Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 2 SO 263/17 WA
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 SO 431/17
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Es wird festgestellt, dass die Klage mit dem Aktenzeichen S 2 SO 497/14 erledigt ist.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob das Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 2 SO 497/14 wirksam beendet worden ist.
Die im Ausgangsverfahren mit dem Aktenzeichen S 2 SO 497/14 am 19.11.2014 erhobene Klage richtet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 28.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2014. Die Klägerin begehrt dort Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für eine Studienassistenz. Bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 22.05.2015 wurde die Klägerin zur Betreibung des Verfahrens – insbesondere zur Abgabe der angekündigten Klagebegründung nach Akteneinsicht – mit dreimonatiger Fristsetzung aufgefordert. Am vorletzten Tag der Frist – mithin am 26.08.2015 – ist die Klagebegründung eingegangen.
Mit Schriftsatz vom 12.10.2015 erwiderte die Beklagte ausführlich auf die Klagebegründung. Mit gerichtlicher Verfügung vom 13.10.2015 forderte das Gericht die Klägerin zur Stellungnahme hierzu auf. Nachdem die Klägerin auch nach zweimaliger Er-innerung keine Stellungnahme abgegeben hatte, forderte das Gericht mit erneuter Betreibensaufforderung vom 08.02.2016 letztmalig zur Stellungnahme auf und setzte hierfür eine dreimonatige Frist. Am letzten Tag der Frist – am 09.05.2016 – übersandte die Klägerin über ihren Bevollmächtigten die angeforderte Stellungnahme und teilte mit, dass sie ihren Namen in F. H. geändert habe. Mit Verfügung vom 10.05.2016 übersandte das Gericht der Klägerin sodann eine Schweigepflichtentbindungserklärung sowie einen Vordruck, in der sie die behandelnden Ärzte eintragen sollte. An die Rücksendung wurde die Klägerin mit Verfügung vom 18.07.2016 und 30.08.2016 erinnert. Mit gerichtlichem Schreiben vom 29.09.2016 wies das Gericht den Klägerbevollmächtigten sodann darauf, dass die Klägerin unter dem Namen J. H. in E. gemeldet sei. Er wurde aufgefordert, binnen 3 Wochen nachzuweisen, dass die Klägerin auch nach deutschem Recht berechtigt ist, den Namen F. H. zu tragen. Hierzu sollte eine Kopie des deutschen Personalausweises oder Reisepasses übersandt werden. Darüber hinaus wurde die Klägerin erneut an die Übersendung der Schweigepflichtentbindung nebst Liste der behandelnden Ärzte erinnert.
Mit Schriftsatz vom 24.10.2016 teilte der Bevollmächtigte mit, dass die Klägerin Anfang September 2016 von einem Jungen entbunden habe. Darüber hinaus werde die Urkunde zur Namensänderung sowie der aktuelle Personalausweis von der Stadtverwaltung Essen nicht als ausreichend angesehen. Der Termin zur Ummeldung im Bürgeramt solle Anfang Oktober sein. Dieser Termin habe sich wegen einer Erkrankung der Klägerin jedoch verschoben. Er kündigte an, die aktuellen bzw. endgültigen Urkunden zu übersenden, sobald diese vorliegen. Darüber hinaus teilt er mit, dass die Schweigepflichtentbindungserklärung sowie der Vordruck zu den behandelnden Ärzten erneut an die Klägerin übersandt worden sei. Er gehe davon aus, dass diese nunmehr zeitnah nachgereicht werden können. Darüber hinaus werde das Klageziel weiter verfolgt.
An die Übersendung der fehlenden Unterlagen wurde die Klägerin sodann mit Verfügung vom 22.11.2016 nochmals erinnert. Mit Betreibensaufforderung vom 23.12.2016 wurde die Klägerin letztmalig aufgefordert, die Schweigepflichtentbindungserklärung sowie die Liste der behandelnden Ärzte dem Gericht zukommen zu lassen. Ihr wurde eine Frist zur Erledigung von drei Monaten hierfür gesetzt. Dieses Schreiben ist beim Bevollmächtigten der Klägerin laut Fax-Protokoll am 23.12.2016 um 15:24 Uhr eingegangen. Der Bevollmächtigte teilte sodann auf seinem Empfangsbekenntnis mit, dass die Betreibensaufforderung am 28.12.2016 zugegangen sei.
