S 5 R 362/12

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 5 R 362/12
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 138/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der dem Kläger bewilligten Zuschüsse zu seiner Krankenversicherung und die Erstattung überzahlter Beitragszuschüsse.

Der 1940 geborene Kläger war bis Ende Mai 1997 bei der Firma C. AG zuletzt als Abteilungsleiter schlüsselfertiges Bauen in der Zweigniederlassung D-Stadt tätig. Im Anschluss daran war er bis März 2005 als selbstständiger Architekt bzw. Projektentwickler für Projekte in Südostasien tätig.

Von März 2001 bis zum 31.03.2005 zahlte der Kläger Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung bei der E. Krankenkasse. Der Einzug der fälligen Beiträge erfolgte durch Einzugsermächtigung und wurde zum 31.03.2005 eingestellt.

Der Kläger stellte im Juni 2005 bei der Beklagten einen Rentenantrag. Seit dem 01.04.2005 steht er im Bezug einer Altersrente für langjährig Versicherte.

Aus dem Rentenbescheid vom 01.08.2005 folgt u.a. ein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag der freiwilligen Versicherung in Höhe von monatlich 68,98 EUR. Weiterhin wurde der Kläger hierin darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Beitragszuschuss für die freiwillige Krankenversicherung mit Aufgabe der freiwilligen Krankenversicherung oder bei Eintritt der Krankenversicherungspflicht entfalle. Jede Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses sei unverzüglich mitzuteilen.

Am 24.08.2005 meldete die Krankenversicherung des Klägers der Beklagten im maschinellen Verfahren die Änderung des Versicherungsverhältnisses des Klägers, da dieser seit dem 01.04.2005 in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert ist. Dieser Meldesatz war fehlerhaft und wurde für die weitere Verarbeitung bei der Beklagten nicht berücksichtigt.

Am 25.01.2012 teilte die Krankenkasse des Klägers der Beklagten erneut mit, dass der Kläger seit dem 01.04.2005 der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung unterliege.

Daraufhin wurde der Kläger im Bescheid vom 01.02.2012 zur Rücknahme des Bescheids über die Bewilligung des Zuschusses zur Krankenversicherung vom 01.08.2005 mit Wirkung ab 01.04.2005 nach § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und zur Rückforderung der Überzahlung in der Zeit vom 01.04.2005 bis 31.01.2012 in Höhe von 5.794,05 EUR angehört, wozu sich der Kläger nicht äußerte.

Mit Bescheid vom 22.03.2012 wurde der Bescheid vom 01.08.2005 über die Bewilligung des Zuschusses zur Krankenversicherung ab dem 01.04.2005 nach § 45 SGB X zurückgenommen und für die Zeit vom 01.04.2005 bis 31.01.2012 eine Überzahlung in Höhe von 5.794,05 EUR festgestellt.

Hiergegen legte der Kläger am 23.04.2012 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2012 zurückgewiesen worden ist.

Hiergegen hat der Kläger am 18.09.2012 Klage vor dem Sozialgericht Gießen erhoben.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe nachvollziehbar davon ausgehen können, dass der Beitragszuschuss berechtigt sei, weil er über den 31.03.2005 hinaus Pflegeversicherungsbeiträge geleistet habe. Weiterhin müsse vorliegend das Verjährungs- und Verwirkungsmoment greifen. Er müsse nach Ablauf von sieben Jahren nicht mehr mit einer Rückforderung rechnen.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 22.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2012 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage erkannt haben müssen, dass die Bewilligung des Beitragszuschusses fehlerhaft und damit rechtswidrig war.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Beklagtenakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

Der Aufhebungsbescheid vom 22.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Zu Recht hat die Beklagte darin den Bescheid vom 01.08.2005 hinsichtlich der Gewährung eines Beitragszuschusses zu den Beiträgen der freiwilligen Krankenversicherung ab dem 01.04.2005 zurückgenommen und von dem Kläger die Erstattung von 5.794,05 EUR verlangt.

Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß § 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. In den Fällen von § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X).

Der Bescheid vom 01.08.2005 über die Bewilligung eines Zuschusses zur Krankenversicherung war bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig. Dem Kläger stand ab dem 01.04.2005 ein Anspruch auf den Beitragszuschuss nicht zu. Nach § 106 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) erhalten u.a. Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Ein Anspruch auf einen solchen Beitragszuschuss besteht dagegen nicht, wenn der Rentenbezieher in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist. Letzteres war bei dem Kläger seit dem Beginn des Rentenbezugs am 01.04.2005 der Fall.

