L 3 R 117/16 WA

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 53 R 435/12
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 117/16 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. April 2013 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für die Tätigkeit als Referentin bei der Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 9. März 2011 bis 31. März 2014.

Die 1981 geborene Klägerin ist Volljuristin. Ab dem 1. Februar 2010 war sie bei der Beigeladenen zu 1) tätig als Referentin Vertragsmanagement. Der Arbeitsvertrag wurde im Januar 2010 geschlossen. Die Beigeladene zu 1) ist ein Netzwerk von Fachbetrieben der Orthopädietechnik, Rehabilitation und häuslichen Pflege. Die Zentrale, für die die Klägerin tätig war, verantwortet das überregionale Vertrags- und Beschaffungsmanagement.

Unter dem 27. Januar 2010 trafen die Klägerin und die Beigeladene zu 1) eine Ergänzungsvereinbarung zum Anstellungsvertrag mit folgender Regelung: Frau G. ist berechtigt, sich zur Anwartschaft der Versorgungsbezüge als freie Rechtsanwältin bei der Rechtsanwaltskammer anzumelden. Eine Freistellung von der Arbeitszeit gilt ausschließlich für Pflichtmandate. Diese, ebenso wie alle anderen Termine und Handlungen in der Funktion als Rechtsanwältin, müssen im Rahmen der Urlaubs- bzw. Gleitzeitregelung getätigt werden.

Am 9. März 2011 wurde die Klägerin als Rechtsanwältin zugelassen und ist seitdem Mitglied der H. Rechtsanwaltskammer H1 und Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der H2 (Beigeladene zu 2)).

Die Klägerin beantragte am 23. März 2011 bei der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für ihre Tätigkeit als Referentin bei der Beigeladenen zu 1). Ausweislich der beigefügten Stellenausschreibung wurde für die Stelle ausdrücklich ein Volljurist bzw. eine Volljuristin gesucht. Nach der ebenfalls beigefügten Stellenbeschreibung wurden als Hauptaufgaben genannt: Erstellung von Angeboten, Vertragsverhandlungen mit Leistungsträgern sowie Mitarbeit an neuen Vertragskonzeptionen. Dem Bereich der Rechtsberatung seien folgende Tätigkeiten zuzuordnen: Prüfung von Verträgen (z. B. Beitrittsverträge, Verträge von Lizenznehmern); Beratung von Lizenznehmern bei deren Vertragsverhandlungen; Lizenznehmer- und Leistungsträgerbetreuung in allen relevanten Fragen, insbesondere juristischen Fragestellungen; Sichtung/Auswertung von Ausschreibungen; Koordination und rechtliche Beratung bei Ausschreibungen. Zum Bereich der Rechtsentscheidung gehörten: Erstellung von Angeboten; Vertragsverhandlungen mit Leistungsträgern; Mitarbeit an neuen Vertragskonzeptionen; Sichtung/Auswertung von Ausschreibungen; Koordination und rechtliche Beratung bei Ausschreibungen. Dem Bereich Rechtsgestaltungen seien zuzuordnen: Vertragsverhandlungen mit Leistungsträgern; Erstellung von Angeboten; Mitarbeit an neuen Vertragskonzeptionen. Schließlich gehörten zum Bereich Rechtsvermittlungen die folgenden Tätigkeiten: Durchführung von Arbeitskreisen; Durchführung von Schulungen, insbesondere Vertragsgrundschulungen; Aufarbeitung von Urteilen und juristischer Sachverhalte, juristische Kurzgutachten, Stellungnahmen; Informationsaufbereitung aus dem Arbeitsgebiet für Lizenznehmer und Mitarbeiter Vertragsmanagement.

