L 3 AL 183/15

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 1 AL 40/15
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 183/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 45/18 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
In Bezug auf einen Vergütungsanspruch gegenüber der Bundesagentur für Arbeit endet die Vermittlung eines privaten Arbeitsvermittlers nicht bereits mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitsuchenden und seinem künftigen Arbeitgeber, sondern erst mit der Arbeitsaufnahme (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017 - L 3 AL 35/16 -)
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 15. Juni 2015 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2015 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 EUR zu zahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt, die Beklagte zur Zahlung einer Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000,00 EUR zu verurteilen.

Die Klägerin betreibt eine private Arbeitsvermittlung unter der Firmenbezeichnung Z ... Das Unternehmen wurde mit Zertifikat vom 3. September 2012 von einer anerkannten Zertifizierungsstelle als Träger nach dem Recht der Arbeitsförderung für den Fachbereich Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung für die Zeit bis zum 3. April 2019 zugelassen (Zertifikat-Registrier-Nr. ).

Die vom Sozialgericht mit Beschluss vom 26. Februar 2015 beigeladene Arbeitslose bezog seit dem 28. Juni 2014 von der Beklagten Arbeitslosengeld. Am 30. Juni 2014 reichte sie bei der Klägerin ihre Bewerbungsunterlagen ein und schloss mit ihr am 21. Juli 2014 einen Vermittlungsvertrag. Daraufhin beantragte die Klägerin für die Beigeladene mit Schreiben vom 23. Juli 2014 bei der Beklagten einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein und wies darauf hin, dass die Möglichkeit bestehe, die Beigeladene zeitnah in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln. Am 29. Juli 2014 schloss die Beigeladene mit der Firma Y ... einen Arbeitsvertrag für die Zeit vom 15. September 2014 bis zum 14. September 2015 mit Beschäftigungsbeginn am 15. September 2014.

Am 20. August 2014 erteilte die Beklagte der Beigeladenen einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein über 2.000,00 EUR gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 7 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III), gültig vom 20. August 2014 bis zum 19. November 2014 für die Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet.

Der Gutschein enthielt unter der Überschrift "Nebenbestimmungen" auf den Seiten 1 und 2 unter anderem folgende Passagen: "Zeitliche Befristung der Zusicherung (Gültigkeitsdauer) Der festgelegte Zeitraum ist maßgeblich für folgende Aktivitäten: • Auswahl eines zugelassenen Trägers • Arbeitsvermittlung durch den ausgewählten Träger • Aufnahme dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung

Die Befristung (Gültigkeitsdauer) endet bei folgenden Ereignissen: 1. Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung 2. Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld 3. Ende der Arbeitslosigkeit oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (z.B. Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit über 15 Stunden wöchentlich, Bezug von Krankengeld, Bezug einer Rente Mutterschutz usw.) 4. Ende der Arbeitsuche (z.B. wenn an der Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung kein Interesse mehr besteht oder eine solche nicht mehr ausgeübt werden kann) 5. Die Betreuung durch die Agentur für Arbeit beendet ist 6. Wohnortwechsel in den Bezirk einer anderen Agentur für Arbeit. Ist die Vermittlung vor dem Wohnortwechsel erfolgt und wird diese Beschäftigung innerhalb der zeitlichen Befristung aufgenommen, kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Vermittlungsvergütung gezahlt werden. In den vorgenannten Fällen besteht keine Bindung mehr an die Zusicherung der Förderung."

"Vermittlungsvergütung Die Vermittlungsvergütung wird unter Einhaltung der regionalen Beschränkungen und unter folgenden Voraussetzungen an den Träger (private Arbeitsvermittlung) gezahlt: • Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung bzw. in eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins • Aufnahme der vermittelten Beschäftigung innerhalb der Gültigkeitsdauer • mindestens sechswöchige Dauer der vermittelten Beschäftigung • Nachweis durch die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung • Einlösung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines mit dem erforderlichen Nachweis innerhalb der Ausschlussfrist"

Am 3. November 2014 bestätigte die Firma Y ..., dass sie auf Vermittlung der Klägerin mit der Beigeladenen am 29. Juli 2014 für die Zeit vom 15. September 2014 bis zum 14. September 2015 einen Arbeitsvertrag geschlossen habe. Das Arbeitsverhältnis bestehe ununterbrochen seit dem 15. September 2014.

