S 49 KA 5196/15

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
49
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 49 KA 5196/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei Vergütung der vertragszahnärztlichen Leistungen im Wege der Einzelleistungsvergütung haben die Krankenkassen einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auf Auskehrung der von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung vorgenommenen Honorarkürzungen nach §95 Abs. 3 S. 3 SGB V.
I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Höhe der seit dem 01.01.2011 von ihr vorgenommenen Honorarkürzungen nach §95d Abs. 3 S. 3 SGB V zu erteilen, soweit sie anteilig auf die Klägerin entfallen und an die Klägerin den nach Erteilung der Auskunft sich ergebenden Betrag auszubezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin Auskunft über die nach §95d Abs. 3 S. 3 SGB V wegen Verletzung der Fortbildungspflicht vorgenommenen Honorarkürzungen zu erteilen und ihr deren Anteil daran auszubezahlen hat.

Die Klägerin erhob am 18.12.2015 Klage zum Sozialgericht München und verwies auf die in §95d Abs. 3 S.3 SGB V enthaltene Verpflichtung der Beklagten, Honorare aus der Vergütung vertragszahnärztlicher Tätigkeit zu kürzen, wenn der Vertragszahnarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig erbringt. Diese Honorarkürzungen seien zwingend vornehmen, es bestehe kein Ermessensspielraum seitens der Beklagten. Werde der Fortbildungsnachweis nicht geführt, bestehe kein Anspruch auf die vollumfängliche Vergütung der erbrachten Leistungen, der Honoraranspruch reduziere sich entsprechend den zeitlichen und prozentualen Abstaffelungen nach §95d Abs. 3 S. 3 SGB V. Demgegenüber habe die Klägerin an die Beklagte Honorarzahlungen in ungekürzter Höhe geleistet, so dass es in Höhe der verpflichtend zu kürzenden Beträge zu einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung gekommen sei, die der Klägerin von der Beklagten zu erstatten sei. Die Beklagte sei in mehreren Schreiben erfolglos aufgefordert worden, der Klägerin zeitnah die entsprechenden Kürzungsbeträge mitzuteilen. Mit Schreiben vom 07.12.2015 habe die Klägerin ihre Erstattungsansprüche dem Grunde nach bei der Beklagten geltend gemacht. Da die Beklagte auf die Erhebung der Einrede der Verjährung nicht verzichtet habe und mögliche Ansprüche für 2011 zu verjähren drohten, sei Klage geboten. Die Klägerin verwies im Weiteren auf ein Urteil des SG Münster (Az: S 2 KA 33/13), in dem das Gericht die Auffassung vertrete, dass es sich bei den streitigen Honorarkürzungen systematisch um sachlich-rechnerische Berichtigungen aufgrund einer Qualitätssicherungsmaßnahme handle. Die Verpflichtung zur Honorarkürzung bestehe unabhängig davon, ob die Leistungserbringung vollständig und ordnungsgemäß erfolgt sei, sie erfolge als Abschlag für die-potentiell-schlechtere Qualität der ärztlichen Leistungen. Unstreitig sei, wie von der Beklagten ausgeführt, dass §95d Abs. 3 SGB V keinen ausdrücklichen Hinweis enthalte, dass Honorarkürzungen wegen Nichterfüllung der Fortbildungspflicht den Krankenkassen zufließen. Einer solchen speziellen Regelung habe es aber vorliegend gar nicht bedurft, da sich bereits aus der Rechtsnatur der Honorarkürzung selbst eine Auszahlungsverpflichtung der Beklagten zu Gunsten der Klägerin ergebe. Durch die Einführung sanktionsbewehrter Nachweispflichten über die Fortbildung habe der Gesetzgeber auf die aus einer unzureichenden ärztlichen Fortbildung resultierenden Gefahren für die