Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 5 AL 8/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 AL 74/18 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1.
Die Prognose der Bundesanstalt für Arbeit, ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt eines Ausländers sei i.S.v. § 132 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht „zu erwarten“, weil die sog. Gesamtschutzquote bei Asylbewerbern aus dem Herkunftsland des Ausländers nicht über 50 Prozent liege, ist jedenfalls im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (in dem zudem keine sonstigen Besonderheiten des Einzelfalls belastbar für eine hinreichende Bleibeperspektive sprechen) nicht zu beanstanden.
2.
Bei einem Ausländer, der sich bereits länger als 15 Monate in Deutschland aufhält, dessen Aufenthalt wegen eines nicht abgeschlossenen Asylverfahrens aber nach § 55 AsylG gestattet ist, begründet die Möglichkeit, dass ihm künftig nach ggf. negativem Abschluss seines Asylverfahrens während einer von ihm absolvierten Ausbildung eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG bzw. nach Abschluss der Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG erteilt wird, keine aktuelle Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts i.S.v. § 132 Abs. 1 Satz 1 SGB III.
3.
Dass nach § 60a AufenthG geduldete Ausländer gemäß § 59 Abs. 2 SGB III bei einem rechtmäßigen ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland von mindestens 15 Monaten zum förderungsfähigen Personenkreis gehören, Ausländer mit entsprechender Aufenthaltsdauer, deren Aufenthalt während des Asylverfahrens nach § 55 AsylG gestattet ist, bei unterhälftiger Gesamtschutzquote von Asylbewerbern ihres Herkunftslandes jedoch nicht, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Prognose der Bundesanstalt für Arbeit, ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt eines Ausländers sei i.S.v. § 132 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht „zu erwarten“, weil die sog. Gesamtschutzquote bei Asylbewerbern aus dem Herkunftsland des Ausländers nicht über 50 Prozent liege, ist jedenfalls im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (in dem zudem keine sonstigen Besonderheiten des Einzelfalls belastbar für eine hinreichende Bleibeperspektive sprechen) nicht zu beanstanden.
2.
Bei einem Ausländer, der sich bereits länger als 15 Monate in Deutschland aufhält, dessen Aufenthalt wegen eines nicht abgeschlossenen Asylverfahrens aber nach § 55 AsylG gestattet ist, begründet die Möglichkeit, dass ihm künftig nach ggf. negativem Abschluss seines Asylverfahrens während einer von ihm absolvierten Ausbildung eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG bzw. nach Abschluss der Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG erteilt wird, keine aktuelle Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts i.S.v. § 132 Abs. 1 Satz 1 SGB III.
3.
Dass nach § 60a AufenthG geduldete Ausländer gemäß § 59 Abs. 2 SGB III bei einem rechtmäßigen ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland von mindestens 15 Monaten zum förderungsfähigen Personenkreis gehören, Ausländer mit entsprechender Aufenthaltsdauer, deren Aufenthalt während des Asylverfahrens nach § 55 AsylG gestattet ist, bei unterhälftiger Gesamtschutzquote von Asylbewerbern ihres Herkunftslandes jedoch nicht, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 15.03.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der im Jahr 1983 geborene Antragsteller ist guineischer Staatsangehörigkeit. Sein nach Einreise in die Bundesrepublik im November 2013 gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid vom 14.02.2017 abgelehnt. Hiergegen ist ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Münster anhängig; derzeit verfügt er über eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens (§ 55 AsylG).
Er absolvierte zunächst einen ehrenamtlich geführten Deutschkurs beim Verein A mit einem Umfang von 1,5 Stunden/Woche und sodann von November 2014 bis Mai 2015 und von Februar bis August 2016 einen Sprachkurs beim Bildungsinstitut N e.V. Nachdem er zunächst als Produktionshelfer über eine Zeitarbeitsfirma und sodann als Aushilfskraft bei der Firma F-Markt I in U beschäftigt war, schloss er am 16.06.2017 einen Berufsausbildungsvertrag mit der Firma F-Markt I über eine zweijährige Ausbildung im Ausbildungsberuf Verkäufer. Die Ausbildung sollte am 01.08.2017 beginnen und bis zum 31.07.2019 andauern, als Vergütung wurden im ersten Ausbildungsjahr 765 EUR, im zweiten Ausbildungsjahr 850 EUR bei regelmäßiger wöchentlicher Ausbildungszeit von 39 Stunden vereinbart.
Einen am 16.08.2017 bei der Antragsgegnerin gestellten Antrag auf Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe lehnte diese mit Bescheid vom 27.11.2017 ab. Hiergegen legte der Antragsteller am 30.11.2017 Widerspruch ein, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2017 zurückwies. Die Stadt U bewilligte dem Antragsteller rückwirkend ab September 2017 Leistungen nach dem AsylbLG unter Annahme des Vorliegens einer besonderen Härte nach § 42 Abs. 1 S. 2 SGB XII in Höhe von monatlich 100,51 EUR (Bescheid vom 12.12.2017).
Am 18.12.2017 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin außerdem mündlich die Gewährung ausbildungsbegleitender Hilfen nach § 75 SGB III. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 27.12.2017 ab. Der Antragsteller gehöre erst dann zum förderungsfähigen Personenkreis des § 59 Abs. 3 Nr. 1 SGB III, wenn er sich vor Beginn der Berufsausbildung insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten habe und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sei. Diese Voraussetzungen seien in seinem Fall nicht erfüllt, da er erst am 02.11.2013 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und führte aus, er gehöre über § 132 Abs. 1 SGB III zum förderungsfähigen Personenkreis nach § 59 SGB III. Es sei ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt in Deutschland zu erwarten; denn nach Abschluss seines Asylverfahrens gebe es zwei Möglichkeiten: Entweder werde er als Flüchtling anerkannt und erhalte subsidiären Schutz bzw. einen Aufenthaltstitel aus einem anderen Grund; dann werde er sich dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Werde der Antrag hingegen abgelehnt, greife § 60a AufenthG, da er eine entsprechende Ausbildung aufgenommen habe. Auch in diesem Falle werde er sich dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland aufhalten können.
Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2018 zurück. Der Antragsteller gehöre nicht zu dem in § 59 SGB III genannten förderungsfähigen Personenkreis. Diese Regelung werde für Ausländer zwar durch § 132 SGB III modifiziert; der Antragsteller gehöre jedoch nicht zum Personenkreis der Ausländer mit guter Bleibeperspektive (Abs. 1 S. 1). Eine gute Bleibeperspektive und damit die Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts werde lediglich für Flüchtlinge aus Syrien, Eritrea, Irak, Iran, Somalia und Afghanistan angenommen; diese Länder seien durch Geschäftsanweisung festgelegt. Zwar gehöre Guinea nicht zu den sicheren Herkunftsländern (Letzteres schließe nach § 132 Abs. 1 S. 2 SGB III einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe generell aus). Komme es somit aber auf § 59 Abs. 3 SGB III an, so lägen auch dessen Voraussetzungen nicht vor. Der Antragsteller halte sich nicht mindestens fünf Jahre rechtmäßig in Deutschland auf; auch habe sich kein Elternteil in den letzten sechs Jahren vor Beginn der Ausbildung mindestens drei Jahre in Deutschland aufgehalten.
