Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 28 SF 990/13 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 1463/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 20. September 2016 (S 22 SF 990/13 E) aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 33 AS 769/09 auf 420,75 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwalts-vergütung.
In dem beim Sozialgericht Nordhausen (SG) anhängig gewesenen Verfahren (S 33 AS 770/09) vertrat der Beschwerdeführer den Kläger, in dem Verfahren (S 33 AS 769/09) die Klägerin, die Ehefrau des Klägers.
Die Klägerin hatte sich mit der am 4. März 2009 per Fax beim SG um 17:34 Uhr eingegangenen Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2008 (teilweise Aufhebung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. bis 31. Mai 2007 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) wegen Umzugs der Bedarfsgemeinschaft in einen anderen Zuständigkeitsbereich - Erstattungsforderung 377,50 Euro) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2009 (W 963/08) gewandt. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, grundsätzlich genieße die Klägerin Vertrauensschutz. Sie habe die Beklagte bereits am 18. April 2007 über den Umzug am 1. Mai 2007 in Kenntnis gesetzt. Sie sei daher ihrer Pflicht nach § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) ordnungsgemäß nachgekommen. Zudem seien ihr ohnehin zu geringe Leistungen der Unterkunft und Heizung (KdU) bewilligt worden. Darüber hinaus sei die Rundungsregelung des § 41 Abs. 2 SGB II zulasten der Klägerin vor Erlass des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides nicht berücksichtigt worden. Dies verringere ohnehin den Erstattungsbetrag. Mit Schriftsatz vom 20. März 2009 übersandte er auf Anforderung des Gerichts diverse Bewilligungsbescheide. Mit Schriftsatz vom 6. März 2009 führte er ergänzend aus, die Argumentation in der Hauptsache begründe sich auf Vertrauensschutz. Darüber hinaus beziehe sich der erhöhte Leistungsanspruch bezüglich der zu geringen KdU auf den gesamten Bewilligungszeitraum und nicht nur auf Mai 2007. Mit Schriftsatz vom 2. März 2012 wandte er sich gegen die durch das SG beabsichtigte Beiladung des Jobcenters. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2009 bewilligte das SG der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) und ordnete den Beschwerdeführer bei.
In dem Verfahren (S 33 AS 770/09) hatte sich der Kläger mit der am 4. März 2009 per Fax um 17:32 Uhr eingegangenen Klage gegen den an ihn gerichteten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12. Februar 2008 (teilweise Aufhebung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. bis 31. Mai 2007 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X wegen Umzugs der Bedarfsgemeinschaft in einen anderen Zuständigkeitsbereich - Erstattungsforderung 377,50 Euro) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2009 (W 962/08) gewandt und begehrte ebenso wie die Klägerin - mit identischer Begründung - die Aufhebung dieses Bescheides bzw. die Reduzierung der Rückforderung. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2009 bewilligte das SG dem Kläger PKH unter Beiordnung des Beschwerdeführers.
Am 21. März 2012 verhandelte das SG neben den oben genannten Verfahren des Klägers und der Klägerin, ein weiteres Verfahren der Kläger in einer 98 Minuten dauernden Verhandlung. Die Vorsitzende der 33. Kammer wies auf rechtliche Gesichtspunkte hin, die einer Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Vergangenheit entgegenstehen könnten. Daraufhin verpflichtete sich die Beklagte, die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 12. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2009 zurückzunehmen sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger dem Grunde nach zu tragen. Der Beschwerdeführer nahm die Anerkenntnisse der Beklagten an.
Unter dem 15. Juni 2012 beantragte er in dem Verfahren S 33 AS 770/09 die Festsetzung folgender Gebühren aus der Staatskasse: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 272,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Erledigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV RVG 190,00 EUR Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld Vorb. Nr. 7 VV RVG 6,07 EUR Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 688,07 EUR Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 130,73 EUR
Summe 818,80 EUR
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) 24. April 2013 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) die zu zahlende Vergütung auf 403,29 EUR (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 113,33 EUR, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR, Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR, Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 2,65 EUR, Tage- und Abwesenheitsgeld 2,92 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 64,39 EUR) fest. Eine Einigungsgebühr sei nicht angefallen.
