Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 SO 4058/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 843/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über von dem Kläger im Zusammenhang mit seinem Umzug innerhalb von V. (zuschussweise) geltende gemachte Kosten; vornehmlich zu klären sind Fragen des Prozessrechts.
Der in 1942 geborene, geschiedene Kläger bezieht aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente, deren Zahlbetrag sich ab 1. Juli 2011 auf monatlich 890,32 Euro belief. Seit Juli 2000 war eine Schwerbehinderung (Grad der Behinderung von 60) sowie das Merkzeichen "G" festgestellt. Laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bezog er nicht.
Am 27. März 2012 sprach der Kläger, der seit Januar 2001 in der A. Straße * in V., einem Ortsteil der Gemeinde M. (Landkreis K.), eine Zweizimmerwohnung zu einer monatlichen Gesamtmiete von 420,00 Euro angemietet hatte, beim Beklagten vor und beantragte mit Blick auf den für den 30. Juni 2012 vorgesehenen Räumungstermin der Wohnung die Übernahme der Umzugskosten. Nachfolgend reichte er den Kostenvoranschlag der B. gGmbH, einer gemeinnützigen Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft, vom 4. April 2012 (Lohnkosten 600,00 Euro, "LKW-Pauschale" 140,00 Euro, "km-Kosten" 0,70 Euro/km, 30-40 Umzugskartons zu 2,50 Euro/St.) ein. Mit Bescheid vom 14. Mai 2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger auf der Grundlage dieses Kostenvoranschlages ein zinsloses Darlehen unter Verweis auf § 38 SGB XII. Den weitergehenden Antrag des Klägers auf eine "Umzugsbeihilfe" sowie auf Übernahme von Maklergebühren und Mietkaution (Schreiben vom 17. Juli 2012) lehnte er dagegen mit Bescheid vom 26. Juli 2012 ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 21. August 2012 Widerspruch.
Bereits zuvor hatte der Kläger am 3. August 2012 beim Beklagten ein "Sofort-Darlehen für die Kosten des Um- und Einzuges" von 3.500.00 Euro begehrt. Nachdem er mit Schreiben des Beklagten vom 22. August 2012 auf den Bescheid vom 14. Mai 2012 mit der Zusage eines Darlehens in Höhe des Kostenvoranschlages der B. gGmbH hingewiesen worden war, bedankte sich der Kläger in seinem Schreiben vom 27. August 2012 für die Darlehenszusage "in Höhe von 1.100,00 Euro" und beantragte zugleich eine Erhöhung des zinslosen Darlehens auf insgesamt 4.000,00 Euro wegen der Anschaffung einer Küche; hierzu legte er den mit dem Möbelhaus m. am 4. August 2012 geschlossenen Kaufvertrag (Gesamtpreis 2.900,00 Euro) vor. Der Beklagte erachtete darauf den Widerspruch vom 21. August 2012 für erledigt (Schreiben an den Kläger vom 12. September 2012). Zwischenzeitlich hatte der Kläger eine Vierzimmerwohnung in der S. Straße * in V. (Gesamtmiete 550,00 Euro) gefunden, in die er schließlich am 27. September 2012 einziehen konnte. Nachdem er hierzu u.a. einen Kostenvoranschlag der Spedition R. vom 25. September 2012 (Bruttopreis 1.423,24 Euro) vorgelegt hatte, erklärte sich der Beklagte mit Schreiben vom 25. September 2012 unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 14. Mai 2012 bereit, von den Umzugskosten einen Betrag von 900,00 Euro zu übernehmen; dieser Betrag wurde am 4. Oktober 2012 an die Spedition überwiesen.
Bereits zuvor hatte der Beklagte mit Bescheid vom 24. September 2012 den Antrag auf ein Darlehen zum Kauf einer Küche abgelehnt. Mit seinem hiergegen am 2. November 2012 erhobenen Widerspruch begehrte der Kläger weiterhin die darlehensweise Übernahme der Anschaffungskosten der Küche. Gleichzeitig wandte er sich dagegen, dass die Kosten für die Beauftragung der Spedition R. nicht in voller Höhe übernommen worden waren und verlangte insoweit die Zahlung weiterer 523,24 Euro; am 2. Januar 2013 begehrte er außerdem die Übernahme der an die Vermieterin zu zahlenden Mietkaution von 870,00 Euro. Dem kam der Beklagte schließlich nach, indem er sich zur darlehensweisen Übernahme eines weiteren Betrags der Umzugskosten von 523,24 Euro sowie zur Übernahme der Mietkaution im Rahmen einer Bürgschaft und eines Kautionsdarlehens bereit erklärte (Schreiben vom 10. und 11. April 2013). Am 6. Mai 2013 gab der Kläger den Bürgschaftsvertrag unterzeichnet zurück. Den hinsichtlich der Umzugskosten am 13. Mai 2013 ergangenen Darlehensbescheid über insgesamt 1.423,24 Euro focht der Kläger nicht an. Vielmehr teilte er dem Beklagten mit, dass seine "Widersprüche" mit Bezug auf die Umzugskosten sowie die Mietkaution "erledigt" seien und nur noch der Widerspruch wegen der Kosten für die Kücheneinrichtung aufrechterhalten bleibe (Schreiben vom 5. Mai und 6. Juni 2013).
Den noch aufrechterhaltenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2013 zurück. Die anschließende Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) blieb ohne Erfolg (Gerichtsbescheid vom 4. Oktober 2013 - S 1 SO 2746/13 -). Die Berufung des Klägers zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) wurde mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 15. Oktober 2014 (L 2 SO 4769/13) zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, der Bedarf für die Ausstattung mit Küchenmöbeln sei bereits vor Kenntniserlangung durch den Beklagten gedeckt gewesen; ferner seien die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung wegen Selbstbeschaffung der Wohnungserstausstattung (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII) und auch für ein Darlehen (§ 37 SGB XII, § * SGB XII) nicht gegeben.
In der Folgezeit gewährte der Beklagte dem Kläger mit Blick auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse (Zahlbetrag der Altersrente ab 1. Januar 2015 monatlich 923,12 Euro) hinsichtlich der Rückzahlung der Darlehen über 1.423,34 Euro und 870,00 Euro eine befristete Stundung bis zum 30. Juni 2016 (Schreiben vom 22. Juni 2015). Mit Schreiben vom 17. August 2015 wurde der Kläger erneut bei dem Beklagten vorstellig und begehrte nunmehr u.a. eine Übernahmebestätigung hinsichtlich von Umzugskosten, um die von der Vermieterin der Wohnung in der S. Straße * in V. angestrebte Zwangsräumung zu verhindern, und die "Begleichung der Umzugskosten aus dem von der Behörde eingeholten und verbliebenen Forderungsbetrag", letzterer resultierend aus Forderungen an Dritte aus den Jahren 1999/2000. Nachdem der Beklagte im Schreiben vom 26. August 2015 angekündigt hatte, dass ein Antrag auf Umzugskostenübernahme abzulehnen wäre, wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 nochmals an diesen, weil für den 16. November 2015 der Räumungstermin für die Wohnung anstehe und er ohne die Zusage der Umzugskostenübernahme keine Wohnung anmieten könne. Mit Bescheid vom 5. November 2015 lehnte der Beklagte darauf den Antrag auf Zusicherung der Übernahme von Umzugskosten ab. Hiergegen erhob der Kläger am 16. November 2015 Widerspruch, wobei er allerdings nachfolgend (Schreiben vom 29. August 2016) darlegte, dass es ihm um die Umzugskosten von der A. Straße * in die S. Straße * in V. gehe.
