L 7 SO 2151/18 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 SO 523/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2151/18 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 22. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 22. Mai 2018 abgeändert und der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz insgesamt abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist zwar am 17. Juni 2018 und innerhalb der Monatsfrist des § 173 Sätze 1 und 2 SGG beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingegangen. Sie ist auch - wie nachfolgend unter 1. a) dargestellt - statthaft. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht gegeben sind. Der am 23. Juli 2018 eingelegten Anschlussbeschlussbeschwerde des Antragsgegners (zur deren Zulässigkeit siehe nachfolgend unter 1. b) war dagegen stattzugeben.

Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Absatz 1, für Vornahmesachen in Absatz 2. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).

1. a) Die sachdienliche Auslegung (§ 123 SGG) ergibt, dass das Eilbegehren des Antragstellers auf die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung (KdUH; § 35 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)), einen abtrennbaren Streitgegenstand (vgl. Bundesozialgericht (BSG) SozR 4-3500 § 29 Nr. 3 (Rdnr. 10); ferner BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 18)), beschränkt ist. Dabei hatten sich die Angriffe des Antragstellers gegen den "Teilaufhebungs- und Bewilligungsbescheid" vom 25. Januar 2018 bereits erstinstanzlich allein gegen den von ihm sog. "Unterkunftsbedarf" gerichtet, der in dem dem Bescheid beigefügten Berechnungsbogen als "Hauslast" bzw. "Wohneigentum" bezeichnet und mit monatlich 26,94 Euro (anteilige Zinsbelastung) angesetzt ist (zusammen mit den Nebenkosten/Betriebskosten (33,09 Euro) und Heizkosten (36,58 Euro) insgesamt 96,61 Euro). Demgegenüber möchte der Antragsteller im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hinsichtlich der KdUH unter Heranziehung des unter den Beteiligten ergangenen Beschlusses des LSG Baden-Württemberg vom 23. November 2018 - L 2 SO 3813/16 ER-B - einen monatlichen Betrag von 399,17 Euro zugrunde gelegt haben (vgl. etwa sein Beschwerdebegründungsschreiben vom 6. Juli 2018 sowie die Antragsschrift vom 4. März 2018), weshalb er sein Eilbegehren bereits erstinstanzlich auf monatlich 302,56 Euro (399,17 Euro abzüglich 96,61 Euro) beschränkt hat. Die Beschwerde des Antragstellers ist nach allem, da der vorbezeichnete Bescheid vom 25. Januar 2018 die Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) nicht auf den nächstliegenden Zeitraum, sondern ab dem 1. Februar 2018 zeitlich unbegrenzt bewilligt hat (vgl. hierzu auch nachstehend unter 2. d), statthaft (§ 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).

b) Zu befinden ist im Beschwerdeverfahren ferner über eine Anschlussbeschwerde des Antragsgegners, denn als solche ist dessen unter Ziffer 2 des Schriftsatzes vom 20. Juli 2018 (jenseits der Monatsfrist des § 173 SGG) gestellter Antrag auszulegen, mit dem er - zusätzlich zu dem unter Ziffer 1 gestellten Beschwerdezurückweisungsantrag - eine "vollumfängliche" Ablehnung des vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) gestellten Eilantrags begehrt hat; ergänzend hierzu hat er am Ende der Begründung sogar ausdrücklich die teilweise Aufhebung des Beschlusses des SG vom 22. Mai 2018 und die Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz prozessual verlangt. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den ihm am 24. Mai 2018 zugestellten Beschluss des SG war für den Antragsgegner bereits am 25. Juni 2018 (Montag) abgelaufen (vgl. § 64 Abs. 3 SGG). Eine nach Verstreichen der Beschwerdefrist eingelegte Anschlussbeschwerde ist jedoch auch im Prozessrecht des SGG zulässig (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 567 Abs. 3 ZPO; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Auflage 2017, vor § 172 Rdnr. 4a (m.w.N.)), und zwar bis zur Entscheidung über die Beschwerde. Dies ist hier der Fall, weil bis zum Eingang des Schriftsatzes vom 20. Juli 2018 beim LSG Baden-Württemberg am 23. Juli 2018 eine Beschlussfassung des Senats noch nicht erfolgt war. Die Beschwerde ist von dem Antragsgegner auch formgerecht (entspr. § 173 SGG) eingelegt worden.