Unter dem 15. Juni 2012 beantragte der Beschwerdeführer in dem Verfahren S 33 AS 769/09 die Festsetzung folgender Gebühren aus der Staatskasse:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 272,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Erledigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV RVG 190,00 EUR Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld Vorb. Nr. 7 VV RVG 6,07 EUR Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 688,07 EUR Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 130,73 EUR Summe 818,80 EUR
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) 20. Juni 2013 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) die zu zahlende Vergütung auf 328,52 EUR (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 115,00 EUR, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 135,00 EUR, Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG und Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 6,07 EUR, Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 52,45 EUR) fest. Die Kriterien für die Bemessung der Vergütung nach § 14 RVG seien anhand des Punkteschemas nach dem sogenannten "Kieler Kostenkästchens" bewertet worden. Die geltend gemachte Erledigungsgebühr sei nicht angefallen.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Juni 2013 hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und u.a. eine überdurchschnittliche Bedeutung des Verfahren für die Klägerin geltend gemacht und ausgeführt, bei der Verfahrensgebühr sei zumindest von einer Mittelgebühr auszugehen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien unterdurchschnittlich gewesen, würden jedoch durch die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit kompensiert. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei zumindest durchschnittlich gewesen. Der Sachverhalt und die rechtlichen Bestimmungen und Regelungen des angegriffenen Bescheides hätten umfassend rechtlich geprüft werden müssen. Es werde daher eine Gebührenhöhe von 272,00 Euro als angemessen angesehen. Auch sei die Schwierigkeit bzw. die Intensität der anwaltlichen Tätigkeit zumindest durchschnittlich gewesen. Die Terminsgebühr sei in Höhe von 200,00 Euro festzusetzen. Eine volle Terminsgebühr entstehe bereits, wenn der Anwalt einen Termin wahrnehme bzw. auftrete und Verhandlungsbereitschaft zeige. Bei der Bemessung müsse auch die anwaltliche Vorbereitung des Termins sowie die diesbezüglichen Rücksprachen mit der Klägerin berücksichtigt werden. Die Erledigungsgebühr sei entstanden. Anzumerken sei, dass das RVG keine Regelung zu den sogenannten "Kostenkästchen" des Sozialgerichts in Kiel vorsehe.
Letzterem hat sich der Beschwerdegegner angeschlossen. Unter dem 25. September 2015 hat er ebenfalls Erinnerung eingelegt und beantragt die dem Beschwerdeführer zustehende Ver-gütung aus der Staatskasse neu festzusetzen. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Verfahren S 33 AS 769/09 und S 33 AS 770/09 um dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG handle. In beiden Verfahren seien jedoch gesonderte Vergütungsfestsetzungen erfolgt. Auch wenn die Beklagte im Ausgangsverfahren getrennte Bescheide erlassen habe und die Kläger grundsätzlich berechtigt seien, in getrennten Widerspruchs- und Klageverfahren gegen die Bescheide vorzugehen, so sei unabhängig davon die kostenrechtliche Frage zu beurteilen. Unter Berücksichtigung der beiden Klageverfahren sei eine Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG in Höhe von &8532; der Mittelgebühr (113,33 EUR) angemessen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei weit unterdurchschnittlich, die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit angesichts der gängigen Probleme (Kosten der Unterkunft) ebenfalls unterdurchschnittlich gewesen. Die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für die Auftraggeber werde durch deren unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko liege nicht vor. Die Terminsgebühr werde in Höhe der Mittelgebühr für angemessen erachtet. Eine Erledigungsgebühr sei nicht angefallen. Für beide Klageverfahren seien insgesamt Gebühren in Höhe von 450,97 EUR entstanden. Da der Beschwerdeführer bereits eine Zahlung in Höhe von 403,29 EUR in den Verfahren S 33 AS 770/09 erhalten habe, sei im vorliegenden Verfahren lediglich noch eine Differenz von 47,68 EUR festzusetzen. Es liege demnach bereits eine Überzahlung in Höhe von 82,84 EUR vor. Der Beschwerdeführer hat ergänzend ausgeführt, allein schon für das Verfahren S 33 AS 769/09 sei aufgrund der Verfahrensdauer von 32,6 Minuten die Festsetzung der Mittelgebühr gerechtfertigt.
Mit Beschluss vom 20. September 2016 hat das SG auf die Erinnerung des Beschwerdegeg-ners die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren für die Klageverfahren S 33 AS 769/09 und S 33 AS 770/09 auf 658,24 EUR, unter Berücksichtigung der im Verfahren S 33 AS 770/09 bereits festgesetzten Vergütung in Höhe von 403,29 Euro, festgesetzt und im Übrigen die Erinnerung des Beschwerdegegners zurückgewiesen. Die Erinnerung des Beschwerdeführers hat das SG zurückgewiesen. Bei den beiden genannten Klageverfahren handle es sich gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit. Allerdings sei die Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr angemessen. Es handle sich um einen Durchschnitts-/oder Normalfall. Den Klägern sei es um die Aufhebung von Rückforderungen in Höhe von insgesamt 755,10 EUR gegangen, was eine deutlich überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit begründe. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei als leicht unterdurchschnittlich einzuordnen; die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei zumindest durchschnittlich. Unter Berücksichtigung der unter-durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie des unterdurchschnittli-chen Haftungsrisikos sei damit insgesamt die Mittelgebühr angemessen. Aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine einheitliche Angelegenheit handle, sei die Erhöhungsgebühr in Anlehnung an die Verfahrensgebühr zu berücksichtigen. Die Terminsgebühr sei in Höhe von 300,00 EUR festzusetzen. Die Festsetzung in Höhe der beantragten zweimal 200,00 EUR (400,00 EUR) komme nicht in Betracht, weil damit bereits die Höchstgebühr überschritten sei. Auf die zwei maßgeblichen Verfahren entfalle eine Verhandlungsdauer von etwa 65 Minuten. Dies sei für sozialgerichtlichen Verfahren überdurchschnittlich. Mit Ausnahme der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger und des Haftungsrisikos seien alle Kriterien als überdurchschnittlich einzustufen, sodass insgesamt der Ansatz einer 1,5 fachen Mittelgebühr geboten sei. Die Erledigungsgebühr sei nicht entstanden. Hierbei sei festzuhalten, dass der Rechtsstreit durch ein angenommenes Anerkenntnis geendet habe.