Auf schutzwürdiges Vertrauen, welches der Rücknahme für die Vergangenheit gemäß § 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X entgegenstünde, kann sich der Kläger nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nicht berufen. Denn er kannte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes infolge grober Fahrlässigkeit nicht. Hierbei ist ein subjektiver Maßstab anzuwenden. Danach handelt grob fahrlässig, wer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, seines Einsichtsvermögens und der besonderen Umstände des Falles schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. BSG, Urteil vom 11. Juni 1987 – 7 RAr 105/85; BSG, Urteil vom 8. Februar 2001 – B 11 AL 21/00 R; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 R 14/11 R).

Der Kläger verpflichtete sich zunächst in dem Antrag auf Zuschuss zur Krankenversicherung vom 26.07.2005, die Beendigung der freiwilligen Krankenversicherung unverzüglich der Beklagten anzuzeigen. Darüber hinaus wurde er in dem Rentenbescheid vom 01.08.2005 darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Beitragszuschuss für die freiwillige Krankenversicherung mit Aufgabe der freiwilligen Krankenversicherung oder bei Eintritt der Krankenversicherungspflicht entfalle. Jede Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses sei unverzüglich mitzuteilen. Der Kläger hätte unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit erkennen können und müssen, dass der ihm zuerkannte Anspruch auf einen Zuschuss zu den - tatsächlich nicht entstandenen - Aufwendungen zur freiwilligen Krankenversicherung nicht bestand. Denn ihm wurde mit Bescheid vom 01.08.2005 von der Beklagten seit dem 01.04.2005 ein Zuschuss zu den Beiträgen der freiwilligen Krankenversicherung gewährt, obwohl er seit dem 01.04.2005 keine Beiträge mehr zur freiwilligen Krankenversicherung zahlte, die bis zu diesem Zeitpunkt durch Einzugsermächtigung eingezogen worden sind. Somit hätte er unschwer erkennen können, dass ihm kein Beitragszuschuss zu einer freiwilligen Krankenversicherung zustehen kann, sofern er gar keine Beiträge zu einer solchen freiwilligen Versicherung (mehr) zu leisten hat. Der Mindestbeitrag der freiwilligen Krankenversicherung lag bei ca. 250 EUR im Monat, so dass es sich nicht um einen der Höhe nach gänzlich unbedeutenden Abführungsbetrag handelte und der Kläger erkennen konnte und musste, dass mindestens dieser Betrag ab dem 01.04.2005 nicht mehr von seinem Konto abgebucht wurde und ihm somit zur Verfügung stand. Dies hätte ihn zu einer Nachfrage bei der Beklagten veranlassen müssen. Als ehemaliger Abteilungsleiter eines Bauunternehmens und als Architekt war der Kläger auch durchaus dazu in der Lage, die entsprechenden Buchungen bzw. das Ausbleiben dieser Buchungen auf seinen Kontoauszügen nachzuvollziehen. Auch der Einwand des Klägers, er habe nachvollziehbar davon ausgehen können, dass der Beitragszuschuss berechtigt sei, weil er über den 31.03.2005 hinaus Pflegeversicherungsbeiträge geleistet habe, greift vorliegend nicht. Denn der Zuschuss wurde gerade für die Krankenversicherungsbeiträge geleistet und nicht für die der Pflegeversicherung. Damit hat der Kläger die Rechtswidrigkeit der Bewilligung seiner Rente zumindest grob fahrlässig nicht erkannt.

Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X kann bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach § 45 Absatz 2 SGB X u.a. zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind. Dies ist vorliegend der Fall. Die Aufhebung des Bescheides vom 01.08.2005 erfolgte auch innerhalb von zehn Jahren nach Erlass mit Bescheid vom 22.03.2012.

Auch erfolgte die Rücknahme mit Bescheid vom 22.03.2012 innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme des Rentenbescheides für die Vergangenheit rechtfertigen. Erst nach erneuter korrigierter Mitteilung der Krankenkasse des Klägers am 25.01.2012 erlangte die Beklagte Kenntnis von der seit dem 01.04.2005 bestehenden Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, da der frühere Datensatz der Krankenkasse vom 24.08.2005 fehlerhaft war. Im Bescheid vom 01.02.2012 wurde der Kläger daraufhin zur Rücknahme des Bescheids über die Bewilligung des Zuschusses zur Krankenversicherung vom 01.08.2005 mit Wirkung ab 01.04.2005 und zur Rückforderung der Überzahlung angehört.