2. Entgegen der Rechtsauffassung des SG im angefochtenen Beschluss handelt es sich vorliegend allerdings nicht um eine Anfechtungssache im Sinne des § 86b Abs. 1 SGG. Eine Anfechtungssache im Sinne des § 86b Abs. 1 SGG liegt vor, wenn der in der Hauptsache statthafte Rechtsbehelf der (isolierte) Anfechtungswiderspruch bzw. die (reine) Anfechtungsklage ist, mit dem sich der Adressat eines Bescheides gegen Eingriffe in seine Rechtssphäre wendet. Um eine Anfechtungssache in diesem Sinne handelt es sich z.B., wenn die Behörde einen leistungsbewilligenden Bescheid aufhebt. Die Kassation eines Aufhebungsbescheids hat ohne weiteres zur Folge, dass die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung vollinhaltlich wiederhergestellt wird und der Leistungsträger zur Nachholung der Leistungsgewährung für den Bewilligungszeitraum verpflichtet ist (vgl. BSGE 59, 227, 229 = SozR 4100 § 134 Nr. 29; ferner Senatsbeschluss vom 22. Februar 2018 - L 7 AY 4629/17 ER-B - (n.v.)).

a) Die seit der erstmaligen Bewilligung von HLU ergangenen Bescheide des Antragsgegners (vom 25. August 2005, 2. September 2005, 8. Mai 2007, 17. Juni 2008, 18. August 2010 und 31. März 2011) haben sich nach Auffassung des Senats jeweils nicht als Leistungsbewilligungen für eine unbestimmte Dauer dargestellt. Vielmehr wertet der Senat den Regelungsinhalt der Bescheide (§ 31 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)), ausgehend von der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers (vgl. hierzu BSGE 98, 116 = SozR 4-3520 § 2 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 12); ferner Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 31 Rdnr. 25 (m.w.N.)), dahingehend, dass die HLU dem Antragsteller jeweils nur zeitabschnittsweise, begrenzt auf einen Monat, bewilligt worden ist. Denn in den Bescheiden ist nach dem einleitenden Verfügungssatz, in dem der Leistungsmonat und die Höhe der Leistung für diesen Monat genau bezeichnet sind, ausdrücklich und unmissverständlich bestimmt: "Die bewilligte(n) Leistung(en) wird (werden) nur für einen Monat gewährt." Eine unbefristete Bewilligung über den Zeitpunkt der Bekanntgabe hinaus "bis auf Weiteres" (vgl. hierzu BSGE 99, 262 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 3 (jeweils Rdnr. 11); BSGE 102, 126 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 3 (jeweils Rdnr. 13)) ist demnach gerade nicht erfolgt. Soweit es in den obengenannten Bescheiden weiter heißt: "Sie [die Leistung/Leistungen] wird (werden) jedoch ohne Antrag weitergewährt, solange die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen", kommt dem nach Auffassung des Senats lediglich die Bedeutung zu, dass die Bewilligung bei unverändertem Zahlbetrag für die Folgemonate nicht schriftlich, sondern gemäß § 33 Abs. 2 SGB X "in anderer Weise" jeweils konkludent durch Auszahlung bzw. Überweisung erfolgen sollte (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - (juris Rdnr. 10); BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 AY 1/08 R - (juris Rdnr. 10); ferner Senatsbeschluss vom 22. Februar 2018 - L 7 AY 4629/17 ER-B -). Der Senat sieht sich in seiner Auslegung der oben genannten Bescheide als auf lediglich für den jeweiligen Monat beschränkt erfolgte Leistungsbewilligungen durch die den Bescheiden beigefügten Berechnungsbögen bestätigt; auch diese weisen jeweils nur eine Leistungsberechnung für den betreffenden Leistungsmonat auf. Aus der Überschrift in den Bescheiden vom 25. August 2005, 2. September 2005, 8. Mai 2007, 17. Juni 2008, 18. August 2010 und 31. März 2011 "Bescheid über die Änderung von laufenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)" folgt kein anderes Ergebnis. Mit diesen Formulierungen sollte offensichtlich lediglich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich Leistungsmerkmale und damit die Zahlbeträge geändert hatten, und deshalb nunmehr wieder eine ausdrückliche Leistungsbewilligung unter Darstellung der Neuberechnung erfolgen sollte.