Der Beklagte ging daraufhin davon aus, dass der Kläger sich mit seinem Widerspruch auch gegen den Bescheid vom 14. Mai 2012 wenden wolle. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2016 wies er den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. Mai 2012 als unzulässig und den Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. November 2015 als unbegründet zurück.
Am 28. November 2016 hat der Kläger beim SG einen so formulierten "Widerspruch" gegen den Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2016 eingereicht und hierzu geltend gemacht, er beantrage seine "mündlich und schriftlich gestellten Kostenübernahmeanträge von den verbindlich zugesicherten Einholungen meiner Forderungen an dritte durch die Sozialbehörden zu begleichen". Im Rahmen seiner Anhörung in der nichtöffentlichen Sitzung des SG vom 16. Januar 2018 hat der Kläger dargetan, er begehre weiterhin die Übernahme von Kosten für den Umzug von der A. Straße * in die S. Straße * in V ... Für den Umzug von V. nach E. seien ihm keine Kosten entstanden, weil diese von den Vermietern übernommen worden seien. Das SG hat die Beteiligten in der nichtöffentlichen Sitzung darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Nach Zusendung des Protokolls der nichtöffentlichen Sitzung vom 16. Januar 2018 hat der Kläger mit Schreiben an das SG vom 13. Februar 2018 unter Bezugnahme auf dieses Protokoll geltend gemacht, dieses entspreche nicht der Wahrheit, er begehre weiterhin die Übernahme der Kosten für den Umzug von der A. Straße * in die S. Straße * in V. sowie eine Kostenübernahme für die Küche, deren Anschaffung aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich gewesen sei und für die er "von seinen Gläubigern" Geld geliehen habe; eine Kostenübernahme für den Umzug von V. nach E. habe er dagegen nicht beantragt.
Mit Gerichtsbescheid vom 25. Januar 2018 hat das SG, das als streitgegenständlich die zuschussweise Gewährung von Umzugskosten innerhalb von V. unter Anfechtung des Bescheids vom 14. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2016 sowie ferner die Erstattung von Kosten für den Erwerb einer Küche unter Anfechtung des Bescheids vom 24. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2013 erachtet hat, die "Klage" abgewiesen. In den Gründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig, soweit der Kläger Kostenerstattung für seine im Jahr 2012 angeschaffte Küche begehre. Über seinen hierauf gerichteten Antrag sei bereits durch Urteil des LSG vom 15. Oktober 2014 rechtskräftig entschieden worden. Eine neue Klage sei unzulässig, weil rechtskräftig gewordene Urteile die Beteiligten binden würden, soweit über denselben Streitgegenstand bereits entschieden worden sei. Im Übrigen sei die Klage, was die Umzugskosten innerhalb von V. anbelange, unbegründet. Der Bescheid vom 14. Mai 2012 sei bestandskräftig geworden; der erst am 16. November 2015 eingelegte Widerspruch des Klägers sei mithin verfristet und damit unzulässig. Der Gerichtsbescheid, dem eine Rechtsmittelbelehrung, wonach er mit der Berufung angefochten werden könne, beigefügt war, ist dem Kläger am 26. Januar 2018 mittels Postzustellungsurkunde durch Einlegen in seinen Briefkasten zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2018, beim SG laut Eingangsstempel eingegangen am 28. Februar 2018 (Mittwoch), hat der Kläger einen "Widerspruch" gegen den Gerichtsbescheid vom 25. Januar 2018 formuliert. Auf die Senatsverfügungen vom 6. und 28. März 2018 hat er mit Schreiben vom 13. April 2018 per Telefax mitgeteilt, dass sein Schreiben vom 24. Februar 2018 als Berufung gegen den Gerichtsbescheid gemeint gewesen sei. Zur Begründung der Berufung hat er u.a. vorgebracht, der Beklagte habe trotz der Kenntnis seiner Erkrankungen (Diabetes, Bluthochdruck, chronische Nierenentzündung) den "dringlich erforderlichen Küchenkauf zur Lebenserhaltung verweigert". Hinsichtlich der Umzugskosten von der A. Straße * in die S. Straße * in V. sei er der Auffassung, dass der Beklagte die entstehenden Kosten "per Vorkasse von den Vermietern" hätte anfordern müssen; der Beklagte hätte die verursachten Kosten auch "per Regressansprüche beim Vermieter der Wohnung " zurückfordern können.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Januar 2018 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 14. Mai 2012, 26. Juli 2012 und 13. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2016 zu verpflichten, ihm für den Umzug innerhalb von V. den Betrag von 1.423,34 Euro als Zuschuss zu gewähren, ferner, den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 2.900,00 Euro für die Anschaffung der Küche für die Wohnung in der S. Straße * in V. zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Es bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Eingabe, die der Kläger trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung als "Widerspruch" bezeichnet habe. Darüber hinaus sei das Rechtsmittel auch verfristet.
Die Beteiligten sind mit Senatsverfügung vom 28. März 2018 darauf hingewiesen worden, dass die Berufung des Klägers verspätet eingelegt worden sein dürfte. Der Kläger hat hierzu Kopien seines beim SG laut Eingangsstempel am 28. Februar 2018 eingegangenen Schreibens vom 24. Februar 2018 (Bl. 1 - 5 der LSG-Akte L 7 SO 843/18) sowie der Postzustellungsurkunde vom 26. Januar 2018 (Bl. 71 der SG-Akte S 12 SO 4058/16) erhalten.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2018 ist aufgehoben worden, nachdem der Kläger ein ärztliches Attest vom 19. Juni 2018 vorgelegt hat, wonach er derzeit wegen eines akuten synkopalen Zustandes unklarer Genese mit Notarzteinsatz nicht reisefähig sei. Nachdem Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 18. Juli 2018 bestimmt worden ist hat der Kläger zunächst mit Schreiben vom 26. Juni 2018 mitgeteilt, er nehme an der mündlichen Verhandlung teil unter der Voraussetzung einer Übersendung der Vorsprache- und Gesprächsprotokolle des Beklagten. Mit Schreiben vom 2. Juli 2018 und 9. Juli 2018 hat der Kläger sodann Terminsaufhebung beantragt. Mit gerichtlicher Verfügung vom 13. Juli 2018 ist er darauf hingewiesen worden, dass ein erheblicher Grund für eine Aufhebung des Termins vom 18. Juli 2018 derzeit nicht ersichtlich sei; weiter ist er aufgefordert worden, ein aktuelles ärztliches Attest vorzulegen. Der Kläger hat daraufhin am 15. Juli 2018 mitgeteilt, die Vorlage eines Attestes könne erst erfolgen nach einer für den 20. Juli 2018 vorgesehenen Untersuchung durch Prof. Dr. med. habil. T ... Beigefügt waren ein Überweisungsschein vom 15.06.2018 mit der Diagnose "zb bakerzyste li" und dem Auftrag "ct li knieg" sowie eine Verordnung von Krankenhausbehandlung vom 5. Juli 2018 mit der Diagnose "gonarth li, mensikuläs li".