Hiergegen hat der Antragsteller am 15.01.2018 Klage vor dem Sozialgericht Münster erhoben und zugleich um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Er hat vorgetragen, der schulische Teil seiner Ausbildung bereite ihm Probleme. Insbesondere das Lernen anhand von Büchern und Texten sei wegen mangelhafter Sprachkenntnisse mit Schwierigkeiten verbunden. Er sei daher dringend auf Nachhilfe angewiesen. Seine Bleibeperspektive ergebe sich entweder aus dem Asylantrag oder aus der aufgenommenen Ausbildung; denn entweder erhalte er eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1, 2 oder 3 AufenthG, oder aber er habe einen Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 und 4 AufenthG, da er eine entsprechende Ausbildung aufgenommen habe. Die Auffassung der Antragsgegnerin, die Bleibeperspektive richte sich allein nach dem Herkunftsland, stoße auf erhebliche Bedenken. Schon der Wortlaut des § 132 Abs. 1 Nr. 2 SGB III enthalte keine Anhaltspunkte dafür, dass das Herkunftsland das bestimmende Kriterium sein solle; vielmehr sei von der Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts die Rede. Diese Erwartung könne sich auch aus einer aufgenommenen Ausbildung ergeben. Auch der Zweck der Regelung lasse eine einschränkende Auslegung im Hinblick auf die Herkunftsländer nicht zu. Denn es sollten die Personen, die voraussichtlich dauerhaft in Deutschland bleiben können, frühzeitig in Gesellschaft und Arbeitsmarkt integriert werden. Dieser Zweck gelte unabhängig von dem Grund des Verbleibens und nur mit der Einschränkung, dass der Aufenthalt rechtmäßig sei. Ein alleiniges Abstellen auf das Herkunftsland habe der Gesetzgeber nicht beabsichtigt; vielmehr sollten die individuellen Umstände ausschlaggebend sein. Auch Umstände jenseits des Asylverfahrens könnten eine Bleibeperspektive begründen. Bei Personen, die nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat stammten, sei nach den Umständen des Einzelfalles zu ermitteln, ob ein rechtmäßiger dauerhafter Aufenthalt zu erwarten sei. Dies dürfe nicht eigenmächtig durch die Verwaltung, etwa durch Geschäftsanweisungen, geschehen. Die Vermutung, dass Personen aus Staaten mit einer Schutzquote von weniger als 50 % keine gute Bleibeperspektive hätten, sei eine administrative Gesetzesauslegung und daher nicht verbindlich, zumal sie eine Widerlegung, die selbst bei Personen aus sicheren Herkunftsstaaten möglich sei, nicht zulasse. Dass eine Widerlegung der Vermutung aus § 132 Abs. 1 S. 2 SGB III letztlich nur unter Berufung auf das allgemeine Aufenthaltsrecht möglich sei, zeige, dass auch ein Berufen auf die Duldung wegen Ausbildung möglich sein müsse. Die Berücksichtigung der aufgenommenen Ausbildung sei auch verfassungsrechtlich geboten, da eine schematische Differenzierung nach dem Herkunftsland gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Bisher ergangene obergerichtliche Rechtsprechung zur Bleibeperspektive sei nicht überzeugend. Sofern ihm eine mangelnde Klärung seiner Identität vorgeworfen werde, sei darauf hinzuweisen, dass er in Ansehung von § 72 AsylG seine Anerkennung als Flüchtling gefährde, wenn er bei der guineischen Botschaft Ausweisdokumente beantrage. Es sei ihm als politisch Verfolgtem nicht zumutbar, an den Verfolgerstaat heranzutreten. Sollte sein Asylantrag abgelehnt werden, werde er umgehend Ausweispapiere beantragen, um eine Duldung nach § 60a AufenthG erhalten zu können. Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache sei ihm nicht zumutbar, er sei dringend auf Nachhilfe angewiesen. Sein Ausbildungserfolg wäre ohne Nachhilfe zur Verbesserung der Sprachkenntnisse gefährdet. Aus seinem eigenen Einkommen könne er eine Sprachförderung, sei es in Kleingruppen oder durch Einzelunterricht, nicht finanzieren.
Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausbildungsbegleitende Hilfen in Form einer Sprachförderung für eine Ausbildung bei der F I oHG zu gewähren, hilfsweise unter eigener Kostenbeteiligung im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hat auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen und im Weiteren auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 03.05.2017 - L 14 AL 52/17 B ER verwiesen, der eine vergleichbare Fallgestaltung zugrunde liege. Auch sei eine Eilbedürftigkeit nicht zu erkennen, da der Antragsteller die entsprechenden Hilfen aus seinem eigenen Einkommen bestreiten könne. Grundsätzlich werde aber ebenfalls die Notwendigkeit einer sprachlichen Förderung des Antragstellers gesehen.
Die Antragsgegnerin hat auf Nachfrage des Sozialgerichts mitgeteilt, nach einer Leistungsberechnung anhand der für das BAB geltenden Maßstäbe ergebe sich beim Antragsteller ein verbleibendes übersteigendes Einkommen i.H.v. monatlich 35,65 EUR (Schreiben vom 08.02.2018). Das Q-Berufskolleg N hat auf Anfrage des Sozialgerichts zunächst ausgeführt, der Antragsteller verstehe "kein Wort Deutsch" (Schreiben vom 09.02.2018). Später hat die Schule präzisiert, dass der Antragsteller sprachliche Defizite habe, die sich negativ auf das Erarbeiten der Unterrichtsinhalte auswirkten. Seine sprachlichen Schwächen seien etwa durch die Klassenarbeiten belegbar. Das Ausbildungsziel sei stark gefährdet, da die Abschlussprüfung zur Hälfte schriftlich abzulegen sei; auch für das fallbezogene Fachgespräch (mündliche Prüfung) könne er die notwendigen Fachkenntnisse ohne zusätzliche Hilfe kaum erlernen. Der Antragsteller verstehe nach Meinung seiner Fachlehrer zwar die deutsche Sprache, jedoch nicht in dem Maße, wie es für ein Unterrichtsgespräch notwendig sei. Sprachunterricht in einer Kleingruppe und in einem Umfang von drei bis fünf Stunden wöchentlich sei daher zu begrüßen (Schreiben vom 16.02.2018).