Erst mit Schriftsatz vom 31.03.2017 teilte der Bevollmächtigte sodann mit, dass die Telefaxübertragung vom 28.03. und 29.03.2017 an das Gericht nicht möglich gewesen sei. Es werde daher wegen Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Des Weiteren teilt er mit, dass aufgrund der zwischenzeitlichen Niederkunft und des Umzuges es mindestens in Teilbereichen des Lebens zu einer Überforderung der Klägerin gekommen sei, in deren Folge sich die Kommunikation und Kontaktaufnahme mit der Klägerin als schwierig bis unmöglich dargestellt habe. Es werde davon ausgegangen, dass die Entbindung von der Schweigepflicht bzw. die Angabe zu den behandelnden Ärzten nunmehr zeitnah überreicht werden könne.
Mit Schreiben vom 03.04.2017 wies das Gericht den Bevollmächtigten der Klägerin sodann darauf hin, dass das Aufforderungsschreiben bereits am 23.12.2016 zugegangen sei, so dass die Faxe vom 28.03. und 29.03.2017 ohnehin verspätet einge-gangen wären. Darüber hinaus wurde der Bevollmächtigte darauf hingewiesen, dass auch das Schreiben vom 31.03.2017, mit dem erneut die Übersendung der geforderten Unterlagen angekündigt worden sei, nicht zur Wahrung der Frist genüge.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die, die Klägerin betreffende Leistungsakte des Beklagten. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind im wesentlichen Inhalt der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten vor Erlass des Gerichtsbescheids Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die zulässige Klage ist durch fiktive Klagerücknahme erledigt worden gemäß § 102 Abs. 2 SGG. Nach dieser Regelung gilt eine Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 VwGO ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Die wirksame Fiktion der Klagerücknahme erledigt nach § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG den Rechtsstreit in der Hauptsache.
Die formellen Voraussetzungen einer Betreibensaufforderung i. S. des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG sind vorliegend erfüllt. Hierbei geht das Gericht von denjenigen Grundsätzen aus, wie sie vom BSG formuliert worden sind (BSG vom 1.7.2010 - B 13 R 58/09 R - BSGE 106, 254 = SozR 4-1500 § 102 Nr. 1; vgl. auch BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 105/16 B - SozR 4-1500 § 156 Nr. 1).
Die Klagerücknahmefiktion kann einen Rechtsstreit nur beenden, wenn zuvor dem Kläger vom Gericht eine wirksame Betreibensaufforderung zugegangen ist (§ 102 Abs. 2 Satz 1 SGG). Eine Betreibensaufforderung muss nach der zitierten Rechtsprechung des BSG vom zuständigen Richter verfügt und mit vollem Namen unterzeichnet worden sein; ein den Namen abkürzendes Handzeichen (Paraphe) genügt als Unterschrift nicht (unter Hinweis auf Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, Kap VII Rn. 170a; Leopold, SGb 2009, 458, 460; Bienert, NZS 2009, 554, 556, jeweils mwN). Die Aufforderung muss konkret und klar sein (Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 102 Rn. 8 c). Der Adressat der Aufforderung ist in dieser auf die Rechtsfolgen, die gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG eintreten können, hinzuweisen (§ 102 Abs. 2 Satz 3 SGG). Schließlich ist die Betreibensaufforderung dem Kläger oder ggf. seinem Bevollmächtigten zuzustellen.
