L 10 R 3295/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 3202/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3295/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18.07.2016 aufgehoben.

Auf das Teilanerkenntnis der Beklagten wird der Bescheid vom 25.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.09.2015 hinsichtlich der Anrechnung des Entgelts aus der geringfügigen Beschäftigung aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger überzahlte Witwerrente zurückzuerstatten hat.

Der am 1940 geborene Kläger, Polizeibeamter im Ruhestand, ist Witwer der am 23.08.1943 geborenen und am 21.03.1999 verstorbenen H. G. (Versicherte), die bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet), rentenversichert war.

Zum Zeitpunkt des Todes der Versicherten bezog der Kläger ein vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) gewährtes Ruhegehalt in Höhe von monatlich 3.367,76 DM, das sich ab 01.07.1999 auf monatlich 3.460,90 DM erhöhte, zuzüglich einer jeweils einmaligen jährlichen Sonderzuwendung. Ab 01.05.2005 gewährte die frühere Knappschaft dem Kläger darüber hinaus Regelaltersrente von anfänglich 165,73 EUR. Im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 28.02.2011 erzielte der Kläger im Übrigen Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung von monatlich 375,00 EUR bzw. 400,00 EUR.

Im April 1999 beantragte der Kläger die Gewährung von Witwerrente. In dem nach Nr. 12 des entsprechenden Antragsformulars (Angaben zur Einkommensanrechnung bei Witwenrente/Witwerrente) beizufügenden Vordruck (Anlage zum Antrag auf Hinterbliebenenrente/Erziehungsrente) gab der Kläger als dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen die vom LBV seit 14.08.1996 bezogene Beamtenversorgung an.

Mit Bescheid vom 27.08.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger große Witwerrente ab 21.03.1999. Als monatliches Recht auf Rente (Grundanspruch) ermittelte sie ab 01.07.1999 (nach Ablauf des Sterbevierteljahres) einen Betrag in Höhe von 654,10 DM (Anlage 1, Seite 2 des Bescheides). In Anlage 8 des Bescheides (Ermittlung des auf die Rente anzurechnenden Einkommens) führte die Beklagte aus, dass die Rente mit Einkommen zusammentreffe und deshalb zu prüfen sei, ob auf die Rente Einkommen anzurechnen ist. Hierfür sei das zu berücksichtigende monatliche Einkommen zu ermitteln. Erwerbseinkommen sei das Ruhegehalt oder diesem vergleichbare Bezüge. Unter Berücksichtigung der vom LBV gewährten monatlichen Bezüge von 3.460,90 DM und jährlichen Sonderzuwendungen von 3.101,31 DM ermittelte die Beklagte das auf den Grundanspruch der Witwenrente anzurechnende Einkommen mit 419,89 DM, wodurch sich der Anspruch auf Rente auf 234,21 DM minderte. Zuzüglich des Beitragszuschusses für die Kranken- und Pflegeversicherung von 16,81 DM gelangte sie zu einem monatlichen Zahlbetrag von 251,02 DM.

Im Januar 2001 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat um Auskunft, ob die Witwerrente neu berechnet werden müsse, da seine Pension wegen seiner Steuerpflicht nun nur noch 3.140,15 DM betrage. Hierauf teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Einkommensanrechnung der Bruttobetrag der Beamtenversorgung zugrunde gelegt werde und ein Wechsel der Steuerklasse daher nicht zu einer Neuberechnung führe.

Die im weiteren Verlauf erfolgten Erhöhungen der Versorgungsbezüge bzw. Anpassungen der Witwerrente führten bei fortlaufender Anrechnung der Versorgungsbezüge auf die Witwerrente zuzüglich der gewährten Beitragszuschüsse zu monatlichen Zahlbeträgen von 182,50 EUR (ab August 2002), 189,80 EUR (ab Juli 2003) bzw. 193,74 EUR (ab Januar 2004).

Im Januar 2005 erhielt die Beklagte von der Knappschaft (nunmehr Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) die Mitteilung, dass für den Kläger ein Rentenanspruch (Regelaltersrente) ab 01.05.2005 in Höhe von monatlich 165,73 EUR anerkannt worden sei.

