Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
21
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 21 AS 4569/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Zinsen aus dem Verfahren S 21 AS 639/14, Sozialgericht Düsseldorf.
Mit Urteil in S 21 AS 639/14 entschied das Sozialgericht Düsseldorf in der Hauptsache:
"Die Bescheide vom 20.09.2013 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 21.01.2014 werden teilweise aufgehoben und der Beklagte verurteilt, an die Kläger jeweils Zinsen i.H.v. 4% auf jeweils
39,00 Euro ab dem 01.04.2009
70,00 Euro ab dem 01.05.2009
105,00 Euro ab dem 01.06.2009
141,00 Euro ab dem 01.07.2009
177,00 Euro ab dem 01.08.2009
213,00 Euro ab dem 01.09.2009
249,00 Euro ab dem 01.10.2009
285,00 Euro ab dem 01.11.2009
321,00 Euro ab dem 01.12.2009
357,00 Euro ab dem 01.01.2010
399,00 Euro ab dem 01.02.2010
429,00 Euro ab dem 01.03.2010
465,00 Euro ab dem 01.04.2010
501,00 Euro ab dem 01.05.2010
537,00 Euro ab dem 01.06.2010
573,00 Euro ab dem 01.07.2010
609,00 Euro ab dem 01.08.2010
645,00 Euro ab dem 01.09.2010
681,00 Euro ab dem 01.10.2010
717,00 Euro ab dem 01.11.2010
753,00 Euro ab dem 01.12.2010
789,00 Euro ab dem 01.01.2011
825,00 Euro ab dem 01.02.2011
861,00 Euro ab dem 01.03.2011
897,00 Euro ab dem 01.04.2011
933,00 Euro ab dem 01.05.2011
969,00 Euro ab dem 01.06.2011
1005,00 Euro ab dem 01.07.2011
1041,00 Euro ab dem 01.08.2011
1077,00 Euro ab dem 01.09.2011
1113,00 Euro ab dem 01.10.2011
1149,00 Euro ab dem 01.11.2011
1185,00 Euro ab dem 01.12.2011
1222,00 Euro ab dem 01.01.2012
1259,00 Euro ab dem 01.02.2012
1296,00 Euro ab dem 01.03.2012
1333,00 Euro ab dem 01.04.2012
1370,00 Euro ab dem 01.05.2012
1407,00 Euro ab dem 01.06.2012
1444,00 Euro ab dem 01.07.2012
1481,00 Euro ab dem 01.08.2012
1518,00 Euro ab dem 01.09.2012
1555,00 Euro ab dem 01.10.2012
1592,00 Euro ab dem 01.11.2012
1629,00 Euro ab dem 01.12.2012
1666,00 Euro ab dem 01.01.2013
1703,00 Euro ab dem 01.02.2013
1740,00 Euro ab dem 01.03.2013
1777,00 Euro ab dem 01.04.2013
1814,00 Euro ab dem 01.05.2013
1851,00 Euro ab dem 01.06.2013."
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."
Durch Rücknahme der Berufung (zum Landessozialgericht des Landes Nordrhein-Westfalen – L 7 AS 980/15) am 29. Mai 2015 wurde das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf in S 21 AS 639/14 rechtskräftig.
Der Beklagte zahlte an den Kläger Zinsen in Höhe von EUR 1.911,00 aus.
Am 6. Oktober 2016 hat der Kläger Klage zum Landessozialgericht des Landes Nordrhein-Westfalen erhoben. Die zum Landessozialgericht des Landes Nordrhein-Westfalen leitete die Klage an das Sozialgericht Düsseldorf weiter.
Der Kläger trägt vor, dass der Beklagte die aus S 21 AS 639/14 zu zahlenden Zinsen falsch berechnet habe. Es seien jeweils vier Prozent auf jeden der ausgeworfenen Beträge zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 16.094,94 EUR an den Kläger auszuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, dass der ausgezahlte Betrag in Höhe von EUR 1.911,00 zu hoch sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten – auch der anderen Verfahren des Klägers - und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig.
Einer Sachentscheidung steht die Bindung des rechtskräftigen Urteils in S 21 AS 639/14 (Sozialgericht Düsseldorf) entgegen. Rechtskräftige Urteile binden gemäß § 141 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, unter anderem die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger.
