L 7 SO 5038/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 1091/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 5038/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. November 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Rechtsstreit betrifft die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) für März bis Juni 2015 in Höhe von insgesamt 2.707,14 EUR.

Der Kläger ist 1965 geboren. Er bezog seit mehreren Jahren Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.

Am 20. Mai 2014 gab der Kläger gegenüber dem Beklagten eine Vermögenserklärung ab, laut der er über Barvermögen in Höhe von ca. 400,00 EUR sowie über drei Bankkonten, hierauf aber lediglich über Geldmittel in Höhe von 2,00 EUR, verfüge. Der Beklagte bewilligte ihm daraufhin Leistungen für Januar 2014 bis Juni 2015, unter anderem ab 1. September 2014 bis zum 30. Juni 2015 Leistungen in Höhe von monatlich 887,53 EUR (Änderungs-/Weiterbewilligungsbescheid vom 11. Juni 2014). Mit Bescheid ("Mitteilung über die Änderung von laufenden Leistungen") vom 9. Dezember 2014 berechnete der Beklagte die Leistungen wegen der Anpassung der Regelsätze und der davon abhängigen Beträge neu. Beigefügt war ein Berechnungsbogen für Januar 2015 mit einer gewährten Leistung in Höhe von 895,53 EUR.

Mit Änderungsbescheid vom 8. Januar 2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen in Höhe 902,38 EUR monatlich für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2015 und hob alle vorhergehenden Bescheide über die Gewährung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII auf, soweit sie sich auf gleiche Zeiträume beziehen.

Am 8. Januar 2015 erfolgte auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Baden-Baden in einem gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren (9 Gs 1131/14) eine polizeiliche Durchsuchung der Wohnung des Klägers.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 teilte Polizeikommissar Siegel vom Polizeipräsidium Offenburg (Polizeirevier R.) dem Beklagten mit, dass die Wohnung des Klägers durchsucht worden sei. Bei der Durchsuchung sei unter einem Stapel von Kleidern und sonstigen Gegenständen Bargeld in Höhe von 11.400,00 EUR aufgefunden worden. Das Bargeld sei dem Kläger belassen worden. Auf telefonische Rückfrage des Beklagten teilte Polizeikommissar Siegel am 2. Februar 2015 mit, dass nicht bekannt sei, woher der Geldbetrag stamme bzw. seit wann der Kläger im Besitz dieses Geldes sei.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, vom Polizeirevier R. die Mitteilung bekommen zu haben, dass in seiner Wohnung ein Bargeldbetrag in Höhe von 11.400,00 EUR gefunden worden sei. Zum vorrangig einzusetzenden Vermögen zähle auch Bargeld. Der Betrag von 11.400,00 EUR übersteige bei weitem die Vermögensfreigrenze von 2.600,00 EUR, so dass beabsichtigt sei, den Bewilligungsbescheid vom 11. Juni 2014 bzw. den Änderungsbescheid vom 8. Januar 2015 aufzuheben und gegebenenfalls zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzufordern. In den vom Kläger eingereichten unterschriebenen Vermögenserklärungen sei dieses Barvermögen nicht angegeben worden. Der Beklagte bat insbesondere um Mitteilung, woher dieses Barvermögen stamme und seit wann der Kläger in Besitz dieses Barvermögens sei. Zugleich erhielt er Gelegenheit zur Äußerung.

Der Kläger äußerte sich daraufhin mit bei dem Beklagten am 4. Februar 2015 eingegangenem Schreiben, dass er keine 11.400,00 EUR gehabt habe. Er habe für den Notfall 1.400,00 EUR in Scheinen gespart. Ein Zettel mit der Aufschrift "114000 EU" (sic!) habe mit dem Geld in der Kaffeebox gelegen. Die Polizeibeamten hätten sich nicht die Mühe gemacht, das Geld zu zählen. Die Beamten seien schlecht auf ihn zu sprechen gewesen und hätten es nicht gerne gesehen, dass er Bargeld besitze. Er habe keine Schwarzarbeit geleistet oder Lohn bekommen.