Der Kreis X hat mitgeteilt, der Antragsteller werde ausreisepflichtig, wenn die Klage vor dem Verwaltungsgericht für ihn negativ ausfalle. Er werde dann eine Duldung nach § 60a AufenthG erhalten. Seine Bleibeperspektive könne hinsichtlich der aktuellen Ausbildung nur dann positiv beurteilt werden, wenn er an der Klärung seiner Identität mitwirke. Aktuell sei diese ungeklärt; identitätsklärende Dokumente seien bisher nicht vorgelegt worden. Nach § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG dürfe einem geduldeten Ausländer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die er selbst zu vertreten habe, nicht vollzogen werden könnten. Darunter fielen auch die mangelnde Mitwirkung bei der Klärung der Identität sowie bei der Beschaffung gültiger Reisedokumente. Sollte der Antragsteller nicht an der Klärung seiner Identität mitwirken, müsse ihm also nach einem negativen Ausgang des Asylverfahrens die Weiterführung der Ausbildung untersagt werden. Anderenfalls könne ihm eine Ausbildungsduldung gem. § 60 Abs. 2 S. 4 AufenthG erteilt werden sowie nach Abschluss der Ausbildung eine weitere Duldung für sechs Monate zur Arbeitsplatzsuche. Für eine anschließende Beschäftigung komme eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1a AufenthG in Betracht (Schreiben vom 01.03.2018).
Seit dem 07.03.2018 erhält der Antragsteller alle zwei Wochen zwei Unterrichtseinheiten Unterstützungsunterricht durch die Stiftung Handwerk und Bildung. Pro Unterrichtseinheit werden 25 EUR berechnet.
Das Sozialgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 15.03.2018 abgelehnt. Es bestünden Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes, weil wesentliche Nachteile, die im Nachhinein nicht wiedergutzumachen wären, nicht ersichtlich seien. Der Lebensunterhalt des Antragstellers sei durch die Ausbildungsvergütung und die Leistungen nach dem AsylbLG gesichert. Das Asylverfahren sei noch anhängig. Dass ein Anordnungsgrund wegen einer Gefährdung der Ausbildung vorliege, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Sei der Antragsteller den aktuellen Anforderungen an den Berufsschulunterricht nicht gewachsen, bestehe die Möglichkeit zur Wiederholung. Auch bei einem Abbruch der Ausbildung sei die Aufnahme dieser oder einer anderen Ausbildung keineswegs ausgeschlossen. Angesichts des Vortrages, der Antragsteller bemühe sich nachhaltig und intensiv um die Verbesserung seiner Sprachkenntnisse, bestünden gute Möglichkeiten, dass er zukünftig durchaus in der Lage sein werde, eine Ausbildung erfolgreich zu absolvieren. Ein Anordnungsgrund ergebe sich jedenfalls nicht daraus, dass der Antragsteller sich mit der Ausbildung ein dauerhaftes Bleiberecht sichern wolle; das Eilverfahren sei kein vorbeugender Rechtsschutz. Jedenfalls habe der Antragsteller auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht hinreichend glaubhaft gemacht, weil er die Fördervoraussetzungen nicht erfülle. Er gehöre nicht zum Personenkreis der Ausländer mit guter Bleibeperspektive. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten sei. Dies ergebe sich insbesondere aus der Auskunft der Ausländerbehörde. Danach bestehe lediglich eine Möglichkeit des dauerhaften Verbleibs in der Bundesrepublik. Letzterer sei unabhängig von der Frage einer erfolgreichen Berufsausbildung nicht nur vom Ausgang des Asylverfahrens, sondern auch von der weiteren Vorgehensweise des Antragstellers selbst sowie der Ausländerbehörde nach Abschluss des Asylverfahrens abhängig. Es liege kein besonders gelagerter Ausnahmefall vor, in welchem trotz Herkunft aus einem Land mit einer Gesamtschutzquote von unter 50 % gleichwohl sicher mit einem dauerhaft rechtmäßigen Aufenthalt gerechnet werden könne. Da § 132 SGB III eine Prognose erfordere, sei es sachgerecht, diese unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles von der Schutzquote abhängig zu machen. Die Auffassung des Antragstellers, ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung werde zu einem dauerhaften Bleiberecht führen können, verkenne, dass § 132 SGB III das Vorliegen einer positiven Bleibeperspektive zur Voraussetzung mache, nicht jedoch dazu dienen solle, diese Voraussetzung erst herbeizuführen. Beim Antragsteller könnte die Bleibeperspektive hinsichtlich seiner derzeitigen Ausbildung nur dann positiv beurteilt werden, wenn er bei der Klärung seiner Identität mitwirkte. Aktuell sei seine Identität jedoch ungeklärt. Sichere Rückschlüsse auf ein Bleiberecht nach Abschluss der Ausbildung ergäben sich daraus nicht. Es liege auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Die unterschiedliche Handhabung des aufenthaltsrechtlichen Status von Ausländern beruhe auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten und sei nicht willkürlich.