Entsprechend diesen Anforderungen hat die Kammervorsitze die Betreibensaufforderung vom 23.12.2016 mit vollem Namen unterschrieben. Die Aufforderung ist dem Bevollmächtigten per Telefax gegen Empfangsbekenntnis am 23.12.2016, spätestens jedoch - laut Empfangsbekenntnis - am 28.12.2017, zugestellt worden. Innerhalb der Drei-Monats-Frist und darüber hinaus bis zum Tag der Abfassung des Gerichtsbescheides hat die Klägerin die ihr erteilte Auflage nicht erfüllt. Der am 31.03.2017 eingegangene Schriftsatz ist verspätet bei Gericht eingegangen und beseitigt bereits aus diesem Grund nicht die Erledigungswirkung der fiktiven Klagerücknahme. Soweit der Bevollmächtigte einwendet, dass er bereits am 28.03.2017 per Fax versucht habe, das Gericht zu erreichen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit weist das Gericht darauf hin, dass es sich bei der Frist von drei Monaten um eine gesetzliche Ausschussfrist handelt, so dass grundsätzlich keine Wiedereinsetzung nach § 67 SGB X gewährt werden kann (Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG-Kommentar, 12. Auflage, § 102 Ran. 8 a). Außerdem haben die Ermittlungen des Gerichts keine Störung am Fax-Gerät des Gerichtes für diesen und den darauffolgenden Tag ergeben. Vielmehr haben das Gericht sowohl am 28.03. als auch am 29.03.2017 problemlos Schriftsätze per Telefax erreicht. Schließlich wäre der genannte Schriftsatz selbst bei fristgerech-tem Eingang nicht geeignet, die Wirkung des Fristablaufs zu beseitigen, denn auch mit diesem Schriftsatz hat die Klägerin die Auflage nicht erfüllt. Vielmehr hat der Bevollmächtigte, wie bereits mehrfach in der Vergangenheit, lediglich angekündigt, dass nunmehr zeitnah die Schweigepflichtentbindungserklärung nebst Liste der behandelnden Ärzte eingereicht wird.
Die Aufforderung ist darüber hinaus inhaltlich konkret und klar. Sie fordert die Klägerin auf, dem Gericht die Schweigepflichtentbindungserklärung nebst Liste der behandelnden Ärzte zukommen zu lassen. Mit der Aufforderung ist der Klägerin die gesetzliche Drei-Monats-Frist gesetzt worden, um das Verfahren zu betreiben. Sie ist auch auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden, die eintreten, falls sie der Aufforderung, die Klage zu betreiben, nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt. Darüber hinaus ist sie auch auf die Kostenfolge hingewiesen worden, obwohl es eines solchen Hinweises für die Wirksamkeit der Aufforderung nicht bedurfte, da es sich nicht um ein nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG kostenpflichtiges Verfahren handelt (Leitherer, in: Meyer-Ladewig u.a, SGG, 12. Aufl. 2014, § 102 Rn. 8c).
Die Betreibensaufforderung hat auch die Fiktion der Klagerücknahme ausgelöst (§ 102 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 SGG tritt nach Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihren verfassungsrechtlichen Grenzen nur ein, wenn neben den formellen Voraussetzungen bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Aufforderung, das Verfahren zu betreiben, "sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses" vorliegen (BVerfG, Beschluss vom 19.05.1993 - 2 BvR 1972/92 - NVwZ 1994, 62; BVerwG vom 05.07.2000 - 8 B 119/00 - NVwZ 2000, 1297; vgl. auch BT-Drucks 16/7716, S 19).
Das Gericht geht hinsichtlich der an die "sachlichen Anhaltspunkte" für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses zu stellenden Anforderungen davon aus, dass ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses erst nach einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls angenommen werden darf (so BSG, Urteil vom 4. April 2017 – B 4 AS 2/16 R). Bei der Gesamtwürdigung sind sowohl die Umstände vor und nach Erlass der Betreibensaufforderung als auch das Verhalten des Klägers zu berücksichtigen (BVerfG Be-schluss vom 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - DVBl 1999, 166, 167; Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 102 Rn. 8 a mwN; Schmid in Sodan/ Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 92 Rn. 63; Wehrhahn in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 102 Rn. 9).