Gegen den ihm am 25. Oktober 2016 zugegangenen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 7. November 2016 Beschwerde erhoben. Er begehre die von der Staatskasse für das Klageverfahren S 33 AS 769/09 zu erstattenden Kosten in Höhe von 471,32 EUR festzusetzen. Die nachträgliche Verbindung der Verfahren hinsichtlich der Gebührenberechnung sei nicht zulässig. Insoweit verweise er auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamburg vom 26. Mai 2016 - 6 Ta 11/16. Für beide Klageverfahren sei jeweils PKH bewilligt worden. Deshalb sei die Vergütung auch in beiden Klageverfahren festzusetzen. Eine nochmalige Prüfung im Kostenfestsetzungsverfahren sei nach § 55 RVG ausgeschlossen. Das Gericht habe im Rahmen der Mutwilligkeitsprüfung nach § 114 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) geprüft, dass die Klageerhebung nicht gegen die Verpflichtung zur kostensparenden Rechtsverfolgung verstoße. Die Verfahrensgebühr sei in Höhe der Mittelgebühr festzusetzen. Dies gelte auch für die Terminsgebühr. Daneben fielen die Pauschale für Post- und Telekommunikation in Höhe von 20,00 EUR und die Fahrtkosten in Höhe von 6,07 EUR an. Zuzüglich der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG ergäben sich damit zu erstattende Gebühren in Höhe von 471,32 EUR. Bislang festgesetzt seien 254,95 EUR. Der Beschwerdewert werde mithin erreicht. Der Beschwerdegegner hat auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 11. Dezember 2016, berichtigt hinsichtlich des Datums durch Beschluss vom 21. Februar 2017) und die Akten dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats die Berichterstatterin des Senats.
Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis 31. Juli 2013 (a.F.), denn die Beiordnung des Beschwerdegegners ist vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 S 1 RVG). Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 15. März 2011 - L 6 SF 975/10 B) und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro. Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass der Beschluss des SG entgegen § 33 Abs. 3 RVG, keine Rechtsmittelbelehrung enthält und insoweit fehlerhaft ist.
Die Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbar-keit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Die Klägerin war kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG).
Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Rechtsprechung des Thüringer Landessozialgerichts, vgl. u.a. Beschlüsse vom 19. März 2012 - L 6 SF 1983/11 B und 17. Dezember 2010 - L 6 SF 808/10 B; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 73a Rdnr. 13 f.; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, § 14 Rn. 12). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums - wie hier - objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 17. Dezember 2010 - L 6 SF 808/10 B); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Bei den oben genannten beim SG anhängig gewesenen Klageverfahren handelte es sich nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 S. 1 RVG.
Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal verlangen. Der Begriff der Angelegenheit ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Von derselben Angelegenheit wird regelmäßig dann ausgegangen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R m.w.N., nach juris). Dies gilt auch für Indi-vidualansprüche nach dem SGB II; die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft löst lediglich eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG aus (vgl. BSG, Urteile vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R, 21. Dezember 2009 - B 14 AS 83/08 R, 27. September 2011 - B 4 AS 155/10 R, nach juris; a.A. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Auflage 2017, § 15 Rn. 23). Entscheidend ist, ob ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 6. November 2014 - L 6 SF 1022/14 B).
Der Rechtsprechung des BSG ist der 6. Senat gefolgt und hat sie dergestalt weiterentwickelt, dass auch bei getrennten Klageverfahren "dieselbe Angelegenheit" vorliegen kann (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom 15. April 2015 - L 6 SF 331/15 B, vom 6. Januar 2015 - L 6 SF 1221/14 B und vom 6. November 2014 - L 6 SF 1022/14 B). Dem hat sich der 1. Senat des Thüringer Landessozialgerichts angeschlossen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2018 - L 1 SF 1406/15 B, nach juris).