In diesem Fall "darf" die Behörde den Verwaltungsakt ganz oder teilweise zurücknehmen. Der Behörde ist damit ein Ermessen hinsichtlich der Rücknahme eingeräumt (vgl. BSG, Urteil vom 15.02.1990 - 7 Rar 28/88; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2012 – L 10 R 2006/10; Hessisches LSG, Urteil vom 30.10.2013 - L 4 KA 65/11). Von diesem machte die Beklagte auch in zulässiger Weise Gebrauch.

Es ist zwar vorliegend auch von einem Mitverschulden der Beklagten auszugehen. Da der Meldesatz der E. Krankenkasse vom 24.08.2005 bei der Beklagten als Fehler auflief und erst im Jahr 2012 berichtigt worden ist, ist ihr dieses Mitverschulden der Krankenversicherung als eigenes zuzurechnen. Es handelt sich hierbei um einen maschinellen Verwaltungsfehler, der zu einem falschen Sachverhalt und somit zur Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 01.08.2005 führte. Ein darüber hinausgehendes Verschulden der Beklagten ist nicht ersichtlich. Legt § 45 SGB X in Fällen wie dem vorliegenden (= normaler Fehler der Verwaltung und vorwerfbares Verhalten des Begünstigten im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X) durch die Versagung von Vertrauensschutz tatbestandlich die Erreichung eines bestimmten Ergebnisses, nämlich die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nahe, so kann der Verwaltungsfehler nicht auf der (späteren) Ebene der Interessenabwägung im Rahmen der Ermessensausübung gleichwohl zu Gunsten des ursprünglich Begünstigten berücksichtigt werden. In einem solchen Fall bedeutet ein Mitverschulden oder gar ein alleiniges Verschulden des Rentenversicherungsträgers somit nicht zwangsläufig, dass der Umfang der Bescheidrücknahme und damit die Höhe der Überzahlung zu reduzieren ist. Vielmehr sind auch bei einem Mitverschulden des Rentenversicherungsträgers durchaus Fälle denkbar, in denen andere Ermessensgründe – insbesondere ein überwiegendes öffentliches Interesse der Versichertengemeinschaft an der Korrektur rechtswidriger Verwaltungsentscheidungen – so schwer wiegen, dass dennoch eine vollumfängliche Bescheidrücknahme als geboten erscheinen kann (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 12 R 14/11 R; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.05.2014 – L 5 R 197/12).

Die Aufhebung hat zur Folge, dass die zu Unrecht geleisteten Beitragszuschüsse gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten sind und die Verjährung, die sich nach § 50 Abs. 4 SGB X richtet, nicht eingetreten ist. Anknüpfungspunkt für den Beginn der Verjährung ist nicht die Entstehung des Anspruchs, sondern die Unanfechtbarkeit der Erstattungsforderung. Der Zeitpunkt der Überzahlung ist für den Eintritt der Verjährung nach § 50 Abs. 4 SGB X unerheblich (vgl. Merten in: Hauck/Noftz, SGB X § 50 Rn. 94).

Schließlich ist auch keine Verwirkung eingetreten. Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraumes unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Januar 1972 – 2 BvR 255/67; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07. Februar 1974 – III C 115.71; BSG, Urteil vom 29. Juni 1972 – 2 RU 62/70). Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BSG, Urteil vom 30. November 1978 – 12 RK 6/76; BSG, Urteil vom 29. Januar 1997 – 5 RJ 52/94). Ein "bloßes Nichtstun" als Verwirkungsverhalten, wie vorliegend, reicht regelmäßig nicht aus; ein konkretes Verhalten des Gläubigers muss hinzukommen, welches bei dem Schuldner die berechtigte Erwartung erweckt hat, dass eine Forderung nicht besteht oder nicht geltend gemacht wird (Baumeister in: jurisPK-SGB X 1. Aufl. 2013,§ 50 Rn. 131).

Fehler bei der Berechnung der Überzahlung sind nicht ersichtlich.

Folge ist eine Pflicht zur Erstattung der überzahlten Zuschüsse nach § 50 SGB X in Höhe von 5.794,05 EUR.

Nach alledem ist der Bescheid vom 22.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2012 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Rechtsmittelbelehrung folgt aus § 143 SGG.
Rechtskraft
Aus
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