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakte des SG (S 12 SO 4058/16), die Berufungsakte des Senats (L 7 SO 843/18) und die weitere Akte des LSG (L 2 SO 4769/13) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
1. Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers im anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da der Kläger in der ihm am 29. Juni 2018 zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Der Senat war nicht verpflichtet, den Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. Juli 2018 entsprechend dem Antrag des Klägers zu verlegen. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung kann - und muss ggf. - gem. § 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) bei Vorliegen erheblicher Gründe aufgehoben werden, selbst wenn das persönliche Erscheinen des Klägers - wie vorliegend - nicht angeordnet worden ist (vgl. z.B. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 21. Juli 2005 - B 11a/11 AL 261/04 B - juris Rdnr. 10; Beschluss vom 13. November 2008 - B 13 R 277/08 B - juris Rdnr. 15). Ein i.S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO ordnungsgemäß gestellter Verlegungsantrag mit einem hinreichend substantiiert geltend und ggf. glaubhaft gemachten Terminsverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung (BSG, Beschluss vom 7. November 2017 - B 13 R 153/17 - juris Rdnr. 8). Der Kläger hat keinen Grund genannt, weshalb ihm eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht möglich sein sollte. Den vorgelegten ärztlichen Unterlagen lässt sich lediglich entnehmen, dass am 15. Juni 2018 - und damit noch zeitlich vor dem synkopalen Zustand am 18. Juni 2018 - ein Überweisungsschein wegen einer Bakerzyste am linken Kniegelenk ausgestellt worden ist und wegen einer Gonarthrose und Meniskusläsion links am 20. Juli 2018 eine Vorstellung bei Prof. Dr. med. habil. T. erfolgen soll. Ein Zusammenhang mit dem synkopalen Zustand vom 18. Juni 2018, der eine erneute Terminsverlegung rechtfertigen könnte, oder eine sonstige Erkrankung, die einer Teilnahme des Klägers an der mündlichen Verhandlung entgegenstehen könnte, lässt sich diesen Unterlagen nicht entnehmen.
2. Die Berufung des Klägers ist bereits unzulässig. Sie ist deshalb gemäß § 158 Satz 1 des SGG als unzulässig zu verwerfen.
a) Vorliegend könnte schon zweifelhaft sein, ob mit dem am 28. Februar 2018 eingegangenen Schreiben des Klägers vom 24. Februar 2018 überhaupt das Rechtsmittel der Berufung (§ 143 SGG) gemeint war. Zwar sind Prozesshandlungen - so auch die Einlegung eines Rechtsmittels - entsprechend dem in § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden, wie er nach den äußerlich in Erscheinung getretenen Umständen verstanden werden musste, auszulegen (vgl. BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 2; BSG SozR 4-1500 151 Nr. 3). Bei der Auslegung einer Prozesserklärung ist daher grundsätzlich nicht allein am Wortlaut zu haften, sondern anhand des maßgebenden objektiven Erklärungswerts zu würdigen, was der Beteiligte mit der Prozesshandlung erkennbar gemeint hat. Das vorbezeichnete Schreiben des Klägers vom 24. Februar 2018 war jedoch an das SG adressiert und im Schreiben ist auch nur der Begriff des "Widerspruchs" verwendet. Wenngleich eine Berufungseinlegung, wie § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG zeigt, auch beim SG möglich ist, könnten Zweifel bestehen, ob der Kläger mit dem Schreiben eine gerichtliche Überprüfung des Gerichtsbescheids vom 25. Januar 2018 durch das LSG als Berufungsgericht erreichen wollte (sog. Devolutiveffekt oder Anfallswirkung). Denn in der Vergangenheit hatte der Kläger in seiner unmittelbar an das LSG gesandten Rechtsmittelschrift vom 7. Oktober 2013 (L 2 SO 4769/13) ausdrücklich eine "Berufung" gegen den Gerichtsbescheid des SG im Verfahren S 1 SO 2746/13 formuliert gehabt, was zeigt, dass ihm Bezeichnung und Bedeutung eines solchen Rechtsmittels durchaus geläufig sind. Dass er eine Berufung hat einlegen möchten, hat der Kläger erstmals in seinem am 13. April 2018 beim LSG eingegangenen Telefax-Schreiben zweifelsfrei deutlich gemacht.
Selbst wenn aber zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass bereits das Schreiben vom 24. Februar 2018 als Rechtsmittel der Berufung im Sinne des § 151 SGG zu werten ist - mit dem von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG am 25. Januar 2018 zur Zustellung mittels Postzustellungsurkunde herausgegebenen Gerichtsbescheid vom 25. Januar 2015 lag eine gerichtliche Entscheidung vor, gegen welche allein das Rechtsmittel der Berufung (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) gegeben war - kann hier eine Sachentscheidung durch den Senat nicht ergehen. Denn die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil sie jedenfalls nicht rechtzeitig eingelegt worden ist. Kein Rechtsmittel war dagegen - selbst bei wohlwollender Auslegung - mit dem Schreiben des Klägers an das SG vom 13. Februar 2018 gemeint. Dieses Schreiben befasste sich nämlich, wie die dortige Bezugnahme allein auf das dem Kläger mit Verfügung vom 18. Januar 2018 durch das SG übersandte Protokoll über die nichtöffentliche Sitzung des SG ergibt, lediglich mit dem Inhalt dieses Protokolls.
b) Mit seiner Berufung hat der Kläger zwar die Formvorschriften des § 151 Abs. 1 und 2 SGG gewahrt; das Rechtsmittel ist indessen nicht zulässig, weil die Berufungsfrist nicht eingehalten ist.
Nach § 151 Absatz 1 SGG ist die Berufung binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG). Urteile sind zuzustellen (§ 63 Abs. 1 Satz 1 SGG); zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO - (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG). Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach der Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt - hier also die Zustellung - fällt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG). Vorliegend konnte bereits das beim SG erst am 28. Februar 2018 eingegangene Schreiben des Klägers vom 24. Februar 2018 die Berufungsfrist nicht wahren; die Berufung ist vielmehr versäumt, ohne dass Wiedereinsetzungsgründe gegeben sind.
a) Der Gerichtsbescheid des SG vom 25. Januar 2018 war mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen (vgl. § 1* Abs. 1 Nr. 7 SGG i.V.m. § 66 SGG); dort ist der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim LSG einzulegen und die Berufungsfrist auch gewahrt sei, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist beim SG eingelegt werde. Die beglaubigte Abschrift des Gerichtsbescheids (§ 105 Abs. 1 Satz 3, § 137 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG, § 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO) ist dem Kläger gemäß dem Inhalt der Postzustellungsurkunde am 26. Januar 2018 mittels Ersatzzustellung durch Einlegen in seinen Briefkasten zugestellt worden (§ 180 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen für die Ersatzzustellung waren ausweislich der Zustellungsurkunde erfüllt, weil eine Übergabe weder an den Kläger noch an einen Ersatzempfänger (§ 178 ZPO) möglich war. In der Zustellungsurkunde, die die absendende Stelle - das SG - sowie das Aktenzeichen (S 12 SO 4058/16) enthalten hat, sind auch die übrigen nach § 182 ZPO erforderlichen Angaben beachtet worden. Mit der Einlegung in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten durch den Zusteller am 26. Januar 2015 war die Zustellung an den Kläger mithin bewirkt (§ 180 Satz 2 ZPO). Damit hätte die Berufungsfrist von einem Monat nur gewahrt werden können, wenn der Kläger das Rechtsmittel bis spätestens Montag, den 26. Februar 2018 eingelegt hätte. Demgegenüber ist die Berufung des Klägers erst am 28. Februar 2018 (Mittwoch) beim SG eingegangen.
b) Hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung kann dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Wiedereinsetzung ist (nur) zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine Verfahrensfrist einzuhalten (§ 67 Abs. 1 SGG). Dies ist nur der Fall, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt aufgewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 67 Rdnr. 3 (m.w.N.)). Derartige Gründe, welche den Kläger schuldlos an einer rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert hätten, sind von diesem weder vorgetragen und glaubhaft gemacht worden noch sind sie sonst ersichtlich.