Mit Bescheid vom 03.02.2005 führte die Beklagte sodann aus, die große Witwerrente des Klägers werde ab 01.04.2004 neu berechnet; zu diesem Zeitpunkt ändere sich der Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag (Zahlbetrag nunmehr: 192,97 EUR = monatliche Rente nach Anrechnung des Ruhegehalts wie bisher 180,09 EUR, zuzüglich Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag 12,88 EUR,). Für die Zeit ab 01.05.2005 würden laufend 394,45 EUR gezahlt (monatliches Recht auf Rente: 357,07 EUR zuzüglich Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag von 37,38 EUR; vgl. Anlage 1, Seite 1 des Bescheides). Ausweislich der Anlage 8 des Bescheides (Ermittlung des auf die Rente anzurechnenden Einkommens) berücksichtigte die Beklagte als anzurechnendes Erwerbsersatzeinkommen nunmehr ausschließlich die Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 165,73 EUR. Weiter führte sie aus, das Einkommen übersteige den Freibetrag für die Anrechnung nicht und es erfolge daher keine Einkommensanrechnung. Die Witwerrente wurde dementsprechend ab 01.05.2005 in Höhe des vollen Grundanspruchs (zuzüglich Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag) ausgezahlt.

Im Zusammenhang mit der bei der Beklagten im Juni 2014 eingegangenen Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über die Höhe der Regelaltersrente des Klägers ab 01.07.2014 (vgl. Bl. 245 VerwA) stellte die Sachbearbeitung der Beklagten fest, dass bei der Witwerrente des Klägers seit Mai 2005 die Anrechnung der Versorgungsbezüge unterblieben war, worauf die Beklagte den Kläger im Hinblick auf die beabsichtige Rücknahme des Bescheids vom 03.02.2005 gemäß § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) anhörte. Sie führte aus, bei der Witwerrente seien sowohl die eigene Rente als auch die Versorgungsbezüge anzurechnen. Es sei beabsichtigt, die Rente ab 01.04.2015 in zutreffender Höhe von 104,70 EUR zu zahlen und die erfolgte Überzahlung für den Zeitraum vom 01.05.2005 bis 31.03.2015 in Höhe von 37.929,67 EUR nach § 50 SGB X zurückzufordern.

Der Kläger teilte hierauf mit, dass er nicht gewusst habe, dass sein geringfügiges Einkommen, das er zum Lebensunterhalt dazu verdient habe, meldepflichtig gewesen sei. Er sei nicht in der Lage, den genannten Betrag zurückzuerstatten.

Mit Bescheid vom 26.03.2015 führte die Beklagte sodann aus, die Witwerrente des Klägers werde ab 01.08.2004 neu berechnet und ab 01.05.2015 würden monatlich laufend 104,70 EUR gezahlt. Die sich für die Zeit vom 01.08.2014 bis 30.04.2015 ergebende Überzahlung in Höhe von 20.848,53 EUR sei zu erstatten. Der Bescheid vom 03.02.2005 werde hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 01.05.2005 gemäß § 45 SGB X zurückgenommen, da sowohl die Altersrente als auch die Versorgungsbezüge auf die Witwerrente anzurechnen sei. Der Bescheid vom 03.02.2005 habe den eindeutigen Hinweis enthalten, dass Einkommen anzurechnen sei. Auf Vertrauen in den Bestand des Rentenbescheides könne sich der Kläger nicht berufen, da ohne Mühe ersichtlich gewesen sei, dass nur die Versichertenrente angerechnet worden sei, nicht jedoch die Versorgungsbezüge. Auf Grund des Mitverschuldens der Deutschen Rentenversicherung sei die Höhe der Rückzahlung im Wege des Ermessens auf ca. 60% reduziert worden. Ausgehend von dem vom Kläger ab 01.05.2005 erzielten Erwerbsersatzeinkommen (anfänglich Versorgungsbezüge von 2.294,17 EUR und Altersrente von 165,73 EUR) ermittelte die Beklagte das an sich anzurechnende Einkommen (anfänglich ein Betrag von 176,98 EUR), um das sie das monatliche Recht auf Rente (anfänglich 357,07 EUR) verminderte, allerdings nicht in vollem Umfang, sondern auf Grund ihres Mitverschuldensanteils nur zum Teil (anfänglich statt auf 180,09 EUR, lediglich auf 295,84 EUR). Hinsichtlich der jeweiligen Höhe der Versorgungsbezüge wird auf die Auskunft des LBV Bl. 257 VerwA, hinsichtlich der Höhe der Regelaltersrente auf die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Bl. 247 f. VerwA und hinsichtlich des von der Beklagten daraus ermittelten Anrechnungsbetrages, der Höhe der dem Kläger nach Ermessensausübung verbliebenen monatlichen Witwerrente und des sich dadurch ergebenden Überzahlungsbetrages wird Bezug genommen auf die Anlage 1 des Bescheides vom 26.03.2015.

Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, an der Überzahlung sei allein die Beklagte schuld, er selbst habe keine Erhöhung der Rente beantragt und er könne die entsprechende Rückzahlung auch nicht leisten. Wegen des von ihm fahrlässig nicht gemeldeten Minijobs, den er im März 2011 beendet habe, sei er allerdings bereit, eine kleinere Rückzahlung, die 5.000,00 EUR nicht übersteigen sollte, zu leisten.

Auf Grund der daraufhin eingeleiteten Ermittlungen der Beklagten wurde bekannt, dass der Kläger im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 28.02.2011 zusätzliches Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung erzielte, das bei der Einkommensanrechnung gleichermaßen zu berücksichtigen gewesen wäre. Mit Bescheid vom 25.06.2015 führte die Beklagte sodann aus, die Witwerrente des Klägers werde ab 01.08.2004 neu berechnet und ab 01.08.2015 würden monatlich laufend 120,00 EUR gezahlt. Für die Zeit vom 01.08.2004 bis 31.07.2015 ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 21.606,15 EUR, die zu erstatten sei. Durch die Berücksichtigung der im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 28.02.2011 erzielten weiteren Einkünfte (375,00 EUR bzw. 400,00 EUR monatlich) erhöhte sich das anzurechnende Einkommen ab 01.07.2009, wodurch sich der Anspruch auf Rente entsprechend verminderte und der Überzahlungsbetrag erhöhte. Wegen der Einzelheiten dessen wird auf Anlage 1 des Bescheids vom 25.06.2015 Bezug genommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 03.02.2005 in Gestalt des Bescheides vom 25.06.2015 zurück.

Am 05.10.2015 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, er sei bei der Rentenerhöhung davon ausgegangen, dass sämtliche, der Beklagten bekannten Informationen bei der Berechnung berücksichtigt worden seien und die Rentenzahlung daher rechtens gewesen sei.

Mit Urteil vom 18.07.2016 hat das SG den Bescheid vom 26.03.2015 in der Fassung des Bescheids vom 25.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.09.2015 aufgehoben. Die Beklagte habe es versäumt, in Bezug auf die Verböserung in dem Bescheid vom 25.06.2015 ausreichende Ermessenserwägungen anzustellen, zudem habe sie den Kläger vor Erlass des verbösernden Bescheids nicht angehört.

