L 1 SF 861/16 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 12 SF 745/13 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 861/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 4. April 2016 wird zurückgewiesen. Die aus der Staatskasse zu erstattende Rechtsanwaltsvergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 18 AS 717/08 wird auf 452,77 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für ein beim Sozialgericht Nordhausen (SG) anhängig gewesenes Verfahren (S 18 AS 717/08) der von dem Beschwerdeführer vertretenen Klägerinnen zu 1. und 2.

Mit der am 19. März 2008 erhobenen Klage beantragte der Beschwerdeführer für die Klägerinnen die Auszahlung der mit Bescheid vom 19. September 2007 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat März 2008. Ein Grund für die Nichtzahlung der Leistungen sei nicht ersichtlich. Die Beklagte entgegnete, dass die Klä-gerin zu 1. am 14. Februar 2008 eine Tätigkeit aufgenommen habe und zudem in dem Zeit-raum vom 1. Januar bis 6. Februar 2008 Anspruch auf Arbeitslosengeld I bestanden habe. Eine Überweisung von 342,11 Euro für den Monat März 2008 sei am 20. März 2008 erfolgt. Mit Schriftsatz vom 14. November 2008 teilte der Beschwerdeführer mit, ohne Akteneinsicht könne er keine weitere Stellungnahme abgeben. Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2008 sandte er die Verwaltungsakte zurück. Im Erörterungstermin am 5. Januar 2009, der von 12:35 Uhr bis 12:52 Uhr dauerte, erklärte der Beschwerdeführer den Rechtsstreit für erledigt. Das SG bewilligte dem Kläger (gemeint wohl: Klägerinnen) für das Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Mit Schriftsatz vom 21. November 2012 begehrte der Beschwerdeführer eine Kostenentscheidung durch das Gericht. Mit Beschluss vom 12. August 2013 verpflichtete das SG die Beklagte, die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zur Hälfte zu erstatten.

Unter dem 11. Dezember 2012 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Gebühren für das Klageverfahren:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG, Erhöhung um 30 v.H. Nr. 1008 VV RVG 325,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 Euro Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 20,00 Euro Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 16,20 Euro Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 16,20 Euro Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr. 1VV RVG (204 Seiten) 48,10 Euro Zwischensumme 645,50 Euro Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 122,65 Euro Summe 768,15 Euro

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 29. Juni 2013 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) den auszuzahlenden Betrag auf 452,77 Euro (Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 166,67 Euro, Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 50,00 Euro, Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 133,33 Euro, Auslagen/Pauschale Nr. 7008 VV-RVG 20,00 Euro, Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 6,48 Euro, Tage- und Abwesenheitsgeld 4,00 Euro) fest. Zur Begründung führte sie u.a. aus, hinsichtlich der Verfahrensgebühr werde unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) die um 1/3 geminderte Mittelgebühr als angemessen erachtet. Ebenso werde bezüglich der Terminsgebühr nach den Kriterien des § 14 RVG die um 1/3 geminderte Mittelgebühr als angemessen erachtet. Weiterhin seien die Auslagenpauschale, das Tage- und Abwesenheitsgeld, die Fahrtkosten und die Umsatzsteuer auf die Zwischensumme zu erstatten.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 22. Juli 2013 Erinnerung eingelegt. Streitig seien die Höhe der Verfahrens- und der Terminsgebühr. Sie seien in der beantragten Höhe festzusetzen.

Mit Beschluss vom 4. April 2016 hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen. Für die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG betrage der Betragsrahmen 40,00 Euro bis 460,00 Euro, die Mittelgebühr 250,00 Euro. Der Beschwerdeführer habe insgesamt zwei Schriftsätze zur Gerichtsakte gereicht. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit werde der den Schriftsätzen zu Grunde liegende Besprechungsbedarf mit der Mandantschaft berücksichtigt. Weiterer Aufwand im Sinne von Literatur-/Rechtsprechungsrecherche etc. sei weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei vorliegend als eher unterdurchschnittlich einzuordnen. Komplizierte rechtliche Überlegungen oder die Auseinandersetzung mit gegebenenfalls gegenläufiger Rechtsprechung seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerinnen als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II seien ebenfalls als weit unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Die allenfalls durchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit werde durch die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko sei nicht ersichtlich. Auch hinsichtlich der Terminsgebühr erweise sich die beantragte Mittelgebühr als unbillig. Dies ergebe sich bereits aus den unterdurchschnittlichen Tätigkeitsumfang, weil die Verhandlung lediglich 17 Minuten gedauert habe. Auch eine durchschnittliche Schwierigkeit sei nicht ersichtlich.

Gegen den am 27. April 2016 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführer am 11. Mai 2016 Beschwerde eingelegt. Eine Begründung der Beschwerde erfolgte nicht.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 6. Juli 2016) und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Zuständig für die Entscheidung ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts die Berichterstatterin des 1. Senats.

Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis 31. Juli 2013 (a.F.), denn die Beiordnung des Beschwerdeführers ist vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 S 1 RVG). Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Rechtsprechung des 6. Se-nats des Thüringer Landessozialgerichts, vgl. u.a. Beschluss vom 15. März 2011 - L 6 SF 975/10 B) und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die aus der Staatskasse im Rahmen der PKH zu zahlende Vergütung des Beschwerdegegners ist auf 452,77 Euro festzusetzen. Insoweit ist festzustellen, dass das SG es versäumt hat, die an den Beschwerdeführer zu zahlende Vergütung festzusetzen. Das SG hat im Tenor lediglich die Erinnerung zurückgewiesen. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG setzt die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung fest. Insofern hat das SG auf die Erinnerung eines Beteiligten die zu erstattende Vergütung festzusetzen (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 11. November 2013 - L 6 SF 230/13 B, nach juris).

Hinsichtlich der Höhe der Vergütung nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 25. Juni 2013 und ergänzend auf die Gründe II des erstinstanzlichen Beschlusses vom 4. April 2016 Bezug, denen er sich anschließt. Anhaltspunkte dafür, dass die Vergütung des Beschwerdeführers höher festzusetzen wäre, sind nicht ersichtlich.

Damit errechnet sich die Vergütung des Beschwerdeführers wie folgt:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 166,67 Euro Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 50,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 133,33 Euro Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 6,48 Euro Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 4,00 Euro Zwischensumme 380,48 Euro Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 72,29 Euro Summe 452,77 Euro

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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