Am 11. Dezember 2014 beantragte die Klägerin die Zahlung einer Vergütung in Höhe von zunächst 1.000,00 EUR für die Vermittlung der Beigeladenen. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 19. Dezember 2014 ab, da die Beigeladene nicht innerhalb der zeitlichen Befristung (Gültigkeitsdauer) des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins vermittelt worden sei.

Den hiergegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2015 als unbegründet zurück.

Die am 9. Februar 2015 erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 15. Juni 2015 abgewiesen. Der Arbeitsvertrag sei bereits am 29. Juli 2014 und damit vor Ausstellung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins am 20. August 2014 und außerhalb von dessen Gültigkeitsdauer abgeschlossen worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beigeladene noch kein Anspruch auf die Ausstellung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gehabt.

Gegen das am 29. Juni 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14. Juli 2015 Berufung eingelegt und gerügt, dass die Entscheidung des Sozialgerichts nicht der geltenden Rechtlage entspreche. Maßgebend sei nicht der Abschluss des Arbeitsvertrages, sondern der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses. Vorliegend habe der Beschäftigungsbeginn am 15. September 2018 innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins. gelegen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 15. Juni 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2015 zu verurteilen, an die Klägerin 1.000,00 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf das nach ihrer Auffassung zutreffende Entscheidung des Sozialgerichts, wonach es nicht auf die Beschäftigungsaufnahme, sondern den Abschluss des Arbeitsvertrages ankomme.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen verhandeln und entscheiden, weil sie hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 153 Abs. 1 i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

II. Die zulässige Berufung ist begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vermittlungsvergütung. Der Bescheid der der Beklagten vom 19. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 15. Januar 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 15. Juni 2015 ist somit aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide zu verurteilen, an die Klägerin 1.000,00 EUR zu zahlen.

1. Die Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch findet sich in § 45 SGB III in der vom 1. April 2012 bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung (vgl. Artikel 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2854]).

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III können Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterstützen. Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB III kann die Agentur für Arbeit der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III zur Auswahl eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet.

Der ausgewählte Träger nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 4 SGB III). Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III beträgt die Vergütung 2.000,00 EUR (vgl. § 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III). Die Vergütung wird in Höhe von 1.000,00 EUR nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt (vgl. § 45 Abs. 6 Satz 5 SGB III). Nach § 45 Abs. 6 Satz 6 SGB III ist eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis 1. von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder 2. bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.

2. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der bis zum 31. März 2012 geltenden Vorgängerregelung in § 421g SGB III (im Folgenden: § 421g SGB III a. F ...) war der private Arbeitsvermittler selbst Inhaber eines Zahlungsanspruchs, der zunächst einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitnehmer voraussetzte, der sich seinerseits aus einem zivilrechtlichen Vertrag ergab, dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) richtete, die von den öffentlich-rechtlichen Normen überlagert waren (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006 – B 7a AL 56/05 RBSGE 96, 190 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 1 = NJW 2007, 1902 ff. = juris Rdnr. 13 ff., m. w. N.; BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 10/10 R – juris Rdnr. 15, m. w. N.; BSG, Urteil vom 11. März 2014 – B 11 AL 19/12 RBSGE 115, 185 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 5 = juris Rdnr. 15, m. w. N.).

Da sich durch die Übernahme der Regelungen über den Vermittlungsgutschein einschließlich der Vermittlungsvergütung von § 421g SGB III a. F. in § 45 SGB III in der Sache nichts geändert hat, gilt nach der Senatsrechtsprechung die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur vorhergehenden Rechtslage auch nach der Gesetzesänderung fort (so bereits Sächs. LSG, Urteil vom 19. November 2015 – L 3 AL 192/13 – juris Rdnr. 20; Sächs. LSG, Urteil vom 10. März 2016 – L 3 AL 58/14 – juris Rdnr. 27; Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016 – L 3 AL 124/14 – juris Rdnr. 22; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juni 2015 – L 25 AS 1835/14 – juris Rdnr. 34).

Dies hat nunmehr das Bundessozialgericht im Urteil vom 9. Juni 2017 bestätigt. Bei dem Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers auf die Vermittlungsvergütung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 – B 11 AL 6/16 R – juris Rdnr. 19). Für ihn gelten die bereits zu § 421g SGB III a. F. formulierten Anspruchsvoraussetzungen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2017, a. a. O., juris Rdnr. 25).