Im vorliegenden Fall ist aus objektiven Gründen kein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit zu bejahen. Zwar begründete der Beschwerdeführer die jeweils beanstandete teilweise Aufhebung der den Klägern als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 5. März 2007 bewilligten Leistungen in beiden Klageverfahren nahezu identisch. Objektiv hatte die Beklagte allerdings mit Bescheiden vom 12. Februar 2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17. Februar 2009 die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X rückwirkend aufgehoben. Damit hatte die Beklagte die verfahrensrechtlichen (z.B. Anhörung nach § 24 SGB X) und materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 5. März 2007 für die Vergangenheit für die Klägerin und den Kläger individuell zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014, a.a.O., Rn. 17).
Der Beschwerdeführer hat für das Verfahren S 33 AS 770/09 Anspruch auf die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG in Höhe von 3/4 der Mittelgebühr (127,50 EUR). Die noch geltend gemachte Vergütung in Höhe von 170,00 EUR übersteigt den Toleranzrahmen. Nicht zu folgen ist insoweit den Ausführungen der UdG zur Berechnung nach dem Punkteschema des sogenannten "Kieler Kostenkästchen"; die dort praktizierte Typisierung ist nicht mit § 14 RVG vereinbar und widerspricht der Rechtsprechung des Thüringer Landessozialgerichts (vgl. z.B. Beschluss vom 6. November 2014 - L 6 SF 1022/14 B, nach juris), der sich der 1. Senat anschließt.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. August 2011 - L 6 SF 872/11 B, nach juris) leicht unterdurchschnittlich. Zu berücksichtigen ist der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und objektiv verwenden musste (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris). Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 13. August 2015 - L 6 SF 515/15 B; Hartmann in Kostengesetze, 46. Auflage 2016, § 14 RVG Rn. 3), jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. Der Beschwerdeführer fertigte den Schriftsatz, mit dem er die Klage begründete und drei kürzere Schriftsätze. Bezüglich der Klagebegründung ist zu berücksichtigen, dass er lediglich unter Austausch des Namens des Klägers durch den Namen der Klägerin die nahezu gleich lautende Klagebegründung aus dem Verfahren des Klägers (S 33 AS 770/09), das per Fax zuerst beim SG eingegangen ist, verwendete. Soweit er die Nichtberücksichtigung der Rundungsregelung nach § 41 Abs. 2 SGB II beanstandete, ist der diesbezügliche Vortrag dem Senat aus anderen Verfahren bekannt. Die daraus resultierenden Synergieeffekte mindern den Aufwand im konkreten Verfahren nicht unerheblich (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 7. April 2015 - L 6 SF 145/15 B und 26. Juni 2013 - L 6 SF 654/13 B m.w.N., nach juris). Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, d. h. die Intensität der Arbeit (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris), sieht der Senat - ausgehend von einem objektiven Maßstab - hier als leicht unterdurchschnittlich an. Der Vortrag zum geltend gemachten Vertrauensschutz der Klägerin ist lediglich allgemein gehalten, zu bedeutenden Rechtsproblemen, Gutachten oder medizinischen Unterlagen hat der Beschwerdeführer nicht Stellung genommen. Unabhängig davon, dass die Höhe der bewilligten Leistungen nicht Gegenstand des Ver-fahrens war, sind die hierzu getätigten Ausführungen ebenfalls allgemein gehalten. Bezüglich der Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris) abzustellen. Die gegen die Klägerin geltend gemachte Erstattungsforderung in Höhe von 377,55 EUR hat für sie eine überdurchschnittliche Bedeutung. Ihre Einkommensverhältnisse waren unterdurchschnittlich. Hierdurch wird die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar.
Die Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG ist in Höhe der Mittelgebühr (200,00 EUR) festzusetzen. Dies entspricht dem Antrag des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich vor allem nach der Dauer des Termins. Für den Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. März 2012, in dem insgesamt drei Verfahren der Klägerin und des Klägers bzw. deren Familienangehörigen verhandelt wurden, ist ein Zeitaufwand von 33 Minuten (vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 2015 - L 6 SF 105/15 B) zu berücksichtigen, was einen durchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit erreicht. Bezüglich der weiteren Kriterien wird auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr Bezug genommen.
Eine Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG ist nicht angefallen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht mehr geltend gemacht.
Zu vergüten sind weiter die zwischen den Beteiligten nicht streitige Pauschale (Nr. 7002 VV-RVG), die Fahrtkosten, das Abwesenheitsgeld und die Fahrtkosten Nrn. 7003, 7005 VV RVG und die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG).
Damit errechnet sich die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 127,50 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld Nrn. 7003, 7005 VV RVG 6,07 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 353,57 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 67,18 EUR
Summe 420,75 EUR
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwalts-vergütung.
