Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 208 KR 3998/15
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 408/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 53/18 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit steht die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und zur Pflegeversicherung.
Der 1949 geborene Kläger ist bei der Beklagten zu 1 (nachfolgend nur noch "die Beklagte") als Rentner freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert.
Zum 1. November 1986 hatte der damalige Arbeitgeber des Klägers mit der Rechtsvorgängerin der E Direkt AG einen Vertrag über eine Kapitallebensversicherung zugunsten des Klägers abgeschlossen. Die Versicherungsprämien zahlte der Arbeitgeber im Wege der betrieblichen Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung. Mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ab dem 1. Juli 2002 wurde der Vertrag dahingehend geändert, dass der Kläger Versicherungsnehmer wurde.
Der Kläger bezieht neben der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente der betrieblichen Altersversorgung der R AG. Am 31. Oktober 2014 zahlte ihm ferner die E AG eine Kapitalleistung in Höhe von 90.377,08 EUR aus. Sie teilte den Beklagten mit Schreiben vom Dezember 2014 mit, dass von der ausgezahlten Kapitalleistung ein Betrag in Höhe von 61.808,70 EUR auf den Beitragsleistungen bis zum 30. Juni 2002 beruhe.
Die Beklagten stellten daraufhin mit Bescheid vom 23. Januar 2015 fest, dass 61.808,70 EUR beitragspflichtig seien und 120tel dieses Betrages als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge angesetzt würden. Sie setzen die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. November 2014 auf der Grundlage von monatlichen Einnahmen von 2.770,01 EUR auf insgesamt 486,14 EUR fest sowie ab 1. Januar 2015 auf 494,45 EUR.
Der Kläger erhob hiergegen am 27. Januar 2015 Widerspruch.
Mit Bescheid vom 30. Januar 2015 setzten die Beklagten die Beiträge ab dem 1. Januar 2015 in Höhe von 393,61 EUR auf der Grundlage beitragspflichtiger Einnahmen in Höhe von 2.205,05 EUR fest. Mit Teilabhilfebescheid vom 10. Juni 2015 hoben sie den Beitragsbescheid vom 23. Januar 2015 für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Mai 2015 auf. Bei dem weiteren Bescheid vom 30. Januar 2015 handele es sich um einen rechtswidrigen begünstigen Verwaltungsakt, der nach § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) für die Zukunft aufgehoben werde. Für die Zwischenzeit habe der Kläger allerdings Vertrauensschutz. Für die Zeit vom 1. November 2014 bis 31. Dezember 2014 sowie ab dem 1. Juni 2015 sei die ursprüngliche Beitragsfestsetzung hingegen rechtmäßig. Mit Bescheid vom 22. Juni 2015, berichtigt mit Schreiben vom 24. November 2015, setzten die Beklagten die Beiträge ab 1. November 2014 entsprechend nochmals fest.
Die Beklagten wiesen den Widerspruch vom 27. Januar 2015 gegen den Bescheid vom 23. Januar 2015 (im Übrigen) mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2015 zurück. Zur Begründung führte sie u. a. aus, die langjährige Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung habe keinen Einfluss auf die Höhe der Beitragspflicht.
Hiergegen hat der Kläger am 18. November 2015 Klage beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben. Zu deren Begründung hat er sein Vorbringen wiederholt, ausschließlich er habe die Beiträge für die Lebensversicherung erbracht. Er habe keinerlei Vorteile durch den Abschluss der Direktversicherung durch seinen damaligen Arbeitgeber gehabt. Von 28 Beitragsjahren sei er nur sieben Jahre in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen, 14 Jahre privatversichert und sieben Jahre im Vorruhestand.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 5. Juli 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt, dass es sich bei der Kapitalauszahlung durch die Lebensversicherung um eine Leistung aus betrieblicher Altersvorsorge nach §§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) gehandelt habe. Der Vertrag sei als Direktversicherung des Arbeitgebers zugunsten des Klägers abgeschlossen worden. Sie habe ihm im Hinblick auf den Zeitpunkt der Auszahlung im Jahre 2014 primär zur Altersversorgung gedient. An dieser Einstufung ändere sich auch nichts dadurch, dass die Beiträge durch Entgeltumwandlung, das heißt Einbehaltung vom Lohn, aufgebracht worden seien. Denn der Kläger sei bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses nicht selbst Versicherungsnehmer gewesen. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V sei auch nicht verfassungswidrig.
