Rede stehenden Rentenbezug führte sie aus, das Arbeitsbuch enthalte widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Rentenbeginns, wobei die Klägerin auf die diesbezügliche Rückfrage anlässlich ihrer Vorsprache bei der Rentenstelle des Bürgermeisteramts H. am 25.08.1997 ausdrücklich erklärt habe, der Rentenbezug habe erst am 30.12.1992 begonnen. Die Bescheinigung vom 20.11.1995 enthalte nur den allgemeinen Hinweis auf die Berechtigung des Bezugs einer Rente im Alter von 50 Jahren, jedoch keine Bestätigung über den tatsächlichen Bezug. Es sei daher weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass die Klägerin ab 15.04.1991 Altersrente bezogen habe. Mit Bescheid vom 24.06.2010 hat die Beklagte die teilweise Stattgabe ausgeführt (Zahlbetrag ab 01.08.2010 nunmehr 699,42 EUR).
Am 20.06.2010 hat die Klägerin dagegen beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage (S 9 2251/10) erhoben und unter Hinweis auf Seite 1 ihres Arbeitsbuchs geltend gemacht, ihre Rente habe am 15.04.1991 begonnen. In dem dort befindlichen Stempel sei notiert, dass die Rente mit dem 15.04.1991 angeordnet worden sei. Sie habe während des Rentenbezugs noch weiterhin gearbeitet. Dies sei in der früheren Sowjetunion gängige Praxis gewesen, da die Rente allein zum Leben nicht ausgereicht habe. Die zum Zeitpunkt des Beginns der Rente ausgeübte Beschäftigung sei zum 30.10.1992 beendet worden. Die für diesen Zeitpunkt erfolgte Übersetzung sei zutreffend, allerdings sei die Annahme nicht korrekt, dass die Rente zu diesem Zeitpunkt erst begonnen habe. Der russische Text sei irritierend. Vom 22.11.1992 bis 17.11.1995 habe sie noch eine weitere Beschäftigung ausgeübt. Mit dem vorgelegten Arbeitsbuch habe sie den Rentenbeginn am 15.04.1991 glaubhaft gemacht.
Das SG hat die Klägerin im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 15.02.2011 persönlich angehört. Die Beklagte hat mitgeteilt, dass die vorgenommene Vergleichsberechnung ergeben habe, dass die Anerkennung der im Streit stehenden Zeit als Rentenbezugszeit zu einer Erhöhung der aktuell gewährten Rente von 697,09 EUR auf 710,14 EUR führen würde. Im Hinblick auf die Behauptung der im Termin anwesenden Ehefrau des Bevollmächtigten der Klägerin (laut ihren Angaben Doktor der Sprachwissenschaften und mit der russischen Sprache gut vertraut), die Übersetzung der Bescheinigung vom 20.11.1995 sei sprachlich ungenau und eine genaue Übersetzung ergebe, dass die Klägerin im Alter von 50 Jahren in die Rente entlassen worden sei, hat das SG eine Überprüfung bei der öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscherin und Übersetzerin B. veranlasst. Diese hat mit Schreiben vom 10.05.2011 ausgeführt, dass die von der Klägerin vorgelegte Übersetzung sprachlich genau sei und in der Urkunde angegeben werde, dass die Klägerin im Alter von 50 Jahren lediglich berechtigt gewesen sei, in die Rente zu gehen. Der Urkunde könne nicht entnommen werden, dass die Klägerin tatsächlich in den Rentenbezug entlassen worden sei. Nachfolgend hat die Klägerin dem SG Anschriften des k. Rentenversicherungsträgers, der die Rente ausgezahlt habe, mitgeteilt, worauf das SG über das Auswärtige Amt an diese Stellen eine Anfrage über die Dauer des Rentenbezugs gerichtet hat, die über die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in A. an die k. Stellen weitergeleitet, jedoch nicht beantwortet worden sind.