Der Zahlungsanspruch des Vermittlers hat nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts regelmäßig folgende Voraussetzungen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2011, a. a. O., m. w. N.; BSG, Urteil vom 11. März 2014, a. a. O., m. w. N.; BSG, Urteil vom 9. Juni 2017, a. a. O., m. w. N.): 1. Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines, 2. wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer, 3. Vermittlungstätigkeit mit erfolgreicher Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden und 4. eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses für die Auszahlung der ersten Rate.

Neu ist seit dem 1. April 2012 (vgl. Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2854]) lediglich zusätzlich, dass private Arbeitsvermittler gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 SGB III der Zulassung durch eine fachkundige Stelle bedürfen, um Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen.

3. Vorliegend sind alle fünf Voraussetzungen erfüllt.

Der Beigeladenen war am 20. August 2014 ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ausgestellt worden und es lag ein wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des von einer fachkundigen Stelle zugelassenen Arbeitsvermittlers gegen die Arbeitnehmerin vor. Auch ist die für die Auszahlung der ersten Rate notwendige sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gegeben.

Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist die Vermittlung der Beigeladenen in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit mindestens 15 Wochenstunden auch nicht außerhalb der Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, das heißt der Zeit vom 20. August 2014 bis zum 10. November 2014, erfolgt. Unerheblich ist hierbei, dass der Abschluss des Arbeitsvertrages bereits am 29. Juli 2014 und somit vor Beginn der Gültigkeit des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins erfolgte. Denn maßgebend ist, dass die Beschäftigungsaufnahme erst am 15. September 2014 und damit innerhalb der Gültigkeitsdauer erfolgte. In Bezug auf einen Vergütungsanspruch gegenüber der Bundesagentur für Arbeit endet nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes nämlich, wie der Senat bereits im Urteil vom 19. Oktober 2017 ausgeführt hat (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017 – L 3 AL 35/16 – juris Rdnr. 50), die Vermittlung eines privaten Arbeitsvermittlers nicht bereits mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitsuchenden und seinem künftigen Arbeitgeber, sondern erst mit der Arbeitsaufnahme.

a) In dem Fall, der der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 6. Mai 2008 zugrunde lag, hatte die Beklagte am 10. November 2003 einen für die Zeit vom 10. November 2003 bis zum 9. Februar 2004 gültigen Vermittlungsgutschein ausgestellt. Bereits am 3. November 2003 war der Vermittlungsvertrag geschlossen worden. Am 10. November 2003 hatte die dortige Beigeladene ihre Beschäftigung aufgenommen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R – BSGE 100, 238 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3 = juris Rdnr. 2). Ausgehend von diesem Sachverhalt hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass der Anspruch des Arbeitsvermittlers nicht daran scheitere, dass der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Beginn des im Vermittlungsgutschein vorgesehenen Geltungszeitraums zusammenfällt, die vermittlerische Tätigkeit mithin denknotwendig vor diesem Zeitpunkt liegen müsse. Der Arbeitsvermittler erwerbe den Anspruch erst mit dem Beginn des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses (§ 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III [a.F.]), also nicht bereits mit Abschluss eines Arbeitsvertrages vor Aufnahme der Beschäftigung. Dies mache § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III [a.F.] deutlich. Danach müsse die Vermittlung in eine Beschäftigung münden; hierbei gelte der leistungsrechtliche Begriff des Beschäftigungsverhältnisses, sodass es entscheidend auf die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb ankomme. Dies entspreche dem Sinn der Regelung, bei der es letztlich um die Beendigung der Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslosen gehe. Beginne mithin das Beschäftigungsverhältnis selbst am ersten Tag des Geltungszeitraums des Vermittlungsgutscheins – wie vorliegend –, so genüge dies den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008, a. a. O., juris Rdnr. 17). Das Bundessozialgericht hat in der Folge am leistungsrechtlichen Vermittlungsbegriff festgehalten, wonach entscheidend für den Eintritt des Vermittlungserfolgs der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 11/10 R – juris Rdnr. 21; so auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. April 2011 – L 2 AL 95/06 – juris Rdnr 32; Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017 – L 3 AL 35/16 – juris Rdnr. 53).