Gegen das ihm am 14. Juli 2016 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 12. August 2016. Mit Beitragsbescheid vom 27. Oktober 2016 setzten die Beklagten die Beiträge ab 1. Juli 2016 auf monatlich insgesamt 513,24 EUR fest. Die Beklagten haben ferner mit weiteren Bescheiden vom 23. Januar 2017 die Beiträge ab 1. Januar 2017 auf insgesamt 518,99 EUR, vom 1. September 2017 ab 1. Juli 2017 auf 527,86 EUR und vom 15. Januar 2018 ab Januar 2018 auf 539,56 EUR festgesetzt. Mit Änderungsbescheid vom 25.Januar 2018 haben sie zudem nach Erhalt von Einkommensnachweisen den Gesamtbeitrag für Dezember 2017 auf 555,09 EUR und ab Januar 2018 auf monatlich 567,42 EUR bestimmt.
Zur Berufungsbegründung führt der Kläger aus, der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes sei verletzt. Er beziehe seit 2006 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Durch die permanenten Erhöhungen der Krankenkassenbeiträge habe sich seine Rente seither nicht erhöht. Er hätte 1986 die gleiche Versicherung auch als private Lebensversicherung abschließen können. Dann entstünde jetzt keine Beitragspflicht. Dies sei für ihn nicht nachvollziehbar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juli 2016 aufzuheben und den Bescheid vom 23. Januar 2015 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 22. Juni 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2015 sowie der Bescheide vom 27. Oktober 2016, 23. Januar 2017, 1. September 2017 und vom 25. Januar 2018 abzuändern und die Beklagten zu verpflichten, bei der Beitragsberechnung lediglich die Kapitalerträge aus der Lebensversicherung bis 2002 zu berücksichtigen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Der Berufung bleibt Erfolg versagt. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Gemäß § 153 Abs. 1 i. V. m. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind auch die nach Berufungseinlegung ergangenen Beitragsbescheide Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Die im Bescheid vom 23. Januar 2015 als Regelungsgegenstand enthaltene, durch den Bescheid vom 10. Juni 2015 geänderte zukunftsoffene Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. November 2014, geändert durch den Bescheid vom 22. Juni 2015 und in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2015 ist durch den Beitragsbescheid vom 27. Oktober 2016 mit Wirkung ab Juli 2016 verändert worden. Entsprechendes gilt für die weiteren Beitragsbescheide.
Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Klage angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
§ 240 SGB V bestimmt über die beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen soll. Dabei sind bei der Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen wären. Für die Zeit - wie hier - seit 2009 bestimmt § 3 Abs. 1 Satz 1 der vom Vorstand des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen beschlossenen Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, dass für die Beitragsbemessung als Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, Versorgungsbezüge, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel zugrunde zu legen sind, die für den Lebensunterhalt verwandt werden können ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen nach der Legaldefinition als Versorgungsbezüge auch "Renten der betrieblichen Altersversorgung", soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung des SGB V sowie nach § 5 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler ein 120tel der Leistungen - ohne Differenzierung in einbezahlte Beiträge und dem daraus erzielten Ertrag - als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Hier ist die den Kläger begünstigende Direktversicherung zu Beginn eine solche der betrieblichen Altersversorgung gewesen. Dies hat das SG zutreffend festgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf nach § 153 Abs. 2 SGG verwiesen.
Der Senat teilt auch dessen Auffassung, dass die entsprechenden Regelungen nicht verfassungswidrig sind. Der Senat verweist auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 6. September 2010 (Aktenzeichen 1 BvR 739/08 und 1 BvR 1660/08), das die Zulässigkeit der Heranziehung ausdrücklich bestätigt hat. Der Kläger kann nichts daraus herleiten, dass beide Beschlüsse für Pflichtversicherte ergangen sind. Dagegen spricht schon die Regelung in § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V, wonach die Beitragsbelastung der freiwilligen Mitglieder mindestens der der Pflichtmitglieder entsprechen muss. Damit kommt lediglich eine Ausweitung, nicht aber eine Reduzierung der Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder gegenüber den Pflichtmitgliedern in Frage. Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht ergibt sich nichts für eine Besserstellung der freiwillig Versicherten im Hinblick auf die Zahlung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Im Streit steht die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und zur Pflegeversicherung.