3. Schon auf Grund der Verfristung der Berufung ist der Senat an einer Sachentscheidung vorliegend gehindert. Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, dass einer gerichtlichen Überprüfung des Sachanliegens des Klägers darüber hinaus auch weitere Gründe entgegengestanden hätten.
a) Dies betrifft zunächst das beim SG im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG; vgl. hierzu BSGE 102, 68 = SozR 4-4200 § 23 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 13); BSG SozR 4-3500 § 90 Nr. 8 (Rdnr. 13); ferner BSG, Urteil vom 28. Februar 2013 - B 8 SO 4/12 R - (juris Rdnr. 9)) sinngemäß verfolgte Begehren des Klägers auf Umwandlung der darlehensweise bewilligten Umzugskostenübernahme in einen rückzahlungsfreien Zuschuss. Mit den Bescheiden vom 14. Mai 2012 und 13. Mai 2013 war dem Kläger bezüglich der Kosten für den Umzug von der A. Straße * in die S. Straße * in V. schlussendlich ein zinsloses Darlehen in Höhe von insgesamt 1.423,24 Euro entsprechend der Höhe der Forderung der von dem Kläger für die Durchführung des Umzugs beauftragten Spedition R. gewährt worden, während mit dem Bescheid vom 26. Juli 2012 ausdrücklich eine "Umzugsbeihilfe" abgelehnt worden war.
Die vorbezeichneten Bescheide sind sämtlich bestandskräftig geworden (§ 77 SGG). Zwar hatte sich der Kläger mit seinen Schreiben vom 20. Mai und 17. Juli 2015 noch gegen eine bloß darlehensweise Kostenübernahme gewandt und stattdessen eine "Umzugsbeihilfe" begehrt und ferner gegen den darauf ergangenen Ablehnungsbescheid vom 26. Juli 2015 zunächst den Rechtsbehelf des Widerspruchs eingelegt. In der Folgezeit hatte der Kläger indessen in seinen Schreiben vom 3. und 27. August 2012 hinsichtlich der Umzugskosten ausdrücklich nur noch ein Darlehen verlangt. Mit Schreiben vom 5. Mai 2013 hat der Kläger sodann auf das Schreiben des Beklagten vom 10. April 2013, in dem dieser bereit erklärt hatte, die noch offenen Umzugskosten (523,24 Euro) zu übernehmen und (nach Vorlage eines Nachweises über die Zahlung des Restbetrags) an jenen zu überweisen, seinen Widerspruch wegen der Umzugskosten für "gegenstandslos" erklärt und anschließend nach Ergehen des Darlehensbescheids vom 13. Mai 2013 die "Angelegenheit [ ] Umzugskosten" ausdrücklich als "erledigt" bezeichnet. Damit war hinsichtlich der Bescheide vom vom 14. Mai 2012, 26. Juli 2012 und 13. Mai 2013 auch für den Kläger eine Bindung nach § 77 SGG eingetreten.
aa) Sofern das Schreiben des Klägers vom 29. August 2016 als (erneuter) Rechtsbehelf des Widerspruchs gegen die vorbezeichneten Ablehnungs- und Darlehensbescheide aufzufassen sein sollte - von einem solchen gehen jedenfalls das SG und der Beklagte mit Bezug auf den Bescheid vom 14. Mai 2012 aus - wäre der Widerspruch verfristet. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Widerspruchsfrist ist mit dem am 29. August 2016 bei dem Beklagten mittels Telefax eingegangenen Schreiben des Klägers nicht gewahrt. Denn die Bescheide vom 14. Mai 2012, 26. Juli 2012 und 13. Mai 2013 sind dem Kläger, wie seine Schreiben vom 20. Mai 2012, 1. August 2012 und 6. Juni 2013 zeigen, innerhalb weniger Tage nach deren Aufgabe zur Post zugegangen; sie sind mit ihrem Zugang sonach bekanntgegeben und wirksam worden (§ 37 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)). Indessen hat der Beklagte auf Grund der Nichteinhaltung der Widerspruchfrist im Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2016 mit Bezug auf die Umwandlung des Umzugskostendarlehens sachlich nicht entschieden und den Widerspruch insoweit rechtsfehlerfrei als unzulässig behandelt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 30. September 1996 - 10 RKg 20/95 - (juris Rdnrn. 24 ff.); BSGE 99, 252 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 3 (jeweils Rdnr. 13) (m.w.N.)). Die Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig hat jedoch zur Folge, dass die Gerichte an einer sachlich-rechtlichen Überprüfung des Klagebegehrens gehindert sind (BSG, Urteil vom 30. September 1996 a.a.O. (Rdnr. 29)).
bb) Aber selbst wenn mit dem Schreiben des Klägers vom 29. August 2016 ein Antrag auf Überprüfung der Bescheide vom 14. Mai 2012, 26. Juli 2012 und 13. Mai 2013 nach § 44 SGB X gemeint gewesen sein sollte (vgl. hierzu BSG SozR 1500 § 84 Nr. 4 (juris Rdnr. 16); B. Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 84 Rdnr. 7; Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 44 SGB X Rdnr. 22 (Stand: März 2018)) - dass ein derartiges Überprüfungsverfahren gewünscht wird, ist freilich aus den zu den Gerichtsakten gelangten Schreiben des Klägers nicht ohne Weiteres erkennbar - könnte eine Sachentscheidung des Senats nicht ergehen. Denn insoweit fehlt es an dem dafür vorgesehenen Verwaltungsverfahren als einer für die Verpflichtungsklage, einem Sonderfall der Leistungsklage, in § 78 SGG normierten Prozessvoraussetzung (vgl. BSGE 59, 227, 229 = SozR 4100 § 134 Nr. 29). Darüber hinaus mangelt es an der Klagebefugnis als einer besonderen Klagevoraussetzung. Dies ergibt sich aus § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG; danach ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein. An der Klagebefugnis fehlt es von vornherein, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte deswegen nicht in Betracht kommt, weil mit Bezug auf das Klagebegehren eine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung überhaupt nicht vorliegt (vgl. BSG SozR 4-1500 § 77 Nr. 1 (Rdnr. 13); BSG, Urteil vom 21. September 2010 - B 2 U 25/09 R - (juris Rdnr. 12)). So liegt der Fall auch hier. Ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X ist, sollte der Kläger ein solches überhaupt wünschen und mit seinem Schreiben vom 29. August 2016 gemeint haben, bislang nicht durchgeführt worden und dementsprechend eine Verwaltungsentscheidung des Beklagten nicht ergangen.
b) Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß auch für das erneute Begehren des Klägers auf Übernahme die Kosten für die für die Wohnung in der S. Straße * in V. angeschaffte Küche; dieses neuerliche Anliegen dürfte er freilich erstmals in der nichtöffentlichen Sitzung des SG vom 16. Januar 2018 hinreichend sicher deutlich gemacht haben. Über einen solchen Streitgegenstand ist indessen bereits rechtskräftig durch das Urteil des LSG vom 15. Oktober 2014 (L 2 SO 4769/13) entschieden, sodass eine weitere Klage diesbezüglich nicht zulässig ist (§ 141 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 22/10 R - (juris Rdnr. 13); BSG SozR 4-1500 § 192 Nr. 2 (Rdnr. 17)). Sollte der Kläger allerdings eine Überprüfung des mit Bezug auf die Anschaffung der Küche ergangenen Ablehnungsbescheids vom 24. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2013 gemäß § 44 SGB X wünschen, stünde dem zwar die Rechtskraft des Urteils des LSG vom 15. Oktober 2014 nicht entgegen (vgl. BSGE 51, 139, 141 = SozR 3900 § 40 Nr. 15; BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 4 (Rdnr. 21)), wobei freilich die für die Nachzahlung von Leistungen nach dem SGB XII mit Wirkung vom 1. April 2011 durch das Gesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) eingeführte Sonderregelung des § 116a SGB XII (mit weiterer Rechtsänderung zum 1. Januar 2017, vgl. Gesetz vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824)) zu beachten sein dürfte. Indessen fehlt es auch insoweit an einer - gerichtlich überprüfbaren - Verwaltungsentscheidung des Beklagten.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über von dem Kläger im Zusammenhang mit seinem Umzug innerhalb von V. (zuschussweise) geltende gemachte Kosten; vornehmlich zu klären sind Fragen des Prozessrechts.