Auf Anfrage des Beklagten übersandt das Polizeirevier R. einen Vermerk des Zeugen Polizeioberkommissars K. vom 11. Februar 2015, worin dieser ausführt, dass er zusammen mit dem Zeugen Polizeiobermeister D. die Durchsuchung beim Kläger durchgeführt habe. Unter einem Stapel Kartons habe er in einer Blechbüchse einen Umschlag mit der Aufschrift 11.400,00 EUR aufgefunden. Nach Öffnen des Umschlages, der nicht verklebt gewesen sei, habe er ein dickes Bündel mit 500 EUR-, 100 EUR- und 50 EUR-Scheinen gefunden. Grob überschlagen habe es sich um ein Minimum von ca. 10.000,00 EUR gehandelt. Auf Nachfrage habe der Kläger geantwortet, das Geld gehöre ihm. Dies ginge die Polizisten nichts an. Die Angabe des Klägers, es habe sich lediglich um 1.400,00 EUR gehandelt, entspreche nicht der Wahrheit.

Mit Bescheid vom 11. März 2015 hob der Beklagte seinen Bescheid vom 8. Januar 2015 mit Wirkung ab dem 1. März 2015 "gemäß § 45 SGB X i.V.m. § 48 SGB X" auf. Die Gewährung von Grundsicherungsleistungen sei einkommens- und vermögensabhängig. Änderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen seien ihm als Leistungsträger unverzüglich mitzuteilen. Da der Kläger nach Aktenlage Barvermögen besitze, das die Vermögensfreigrenze von in seinem Fall 2.600,00 EUR übersteige, sei die Leistungsgewährung aufzuheben. Das Polizeirevier R. habe auf Rückfrage bestätigt, dass der gefundene Bargeldbetrag mindestens ca. 10.000,00 EUR betragen habe.

Gegen den Bescheid vom 11. März 2015 erhob der Kläger am 16. März 2015 Widerspruch. Der Polizeibeamte K. habe weder die Echtheit noch die tatsächliche Summe des Bargeldes geprüft. Es sei eine bösartige Behauptung, die durch nichts belegt sei und die zu seinen Lasten gehe. Seine Existenz gehe hierdurch kaputt, u.a. wegen Wohnungsverlust. Zwar habe er etwas Geld zusammen gespart, aber dafür dürfe man ihn nicht bestrafen. Hier gehe es nicht um Objektivität und Richtigkeit, sondern um Feindschaft zwischen ihm und den beiden Polizeibeamten. Die Stimmung sei feindselig und aufgeheizt gewesen. Man habe nur das Schlechte gesucht und keine Objektivität in der Sache. Ein Zettel mit der Aufschrift 11.400,00 EUR habe nicht existiert. Auf dem Zettel hätte 1.140,00 EUR gestanden. Beim Polizeibeamten K. handele es sich nicht um eine Person, die tagtäglich mit Geld zu tun habe, insbesondere nicht mit Summen, die insbesondere im Bargeldbereich Beträge von über 500,00 EUR, geschweige denn 10.000,00 EUR erreichten. Bei entsprechenden Geldbündeln, insbesondere Stückelungen von 100 EUR- bzw. 50,00 EUR-Scheinen sei sehr schnell ein Irrtum möglich. Eine grobe Schätzung sei daher äußerst zweifelhaft.

Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2015 zurück. Nach der glaubhaften Darstellung des Polizeireviers R. habe der Kläger im Januar 2015 über erhebliches Vermögen in Form von Bargeld in Höhe von mindestens 10.000,00 EUR verfügt. Selbst nach Abzug von 2.600,00 EUR gemäß § 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zu § 90 SGB XII übersteige dieses Vermögen den festgestellten sozialhilferechtlichen Bedarf in Höhe von monatlich 902,38 EUR. Dass dieses Vermögen bis zum heutigen Tag verbraucht oder aus anderen Gründen nicht mehr zur Verfügung stehe, sei nicht dargetan. Der Bescheid vom 8. Januar 2015 sei daher gemäß § 45 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung zum 1. März 2015 zurückgenommen worden. Das Bargeld habe dem Kläger schon im Januar 2015 zur Verfügung gestanden, so dass der Bescheid vom 8. Januar 2015 von Anfang an rechtswidrig gewesen sei. Das Vertrauen des Klägers in die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sei nicht schutzwürdig gewesen, da er in der zuletzt eingereichten Vermögenserklärung angegeben habe, über lediglich 400,00 EUR Barvermögen zu verfügen.