b) Der Senat geht mithin davon aus, dass der objektive Regelungsgehalt der vorbezeichneten Bescheide zeitlich jeweils auf den dort genannten Leistungsmonat beschränkt war und eine unbefristete Bewilligung jeweils nicht vorlag. Nichts anderes ergibt im Übrigen die Auslegung der "Informationsschreiben" des Antragsgegners vom 22. Dezember 2011, 28. Dezember 2012, 13. Dezember 2013 und 16. Dezember 2014. Diese Schreiben haben sich lediglich mit der von Rechts wegen vorzunehmenden Anpassung der diversen Regelbedarfe ab Beginn des jeweils folgenden Jahres befasst; sie dienten nach ihrem Gesamtbild nur der Verlautbarung der insoweit ab Jahresbeginn maßgeblichen Beträge. Eine Bewilligung mit Verwaltungsaktcharakter (§ 31 SGB X) hinsichtlich der KdUH hatten sie nicht zum Gegenstand und konnten so aus Empfängersicht auch nicht verstanden werden.

c) An der eigenen Auslegung der Bescheide vom 25. August 2005, 2. September 2005, 8. Mai 2007, 17. Juni 2016, 18. August 2010 und 31. März 2011 ist der erkennende Senat durch den Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 23. November 2016 - L 2 SO 3813/16 ER-B -, mit der der 2. Senat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Änderungsbescheid vom 23. März 2016 festgestellt hatte, weil er von einem Dauercharakter der seit 2005 ergangenen Bewilligungsbescheide ausgegangen war, nicht gehindert. Zwar sind auch Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich der materiellen Rechtskraft fähig (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. nur Beschlüsse vom 17. Dezember 2009 - L 7 SO 5021/09 ER - und vom 8. September 2010 - L 7 SO 3038/10 ER-B - (beide juris)). In Rechtskraft erwächst allerdings grundsätzlich nur die Entscheidungsformel; tatsächliche und rechtliche Erwägungen, die den Ausspruch tragen, sind zwar zum Verständnis heranzuziehen, nehmen aber an der Rechtskraft nicht teil (BSGE 14, 99, 101 f.; BSG SozR 3-1500 § 75 Nr. 31 (juris Rdnr. 19); Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 141 Rdnr. 7). Ausgesprochen war im Beschluss des 2. Senats vom 23. November 2016, wie ausgeführt, die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 23. März 2016. Dieser Bescheid ist aber durch den Bescheid vom 16. Januar 2018 aufgehoben worden. Das wegen des Bescheids vom 23. März 2016 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2017) beim SG anhängige Klageverfahren (S 8 SO 1400/17) war bereits zuvor vom Antragsteller mit Blick auf die vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 27. November 2017 angekündigte Bescheidaufhebung am 19. Dezember 2017 für erledigt erklärt worden, sodass seitdem für eine aufschiebende Wirkung der Klage überhaupt kein Raum mehr blieb. Soweit der 2. Senat in seinem Beschluss vom 23. November 2016 in der Leistungsbewilligung seit 2005 einen Dauerverwaltungsakt gesehen hatte, handelt es sich um rechtliche Erwägungen zur Begründung des Beschlusses, die aber an der Rechtskraft nicht teilnehmen.