Ausweislich des Arbeitsvertrags wurde die Klägerin als "Referentin Vertragsmanagement" eingestellt. In einer ergänzenden Stellungnahme führte die Beigeladene zu 1) zur Erläuterung der Funktion der Klägerin aus, deren Hauptaufgabe bestehe darin, Angebote an Krankenkassen zu erstellen und diese zu verhandeln. Diese Verhandlungen führe die Klägerin eigenständig durch. Dabei sei sie hauptverantwortlich für alle Verträge der Beigeladenen zu 1) mit privaten Krankenversicherungen zuständig. Der Inhalt der Verträge werde von der Klägerin eigenständig mit den Vertragspartnern verhandelt und auch dementsprechend umgesetzt. Die Klägerin sei innerhalb der Beigeladenen zu 1) an Abstimmung- und Entscheidungsbefugnissen in ihrem Aufgabenbereich wesentlich beteiligt. Sie sei zusammen mit einer weiteren Referentin als Vertretung der Bereichsleitung für wesentliche Entscheidungen innerhalb des Vertragsmanagements zuständig. Durch die Erarbeitung von rechtlichen Leitfäden für die Mitgliedsbetriebe der Beigeladenen zu 1) und die Erarbeitung neuer Vertragskonzepte wirke die Klägerin rechtsgestaltend mit. Sie erstelle in diesem Zusammenhang juristische Gutachten und halte regelmäßig bundesweit Vertragsgrundschulungen für die Mitglieder der Beigeladenen zu 1). Im Vertragsmanagement der Beigeladenen arbeiteten derzeit 7 Mitarbeiter. Dieses Team unterstehe einer Bereichsleitung, die selbst Volljuristin sei. Die Klägerin sei als Vertretung der Bereichsleitung eingesetzt.

Mit Bescheid vom 1. August 2011 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ab. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI lägen nicht vor. Bei der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit handele es sich nicht um eine berufsständische (anwaltliche) Tätigkeit. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sei tätigkeits- und nicht personenbezogen, sodass die Zulassung als Rechtsanwältin allein nicht ausreiche. Voraussetzung für eine Befreiung von der Versicherungspflicht sei, dass eine für einen Rechtsanwalt typische anwaltliche Tätigkeit ausgeübt werde. Dafür sei erforderlich, dass die Tätigkeitsfelder der Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung abgedeckt würden. Aus den Angaben des Arbeitgebers ergebe sich nicht, dass die Klägerin das Aufgabenfeld der Rechtsentscheidung wahrnehme. Daraus gehe weder hervor, dass die Klägerin eine von allen Weisungen unabhängige Alleinentscheidungsbefugnis habe, noch dass sie an Abstimmungs- und Entscheidungsprozessen wesentlich teilhabe. Beratende, unterstützende oder mitwirkende Funktionen, die die Tätigkeit der Klägerin nach den vorliegenden Unterlagen prägten, seien nicht rechtsentscheidend. Nach Würdigung der Gesamtumstände werde die Tätigkeit der Klägerin auch nicht frei, sondern weisungsgebunden ausgeübt, was nicht dem in § 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zugrunde gelegten Bild der freien Berufsausübung als Rechtsanwalt entspreche. Ferner könne die Beschäftigung der Klägerin schon deshalb nicht als anwaltlich qualifiziert werden, weil ihre Ausübung nicht die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verlange. Die Klägerin übe ihre Beschäftigung schon seit dem 1. Februar 2010 aus, sei aber erst seit dem 9. März 2011 als Rechtsanwältin zugelassen.

In ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch trug die Klägerin vor, ihre Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) umfasse sehr wohl das Aufgabenfeld der Rechtsentscheidung. Sie leite die Vertragsverhandlungen mit den privaten Versicherungen eigenständig. Die Ergebnisse aus diesen Verhandlungen würden bei der Beigeladenen zu 1) verbindlich umgesetzt, ohne dass eine Überprüfung stattfinde. Sie nehme außerdem Gremienarbeit im Rechtsausschuss des übergeordneten Verbands B. wahr. Dort würden neue rechtspolitische Konzepte entwickelt sowie Positionspapiere für die Politik zur Einwirkung auf Gesetzesinitiativen erstellt. Schließlich gehörten zu ihren Aufgabengebieten auch die Koordination und die Auswertung von Ausschreibungen sowohl für die Beigeladene zu 1) selbst als auch in beratender Funktion für deren Mitglieder. Dazu gehörten weiter die Erhebung von Rügen und das Verfahren vor der Vergabekammer. Die Bewertung der Verdingungsunterlagen und die rechtliche Empfehlung zum Vorgehen gegen die ausschreibenden Krankenkassen würden von ihr weisungsfrei ausgeübt. Sie übe alle beschriebenen Tätigkeiten in dem nach § 3 BRAO beschriebenen Maße weisungsfrei aus. Sie sei eine unabhängige Beraterin, deren Entscheidungen und Empfehlungen nicht auf einer Weisung beruhten. Durch ihre Tätigkeit der selbständigen Vertragsverhandlungen erfülle sie zudem das Merkmal der Rechtsgestaltung. In diesem Zusammenhang trete sie nach außen als rechtskundiger Entscheidungsträger für die Beigeladene zu 1) auf. In ihrem Verantwortungsbereich obliege ihr die Entscheidungsbefugnis über die wesentlichen Prozesse und Abläufe im Unternehmen sowie die juristische Ausgestaltung. In Verhandlungen mit von ihr selbst neu akquirierten Vertragspartnern entwickele sie zudem eigenständig neue Vertragskonzepte. Hierbei erfolge weder eine fachliche Überprüfung noch eine andere Art der Weisung. Durch die laufende juristische Beratung der Lizenznehmer der Beigeladenen zu 1) werde sie selbständig rechtsberatend tätig. Diese Rechtsberatung erfolge weisungsfrei. Das Merkmal der Rechtsvermittlung erfülle sie schon allein durch ihre regelmäßige Dozententätigkeit. Sie halte deutschlandweit ca. 7 – 8 Mal im Jahr eine Vertragsgrundschulung, die von ihr alleine und eigenständig durchgeführt werde. Eine gewisse disziplinarische Weisungsgebundenheit in der Hierarchie des Unternehmens sei selbstverständlich gegeben; sie unterstehe einer Bereichsleitung und dem Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1). Dies unterscheide sich aber nicht wesentlich von der Hierarchie, die in einer Anwaltskanzlei zwischen dem anwaltlichen Arbeitgeber und einem angestellten Anwalt herrsche. Die Tatsache, dass sie erst nach Ablauf ihres ersten Berufsjahres die Zulassung zur Anwaltschaft beantragt habe, könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Tätigkeit keiner Zulassung bedürfe. Vielmehr habe die intensive Einarbeitungszeit solange gedauert. Erst ab Anfang 2011 habe sie die eigenständigen Vertragsverhandlungen im eigenverantwortlichen Bereich übernommen. Die von ihr ausgeübte Tätigkeit sei nicht ohne die Zulassung zur Anwaltschaft ausführbar, zumal ihr Arbeitgeber auch Wert darauf lege, nach außen hin zu kommunizieren, dass sie Rechtsanwältin sei. In der Stellenausschreibung sei ausdrücklich nach einem Volljuristen gesucht worden. Diese Qualifikation sei auch zwingende Voraussetzung für ihre Tätigkeit, da die sehr anspruchsvollen Themengebiete und Aufgabenstellungen die Kenntnisse eines Volljuristen mit zweitem Staatsexamen zwingend erforderten. Allein die rechtliche Beratung und die Bewertung von Verträgen und Ausschreibungen sowie die anspruchsvolle Gremienarbeit bedürften dieser speziellen Ausbildung.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2012 zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie die Ausführungen im Ablehnungsbescheid vom 1. August 2011. Erforderlich für eine Befreiung sei insbesondere, dass die Tätigkeit tatsächlich nur von Volljuristen ausgeübt werden könne. Dies sei bei der Tätigkeit der Klägerin nicht der Fall. Das juristische Referendariat diene dem Auf- und Ausbau praktischer Kompetenzen in prozessualen Fragestellungen und der Abwicklung von Prozessverfahren. Diese Fähigkeiten und Kenntnisse seien für die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit nicht erforderlich. Ob der Arbeitgeber für die fragliche Beschäftigung bevorzugt Volljuristen einstelle, sei nicht entscheidungserheblich.