Hiergegen hat der Kläger am 30. März 2015 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Er hat auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen. Der Beklagte könne nicht so tun als wäre das Wort der Polizeibeamten ohne jeden Zweifel richtig. Die Polizeibeamten hätten sich nicht die Mühe gemacht, das Geld zu zählen. Der Polizeibeamte K. habe sich nur auf einen Zettel mit der Aufschrift 11.400,00 EUR ausgerichtet.

Der Beklagte ist der Klage unter Wiederholung und Vertiefung seiner Ausführung aus den angefochtenen Bescheiden entgegen getreten.

Das SG hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen Polizeioberkommissar K. und Polizeiobermeister D. in der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2015. Zum Inhalt der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Sitzung Bezug genommen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24. November 2015 abgewiesen. Der Beklagte sei berechtigt gewesen, die bewilligten Leistungen auch rückwirkend für die Vergangenheit im gegebenen Umfang aufzuheben. Denn ein Verwaltungsakt solle nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X bereits mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisses aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden sei, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt hätte. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und der Beweisaufnahme sei die Kammer davon überzeugt, dass dem Kläger zum Zeitpunkt Ende Januar 2015 am Tag der Hausdurchsuchung 11.400,00 EUR Bargeld zur Verfügung gestanden hätte, welches dieser gegenüber dem Beklagten verschwiegen habe. Da dieser Geldbetrag anrechenbares Vermögen nach § 90 SGB XII bei der Gewährung von Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII darstelle und das Schonvermögen von 2.600,00 EUR deutlich übersteige, sei der Beklagte berechtigt gewesen, die Bewilligung von Leistungen ab dem 1. März 2015 aufzuheben. Die Behauptung des Klägers, es habe sich bei dem aufgefundenen Geld lediglich um 1.400,00 EUR gehandelt, sei eine Schutzbehauptung. Wenig glaubwürdig erscheine insbesondere der Vortrag des Klägers, dass auf diesem geringen Betrag ein Zettel mit der Aufschrift 11.400,00 EUR gewesen sein solle. Er sei jegliche Erklärung dafür schuldig geblieben, warum auf dem Geldbündel eine falsche Geldsumme vermerkt gewesen sein solle. Das Interesse des Klägers am Ausgang des vorliegenden Klageverfahrens sei offenkundig. Demgegenüber sei kein besonderes Interesse der beiden Zeugen am Ausgang des vorliegenden Klageverfahrens erkennbar. Die beiden als Zeugen gehörten Polizisten, die die Hausdurchsuchung durchgeführt hätten, hätten durchgehend glaubhaft geschildert, dass es sich bei dem aufgefundenen Barbetrag um einen deutlich höheren Betrag gehandelt habe, denn sie hätten beide bestätigt, dass neben anderen Geldscheinen vor allem auch mehrere 500 EUR-Scheine in dem dicken Geldbündel enthalten gewesen seien. Angesichts dieses Umstandes sei ein Nachzählen des Geldes für die Feststellung, dass es sich um einen erheblich höheren Geldbetrag gehandelt habe, nicht erforderlich. Das bei dem Kläger vorgefundene Warenlager, bestehend aus zahlreichen Messersets und Scheren, lege es zudem nahe, dass der Kläger, der selbst nicht so viele Messersets und Scheren wie vorgefunden benötige, aus dem Umschlag dieser Gegenstände ein weiteres Einkommen erzielt habe, das er gegenüber dem Beklagten nicht angegeben habe. Die weitere Behauptung des Klägers, einer der beiden Polizeibeamten sei schlecht auf ihn zu sprechen gewesen, habe sich nicht durch objektive Anhaltspunkte bei der Zeugenvernehmung oder aus der Akte bestätigen lassen. Die Zeugen hätten einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Auch habe die Erinnerung der Zeugen an die Hausdurchsuchung und das aufgefundene Geldbündel authentisch und glaubhaft gewirkt. Die Kammer habe trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden können, weil der Kläger hierauf ausdrücklich in der Ladung hingewiesen worden sei. Die Behauptung des Klägers, nicht zu einem Gerichtstermin anreisen zu können, sei nicht erwiesen. Der Kläger habe hierzu kein aktuelles Attest vorgelegt und auch sonst ergäben sich hierzu keine Hinweise aus den Akten. Der Kläger sei in der Lage, bei dem Beklagten vorzusprechen und auch Termine bei Ärzten wahrzunehmen, so dass nicht erkennbar sei, dass er nicht von R. nach K. zu einem Gerichtstermin reisen könne. Dem Kläger sei auch Akteneinsicht in R. angeboten worden. Die Akten seien auf Wunsch des Klägers an das Amtsgericht R. versandt worden, wo der Kläger mehrfach Gelegenheit zur Akteneinsicht gehabt habe. Offenbar habe der Kläger auch Akteneinsicht genommen, worauf der Vermerk auf Blatt 23 der Gerichtsakte hindeute. Auf die tatsächliche Akteneinsicht kommt es jedoch nicht an, nachdem erwiesen sei, dass der Kläger hierzu mehrfach Gelegenheit gehabt habe. Die Behauptung des Klägers, es habe hierbei mehrfach Terminprobleme gegeben, sei durch nichts näher belegt. Nachdem mit dem Kläger zwei Termine zur Akteneinsicht vereinbart worden seien, die der Kläger ohne nähere Angaben von Gründen nicht eingehalten habe, sei das Recht auf Akteneinsicht im Sinne der Möglichkeit der Akteneinsichtnahme gewahrt worden.