b) Der Senat hat bereits im Urteil vom 19. Oktober 2017 (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017 – L 3 AL 35/16 – juris Rdnr. 54) entschieden, dass diese Rechtsprechung, die zu dem den Vermittlungsgutschein betreffenden, bis zum 31. März 2012 geltenden § 421g SGB III ergangen ist, für den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 SGB III fort gilt. Denn weder aus dem Gesetzeswortlaut von § 45 SGB III noch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass die bisher zu § 421g SGB III ergangene Rechtsprechung ganz oder in Teilen nicht mehr für den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gelten soll. Der Gesetzgeber hat hierin keine grundlegende Neukonzeption beabsichtigt, sondern in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass der bis zum 31. März 2012 befristete Vermittlungsgutschein für Arbeitsuchende nach dem bisherigen § 421g SGB III in den neuen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein aufgehe (vgl. BT-Drs. 17/6277, S. 92; vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017 – L 3 AL 35/16 – juris Rdnr. 55). Im vorliegenden Verfahren ist nichts vorgetragen worden, was zu einer anderen Beurteilung Anlass geben könnte.

c) Gegenteiliges ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund, dass der Provisionsanspruch aus dem Maklervertrag nach § 652 Abs. 1 Satz 2 BGB mit dem Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsvertrags zwischen dem Kunden und dem Dritten entsteht und § 652 BGB das Entstehen des Provisionsanspruchs nur vom wirksamen Zustandekommen des Hauptvertrages und nicht von dessen Ausführung abhängig macht. Soweit die Beklagte hieraus herleitend in ihren internen Vorgaben fordert, dass sowohl der Abschluss des Arbeitsvertrages, das heißt die Vermittlung, als auch die Arbeitsaufnahme innerhalb der Gültigkeitsdauer liegen müsse, überzeugt dies angesichts des vorgenannten leistungsrechtlichen Vermittlungsbegriff des Bundesozialgerichts nicht. Denn letztlich gilt diese Rechtsprechung auch im Interesse von Arbeitsuchenden, die arbeitslos sind. Sie haben nach Maßgabe von § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB III einen Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III, wenn sie nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind. Der Vermittlungsbegriff in § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB III entspricht wegen des Sachzusammenhanges dem der Arbeitsvermittlung in § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III. Dies bedeutet, dass ein arbeitsloser Arbeitsuchender im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB III nicht bereits im arbeitsförderungsrechtlichen Sinne vermittelt ist, wenn er den Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, sondern erst wenn er die Beschäftigung aufgenommen hat. Bis dahin hat er einen Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zwecks Arbeitsvermittlung. Dies kann zum Beispiel für arbeitslose Arbeitsuchende, denen die Agentur für Arbeit im Herbst eine Beschäftigung für das Weihnachtsgeschäft vermitteln konnte, von Interesse sei, wenn sie für die verbleibende Zwischenzeit bis zur Beschäftigungsaufnahme eine weitere Beschäftigung suchen (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017, a. a. O., juris Rdnr. 57).

Dass der zu vergütende Vermittlungserfolg nicht stets bereits mit dem Abschluss des vermittelnden Vertrages eintritt, sondern dass es auf die tatsächliche Vollziehung des Vertrages ankommen kann, ist auch dem Zivilrecht nicht fremd (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017, a. a. O., juris Rdnr. 58). So hat ein Darlehensvermittler nach § 655c BGB gegenüber dem Verbraucher nur einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung, wenn infolge von Vermittlung oder Nachweis durch den Vermittler die Darlehensvaluta an den Verbraucher geleistet wurde (vgl. hierzu: Herresthal, in: Staudinger, BGB, Buch 2. Recht der Schuldverhältnisse, §§ 652-661a [Maklervertrag], [Neubearbeitung 2016], § 655a Rdnr. 1, m. w. N.).

d) Schließlich ergibt sich auch nichts Abweichendes aus dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 20. August 2014 und den dortigen Regelungen, da auch die Beklagte selbst neben der Vermittlung als solche als Voraussetzung für die Vermittlungsvergütung auch die Aufnahme der vermittelten Beschäftigung innerhalb der Gültigkeitsdauer nennt (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017, a. a. O., juris Rdnr. 59 ff.).

Nach der zu § 421g SGB III (a.F.) ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes erfolgte die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins durch die Bundesagentur für Arbeit im Verhältnis zum Arbeitslosen/Arbeitsuchenden in Form eines Verwaltungsaktes (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2014 – B 11 AL 19/12 RBSGE 115, 185 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 5 = juris, jeweils Leitsatz [Satz 1] und Rdnr. 17; vgl. auch die ständige Senatsrechtsprechung, z. B. Sächs. LSG, Urteil vom 10. März 2016 – L 3 AL 58/14 – juris Rdnr. 53, m. w. N.; Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017 – L 3 AL 35/16 – juris Rdnr. 60). An dieser Rechtsprechung ist, so das Bundessozialgericht im Urteil vom 9. Juni 2017, auch nach der Einbeziehung des Förderungsinstrumentes Vermittlungsgutschein in die Konzeption der Aktivierungs- und Eingliederungsmaßnahmen nach § 45 SGB III festzuhalten (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2017, a. a. O., Rdnr. 20).