Nach Wiederanrufung des mit Beschluss vom 14.06.2012 zum Ruhen gebrachten Verfahrens hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft. Sie ist der Auffassung, dass der Sachverhalt am 25.08.1997 beim Bürgermeisteramt H. nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei. Sie hat einen Internetausdruck in russischer Sprache vorgelegt, den sie auszugsweise übersetzt hat ("Anweisung über die Führung von Arbeitsbüchern an Betrieben und Unternehmen, Staatliches Komitee der UdSSR für Arbeit und Soziales, 20.06.1974 Nr. 162 mit Änderungen und Ergänzungen vom 19.10.1990 Nr. 412 ), wobei unter Nummer 2.29 ausgeführt werde, dass bei der Bewilligung von Rente von der Sozialversicherungsanstalt ein Stempel "Rente angeordnet" gesetzt werde. So sei es bei Bewilligung der Altersrente auch bei ihr gewesen. Ihre Rente sei am 15.04.1991 bewilligt worden, also zeitnah mit dem 50. Lebensjahr. Sie hat ferner den Beitrag von Buczko "Die soziale Sicherung der Frau und der Hinterbliebenen in der UdSSR", in DAngVers 1981, 71 ff. in Kopie vorgelegt und auf die beschriebenen Besonderheiten S. 73 und 77 verwiesen.
Nachdem auch die ergänzend erfolgte Nachfrage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in A. beim Departement für Archivangelegenheiten des Ministeriums für Kultur und Sport in K. (zentrale Stelle für Archivbescheinigungen) erfolglos geblieben ist, hat das SG die Klage mit Urteil vom 11.07.2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe einen Rentenbezug bereits ab 15.04.1991 nicht glaubhaft gemacht. So weise die in zeitlichem Zusammenhang mit dem streitigen Rentenbeginn ausgestellte Bescheinigung vom 20.11.1995 - entgegen der Behauptung der Klägerin - gerade keinen tatsächlichen Rentenbezug ab 15.04.1991 aus, sondern lediglich eine entsprechende Berechtigung ab dem Alter von 50 Jahren. Auch seien die Angaben der Klägerin zum Rentenbeginn widersprüchlich, nachdem sie gegenüber dem Bürgermeisteramt H. am 25.08.1997 mit ihrer Unterschrift bestätigt habe, dass der Rentenbezug nur die Zeit vom 30.10.1993 bis 17.11.1995 gewesen sei. Soweit sie nunmehr vortrage, dass die Daten nur aus dem Arbeitsbuch übernommen worden seien, ohne dass sie hierzu dezidiert befragt worden sei und sie den Sinn ihrer Erklärung wegen mangelnder Deutschkenntnisse nicht verstanden habe, gehe dies zu ihren Lasten. Allerdings spreche angesichts der widersprüchlichen Angaben im Arbeitsbuch (einerseits "Rentenbeginn 15.04.1991" bzw. "entlassen wegen Rentenbeginn 30.10.1992"), dessen Übersetzung der zuständigen Stelle der Gemeindeverwaltung auf Grund des chronologischen Aufbaus der Verwaltungsakte vorgelegen haben müsse, viel dafür, dass die Klägerin am 25.08.1997 über den genauen Zeitpunkt des Rentenbeginns befragt wurde. Der vorgelegte Aufsatz bestätige im Übrigen lediglich die - unstreitige - Möglichkeit im Alter von 50 Jahren in Rente zu gehen, erlaube jedoch nicht den Rückschluss darauf, dass die Klägerin tatsächlich am 15.04.1991 in Rente ging.
