L 9 AS 2593/18 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 3076/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 2593/18 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 1 SGG (Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzgl. Meldeaufforderung) bzw. § 86b Abs. 2 SGG (Regelungsanordnung bzgl. der Unterlassung von Kürzungen) zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass es sowohl hinsichtlich der von der Antragstellerin befürchteten Kürzung von Arbeitslosengeld-II-Leistungen als auch hinsichtlich der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs bzw. ihrer Klage gegen die Meldeaufforderungen am Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Zwar ist dem Antragsgegner insofern ein Fehler unterlaufen, als zwei Meldeaufforderungen mit nur zwei Tagen Abstand versandt wurden. Dieser Fehler wurde vom Jobcenter indes bereits eingeräumt (vgl. Schreiben vom 29.06.2018 [dieses hat die Antragstellerin wohl nicht erhalten] und 09.07.2018 sowie Stellungnahme des Antragsgegners im Rahmen des ER-Verfahrens vom 17.07.2018). Die Antragstellerin wurde daher nur noch aufgefordert, zum zweiten Termin zu erscheinen. Da aber auch dieser zweite Termin mittlerweile in der Vergangenheit liegt, ist für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres hiergegen gerichteten Widerspruchs bzw. ihrer Klage kein Raum mehr (vgl. hierzu nur LSG Hamburg, Beschluss vom 07.11.2016, L 4 AS 360/16 B ER, Juris; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB, Stand 06/18, § 309 SGB III, Rdnr. 21).

Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, besteht aber auch kein Rechtsschutzbedürfnis für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wegen der von der Antragstellerin befürchteten Kürzung von Leistungen. Eine solche Kürzung ist nicht erfolgt. Ein vorbeugender Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist grundsätzlich unzulässig (s. hierzu und zum Folgenden Bayerisches LSG, Beschluss vom 27.11.2013, L 16 AS 717/13 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2015, L 19 AS 1799/15 B ER m.w.N., beide in Juris). Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) kann zwar ausnahmsweise vorbeugender Rechtsschutz erforderlich sein, doch ist hierfür stets ein besonderes qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis zu verlangen (Bayerisches LSG a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O., beide m.w.N.). Ein besonderes qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis für einen vorbeugenden Rechtsschutz besteht nur, wenn die Verweisung auf nachträglichen Rechtsschutz - einschließlich des vorläufigen Rechtsschutzes - unzumutbar ist (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10.09.2010, L 11 AS 484/10 B ER; Juris). Ein solches qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis ist nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich. Sollte der Antragsgegner die Leistungen wegen des Meldeversäumnisses kürzen, könnte die Antragstellerin zumutbar hiergegen vorgehen.

Rechtsschutz gegen Rechtsfolgenbelehrungen gibt es nicht, auch wenn die Antragstellerin sich hierdurch belastet sieht. Selbst wenn fehlerhafte Rechtsfolgenbelehrungen vorlägen - wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen -, hätte dies allenfalls Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit nachfolgender Sanktionsbescheide, berührt aber die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung nicht (s. hierzu Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 22.05.2015, L 7 AS 396/13, Juris).

Welche Leistungen die von der Antragstellerin wiederholt erwähnten Russen vom Jobcenter erhalten, ist für das Verfahren der Antragstellerin ohne Belang.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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