Das Sozialgericht Düsseldorf entschied in S 21 AS 639/14 über den Zinsanspruch des Klägers gegen den Beklagten. Eine erneute Sachentscheidung ist daher nicht möglich. Auch wenn die Beteiligten über die Auslegung des Tenors in S 21 AS 639/14 streiten, würde eine erneute Entscheidung in der Sache gegen diesen Grundsatz nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG verstoßen.
Der Kläger ist ausreichend geschützt, da er seine Interessen – den Streit um die Auslegung des Tenors in S 21 AS 639/14 im Rahmen der Zwangsvollstreckung klären kann. Nach Auffassung der Kammer ist für die Zwangsvollstreckung – hier – das Amtsgericht Leverkusen am Sitz des Beklagten das zuständige Vollstreckungsgericht nach § 198 SGG i.V.m. § 828 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) (vgl. Wahrendorf in: Roos / Wahrendorf, Sozialgerichtsgesetz, 2014, § 198, Rn. 19). Demnach findet die Zwangsvollstreckung unter anderem aus rechtskräftigten Endurteilen statt; § 198 SGG i.V.m. § 704 ZPO. Die Interessen des Klägers sind trotz des Verweises auf das Verfahren der Zwangsvollstreckung ausreichend geschützt, da auch im Verfahren der Zwangsvollstreckung grundsätzlich Prozesskostenhilfe bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 114 ZPO bewilligt wird; § 119 Abs. 2 ZPO.
Ist das Urteil zu unbestimmt, wird nicht die erforderliche Vollstreckungsklausel erteilt nach § 724 ZPO (Lackmann in Musielak / Voit, ZPO, 14. Auflage, § 724, Rn. 7). Grundsätzlich ist zwar eine gesonderte Feststellungsklage auf Klärung des Urteilsinhalts zulässig (BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - BGH Aktenzeichen I ZB 61/12). Da seitens des Klägers bislang keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden, kann somit dahin stehen, ob der Tenor aus S 21 AS 639/14 zur Zwangsvollstreckung geeignet ist, da eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme noch nicht mangels der Bestimmtheit des Titels gescheitert ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich § §183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Zinsen aus dem Verfahren S 21 AS 639/14, Sozialgericht Düsseldorf.
Mit Urteil in S 21 AS 639/14 entschied das Sozialgericht Düsseldorf in der Hauptsache:
"Die Bescheide vom 20.09.2013 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 21.01.2014 werden teilweise aufgehoben und der Beklagte verurteilt, an die Kläger jeweils Zinsen i.H.v. 4% auf jeweils
39,00 Euro ab dem 01.04.2009
70,00 Euro ab dem 01.05.2009
105,00 Euro ab dem 01.06.2009
141,00 Euro ab dem 01.07.2009
177,00 Euro ab dem 01.08.2009
213,00 Euro ab dem 01.09.2009
249,00 Euro ab dem 01.10.2009
285,00 Euro ab dem 01.11.2009
321,00 Euro ab dem 01.12.2009
357,00 Euro ab dem 01.01.2010
399,00 Euro ab dem 01.02.2010
429,00 Euro ab dem 01.03.2010
465,00 Euro ab dem 01.04.2010
501,00 Euro ab dem 01.05.2010
537,00 Euro ab dem 01.06.2010
573,00 Euro ab dem 01.07.2010
609,00 Euro ab dem 01.08.2010
645,00 Euro ab dem 01.09.2010
681,00 Euro ab dem 01.10.2010
717,00 Euro ab dem 01.11.2010
753,00 Euro ab dem 01.12.2010
789,00 Euro ab dem 01.01.2011
825,00 Euro ab dem 01.02.2011
861,00 Euro ab dem 01.03.2011
897,00 Euro ab dem 01.04.2011
933,00 Euro ab dem 01.05.2011
969,00 Euro ab dem 01.06.2011
1005,00 Euro ab dem 01.07.2011
1041,00 Euro ab dem 01.08.2011
1077,00 Euro ab dem 01.09.2011
1113,00 Euro ab dem 01.10.2011
1149,00 Euro ab dem 01.11.2011
1185,00 Euro ab dem 01.12.2011
1222,00 Euro ab dem 01.01.2012
1259,00 Euro ab dem 01.02.2012
1296,00 Euro ab dem 01.03.2012
1333,00 Euro ab dem 01.04.2012
1370,00 Euro ab dem 01.05.2012
1407,00 Euro ab dem 01.06.2012
1444,00 Euro ab dem 01.07.2012
1481,00 Euro ab dem 01.08.2012
1518,00 Euro ab dem 01.09.2012
1555,00 Euro ab dem 01.10.2012
1592,00 Euro ab dem 01.11.2012
1629,00 Euro ab dem 01.12.2012
1666,00 Euro ab dem 01.01.2013
1703,00 Euro ab dem 01.02.2013
1740,00 Euro ab dem 01.03.2013
1777,00 Euro ab dem 01.04.2013
1814,00 Euro ab dem 01.05.2013
1851,00 Euro ab dem 01.06.2013."