Gegen das ihr am 05.08.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 01.09.2016 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und als Teilanerkenntnis den Bescheid vom 25.06.2015 hinsichtlich der Anrechnung des Entgelts aus der geringfügigen Beschäftigung zurückgenommen. Sie ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X erfüllt seien. Der Kläger habe die Rechtswidrigkeit des Neuberechnungsbescheids vom 03.02.2005 gekannt bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt. Dem Kläger sei auf Grund der Hinweise im Bescheid vom 27.08.1999 bekannt gewesen, dass Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen mitzuteilen sei und unmittelbar Einfluss auf die Höhe der Witwerrente habe. Dies komme auch in seinem Schreiben vom 20.01.2001 zum Ausdruck, in dem er um Auskunft bat, ob die Hinterbliebenenrente neu berechnet werden müsse, weil sich seine Pension vermindert habe. Vor Erlass des rechtswidrigen Bescheides hätten sich aus den drei letzten Rentenanpassungsbescheiden jeweils Zahlbeträge unter 190,00 EUR ergeben und mit Zuerkennung der Regelaltersrente ab dem 01.05.2005 habe sich die Witwerrente um mehr als 100% auf 394,45 EUR erhöht. In Anlage 8 des aufgehobenen Bescheides sei die Einkommensanrechnung dargestellt, hierdurch hätte der Kläger ohne Weiteres erkennen können, dass die Beamtenversorgung nicht mehr angerechnet worden sei.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18.07.2016 aufzuheben und die über das Teilanerkenntnis hinausgehende Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass er den Hinweisen im Rentenbescheid vom 03.02.2015 nicht habe entnehmen können, dass seine Pension zwingend bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens zu berücksichtigt sei. Auf Seite 3 des Bescheides heiße es lediglich, dass Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen Einfluss auf die Rentenhöhe haben "könne", wodurch dieses Wort für den unvoreingenommenen Betrachter nur den Schluss zulasse, dass solches Einkommen nicht zwingend Einfluss auf die Rentenhöhe haben müsse. Er sieht sich in seiner Auffassung durch das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15.05.2013, L 1 R 1003/11, bestätigt. Auch der erkennende Senat habe in seiner Entscheidung vom 16.06.2016, L 10 R 3153/13, zum Ausdruck gebracht, dass aus der objektiven Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit nicht auf die subjektive grob fahrlässige Unkenntnis des konkreten Adressaten des Rentenbescheides geschlossen werden könne.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und, soweit sie über das Teilanerkenntnis der Beklagten hinausgeht, auch begründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 26.03.2015 in der Fassung des Bescheids vom 25.06.2015, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.09.2015. Mit dem Bescheid vom 26.03.2015 hob die Beklagte den Rentenbescheid vom 03.02.2005 hinsichtlich der Rentenhöhe ab 01.05.2005 auf. Nur ab diesem Zeitpunkt ergab sich ein gegenüber dem Bescheid vom 03.02.2005 geänderter Anrechnungs- und Zahlbetrag, die "Neuberechnung" ab 01.08.2004 ergab insoweit keine Änderung; entsprechend nahm die Beklagte - so ausdrücklich in Anlage 10 des Bescheides - den Rentenbescheid vom 03.02.2005 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 01.05.2005 zurück. Sie berechnete die Witwerrente des Klägers ab diesem Zeitpunkt unter Anrechnung der Versorgungsbezüge und der Regelaltersrente neu und forderte die teilweise Erstattung der überzahlten Beträge. Mit dem Bescheid vom 25.06.2015 änderte die Beklagte den Bescheid vom 26.03.2015 in Bezug auf den Anrechnungs- und damit den zustehenden monatlichen Rentenbetrag ab, weil sie nunmehr zusätzlich die Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung berücksichtigte (errechneter Erstattungsbetrag nunmehr 21.606,15 EUR). Eine genauere Analyse der Regelungen in diesem Bescheid erübrigt sich, weil die Beklagte insoweit ein Teilanerkenntnis abgegeben und den Bescheid vom 25.06.2015 hinsichtlich des zusätzlich zu den Versorgungsbezügen und der Regelaltersrente angerechneten Entgelts aus der geringfügigen Beschäftigung - und nur dies stellt die weitergehende Belastung des Klägers gegenüber dem Bescheid vom 26.03.2015 dar - aufgehoben hat. Da der Kläger dieses Teilanerkenntnis zur Erledigung des Rechtstreits nicht angenommen hat (vgl. § 101 Abs. 2 SGG), hat der Senat diesbezüglich und ohne weitere Sachprüfung durch Teilanerkenntnisurteil zu entscheiden. Damit sind im Ergebnis die Regelungen im Bescheid vom 25.06.2015 durch das Teilanerkenntnisurteil aufzuheben.

Gegenstand der Prüfung des Senats ist damit allein noch, ob die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden den monatlichen Anspruch des Klägers auf Witwerrente im Zeitraum 01.05.2005 bis 30.04.2015 zu Recht unter Berücksichtigung der Regelaltersrente und der Versorgungsbezüge neu berechnete, den Bescheid vom 03.02.2005 teilweise zurücknahm und ca. 60% der sich dadurch ergebenden Überzahlung in einer Höhe von 20.848,53 EUR zur Erstattung verlangt. Dies bejaht der Senat.

Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 45 SGB X. Danach (Abs. 1 Satz 1) darf ein - auch unanfechtbar gewordener - begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine Rücknahme ist nicht möglich, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Abs. 2 Satz 1). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Abs. 2 Satz 2). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Nr. 2), oder (Nr. 3) er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Der Bescheid der Beklagten vom 03.02.2005 war insbesondere insoweit rechtswidrig, als die Beklagte bei der Berechnung der Witwerrente als anzurechnende Einkünfte lediglich die dem Kläger ab 01.05.2005 bewilligte Altersrente berücksichtigte, nicht aber weiterhin auch die bereits seit Rentenbeginn angerechneten Versorgungsbezüge. Dass bei der Berechnung des dem Kläger monatlich zustehenden Anspruchs auf Witwerrente neben den bisher schon angerechneten Versorgungsbezügen gleichermaßen auch die vom Kläger ab 01.05.2005 bezogene Altersrente anzurechnen war, hat auch der Kläger nicht in Zweifel gezogen. Denn im Hinblick auf die Fehlerhaftigkeit des Bescheides vom 03.02.2005 hat der Kläger lediglich auf das Verschulden der Beklagten hingewiesen und geltend gemacht, er habe auf die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides vertraut. Vor diesem Hintergrund sind weitere Ausführungen zu der insoweit maßgeblichen Regelung des § 97 SGB VI, die die Anrechnung von mit Witwerrente zusammentreffendem Einkommen regelt, entbehrlich. Näherer Darlegungen zur Höhe des aus den jeweiligen Einkünften zu ermittelnden Anrechnungsbetrages bedarf es gleichermaßen nicht. Denn dass die Beklagte ausgehend von den jeweils anzurechnenden Einkünften die jeweiligen Anrechnungsbeträge und damit auch den Anspruch des Klägers auf die ihm monatlich zustehende Witwerrente fehlerhaft ermittelt haben könnte, sind nicht ersichtlich und auch der Kläger selbst hat insoweit keine Einwendungen erhoben.

Im Hinblick auf die von der Beklagten erklärte Rücknahme des Bescheids vom 03.02.2005 und hinsichtlich der Neuberechnung der Witwerrente für die Vergangenheit kann sich der Kläger nicht auf Vertrauen berufen. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides in Bezug auf die Rentenhöhe ab 01.05.2005 nicht gekannt haben sollte, so liegt nach Überzeugung des Senats im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X insoweit jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis vor.

Wie bereits ausgeführt, ist grobe Fahrlässigkeit nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X dann zu bejahen, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 08.02.2001, B 11 AL 21/00 R, m.w.N.); dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen. Bezugspunkt für das grobfahrlässige Nichtwissen ist schon nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, also das Ergebnis der Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung durch die Behörde, hier die Rentenhöhe.

Entscheidend ist vorliegend, dass dem Kläger bekannt war, dass auf die Witwerrente Erwerbsersatzeinkünfte anzurechnen sind. Denn auf die dem Kläger mit Bescheid vom 27.08.1999 bewilligte Witwerrente wurden von Anfang an, d.h. seit Rentenbewilligung die von ihm seit 1996 bezogenen Versorgungsbezüge angerechnet. Entsprechend belief sich der anfängliche Anspruch auf monatliche Witwerrente zuzüglich des Beitragszuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung, ausgehend von dem dem Kläger an sich zustehenden Grundanspruch in Höhe von 654,10 DM, auch lediglich auf 251,02 DM, wobei sich dieser Betrag nachfolgend erhöhte und ab August 2002 insgesamt 182,50 EUR, ab Juli 2003 insgesamt 189,80 EUR und ab Januar 2004 einen Gesamtbetrag von 193,74 EUR erreichte. Abweichend hiervon erhöhte sich der Zahlbetrag an Witwerrente (zuzüglich Beitragszuschuss) ab 01.05.2005, d.h. dem Zeitpunkt des Beginns der Altersrente, nunmehr auf mehr als das Doppelte der bisherigen Leistung, nämlich auf einen Betrag in Höhe von 394,45 EUR, was auf eine fehlerhafte Berechnung der Witwerrente hinweist. Eine fehlerhafte Berechnung hätte für den Kläger gerade deshalb naheliegen müssen, weil ihm bekannt war, dass sich die Höhe seines Erwerbsersatzeinkommens auf die Höhe seiner Witwerrente auswirkte. So wandte sich der Kläger im Jahr 2001 mit der Bitte an die Beklagte, zu prüfen, ob sich seine Witwerrente erhöht, weil sich seine Versorgungsbezüge durch einen Steuerabzug vermindert hatten, was die Beklagte verneinte, weil für die Anrechnung allein die Bruttobezüge maßgeblich seien. Damit hätte für den Kläger bei Anstellung einfachster Überlegungen klar sein müssen, dass es zwar bei einer Verminderung der Bruttoversorgungsbezüge zu einer Erhöhung der Witwerrente kommen kann, es bei unverändertem Weiterbezug der Versorgungsbezüge jedoch nicht zu einer Verdopplung des Zahlbetrages kommen konnte, und dies erst Recht nicht ab einem Zeitpunkt, zu dem zu den unverändert fortlaufend bezogenen Versorgungsbezügen noch zusätzliche Einkünfte in Form einer Altersrente hinzutraten. Gerade auch die auf Seite 1 der Anlage 8 des Bescheids vom 03.02.2005 ("Ermittlung des auf die Rente anzurechnenden Einkommens") enthaltene abschließende Feststellung "Keine Einkommensanrechnung ab 01.05.2005" weist angesichts der seit Jahren erfolgten Anrechnung der Versorgungsbezüge und des dem Kläger bekannten fortlaufenden Bezugs dieser Einkünfte hinreichend deutlich auf eine Fehlerhaftigkeit der ab 01.05.2005 erfolgten Neuberechnung der Witwerrente hin, so dass beim Kläger, selbst wenn man davon ausgeht, er habe die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 03.02.2005 nicht positiv gekannt, jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis vorlag. Nicht erforderlich ist, dass für den Kläger der Umfang der Rechtswidrigkeit erkennbar war. Maßgeblich ist allein, dass er auf Grund der ihm bekannten Umstände erkennen musste, dass die Höhe der nunmehr gewährten Witwerrente so nicht richtig sein kann.