In ihrer dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend hat sie vorgetragen, ein Rechtsanwalt könne grundsätzlich auch bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber eine anwaltliche Tätigkeit ausüben, welche die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht erfülle. Auch § 46 BRAO sehe ausdrücklich vor, dass ein Rechtsanwalt in einem ständigen Dienstverhältnis stehen und nicht nur als freier Rechtsanwalt tätig sein könne. Diese Norm betreffe nach einhelliger Meinung nicht nur die Angestelltentätigkeit eines Rechtsanwalts in einer Rechtsanwaltskanzlei, sondern auch die anwaltliche Tätigkeit bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber. Erforderlich für eine Befreiung von der Versicherungspflicht sei, dass es sich um eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne einer berufstypischen Tätigkeit als Rechtsanwalt handele. Das Spektrum anwaltlicher Tätigkeiten sei heute sehr weit, sodass ein einheitliches Berufsbild kaum mehr festzustellen sei. Die Frage der berufstypischen Tätigkeit sei daher anhand der vier Merkmale Rechtsberatung, Rechtsgestaltung, Rechtsentscheidung und Rechtsvermittlung zu beurteilen. Weitere Voraussetzungen als diese vier Merkmale seien für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht zu fordern. Dies entspreche auch der ganz überwiegenden Auffassung der Sozialgerichte. Im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz dürften an eine anwaltliche Tätigkeit bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber zudem keine höheren Anforderungen gestellt werden als an einen Rechtsanwalt, der als Angestellter in einer Rechtsanwaltskanzlei arbeite. Entgegen der Auffassung der Beklagten erfülle die Tätigkeit der Klägerin alle vier genannten Merkmale, insbesondere auch das der Rechtsentscheidung. Ob die Stelle objektiv zwingend einen Volljuristen erfordere, sei unerheblich. Es stehe im alleinigen Ermessen des Arbeitgebers, wie er eine Stelle konkret ausgestalte. Wenn er der Auffassung sei, dass für eine bestimmte Stelle ein Volljurist eingestellt werden solle, so müsse die Beklagte dies akzeptieren.

Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren daran festgehalten, dass eine Befreiung nur erfolgen könne, wenn die Tätigkeit als objektiv unabdingbare Einstellungsvoraussetzung die durch das Zweite Juristische Staatsexamen erlangte Befähigung zum Richteramt vorsehe. Daneben müsse die Tätigkeit so ausgestaltet sein, dass sie die berufsspezifischen Kriterien der Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung abdecke. Die Beschäftigung der Klägerin verlange weder die Befähigung zum Richteramt als objektiv unabdingbare Einstellungsvoraussetzung, noch seien die vier Kriterien einer anwaltlichen Tätigkeit erfüllt, da es an dem Kriterium der Rechtsentscheidung fehle.