Gegen das ihm am 28. November 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. Dezember 2015 beim SG Berufung eingelegt. Er bestreite alle Anschuldigungen. Er habe weder mehr als 2.600,00 EUR noch über 100 Scheren oder neu verpackte Messersets besessen. Er wissen nicht, was die Beamten damit bezwecken wollten.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. November 2015 sowie den Bescheid des Beklagten vom 11. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. März 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verweist auf das angegriffene Urteil.

Der Berichterstatter hat die Beteiligten auf die Absicht des Senats, die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückzuweisen, hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger hat daraufhin mitgeteilt, dass er einer Entscheidung durch Beschluss nicht zustimme. Er stelle Beweisanträge, "die Zeugen (andere) der Umstände zu befragen". Die Zeugenaussagen der Polizeibeamten seien abgesprochen und falsch. Eine klare eindeutige Aussage sei unmöglich. Der Beklagte hat sich mit einer Entscheidung durch Beschluss einverstanden erklärt.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.

II.

1. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss, da er die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Entscheidung durch Beschluss steht nicht entgegen, dass das SG in Abwesenheit des Klägers entschieden hat. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil der Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 24. November 2015 ausweislich des in der Akte des SG enthaltenen Zustellungsnachweises ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten hingewiesen worden war, aber nicht erschienen ist, ohne eine Verlegung des Termins zu beantragen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. November 1987 – 9 B 300/87 – juris Rdnr. 3; Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – L 4 P 2609/16 – juris Rdnr. 24; Beschluss des Senats vom 27. Februar 2017 – L 7 AS 5231/15 – n.v.).

Zudem ist auch eine weitere Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung nicht geboten. Das SG hat die Zeugen D. und K. zu den streiterheblichen Umständen umfassend befragt. Weitere Aufklärungsbedarf besteht nicht. Durch eine erneute Vernehmung dieser Zeugen durch den Senat ist kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten, zumal aufgrund des Zeitablaufes die Erinnerung der Zeugen an die Durchsuchung beim Kläger inzwischen reduziert sein dürfte. Soweit der Kläger beantragt hat, "die Zeugen (andere)" zu befragen, liegt auch bei – im Hinblick auf die fehlende rechtskundige Vertretung des Klägers – Anlegung reduzierter Anforderungen bereits kein ordnungsgemäßer Beweisantrag vor, da der Kläger weder Zeugen namentlich benannt noch die Tatsachen, zu denen diese Zeugen befragt werden sollen, angegeben hat. Ohnehin kann sich aber zu der Situation bei der Wohnungsdurchsuchung am 8. Januar 2015 niemand außer den beiden bereits vom SG vernommenen Zeugen äußern, da neben dem Kläger nur diese beiden Zeugen anwesend waren.

2. Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Die Berufung bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, da sich der Kläger gegen die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen für drei Monate zu je 902,38 EUR (insgesamt also 2.707,14 EUR) wendet, so dass der Beschwerdewert mehr als 750,00 Euro beträgt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).

3. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 11. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. März 2015 ist rechtmäßig. Er findet seine Grundlage in § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X.

a) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, gemäß § 45 Abs. 1 SGB X nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht berufen, soweit (1.) er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, (2.) der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder (3.) er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

b) Diese Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides vom 8. Januar 2015 mit Wirkung zum 1. März 2015 liegen hier vor.

aa) Der Bescheid vom 8. Januar 2015 war von Anfang an rechtswidrig. Dem Kläger hätten keine Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gewährt werden dürfen.

(1) Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

Gemäß § 41 Abs. 1 SGB XII in der vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII bestreiten können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten.

Gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Ausnahmen hiervon regelt § 90 Abs. 2 und 3 SGB XII.

(2) Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger bei Erlass des Bescheides vom 8. Januar 2015 über Barvermögen in Höhe von (mindestens) 11.400,00 EUR verfügt hat. Diese Überzeugung stützt sich auf die bereits vorgerichtlich gemachten Angaben des Polizeioberkommissars K. vom 11. Februar 2015 sowie auf die Aussagen der Zeugen K. und D. in der mündlichen Verhandlung vor dem SG. Auch vom Kläger nicht bestritten wird, dass die Zeugen bei der Durchsuchung seiner Wohnung am 8. Januar 2015 ein Geldbündel gefunden haben, an dem ein Zettel befestigt war, auf dem ein Geldbetrag notiert war. Zwar haben die Zeugen das aufgefundene Geld nicht gezählt. Aufgrund der Angaben der Zeugen, dass es sich um ein "dickes Bündel" Geldscheine gehandelt habe, das mehrere 500 EUR-Scheine enthalten habe, erachtet der Senat die Behauptung des Klägers, es habe sich um Bargeld mit einem Wert von lediglich insgesamt 1.400,00 EUR gehandelt, als Schutzbehauptung für widerlegt. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass der auf dem Zettel nach den Angaben der Zeugen notierte Betrag von 11.400,00 EUR den in der Wohnung des Klägers vorgefundenen Geldbetrag zutreffend beziffert. Der Senat vermag keinen im Ansatz nachvollziehbaren Grund zu erkennen, warum der Kläger an dem Geldbündel einen Zettel mit der Aufschrift "11.400 EUR" hätte befestigen sollen, wenn es sich um eine ganz andere Summe handelt. Der Kläger hat hierzu keine Erklärung vorgebracht. Demgegenüber waren die Angaben des Klägers, welcher Betrag auf dem Zettel notiert war, wechselhaft. Im Verwaltungsverfahren äußerte sich der Kläger ursprünglich noch dahingehend, dass auf dem Zettel "114000 EU" (sic!) notiert gewesen sei, womit der Kläger wohl 11.400,00 EUR meinte. Im Widerspruchsverfahren ließ der zwischenzeitlich anwaltlich vertretene Kläger hingegen vortragen, auf dem Zettel hätte "1.140,00 EUR" gestanden.

Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Zeugen hat der Senat nicht. Der Kläger hat auch keine Gesichtspunkte aufzeigt, die die Beweiswürdigung des SG in Zweifel ziehen könnten. Er hat letztlich lediglich behauptet, dass die Zeuge gelogen oder sich geirrt hätten. Das SG hat aber bereits darauf hingewiesen, dass die Zeugen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens kein ersichtliches, zumal finanzielles Interesse haben, während das Verfahren für den Kläger selbst ganz erhebliche finanzielle Bedeutung hat, da hiervon nicht nur die hier streitige Leistungsaufhebung, sondern auch für einen darüber hinaus gehenden Zeitraum sein Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten abhängt.