d) All das führt dazu, dass der Bescheid vom 25. Januar 2018 hinsichtlich des dort geregelten Zeitraums ab dem 1. Februar 2018 als eine (Neu-)Bewilligung zu werten ist, die nicht in eine bestehende Rechtsposition eingreift. Soweit dort eine teilweise Aufhebung der Bescheide vom 25. August 2005, 2. September 2005, 8. Mai 2007, 17. Juni 2016, 18. August 2010 und 31. März 2011 sowie der "Informationsschreiben" vom 22. Dezember 2011, 28. Dezember 2012, 13. Dezember 2013 und 16. Dezember 2014 "hinsichtlich der Berechnung der Kosten der Unterkunft" mit Wirkung ab dem 1. Februar 2018 verlautbart ist, geht dieser Verfügungssatz nach der oben unter a) und b) dargestellten Rechtsauffassung des Senats ins Leere; er war, da hinsichtlich der KdUH bis dahin zeitlich unbegrenzte Leistungsbewilligungen nicht vorlagen, überflüssig. Der Bescheid vom 25. Januar 2018 stellt sich allerdings nach Auffassung des Senats als Dauerverwaltungsakt dar. Zwar heißt es in Ziffer 2 der Verfügungssätze des Bescheids: "Ihr Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt für Februar 2018 beträgt 694,30 Euro. Die Leistungen werden monatsweise erbracht." Diese Formulierungen sind jedoch nicht eindeutig; sie könnten freilich darauf hindeuten, dass sich die Leistungsbewilligung im Bescheid lediglich auf den Monat Februar 2018 beziehen sollte. Andererseits ist auf Seite 5 der Bescheidbegründung im letzten Satz vor den "Allgemeinen Hinweisen" ausgeführt: "Den Überweisungsbetrag ab Februar 2018 [Hervorhebung durch den Senat] sowie die Zusammensetzung der Kosten der Unterkunft entnehmen Sie bitte der Anlage." Diese Verlautbarung wiederum spricht dafür, dass eine Leistungsbewilligung ab dem Monat Februar 2018 ohne zeitliche Limitierung erfolgen sollte. Diese Auslegung wird auch durch die Aussage im Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2018, der dem ursprünglichen Bescheid gemäß § 95 SGG seine endgültige Gestalt gibt (vgl. hierzu auch BSGE 98, 116 = SozR 4-3520 § 2 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 14)), gestützt, wo es auf Seite 3 oben heißt: "Diesbezüglich war ein rechtmäßiger Zustand, zunächst für die Zukunft [Hervorhebung durch den Senat], wiederherzustellen". Der Senat geht deshalb davon aus, dass dem Antragsgegner die HLU durch den Bescheid vom 25. Januar 2018 ab dem 1. Februar 2018 ohne zeitliche Begrenzung bewilligt worden sind. Ohnehin gehen verbleibende Unklarheiten eines Bescheids regelmäßig zu Lasten der Behörde, die es durch entsprechend klare Abfassung ihrer schriftlichen Äußerungen in der Hand hat, ihre eigenen Vorstellungen unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen (BSGE 89, 90 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 (juris Rdnr. 36); Luthe in jurisPK-SGB X, 2. Auflage 2017, § 31 Rdnr. 26 (Stand: 01.12.2017)).

3. Nach den vorstehenden Ausführungen liegt mithin eine Anfechtungssache im Sinne des § 86b Abs. 1 SGG nicht vor, sodass ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Januar 2018 bzw. der Klage, die beim SG nach zwischenzeitlichem Ergehen des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2018 anhängig ist (S 8 SO 1282/18), nicht statthaft ist. Als statthafter Eilrechtsbehelf kommt demnach allein die einstweilige Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG), und zwar in Form der Regelungsanordnung nach Satz 2 a.a.O., in Betracht. Als Antrag auf einen solchen Eilrechtsschutz ist das Eilbegehren des Antragstellers jedenfalls hilfsweise zu verstehen. Denn Eilanträge sind im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes sachdienlich auszulegen und ggf. umzudeuten, um dem erkennbar gewordenen Rechtsschutzziel möglichst zum Erfolg zu verhelfen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2006 - L 7 SO 3313/06 ER-B - (juris Rdnr. 2); Senatsbeschluss vom 21. November 2017 - L 7 SO 3663/17 ER-B - (n.v.)).

a) Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab, nämlich dem Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und 17. August 2005 a.a.O.). Die Anordnungsvoraussetzungen liegen indessen hier nicht vor.

b) Der Senat lässt es im vorliegenden Eilverfahren offen, ob die Anordnungsvoraussetzungen im Verhältnis zum Antragsgegner bereits deswegen nicht gegeben sind, weil die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers bislang nicht geklärt ist. Denn bis zur Klärung der mangelnden Erwerbsfähigkeit wird regelmäßig die Zahlungspflicht des Leistungsträgers nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auf Grund der Nahtlosigkeitsregelung in § 44a SGB II fingiert (BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 (jeweils Rdnrn. 19 f.)). Die Prüfung der nicht auf Dauer bestehenden vollen Erwerbsminderung darf der Sozialhilfeträger allerdings selbst vornehmen (vgl. zum Ganzen Blüggel in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 45 Rdnr. 25 (Stand: 12.01.2018); ferner BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6 (jeweils Rdnr. 15)). Der Antragsgegner gewährt dem Antragsteller wohl demgemäß derzeit auch nur Leistungen nach dem Dritten Kapital des SGB XII in Form der HLU und nicht nach dem Vierten Kapitel.

c) Der Senat lässt ferner hinsichtlich des Anordnungsanspruchs die Frage der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers (§ 19 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §§ 82 bis 84 SGB XII, § 90 SGB XII) dahingestellt sein. Denn jedenfalls ist der Anordnungsanspruch, was die im Eilverfahren mit Bezug auf die KdUH für die Zeit ab 1. Februar 2018 einstweilen begehrten monatlichen Beträge von 302,56 Euro betrifft, nicht glaubhaft gemacht.

aa) Mit Blick darauf, dass der Antragsteller im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren hinsichtlich der durch den Bescheid vom 25. Januar 2018 auf der Grundlage des § 35 SGB XII bewilligten KdUH allein den "Unterkunftsbedarf" in Form der "Wohnkosten", die im Bescheid mit 26,94 Euro angesetzt sind, beanstandet, beschränkt der Senat seine Prüfung im Eilverfahren, die nach dem Sinn und Zweck des Eilrechtsschutzes ohnehin nur eine vorläufige sein kann, auf diesen Berechnungsposten. Der Antragsgegner hat diesen Betrag anhand der von dem Antragsteller mit Telefax vom 11. Juli 2017 vorgelegten "Zins- und Kostenbescheinigung für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12. 2016" der D.n Bank aus dem dort bestätigten, für die Baufinanzierung geleisteten Jahresgesamtzinsbetrag von 971,28 Euro ermittelt, insoweit (bei einem geringfügigen Rechenfehler) einen Monatsbetrag von 80,84 Euro errechnet und diesen Betrag, nachdem der Antragssteller das ausweislich des vorgelegten Grundbuchauszugs zivilrechtlich auf ihn als alleinigen Eigentümer (nach der Auflassung am 21. September 2000) am 27. Oktober 2000 im Grundbuch eingetragene Hausanwesen im Albert-Schweitzer-Weg 19 in M. (vgl. dazu § 873 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)), eine Doppelhaushälfte, zusammen mit seiner Mutter und Schwester bewohnt, kopfteilig auf drei Personen umgerechnet, und ist so für den Antragsteller auf den Betrag von 26,94 Euro gekommen. Dass der Antragsteller seit Februar 2018 monatlich höhere Zinsen als 26,94 Euro für die Baufinanzierung hätte aufbringen müssen, hat er selbst nicht geltend und erst recht nicht glaubhaft gemacht. Ganz offensichtlich handelt es sich bei der Kreditvereinbarung mit der D. Bank um ein sog. Annuitätendarlehen, bei dem die Darlehensrückzahlungsrate (Annuität), die sich aus einem Zins- und Tilgungsanteil zusammensetzt, über die gesamte Laufzeit gleichbleibt - hier offenbar monatlich 370,69 Euro (so zumindest aus den Kontoauszügen auf Bl. 286, 291 der Verwaltungsakten ersichtlich). Da mit jeder Annuität ein Teil der Restschuld getilgt wird, verringert sich der Zinsanteil zugunsten des Tilgungsanteils. Für die Annahme eines Annuitätendarlehens sprechen die von dem Antragsteller in der Vergangenheit vorgelegten Zinsbescheinigungen der D. Bank für das Jahr 2004 (Bl. 40 der Verwaltungsakten) und für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 (Bl. 294 der Verwaltungsakten). Das Vorliegen eines Annuitätendarlehens bei der D. Bank sowie die Höhe der aktuell aufzubringenden monatlichen Zinsleistungen wird das SG im Klageverfahren (S 8 SO 1282/18) ggf. noch weiter aufzuklären haben. Zumindest die zum Leistungsantrag vom 1. August 2005 von dem Antragsteller angegebenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Landesbausparkasse (LBS) sind aber ausweislich der Beschwerdebegründung vom 6. Juli 2018 bereits abgelöst.

bb) Höhere Ansprüche auf KdUH ergeben sich nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats nicht. Zwar gehören (angemessene, tatsächlich anfallende) Schuldzinsen, die zur Finanzierung eines Eigenheims aufgenommen worden sind, zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft, demgegenüber - wie vom SG im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt - grundsätzlich nicht die Tilgungsleistungen für eine Immobilie, weil die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und dem SGB XII der Existenzsicherung, nicht dagegen der Vermögensbildung dienen (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 65 (Rdnr. 17); BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 78 (Rdnr. 17); ferner (auch zu Ausnahmefällen) Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 22 Rdnr. 62 (m.w.N.)). Dass er Anstrengungen unternommen habe, eine Stundung oder Reduzierung der Tilgungsleistungen zu erreichen, hat der Antragsteller im Übrigen ebenso wenig dargetan (und erst recht nicht glaubhaft gemacht) wie eine konkret drohende Wohnungslosigkeit, obwohl ihm bereits im Beschluss des SG vom 6. September 2016 (S 4 AS 1977/16 ER) die Möglichkeiten zur Begrenzung der Darlehenslasten in Form der Tilgungsaussetzung, -stundung oder -minimierung im Rahmen einer Umschuldung aufgezeigt worden waren. Auch die kopfteilige Aufteilung der Unterkunftskosten, die der Antragsteller im Übrigen hinsichtlich der Neben- und Betriebskosten vorliegend nicht angegriffen hat, ist bei der gegenwärtigen Erkenntnislage nicht zu beanstanden. Denn wenn der Leistungsberechtigte die Unterkunft gemeinsam mit weiteren Personen nutzt, sind die Kosten für die Nutzung regelmäßig unabhängig von Alter, Nutzungsintensität oder Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft pro Kopf aufzuteilen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 9 (Rdnr. 18); SozR 4-4200 § 9 Nr. 12 (Rdnr. 23); ferner BSG SozR 4-3500 § 29 Nr. 3 (Rdnr. 15)).