gesundheitliche Versorgung der Versicherten reagiert. Der Gesetzgeber habe mit dieser Regelung eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für die Durchführung einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung aufgrund einer Qualitätssicherungsmaßnahme geschaffen. Es handle sich hierbei um einen pauschalierten Umfang von potentiellen Schlechtleistungen, welche letztlich unabhängig von der konkret erbrachten Leistung seien. Nach der Gesetzesbegründung hätten die pauschalen Honorarkürzungen zwar eine ähnliche Funktion wie ein Disziplinarverfahren, sollten sie doch den Vertragsarzt nachdrücklich zur Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung anhalten; zum anderen seien sie aber gerade auch ein Abschlag für die schlechtere Qualität der Leistungen. Für eine Qualifikation der Honorarkürzung nach § 95 d Abs. 3 S. 3 SGB V als sachlich-rechnerische Berichtigung spreche auch, dass die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung des Vertragsarztes gerade auf die Feststellung abziele, ob die abgerechneten Leistungen im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechtes stehen. Die Beklagte irre auch wenn sie meine, dass die sachlich-rechnerische Berichtigung das abgerechnete Honorar unabhängig davon erfasse, ob es sich um eine Einzelpraxis oder um eine Berufsausübungsgemeinschaft handle, währenddessen die Honorarkürzung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht personenbezogen erfolge. Aufgrund der lebenslangen Arztnummer sei es auch in Gemeinschaftspraxen möglich, den arztindividuellen Umfang der Leistungserbringung ermitteln. Der Gesetzgeber spreche außerdem bewusst von einer ähnlichen Funktion wie ein Disziplinarverfahren. Ein Unterschied zum Disziplinarverfahren liege schon darin, dass nach den Regelungen in den §§ 75 Abs. 2 S. 2, 81 Abs. 5 SGB V in Verbindung mit der Satzung der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung Disziplinarmaßnahmen nur vom Disziplinarausschuss verhängt werden dürften, währenddessen Maßnahmen der Honorarkürzung nach § 95d Abs. 3 SGB V unmittelbar von der Beklagten vorgenommen würden. Darüber hinaus kämen als Disziplinarmaßnahmen in der Regel nur die Verwarnung, der Verweis, die Geldbuße sowie die Anordnung des Ruhens der Zulassung in Betracht. Honorarkürzungen gehörten nicht zum Maßnahmenkatalog des Disziplinarausschusses. Gegen eine Bewertung als Disziplinarmaßnahme sprächen im Übrigen auch folgende Erwägungen: die Honorarkürzungen endeten erst nach Ablauf des Quartals in denen der vollständige Fortbildungsnachweis geführt worden sei. Mit Nachholung der Fortbildung habe die Erziehungswirkung aber bereits gefruchtet, dennoch werde ein pauschaler Abschlag für die generelle Schlechtleistung vorgenommen. Ebenso würden Honorarkürzungen auch noch während eines laufenden Entziehungsverfahrens durchgeführt, mithin zu einem Zeitpunkt wo die disziplinierende Maßnahme ihre Wirkung unter Umständen bereits verfehlt habe. Auch wenn die Entziehung der Zulassung letztlich abgelehnt werde, erhalte der Vertragsarzt erst dann das volle Honorar, wenn er die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung für den folgenden Fortbildungszeitraum nachgewiesen habe. Nach dem Gesetzeswortlaut könne die Honorarkürzung theoretisch sogar unbegrenzt erfolgen, auch dies lasse auf eine sachlich-rechnerische Berichtigung für potentielle Schlechtleistung schließen. Sofern die Beklagte einwende, dass die Verletzung der Fortbildungspflicht nicht immer eine schlechtere Qualität der vertragszahnärztlichen