Am 10.08.2017 hat die Klägerin dagegen beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und sich insbesondere gegen die Verwertung des von ihr am 25.08.1997 unterzeichneten Schriftstücks gewandt. Diese Anfrage habe zu Ungereimtheiten geführt, die sie nicht zu verantworten habe. Nach Auffassung ihres Bevollmächtigten ist sie nicht korrekt befragt worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 11.07.2017 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 18.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.05.2010 zu verurteilen, ihr unter weiterer Rücknahme des Bescheides vom 21.03.2001 und unter Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Rentenbezugs vom 15.04.1991 bis 29.10.1992 ab 01.01.2004 höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 18.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2010, mit dem die Beklagte zwar den ursprünglichen Rentenbescheid vom 21.03.2001 hinsichtlich der Rentenhöhe teilweise - nämlich in Bezug auf weitere rentenrechtliche Zeiten und in Bezug auf die Zeit ab 01.01.2004 - zurücknahm, es aber ablehnte, die hier streitige Zeit des Rentenbezuges zusätzlich rentenerhöhend zu berücksichtigen. Auf dieses Element der Rentenberechnung - Rentenbezug vom 15.04.1991 bis 29.10.1992 als Anrechnungszeit - hat die Klägerin den Streitgegenstand zulässigerweise eingeschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.2004, B 5 RJ 62/02 R in SozR 4-2600 § 237 Nr. 2 zum Zugangsfaktor; Urteil vom 12.12.2006, B 13 RJ 22/05 R in SozR 4-2600 § 70 Nr. 2 zur Ermittlung von Entgeltpunkten für bestimmte Zeiträume, dort der Kindererziehung). Dem entsprechend beschränkt sich die gerichtliche Prüfung hierauf (BSG, a.a.O.). Damit ist der Bescheid vom 24.06.2010 nicht Gegenstand des Rechtsstreits, weil dieser allein die teilweise Stattgabe des Widerspruchs bzgl. hier nicht streitiger Berechnungselemente umgesetzt hat und somit keine Entscheidung zum vorliegenden Streitgegenstand enthält.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 15.04.1991 bis 29.10.1992 als Anrechnungszeit wegen Rentenbezugs. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtlich nicht zu beanstanden und verletzten die Klägerin damit auch nicht in ihren Rechten.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die allein streitige Zeit des Rentenbezugs vom 15.04.1991 bis 29.10.1992 nicht vor. Die Beklagte legte im Bescheid vom 21.03.2001 zu Recht diese Zeit bei der Berechnung der Rente nicht zu Grunde. Der Klägerin steht daher keine höhere Rente unter Berücksichtigung dieser streitigen Zeit zu. Insoweit erweist sich der Rentenbescheid daher als rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf höhere Altersrente sind die Regelungen der §§ 63 ff. des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) über die Rentenhöhe. Gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. In die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte fließen gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI u.a. auch Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten ein, wozu auch Rentenbezugszeiten der Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion zählen. Denn beitragsfreie Zeiten sind gemäß § 54 Abs. 4 SGB VI Kalendermonate mit Anrechnungszeiten und nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen der Versicherte eine Rente bezogen hat, wobei gemäß § 28a des Fremdrentengesetzes (FRG) Zeiten, in denen der Berechtigte aus einem System der sozialen Sicherheit eine Rente u.a. wegen Alters bezogen hat, Rentenbezugszeiten nach dem SGB VI gleichstehen, wenn der Rente Zeiten zu Grunde liegen, die nach §§ 15, 16 FRG anrechenbar sind.