cc) Soweit der Antragsteller (erstmals) im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 21. Januar 2018 sowie nunmehr auch im vorliegenden Eilverfahren geltend gemacht hat, dass er die Darlehensraten an die D. Bank in Höhe von monatlich 370,69 Euro im Innenverhältnis zu seiner Mutter ("statt einer Mietzahlung") alleine zu tragen habe, geht der Senat mit dem SG davon aus, dass insoweit alles für ein Scheingeschäft (§§ 117 Abs. 1, 133 BGB) spricht. Der Antragsteller hat zu der behaupteten Vereinbarung mit seiner Mutter - im Übrigen erst auf Aufforderung des SG (Verfügung vom 18. April 2018) - mit Telefax vom 22. April 2018 ein mit "Vereinbarung und Regelung innerhalb der Familie" überschriebenes, auf den 3. Februar 2000 datiertes und mit den Unterschriftsleistungen von ihm, seiner Mutter und seiner Schwester versehenes Dokument vorgelegt, in dem - soweit verständlich - davon die Rede ist, dass durch den Verkauf des Reihenhauses der Mutter des Antragstellers sowie des bei ihr vorhandenen Kapitals die Doppelhaushälfte in M. zu über 80 % von ihr abbezahlt worden sei. Nachfolgend heißt es wörtlich: "Gleichzeitig habe ich meinem Sohn, N. K., im Einverständnis der Familie seine Wohnunterkunft in der Doppelhaushälfte mit der noch verbleibenden vertraglich festgesetzten Wohnlastzahlung von monatlich 370,69 Euro [Hervorhebung durch den Senat] für seine Wohnunterkunft an die Bank zugesprochen." Zutreffend hat das SG mit Blick auf die Zweifel an der Ernsthaftigkeit der "Vereinbarung" mit dem von dem Antragsteller behaupteten Inhalt auf den Umstand hingewiesen, dass der Euro als Bargeld-Zahlungsmittel erst mit Wirkung 1. Januar 2002 eingeführt wurde, und ferner darauf, dass die weiteren (damaligen) Zahlungsverpflichtungen des Antragstellers bei der LBS in der "Vereinbarung" überhaupt nicht auftauchen. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung insoweit vorgebracht hat, dass die D. Bank bereits ab dem Jahr 1999, d.h. mit der Einführung des Euro als Buchgeld, die Kontostandsmitteilungen nachrichtlich in DM und Euro ausgewiesen habe und dementsprechend die "interne Regelung und Vereinbarung" verfasst worden sei, erscheint dies nicht überzeugend, da der Euro im allgemeinen Bewusstsein und damit auch im Zahlungsverkehr unter Privatleuten im Jahr 2000 als Währung und Zahlungsmittel noch keine aktuelle Bedeutung erlangt gehabt haben dürfte und im Übrigen in der "Vereinbarung und Regelung innerhalb der Familie" entgegen den von der D. Bank hinsichtlich der Kontostandsmitteilungen anscheinend bereits seit 1999 angewandten Gepflogenheiten nur der Euro-Betrag, nicht dagegen (auch) der DM-Betrag genannt ist. Ebenso wenig zu überzeugen vermag die Darstellung des Antragstellers in der Beschwerdebegründung, es habe keine Veranlassung bestanden, die separate Verpflichtung gegenüber der LBS in die "interne Regelung und Vereinbarung meiner Mutter innerhalb der Familie" vom 3. Februar 2000 aufzunehmen, weil er erst ab dem 1. September 2005 auf Grund seiner schwerwiegenden Erkrankung auf Sozialhilfe angewiesen gewesen sei. Weshalb es dann am 3. Februar 2000 aber zu der behaupteten "Vereinbarung" mit Bezug auf die Darlehensraten bei der D. Bank gekommen sein soll, erscheint nicht nachvollziehbar, zumal der damals offensichtlich noch in einem Arbeitsverhältnis als Projektingenieur bei der T. K. AG stehende Antragsteller (vgl. hierzu den von ihm für das Jobcenter verfassten beruflichen Werdegang, Bl. 310 der Verwaltungsakten) über einen nicht nur geringfügigen Arbeitsverdienst verfügt haben dürfte und er schon am 9. Juni 1998 den notariellen Kaufvertrag über das Grundstück in M., auf dem die Doppelhaushälfte erst noch errichtet werden sollte, geschlossen hatte, aus dem er - entsprechend dem Baufortschritt - zu ratenweisen Zahlungen des Kaufpreises verpflichtet war. Letztlich erscheint das Vorbringen des Antragstellers, den Betrag von 370,69 Euro seiner Mutter "statt einer Mietzahlung" zu schulden, auch deswegen wenig überzeugend, weil er im vorliegenden Eilverfahren, wie oben unter 1. a) ausgeführt, gerade nicht diesen Betrag berücksichtigt haben möchte (370,69 Euro zuzüglich 33,09 Euro und 36,58 Euro ergäben insgesamt 440,36 Euro), sondern lediglich 399,17 Euro (dieser Betrag sich zusammensetzend aus von dem Antragsgegner bei der Erstbewilligung und auch in den nachfolgenden Bescheiden vom 8. Mai 2007, 17. Juni 2008, 18. August 2010 und 31. März 2011 zugrunde gelegten Unterkunftskosten (360,17 Euro) und Heizkosten (39,00 Euro)).