Soweit der Kläger geltend gemacht hat, den Hinweisen im Bescheid vom 03.02.2005 sei nicht zu entnehmen, dass seine Pension zwingend bei dem anzurechnenden Einkommen zu berücksichtigen sei, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Wenn auch auf Seite 3 des Bescheides lediglich ausgeführt ist, dass Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen Einfluss auf die Rentenhöhe haben "können" - so der zutreffende Hinweis des Klägers -, so überzeugt die von ihm hieraus abgeleitete Schlussfolgerung, wonach diese Formulierung für einen unvoreingenommenen Betrachter nur den Schluss zulasse, dass Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen nicht zwingend Einfluss auf die Rentenhöhe haben "müsse" in Bezug auf die Person des Klägers schon deshalb nicht, weil seine Versorgungsbezüge tatsächlich bereits seit vielen Jahren auf die Witwerrente angerechnet wurden und diese durch die monatliche Verminderung seines Grundanspruchs auf Witwerrente bereits seit 1999 Einfluss auf die Rentenhöhe hatten. Der Kläger hat es schließlich sogar selbst als "irreführend" bezeichnet, dass sich sein Einkommen ausweislich der Ausführungen auf Seite 1 der Anlage 8 des Bescheids vom 03.02.2005 ("Keine Einkommensanrechnung ab 01.05.2005") nicht (mehr) auf die Rentenhöhe auswirkte. Soweit er meint, dass er nicht habe hinterfragen müssen, weshalb die Beamtenpension nach Hinzutreten der Altersrente nicht mehr zu berücksichtigt sei, bringt er damit hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er bemerkte, dass auf die Witwerrente nun lediglich noch die Altersrente angerechnet wurde, nicht aber die seit Jahren bezogenen und auf die Witwerrente angerechneten Versorgungsbezüge. Damit musste der Kläger aber auch erkennen, dass der neue - sich auf mehr als das Doppelte belaufende Zahlbetrag - so nicht richtig sein konnte, zumal die Ausführungen der Beklagten keinerlei Anknüpfungspunkte dafür boten, dass mit Beginn der Altersrente die Versorgungsbezüge nicht mehr anzurechnen sind.