Leistungen zur Folge habe, werde auf §7 Abs. 2 der Satzung der Beklagten verwiesen, wo die Inhalte der Fortbildungsverpflichtung aufgezählt seien. Auch dem Einwand, dass die Regelung in § 95d Abs. 3 S. 3 SGB V mit den gesetzlichen Degressionsvorschriften in § 85 Abs. 4b SGB V vergleichbar sei, welche ebenfalls abgestufte Honorarkürzungen vorsehen, könne nicht gefolgt werden. Die in Rede stehenden Normen unterschieden sich bereits durch die unterschiedlichen Zielsetzungen. Mit der Einführung der Degressionsregelungen habe der Gesetzgeber vor allem Einsparungen bei den Krankenkassen erreichen wollen, um die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung zu sichern. Da die Verteilung der Gesamtvergütungen an die Vertragsärzte aber nach § 85 Abs. 4 SGB V Aufgabe der Kassenzahnärztlichen Vereinigung sei und die Krankenkassen insofern keine Einwirkungsmöglichkeiten hätten, habe es hier einer expliziten Regelung bedurft, um die Intention des Gesetzgebers zu erreichen.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Höhe der seit dem 01.01.2011 erfolgten Honorarkürzungen nach §95d Abs. 3 S. 3 SGB V zu erteilen, soweit sie anteilig auf die Klägerin entfallen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den nach Erteilung der Auskunft ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertrat die Ansicht, den Forderungen der Klägerin fehle es an einer Rechtsgrundlage. Es sei unstreitig, dass die Vorschrift des § 95d Abs. 3 SGB V keinen ausdrücklichen Hinweis enthalte, ob Honorarkürzungen wegen Nichterfüllung der Fortbildungspflicht den Krankenkassen zufließen. Nach ihrer Auffassung hätte es aber einer ausdrücklichen Regelung hierfür bedurft. Dies ergebe sich einerseits daraus, dass die Systematik des § 95d Abs. 3 S. 3 SGB V der in den gesetzlichen Degressionsvorschriften des § 85 Abs. 4b SGB V entspreche. Auch dort sei, wie in § 95d Abs. 3 S. 3 SGB V, eine abgestufte Honorarkürzung vorgesehen. Im Gegensatz zu §95d SGB V sei dort aber zum einen eine umfassende Mitteilungspflicht der Kassenzahnärztlichen Vereinigung an die Krankenkassen geregelt und zum anderen eine ausdrückliche Verpflichtung zur Weitergabe der Vergütungsminderungen aus der Degression an die Krankenkassen. Daraus folge zwingend, dass der Gesetzgeber bei den Honorarkürzungen wegen Verletzung der Fortbildungspflicht im Sinne von § 95d SGB V gerade nicht von einer Weitergabe- oder einer Auskunftspflicht an die Krankenkassen ausgegangen sei. Ansonsten hätte er dies-wie bei der Degression-ausdrücklich geregelt. Auch sei die Einstufung der Honorarkürzung nach §95d SGB V als sachlich-rechnerische Berichtigung durch die Klägerin offenkundig falsch. Bereits die Gesetzesbegründung verweise darauf, dass diese Kürzungen eine ähnliche Funktion wie eine Disziplinarmaßnahme ausübten, wenn es dort heiße: "Die pauschalen Honorarkürzungen sind zum Einen ein Abschlag für die schlechtere Qualität der ärztlichen Leistungen, zum Anderen haben sie eine ähnliche Funktion wie ein Disziplinarverfahren und sollen den Vertragsarzt ausdrücklich zur Einhaltung seiner Fortbildungsverpflichtung anhalten." Dies sei auch im Schriftsatz der Klägerin ausdrücklich erwähnt, diese leite hieraus dennoch fehlerhaft ab, es handle sich um eine sachlich-rechnerische Berichtigung. Die Fortbildungsverpflichtung sei als vertragszahnärztliche Pflicht ausgestaltet. Die Verletzung vertragszahnärztlicher Pflichten führe zu einer disziplinarrechtlichen Ahndung im Sinne von § 81 Abs. 5 SGB V, abgestuft nach Schwere oder