In dem beim Sozialgericht Nordhausen (SG) anhängig gewesenen Verfahren (S 33 AS 770/09) vertrat der Beschwerdeführer den Kläger, in dem Verfahren (S 33 AS 769/09) die Klägerin, die Ehefrau des Klägers.
Die Klägerin hatte sich mit der am 4. März 2009 per Fax beim SG um 17:34 Uhr eingegangenen Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2008 (teilweise Aufhebung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. bis 31. Mai 2007 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) wegen Umzugs der Bedarfsgemeinschaft in einen anderen Zuständigkeitsbereich - Erstattungsforderung 377,50 Euro) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2009 (W 963/08) gewandt. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, grundsätzlich genieße die Klägerin Vertrauensschutz. Sie habe die Beklagte bereits am 18. April 2007 über den Umzug am 1. Mai 2007 in Kenntnis gesetzt. Sie sei daher ihrer Pflicht nach § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) ordnungsgemäß nachgekommen. Zudem seien ihr ohnehin zu geringe Leistungen der Unterkunft und Heizung (KdU) bewilligt worden. Darüber hinaus sei die Rundungsregelung des § 41 Abs. 2 SGB II zulasten der Klägerin vor Erlass des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides nicht berücksichtigt worden. Dies verringere ohnehin den Erstattungsbetrag. Mit Schriftsatz vom 20. März 2009 übersandte er auf Anforderung des Gerichts diverse Bewilligungsbescheide. Mit Schriftsatz vom 6. März 2009 führte er ergänzend aus, die Argumentation in der Hauptsache begründe sich auf Vertrauensschutz. Darüber hinaus beziehe sich der erhöhte Leistungsanspruch bezüglich der zu geringen KdU auf den gesamten Bewilligungszeitraum und nicht nur auf Mai 2007. Mit Schriftsatz vom 2. März 2012 wandte er sich gegen die durch das SG beabsichtigte Beiladung des Jobcenters. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2009 bewilligte das SG der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) und ordnete den Beschwerdeführer bei.
In dem Verfahren (S 33 AS 770/09) hatte sich der Kläger mit der am 4. März 2009 per Fax um 17:32 Uhr eingegangenen Klage gegen den an ihn gerichteten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12. Februar 2008 (teilweise Aufhebung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. bis 31. Mai 2007 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X wegen Umzugs der Bedarfsgemeinschaft in einen anderen Zuständigkeitsbereich - Erstattungsforderung 377,50 Euro) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2009 (W 962/08) gewandt und begehrte ebenso wie die Klägerin - mit identischer Begründung - die Aufhebung dieses Bescheides bzw. die Reduzierung der Rückforderung. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2009 bewilligte das SG dem Kläger PKH unter Beiordnung des Beschwerdeführers.
Am 21. März 2012 verhandelte das SG neben den oben genannten Verfahren des Klägers und der Klägerin, ein weiteres Verfahren der Kläger in einer 98 Minuten dauernden Verhandlung. Die Vorsitzende der 33. Kammer wies auf rechtliche Gesichtspunkte hin, die einer Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Vergangenheit entgegenstehen könnten. Daraufhin verpflichtete sich die Beklagte, die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 12. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2009 zurückzunehmen sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger dem Grunde nach zu tragen. Der Beschwerdeführer nahm die Anerkenntnisse der Beklagten an.
Unter dem 15. Juni 2012 beantragte er in dem Verfahren S 33 AS 770/09 die Festsetzung folgender Gebühren aus der Staatskasse: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 272,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Erledigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV RVG 190,00 EUR Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld Vorb. Nr. 7 VV RVG 6,07 EUR Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 688,07 EUR Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 130,73 EUR
Summe 818,80 EUR
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) 24. April 2013 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) die zu zahlende Vergütung auf 403,29 EUR (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 113,33 EUR, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR, Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR, Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 2,65 EUR, Tage- und Abwesenheitsgeld 2,92 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 64,39 EUR) fest. Eine Einigungsgebühr sei nicht angefallen.