Soweit der Kläger sich auf die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15.05.2013, L 1 R 1003/11, beruft, vermag der Senat hieraus keine abweichende Beurteilung herzuleiten. So ist schon der jenem Verfahren zu Grunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. In jenem Verfahren rechnete die Beklagte auf die von der damaligen Klägerin bezogene Witwenrente nach dem Hinzutritt von Altersrente nur noch diese, nicht aber auch die weiterhin bezogenen Einkünfte aus Erwerbstätigkeit an. Hierbei hat das Bayerische Landessozialgericht aus Laiensicht Gründe für vorstellbar erachtet, die es als rechtmäßig hätten erscheinen lassen können, dass bei Bezug einer eigenen Altersrente die Einkünfte aus einer Beschäftigung unberücksichtigt zu bleiben haben, weil nämlich bei Bezug einer eigenen Altersrente unbeschränkte Hinzuverdienstmöglichkeit aus einer Beschäftigung bestehen könnten. Ausgehend hiervon und angesichts der Formulierungen in Anlage 8 zum Rentenbescheid und der erst kurz zuvor erfolgten Einholung von Auskünften bei ihrem Arbeitgeber über die erzielten Bruttoarbeitsbezüge habe die Klägerin - so das Bayerische Landessozialgericht - nicht damit rechnen müssen, dass der Beklagten ein Fehler in Form des Außerachtlassens der gemeldeten Entgelte unterläuft, die Beklagte vielmehr unter Berücksichtigung der ihr offensichtlich bekannten Tatsachen alles korrekt berechnen würde.

Soweit der Kläger die vom Bayerischen Landessozialgericht in jenem Verfahren für nachvollziehbar erachtete Laiensicht (bei Bezug eigener Altersrente unbeschränkte Hinzuverdienstmöglichkeit aus Beschäftigung) auch für sich in Anspruch nimmt und hieraus schließt, gleichermaßen nicht grob fahrlässig gehandelt zu haben, überzeugt dies nicht. Denn die Beklagte versäumte es im Fall des Klägers gerade nicht, Einkünfte aus einer Beschäftigung anzurechnen, sondern Einkünfte aus Erwerbsersatzeinkommen (Versorgungsbezüge) und der Kläger hat nicht plausibel dargelegt, dass und aus welchen Gründen er aus Laiensicht davon ausgehen konnte, die Versorgungsbezüge würden nach dem Hinzutritt eines weiteren Erwerbsersatzeinkommens in Form von Altersrente anrechnungsfrei bleiben. Anders als in dem vom Bayerischen Landessozialgericht entschiedenen Verfahren, gingen dem rechtswidrigen Bescheid der Beklagten im vorliegenden Verfahren auch keine dem Kläger erkennbaren Ermittlungen voraus, die in ihm ein Vertrauen hätten begründen können, dass unter Berücksichtigung sämtlicher nun bekannter Tatsachen eine korrekte Rentenberechnung erfolgte. Einen Hinzuverdienst wie die Klägerin in dem vom Bayerischen Landessozialgericht entschiedenen Verfahren erzielte der Kläger im Übrigen erst ab 01.01.2009 in Form von Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung. Diese sind angesichts des Teilanerkenntnisses der Beklagte jedoch nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.

Angesichts nicht vergleichbarer Sachverhaltskonstellationen weist der Senat nur am Rande darauf hin, dass die Überlegungen des Bayerischen Landessozialgerichts zu den unbeschränkten Hinzuverdienstmöglichkeiten bei der Altersrente insoweit nicht ausschlaggebend sein können, weil es nicht um Hinzuverdienstmöglichkeiten bei der Altersrente ging, sondern Einkommen auf die Witwenrente anzurechnen war, also eine gänzlich andere Rentenart in Rede stand und der dortigen Klägerin bekannt war, dass bei der Witwenrente Einkommen grundsätzlich anzurechnen ist und zuvor auch angerechnet wurde. Gleiches gilt für das Postulat, aus der Erhöhung der Rente trotz höherer Einkünfte sei nichts Nachteiliges zu schließen, weil die dortige Klägerin nicht mit einem solchen Fehler der über die Einkünfte informierten Beklagten hätte rechnen müssen. Denn insbesondere menschliche Fehler sind nach allgemeiner Lebenserfahrung, die auch Versicherte haben, nie auszuschließen. Maßgebend sind auch insoweit, bei der Frage des Vertrauens auf eine ordnungsgemäße Verwaltungstätigkeit und Richtigkeit der Entscheidung, vielmehr die Umstände des Einzelfalles.

Aus der Entscheidung des Senats vom 16.06.2016, a.a.O., lässt sich gleichermaßen keine für den Kläger günstige Entscheidung herleiten. Diese Entscheidung erging zu einem gänzlich anders gelagerten Sachverhalt, wobei - anders als vorliegend - nicht die Erfüllung der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X in Rede stand, sondern mangels Ermessensausübung durch die Beklagte, ob das Vorliegen einer Ermessensreduzierung auf Null zu bejahen war.