Der in 1942 geborene, geschiedene Kläger bezieht aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente, deren Zahlbetrag sich ab 1. Juli 2011 auf monatlich 890,32 Euro belief. Seit Juli 2000 war eine Schwerbehinderung (Grad der Behinderung von 60) sowie das Merkzeichen "G" festgestellt. Laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bezog er nicht.
Am 27. März 2012 sprach der Kläger, der seit Januar 2001 in der A. Straße * in V., einem Ortsteil der Gemeinde M. (Landkreis K.), eine Zweizimmerwohnung zu einer monatlichen Gesamtmiete von 420,00 Euro angemietet hatte, beim Beklagten vor und beantragte mit Blick auf den für den 30. Juni 2012 vorgesehenen Räumungstermin der Wohnung die Übernahme der Umzugskosten. Nachfolgend reichte er den Kostenvoranschlag der B. gGmbH, einer gemeinnützigen Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft, vom 4. April 2012 (Lohnkosten 600,00 Euro, "LKW-Pauschale" 140,00 Euro, "km-Kosten" 0,70 Euro/km, 30-40 Umzugskartons zu 2,50 Euro/St.) ein. Mit Bescheid vom 14. Mai 2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger auf der Grundlage dieses Kostenvoranschlages ein zinsloses Darlehen unter Verweis auf § 38 SGB XII. Den weitergehenden Antrag des Klägers auf eine "Umzugsbeihilfe" sowie auf Übernahme von Maklergebühren und Mietkaution (Schreiben vom 17. Juli 2012) lehnte er dagegen mit Bescheid vom 26. Juli 2012 ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 21. August 2012 Widerspruch.
Bereits zuvor hatte der Kläger am 3. August 2012 beim Beklagten ein "Sofort-Darlehen für die Kosten des Um- und Einzuges" von 3.500.00 Euro begehrt. Nachdem er mit Schreiben des Beklagten vom 22. August 2012 auf den Bescheid vom 14. Mai 2012 mit der Zusage eines Darlehens in Höhe des Kostenvoranschlages der B. gGmbH hingewiesen worden war, bedankte sich der Kläger in seinem Schreiben vom 27. August 2012 für die Darlehenszusage "in Höhe von 1.100,00 Euro" und beantragte zugleich eine Erhöhung des zinslosen Darlehens auf insgesamt 4.000,00 Euro wegen der Anschaffung einer Küche; hierzu legte er den mit dem Möbelhaus m. am 4. August 2012 geschlossenen Kaufvertrag (Gesamtpreis 2.900,00 Euro) vor. Der Beklagte erachtete darauf den Widerspruch vom 21. August 2012 für erledigt (Schreiben an den Kläger vom 12. September 2012). Zwischenzeitlich hatte der Kläger eine Vierzimmerwohnung in der S. Straße * in V. (Gesamtmiete 550,00 Euro) gefunden, in die er schließlich am 27. September 2012 einziehen konnte. Nachdem er hierzu u.a. einen Kostenvoranschlag der Spedition R. vom 25. September 2012 (Bruttopreis 1.423,24 Euro) vorgelegt hatte, erklärte sich der Beklagte mit Schreiben vom 25. September 2012 unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 14. Mai 2012 bereit, von den Umzugskosten einen Betrag von 900,00 Euro zu übernehmen; dieser Betrag wurde am 4. Oktober 2012 an die Spedition überwiesen.
Bereits zuvor hatte der Beklagte mit Bescheid vom 24. September 2012 den Antrag auf ein Darlehen zum Kauf einer Küche abgelehnt. Mit seinem hiergegen am 2. November 2012 erhobenen Widerspruch begehrte der Kläger weiterhin die darlehensweise Übernahme der Anschaffungskosten der Küche. Gleichzeitig wandte er sich dagegen, dass die Kosten für die Beauftragung der Spedition R. nicht in voller Höhe übernommen worden waren und verlangte insoweit die Zahlung weiterer 523,24 Euro; am 2. Januar 2013 begehrte er außerdem die Übernahme der an die Vermieterin zu zahlenden Mietkaution von 870,00 Euro. Dem kam der Beklagte schließlich nach, indem er sich zur darlehensweisen Übernahme eines weiteren Betrags der Umzugskosten von 523,24 Euro sowie zur Übernahme der Mietkaution im Rahmen einer Bürgschaft und eines Kautionsdarlehens bereit erklärte (Schreiben vom 10. und 11. April 2013). Am 6. Mai 2013 gab der Kläger den Bürgschaftsvertrag unterzeichnet zurück. Den hinsichtlich der Umzugskosten am 13. Mai 2013 ergangenen Darlehensbescheid über insgesamt 1.423,24 Euro focht der Kläger nicht an. Vielmehr teilte er dem Beklagten mit, dass seine "Widersprüche" mit Bezug auf die Umzugskosten sowie die Mietkaution "erledigt" seien und nur noch der Widerspruch wegen der Kosten für die Kücheneinrichtung aufrechterhalten bleibe (Schreiben vom 5. Mai und 6. Juni 2013).
Den noch aufrechterhaltenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2013 zurück. Die anschließende Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) blieb ohne Erfolg (Gerichtsbescheid vom 4. Oktober 2013 - S 1 SO 2746/13 -). Die Berufung des Klägers zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) wurde mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 15. Oktober 2014 (L 2 SO 4769/13) zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, der Bedarf für die Ausstattung mit Küchenmöbeln sei bereits vor Kenntniserlangung durch den Beklagten gedeckt gewesen; ferner seien die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung wegen Selbstbeschaffung der Wohnungserstausstattung (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII) und auch für ein Darlehen (§ 37 SGB XII, § * SGB XII) nicht gegeben.
In der Folgezeit gewährte der Beklagte dem Kläger mit Blick auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse (Zahlbetrag der Altersrente ab 1. Januar 2015 monatlich 923,12 Euro) hinsichtlich der Rückzahlung der Darlehen über 1.423,34 Euro und 870,00 Euro eine befristete Stundung bis zum 30. Juni 2016 (Schreiben vom 22. Juni 2015). Mit Schreiben vom 17. August 2015 wurde der Kläger erneut bei dem Beklagten vorstellig und begehrte nunmehr u.a. eine Übernahmebestätigung hinsichtlich von Umzugskosten, um die von der Vermieterin der Wohnung in der S. Straße * in V. angestrebte Zwangsräumung zu verhindern, und die "Begleichung der Umzugskosten aus dem von der Behörde eingeholten und verbliebenen Forderungsbetrag", letzterer resultierend aus Forderungen an Dritte aus den Jahren 1999/2000. Nachdem der Beklagte im Schreiben vom 26. August 2015 angekündigt hatte, dass ein Antrag auf Umzugskostenübernahme abzulehnen wäre, wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 nochmals an diesen, weil für den 16. November 2015 der Räumungstermin für die Wohnung anstehe und er ohne die Zusage der Umzugskostenübernahme keine Wohnung anmieten könne. Mit Bescheid vom 5. November 2015 lehnte der Beklagte darauf den Antrag auf Zusicherung der Übernahme von Umzugskosten ab. Hiergegen erhob der Kläger am 16. November 2015 Widerspruch, wobei er allerdings nachfolgend (Schreiben vom 29. August 2016) darlegte, dass es ihm um die Umzugskosten von der A. Straße * in die S. Straße * in V. gehe.
Der Beklagte ging daraufhin davon aus, dass der Kläger sich mit seinem Widerspruch auch gegen den Bescheid vom 14. Mai 2012 wenden wolle. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2016 wies er den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. Mai 2012 als unzulässig und den Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. November 2015 als unbegründet zurück.