Unter dem 15. Juni 2012 beantragte der Beschwerdeführer in dem Verfahren S 33 AS 769/09 die Festsetzung folgender Gebühren aus der Staatskasse:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 272,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Erledigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV RVG 190,00 EUR Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld Vorb. Nr. 7 VV RVG 6,07 EUR Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 688,07 EUR Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 130,73 EUR Summe 818,80 EUR
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) 20. Juni 2013 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) die zu zahlende Vergütung auf 328,52 EUR (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 115,00 EUR, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 135,00 EUR, Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG und Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 6,07 EUR, Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 52,45 EUR) fest. Die Kriterien für die Bemessung der Vergütung nach § 14 RVG seien anhand des Punkteschemas nach dem sogenannten "Kieler Kostenkästchens" bewertet worden. Die geltend gemachte Erledigungsgebühr sei nicht angefallen.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Juni 2013 hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und u.a. eine überdurchschnittliche Bedeutung des Verfahren für die Klägerin geltend gemacht und ausgeführt, bei der Verfahrensgebühr sei zumindest von einer Mittelgebühr auszugehen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien unterdurchschnittlich gewesen, würden jedoch durch die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit kompensiert. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei zumindest durchschnittlich gewesen. Der Sachverhalt und die rechtlichen Bestimmungen und Regelungen des angegriffenen Bescheides hätten umfassend rechtlich geprüft werden müssen. Es werde daher eine Gebührenhöhe von 272,00 Euro als angemessen angesehen. Auch sei die Schwierigkeit bzw. die Intensität der anwaltlichen Tätigkeit zumindest durchschnittlich gewesen. Die Terminsgebühr sei in Höhe von 200,00 Euro festzusetzen. Eine volle Terminsgebühr entstehe bereits, wenn der Anwalt einen Termin wahrnehme bzw. auftrete und Verhandlungsbereitschaft zeige. Bei der Bemessung müsse auch die anwaltliche Vorbereitung des Termins sowie die diesbezüglichen Rücksprachen mit der Klägerin berücksichtigt werden. Die Erledigungsgebühr sei entstanden. Anzumerken sei, dass das RVG keine Regelung zu den sogenannten "Kostenkästchen" des Sozialgerichts in Kiel vorsehe.
Letzterem hat sich der Beschwerdegegner angeschlossen. Unter dem 25. September 2015 hat er ebenfalls Erinnerung eingelegt und beantragt die dem Beschwerdeführer zustehende Ver-gütung aus der Staatskasse neu festzusetzen. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Verfahren S 33 AS 769/09 und S 33 AS 770/09 um dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG handle. In beiden Verfahren seien jedoch gesonderte Vergütungsfestsetzungen erfolgt. Auch wenn die Beklagte im Ausgangsverfahren getrennte Bescheide erlassen habe und die Kläger grundsätzlich berechtigt seien, in getrennten Widerspruchs- und Klageverfahren gegen die Bescheide vorzugehen, so sei unabhängig davon die kostenrechtliche Frage zu beurteilen. Unter Berücksichtigung der beiden Klageverfahren sei eine Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG in Höhe von &8532; der Mittelgebühr (113,33 EUR) angemessen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei weit unterdurchschnittlich, die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit angesichts der gängigen Probleme (Kosten der Unterkunft) ebenfalls unterdurchschnittlich gewesen. Die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für die Auftraggeber werde durch deren unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko liege nicht vor. Die Terminsgebühr werde in Höhe der Mittelgebühr für angemessen erachtet. Eine Erledigungsgebühr sei nicht angefallen. Für beide Klageverfahren seien insgesamt Gebühren in Höhe von 450,97 EUR entstanden. Da der Beschwerdeführer bereits eine Zahlung in Höhe von 403,29 EUR in den Verfahren S 33 AS 770/09 erhalten habe, sei im vorliegenden Verfahren lediglich noch eine Differenz von 47,68 EUR festzusetzen. Es liege demnach bereits eine Überzahlung in Höhe von 82,84 EUR vor. Der Beschwerdeführer hat ergänzend ausgeführt, allein schon für das Verfahren S 33 AS 769/09 sei aufgrund der Verfahrensdauer von 32,6 Minuten die Festsetzung der Mittelgebühr gerechtfertigt.
Mit Beschluss vom 20. September 2016 hat das SG auf die Erinnerung des Beschwerdegeg-ners die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren für die Klageverfahren S 33 AS 769/09 und S 33 AS 770/09 auf 658,24 EUR, unter Berücksichtigung der im Verfahren S 33 AS 770/09 bereits festgesetzten Vergütung in Höhe von 403,29 Euro, festgesetzt und im Übrigen die Erinnerung des Beschwerdegegners zurückgewiesen. Die Erinnerung des Beschwerdeführers hat das SG zurückgewiesen. Bei den beiden genannten Klageverfahren handle es sich gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit. Allerdings sei die Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr angemessen. Es handle sich um einen Durchschnitts-/oder Normalfall. Den Klägern sei es um die Aufhebung von Rückforderungen in Höhe von insgesamt 755,10 EUR gegangen, was eine deutlich überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit begründe. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei als leicht unterdurchschnittlich einzuordnen; die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei zumindest durchschnittlich. Unter Berücksichtigung der unter-durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie des unterdurchschnittli-chen Haftungsrisikos sei damit insgesamt die Mittelgebühr angemessen. Aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine einheitliche Angelegenheit handle, sei die Erhöhungsgebühr in Anlehnung an die Verfahrensgebühr zu berücksichtigen. Die Terminsgebühr sei in Höhe von 300,00 EUR festzusetzen. Die Festsetzung in Höhe der beantragten zweimal 200,00 EUR (400,00 EUR) komme nicht in Betracht, weil damit bereits die Höchstgebühr überschritten sei. Auf die zwei maßgeblichen Verfahren entfalle eine Verhandlungsdauer von etwa 65 Minuten. Dies sei für sozialgerichtlichen Verfahren überdurchschnittlich. Mit Ausnahme der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger und des Haftungsrisikos seien alle Kriterien als überdurchschnittlich einzustufen, sodass insgesamt der Ansatz einer 1,5 fachen Mittelgebühr geboten sei. Die Erledigungsgebühr sei nicht entstanden. Hierbei sei festzuhalten, dass der Rechtsstreit durch ein angenommenes Anerkenntnis geendet habe.