Hiergegen hat der Antragsteller am 26.03.2018 Beschwerde eingelegt. Es sei bereits fraglich, ob eine Wiederholung der Ausbildung ihm zu einem erfolgreichen Abschluss verhelfen könnte. Denn er könnte dann allein erneut am Unterricht teilnehmen; was er indes benötigte, wären unterstützende Maßnahmen, die auf seine spezifischen Bedürfnisse eingingen. Eine Wiederholung liefe zudem seinem Interesse an einem zügigen Abschluss der Ausbildung zuwider. Er könne ohnehin nicht auf einen Abbruch und eine spätere Wiederaufnahme der Ausbildung verwiesen werden. Denn Zweck der ausbildungsbegleitenden Hilfen sei es, gerade die konkrete und bereits aufgenommene Ausbildung zu ermöglichen. Zudem nehme die Lernfähigkeit mit zunehmendem Alter allgemein ab. Der Verweis auf eine anderweitige Erwerbstätigkeit gehe an seinen Bedürfnissen sowie am Zweck der ausbildungsbegleitenden Hilfen vorbei und verkenne sein Recht auf Bildung nach Art. 13 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie Art. 2 des Zusatzprotokolls zur EMRK. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes könne er nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden (Bezugnahme auf VGH Bayern, Beschluss vom 21.02.2017 - 19 CE 16.2204). Ein Anordnungsanspruch bestehe durchaus. Es werde verkannt, dass die gute Bleibeperspektive naturgemäß ein prognostisches Element enthalte, bei dem Unsicherheiten zwangsläufig seien. Insofern beinhalte auch eine Beurteilung nach der Gesamtschutzquote Ungewissheiten. So sei es möglich, dass sich die Lage im Herkunftsstaat verändere, oder dass der Asylsuchende straffällig und ausgewiesen bzw. abgeschoben werde. Genüge somit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen dauerhaften, rechtmäßigen Aufenthalt, so sei dies bei ihm der Fall. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen könne die Ausländerbehörde nicht ergreifen, wenn ein Antrag auf Ausbildungsduldung unmittelbar nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens gestellt werde. Der Gesetzgeber habe die Gesamtschutzquote nicht zum alleinigen Kriterium gemacht; er spreche vielmehr allgemein von der Erwartung eines dauerhaften und rechtmäßigen Aufenthaltes. Die Typisierung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität erfolge durch die Verwaltung selbst; ihr stehe jedoch kein Gestaltungsspielraum zu, vor allem nicht in Bezug auf gleichheitsrechtlich problematische personenbezogene Merkmale wie die Staatsangehörigkeit. Soweit das Sozialgericht eine gleichheitsrechtlich problematische Schlechterstellung von Asylsuchenden gegenüber Geduldeten verneine, sei bereits der gewählte Willkürmaßstab fehlerhaft. Entscheidend sei, ob gewichtige sachliche Gründe eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Halte er sich jedoch seit über 15 Monaten ununterbrochen und gestattet im Bundesgebiet auf, so sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, ihm die Ausbildungsbeihilfe zu verweigern, nur weil er keine Duldung, sondern die noch stärkere Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG habe. Eine Duldung erhielte er, sofern er ausreisepflichtig werden sollte; dass er infolge des Asylantrages bereits nicht ausreisepflichtig sei, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Die Praxis der Antragsgegnerin führe dazu, dass Asylbewerber ihren grund-, völker- und europarechtlich geschützten Asylantrag zurücknehmen müssten, um Ausbildungsförderung zu erhalten. Dieses Ergebnis lasse sich nur durch eine verfassungskonforme Auslegung dergestalt vermeiden, dass bei Asylbewerbern, die sich seit 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhielten, davon ausgegangen werde, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten sei, sofern die Voraussetzungen der Duldung mit Ausnahme der Ausreisepflicht vorlägen. Insofern könne die Vorschrift des § 59 Abs. 2 SGB III als gesetzlich normierte gute Bleibeperspektive verstanden werden, deren Rechtsgedanke im Rahmen von § 132 SGB III auch auf Personen mit einer Aufenthaltsgestattung angewendet werden müsse. Ein Beschluss des 9. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (vom 19.04.2018 - L 9 AL 227/17) zur gleichen Problematik weise einige Unzulänglichkeiten auf; dort werde insbesondere eine veraltete Rechtslage zu Grunde gelegt (zu diesbezüglichen weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 05.06.2018 Bezug genommen).
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 15.03.2018 abzuändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausbildungsbegleitende Hilfen in Form einer Sprachförderung für eine Ausbildung bei der F I oHG zu gewähren, hilfsweise unter eigener Kostenbeteiligung im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie schließt sich den Ausführungen des Sozialgerichts zum Anordnungsgrund an. Auch ein Anordnungsanspruch sei derzeit nicht zu erkennen. Ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt des Antragstellers sei nach den Ausführungen der Ausländerbehörde gerade nicht zu erwarten. Es sei daher derzeit offen, wie sich der Aufenthaltsstatus des Antragstellers nach dem Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung unter Berücksichtigung der §§ 60, 60a AufenthG ergeben werde. Wegen des völlig offenen Ausgangs des Asylverfahrens sei eine Rechtswidrigkeit der von ihr vorgenommenen Prognose nicht zu erkennen. Bei der Beurteilung der Frage einer guten Bleibeperspektive werde auf die in den Asylgeschäftsberichten des BAMF veröffentlichten Gesamtschutzquoten und die ermittelten Länder mit guter Bleibeperspektive abgestellt. Eine gute Bleibeperspektive sei laut BAMF dann anzunehmen, wenn Menschen aus Herkunftsländern mit einer Schutzquote von über 50 % kämen; im Jahr 2017 habe dies auf die Herkunftsländer Eritrea, Irak, Iran, Syrien und Somalia zu getroffen. Welche Herkunftsländer das Kriterium dieser Schutzquote erfüllen, werde vom BAMF halbjährlich festgelegt. Das Abstellen auf die Gesamtschutzquote für eine gute Bleibeperspektive werde durch zwei Entscheidungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg bestätigt (Beschlüsse vom 03.05.2017 - L 14 AL 52/17 B und vom 12.06.2017 - L 18 AL 78/17 B ER).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (i.S.v. überwiegend wahrscheinlich; vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03) macht (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund allerdings nicht isoliert nebeneinander. Es besteht vielmehr zwischen beiden eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt.
Darüber hinaus können sich aus Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Die Gerichte müssen in solchen Fällen bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, also dem Bestehen eines Anordnungsanspruchs, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Das gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).
a) Nach dieser Maßgabe hat der Antragsteller einen materiellen Anspruch (= Anordnungsanspruch) auf ausbildungsbegleitende Hilfen in Form einer Sprachförderung für eine Ausbildung nicht glaubhaft gemacht. Denn er gehört schon nicht zum förderfähigen Personenkreis.
Ausbildungsbegleitende Hilfen sind nach § 75 Abs. 1 S. 1 SGB III Maßnahmen für förderungsbedürftige junge Menschen, die über die Vermittlung von betriebs- und ausbildungsüblichen Inhalten hinausgehen. Hierzu gehören u.a. Maßnahmen zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten (S. 2 Nr. 1). Ausbildungsbegleitende Hilfen sind förderungsfähig, wenn sie die förderungsbedürftigen jungen Menschen während einer betrieblichen Berufsausbildung oder einer Einstiegsqualifizierung unterstützen (Abs. 2 S.1 Nr. 1). Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 SGB III sind förderungsbedürftig lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen, die wegen in ihrer Person liegender Gründe ohne die Förderung eine Einstiegsqualifizierung oder eine Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können. Förderungsbedürftig sind auch junge Menschen, die ohne die Förderung mit ausbildungsbegleitenden Hilfen eine Einstiegsqualifizierung oder eine erste betriebliche Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können oder voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, diese erfolgreich abzuschließen (Abs. 2 Nr. 1). Der förderfähige Personenkreis wird nach § 78 Abs. 3 S. 1 SGB III über eine entsprechende Geltung der § 59 Abs. 1 und 3 SGB III definiert; § 59 Abs. 2 SGB III gilt für ausbildungsbegleitende Hilfen entsprechend.
aa) In Anwendung dieser Grundsätze gehört der Antragsteller nicht zum förderfähigen Personenkreis nach § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 6 bzw. nach S. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2, 4 und 5 BAföG. Er ist weder Deutscher, noch Unionsbürger oder Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; er ist auch nicht außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt oder heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet. Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten wäre, sind nicht ersichtlich.
bb) Auch die Voraussetzungen des § 59 Abs. 3 SGB III liegen in der Person des Antragstellers nicht vor. Er hat sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts nicht bei Ausübung einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten (Nr. 1). Auch hat sich nicht zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten und ist dabei rechtmäßig erwerbstätig gewesen.
cc) Eine Zuordnung zum förderfähigen Personenkreis kann auch nicht über § 59 Abs. 2 SGB III erfolgen. Danach werden geduldete Ausländerinnen und Ausländer (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, während einer betrieblich durchgeführten Berufsausbildung gefördert, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Zwar hielt sich der Antragsteller schon zu Beginn der Ausbildung mindestens 15 Monate gestattet im Bundesgebiet auf. Er verfügt jedoch nicht über eine Duldung nach § 60a AufenthG; sein Aufenthalt ist vielmehr gem. § 55 Abs. 1 AsylG (- allein - zur Durchführung des Asylverfahrens) gestattet.
dd) Auch aus der - bisher nur für bis zum 31.12.2018 beginnende Maßnahmen (Abs. 4) anwendbaren - Sonderregelung des § 132 SGB III für die Ausbildungsförderung von Ausländerinnen und Ausländern folgt kein Anspruch des Antragstellers.