Intensität der Verfehlung. Ähnlich bei der Fortbildungsverpflichtung: deren Verletzung führe zu Sanktionsmaßnahmen, abhängig von der Dauer, also der Intensität der Nichterfüllung der Fortbildungsverpflichtung. Würde nun die Vorschrift des §95d SGB V selbst keine Sanktionsmaßnahmen vorsehen, müsste bei entsprechender Pflichtverletzung auf die Regelung in §81 Abs. 5 SGB V zurückgegriffen werden, wo die einzelnen Disziplinarmaßnahmen genannt seien. Letztlich habe sich der Gesetzgeber statt der allgemeinen Sanktionsmöglichkeiten hier für ein spezielles, abgestuftes System der Ahndung der Pflichtverletzung "Verletzung der Fortbildungspflicht" entschieden. Geldbußen aus Disziplinarmaßnahmen flössen aber nicht den Krankenkassen zu, gleiches müsse für die Sanktion der Honorarkürzung im Sinne von § 95d Abs. 3 SGB V gelten. Die Gesetzesbegründung zeige auch noch an anderer Stelle, dass eine personenbezogene Sanktion und keine bloß sachlich-rechnerische Berichtigung vorliege. Eine sachlich-rechnerische Berichtigung erfasse das abgerechnete Honorar unabhängig davon, ob es sich um eine Einzelpraxis oder um eine Berufsausübungsgemeinschaft handle, die Abrechnung als solche werde berichtigt. Auch führe die Beklagte, anders als die KV, keine lebenslange Arztnummer, auch nicht bei Berufsausübungsgemeinschaften. Gemäß §9 Abs. 3 S. 2 Gesamtvertrag-Zahnärzte existiere lediglich die Verpflichtung, dass aus der Karteiführung einer Gemeinschaftspraxis ersichtlich sein müsse, welche Leistung von welchem Zahnarzt erbracht wurde. Dies erstrecke sich aber nicht auf die Leistungsabrechnung. Die Beklagte könne deshalb die von der Klägerin behauptete Differenzierung überhaupt nicht vornehmen. Bei der Honorarkürzung aufgrund Verletzung der Fortbildungspflicht werde im Gegensatz hierzu genau differenziert, wer seiner Verpflichtung innerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaft nicht nachgekommen sei. Auch dies ergebe sich aus einem Hinweis in der Gesetzesbegründung. Es erfolge eine disziplinarähnliche Sanktionierung persönlichen Fehlverhaltens, die sich deutlich von der sachlich-rechnerischen Berichtigung einer Abrechnung unterscheide. Auch die Annahme der Klägerin, eine Verletzung der Fortbildungsverpflichtung habe immer eine schlechtere Qualität der vertragszahnärztlichen Leistung zur Folge, sei nicht zutreffend. Ein solcher, zwingender Zusammenhang finde sich im Gesetzestext des §95d SGB V nicht. Dies auch aus gutem Grund, da der Begriff Fortbildung weit gefasst werde und sich dabei auch Elemente fänden, die die Qualität der zahnärztlichen Leistungen nicht unmittelbar beträfen, wie zum Beispiel verwaltungsorganisatorische Inhalte und allgemeinzahnärztliche Gesichtspunkte sowie abrechnungstechnische Fragestellungen. All das führe zu dem Ergebnis, dass es bei der Sanktionierung der Fortbildungsverpflichtung nicht automatisch um eine schlechtere Qualität von zahnärztlichen Behandlungsmaßnahmen gehe-im Gegensatz zur sachlich-rechnerischen Berichtigung. Gestützt werde die Bewertung der Honorarkürzung wegen Nichterfüllung der Fortbildungspflicht als Sanktion und nicht als sachlich-rechnerische Berichtigung von der Rechtsprechung des BSG zu dieser Thematik. Im Beschluss vom 13.5.2015 (B6 KA 50/14B) stelle das BSG fest, dass "die in §95d Abs. 3 S. 3 SGB V normierten Sanktionen zur Durchsetzung der Fortbildungspflicht" dienen, also nicht als bloße Berichtigung gelten. Auch im Urteil des BSG vom 11.2.2015 (B6 KA 19/14 R) werde der Sanktionscharakter in den Vordergrund gestellt