Die Vorwürfe des Klägers, die Zeugen seien ihm feindlich gesonnen, ist gänzlich vage geblieben. Sie sind daher nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen in Zweifel zu ziehen. Umgekehrt hält der Senat die Angaben des Klägers für nicht glaubhaft. Die Etikettierung des Geldbündels mit einem "falschen" Euro-Betrag, die der Kläger behauptet, ist nicht plausibel. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sogar behauptet, die Angaben der Zeugen zu den in seiner Wohnung gelagerten Messern und Scheren sei unzutreffend. Der Senat hat keinerlei Grund, an den entsprechenden Aussagen der Zeugen vor dem SG zu zweifeln.

bb) Das Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Verwaltungsaktes war nicht schutzwürdig, da er die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 8. Januar 2015 kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Er wusste jedenfalls aufgrund der ihm regelmäßig – zuletzt am 20. Mai 2014 – abverlangten Vermögensauskünfte, dass die Bewilligung von Leistungen der Beklagten von seiner Hilfebedürftigkeit und damit davon abhängt, welches Vermögen er hat. Dass er dieses Wissen besaß, wird durch den Umstand bestätigt, dass er den Betrag von 11.400,00 EUR bar zu Hause aufbewahrte und nicht auf eines seiner drei Konten einzahlte, um die Entdeckung des Vermögens durch die Beklagte zu erschweren. Der Kläger hat im Übrigen während des gesamten Verfahrens nie in Abrede gestellt, dass er den Umstand, dass Sozialhilfeleistungen vermögensabhängig sind, kannte. Dass der Kläger über diese Zusammenhänge gut informiert war, lässt sich auch dem Aktenvermerk der Beklagten über eine persönliche Vorsprache des Klägers am 27. Februar 2015 entnehmen. Danach hat sich der Kläger erkundigt, ob er nun für ein oder zwei Jahre keine Leistungen mehr erhalte, weil der Beklagte davon ausgehe, dass er 11.000,00 EUR besitze.

cc) Der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 11. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2015 steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte kein Ermessen ausgeübt hat.

Grundsätzlich steht eine Rücknahmeentscheidung gemäß § 45 Abs. 1 SGB X im Ermessen der Behörde (BSG, Urteil vom 13. August 2014 – B 6 KA 38/13 R – juris Rdnr. 25; BSG, Urteil vom 7. August 2014 – B 13 R 39/13 R – juris Rdnr. 25; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 R 14/11 R – juris Rdnr. 19). Eine rechtmäßige Ermessensausübung setzt jedenfalls voraus, dass der Behörde bewusst war, Ermessen ausüben zu müssen und zu dürfen. Dieses Bewusstsein muss in dem Bescheid zum Ausdruck kommen. Fehlt es daran, liegt ein Ermessensausfall (Ermessensunterschreitung) vor. Der Beklagte hat sein Ermessen weder im Bescheid vom 11. März 2015 noch im Widerspruchsbescheid vom 25. März 2015 ausgeübt. Beide Bescheide enthalten keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass dem Beklagten bewusst war, Ermessen ausüben zu können und zu müssen.