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."
Durch Rücknahme der Berufung (zum Landessozialgericht des Landes Nordrhein-Westfalen – L 7 AS 980/15) am 29. Mai 2015 wurde das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf in S 21 AS 639/14 rechtskräftig.
Der Beklagte zahlte an den Kläger Zinsen in Höhe von EUR 1.911,00 aus.
Am 6. Oktober 2016 hat der Kläger Klage zum Landessozialgericht des Landes Nordrhein-Westfalen erhoben. Die zum Landessozialgericht des Landes Nordrhein-Westfalen leitete die Klage an das Sozialgericht Düsseldorf weiter.
Der Kläger trägt vor, dass der Beklagte die aus S 21 AS 639/14 zu zahlenden Zinsen falsch berechnet habe. Es seien jeweils vier Prozent auf jeden der ausgeworfenen Beträge zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 16.094,94 EUR an den Kläger auszuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, dass der ausgezahlte Betrag in Höhe von EUR 1.911,00 zu hoch sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten – auch der anderen Verfahren des Klägers - und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig.
Einer Sachentscheidung steht die Bindung des rechtskräftigen Urteils in S 21 AS 639/14 (Sozialgericht Düsseldorf) entgegen. Rechtskräftige Urteile binden gemäß § 141 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, unter anderem die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger.
Das Sozialgericht Düsseldorf entschied in S 21 AS 639/14 über den Zinsanspruch des Klägers gegen den Beklagten. Eine erneute Sachentscheidung ist daher nicht möglich. Auch wenn die Beteiligten über die Auslegung des Tenors in S 21 AS 639/14 streiten, würde eine erneute Entscheidung in der Sache gegen diesen Grundsatz nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG verstoßen.
Der Kläger ist ausreichend geschützt, da er seine Interessen – den Streit um die Auslegung des Tenors in S 21 AS 639/14 im Rahmen der Zwangsvollstreckung klären kann. Nach Auffassung der Kammer ist für die Zwangsvollstreckung – hier – das Amtsgericht Leverkusen am Sitz des Beklagten das zuständige Vollstreckungsgericht nach § 198 SGG i.V.m. § 828 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) (vgl. Wahrendorf in: Roos / Wahrendorf, Sozialgerichtsgesetz, 2014, § 198, Rn. 19). Demnach findet die Zwangsvollstreckung unter anderem aus rechtskräftigten Endurteilen statt; § 198 SGG i.V.m. § 704 ZPO. Die Interessen des Klägers sind trotz des Verweises auf das Verfahren der Zwangsvollstreckung ausreichend geschützt, da auch im Verfahren der Zwangsvollstreckung grundsätzlich Prozesskostenhilfe bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 114 ZPO bewilligt wird; § 119 Abs. 2 ZPO.
Ist das Urteil zu unbestimmt, wird nicht die erforderliche Vollstreckungsklausel erteilt nach § 724 ZPO (Lackmann in Musielak / Voit, ZPO, 14. Auflage, § 724, Rn. 7). Grundsätzlich ist zwar eine gesonderte Feststellungsklage auf Klärung des Urteilsinhalts zulässig (BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - BGH Aktenzeichen I ZB 61/12). Da seitens des Klägers bislang keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden, kann somit dahin stehen, ob der Tenor aus S 21 AS 639/14 zur Zwangsvollstreckung geeignet ist, da eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme noch nicht mangels der Bestimmtheit des Titels gescheitert ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich § §183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
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