Nach § 132 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III gehören Ausländerinnen und Ausländer, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, nach Maßgabe der folgenden Sätze zum förderungsfähigen Personenkreis nach § 59 für Leistungen nach den §§ 51, 75 und 130, wenn ihr Aufenthalt seit mindestens drei Monaten gestattet ist. Bei einer Asylbewerberin oder einem Asylbewerber, die oder der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des AsylG stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist (S. 2). Die oder der Auszubildende wird bei einer Berufsausbildung (ergänzend zu § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) nur mit Berufsausbildungsbeihilfe gefördert, wenn sie oder er nicht in einer Aufnahmeeinrichtung wohnt (S. 3).
Gesetzgeberisches Ziel des § 132 Abs. 1 S. 1 SGB III ist es, Personen mit Aufenthaltsgestattung und zugleich guter Bleibeperspektive zu ermöglichen, eine Ausbildung über die ersten 15 Monate ihres Aufenthaltes hinaus fortzuführen oder danach aufzunehmen und durch Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld ihren Lebensunterhalt zu sichern. Denn nach einem Aufenthalt von mehr als 15 Monaten wechseln die Leistungsberechtigten in den Bezug von Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. dem SGB XII; damit unterfallen sie grundsätzlich während einer Berufsausbildung dem Leistungsausschluss bei der Sozialhilfe nach § 22 Abs. 1 SGB XII für Personen, die eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolvieren (vgl. zu dieser Problematik den Beschluss des Senats vom 19.02.2018 - L 20 AY 4/18 B ER).
(1) Zwar war der Aufenthalt des Antragstellers bei Ausbildungsbeginn seit mehr als drei Monaten gem. § 55 Abs. 1 AsylG gestattet (§ 132 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III). Zudem wohnt er nicht in einer Aufnahmeeinrichtung i.S.d. §§ 44 ff. AsylG (§ 132 Abs. 1 S. 3 SGB III).
(2) Es ist allerdings - bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischer Prüfung - i.S.v. § 132 Abs. 1 S. 1 SGB II kein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten. Hierüber hat die Antragsgegnerin eine Prognose zu treffen, die gerichtlich voll daraufhin überprüfbar ist, ob die Tatsachen richtig und vollständig festgestellt worden sind, und ob sie ggf. auf unsachlichen Erwägungen beruht (vgl. zur Überprüfbarkeit von Prognoseentscheidungen Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Auflage 2017, § 128 Rn. 9 f.). Dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Prognose falsch war oder auf unsachlichen Erwägungen beruhte, ist jedoch nicht zu erkennen.
(a) Die in § 132 Abs. 1 S. 2 SGB III geregelte Vermutung, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt dann nicht zu erwarten ist, wenn der Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsland stammt, ist für den Antragsteller nicht von Belang. Denn er ist Staatsangehöriger Guineas; mangels Benennung in Anlage II zu § 29a AsylG ist Guinea kein sicheres Herkunftsland i.S.v. § 132 SGB III.
(b) Darüber hinaus bestimmt das Gesetz jedoch nicht näher, wann ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist.
Im Rahmen einer summarischen Prüfung hält es der Senat in Ansehung der Gesetzesbegründung und der sonstigen ausländerrechtlichen Verwendung einer solchen Aufenthaltserwartung durchaus für sachgerecht, für die Beurteilung in erster Linie die sog. Gesamtschutzquote heranzuziehen (dazu unter aa). Auch wenn daneben auf weitere Umstände des Einzelfalles abzustellen ist, kann allein eine (begründete) Erwartung, dass nach Abschluss des Asylverfahrens eine Duldung erteilt werde, einen rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt i.S.v. § 132 Abs. 1 S. 2 SGB III nicht begründen (dazu unter bb und cc).
(aa) Der Gesetzesbegründung zu § 132 SGB III ist zum Tatbestandsmerkmal der Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts lediglich zu entnehmen, dass Abs. 1 die genannten Leistungen befristet für Gestattete mit guter Bleibeperspektive öffnen soll. Denn bisher hätten ausbildungsbegleitende Hilfen Gestatteten auch bei guter Aussicht auf eine Anerkennung als Asylberechtigte und einen Verbleib in Deutschland regelmäßig nicht offen gestanden (BT-Drs. 18/8615 S. 30 f.). Andere Umstände als die Anerkennungsperspektive sind der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen.
Anhaltspunkt für die Auslegung des Merkmals der Erwartbarkeit eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts bietet indes die ausländerrechtliche Verwendung desselben (unbestimmten) Rechtsbegriffs in § 44 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 AufenthG. Danach können Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme an Integrationskursen zugelassen werden. Nach der Gesetzesbegründung hierzu sind davon Asylbewerber erfasst, die aus einem Land mit einer hohen Anerkennungsquote kommen, oder bei denen eine belastbare Prognose für einen erfolgreichen Asylantrag besteht (BT-Drs. 18/6185 S. 48). Insoweit geht der Gesetzgeber von der Notwendigkeit einer Abfrage beim BAMF aus (vgl. BT-Drs. 18/6185 S. 30). Diese ausdrückliche Bezugnahme auf die herkunftslandbezogene Anerkennungsquote oder auf die Erfolgsprognose des Asylantrages in den gesetzgeberischen Erwägungen zu § 44 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 AufenthG erlaubt nach Ansicht des Senats den Schluss, dass der Gesetzgeber für die Aufenthaltsprognose in erster Linie auf die statistische Erfolgsaussicht des Asylantrages (sog. Gesamtschutzquote) abstellen wollte (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 19.04.2018 - L 9 AL 227/17 Rn. 9; VGH Bayern, Beschluss vom 21.02.2017 - 19 CE 16.2004 Rn. 20; zum Ganzen Bienert in info also 2018, 104 ff.). Auch nach Auffassung der Bundesregierung ist ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt unabhängig vom Einzelfall dann zu erwarten, wenn der Asylsuchende aus einem Herkunftsland stammt, bei dem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass eine Schutzberechtigung erteilt wird. Bei dieser lediglich abstrakten Prognoseentscheidung sei maßgeblich, dass die Gesamtschutzquote über 50 % liege und ihr eine hinreichende Aussagekraft zukomme, was eine relevante Anzahl von Antragsstellern voraussetze (BT-Drs. 18/13329 S. 18). Ein solches Vorgehen erscheint auch für die Arbeitsverwaltung sachgerecht; ist diese sachlich für Fragen des Aufenthalts nicht zuständig, so kann sie im Einzelfall selbst nicht einschätzen, ob das Asylbegehren letztlich erfolgreich sein wird oder nicht. Das Abstellen auf die Gesamtschutzquote stellt ihr jedoch ein objektiviertes Kriterium zur Verfügung, anhand dessen sie in die Lage versetzt wird, die Aufenthaltsperspektive zu beurteilen.