Aufgrund der Umstände vor und nach Erlass der Betreibensaufforderung und dem Verhalten der Klägerin, musste das Gericht davon ausgehen, dass sie das Interesse an dem Rechtsstreit verloren hat. Das mangelnde Interesse der Klägerin ergibt sich zunächst schon daraus, dass das Gericht sie bereits sowohl an die Klagebegründung als auch an die Stellungnahme nach Eingang der sehr ausführlichen Klageerwiderung des Beklagten zwei Mal erinnern und sodann jeweils eine Betreibensaufforderung hat versenden müssen. Darüber hinaus hat sie bis zum heutigen Tag auch nicht mitgeteilt und ggfs. nachgewiesen, ob sie nunmehr auch nach deutschem Recht berechtigt ist, den Name F. H. zu führen. Mit Verfügung vom 10.05.2016 übersandte das Gericht der Klägerin sodann eine Schweigepflichtentbindungserklärung sowie einen Vordruck, in der sie die behandelnden Ärzte eintragen sollte. An die Rücksendung wurde die Klägerin mit Verfügung vom 18.07.2016, 30.08.2016, 29.09.2016 und nochmals am 22.11.2016 erinnert. Mit Betreibensaufforderung vom 23.12.2016 wurde die Klägerin letztmalig aufgefordert, die Schweigepflichtentbindungserklärung sowie die Liste der behandelnden Ärzte dem Gericht zukommen zu lassen. Bis zum heutigen Tag der Abfassung des Gerichtsbescheides und damit seit mehr als einem Jahr ist die Klägerin der Aufforderung nicht nachgekommen.
Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin mitteilt, dass diese im September 2016 entbunden habe und umgezogen sei und daher wohl in Teilen eine Überforderung eingetreten sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Das Gericht hatte die Klägerin bereits 4 Monate vor ihrer Entbindung erstmals aufgefordert, die geforderten Unterlagen vorzulegen. Darüber hinaus hat die Klägerin auch 11 Monate nach der Entbindung die erforderlichen Unterlagen noch immer nicht vorgelegt und das, obwohl sie deutlich auf die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung hingewiesen wurde. Darüber hinaus war es der Klägerin in der fraglichen Zeit demgegenüber offensichtlich möglich eine Namensänderung in Österreich zu betreiben und sich um die Anerkennung in Deutschland zu bemühen. Aus welchen Gründen sie dann nicht eine Schweigepflichtentbindungserklärung mit ihrer Unterschrift versehen und ihre behandelnden Ärzte auf einem Vordruck angeben konnte, erschließt sich dem Gericht nicht.
Die Aufforderung, Mitwirkungshandlungen im sozialgerichtlichen Verfahren vorzunehmen, ist rechtlich möglich und zulässig. Es gehört zu den Aufgaben des Gerichts, den Rechtsstreit bis zur Entscheidungsreife zu fördern und dabei insbesondere auch Ermittlungen anzustellen um den Sachverhalt zu klären. Allerdings genügt für eine Betreibensaufforderung nicht jegliche Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit, vielmehr ist nur das Unterlassen solcher prozessualen Handlungen oder Äußerungen beachtlich, die z.B. für die Feststellung von Tatsachen bedeutsam sind, die das Gericht nach seiner Rechtsansicht für entscheidungserheblich und deren Klärung es für notwendig hält (vgl. BSG vom 01.07.2010 - B 13 R 74/09 R - juris Rn. 52; BVerfG Beschluss vom 27.10. 1998 - 2 BvR 2662/95 - DVBl 1999, 166, 168). Vorliegend wollte das Gericht Befundberichte der behandelnden Ärzte zum Umfang der Erkrankungen bzw. Behinderungen der Klägerin und zu der Frage einholen, ob und ggfs. in welchem Umfang sie aufgrund dessen einer Studienassistenz bedarf. Ohne eine Befragung der behan-delnden Ärzte ist dem Gericht eine sachliche Entscheidung nicht möglich. Diese Ermittlungen waren und sind auch aktuell dem Gericht nicht möglich, weil die Klägerin seit mehr als einem Jahr die erforderliche Schweigepflichtsentbindungserklärung sowie die Liste der behandelnden Ärzte nicht einreicht.
Auch die weitere Voraussetzung des § 102 Abs. 2 SGG, dass die Klägerin nach Zugang der Betreibensaufforderung das Verfahren nicht betrieben hat, ist erfüllt. Die Klägerin hat bis zum Erlass des Gerichtsbescheides die erforderliche Schweigepflichtentbindungserklärung und die Liste der behandelnden Ärzte nicht übersandt und damit die erforderliche Mitwirkungshandlung geleistet.