Die Beigeladene zu 1) hat zu der Tätigkeit der Klägerin Stellung genommen und vorgetragen, der Abschluss des zweiten Staatsexamens und die spätere Anwaltszulassung sei eine wesentliche Voraussetzung für die Tätigkeit der Klägerin und sich im Übrigen zu den vier Merkmalen Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung geäußert. Der Beigeladene zu 2) hat sich dem Vortrag der Klägerin angeschlossen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat sich die Klägerin weiter zu ihren Arbeitsbedingungen geäußert: Sie führe die Vertragsverhandlungen mit den privaten Krankenversicherungen alleine und handele die Verträge soweit aus, dass sie dem Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) unterschriftsreif vorgelegt würden. Der Geschäftsführer entscheide dann nur noch darüber, ob der Vertrag gewollt sei oder nicht. Hinsichtlich der Beratung der Mitgliedsunternehmen bei Vergabeverfahren handele sie so wie eine Anwaltskanzlei es täte, wenn die Beigeladene zu 1) diesen Tätigkeitsbereich ausgelagert hätte. Der Zeitpunkt der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hänge auch mit der arbeitsvertraglich vereinbarten Probezeit zusammen. Diese habe ein halbes Jahr betragen; nach ihrem Ablauf habe die Klägerin die Zulassung beantragt, das Verfahren habe sich dann eine Weile hingezogen. Die Zulassung habe sie beantragt, weil die Beigeladene zu 1) das so gewollt habe. Außerdem sei ihr auch wichtig gewesen, nebenbei als freie Rechtsanwältin arbeiten zu können. Dies mache sie auch im kleineren Umfang. Ohne Anwaltszulassung hätte sie Schwierigkeiten beim Standing, da sie auch nach außen als Rechtsanwältin auftrete. Für die Mitgliedsbetriebe sei es wichtig, dass sich eine Rechtsanwältin ihrer Probleme annehme. Sie arbeite z.T. – insbesondere im Zusammenhang mit Vergabeverfahren – mit externen Rechtsanwaltskanzleien zusammen. Dort trete sie dann als Kollegin auf. Die am 27. Januar 2010 geschlossen Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag sei Voraussetzung für eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gewesen. Man müsse sicherstellen, dass man seinen Arbeitsplatz verlassen könne, um Mandate wahrnehmen zu können.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 18. April 2013 mit der Begründung abgewiesen, dass die hier im Streit stehende Beschäftigung keine Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer begründe, weil es sich nicht um eine anwaltliche Tätigkeit, sondern im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung um eine ständige Rechtsberatertätigkeit, also die Tätigkeit eines Syndikus, handele. Bei seiner Entscheidung hat es sich nicht der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach es (allein) auf den Inhalt der Arbeit, also die Kriterien Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung ankomme, sondern den Status eines Rechtsanwalts für entscheidend gehalten.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie sei auch für eine anwaltliche Tätigkeit bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht zu befreien. Dafür reiche die Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer, auch wenn diese aufgrund der neben der abhängigen Beschäftigung ausgeübten Rechtsanwaltstätigkeit bestehe. Dies gelte zumindest dann, wenn die abhängige Beschäftigung inhaltlich den weit gefächerten Arbeitsbereichen eines Rechtsanwalts entspreche, also mit einer Tätigkeit eines in einer Anwaltskanzlei beschäftigten Rechtsanwalts vergleichbar sei. Umfasst sei daher auch der Syndikusanwalt. Alles andere wäre verfassungswidrig. Das Sozialgericht gehe fehl in der Annahme, dass die Anwaltszulassung nur wegen der Tätigkeit als Rechtsanwältin in eigener Praxis erfolgt sei. Vielmehr sei sie auch für die Arbeit für die Beigeladene zu 1) erforderlich gewesen, wegen der Einarbeitung und der Probezeit jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt der Tätigkeit. Die vier Merkmale (Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung) erfülle sie (die Klägerin) bei der hier streitigen Tätigkeit. Nach Wiederaufnahme des zwischenzeitlich ruhend gestellten Berufungsverfahrens hat die Klägerin auf den zwischenzeitlichen Befreiungsantrag nach § 231 IVb SGB VI und dessen Schicksal hingewiesen (Ablehnung mit Bescheid vom 19. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2017; Klageverfahren vor dem Sozialgericht Hamburg unter Aktenzeichen: S 4 R 513/17) und die Auffassung geäußert, der diesbezügliche Ablehnungsbescheid sei Gegenstand des Verfahrens hier geworden.