Für das Herkunftsland Guinea des Antragstellers liegt die Gesamtschutzquote deutlich unter 50 %. Die Geschäftsstatistik des BAMF für Juni 2017, der der Zeitraum von Januar bis Juni 2017 zugrunde liegt, weist für Antragsteller aus Guinea eine Gesamtschutzquote von 13,5 Prozent aus (insgesamt 2.401 Anträge, davon 299 Anerkennungen als Flüchtlinge und 9 als Asylberechtigte, 197 Abschiebungsverbote und 102 subsidiäre Schutzberechtigungen; dagegen 1960 Ablehnungen bzw. Erledigungen auf sonstige Weise. Vgl. https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Statistik/Asyl/201706-statistik-anlage-asyl-geschaeftsbericht.pdf? blob=publicationFile). Im Vergleich zur Gesamtschutzquote für 2015 von 18,4 % ist zudem keine signifikante Veränderung zu erkennen; erst Recht zeichnet sich keine Annäherung an eine Quote von 50 % ab (ob auch bei geringer Unterschreitung einer Quote von 50 % ein dauerhafter rechtmäßiger Aufenthalt angenommen werden könnte, ist deshalb im vorliegenden Zusammenhang nicht zu entscheiden).
Hat deshalb die Antragsgegnerin, der die BAMF-Jahresstatistik für 2015 sowie die Monatsstatistiken für Januar bis Juni 2017 zur Verfügung standen, auf deren Grundlage die Prognose getroffen, dass ein dauerhafter rechtmäßiger Aufenthalt des Antragstellers nicht zu erwarten sei, so ist dies nicht zu beanstanden. Eine ausreichende Prognosegrundlage lag vor, und andere Erkenntnisquellen sind nicht ersichtlich.
(bb) Offen bleiben kann, ob aus der Gesetzesbegründung zu § 44 Abs. 4 S. 2 AufenthG für die Anwendung des § 132 SGB III folgt, dass im Einzelfall auch unabhängig von der Gesamtschutzquote eine hinreichende Bleibeperspektive bestehen kann (" oder bei denen eine belastbare Prognose für einen erfolgreichen Asylantrag besteht"; BT-Drs. 18/6185 S. 48). Denn Indizien für eine solche belastbare Prognose eines für den Antragsteller (unbeschadet der Gesamtschutzquote für Guinea) erfolgreichen Ausgangs seines Asylverfahrens sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
(cc) Die (aktuelle) Prognose eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts in Deutschland folgt auch nicht etwa aus der Möglichkeit, dass der Aufenthalt des Antragstellers nach ggf. erfolglosem Abschluss seines Asylverfahrens nach Maßgabe der §§ 60a und 18a AufenthG geduldet wird (diese Konstellation lediglich erwähnend BVerfG, Beschluss vom 28.09.2017 - 1 BvR 1510/17 Rn. 22).
Nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Abs. 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Nach Abs. 6 der Vorschrift darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit u.a. nicht erlaubt werden, wenn er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen (Nr. 1) oder aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können (Nr. 2). Nach § 18a Abs. 1 Nr. 1 a) AufenthG kann einem geduldeten Ausländer - neben den Voraussetzungen der Nrn. 2 bis 7 - eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat und der Ausländer im Bundesgebiet eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf abgeschlossen hat. Wurde die Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG erteilt, ist nach erfolgreichem Abschluss dieser Berufsausbildung für eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Nrn. 2 bis 7 vorliegen und die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat (§ 18a Abs. 1a AufenthG).
(aaa) Stützt der Antragsteller seine Aussicht auf einen dauerhaften und rechtmäßigen Aufenthalt hiernach auf eine jedenfalls zu erwartende (Ausbildungs-)Duldung, ist bereits fraglich, ob die Antragsgegnerin überhaupt in der Lage ist, eine Prognose zu dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG zu treffen. Denn sie kann zwar feststellen, dass ein Antragsteller eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf anstrebt. Sie kann jedoch nicht selbst feststellen, ob die Voraussetzungen des § 60a Abs. 6 AufenthG vorliegen, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen und ob aufenthaltsrelevante Straftaten vorliegen. Von ihr kann nicht erwartet werden, die Einzelheiten des Ausländer- und Asylrechts (zumal nur prognostisch für die Zeit nach Abschluss des Asylverfahrens) zu prüfen. Vielmehr ist es Sache des jeweiligen Leistungsbegehrenden, durch entsprechende Antragstellung bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Duldung i.S.v. § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG zu erlangen (LSG NRW, a.a.O. Rn. 16).
(bbb) Indes kann der Senat dies letztlich offenlassen. Denn eine Duldung nach § 60a AufenthG setzt lediglich den Vollzug der Abschiebung aus; sie beseitigt weder die Ausreisepflicht noch deren Vollziehbarkeit und führt auch nicht zur Erledigung der Abschiebungsandrohung (Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 60a AufenthG Rn. 16; Bienert a.a.O., S. 105). Tritt damit durch eine Duldung von vornherein kein rechtmäßiger dauerhafter Aufenthalt ein, so kann die Aussicht auf eine Duldung auch keine Erwartung eines rechtmäßigen dauerhaften Aufenthalts i.S.v. § 132 Abs. 1 S. 1 SGB III begründen.
(ccc) Die Möglichkeit einer - erst an den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung anschließenden - Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1a AufenthG begründet für den Antragsteller ebenfalls keine solche Erwartung. Zwar bewirkte eine solche Erlaubnis - anders als eine Duldung - einen rechtmäßigen Aufenthalt; dieser wäre jedoch wegen seiner Befristung auf zwei Jahre bereits nicht dauerhaft. Unbeschadet dessen ist ein solcher Aufenthalt ohnehin nicht i.S.v. § 132 Abs. 1 S. 1 SGB III "zu erwarten". Denn eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1a AufenthG ist an das Vorliegen der in Abs. 1 Nrn. 2 bis 7 der Vorschrift geregelten Voraussetzungen geknüpft; sie verlangt damit u.a., dass der Antragsteller über ausreichenden Wohnraum und Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat und dass er nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde. Außerdem bedarf es einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG. Ob diese Voraussetzungen, die auch vom zukünftigen Verhalten des Antragstellers abhängen, sämtlich nach einem (ebenfalls ungewissen) erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung vorliegen werden, ist jedoch im Rahmen einer aktuellen Prognose zur Bleibeperspektive in keiner Weise absehbar.
