S 3 SF 95/16 E

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 3 SF 95/16 E
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerungen der Erinnerungsführerin gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 30.06.2016 und 01.12.2016 werden zurückgewiesen.

Gründe:

I.

In dem zugrunde liegenden Verfahren S 3 KR 346/15 begehrte der Kläger von der beklagten Krankenkasse die Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen in Ägypten.

Am 07.07.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Die Klageschrift der Erinnerungsführerin, die auch Betreuerin des Klägers ist, umfasste ca. 3 DIN A4 Seiten. In der Folgezeit wurde seitens der Erinnerungsführerin ein privatärztliches Gutachten in Ablichtung beigefügt. Aufforderungen des Gerichts zur Beantwortung diverser Fragen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts blieben unbeantwortet. Das Verfahren erledigte sich im April 2016 aufgrund der Rücknahmefiktion des § 102 Abs. 2 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)

Dem Kläger wurde mit Beschluss vom 31.08.2015 Prozesskostenhilfe bewilligt und die Erinnerungsführerin als Rechtsanwältin beigeordnet.

Die Erinnerungsführerin begehrte mit Schrieben vom 28.06.2016 die Festsetzung der nachfolgenden Gebühren:

Verfahrensgebühr §§ 2,3,13,14 RVG i. V. m. Nr.: 3102 W RVG 550,00 EUR Pauschale für Entgelte für Post und Telekommunikationsleistungen Nr. 7002 W RVG 20,00 EUR

Anwaltsvergütung - netto 570,00 EUR 19 USt Nr. 7008 W RVG 108,30 EUR Anwaltsvergütung inkl. USt 678,30 EUR

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte mit Schreiben vom 30.06.2016 die Erinnerungsführerin aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 261,80 EUR fest. Er bewertete dabei die Bedeutung der Angelegenheit als unterdurchschnittlich, den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als unterdurchschnittlich und Schwierigkeit des Sachverhalts als durchschnittlich. Insgesamt hielt er den Ansatz einer Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 200 EUR für angemessen.

Hiergegen wandte sich die Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 08.07.2016. Sie machte unter anderem geltend, der Kläger sei krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, ordnungsgemäß am Verfahren mitzuwirken. Sie habe die notwendige Sachverhaltsaufklärung größtenteils alleine leisten müssen. Insgesamt habe sie über 20 Stunden Zeit investiert. Der Kläger habe sie mehrfach nachts angerufen. Die Materie sei rechtlich schwierig, der Sachverhalt komplex und die Angelegenheit für den Kläger von großer Bedeutung gewesen.

Das Amtsgericht C teilte mit Schreiben vom 11.07.2016 mit, dass der Erinnerungsführerin aus einer Beratungshilfesache 121,38 EUR an Beratungshilfe ausgezahlt worden sei.

Der Bezirksrevisor für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrheinwestfalen legte mit Schreiben vom 16.11.2016 Erinnerung gegen die PKH-Festsetzung vom 30.06.2016 ein. Er macht einen Rückerstattungsanspruch der Staatskasse in Höhe von 50,57 EUR geltend und begründet dies mit der Anrechnung der Beratungshilfegebühr.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte am 01.12.2016 die Vergütung der Erinnerungsführerin auf 211,23 EUR fest und rechnetet dabei auf die angesetzte Verfahrensgebühr in Höhe von 200 EUR die Hälfte der enthaltenen Beratungshilfegebühr in Höhe von 42,50 EUR an.

Auch hiergegen wandte sich die Erinnerungsführerin. In ihrem Schreiben vom 13.12.2016 machte sie geltend, die Anrechnung der Beratungshilfe auf die Verfahrensgebühr widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG).

II.

Die Schreiben der Erinnerungsführerin vom 08.07.2016 und 13.12.2016 sind als Erinnerung im Sinne des § 56 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auszulegen und insoweit zulässig. Die Erinnerungen sind jedoch nicht begründet.