Der 1949 geborene Kläger ist bei der Beklagten zu 1 (nachfolgend nur noch "die Beklagte") als Rentner freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert.
Zum 1. November 1986 hatte der damalige Arbeitgeber des Klägers mit der Rechtsvorgängerin der E Direkt AG einen Vertrag über eine Kapitallebensversicherung zugunsten des Klägers abgeschlossen. Die Versicherungsprämien zahlte der Arbeitgeber im Wege der betrieblichen Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung. Mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ab dem 1. Juli 2002 wurde der Vertrag dahingehend geändert, dass der Kläger Versicherungsnehmer wurde.
Der Kläger bezieht neben der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente der betrieblichen Altersversorgung der R AG. Am 31. Oktober 2014 zahlte ihm ferner die E AG eine Kapitalleistung in Höhe von 90.377,08 EUR aus. Sie teilte den Beklagten mit Schreiben vom Dezember 2014 mit, dass von der ausgezahlten Kapitalleistung ein Betrag in Höhe von 61.808,70 EUR auf den Beitragsleistungen bis zum 30. Juni 2002 beruhe.
Die Beklagten stellten daraufhin mit Bescheid vom 23. Januar 2015 fest, dass 61.808,70 EUR beitragspflichtig seien und 120tel dieses Betrages als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge angesetzt würden. Sie setzen die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. November 2014 auf der Grundlage von monatlichen Einnahmen von 2.770,01 EUR auf insgesamt 486,14 EUR fest sowie ab 1. Januar 2015 auf 494,45 EUR.
Der Kläger erhob hiergegen am 27. Januar 2015 Widerspruch.
Mit Bescheid vom 30. Januar 2015 setzten die Beklagten die Beiträge ab dem 1. Januar 2015 in Höhe von 393,61 EUR auf der Grundlage beitragspflichtiger Einnahmen in Höhe von 2.205,05 EUR fest. Mit Teilabhilfebescheid vom 10. Juni 2015 hoben sie den Beitragsbescheid vom 23. Januar 2015 für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Mai 2015 auf. Bei dem weiteren Bescheid vom 30. Januar 2015 handele es sich um einen rechtswidrigen begünstigen Verwaltungsakt, der nach § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) für die Zukunft aufgehoben werde. Für die Zwischenzeit habe der Kläger allerdings Vertrauensschutz. Für die Zeit vom 1. November 2014 bis 31. Dezember 2014 sowie ab dem 1. Juni 2015 sei die ursprüngliche Beitragsfestsetzung hingegen rechtmäßig. Mit Bescheid vom 22. Juni 2015, berichtigt mit Schreiben vom 24. November 2015, setzten die Beklagten die Beiträge ab 1. November 2014 entsprechend nochmals fest.
Die Beklagten wiesen den Widerspruch vom 27. Januar 2015 gegen den Bescheid vom 23. Januar 2015 (im Übrigen) mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2015 zurück. Zur Begründung führte sie u. a. aus, die langjährige Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung habe keinen Einfluss auf die Höhe der Beitragspflicht.
Hiergegen hat der Kläger am 18. November 2015 Klage beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben. Zu deren Begründung hat er sein Vorbringen wiederholt, ausschließlich er habe die Beiträge für die Lebensversicherung erbracht. Er habe keinerlei Vorteile durch den Abschluss der Direktversicherung durch seinen damaligen Arbeitgeber gehabt. Von 28 Beitragsjahren sei er nur sieben Jahre in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen, 14 Jahre privatversichert und sieben Jahre im Vorruhestand.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 5. Juli 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt, dass es sich bei der Kapitalauszahlung durch die Lebensversicherung um eine Leistung aus betrieblicher Altersvorsorge nach §§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) gehandelt habe. Der Vertrag sei als Direktversicherung des Arbeitgebers zugunsten des Klägers abgeschlossen worden. Sie habe ihm im Hinblick auf den Zeitpunkt der Auszahlung im Jahre 2014 primär zur Altersversorgung gedient. An dieser Einstufung ändere sich auch nichts dadurch, dass die Beiträge durch Entgeltumwandlung, das heißt Einbehaltung vom Lohn, aufgebracht worden seien. Denn der Kläger sei bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses nicht selbst Versicherungsnehmer gewesen. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V sei auch nicht verfassungswidrig.