und in ausgeführt: "Die Sanktionen, die §95d Abs. 3 SGB V für den Fall der Verletzung der Fortbildungsnachweispflicht vorsieht, sind zur Durchsetzung der Fortbildungspflicht geeignet und nach den Erfahrungen der Vergangenheit erforderlich." Auch hier sei keine Rede von einer sachlich-rechnerischen Berichtigung. Im Beschluss des BSG vom selben Tage (B6 KA 37/14 B) befasse sich das BSG mit der Frage der Nichterfüllung der Fortbildungspflicht ausschließlich unter dem Aspekt der Verletzung von vertragszahnärztlichen Pflichten und deren Sanktionierung bis hin zur Zulassungsentziehung. Pflichtverletzung und anschließende Sanktion sei auch Thema im aktuellen Beschluss des BSG vom 28 10. 2015 (B6 KA 36/15 B): Ein Verstoß gegen § 95d SGB V betreffe "grundlegende vertragsärztliche Pflichten", deren Verletzung zu einer Sanktion führe. Die Linie des BSG in den genannten Entscheidungen sei eindeutig: Die Pflichtverletzung habe eine Ahndung zur Folge-ebenso wie beim Disziplinarrecht. Diese erfolge in Form einer Honorarkürzung. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Disziplinarbefugnis der Beklagten aus §75 Abs. 2 S.2 SGB V resultiere und in den KZVs unterschiedlich ausgestaltet sei. Im Bereich der Beklagten existiere lt. §2 der Disziplinarordnung der Beklagten sowohl eine Disziplinarbefugnis des Vorstandes der Beklagten als auch des Disziplinarausschusses. Unzutreffend sei schließlich auch die Annahme der Klägerin, dass die Degression in §95 Abs. 4b SGB V andere Ziele verfolge, als die Fortbildungsverpflichtung in §95d SGB V. Die gesetzlichen Regelungen zur Degression hätten auch die Sicherung der Qualität der vertragszahnärztlichen Versorgung im Blick, was sich nicht zuletzt aus der Rechtsprechung des BSG ergebe. Die Ähnlichkeiten zur gesetzlichen Fortbildungspflicht seien damit offenkundig, mit der Ausnahme, dass die Weitergabe der Degressionskürzung vom Gesetzgeber ausdrücklich und detailliert geregelt worden sei, bei der gesetzlichen Fortbildungspflicht fehle es an vergleichbaren Bestimmungen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte samt der dort enthaltenen Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die in Form einer Stufenklage erhobene Auskunfts- und Leistungsklage ist zulässig. Wie sich aus der Klageschrift ergibt, soll der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Auskunft über die vorgenommenen Honorarkürzungen dazu dienen, die fehlende Bestimmtheit des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der anteilig auf sie entfallenden gekürzten Honorare herbeizuführen. Auch im Sozialgerichtsverfahren ist eine Stufenklage gemäß §202 SGG iVm §254 ZPO möglich. Die Voraussetzungen des §254 ZPO liegen vor, eine Klage auf Rechnungslegung im Sinne des §254 ZPO erfasst Informationsansprüche jeglicher Art (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., §56 Rn. 5). Auch das notwenige Rechtsschutzinteresse der Klägerin ist gegeben. Diese kann ihre Rechte nicht auf einfachere Weise verwirklichen, die Beklagte hat die erstrebte Auskunftserteilung und Leistung abgelehnt.

Die Klage ist auch weitgehend begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskehrung des auf sie entfallenden Anteils der wegen fehlenden Fortbildungsnachweises nach §95d Abs. 3 S. 3 SGB V vorgenommenen Honorarkürzungen und in diesem Zusammenhang auf der ersten Stufe auch einen Anspruch auf Auskunft über die vorgenommenen Honorarkürzungen. Die Klage war lediglich insoweit abzuweisen, als die Klägerin keinen Anspruch auf Prozesszinsen hat.