(ddd) Die vom Antragsteller gesehene Perspektive für den Fall eines erfolglosen Ausgangs seines Asylverfahrens kann nach allem nicht zu einer belastbaren Prognose eines dauerhaften und rechtmäßigen Aufenthalts i.S.v. § 132 Abs. 1 S. 1 SGB III führen (vgl. auch Bienert a.a.O.; SG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.2018 - S 2 AL 3795/17 Rn. 53 ff.) und die von der Antragsgegnerin getroffene Prognose nicht entkräften.
(3) Das vorgenannte Verständnis des § 132 Abs. 1 S. 1 SGB III verletzt nicht höherrangiges Recht.
(a) Zwar ist dem Antragsteller beizupflichten, dass die gesetzliche Regelung gem. § 60a AufenthG geduldete Ausländer besser stellt als Inhaber einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG. Denn (aktuell) geduldete Ausländer haben nach § 59 Abs. 2 SGB III Anspruch auf Förderung einer betrieblich durchgeführten Berufsausbildung, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben. Der Antragsteller gehört diesem Personenkreis als aktuell nicht geduldeter, sondern mit einer Aufenthaltsgestattung gem. § 55 Abs. 1 AsylG versehener Ausländer trotz seines deutlich länger als 15-monatigen Aufenthalts in Deutschland nicht an; als Asylsuchender aus einem Land mit unterhälftiger Gesamtschutzquote ist er damit schlechter gestellt als ein Ausländer, der seinen Asylantrag zurückgenommen hat oder dessen Asylantrag bereits bestandskräftig negativ beschieden ist und dessen Aufenthalt deshalb nicht mehr gestattet, sondern nur mehr geduldet wird.
(b) Dies mag man als in der gesetzlichen Regelung angelegten Wertungswiderspruch ansehen können, der indes von den Gerichten nicht aufzulösen ist (so Bienert a.a.O., S. 109). Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt darin indes nicht. Gebietet dieser Gleichheitsgrundsatz, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, so ist dem Gesetzgeber bei Vorliegen sachlicher Differenzierungsgründe gleichwohl nicht jede Differenzierung verwehrt. Ihm kommt vielmehr im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit bei der Abgrenzung der begünstigten Personenkreise ein Gestaltungsspielraum zu. Dabei unterliegt er aus dem allgemeinen Gleichheitssatz umso engeren Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfG, Beschlüsse vom 06.07.2004 - 1 BvL 4/97 Rn. 45 und vom vom 29.10.2002 - 1 BvL 16/95 Rn. 39). Das unter dem Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG stehende Recht auf freie Auswahl der Ausbildungsstätte steht allerdings nur Deutschen zu; die sachbezogene, allein nach der Art des Aufenthaltstitels differenzierende Ungleichbehandlung des Antragsstellers bezieht sich deshalb nicht auf eine grundrechtlich geschützte Freiheit. Bei der gewährenden Staatstätigkeit hat der Gesetzgeber ohnedies eine weitgehende Freiheit, darüber zu entscheiden, welche Personen staatlich finanziell gefördert werden sollen. Dabei darf er staatliche Leistungen zwar nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten verteilen; sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm aber in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt (BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008 - 1 BvF 4/05 Rn. 88).
Mit den Regelungen im BAföG und entsprechend in §§ 59 ff. SGB III beabsichtigt der Gesetzgeber, möglichst vielen Einwohnern Deutschlands einen Ausbildungsabschluss zu ermöglichen (BT-Drs. 18/2663 S. 38). Es soll allerdings sichergestellt sein, dass nur diejenigen Ausländer gefördert werden, deren Aufenthalt nicht nur kurzfristig bzw. absehbar vorübergehend ist (BT-Drs. 16/5172 S. 20). Insoweit sieht § 59 Abs. 2 SGB III vor, dass eine Zuordnung zum förderfähigen Personenkreis erst nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von 15 Monaten in Betracht kommt. Diese Frist orientiert sich an § 2 Abs. 1 AsylbLG, wonach nach Ablauf von 15 Monaten Leistungen analog der Vorschriften des SGB XII in Betracht kommen; hierdurch sollen Förderlücken vermieden werden (vgl. BT-Drs. 18/6284 S. 52). Mit der Regelung des § 132 Abs. 1 Nr. 1 SGB III wird dieser Personenkreis grundsätzlich - für Leistungen nach §§ 51, 75 und 130 SGB III - noch erweitert, weil ein gestatteter Aufenthalt von nur drei Monaten vorausgesetzt wird. Wenn das Gesetz dabei jedoch auch eine Bleibeperspektive für notwendig erachtet, ist dies kein unsachlicher Gesichtspunkt, sondern innerhalb der Regelungen zur beruflichen Förderung von Ausländern konsequent.
Fordert der Gesetzgeber in § 132 SGB III, solange über den Asylantrag nicht (bestandskräftig) entschieden ist, für die Zuordnung zum förderberechtigten Personenkreis nach §§ 56 ff. SGB III anders als bei geduldeten Ausländern zusätzlich die Erwartung eines dauerhaften rechtmäßigen Aufenthalts, so liegen ohnehin unterschiedliche Sachverhalte vor, die eine Differenzierung rechtfertigen. Denn bei geduldeten Ausländern ist die Dauer des weiteren Aufenthaltes trotz Ausreisepflicht von vielen individuellen und verschiedenen Faktoren abhängig und kaum bestimmbar; im laufenden Asylverfahren (mit Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG) erfolgt hingegen gerade eine Klärung der Bleibeperspektive in der Erwartung, dass Antragsteller nach Ablehnung des Asylantrags das Land umgehend verlassen. Erst wenn keine Ausreise erfolgt, sondern eine Duldung erteilt wird, ändert sich die Sachlage. Unsachliche, willkürliche Gründe für die Differenzierung sind dies nicht.
(c) Vor diesem Hintergrund kommt eine entsprechende Anwendung des § 59 Abs. 2 SGB III auf Sachverhalte, in denen der Anspruchsteller - wie hier - über eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG verfügt, nicht in Betracht. Dabei hat der Senat die rechtspolitische Sinnfülle der gegenwärtigen Regelung von vornherein nicht zu bewerten.