Gegen das ihm am 14. Juli 2016 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 12. August 2016. Mit Beitragsbescheid vom 27. Oktober 2016 setzten die Beklagten die Beiträge ab 1. Juli 2016 auf monatlich insgesamt 513,24 EUR fest. Die Beklagten haben ferner mit weiteren Bescheiden vom 23. Januar 2017 die Beiträge ab 1. Januar 2017 auf insgesamt 518,99 EUR, vom 1. September 2017 ab 1. Juli 2017 auf 527,86 EUR und vom 15. Januar 2018 ab Januar 2018 auf 539,56 EUR festgesetzt. Mit Änderungsbescheid vom 25.Januar 2018 haben sie zudem nach Erhalt von Einkommensnachweisen den Gesamtbeitrag für Dezember 2017 auf 555,09 EUR und ab Januar 2018 auf monatlich 567,42 EUR bestimmt.
Zur Berufungsbegründung führt der Kläger aus, der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes sei verletzt. Er beziehe seit 2006 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Durch die permanenten Erhöhungen der Krankenkassenbeiträge habe sich seine Rente seither nicht erhöht. Er hätte 1986 die gleiche Versicherung auch als private Lebensversicherung abschließen können. Dann entstünde jetzt keine Beitragspflicht. Dies sei für ihn nicht nachvollziehbar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juli 2016 aufzuheben und den Bescheid vom 23. Januar 2015 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 22. Juni 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2015 sowie der Bescheide vom 27. Oktober 2016, 23. Januar 2017, 1. September 2017 und vom 25. Januar 2018 abzuändern und die Beklagten zu verpflichten, bei der Beitragsberechnung lediglich die Kapitalerträge aus der Lebensversicherung bis 2002 zu berücksichtigen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Der Berufung bleibt Erfolg versagt. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Gemäß § 153 Abs. 1 i. V. m. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind auch die nach Berufungseinlegung ergangenen Beitragsbescheide Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Die im Bescheid vom 23. Januar 2015 als Regelungsgegenstand enthaltene, durch den Bescheid vom 10. Juni 2015 geänderte zukunftsoffene Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. November 2014, geändert durch den Bescheid vom 22. Juni 2015 und in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2015 ist durch den Beitragsbescheid vom 27. Oktober 2016 mit Wirkung ab Juli 2016 verändert worden. Entsprechendes gilt für die weiteren Beitragsbescheide.
Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Klage angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
§ 240 SGB V bestimmt über die beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen soll. Dabei sind bei der Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen wären. Für die Zeit - wie hier - seit 2009 bestimmt § 3 Abs. 1 Satz 1 der vom Vorstand des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen beschlossenen Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, dass für die Beitragsbemessung als Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, Versorgungsbezüge, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel zugrunde zu legen sind, die für den Lebensunterhalt verwandt werden können ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen nach der Legaldefinition als Versorgungsbezüge auch "Renten der betrieblichen Altersversorgung", soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung des SGB V sowie nach § 5 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler ein 120tel der Leistungen - ohne Differenzierung in einbezahlte Beiträge und dem daraus erzielten Ertrag - als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Hier ist die den Kläger begünstigende Direktversicherung zu Beginn eine solche der betrieblichen Altersversorgung gewesen. Dies hat das SG zutreffend festgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf nach § 153 Abs. 2 SGG verwiesen.
Der Senat teilt auch dessen Auffassung, dass die entsprechenden Regelungen nicht verfassungswidrig sind. Der Senat verweist auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 6. September 2010 (Aktenzeichen 1 BvR 739/08 und 1 BvR 1660/08), das die Zulässigkeit der Heranziehung ausdrücklich bestätigt hat. Der Kläger kann nichts daraus herleiten, dass beide Beschlüsse für Pflichtversicherte ergangen sind. Dagegen spricht schon die Regelung in § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V, wonach die Beitragsbelastung der freiwilligen Mitglieder mindestens der der Pflichtmitglieder entsprechen muss. Damit kommt lediglich eine Ausweitung, nicht aber eine Reduzierung der Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder gegenüber den Pflichtmitgliedern in Frage. Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht ergibt sich nichts für eine Besserstellung der freiwillig Versicherten im Hinblick auf die Zahlung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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