Da die Vergütung der vertragszahnärztlichen Leistungen durch die Klägerin im Wege der Einzelleistungsvergütung erfolgt (§ 12 Gesamtvertrag -Zahnärzte), hat die Klägerin gegen die Beklagte einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auf Auskehrung der von der Beklagten vorgenommenen sachlich-rechnerischen Berichtigungen (BSG, Az: 6 RKa 17/88), zu denen auch die Honorarkürzungen gemäß §95d Abs. 3 S. 3 SGB V zählen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten stellt § 95d Abs. 3 S. 3 SGB V, der gemäß §72 Abs. 1 S. 2 SGB V auch auf Zahnärzte anwendbar ist, eine spezielle Ermächtigungsgrundlage für die Vornahme von sachlich-rechnerischen Berichtigungen durch die Beklagte dar. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. z. B. B6 KA 21/09R) zielt die sachlich-rechnerische Richtigstellung der Abrechnungen des Vertrags(zahn)arztes auf die Feststellung, ob die Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts - mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebots -, abgerechnet worden sind. Bei mangelndem Fortbildungsnachweis fehlt es aber gerade an diesem Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften, so dass es sich bei der Honorarkürzung systematisch um eine sachlich-rechnerische Richtigstellung handelt. Wenn in der Gesetzesbegründung zu §95d Abs. 3 SGB V (BT-Drs. 15/1525, S. 110) davon die Rede ist, dass die pauschalen Honorarkürzungen ein Abschlag für die schlechtere Qualität der Leistungen sind und zum anderen eine ähnliche Funktion wie ein Disziplinarverfahren haben, spricht auch dies dafür, dass es sich vorliegend um sachlich-rechnerische Berichtungen handelt. Es handelt sich danach gerade nicht um eine Disziplinarmaßnahme im eigentlichen Sinne, vielmehr wird die sachlich-rechnerische Richtigstellung vom Vertrags(zahn)arzt "auch" sanktionierend wahrgenommen. Ähnlich wie bei einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung z. B. wegen fehlender Genehmigung im vertragsärztlichen Bereich, wird ein pauschaler Abschlag unabhängig davon vorgenommen, ob die konkret erbrachte Leistung auch tatsächlich eine "Schlechtleistung" darstellt. Auch die Tatsache, dass die Beklagte von Gesetzes wegen zur Honorarkürzung verpflichtet ist und keinen Ermessensspielraum hat zeigt, dass es sich vorliegend nicht um eine Disziplinarmaßnahme, sondern eine sachlich-rechnerische Richtigstellung handelt. Entgegen der Ansicht der Beklagten stützt auch die neuere Rechtsprechung des BSG die auch vom SG Münster in der zitierten Entscheidung vertretene Ansicht, dass die streitigen Honorarkürzungen eine sachlich-rechnerische Berichtigung darstellen. Das BSG führt insbesondere in der unter dem Az: B6 KA 50/14B ergangenen Entscheidung aus: " ...Gibt das Gesetz - wie durch §95d Abs. 3 S. 3 SGB V bei Nichterfüllung der Fortbildungspflicht - vor, dass das an den Vertragsarzt zu zahlende Honorar aus vertragsärztlicher Tätigkeit zwingend zu kürzen ist, wird der Vergütungsanspruch von vornherein nur in entsprechend verminderter Höhe "konkretisiert" und nicht- wie die Klägerin meint - nachträglich vermindert ..." Auch daraus ist zu ersehen, dass die Honorarkürzung nach §95d Abs. 3 SGB V von ihrer Rechtsnatur her eine sachlich-rechnerische Richtigstellung darstellt und es gerade soweit die Krankenkassen wie hier eine Einzelleistungsvergütung erbringen, auch sachgerecht ist, den Krankenkassen die "zu viel" gezahlte Vergütung zurückzuerstatten. Zutreffend ist, dass das BSG in seiner neueren Rechtsprechung zu §95d Abs. 3 SGB V immer wieder auf dessen Sanktionscharakter abstellt. Wie bereits ausgeführt spricht aber die Tatsache, dass die sachlich-rechnerische Berichtigung einen Sanktionscharakter hat, nicht dagegen, diese als sachlich-rechnerische Berichtigung einzustufen. Wie die Klägerin näher dargelegt hat, ergibt sich auch daraus, dass die Honorarkürzung jeweils ein gesamtes Quartal erfasst, obwohl z. B. bereits ein Zulassungsentziehungsverfahren eingeleitet oder auch beendet wurde und eine disziplinierende Wirkung ins Leere läuft, dass eben keine Disziplinarmaßnahme im engeren Sinne vorliegt. Schließlich sieht die in §81 Abs. 5 S. 2 SGB V enthaltene, abschließende Aufzählung der möglichen Disziplinarmaßnahmen eine Honorarkürzung nicht vor, was zeigt, dass die Honorarkürzung iSd §95d Abs. 3 S. 3 SGB V keine Disziplinarmaßnahme im engeren Sinne ist, sondern, wie in der Gesetzesbegründung ausgeführt und auch vom BSG immer wieder so betont, lediglich einen disziplinierenden/sanktionierenden Charakter hat. Wenn die Beklagte darauf abstellt, dass die Verletzung der Fortbildungspflicht eine Verletzung von vertrags(zahn)ärztlichen Pflichten darstellt, was zur Verhängung von Disziplinarmaßnahmen führen kann, so ist zu berücksichtigen, dass solche Disziplinarmaßnahmen gemäß §81 Abs. 5 SGB V bei verletzter Fortbildungspflicht auch ohne die ausdrückliche Regelung des §95d Abs. 3 S. 3 SGB V verhängt werden könnten. Dies spricht ebenfalls dafür, dass der Gesetzgeber in §95d Abs. 3 S.3 SGB V über die allgemeinen Disziplinarmaßnahmen hinaus eine Ermächtigungsgrundlage für sachlich-rechnerische Richtigstellungen geschaffen hat.