Für die Feststellung dieser Zeiten genügt es gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, wenn die nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht sind. Nach Satz 2 der Regelung ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
Ausgehend hiervon hat das SG zutreffend entschieden, dass und aus welchen Gründen die Klägerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie bereits ab 15.04.1991 Rente bezog. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Insoweit ist schon unzutreffend, wenn die Klägerin behauptet, im vorderen Teil des Arbeitsbuchs sei notiert, dass "am 15.04.1991 die Rentenzahlung angeordnet" worden sei; dies ergebe sich aus der Übersetzung des Arbeitsbuchs S. 37 der VerwA. Dies trifft nicht zu. Vielmehr enthält das Arbeitsbuch am unteren Rand der 1. Seite einen Stempel mit dem Text "Rentenbeginn", wobei dann handschriftlich das Datum 15.04.1991 sowie die Nr. 280 eingetragen ist. Somit findet sich im Zusammenhang mit dem Datum des 15.04.1991 weder der Begriff "Anordnung" noch "Zahlung". Es ist daher weder dokumentiert, dass unter dem Datum des 15.04.1991 eine Anordnung erfolgte, die auf die Zahlung einer Rente gerichtet war - wovon die Klägerin wohl ausgeht -, noch dass ab dem genannten Datum tatsächlich eine Rente gewährt (gezahlt) wurde. Aus dem Begriff "Rentenbeginn" lässt sich all dies nicht ohne weiteres schließen. Vielmehr legt das in dem Stempel "Rentenbeginn" eingetragene Datum des 15.04.1991, bei dem es sich um den Tag nach Vollendung des 50. Lebensjahres der Klägerin handelt, im Zusammenhang mit der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung des K. Ministeriums für Meliorationswasserwirtschaft vom 20.11.1995, wonach sie im Alter von 50 Jahren berechtigt ist, in die Rente zu gehen, gerade nahe, dass im Arbeitsbuch diese besondere Rentenberechtigung der Klägerin mit Vollendung des 50. Lebensjahres dokumentiert wurde.
Dies steht auch in Einklang mit den Ausführungen in dem von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegten Internetausdruck ("Anweisung über die Führung von Arbeitsbüchern an Betrieben und Unternehmen "), in dem ausweislich der dortigen Nr. 2.29 - so ihre Angaben - bei der Bewilligung von Rente von der Sozialversicherungsanstalt ein Stempel "Rente angeordnet" gesetzt werde. Denn der Umstand, dass das Arbeitsbuch der Klägerin einen derartigen Stempel gerade nicht enthält, sondern einen solchen mit dem Text "Rentenbeginn", weist wiederum darauf hin, dass damit lediglich der (mögliche) Beginn einer Rente dokumentiert wurde, hiermit aber nicht der tatsächliche Bezug einer Rente "angeordnet" wurde. Einen Hinweis auf einen tatsächlichen Rentenbezug findet sich in den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen lediglich im Arbeitsbuch für den Zeitpunkt 30.10.1992 mit der Eintragung "Entlassen wegen Rentenbeginn".
Soweit die Klägerin geltend macht, dass es in der ehemaligen Sowjetunion gängige Praxis gewesen sei, neben dem Rentenbezug angesichts der geringen Höhe dieser Leistung weiter zu arbeiten, so mag dies zutreffend sein und ist auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden. Allerdings lässt sich hieraus nicht ableiten, dass gerade auch die Klägerin - und dies konkret ab 15.04.1991 - neben ihrer Tätigkeit in der T. experimentell-mechanischen Gießerei Altersrente bezog, wie dies ausweislich ihres Arbeitsbuchs nach Aufnahme einer Tätigkeit als Reinigungskraft ab 22.11.1992 der Fall war. Schließlich erwarb die Klägerin auf Grund ihrer Tätigkeit unter gesundheitsschädlichen Arbeitsbedingungen lediglich die Berechtigung mit Vollendung des 50. Lebensjahres Rente zu beziehen, ohne dass hiermit eine entsprechende Verpflichtung verbunden war. Dabei enthielt das seinerzeitige Rentensystem durchaus auch Anreize für das Hinausschieben des Eintritts in den Rentenbezug. So ist in dem von der Klägerin vorgelegten Beitrag von Buczko (a.a.O., S. 78) ausgeführt, dass am 01.01.1980 für weiterarbeitende Altersrentenberechtigte die Möglichkeit eingeführt wurde, den Rentenbeginn hinauszuschieben und dafür jährlich einen Anspruch auf einen Rentenzuschlag zu erwerben. Damit liegen erhebliche Gründe vor, die es ohne weiteres nachvollziehbar erscheinen lassen, von der Rentenberechtigung zunächst keinen Gebrauch zu machen.
Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren schließlich ausführlich darlegt, dass und aus welchen Gründen das von ihr am 25.08.1997 unterzeichnete Schriftstück, wonach der Rentenbezug vom 30.10.1992 bis 17.11.1995 gewesen sei, nicht verwertbar sein soll, überzeugt all dies nicht. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Rückfrage der Beklagten, die zu der Vorsprache der Klägerin im Bürgermeisteramt H. führte, nur zu Ungereimtheiten geführt haben soll und weshalb die erfolgte Rückfrage gerade den von der Klägerin in der Berufungsbegründung dezidiert aufgeführten Text hätte haben müssen. Unverständlich ist zudem, weshalb die Klägerin nach Auffassung ihres Bevollmächtigter nicht korrekt befragt worden sein soll. Demgegenüber entsteht der Eindruck, dass mit diesem Vorbringen versucht wird, die dokumentierten Angaben der Klägerin, die sich nachträglich als für sie ungünstig erweisen, auf Unzulänglichkeiten im Verantwortungsbereich der Beklagten bzw. der Mitarbeiterin im Bürgermeisteramt H. K. zurückzuführen, was die Verwertung des von der Klägerin unterzeichneten Dokuments ausschließen soll. Der Senat sieht jedoch - ebenso wie zuvor schon das SG - keine hinreichenden Gründe dafür, dass die Mitarbeiterin K. am 25.08.1997 auf Grund fehlender Sprachkenntnisse der Klägerin unzutreffende Tatsachen dokumentierte, die die Klägerin aus besagtem Grund auch nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen konnte und sie deshalb im Vertrauen auf deren Richtigkeit ohne Prüfung unterzeichnete.
Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin erachtet der Senat nicht für glaubhaft. So hat die Klägerin im Rahmen des Erörterungstermins vor dem SG am 15.02.2011 angegeben, zu dem Termin am 25.08.1997 alleine gegangen zu sein, ohne jemanden, der ihr hätte behilflich sein können, wobei sie damals nahezu kein Deutsch gesprochen habe. Dies ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Denn die Klägerin reiste bereits im November 1995 ins Bundesgebiet ein, so dass sie sich im August 1997 schon bald zwei Jahre im Inland aufhielt, wobei sie bereits unmittelbar nach ihrem Zuzug, und zwar im Januar 1996, einen Sprachkurs begann, den sie - so die vorgelegte Bescheinigung - im Juli 1996 auch mit Erfolg abschloss. Dass die Klägerin selbst ein Jahr später "nahezu" kein Deutsch gesprochen haben soll, leuchtet vor diesem Hintergrund nicht ein, zumal es unter dieser Voraussetzung auch ausgesprochen unverständlich erscheint, dass die Klägerin alleine und ohne Unterstützung durch eine der deutschen Sprache mächtige Person beim Bürgermeisteramt vorgesprochen hätte, um eine Klärung der noch immer offenen Fragen herbeizuführen. Zudem weisen auch die von der Mitarbeiterin K. dokumentierten Sachverhalte nicht auf nahezu fehlende deutsche Sprachkenntnisse der Klägerin hin. So erschöpfen sich die Ausführungen in dem angesprochenen Schreiben nämlich nicht in der Nennung des Zeitpunkts des Rentenbeginns, vielmehr machen die Darlegungen deutlich, dass ein ausführliches Gespräch zwischen der Klägerin und der Mitarbeiterin K. stattgefunden haben musste. Denn nur dadurch lässt sich erklären, dass diese in die Lage versetzt war, in dem in Rede stehenden Schreiben zu dokumentieren, dass die Klägerin vom 30.10.1992 bis zu ihrer Ausreise am 17.11.1995 Rente bezog, sie für diese Zeit keinen Rentnerausweis erhielt, ihr Arbeitsplatz in einer Sowchose war und dort Teile für Traktoren gefertigt wurden, wobei hauptsächlich Frontgewichte für Schlepper aus Eisen gegossen und hergestellt