Am 28. November 2016 hat der Kläger beim SG einen so formulierten "Widerspruch" gegen den Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2016 eingereicht und hierzu geltend gemacht, er beantrage seine "mündlich und schriftlich gestellten Kostenübernahmeanträge von den verbindlich zugesicherten Einholungen meiner Forderungen an dritte durch die Sozialbehörden zu begleichen". Im Rahmen seiner Anhörung in der nichtöffentlichen Sitzung des SG vom 16. Januar 2018 hat der Kläger dargetan, er begehre weiterhin die Übernahme von Kosten für den Umzug von der A. Straße * in die S. Straße * in V ... Für den Umzug von V. nach E. seien ihm keine Kosten entstanden, weil diese von den Vermietern übernommen worden seien. Das SG hat die Beteiligten in der nichtöffentlichen Sitzung darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Nach Zusendung des Protokolls der nichtöffentlichen Sitzung vom 16. Januar 2018 hat der Kläger mit Schreiben an das SG vom 13. Februar 2018 unter Bezugnahme auf dieses Protokoll geltend gemacht, dieses entspreche nicht der Wahrheit, er begehre weiterhin die Übernahme der Kosten für den Umzug von der A. Straße * in die S. Straße * in V. sowie eine Kostenübernahme für die Küche, deren Anschaffung aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich gewesen sei und für die er "von seinen Gläubigern" Geld geliehen habe; eine Kostenübernahme für den Umzug von V. nach E. habe er dagegen nicht beantragt.
Mit Gerichtsbescheid vom 25. Januar 2018 hat das SG, das als streitgegenständlich die zuschussweise Gewährung von Umzugskosten innerhalb von V. unter Anfechtung des Bescheids vom 14. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2016 sowie ferner die Erstattung von Kosten für den Erwerb einer Küche unter Anfechtung des Bescheids vom 24. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2013 erachtet hat, die "Klage" abgewiesen. In den Gründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig, soweit der Kläger Kostenerstattung für seine im Jahr 2012 angeschaffte Küche begehre. Über seinen hierauf gerichteten Antrag sei bereits durch Urteil des LSG vom 15. Oktober 2014 rechtskräftig entschieden worden. Eine neue Klage sei unzulässig, weil rechtskräftig gewordene Urteile die Beteiligten binden würden, soweit über denselben Streitgegenstand bereits entschieden worden sei. Im Übrigen sei die Klage, was die Umzugskosten innerhalb von V. anbelange, unbegründet. Der Bescheid vom 14. Mai 2012 sei bestandskräftig geworden; der erst am 16. November 2015 eingelegte Widerspruch des Klägers sei mithin verfristet und damit unzulässig. Der Gerichtsbescheid, dem eine Rechtsmittelbelehrung, wonach er mit der Berufung angefochten werden könne, beigefügt war, ist dem Kläger am 26. Januar 2018 mittels Postzustellungsurkunde durch Einlegen in seinen Briefkasten zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2018, beim SG laut Eingangsstempel eingegangen am 28. Februar 2018 (Mittwoch), hat der Kläger einen "Widerspruch" gegen den Gerichtsbescheid vom 25. Januar 2018 formuliert. Auf die Senatsverfügungen vom 6. und 28. März 2018 hat er mit Schreiben vom 13. April 2018 per Telefax mitgeteilt, dass sein Schreiben vom 24. Februar 2018 als Berufung gegen den Gerichtsbescheid gemeint gewesen sei. Zur Begründung der Berufung hat er u.a. vorgebracht, der Beklagte habe trotz der Kenntnis seiner Erkrankungen (Diabetes, Bluthochdruck, chronische Nierenentzündung) den "dringlich erforderlichen Küchenkauf zur Lebenserhaltung verweigert". Hinsichtlich der Umzugskosten von der A. Straße * in die S. Straße * in V. sei er der Auffassung, dass der Beklagte die entstehenden Kosten "per Vorkasse von den Vermietern" hätte anfordern müssen; der Beklagte hätte die verursachten Kosten auch "per Regressansprüche beim Vermieter der Wohnung " zurückfordern können.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Januar 2018 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 14. Mai 2012, 26. Juli 2012 und 13. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2016 zu verpflichten, ihm für den Umzug innerhalb von V. den Betrag von 1.423,34 Euro als Zuschuss zu gewähren, ferner, den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 2.900,00 Euro für die Anschaffung der Küche für die Wohnung in der S. Straße * in V. zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Es bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Eingabe, die der Kläger trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung als "Widerspruch" bezeichnet habe. Darüber hinaus sei das Rechtsmittel auch verfristet.
Die Beteiligten sind mit Senatsverfügung vom 28. März 2018 darauf hingewiesen worden, dass die Berufung des Klägers verspätet eingelegt worden sein dürfte. Der Kläger hat hierzu Kopien seines beim SG laut Eingangsstempel am 28. Februar 2018 eingegangenen Schreibens vom 24. Februar 2018 (Bl. 1 - 5 der LSG-Akte L 7 SO 843/18) sowie der Postzustellungsurkunde vom 26. Januar 2018 (Bl. 71 der SG-Akte S 12 SO 4058/16) erhalten.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2018 ist aufgehoben worden, nachdem der Kläger ein ärztliches Attest vom 19. Juni 2018 vorgelegt hat, wonach er derzeit wegen eines akuten synkopalen Zustandes unklarer Genese mit Notarzteinsatz nicht reisefähig sei. Nachdem Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 18. Juli 2018 bestimmt worden ist hat der Kläger zunächst mit Schreiben vom 26. Juni 2018 mitgeteilt, er nehme an der mündlichen Verhandlung teil unter der Voraussetzung einer Übersendung der Vorsprache- und Gesprächsprotokolle des Beklagten. Mit Schreiben vom 2. Juli 2018 und 9. Juli 2018 hat der Kläger sodann Terminsaufhebung beantragt. Mit gerichtlicher Verfügung vom 13. Juli 2018 ist er darauf hingewiesen worden, dass ein erheblicher Grund für eine Aufhebung des Termins vom 18. Juli 2018 derzeit nicht ersichtlich sei; weiter ist er aufgefordert worden, ein aktuelles ärztliches Attest vorzulegen. Der Kläger hat daraufhin am 15. Juli 2018 mitgeteilt, die Vorlage eines Attestes könne erst erfolgen nach einer für den 20. Juli 2018 vorgesehenen Untersuchung durch Prof. Dr. med. habil. T ... Beigefügt waren ein Überweisungsschein vom 15.06.2018 mit der Diagnose "zb bakerzyste li" und dem Auftrag "ct li knieg" sowie eine Verordnung von Krankenhausbehandlung vom 5. Juli 2018 mit der Diagnose "gonarth li, mensikuläs li".