Die Rechtsnatur der Honorarkürzungen nach §95d Abs. 3 S. 3 SGB V, die eine sachlich-rechnerische Berichtigung darstellen, führt schließlich auch dazu, dass der Gesetzgeber gerade keine Regelung zu einer Auskunfts- und Weitergabepflicht der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen entsprechend der Regelung in §85 Abs. 4d, 4e SGB V betreffend die Degressionskürzungen vorgesehen hat. Die Frage, ob sachlich-rechnerische Berichtigungen an die Krankenkassen weiterzugeben sind, hängt davon ab, in welcher Weise die von den Krankenkassen an die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung zu leistende Gesamtvergütung berechnet wird. Nur für den Fall, dass wie vorliegend eine Einzelleistungsvergütung vorgesehen ist, sind sachlich-rechnerische Richtigstellungen an die Krankenkassen weiter zu geben (vgl. z. B. Engelhard in Hauck/Noftz, SGB 12/15, §106a SGB V, Rn. 32d). Da in anderen Bereichen keine Einzelleistungsvergütung vorgesehen und deshalb auch keine Auskehrungspflicht der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung besteht und weil die Fortbildungsverpflichtung nicht auch, wie die Degressionsregelungen, dem Ziel der Kosteneinsparung dient, kann aus der vom Gesetzgeber laut der Gesetzesbegründung als "klarstellend" bezeichneten Regelung zu den Auskunfts- und Weitergabepflichten bei der Degression gerade nicht im Umkehrschluss geschlossen werden, die "fehlende" Regelung einer solchen Auskehrungspflicht in §95d Abs. 3 SGB V führe dazu, dass die Beklagte die gekürzten Honorare für sich behalten darf.

Dem Anspruch der Klägerin stehen auch die in §16 Abs. 4ff. des Gesamtvertrag-Zahnärzte geregelten Antragsfristen bzw. deren Ablauf für sachlich-rechnerische Richtigstellungen sowie das dort vorgesehene Schlichtungsverfahren nicht entgegen. Dies ergibt sich schon daraus, dass in §16 Abs. 3 GV-Z die bereits in §106a SGB V ausdrücklich kodifizierte Amtspflicht der Beklagten zur Richtigstellung von sachlich-rechnerischen Unrichtigkeiten enthalten ist. Wie das BSG in seinem Urteil vom 23.03.2016 (B6 KA 14/15 R) ausführlich darlegt, können solche zu den Amtspflichten gehörenden Prüftätigkeiten der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen nicht von einer - vertraglich vereinbarten - Antragstellung der Krankenkassen abhängig gemacht werden. Im vorliegenden Fall hätte die Klägerin, wie der Auskunftsanspruch zeigt, aufgrund mangelnder Information über vorliegende Fortbildungsnachweise auch gar keine Möglichkeit, einen Antrag auf sachlich-rechnerische Berichtigung zu stellen und das im Gesamtvertrag-Zahnärzte vorgesehene Schlichtungsverfahren einzuleiten.

Die Klage war insoweit abzuweisen, als die Klägerin einen Anspruch auf Prozesszinsen geltend macht. Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG (B6 KA 71/04R), auf die verwiesen wird, sind im Bereich des Vertragsarztrechts Prozesszinsen ausdrücklich ausschließlich auf Ansprüche von Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen auf Zahlung fälliger Gesamtvergütungen in entsprechender Anwendung des §291 BGB zu bezahlen. Solche Ansprüche sind vorliegend nicht streitig.

Die Entscheidung über die Kosten basiert auf §197a Abs. 1 S. 1 2. HS SGG iVm §154 Abs. 1 VwGO.
Rechtskraft
Aus
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