Der zulässigen Erinnerung des Bezirksrevisors hat der Urkundsbeamte abgeholfen.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die der Erinnerungsführerin aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen zu Recht auf 211,23 EUR festgesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 30.06.2016 und 01.12.2016 sowie den Ausführungen des Bezirksrevisors aus dessen Schreiben vom 16.11.2016.

Lediglich ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen: Die gesundheitliche Situation des Klägers rechtfertigt es nicht, von einem erhöhten Umfang der anwaltlichen Tätigkeit auszugehen. Der Erinnerungsführerin war der streitige Sachverhalt bei Klageerhebung bereits bekannt, da sie rechtliche Betreuerin des Klägers ist. In wieweit die Erinnerungsführerin für ihre anwaltliche Tätigkeit tatsächlich 20 Stunden benötigt hat, ist nach Aktenlage nicht nachvollziehbar. Diese Behauptung wurde auch nicht weiter belegt. Bis auf die Fertigung der Klageschrift und die Übersendung medizinischer Unterlagen sind keine weiteren Anwaltstätigkeiten dokumentiert.

Im Vergleich zu anderen, ähnlich gelagerten Verfahren ist der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als unterdurchschnittlich anzusehen.

Die Schwierigkeit der rechtlichen Materie war als durchschnittlich anzusehen. Hierbei hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auch zutreffend die von der Erinnerungsführerin geschilderten Umstände im Umgang mit ihrem Mandanten berücksichtigt. Außergewöhnlich rechtliche Schwierigkeiten betraf die vorliegende Sachverhaltskonstellation dagegen nicht. Die Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen beim Auslandsaufenthalt kommt häufiger vor. Die rechtlichen Regelungen hierzu sind dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zu entnehmen. Ausreichende Rechtsprechung hierzu ist veröffentlicht.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger zutreffend als durchschnittlich angesehen. Allein die Tatsache, dass ein Betrag von 850,00 EUR für einen Leistungsbezieher nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wirtschaftlich bedeutsam ist, rechtfertigt keine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit. Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse soll nach dem Sinn der gesetzlichen Vorschrift bewirken, dass ein Anwalt für die gleiche Leistung eine höhere Vergütung von einem wirtschaftlich gut aufgestellten Auftraggeber erhält, als ihm ein wenig bemittelter Mandant zahlen müsste. Der Kläger war auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe angewiesen, sodass von unterdurchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der Ansatz einer Verfahrensgebühr Nr. 3102 V RVG in Höhe von 200,00 EUR angemessen erscheint.

Auf diese Gebühr ist -entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin- entsprechend der Anmerkung zu Nr. 2503 Abs. 2 VVRVG beziehungsweise vor Bemerkung 3 Abs. 4 VVRVG die hälftige erhaltene Gebühr Nr. 2503 VVRVG in Höhe von 42,50 EUR anzurechnen. Dem stehen die Entscheidungen des BVerfG vom 19.08.2011 (1 BvR 2473/10, 1 BvR 2474/10; zitiert nach www.juris.de) nicht entgegen. Gegenstand dieser Verfahren waren die Regelungen nach VV 2503 Abs. 2 in der Fassung vom 05.05.2004 (Bundesgesetzblatt I S. 718, 849). Abs. 2 Satz 1 VV 2503 wurde durch das Gesetz zur Durchführung der VO (EG) Nr. 4/209 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts dahingehend ergänzt, dass eine Anrechnung auf die Gebühren VV 2401 und VV 3103 nicht stattfindet (vgl. Bundesgesetzblatt I, 898). Der neu angefügte zweite Halbsatz der Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 VVRVG gibt damit das Ergebnis der verfassungskonformen Auslegung des BVerfG auch im Gesetzestext wieder (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.08.2011, 1 BvR 2473/10, 1 BvR 2474/10, juris Randziffer 23).

Die Erinnerungen waren deshalb zurückzuweisen.

Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde gem. § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt.
Rechtskraft
Aus
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