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakte des SG (S 12 SO 4058/16), die Berufungsakte des Senats (L 7 SO 843/18) und die weitere Akte des LSG (L 2 SO 4769/13) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
1. Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers im anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da der Kläger in der ihm am 29. Juni 2018 zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Der Senat war nicht verpflichtet, den Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. Juli 2018 entsprechend dem Antrag des Klägers zu verlegen. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung kann - und muss ggf. - gem. § 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) bei Vorliegen erheblicher Gründe aufgehoben werden, selbst wenn das persönliche Erscheinen des Klägers - wie vorliegend - nicht angeordnet worden ist (vgl. z.B. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 21. Juli 2005 - B 11a/11 AL 261/04 B - juris Rdnr. 10; Beschluss vom 13. November 2008 - B 13 R 277/08 B - juris Rdnr. 15). Ein i.S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO ordnungsgemäß gestellter Verlegungsantrag mit einem hinreichend substantiiert geltend und ggf. glaubhaft gemachten Terminsverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung (BSG, Beschluss vom 7. November 2017 - B 13 R 153/17 - juris Rdnr. 8). Der Kläger hat keinen Grund genannt, weshalb ihm eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht möglich sein sollte. Den vorgelegten ärztlichen Unterlagen lässt sich lediglich entnehmen, dass am 15. Juni 2018 - und damit noch zeitlich vor dem synkopalen Zustand am 18. Juni 2018 - ein Überweisungsschein wegen einer Bakerzyste am linken Kniegelenk ausgestellt worden ist und wegen einer Gonarthrose und Meniskusläsion links am 20. Juli 2018 eine Vorstellung bei Prof. Dr. med. habil. T. erfolgen soll. Ein Zusammenhang mit dem synkopalen Zustand vom 18. Juni 2018, der eine erneute Terminsverlegung rechtfertigen könnte, oder eine sonstige Erkrankung, die einer Teilnahme des Klägers an der mündlichen Verhandlung entgegenstehen könnte, lässt sich diesen Unterlagen nicht entnehmen.
2. Die Berufung des Klägers ist bereits unzulässig. Sie ist deshalb gemäß § 158 Satz 1 des SGG als unzulässig zu verwerfen.
a) Vorliegend könnte schon zweifelhaft sein, ob mit dem am 28. Februar 2018 eingegangenen Schreiben des Klägers vom 24. Februar 2018 überhaupt das Rechtsmittel der Berufung (§ 143 SGG) gemeint war. Zwar sind Prozesshandlungen - so auch die Einlegung eines Rechtsmittels - entsprechend dem in § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden, wie er nach den äußerlich in Erscheinung getretenen Umständen verstanden werden musste, auszulegen (vgl. BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 2; BSG SozR 4-1500 151 Nr. 3). Bei der Auslegung einer Prozesserklärung ist daher grundsätzlich nicht allein am Wortlaut zu haften, sondern anhand des maßgebenden objektiven Erklärungswerts zu würdigen, was der Beteiligte mit der Prozesshandlung erkennbar gemeint hat. Das vorbezeichnete Schreiben des Klägers vom 24. Februar 2018 war jedoch an das SG adressiert und im Schreiben ist auch nur der Begriff des "Widerspruchs" verwendet. Wenngleich eine Berufungseinlegung, wie § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG zeigt, auch beim SG möglich ist, könnten Zweifel bestehen, ob der Kläger mit dem Schreiben eine gerichtliche Überprüfung des Gerichtsbescheids vom 25. Januar 2018 durch das LSG als Berufungsgericht erreichen wollte (sog. Devolutiveffekt oder Anfallswirkung). Denn in der Vergangenheit hatte der Kläger in seiner unmittelbar an das LSG gesandten Rechtsmittelschrift vom 7. Oktober 2013 (L 2 SO 4769/13) ausdrücklich eine "Berufung" gegen den Gerichtsbescheid des SG im Verfahren S 1 SO 2746/13 formuliert gehabt, was zeigt, dass ihm Bezeichnung und Bedeutung eines solchen Rechtsmittels durchaus geläufig sind. Dass er eine Berufung hat einlegen möchten, hat der Kläger erstmals in seinem am 13. April 2018 beim LSG eingegangenen Telefax-Schreiben zweifelsfrei deutlich gemacht.
Selbst wenn aber zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass bereits das Schreiben vom 24. Februar 2018 als Rechtsmittel der Berufung im Sinne des § 151 SGG zu werten ist - mit dem von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG am 25. Januar 2018 zur Zustellung mittels Postzustellungsurkunde herausgegebenen Gerichtsbescheid vom 25. Januar 2015 lag eine gerichtliche Entscheidung vor, gegen welche allein das Rechtsmittel der Berufung (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) gegeben war - kann hier eine Sachentscheidung durch den Senat nicht ergehen. Denn die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil sie jedenfalls nicht rechtzeitig eingelegt worden ist. Kein Rechtsmittel war dagegen - selbst bei wohlwollender Auslegung - mit dem Schreiben des Klägers an das SG vom 13. Februar 2018 gemeint. Dieses Schreiben befasste sich nämlich, wie die dortige Bezugnahme allein auf das dem Kläger mit Verfügung vom 18. Januar 2018 durch das SG übersandte Protokoll über die nichtöffentliche Sitzung des SG ergibt, lediglich mit dem Inhalt dieses Protokolls.
b) Mit seiner Berufung hat der Kläger zwar die Formvorschriften des § 151 Abs. 1 und 2 SGG gewahrt; das Rechtsmittel ist indessen nicht zulässig, weil die Berufungsfrist nicht eingehalten ist.
Nach § 151 Absatz 1 SGG ist die Berufung binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG). Urteile sind zuzustellen (§ 63 Abs. 1 Satz 1 SGG); zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO - (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG). Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach der Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt - hier also die Zustellung - fällt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG). Vorliegend konnte bereits das beim SG erst am 28. Februar 2018 eingegangene Schreiben des Klägers vom 24. Februar 2018 die Berufungsfrist nicht wahren; die Berufung ist vielmehr versäumt, ohne dass Wiedereinsetzungsgründe gegeben sind.
a) Der Gerichtsbescheid des SG vom 25. Januar 2018 war mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen (vgl. § 1* Abs. 1 Nr. 7 SGG i.V.m. § 66 SGG); dort ist der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim LSG einzulegen und die Berufungsfrist auch gewahrt sei, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist beim SG eingelegt werde. Die beglaubigte Abschrift des Gerichtsbescheids (§ 105 Abs. 1 Satz 3, § 137 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG, § 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO) ist dem Kläger gemäß dem Inhalt der Postzustellungsurkunde am 26. Januar 2018 mittels Ersatzzustellung durch Einlegen in seinen Briefkasten zugestellt worden (§ 180 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen für die Ersatzzustellung waren ausweislich der Zustellungsurkunde erfüllt, weil eine Übergabe weder an den Kläger noch an einen Ersatzempfänger (§ 178 ZPO) möglich war. In der Zustellungsurkunde, die die absendende Stelle - das SG - sowie das Aktenzeichen (S 12 SO 4058/16) enthalten hat, sind auch die übrigen nach § 182 ZPO erforderlichen Angaben beachtet worden. Mit der Einlegung in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten durch den Zusteller am 26. Januar 2015 war die Zustellung an den Kläger mithin bewirkt (§ 180 Satz 2 ZPO). Damit hätte die Berufungsfrist von einem Monat nur gewahrt werden können, wenn der Kläger das Rechtsmittel bis spätestens Montag, den 26. Februar 2018 eingelegt hätte. Demgegenüber ist die Berufung des Klägers erst am 28. Februar 2018 (Mittwoch) beim SG eingegangen.
b) Hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung kann dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Wiedereinsetzung ist (nur) zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine Verfahrensfrist einzuhalten (§ 67 Abs. 1 SGG). Dies ist nur der Fall, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt aufgewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 67 Rdnr. 3 (m.w.N.)). Derartige Gründe, welche den Kläger schuldlos an einer rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert hätten, sind von diesem weder vorgetragen und glaubhaft gemacht worden noch sind sie sonst ersichtlich.