Gegen den ihm am 25. Oktober 2016 zugegangenen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 7. November 2016 Beschwerde erhoben. Er begehre die von der Staatskasse für das Klageverfahren S 33 AS 769/09 zu erstattenden Kosten in Höhe von 471,32 EUR festzusetzen. Die nachträgliche Verbindung der Verfahren hinsichtlich der Gebührenberechnung sei nicht zulässig. Insoweit verweise er auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamburg vom 26. Mai 2016 - 6 Ta 11/16. Für beide Klageverfahren sei jeweils PKH bewilligt worden. Deshalb sei die Vergütung auch in beiden Klageverfahren festzusetzen. Eine nochmalige Prüfung im Kostenfestsetzungsverfahren sei nach § 55 RVG ausgeschlossen. Das Gericht habe im Rahmen der Mutwilligkeitsprüfung nach § 114 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) geprüft, dass die Klageerhebung nicht gegen die Verpflichtung zur kostensparenden Rechtsverfolgung verstoße. Die Verfahrensgebühr sei in Höhe der Mittelgebühr festzusetzen. Dies gelte auch für die Terminsgebühr. Daneben fielen die Pauschale für Post- und Telekommunikation in Höhe von 20,00 EUR und die Fahrtkosten in Höhe von 6,07 EUR an. Zuzüglich der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG ergäben sich damit zu erstattende Gebühren in Höhe von 471,32 EUR. Bislang festgesetzt seien 254,95 EUR. Der Beschwerdewert werde mithin erreicht. Der Beschwerdegegner hat auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 11. Dezember 2016, berichtigt hinsichtlich des Datums durch Beschluss vom 21. Februar 2017) und die Akten dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats die Berichterstatterin des Senats.
Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis 31. Juli 2013 (a.F.), denn die Beiordnung des Beschwerdegegners ist vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 S 1 RVG). Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 15. März 2011 - L 6 SF 975/10 B) und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro. Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass der Beschluss des SG entgegen § 33 Abs. 3 RVG, keine Rechtsmittelbelehrung enthält und insoweit fehlerhaft ist.
Die Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbar-keit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Die Klägerin war kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG).
Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Rechtsprechung des Thüringer Landessozialgerichts, vgl. u.a. Beschlüsse vom 19. März 2012 - L 6 SF 1983/11 B und 17. Dezember 2010 - L 6 SF 808/10 B; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 73a Rdnr. 13 f.; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, § 14 Rn. 12). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums - wie hier - objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 17. Dezember 2010 - L 6 SF 808/10 B); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Bei den oben genannten beim SG anhängig gewesenen Klageverfahren handelte es sich nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 S. 1 RVG.
Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal verlangen. Der Begriff der Angelegenheit ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Von derselben Angelegenheit wird regelmäßig dann ausgegangen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R m.w.N., nach juris). Dies gilt auch für Indi-vidualansprüche nach dem SGB II; die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft löst lediglich eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG aus (vgl. BSG, Urteile vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R, 21. Dezember 2009 - B 14 AS 83/08 R, 27. September 2011 - B 4 AS 155/10 R, nach juris; a.A. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Auflage 2017, § 15 Rn. 23). Entscheidend ist, ob ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 6. November 2014 - L 6 SF 1022/14 B).
Der Rechtsprechung des BSG ist der 6. Senat gefolgt und hat sie dergestalt weiterentwickelt, dass auch bei getrennten Klageverfahren "dieselbe Angelegenheit" vorliegen kann (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom 15. April 2015 - L 6 SF 331/15 B, vom 6. Januar 2015 - L 6 SF 1221/14 B und vom 6. November 2014 - L 6 SF 1022/14 B). Dem hat sich der 1. Senat des Thüringer Landessozialgerichts angeschlossen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2018 - L 1 SF 1406/15 B, nach juris).