Soweit der Kläger schließlich geltend macht, in Bezug auf seine Einkünfte seine Mitteilungspflichten nicht verletzt zu haben, kommt es hierauf im Rahmen des vorliegend anzuwendenden § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nicht an.

Die Beklagte hat schließlich auch ihr Ermessen erkannt, dieses dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt und alle wesentlichen tatsächlichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Dabei hat sie ein eigenes Mitverschulden an der Fehlerhaftigkeit des abgeänderten Bescheides vom 03.02.2005 berücksichtigt und von dem Gesamtbetrag der im Zeitraum vom 01.05.2015 bis 30.04.2016 überzahlten Witwerrente von mehr als 37.000 EUR lediglich einen Teilbetrag in Höhe von 20.848,53 EUR als zu erstattenden Überzahlungsbetrag festgestellt. Soweit der Kläger hervorhebt, dass es im alleinigen Verantwortungsbereich der Beklagten liege, dass die Versorgungsbezüge bei der Anrechnung unberücksichtigt blieben, ist dies zwar zutreffend, jedoch ändert dies nichts daran, dass dem Kläger hierdurch Rentenleistungen in Höhe von rund 38.000 EUR zuflossen, auf die er keinen Anspruch hatte. Der Vollständigkeit halber weist der Senat deshalb darauf hin, dass die Beklagte im Rahmen der Ermessensabwägung nicht verpflichtet war, ihren eigenen Fehler zugunsten des Klägers in das Ermessen einzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.1990, 7 RAr 112/88 in SozR 3-1200 § 45 Nr. 2, zitiert nach juris). Die Fehlerhaftigkeit des Bescheides vom 03.02.2005 begründete insbesondere kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der rechtswidrigen Entscheidung.

Soweit der Kläger sich auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 21.06.2001, B 7 AL 6/00 R, beruft und geltend macht, im Rahmen der Einzelabwägung seien auch weitere, über den ursprünglichen Fehler hinausgehende Fehler zu berücksichtigen, die durch ein weiteres Verwaltungshandeln ein zusätzliches Vertrauen im Sinne einer Vertiefung oder Perpetuierung des ursprünglichen Fehlers begründeten, liegt eine derartige Fallgestaltung nicht vor. So ist im Hinblick auf die Bescheide vom 24.07.2007 und 27.02.2008, die der Kläger in diesem Zusammenhang heranzieht, nicht ersichtlich, dass der Beklagten damit in Bezug über den ursprünglichen Fehler (Nichtanrechnung der Versorgungsbezüge) weitere Fehler unterlaufen sind. Denn Regelungen zur Anrechnung von Einkünften des Klägers auf die Witwerrente enthalten diese Bescheide nicht. So erfolgte ausgehend von der mit Bescheid vom 03.02.2005 getroffenen (rechtswidrigen) Grundentscheidung zur Anrechnung von Erwerbsersatzeinkommen mit dem Bescheid vom 24.07.2007 lediglich eine Neuberechnung des Zahlbetrags wegen Änderung der Höhe des Beitragszuschusses und auch der mit Bescheid vom 27.02.2008 erfolgten Neuberechnung, die nicht mit einer Änderung des Zahlbetrages verbunden war, lag keine Regelung hinsichtlich der Höhe der Witwerrente zu Grunde.

Letztlich hielt die Beklagte ausgehend von der im Juni 2014 festgestellten Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 03.02.2005 mit Erlass des Bescheids vom 26.03.2015 auch die Ein-Jahres-Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ein. Nicht anzuwenden ist die Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X, da die Witwerrente bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über deren Rücknahme der Höhe nach gezahlt wurde (vgl. § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X) und - wie ausgeführt - dem Kläger grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Die von der Beklagten geltend gemachte Erstattungsforderung beruht auf § 50 Abs. 1 SGB X. Fehler in der Berechnung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Da die angefochtenen Bescheide unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses der Beklagten nach alledem keinen rechtlichen Bedenken begegnen, kann die angefochtene Entscheidung des SG keinen Bestand haben und ist demnach aufzuheben; gleichzeitig ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Angesichts des geringfügigen Obsiegens des Klägers ist eine teilweise Kostenerstattung nicht angezeigt.

Für eine Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
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