Nach alledem ist die Fiktion der Klagerücknahme eingetreten mit der Folge, dass der Rechtsstreit gemäß § 102 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 SGG erledigt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob das Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 2 SO 497/14 wirksam beendet worden ist.
Die im Ausgangsverfahren mit dem Aktenzeichen S 2 SO 497/14 am 19.11.2014 erhobene Klage richtet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 28.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2014. Die Klägerin begehrt dort Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für eine Studienassistenz. Bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 22.05.2015 wurde die Klägerin zur Betreibung des Verfahrens – insbesondere zur Abgabe der angekündigten Klagebegründung nach Akteneinsicht – mit dreimonatiger Fristsetzung aufgefordert. Am vorletzten Tag der Frist – mithin am 26.08.2015 – ist die Klagebegründung eingegangen.
Mit Schriftsatz vom 12.10.2015 erwiderte die Beklagte ausführlich auf die Klagebegründung. Mit gerichtlicher Verfügung vom 13.10.2015 forderte das Gericht die Klägerin zur Stellungnahme hierzu auf. Nachdem die Klägerin auch nach zweimaliger Er-innerung keine Stellungnahme abgegeben hatte, forderte das Gericht mit erneuter Betreibensaufforderung vom 08.02.2016 letztmalig zur Stellungnahme auf und setzte hierfür eine dreimonatige Frist. Am letzten Tag der Frist – am 09.05.2016 – übersandte die Klägerin über ihren Bevollmächtigten die angeforderte Stellungnahme und teilte mit, dass sie ihren Namen in F. H. geändert habe. Mit Verfügung vom 10.05.2016 übersandte das Gericht der Klägerin sodann eine Schweigepflichtentbindungserklärung sowie einen Vordruck, in der sie die behandelnden Ärzte eintragen sollte. An die Rücksendung wurde die Klägerin mit Verfügung vom 18.07.2016 und 30.08.2016 erinnert. Mit gerichtlichem Schreiben vom 29.09.2016 wies das Gericht den Klägerbevollmächtigten sodann darauf, dass die Klägerin unter dem Namen J. H. in E. gemeldet sei. Er wurde aufgefordert, binnen 3 Wochen nachzuweisen, dass die Klägerin auch nach deutschem Recht berechtigt ist, den Namen F. H. zu tragen. Hierzu sollte eine Kopie des deutschen Personalausweises oder Reisepasses übersandt werden. Darüber hinaus wurde die Klägerin erneut an die Übersendung der Schweigepflichtentbindung nebst Liste der behandelnden Ärzte erinnert.
Mit Schriftsatz vom 24.10.2016 teilte der Bevollmächtigte mit, dass die Klägerin Anfang September 2016 von einem Jungen entbunden habe. Darüber hinaus werde die Urkunde zur Namensänderung sowie der aktuelle Personalausweis von der Stadtverwaltung Essen nicht als ausreichend angesehen. Der Termin zur Ummeldung im Bürgeramt solle Anfang Oktober sein. Dieser Termin habe sich wegen einer Erkrankung der Klägerin jedoch verschoben. Er kündigte an, die aktuellen bzw. endgültigen Urkunden zu übersenden, sobald diese vorliegen. Darüber hinaus teilt er mit, dass die Schweigepflichtentbindungserklärung sowie der Vordruck zu den behandelnden Ärzten erneut an die Klägerin übersandt worden sei. Er gehe davon aus, dass diese nunmehr zeitnah nachgereicht werden können. Darüber hinaus werde das Klageziel weiter verfolgt.
An die Übersendung der fehlenden Unterlagen wurde die Klägerin sodann mit Verfügung vom 22.11.2016 nochmals erinnert. Mit Betreibensaufforderung vom 23.12.2016 wurde die Klägerin letztmalig aufgefordert, die Schweigepflichtentbindungserklärung sowie die Liste der behandelnden Ärzte dem Gericht zukommen zu lassen. Ihr wurde eine Frist zur Erledigung von drei Monaten hierfür gesetzt. Dieses Schreiben ist beim Bevollmächtigten der Klägerin laut Fax-Protokoll am 23.12.2016 um 15:24 Uhr eingegangen. Der Bevollmächtigte teilte sodann auf seinem Empfangsbekenntnis mit, dass die Betreibensaufforderung am 28.12.2016 zugegangen sei.