3. Schon auf Grund der Verfristung der Berufung ist der Senat an einer Sachentscheidung vorliegend gehindert. Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, dass einer gerichtlichen Überprüfung des Sachanliegens des Klägers darüber hinaus auch weitere Gründe entgegengestanden hätten.
a) Dies betrifft zunächst das beim SG im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG; vgl. hierzu BSGE 102, 68 = SozR 4-4200 § 23 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 13); BSG SozR 4-3500 § 90 Nr. 8 (Rdnr. 13); ferner BSG, Urteil vom 28. Februar 2013 - B 8 SO 4/12 R - (juris Rdnr. 9)) sinngemäß verfolgte Begehren des Klägers auf Umwandlung der darlehensweise bewilligten Umzugskostenübernahme in einen rückzahlungsfreien Zuschuss. Mit den Bescheiden vom 14. Mai 2012 und 13. Mai 2013 war dem Kläger bezüglich der Kosten für den Umzug von der A. Straße * in die S. Straße * in V. schlussendlich ein zinsloses Darlehen in Höhe von insgesamt 1.423,24 Euro entsprechend der Höhe der Forderung der von dem Kläger für die Durchführung des Umzugs beauftragten Spedition R. gewährt worden, während mit dem Bescheid vom 26. Juli 2012 ausdrücklich eine "Umzugsbeihilfe" abgelehnt worden war.
Die vorbezeichneten Bescheide sind sämtlich bestandskräftig geworden (§ 77 SGG). Zwar hatte sich der Kläger mit seinen Schreiben vom 20. Mai und 17. Juli 2015 noch gegen eine bloß darlehensweise Kostenübernahme gewandt und stattdessen eine "Umzugsbeihilfe" begehrt und ferner gegen den darauf ergangenen Ablehnungsbescheid vom 26. Juli 2015 zunächst den Rechtsbehelf des Widerspruchs eingelegt. In der Folgezeit hatte der Kläger indessen in seinen Schreiben vom 3. und 27. August 2012 hinsichtlich der Umzugskosten ausdrücklich nur noch ein Darlehen verlangt. Mit Schreiben vom 5. Mai 2013 hat der Kläger sodann auf das Schreiben des Beklagten vom 10. April 2013, in dem dieser bereit erklärt hatte, die noch offenen Umzugskosten (523,24 Euro) zu übernehmen und (nach Vorlage eines Nachweises über die Zahlung des Restbetrags) an jenen zu überweisen, seinen Widerspruch wegen der Umzugskosten für "gegenstandslos" erklärt und anschließend nach Ergehen des Darlehensbescheids vom 13. Mai 2013 die "Angelegenheit [ ] Umzugskosten" ausdrücklich als "erledigt" bezeichnet. Damit war hinsichtlich der Bescheide vom vom 14. Mai 2012, 26. Juli 2012 und 13. Mai 2013 auch für den Kläger eine Bindung nach § 77 SGG eingetreten.
aa) Sofern das Schreiben des Klägers vom 29. August 2016 als (erneuter) Rechtsbehelf des Widerspruchs gegen die vorbezeichneten Ablehnungs- und Darlehensbescheide aufzufassen sein sollte - von einem solchen gehen jedenfalls das SG und der Beklagte mit Bezug auf den Bescheid vom 14. Mai 2012 aus - wäre der Widerspruch verfristet. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Widerspruchsfrist ist mit dem am 29. August 2016 bei dem Beklagten mittels Telefax eingegangenen Schreiben des Klägers nicht gewahrt. Denn die Bescheide vom 14. Mai 2012, 26. Juli 2012 und 13. Mai 2013 sind dem Kläger, wie seine Schreiben vom 20. Mai 2012, 1. August 2012 und 6. Juni 2013 zeigen, innerhalb weniger Tage nach deren Aufgabe zur Post zugegangen; sie sind mit ihrem Zugang sonach bekanntgegeben und wirksam worden (§ 37 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)). Indessen hat der Beklagte auf Grund der Nichteinhaltung der Widerspruchfrist im Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2016 mit Bezug auf die Umwandlung des Umzugskostendarlehens sachlich nicht entschieden und den Widerspruch insoweit rechtsfehlerfrei als unzulässig behandelt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 30. September 1996 - 10 RKg 20/95 - (juris Rdnrn. 24 ff.); BSGE 99, 252 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 3 (jeweils Rdnr. 13) (m.w.N.)). Die Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig hat jedoch zur Folge, dass die Gerichte an einer sachlich-rechtlichen Überprüfung des Klagebegehrens gehindert sind (BSG, Urteil vom 30. September 1996 a.a.O. (Rdnr. 29)).
bb) Aber selbst wenn mit dem Schreiben des Klägers vom 29. August 2016 ein Antrag auf Überprüfung der Bescheide vom 14. Mai 2012, 26. Juli 2012 und 13. Mai 2013 nach § 44 SGB X gemeint gewesen sein sollte (vgl. hierzu BSG SozR 1500 § 84 Nr. 4 (juris Rdnr. 16); B. Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 84 Rdnr. 7; Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 44 SGB X Rdnr. 22 (Stand: März 2018)) - dass ein derartiges Überprüfungsverfahren gewünscht wird, ist freilich aus den zu den Gerichtsakten gelangten Schreiben des Klägers nicht ohne Weiteres erkennbar - könnte eine Sachentscheidung des Senats nicht ergehen. Denn insoweit fehlt es an dem dafür vorgesehenen Verwaltungsverfahren als einer für die Verpflichtungsklage, einem Sonderfall der Leistungsklage, in § 78 SGG normierten Prozessvoraussetzung (vgl. BSGE 59, 227, 229 = SozR 4100 § 134 Nr. 29). Darüber hinaus mangelt es an der Klagebefugnis als einer besonderen Klagevoraussetzung. Dies ergibt sich aus § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG; danach ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein. An der Klagebefugnis fehlt es von vornherein, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte deswegen nicht in Betracht kommt, weil mit Bezug auf das Klagebegehren eine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung überhaupt nicht vorliegt (vgl. BSG SozR 4-1500 § 77 Nr. 1 (Rdnr. 13); BSG, Urteil vom 21. September 2010 - B 2 U 25/09 R - (juris Rdnr. 12)). So liegt der Fall auch hier. Ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X ist, sollte der Kläger ein solches überhaupt wünschen und mit seinem Schreiben vom 29. August 2016 gemeint haben, bislang nicht durchgeführt worden und dementsprechend eine Verwaltungsentscheidung des Beklagten nicht ergangen.
b) Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß auch für das erneute Begehren des Klägers auf Übernahme die Kosten für die für die Wohnung in der S. Straße * in V. angeschaffte Küche; dieses neuerliche Anliegen dürfte er freilich erstmals in der nichtöffentlichen Sitzung des SG vom 16. Januar 2018 hinreichend sicher deutlich gemacht haben. Über einen solchen Streitgegenstand ist indessen bereits rechtskräftig durch das Urteil des LSG vom 15. Oktober 2014 (L 2 SO 4769/13) entschieden, sodass eine weitere Klage diesbezüglich nicht zulässig ist (§ 141 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 22/10 R - (juris Rdnr. 13); BSG SozR 4-1500 § 192 Nr. 2 (Rdnr. 17)). Sollte der Kläger allerdings eine Überprüfung des mit Bezug auf die Anschaffung der Küche ergangenen Ablehnungsbescheids vom 24. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2013 gemäß § 44 SGB X wünschen, stünde dem zwar die Rechtskraft des Urteils des LSG vom 15. Oktober 2014 nicht entgegen (vgl. BSGE 51, 139, 141 = SozR 3900 § 40 Nr. 15; BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 4 (Rdnr. 21)), wobei freilich die für die Nachzahlung von Leistungen nach dem SGB XII mit Wirkung vom 1. April 2011 durch das Gesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) eingeführte Sonderregelung des § 116a SGB XII (mit weiterer Rechtsänderung zum 1. Januar 2017, vgl. Gesetz vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824)) zu beachten sein dürfte. Indessen fehlt es auch insoweit an einer - gerichtlich überprüfbaren - Verwaltungsentscheidung des Beklagten.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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