Die Klägerin beantragt, in Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 18. April 2013 den Bescheid der Beklagten vom 1. August 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie für ihre Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) für die Zeit vom 9. März 2011 bis 31. März 2014 von der Rentenversicherungspflicht zu befreien.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Wegen beim Bundessozialgericht (BSG) anhängiger Verfahren, die vermutlich zur Klärung der hier streitigen Fragen beitragen könnten, hat sie zwischenzeitlich das Ruhen des Verfahrens beantragt. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens hat sie die Auffassung vertreten, dass sowohl die Befreiung für die spätere Tätigkeit als Syndikusanwältin bei einem anderen Arbeitgeber als auch die Antragstellung auf Befreiung nach § 231 Abs. 4b SGB VI nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien. Weiterhin sei sie der Meinung, dass für die Klägerin keine Befreiungsmöglichkeit für die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bestehe, weil es nicht nur auf den Inhalt der Arbeit, sondern auch auf den Status ankomme, denn dieser müsse zu eine Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer führen. Dies sei nur bei Anwälten der Fall, die bei anwaltlichen Arbeitgebern beschäftigt seien.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 14. November 2017 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Gerichts gewesen.

Entscheidungsgründe:

Über die Berufung konnte die Berichterstatterin an Stelle des Senats entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 1. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die Zeit vom 9. März 2011 bis 31. März 2014.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid vom 1. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2012, mit dem die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI hinsichtlich der für die Beigeladene zu 1) für die Zeit ab 9. März 2011 ausgeübten Tätigkeit abgelehnt hat. Der streitgegenständliche Zeitraum ist auf die Zeit vom 9. März 2011 bis 31. März 2014 beschränkt, weil die Beklagte mit (einem) Bescheid vom 19. Dezember 2016 die Klägerin für die Zeit ab 1. April 2014 rückwirkend nach § 231 Abs. 4b SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreite.

Der (weitere) Bescheid vom 19. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2017, mit dem die Beklagte für die Zeit bis zum 31. März 2014 den während des Berufungsverfahrens bei der Beklagten gesondert gestellten Antrag auf rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs. 4b SGB VI abgelehnt hat, ist nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Zwar ist dieser Bescheid nach Erlass des hier streitgegenständlichen Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2012 ergangen, jedoch hat er den Bescheid vom Bescheid vom 1. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2012 weder abgeändert noch ersetzt.

Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 SGG nur dann Gegenstand des Klage- bzw. Berufungsverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Geändert oder ersetzt wird ein Verwaltungsakt, wenn er denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsverwaltungsakt betrifft, bzw. wenn in dessen Regelung eingegriffen und damit die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird (vgl. BSG, Urteile vom 9. Dezember 2016, B 8 SO 1/15 R; 17. Dezember 2015, B 8 SO 14/14 R sowie 20. Juli 2005, B 13 RJ 23/04 R, alle juris). Abändern oder Ersetzen setzt voraus, dass der Regelungsgegenstand des neu einzubeziehenden Verwaltungsaktes mit dem des früheren identisch ist. Ob dies der Fall ist, muss durch Vergleich der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Verfügungssätze festgestellt werden. Der neue Verwaltungsakt muss zur Regelung desselben Rechtsverhältnisses ergangen sein, wobei es unschädlich ist, dass die Verwaltungsakte auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen gestützt sind (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Oktober 2009, B 6 KA 56/08 B, juris). Keine Abänderung oder Ersetzung i.S. des § 96 SGG liegt deshalb bei einem anderem Streitgegenstand vor (BSG, Urteile vom 16. Juni 2015, B 4 AS 37/14 R, juris und 21. November 2002, B 3 KR 13/02 R, BSGE 90, 143). Im sozialgerichtlichen Verfahren wird der erhobene Anspruch als Streitgegenstand nach Inhalt und Umfang allein vom Kläger mit seiner Klage - seinem prozessualen Begehren - bestimmt und ist das vom Kläger aufgrund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht gerichtete Begehren, eine - bestimmte oder bestimmbare - Rechtsfolge auszusprechen. Der Streitgegenstand ist also identisch mit dem erhobenen prozessualen Anspruch und wird bestimmt durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck zu bringende Rechtsfolge sowie den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe betrifft - unabhängig von der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Regelung des § 96 SGG überhaupt auf Ablehnungsbescheide anwendbar ist (vgl. BSG, Beschluss vom 17. Juli 2015, B 9 SB 17/15 B; Urteile vom 16. Mai 2015, B 4 AS 37/14 R; 11. Dezember 2007, B 8/9b SO 12/06 R und 31. Oktober 2007, B 14/11b AS 59/06 R, alles juris) - der Bescheid vom 19. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2017 einen anderen Streitgegenstand als der Bescheid vom 1. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2012. Mit dem Bescheid 1. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2012 hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI hinsichtlich der am 1. Februar 2010 aufgenommenen Tätigkeit bei dem Beigeladenen zu 1) abgelehnt, während sie mit Bescheid vom 19. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2017 den gesonderten Antrag der Klägerin auf rückwirkende Befreiung nach der mit Wirkung zum 1. Januar 2016 eingeführten Übergangsvorschrift des § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI (durch Gesetz vom 21. Dezember 2015, BGBl. I S. 2517) für den insoweit noch streitigen Zeitraum bis zum 31. März 2014 abgelehnt hat. Diese rückwirkende Befreiungsentscheidung ist nach § 231 Abs. 4b SGB VI tatbestandlich daran geknüpft, dass der Klägerin eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwältin nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt worden ist (§ 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI), sie einen Antrag auf Rückwirkung dieser Befreiung bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt hat (§ 231 Abs. 4b Sätze 2 und 6 SGB VI), eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestanden hat (§ 231 Abs. 4b Satz 3 SGB VI), für die Zeit vor dem 1. April 2014 einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt worden sind (§ 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI) und keine bestandskräftige Ablehnung für die Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwältin aufgrund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung vorliegt (§ 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI). Zwar mag eine (rückwirkende) Befreiung von der Rentenversicherungspflicht noch von der im Klageantrag zum Ausdruck gebrachten Rechtsfolge umfasst sein, jedoch ist die Rechtsfolge des Tatbestandes des § 231 Abs. 4b SGB VI an einen völlig anderen und teilweise neuen Sachverhalt geknüpft, der mit dem dem ursprünglichen Befreiungsbegehren zugrundeliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Zudem hatte über den von der Klägerin bei der Beklagten gestellten rückwirkenden Befreiungsantrag in einem gesonderten Verwaltungsverfahren ein gesonderter Verwaltungsakt zu ergehen (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012, B 12 R 8/10 R, juris), den die Beklagte mittlerweile auch erlassen und die Klägerin gesondert mit Widerspruch und Klage angefochten hat. Demnach ist ein Bescheid über einen Antrag auf rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI nicht nach § 96 SGG in einen anhängigen Rechtsstreit betreffend eine Ablehnung der Befreiung eines Syndikusanwalts von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI unter Berücksichtigung der BRAO in der bis zum 1. Januar 2016 geltenden Fassung einzubeziehen. Also ist vorliegend nicht Streitgegenstand, ob die Beklagte den Antrag der Klägerin auf rückwirkende Befreiung durch Bescheid vom 19. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2017 zutreffend abgelehnt hat. Das Berufungsgericht schließt sich insoweit der Auffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 20. Juli 2017 (L 7 R 3495/15, juris) an.

Der danach allein streitgegenständliche Bescheid vom 1. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2012 ist rechtmäßig. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI werden Angestellte auf Antrag für die Beschäftigung, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, auf Antrag unter weiteren Voraussetzungen von der Versicherungspflicht befreit.

Die Klägerin war zwar ab dem 9. März 2011 Mitglied der H. Rechtsanwaltskammer H1 und Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der H2. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI liegen dennoch in Bezug auf ihre Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) nicht vor, weil Verpflichtung zu dieser Mitgliedschaft nicht aufgrund der Beschäftigung für die Beigeladene zu 1) eintrat.

Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 3. April 2014, B 5 RE 13/14 R, BSGE 115, 267, B 5 RE 3/14 R und 9/14 R, jeweils juris; bestätigt durch Urteil vom 15. Dezember 2016, B 5 RE 7/16 R, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen), der sich das Berufungsgericht anschließt, kann, wer als Rechtsanwalt zugelassen und zugleich rentenversicherungspflichtig beschäftigt ist, nicht für diese Beschäftigung wegen seiner berufsständischen Versorgung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden.

Die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfolgt nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen und nur wegen der jeweiligen Beschäftigung, aufgrund derer eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung besteht (vgl. BSG, Urteile vom 22.10.1998, B 5/4 80/97 R und 31.10.2012, B 12 R 5/10 R, beide juris).

Die Beschäftigung der Klägerin bei der Beigeladenen zu 1) begründet aber keine Pflichtmitgliedschaft in der H. Rechtsanwaltskammer H1 und dem Versorgungswerks der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der H2.

Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 BRAO (damalige Fassung) sind Mitglieder der Rechtsanwaltskammer die Rechtsanwälte, die von ihr zugelassen oder aufgenommen worden sind. Nach § 10 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der H2 sind Pflichtmitglied alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der H2 vom 21.11.2000 (HbgGVBl 2000, 349, 350) Mitglieder der H. Rechtsanwaltskammer sind und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Mitglieder der H. Rechtsanwaltskammer werden und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Zulassung der Klägerin als Rechtsanwältin erfolgte – wie schon das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat – nicht für die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1), sondern für eine nebenberufliche Tätigkeit als freie Rechtsanwältin. Dies ergibt sich bereits aus der Ergänzungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) vom 27. Januar 2010. Die Ergänzungsvereinbarung sieht zum einen vor, dass eine "Anmeldung" bei der Rechtsanwaltskammer "als freie Rechtsanwältin" erfolgen solle. Zum anderen regelt sie, dass sowohl Pflichtmandate wie auch "alle anderen Termine und Handlungen in der Funktion als Rechtsanwältin" im Rahmen der Urlaubs- bzw. Gleitzeitregelung getätigt werden müssen – also gerade nicht von der Tätigkeit der Klägerin für die Beigeladene zu 1) umfasst sind, sondern neben dieser stehen. Die Klägerin selbst hat vorgetragen, dass diese Vereinbarung, in der auch eine Freistellung von der Arbeitszeit für Pflichtmandate geregelt ist, Voraussetzung für die Zulassung als Rechtsanwältin durch die Hanseatische Rechtsanwaltskammer H1 war. Daran wird deutlich, dass die Zulassung eben nur für die Nebentätigkeit, nicht aber für die Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) erfolgte, denn wäre die Klägerin bereits für die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) als Rechtsanwältin zugelassen worden, so hätte es der zitierten Ergänzungsvereinbarung nicht bedurft. Die Erwerbstätigkeit für die Beigeladene zu 1) kann von vornherein nicht dem Berufsfeld der Rechtsanwältin/des Rechtsanwaltes zugeordnet werden, denn eine anwaltliche Berufsausübung ist in der äußeren Form als Syndikus nicht möglich. Auch deswegen kann sie eine Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 2) nicht begründen (vgl. nähere Ausführungen des BSG im Urteil vom 3. April 2014, B 5 RE 13/14 R, BSGE 115, 267). Dabei ist es unerheblich, ob der Inhalt der Tätigkeit "Elemente" der anwaltlichen Berufstätigkeit aufweist.

Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht liegt nicht vor, wie das Bundesverfassungsgericht in den Beschlüssen vom 19. Juli 2016 (1 BvR 2584/14, juris) und 22. Juli 2016 (1 BvR 2534/14) ausgeführt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache. Gegenüber den Beigeladenen kommt eine Kostenerstattung ebenfalls nicht in Betracht.

Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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