wurden. Wie die weiteren Ausführungen zeigen, wurde anlässlich des Gesprächs zudem klargestellt, dass es sich bei der im Arbeitsbuch aufgeführten Produktionsvereinigung der Reparaturbautechnik um dieselbe Sowchose handelte und es konnte im Hinblick auf die im Arbeitsbuch dokumentierte Einstellung der Klägerin als "Hechellehrling" zudem geklärt werden, dass es sich bei der insoweit relevanten Zeit vom 11.05.1973 bis 29.05.1973 um eine Anlernzeit handelte. All diese von der Mitarbeiterin K. dokumentierten Sachverhalte hätten sich nach Überzeugung des Senats nicht klären lassen können, wenn die Klägerin tatsächlich - wie behauptet - über nahezu keine Deutschkenntnisse verfügt hätte. Selbst wenn die Klägerin der deutschen Schriftsprache seinerzeit nicht mächtig gewesen sein sollte und sie deshalb den von der Mitarbeiterin K. schriftlich festgehaltenen Gesprächsinhalt nicht persönlich hätte lesen können und Missverständnisse nicht hätte aufklären können, weil es die Mitarbeiterin K. gleichwohl auch unterlassen hätte, der Klägerin den Inhalt des Schreibens vor ihrer Unterzeichnung vorzulesen, so kann sich all dies jedenfalls nicht auf den vorliegend allein relevanten Zeitpunkt des Beginns der Rente der Klägerin beziehen. Denn das insoweit maßgebliche Datum ist in dem von der Klägerin unterzeichneten Schreiben in arabischen Ziffern geschrieben, wie sie auch in der russischen Sprache verwendet werden (s. die Eintragungen im Arbeitsbuch), so dass es für die Prüfung der Richtigkeit des dokumentierten Sachverhalts auf das Vorhandensein von schriftsprachlichen Deutschkenntnissen gerade nicht ankam. Vor diesem Hintergrund spielen die Ausführungen des SG zur postulierten Obliegenheit der Klägerin, einen Übersetzer oder Dolmetscher einzuschalten, keine Rolle.
Soweit sich die Klägerin im Berufungsverfahren zur Stützung ihrer Auffassung schließlich auf Vergleichsfälle beruft, in denen Versicherte ursprüngliche Angaben jeweils nachträglich hätten korrigieren können, erschließt sich die Bedeutung dessen für den vorliegenden Sachverhalt nicht. Denn hätte die Mitarbeiterin K. anlässlich der Vorsprache der Klägerin tatsächlich fehlerhafter Weise und entgegen der Angabe der Klägerin, ab 15.04.1991 Rente bezogen zu haben, das unzutreffende Datum 30.10.1992 dokumentiert, so hätte es nahegelegen, dass die Klägerin auf diesen Fehler nach Kenntnis dessen sogleich hinweist. Dies hat die Klägerin jedoch nicht getan und diesbezüglich mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 26.02.2010 stattdessen behauptet, dass für die Rentenberechnung "nicht diejenigen Daten/Angaben, die ggf. aus Unwissenheit gemacht worden sind oder die ein Beteiligter am Verfahren gemacht hat" maßgeblich seien und die Klägerin "am 25.08.1997 etwas unterschrieben" habe, "was sie vielleicht so gar nicht gesagt habe". Damit hat die Klägerin kein ursprünglich falsch dokumentiertes Datum korrigiert, sondern ebenso wie mit ihrem nachfolgenden Vortrag im Laufe des Verfahrens versucht, eine von ihr unvoreingenommen und ohne Kenntnis von deren rechtlicher Bedeutung gemachte Angabe, die sich später als nachteilig erwies, ungeschehen zu machen.
Nach alledem vermag der Senat es zwar nicht auszuschließen, dass die Klägerin bereits ab 15.04.1991 Rente bezog, allerdings erweist sich dies nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht als überwiegend wahrscheinlich, so dass die Klägerin diese Tatsache nicht glaubhaft gemacht hat.
Die Berufung der Klägerin kann damit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved