L 7 SO 2264/18 ER

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2264/18 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg ist für das vorliegende Verfahren instanziell unzuständig.

Das Verfahren wird an das Sozialgericht Reutlingen verwiesen

Gründe:

1. Das Landessozialgericht (LSG) ist für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung instanziell unzuständig. Daher war das Verfahren gemäß § 98 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das instanziell zuständige Sozialgericht Reutlingen (SG) zu verweisen.

a) Gemäß § 29 Abs. 1 SGG entscheiden die Landessozialgerichte im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte. § 29 Abs. 2 SGG bestimmt erstinstanzliche Zuständigkeiten der Landessozialgerichte, § 29 Abs. 3 SGG erstinstanzliche Zuständigkeiten des LSG Nordrhein-Westfalen und § 29 Abs. 4 SGG erstinstanzliche Zuständigkeiten des LSG Berlin-Brandenburg.

Keine der Voraussetzungen des § 29 SGG liegen hier vor.

b) Die Zuständigkeit des LSG Baden-Württemberg folgt auch nicht aus § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG, der eine Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begründet. Gericht der Hauptsache ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht.

Auch diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor, da das LSG Baden-Württemberg für den hier vorliegenden Antrag nicht das Gericht der Hauptsache ist. Mit seinem Antrag im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller die Gewährung von vorläufigen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ab Juni 2018. Damit ist hier ein Zeitraum streitig, der nicht Gegenstand des beim LSG Baden-Württemberg und beim Senat allein anhängigen Berufungsverfahrens L 7 AS 740/16 ist. In jenem Berufungsverfahren wendet sich der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. Mai 2015, mit dem die Gewährung von Leistungen ab dem 1. Juni 2015 abgelehnt worden ist. Der dort streitige Zeitraum erreicht jedenfalls nicht in den hier streitigen Zeitraum. Der Antragsteller hat nämlich am 14. Januar 2016 erneut die Gewährung von Leistungen bei dem Antragsgegner beantragt, die dieser mit Bescheid vom 29. April 2016 abgelehnt hat; nach erfolglosem Vorverfahren (Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2016) hat der Antragsteller beim SG Klage erhoben (S 4 AS 1475/16), die derzeit ruht. Die erneute Antragstellung hat für den mittlerweile im Berufungsverfahren L 7 AS 740/16 anhängigen Streitzeitraum eine Zäsur bewirkt (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 31. Oktober 2007 – B 14/11b AS 59/06 R – juris Rdnr. 13; BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 19/10 R – juris Rdnr. 9); hierauf hat das SG bereits in seinem Beschluss vom 25. Mai 2016 (S 4 AS 1226/16 ER) hingewiesen. Auch der Senat hat in seinem Beschluss vom 31. August 2016 (L 7 AS 2525/16 ER-B) auf die zeitliche Begrenzung des Streitgegenstandes im Verfahren L 7 AS 740/16 bereits hingewiesen. Dabei kann für das vorliegende Verfahren dahinstehen, ob der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens L 7 AS 740/16 am 31. Dezember 2015 (so Beschluss des Senats vom 31. August 2016 – L 7 AS 2525/16 ER-B) oder am 13. Januar 2016 (so der Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 12. Mai 2016) endet. Er endet jedenfalls spätestens am 13. Januar 2016, so dass eine Zuständigkeit des Senats als Gericht der Hauptsache für das vorliegende Leistungsbegehren ab Juni 2018 nicht besteht.

2. Die Kostenentscheidung bleibt der Sachentscheidung vorbehalten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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