Erst mit Schriftsatz vom 31.03.2017 teilte der Bevollmächtigte sodann mit, dass die Telefaxübertragung vom 28.03. und 29.03.2017 an das Gericht nicht möglich gewesen sei. Es werde daher wegen Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Des Weiteren teilt er mit, dass aufgrund der zwischenzeitlichen Niederkunft und des Umzuges es mindestens in Teilbereichen des Lebens zu einer Überforderung der Klägerin gekommen sei, in deren Folge sich die Kommunikation und Kontaktaufnahme mit der Klägerin als schwierig bis unmöglich dargestellt habe. Es werde davon ausgegangen, dass die Entbindung von der Schweigepflicht bzw. die Angabe zu den behandelnden Ärzten nunmehr zeitnah überreicht werden könne.
Mit Schreiben vom 03.04.2017 wies das Gericht den Bevollmächtigten der Klägerin sodann darauf hin, dass das Aufforderungsschreiben bereits am 23.12.2016 zugegangen sei, so dass die Faxe vom 28.03. und 29.03.2017 ohnehin verspätet einge-gangen wären. Darüber hinaus wurde der Bevollmächtigte darauf hingewiesen, dass auch das Schreiben vom 31.03.2017, mit dem erneut die Übersendung der geforderten Unterlagen angekündigt worden sei, nicht zur Wahrung der Frist genüge.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die, die Klägerin betreffende Leistungsakte des Beklagten. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind im wesentlichen Inhalt der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten vor Erlass des Gerichtsbescheids Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die zulässige Klage ist durch fiktive Klagerücknahme erledigt worden gemäß § 102 Abs. 2 SGG. Nach dieser Regelung gilt eine Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 VwGO ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Die wirksame Fiktion der Klagerücknahme erledigt nach § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG den Rechtsstreit in der Hauptsache.
Die formellen Voraussetzungen einer Betreibensaufforderung i. S. des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG sind vorliegend erfüllt. Hierbei geht das Gericht von denjenigen Grundsätzen aus, wie sie vom BSG formuliert worden sind (BSG vom 1.7.2010 - B 13 R 58/09 R - BSGE 106, 254 = SozR 4-1500 § 102 Nr. 1; vgl. auch BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 105/16 B - SozR 4-1500 § 156 Nr. 1).
Die Klagerücknahmefiktion kann einen Rechtsstreit nur beenden, wenn zuvor dem Kläger vom Gericht eine wirksame Betreibensaufforderung zugegangen ist (§ 102 Abs. 2 Satz 1 SGG). Eine Betreibensaufforderung muss nach der zitierten Rechtsprechung des BSG vom zuständigen Richter verfügt und mit vollem Namen unterzeichnet worden sein; ein den Namen abkürzendes Handzeichen (Paraphe) genügt als Unterschrift nicht (unter Hinweis auf Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, Kap VII Rn. 170a; Leopold, SGb 2009, 458, 460; Bienert, NZS 2009, 554, 556, jeweils mwN). Die Aufforderung muss konkret und klar sein (Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 102 Rn. 8 c). Der Adressat der Aufforderung ist in dieser auf die Rechtsfolgen, die gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG eintreten können, hinzuweisen (§ 102 Abs. 2 Satz 3 SGG). Schließlich ist die Betreibensaufforderung dem Kläger oder ggf. seinem Bevollmächtigten zuzustellen.