(1) Im vorliegenden Zusammenhang wäre deshalb zum einen denkbar, dass die Beklagte in dem der Beigeladenen erteilten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein den Vermittlungsbegriff und/oder den Begriff des Vermittlungserfolges anders geregelt haben könnte als in dem Verständnis der zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes. Eine solche in einem Verwaltungsakt festgelegte Begriffsbestimmung würde Geltung beanspruchen, selbst wenn sie nicht im Einklang mit Gesetzesrecht stünde, solange sie dann nur rechtswidrig und nicht nichtig wäre. Eine solche ausdrückliche, eigenständige Begriffsbestimmung enthält der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 20. August 2012 aber nicht (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017, a. a. O., juris Rdnr. 61).

(2) Zum anderen könnte dem geltend gemachten Anspruch auf Vermittlungsvergütung entgegenstehen, dass die Voraussetzungen einer dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 20. August 2012 beigefügten, seine Gültigkeitsdauer beendende Nebenbestimmung eingetreten sind. Denn der Zahlungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers setzt nicht nur voraus, dass dem Arbeitslosen ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ausgestellt worden ist, sondern dass dieser in dem für den Vergütungsanspruch maßgebenden Zeitpunkt der Arbeitsvermittlung auch noch wirksam ist (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017, a. a. O., juris Rdnr. 62).

Ob einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein über eine in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III vorgesehene Befristung oder regionale Beschränkung hinaus weitere Nebenbestimmungen beigefügt werden können und ob in diesem Fall die Voraussetzungen aus § 32 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) oder § 32 Abs. 2 und 3 SGB X eingehalten worden sind, kann im vorliegenden Rechtsstreit jedoch dahingestellt bleiben (ebenso Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016 – L 3 AL 111/14 – juris Rdnr. 46 f.; Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017, a. a. O., juris Rdnr. 63). Denn dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 20. August 2012 ist keine Nebenbestimmung beigegeben, auf Grund derer die Gültigkeit des Gutscheines mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages geendet hätte.

(a) Die erste Textpassage unter der Überschrift "Zeitliche Befristung der Zusicherung (Gültigkeitsdauer)" enthält bereits keine Nebenbestimmung. Für die Auslegung der Formulierung, dass "der festgelegte Zeitraum [ ] maßgeblich" unter anderem für die Arbeitsvermittlung durch den ausgewählten Träger und die Aufnahme dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung sei, ist darauf abzustellen, wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen musste. Die Auslegung im Einzelfall erfolgt unter Beachtung des "Empfängerhorizontes" eines verständigen Beteiligten, der die tatsächlichen Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2017 – B 4 AS 57/15 R – SozR 4-1300 § 44 Nr. 34 = juris Rdnr. 12, m. w. N.; Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017, a. a. O., juris Rdnr. 65). Gemessen hieran handelt es sich bei den Ausführungen im Gutschein, für welche Aktivitäten die Gültigkeitsdauer des Gutscheines maßgebend sein soll, lediglich um eine Erläuterung. Erläuterungen zu Regelungen sind aber selbst keine Regelungen und damit keine Nebenbestimmungen im Sinne von § 32 SGB X, auch wenn die Behörde sie als Nebenbestimmungen bezeichnet (vgl. Engelmann, in: von Wulffen/Schütze, SGB X [8. Aufl., 2014], § 32 Rdnr. 5).

(b) Bei dem nachfolgenden Passus, in dem beschrieben wird, beim Eintritt welcher Ereignisse die Befristung oder Gültigkeitsdauer endet, handelt es sich um eine auflösende Bedingung. In dieser Textpassage wird allerdings nur geregelt, wann die Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines endet, nicht aber, welche für den Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers relevanten Handlungen oder Ereignisse (hier der Vertragsabschluss und/oder die Beschäftigungsaufnahme) in die Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines fallen müssen.

(c) Schließlich kann auch aus der Passage, die sich unter der Hauptüberschrift "Nebenbestimmungen" in der Unterüberschrift "Vermittlungsvergütung" findet, nichts für die Rechtsposition der Beklagten hergeleitet werden (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017, a. a. O., juris Rdnr. 67 ff.).