Im vorliegenden Fall ist aus objektiven Gründen kein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit zu bejahen. Zwar begründete der Beschwerdeführer die jeweils beanstandete teilweise Aufhebung der den Klägern als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 5. März 2007 bewilligten Leistungen in beiden Klageverfahren nahezu identisch. Objektiv hatte die Beklagte allerdings mit Bescheiden vom 12. Februar 2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17. Februar 2009 die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X rückwirkend aufgehoben. Damit hatte die Beklagte die verfahrensrechtlichen (z.B. Anhörung nach § 24 SGB X) und materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 5. März 2007 für die Vergangenheit für die Klägerin und den Kläger individuell zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014, a.a.O., Rn. 17).
Der Beschwerdeführer hat für das Verfahren S 33 AS 770/09 Anspruch auf die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG in Höhe von 3/4 der Mittelgebühr (127,50 EUR). Die noch geltend gemachte Vergütung in Höhe von 170,00 EUR übersteigt den Toleranzrahmen. Nicht zu folgen ist insoweit den Ausführungen der UdG zur Berechnung nach dem Punkteschema des sogenannten "Kieler Kostenkästchen"; die dort praktizierte Typisierung ist nicht mit § 14 RVG vereinbar und widerspricht der Rechtsprechung des Thüringer Landessozialgerichts (vgl. z.B. Beschluss vom 6. November 2014 - L 6 SF 1022/14 B, nach juris), der sich der 1. Senat anschließt.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. August 2011 - L 6 SF 872/11 B, nach juris) leicht unterdurchschnittlich. Zu berücksichtigen ist der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und objektiv verwenden musste (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris). Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 13. August 2015 - L 6 SF 515/15 B; Hartmann in Kostengesetze, 46. Auflage 2016, § 14 RVG Rn. 3), jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. Der Beschwerdeführer fertigte den Schriftsatz, mit dem er die Klage begründete und drei kürzere Schriftsätze. Bezüglich der Klagebegründung ist zu berücksichtigen, dass er lediglich unter Austausch des Namens des Klägers durch den Namen der Klägerin die nahezu gleich lautende Klagebegründung aus dem Verfahren des Klägers (S 33 AS 770/09), das per Fax zuerst beim SG eingegangen ist, verwendete. Soweit er die Nichtberücksichtigung der Rundungsregelung nach § 41 Abs. 2 SGB II beanstandete, ist der diesbezügliche Vortrag dem Senat aus anderen Verfahren bekannt. Die daraus resultierenden Synergieeffekte mindern den Aufwand im konkreten Verfahren nicht unerheblich (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 7. April 2015 - L 6 SF 145/15 B und 26. Juni 2013 - L 6 SF 654/13 B m.w.N., nach juris). Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, d. h. die Intensität der Arbeit (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris), sieht der Senat - ausgehend von einem objektiven Maßstab - hier als leicht unterdurchschnittlich an. Der Vortrag zum geltend gemachten Vertrauensschutz der Klägerin ist lediglich allgemein gehalten, zu bedeutenden Rechtsproblemen, Gutachten oder medizinischen Unterlagen hat der Beschwerdeführer nicht Stellung genommen. Unabhängig davon, dass die Höhe der bewilligten Leistungen nicht Gegenstand des Ver-fahrens war, sind die hierzu getätigten Ausführungen ebenfalls allgemein gehalten. Bezüglich der Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris) abzustellen. Die gegen die Klägerin geltend gemachte Erstattungsforderung in Höhe von 377,55 EUR hat für sie eine überdurchschnittliche Bedeutung. Ihre Einkommensverhältnisse waren unterdurchschnittlich. Hierdurch wird die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar.
Die Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG ist in Höhe der Mittelgebühr (200,00 EUR) festzusetzen. Dies entspricht dem Antrag des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich vor allem nach der Dauer des Termins. Für den Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. März 2012, in dem insgesamt drei Verfahren der Klägerin und des Klägers bzw. deren Familienangehörigen verhandelt wurden, ist ein Zeitaufwand von 33 Minuten (vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 2015 - L 6 SF 105/15 B) zu berücksichtigen, was einen durchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit erreicht. Bezüglich der weiteren Kriterien wird auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr Bezug genommen.
Eine Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG ist nicht angefallen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht mehr geltend gemacht.
Zu vergüten sind weiter die zwischen den Beteiligten nicht streitige Pauschale (Nr. 7002 VV-RVG), die Fahrtkosten, das Abwesenheitsgeld und die Fahrtkosten Nrn. 7003, 7005 VV RVG und die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG).
Damit errechnet sich die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 127,50 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld Nrn. 7003, 7005 VV RVG 6,07 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 353,57 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 67,18 EUR
Summe 420,75 EUR
Rechtskraft
Aus
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