Entsprechend diesen Anforderungen hat die Kammervorsitze die Betreibensaufforderung vom 23.12.2016 mit vollem Namen unterschrieben. Die Aufforderung ist dem Bevollmächtigten per Telefax gegen Empfangsbekenntnis am 23.12.2016, spätestens jedoch - laut Empfangsbekenntnis - am 28.12.2017, zugestellt worden. Innerhalb der Drei-Monats-Frist und darüber hinaus bis zum Tag der Abfassung des Gerichtsbescheides hat die Klägerin die ihr erteilte Auflage nicht erfüllt. Der am 31.03.2017 eingegangene Schriftsatz ist verspätet bei Gericht eingegangen und beseitigt bereits aus diesem Grund nicht die Erledigungswirkung der fiktiven Klagerücknahme. Soweit der Bevollmächtigte einwendet, dass er bereits am 28.03.2017 per Fax versucht habe, das Gericht zu erreichen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit weist das Gericht darauf hin, dass es sich bei der Frist von drei Monaten um eine gesetzliche Ausschussfrist handelt, so dass grundsätzlich keine Wiedereinsetzung nach § 67 SGB X gewährt werden kann (Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG-Kommentar, 12. Auflage, § 102 Ran. 8 a). Außerdem haben die Ermittlungen des Gerichts keine Störung am Fax-Gerät des Gerichtes für diesen und den darauffolgenden Tag ergeben. Vielmehr haben das Gericht sowohl am 28.03. als auch am 29.03.2017 problemlos Schriftsätze per Telefax erreicht. Schließlich wäre der genannte Schriftsatz selbst bei fristgerech-tem Eingang nicht geeignet, die Wirkung des Fristablaufs zu beseitigen, denn auch mit diesem Schriftsatz hat die Klägerin die Auflage nicht erfüllt. Vielmehr hat der Bevollmächtigte, wie bereits mehrfach in der Vergangenheit, lediglich angekündigt, dass nunmehr zeitnah die Schweigepflichtentbindungserklärung nebst Liste der behandelnden Ärzte eingereicht wird.
Die Aufforderung ist darüber hinaus inhaltlich konkret und klar. Sie fordert die Klägerin auf, dem Gericht die Schweigepflichtentbindungserklärung nebst Liste der behandelnden Ärzte zukommen zu lassen. Mit der Aufforderung ist der Klägerin die gesetzliche Drei-Monats-Frist gesetzt worden, um das Verfahren zu betreiben. Sie ist auch auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden, die eintreten, falls sie der Aufforderung, die Klage zu betreiben, nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt. Darüber hinaus ist sie auch auf die Kostenfolge hingewiesen worden, obwohl es eines solchen Hinweises für die Wirksamkeit der Aufforderung nicht bedurfte, da es sich nicht um ein nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG kostenpflichtiges Verfahren handelt (Leitherer, in: Meyer-Ladewig u.a, SGG, 12. Aufl. 2014, § 102 Rn. 8c).
Die Betreibensaufforderung hat auch die Fiktion der Klagerücknahme ausgelöst (§ 102 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 SGG tritt nach Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihren verfassungsrechtlichen Grenzen nur ein, wenn neben den formellen Voraussetzungen bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Aufforderung, das Verfahren zu betreiben, "sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses" vorliegen (BVerfG, Beschluss vom 19.05.1993 - 2 BvR 1972/92 - NVwZ 1994, 62; BVerwG vom 05.07.2000 - 8 B 119/00 - NVwZ 2000, 1297; vgl. auch BT-Drucks 16/7716, S 19).
Das Gericht geht hinsichtlich der an die "sachlichen Anhaltspunkte" für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses zu stellenden Anforderungen davon aus, dass ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses erst nach einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls angenommen werden darf (so BSG, Urteil vom 4. April 2017 – B 4 AS 2/16 R). Bei der Gesamtwürdigung sind sowohl die Umstände vor und nach Erlass der Betreibensaufforderung als auch das Verhalten des Klägers zu berücksichtigen (BVerfG Be-schluss vom 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - DVBl 1999, 166, 167; Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 102 Rn. 8 a mwN; Schmid in Sodan/ Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 92 Rn. 63; Wehrhahn in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 102 Rn. 9).
