L 3 AL 1/15

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 1/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wird abgelehnt. Der Antrag auf Ergänzung des Urteils wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt mit Schriftsatz vom 28. November 2014 (Eingang per Fax am 9. De¬zember 2014, am 10. Dezember 2014 per Post mit Anlagen) sowie Schreiben vom 25. Februar und 25. März 2018 (Eingang am 27. Februar bzw. 28. März 2018) die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und "hilfsweise" die Urteilsergänzung des in dem Berufungsverfahren L 3 AL 6/13 ergangenen Urteils.

In diesem Verfahren stritten die Beteiligten darüber, ob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) vom 18. August 2009 zu Recht mit Bescheid vom 17. De-zember 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 6. Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2010 für die Zeit ab dem 21. Dezember 2009 aufgehoben hat. Nachdem das Sozialgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31. Oktober 2012 die Klage abgewiesen und der Kläger gegen das ihm am 11. Januar 2013 zugestellte Urteil am 6. Februar 2013 Berufung eingelegt hatte, stellte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 9. Ok¬tober 2014 folgende Anträge:

"Das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 31. Oktober 2012 und die Bescheide vom 17. Dezember 2009 und 6. Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld für die Zeit vom 21. Dezember 2009 bis zur Erschöpfung des Anspruchs zu gewähren.

Ergänzend stellt der Kläger die Anträge, die in seinem Schriftsatz vom 21. Juni 2014 (Bl. 323 R der Gerichtsakte) im Zusammenhang mit der Begründung vom 21. Februar 2013 und mit dem Schriftsatz vom 23. September 2013 formuliert sind."

Mit Urteil vom selben Tag hat der Senat entschieden:

Tenor:

"Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 31. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

In Bezug auf die Anträge des Klägers im Schriftsatz vom 21. Juli 2014, die dort im Zusammenhang mit einer Begründung vom 21. Februar 2013 und einem Schriftsatz vom 23. September 2013 formuliert sind, wird die Klage als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen."

Die Beklagte hält das Begehren des Klägers für unbegründet.

Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 6. März 2018 zu der Absicht angehört, eine Entscheidung durch Beschluss zu treffen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

II.

Die Anträge des Klägers sind unzulässig bzw. unbegründet.

Über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 121 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht durch Beschluss. Unter den Voraussetzungen des § 153 Abs. 4 SGG kann der Senat auch über den Antrag auf Urteilsergänzung durch Beschluss entscheiden. Dem steht nicht entgegen, dass die Berufung zuvor durch Urteil – und nicht durch Beschluss – zurückgewiesen worden ist (BSG SozR 4-1500 § 140 Nr. 3). Die Beteiligten wurden vorher gehört und eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich.

Der Antrag aus dem Schriftsatz vom 28. November 2014 auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2014 gemäß § 121 Satz 2 SGG ist unzulässig. Denn eine Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung ist nur bis zur Verkündung des Urteils – hier also am 9. Oktober 2014 – möglich, aber nicht mehr, wenn die Entscheidung schon erlassen und damit wirksam geworden ist, was hier mit Verkündung des Urteils am 9. Oktober 2014 geschehen ist (vgl. Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt § 121 Rn. 3). Hierauf ist der Kläger mit Verfügung des Gerichts vom 12. Dezember 2014 des Senats hingewiesen worden.

Der Antrag auf Urteilsergänzung gemäß § 140 SGG ist offensichtlich unbegründet. Voraussetzung hierfür wäre, dass das Urteil einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen hat. Was Anspruch in diesem Sinne bedeutet, bestimmt sich durch den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, wie er protokolliert worden ist. Der Hauptantrag des Klägers, nämlich unter Abänderung des erstinstanzlich ergangenen Urteils des Sozialgerichts Kiel vom 31. Oktober 2012 und der ergangenen Bescheide vom 17. De-zember 2009 und 6. Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2010 die Beklagte zu verurteilen, ihm Alg für die Zeit vom 21. Dezember 2009 bis zur Erschöpfung des Anspruchs zu gewähren, wurde von dem Senat in den Entscheidungsgründen des Urteils (siehe Seite 8 bis 11 oben) ersichtlich behandelt und im Urteilstenor auch unzweifelhaft zurückgewiesen. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch wurde mithin nicht übergangen, sondern zurückgewiesen. Diesbezüglich kommt es nicht darauf an, ob der Kläger damit einverstanden ist, wie der Senat entschieden hat.

Auch der Hilfsantrag des Klägers, über die von ihm im Schriftsatz vom 21. Juni 2014 gestellten und über den Hauptantrag hinausgehenden weiteren Anträge im Zusammenhang mit der Begründung vom 21. Februar 2013 und mit dem Schriftsatz vom 23. September 2013 (siehe Bl. 323 R der Gerichtsakte) zu entscheiden, wurden vom Senat in den Entscheidungsgründen des Urteils (Seiten 11 und 12) ersichtlich behandelt und mit der Begründung in den Urteilsgründen zurückgewiesen, dass die in diesen Anträgen formulierten Begehren eine Änderung des Klagantrages oder des Klagegrundes im Sinne des § 99 SGG darstellen und unzulässig sind, weil sich die Beklagte weder im vorbereitenden Verfahren hierauf eingelassen hat und der Klagänderung gegenüber dem Senat ausdrücklich widersprochen hat. Auch im Urteilstenor wurden diese Anträge unzweifelhaft zurückgewiesen. Bezüglich des ebenfalls enthaltenen Begehrens, die -Krankenkasse H beizuladen, hat der Senat in seinen Entscheidungsgründen weiter ausgeführt, dass er dies als Anregung versteht und dieser keine prozessuale Bedeutung zukomme sowie weiter, dass der Senat keine Veranlassung sieht, die -Krankenkasse H beizuladen. Insoweit ist auch bezüglich der Hilfsanträge festzustellen, dass der Senat diese ersichtlich behandelt hat. Auch im Urteilstenor wurden sie unzweifelhaft zurückgewiesen. Auch diesbezüglich liegt somit kein übergangener Hilfsantrag vor. Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Kläger damit einverstanden ist, wie der Senat entschieden hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG.

Hinsichtlich des Antrages auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist der Beschluss gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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