Zwar wird dort für einen Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsvergütung unter anderem gefordert, dass sowohl die Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung als auch die Aufnahme der vermittelten Beschäftigung innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins erfolgt sein muss. Daraus folgt, dass die Beklagte an dieser Stelle des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines abweichend vom Urteil des Bundessozialgerichtes vom 6. Mai 2008 (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008, a. a. O., Rdnr. 17) verlangt, dass auch die eigentliche Vermittlungstätigkeit – jedenfalls in ihrer letzten Phase bis zum Abschluss des Arbeitsvertrages – innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins liegen muss.

Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 3. November 2016 darauf hingewiesen, dass diese beiden Voraussetzungen wie auch die weiteren formulierten Voraussetzungen, wie zum Beispiel ein "Nachweis durch die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung" oder das Einlösen des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines mit dem erforderlichen Nachweis innerhalb der Ausschlussfrist, sich, wenn es sich bei ihnen um Regelungen und nicht nur um informatorische Hinweise handeln sollte, nach der Systematik des § 45 SGB III an den privaten Arbeitsvermittler richten. Denn Regelungen, die den Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers betreffen, sind in § 45 SGB III nicht, auch nicht mittelbar, an den Arbeitsuchenden adressiert (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016 – L 3 AL 124/14 – juris Rdnr. 29; Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017, a. a. O., juris Rdnr. 69).

Wenn aber ein Anspruch, hier der von der Klägerin geltend gemachte Vergütungsanspruch, seine Grundlage unmittelbar in einem Gesetz findet, bleibt für den Erlass eines den Anspruch konkretisierenden Verwaltungsaktes nur Raum, wenn es hierfür eine gesetzliche Ermächtigung gibt. An einer solchen Ermächtigungsgrundlage fehlt es aber. Die Bundesagentur für Arbeit hat im Zusammenhang mit einem erteilten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gegenüber dem privaten Arbeitsvermittler erst im Verfahren über die Abrechnung des Vergütungsanspruches die Befugnis, einen Verwaltungsakt zu erlassen. Wenn es aber im Zusammenhang mit der Erteilung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein an einem Verwaltungsakt gegenüber dem privaten Arbeitsvermittler fehlt, kann ihm gegenüber auch keine Nebenbestimmung erlassen werden. Denn nach den Regelungen in den drei Absätzen des § 32 SGB X kann nur einem Verwaltungsakt eine Nebenbestimmung beigefügt werden (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016, a. a. O., Rdnr. 30).

Der erkennende Senat hat im Urteil vom 3. November 2016 weiter ausgeführt, dass selbst für den Fall, dass – entgegen den vorstehenden Ausführungen – in den zitierten Passagen des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines ein an einen privaten Arbeitsvermittler gerichteter Verwaltungsakt zu sehen sein sollte, er gegenüber der Klägerin nicht wirksam wäre (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016, a. a. O., Rdnr. 31). Denn nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Eine Bekanntgabe des der Beigeladenen erteilten Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines an die Klägerin ist aber nicht erfolgt. Die Klägerin erlangte vielmehr nur deshalb Kenntnis von dem Gutschein, weil ihn die Beigeladene ihr vorlegte. Die in dieser Form erlangte Kenntnis genügt aber nicht, weil eine Bekanntgabe im Sinne von § 37 SGB X immer auch einen Bekanntgabewillen erfordert (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 – B 14 AS 2/13 R – SozR 4-4200 § 38 Nr. 3 = juris, jeweils Rdnr. 22; Littmann, in: Hauck/Noftz, SGB X [Stand: Erg.-Lfg. 05/17], § 37 Rdnr. 8 ff.). Ein solcher, die Bekanntgabe des der Beigeladenen erteilten Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines an die Klägerin betreffenden Bekanntgabewille der Beklagten lässt sich vorliegend nicht feststellen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kläger ist kein Beteiligter im Sinne des § 183 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006 – B 7 AL 56/05 R – BSGE 96, 119 ff. = SozR 4/4300 § 421g Nr. 1 = juris Rdnr. 21; Sächs. LSG, Urteil vom 26. April 2012 – L 3 AL 255/10 – juris Rdnr. 28).

Gemäß § 154 Abs. 1 VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit nicht das Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO), entspricht es auch nicht der Billigkeit (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO) seine außergerichtlichen Kosten der Beklagten als unterlegene Beteilige oder der Staatskasse aufzuerlegen.

IV. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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