Aufgrund der Umstände vor und nach Erlass der Betreibensaufforderung und dem Verhalten der Klägerin, musste das Gericht davon ausgehen, dass sie das Interesse an dem Rechtsstreit verloren hat. Das mangelnde Interesse der Klägerin ergibt sich zunächst schon daraus, dass das Gericht sie bereits sowohl an die Klagebegründung als auch an die Stellungnahme nach Eingang der sehr ausführlichen Klageerwiderung des Beklagten zwei Mal erinnern und sodann jeweils eine Betreibensaufforderung hat versenden müssen. Darüber hinaus hat sie bis zum heutigen Tag auch nicht mitgeteilt und ggfs. nachgewiesen, ob sie nunmehr auch nach deutschem Recht berechtigt ist, den Name F. H. zu führen. Mit Verfügung vom 10.05.2016 übersandte das Gericht der Klägerin sodann eine Schweigepflichtentbindungserklärung sowie einen Vordruck, in der sie die behandelnden Ärzte eintragen sollte. An die Rücksendung wurde die Klägerin mit Verfügung vom 18.07.2016, 30.08.2016, 29.09.2016 und nochmals am 22.11.2016 erinnert. Mit Betreibensaufforderung vom 23.12.2016 wurde die Klägerin letztmalig aufgefordert, die Schweigepflichtentbindungserklärung sowie die Liste der behandelnden Ärzte dem Gericht zukommen zu lassen. Bis zum heutigen Tag der Abfassung des Gerichtsbescheides und damit seit mehr als einem Jahr ist die Klägerin der Aufforderung nicht nachgekommen.
Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin mitteilt, dass diese im September 2016 entbunden habe und umgezogen sei und daher wohl in Teilen eine Überforderung eingetreten sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Das Gericht hatte die Klägerin bereits 4 Monate vor ihrer Entbindung erstmals aufgefordert, die geforderten Unterlagen vorzulegen. Darüber hinaus hat die Klägerin auch 11 Monate nach der Entbindung die erforderlichen Unterlagen noch immer nicht vorgelegt und das, obwohl sie deutlich auf die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung hingewiesen wurde. Darüber hinaus war es der Klägerin in der fraglichen Zeit demgegenüber offensichtlich möglich eine Namensänderung in Österreich zu betreiben und sich um die Anerkennung in Deutschland zu bemühen. Aus welchen Gründen sie dann nicht eine Schweigepflichtentbindungserklärung mit ihrer Unterschrift versehen und ihre behandelnden Ärzte auf einem Vordruck angeben konnte, erschließt sich dem Gericht nicht.
Die Aufforderung, Mitwirkungshandlungen im sozialgerichtlichen Verfahren vorzunehmen, ist rechtlich möglich und zulässig. Es gehört zu den Aufgaben des Gerichts, den Rechtsstreit bis zur Entscheidungsreife zu fördern und dabei insbesondere auch Ermittlungen anzustellen um den Sachverhalt zu klären. Allerdings genügt für eine Betreibensaufforderung nicht jegliche Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit, vielmehr ist nur das Unterlassen solcher prozessualen Handlungen oder Äußerungen beachtlich, die z.B. für die Feststellung von Tatsachen bedeutsam sind, die das Gericht nach seiner Rechtsansicht für entscheidungserheblich und deren Klärung es für notwendig hält (vgl. BSG vom 01.07.2010 - B 13 R 74/09 R - juris Rn. 52; BVerfG Beschluss vom 27.10. 1998 - 2 BvR 2662/95 - DVBl 1999, 166, 168). Vorliegend wollte das Gericht Befundberichte der behandelnden Ärzte zum Umfang der Erkrankungen bzw. Behinderungen der Klägerin und zu der Frage einholen, ob und ggfs. in welchem Umfang sie aufgrund dessen einer Studienassistenz bedarf. Ohne eine Befragung der behan-delnden Ärzte ist dem Gericht eine sachliche Entscheidung nicht möglich. Diese Ermittlungen waren und sind auch aktuell dem Gericht nicht möglich, weil die Klägerin seit mehr als einem Jahr die erforderliche Schweigepflichtsentbindungserklärung sowie die Liste der behandelnden Ärzte nicht einreicht.
Auch die weitere Voraussetzung des § 102 Abs. 2 SGG, dass die Klägerin nach Zugang der Betreibensaufforderung das Verfahren nicht betrieben hat, ist erfüllt. Die Klägerin hat bis zum Erlass des Gerichtsbescheides die erforderliche Schweigepflichtentbindungserklärung und die Liste der behandelnden Ärzte nicht übersandt und damit die erforderliche Mitwirkungshandlung geleistet.
Nach alledem ist die Fiktion der Klagerücknahme eingetreten mit der Folge, dass der Rechtsstreit gemäß § 102 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 SGG erledigt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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