Ein solcher Ermessensausfall führt jedoch dann ausnahmsweise nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides, wenn auch bei Ausübung von Ermessen jeder Verwaltungsakt mit einem anderen Regelungsgehalt rechtsfehlerhaft gewesen wäre (BSG, Urteil vom 20. Mai 2014 – B 10 EG 2/14 R – in juris, Rn. 29 m.w.N.). Eine solche Ermessensreduzierung auf Null kommt dann in Betracht, wenn ermessensrelevante Gesichtspunkte weder vom Kläger geltend gemacht noch sonst wie ersichtlich sind (BSG, Urteil vom 20. Mai 2014 – B 10 EG 2/14 R – juris Rdnr. 29 m.w.N.; BSG, Urteil vom 9. September 1998 – B 13 RJ 41/97 R – juris Rdnr. 39 m.w.N.). So aber verhält es sich hier. Der Kläger hat keine Ermessensgesichtspunkte geltend gemacht, die gegen die Rücknahme des Bescheides vom 8. Januar 2015 sprechen. Er hat vielmehr bzw. lediglich – und zur Überzeugung des Senats wahrheitswidrig (siehe oben) – behauptet, dass bereits der Sachverhalt, der zu der Rücknahmeentscheidung geführt hat, nicht zutreffe. Auch sonst sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die zugunsten des Klägers in eine Ermessensausübung einzustellen wären. Vielmehr sprechen alle Gesichtspunkte für die Rücknahme des Bescheides vom 8. Januar 2015. So ist zu berücksichtigen, dass der Bescheid vom 8. Januar 2015 nicht ergangen wäre, wenn der Kläger gegenüber der Beklagten wahrheitsgemäße Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hätte. Dadurch, dass er dies nicht getan hat, hat er den Erlass schuldhaft veranlasst. Aufgrund der Wohnungsdurchsuchung am 8. Januar 2015 war ihm auch bereits vor Bekanntgabe des Bescheides vom 8. Januar 2015 klar, dass die Gefahr droht, dass die Beklagte ihre Leistungsbewilligung zurücknimmt. Die Rücknahme des Bescheides erfolgte zwar formell rückwirkend, weil der Rücknahmebescheid auf den 11. März 2015 datiert und die Rücknahme mit Wirkung zum 1. März 2015 erfolgte. Vertrauensschutzgesichtspunkte können aber auch insofern keinen Ermessensgesichtspunkt zu Gunsten des Klägers begründen, da er bereits aufgrund der Wohnungsdurchsuchung und durch das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 29. Januar 2015 wusste, dass die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 8. Januar 2015 droht.

dd) Auch die weiteren Voraussetzungen für die Aufhebung des Verwaltungsaktes sind erfüllt. Insbesondere hat die gemäß § 45 Abs. 5 SGB X i.V.m. § 44 Abs. 3 SGB X zuständige Behörde gehandelt. Die statt der Zweijahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X eigentlich maßgebliche Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X kommt nicht zur Anwendung, weil die Geldleistung bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Aufhebung des Bescheides gezahlt wurde (§ 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X); im Übrigen wären aber sowohl die Zwei- als auch die Zehnjahresfist gewahrt, denn der aufgehobene Verwaltungsakt datiert auf den 8. Januar 2015, während die Aufhebung bereits am 11. März 2015 erfolgte. Auch die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist gewahrt, denn der Beklagte hat frühestens durch das Schreiben des Polizeikommissars Siegel vom 26. Januar 2015 von den die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen erfahren.

ee) Der Bescheid des Beklagten vom 11. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. März 2015 ist im Übrigen auch formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Kläger hinreichend im Sinne von § 24 Abs. 1 SGB X angehört worden. Bereits im Anhörungsschreiben vom 29. Januar 2015 hat der Beklagte die Umstände, auf denen der Bescheid vom 11. März 2015 beruht, dargelegt, nämlich das Auffinden eines Geldbetrages von 11.400,00 EUR bei der polizeilichen Wohnungsdurchsuchung sowie die Annahme, dass dem Kläger bekannt ist, dass die Gewährung von Sozialhilfeleistungen einkommens- und vermögensabhängig ist.

ff) Dass der Beklagte den Bescheid vom 11. März 2015 in dessen Begründung etwas unklar auf "§ 45 SGB X i.V.m. § 48 SGB X" gestützt hat, steht der Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht entgegen. Insoweit handelt es sich allenfalls um eine fehlerhafte Begründung, die aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides führt, da es sich aufgrund der Ermessensreduktion auf Null (siehe oben) um eine gebundene Entscheidung gehandelt hat (vgl. Luthe in jurisPK-SGB X, 2013, § 35 Rn. 31). Im Übrigen wäre ein solcher Fehler auch durch den Widerspruchsbescheid vom 25. März 2015, in dem ausdrücklich auf § 45 Abs. 1 SGB X abgestellt wird, geheilt (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB X).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Saved