Nach allem fehlt es vorliegend an der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs als Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung.

d) Darüber hinaus mangelt es auch am Anordnungsgrund. Dem Antragsteller, der seinen Eilantrag erst am 5. März 2018 beim SG angebracht hatte und ferner die Beschwerdebegründung erst am 8. Juli 2018 beim Senat eingereicht hat, ist es aktuell zumutbar, eine Entscheidung in dem beim SG anhängigen Hauptsacheverfahren (S 8 SO 1282/18) abzuwarten. Aus dem Gegenwartsbezug der einstweiligen Anordnung folgt zunächst, dass dieser vorläufige Rechtsbehelf für bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zurückliegende Zeiträume nur ausnahmsweise in Betracht kommt; es muss durch die Nichtleistung in der Vergangenheit eine aktuell fortwirkende Notlage entstanden sein, die den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. hierzu etwa Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - (juris Rdnr. 10)). Im Übrigen besteht ein Anordnungsgrund, wenn der Betroffene bei Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache Gefahr laufen würde, seine Rechte nicht mehr realisieren zu können oder gegenwärtige schwere, unzumutbare, irreparable rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile erlitte. Die individuelle Interessenlage des Betroffenen, unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter muss es unzumutbar erscheinen lassen, den Betroffenen zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Demgemäß besteht ein Anordnungsgrund z.B. nicht, wenn der Antragsteller jedenfalls gegenwärtig auf eigene Mittel oder zumutbare Hilfe Dritter zurückgreifen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 2017 - L 7 SO 420/17 ER-B - (juris Rdnr. 8) (m.w.N.); Senatsbeschluss vom 24. Juli 2018 - L 7 SO 2045/18 ER-B - (n.v.); ferner Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 21. September 2016 - 1 BvR 1825/16 - (juris Rdnr. 4)) und sich den Ausführungen des Antragstellers keine schlüssigen und gewichtigen Anhaltspunkte entnehmen lassen, dass die finanziellen Kapazitäten vollständig ausgeschöpft sind (BVerfG, Beschluss vom 12. September 2016 - 1 BvR 1630/16 - (juris Rdnr. 12)). Wie bereits dargelegt (vgl. oben unter 3. a), beurteilt sich in einem auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren das Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen und damit auch des Anordnungsgrundes grundsätzlich nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Antrag entscheidet, im Beschwerdeverfahren mithin nach dem Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung.

Eine aktuelle Notlage des Antragstellers ist zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Senat indessen nicht ersichtlich. Dass der Antragsteller ernsthaften Forderungen seiner Mutter ausgesetzt sein soll, erscheint, wie oben unter b) cc) ausgeführt, nicht glaubhaft. Der Antragsteller hat im Übrigen seit Februar 2018 Leistungen des Antragsgegners lediglich in der im Bescheid vom 21. Januar 2018 bewilligten Höhe erhalten, ohne dass es erkennbar zu einer existenziellen Notsituation gekommen ist. Offensichtlich werden auch die Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der D. Bank weiterhin in voller Höhe bedient; Gegenteiliges lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers jedenfalls nicht entnehmen. Soweit er in der Antragsschrift vom 4. März 2018 sowie in der Beschwerdebegründungsschrift vom 6. Juli 2018 vorgebracht hat, er sei derzeit "gezwungen, auf Schuldenbasis monatlich Geld zu leihen", zeigt dies, dass er jedenfalls gegenwärtig auf die zumutbare Hilfe Dritter zurückgreifen kann und ihm das Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren angesonnen werden kann.

4. Nach allem war die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen und der Anschlussbeschwerde des Antragsgegners stattzugeben.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

6. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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