(d) Existenzsichernde Leistungen sind in der vorliegenden Fallgestaltung, in der es nur um ausbildungsbegleitende Hilfen geht, von vornherein nicht betroffen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 28.09.2017 - 1 BvR 1510/17 Rn. 22); das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist deshalb die Auslegung der Gesetzesnorm im Fall des Antragstellers von vornherein ohne Belang
b) Fehlt dem Antragsteller ein glaubhaft gemachter materieller Anspruch, so kommt es auf ein Eilbedürfnis für eine einstweilige gerichtliche Regelung (= Anordnungsgrund) nicht mehr an.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der im Jahr 1983 geborene Antragsteller ist guineischer Staatsangehörigkeit. Sein nach Einreise in die Bundesrepublik im November 2013 gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid vom 14.02.2017 abgelehnt. Hiergegen ist ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Münster anhängig; derzeit verfügt er über eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens (§ 55 AsylG).
Er absolvierte zunächst einen ehrenamtlich geführten Deutschkurs beim Verein A mit einem Umfang von 1,5 Stunden/Woche und sodann von November 2014 bis Mai 2015 und von Februar bis August 2016 einen Sprachkurs beim Bildungsinstitut N e.V. Nachdem er zunächst als Produktionshelfer über eine Zeitarbeitsfirma und sodann als Aushilfskraft bei der Firma F-Markt I in U beschäftigt war, schloss er am 16.06.2017 einen Berufsausbildungsvertrag mit der Firma F-Markt I über eine zweijährige Ausbildung im Ausbildungsberuf Verkäufer. Die Ausbildung sollte am 01.08.2017 beginnen und bis zum 31.07.2019 andauern, als Vergütung wurden im ersten Ausbildungsjahr 765 EUR, im zweiten Ausbildungsjahr 850 EUR bei regelmäßiger wöchentlicher Ausbildungszeit von 39 Stunden vereinbart.
Einen am 16.08.2017 bei der Antragsgegnerin gestellten Antrag auf Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe lehnte diese mit Bescheid vom 27.11.2017 ab. Hiergegen legte der Antragsteller am 30.11.2017 Widerspruch ein, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2017 zurückwies. Die Stadt U bewilligte dem Antragsteller rückwirkend ab September 2017 Leistungen nach dem AsylbLG unter Annahme des Vorliegens einer besonderen Härte nach § 42 Abs. 1 S. 2 SGB XII in Höhe von monatlich 100,51 EUR (Bescheid vom 12.12.2017).
Am 18.12.2017 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin außerdem mündlich die Gewährung ausbildungsbegleitender Hilfen nach § 75 SGB III. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 27.12.2017 ab. Der Antragsteller gehöre erst dann zum förderungsfähigen Personenkreis des § 59 Abs. 3 Nr. 1 SGB III, wenn er sich vor Beginn der Berufsausbildung insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten habe und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sei. Diese Voraussetzungen seien in seinem Fall nicht erfüllt, da er erst am 02.11.2013 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und führte aus, er gehöre über § 132 Abs. 1 SGB III zum förderungsfähigen Personenkreis nach § 59 SGB III. Es sei ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt in Deutschland zu erwarten; denn nach Abschluss seines Asylverfahrens gebe es zwei Möglichkeiten: Entweder werde er als Flüchtling anerkannt und erhalte subsidiären Schutz bzw. einen Aufenthaltstitel aus einem anderen Grund; dann werde er sich dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Werde der Antrag hingegen abgelehnt, greife § 60a AufenthG, da er eine entsprechende Ausbildung aufgenommen habe. Auch in diesem Falle werde er sich dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland aufhalten können.
Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2018 zurück. Der Antragsteller gehöre nicht zu dem in § 59 SGB III genannten förderungsfähigen Personenkreis. Diese Regelung werde für Ausländer zwar durch § 132 SGB III modifiziert; der Antragsteller gehöre jedoch nicht zum Personenkreis der Ausländer mit guter Bleibeperspektive (Abs. 1 S. 1). Eine gute Bleibeperspektive und damit die Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts werde lediglich für Flüchtlinge aus Syrien, Eritrea, Irak, Iran, Somalia und Afghanistan angenommen; diese Länder seien durch Geschäftsanweisung festgelegt. Zwar gehöre Guinea nicht zu den sicheren Herkunftsländern (Letzteres schließe nach § 132 Abs. 1 S. 2 SGB III einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe generell aus). Komme es somit aber auf § 59 Abs. 3 SGB III an, so lägen auch dessen Voraussetzungen nicht vor. Der Antragsteller halte sich nicht mindestens fünf Jahre rechtmäßig in Deutschland auf; auch habe sich kein Elternteil in den letzten sechs Jahren vor Beginn der Ausbildung mindestens drei Jahre in Deutschland aufgehalten.
Hiergegen hat der Antragsteller am 15.01.2018 Klage vor dem Sozialgericht Münster erhoben und zugleich um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Er hat vorgetragen, der schulische Teil seiner Ausbildung bereite ihm Probleme. Insbesondere das Lernen anhand von Büchern und Texten sei wegen mangelhafter Sprachkenntnisse mit Schwierigkeiten verbunden. Er sei daher dringend auf Nachhilfe angewiesen. Seine Bleibeperspektive ergebe sich entweder aus dem Asylantrag oder aus der aufgenommenen Ausbildung; denn entweder erhalte er eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1, 2 oder 3 AufenthG, oder aber er habe einen Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 und 4 AufenthG, da er eine entsprechende Ausbildung aufgenommen habe. Die Auffassung der Antragsgegnerin, die Bleibeperspektive richte sich allein nach dem Herkunftsland, stoße auf erhebliche Bedenken. Schon der Wortlaut des § 132 Abs. 1 Nr. 2 SGB III enthalte keine Anhaltspunkte dafür, dass das Herkunftsland das bestimmende Kriterium sein solle; vielmehr sei von der Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts die Rede. Diese Erwartung könne sich auch aus einer aufgenommenen Ausbildung ergeben. Auch der Zweck der Regelung lasse eine einschränkende Auslegung im Hinblick auf die Herkunftsländer nicht zu. Denn es sollten die Personen, die voraussichtlich dauerhaft in Deutschland bleiben können, frühzeitig in Gesellschaft und Arbeitsmarkt integriert werden. Dieser Zweck gelte unabhängig von dem Grund des Verbleibens und nur mit der Einschränkung, dass der Aufenthalt rechtmäßig sei. Ein alleiniges Abstellen auf das Herkunftsland habe der Gesetzgeber nicht beabsichtigt; vielmehr sollten die individuellen Umstände ausschlaggebend sein. Auch Umstände jenseits des Asylverfahrens könnten eine Bleibeperspektive begründen. Bei Personen, die nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat stammten, sei nach den Umständen des Einzelfalles zu ermitteln, ob ein rechtmäßiger dauerhafter Aufenthalt zu erwarten sei. Dies dürfe nicht eigenmächtig durch die Verwaltung, etwa durch Geschäftsanweisungen, geschehen. Die Vermutung, dass Personen aus Staaten mit einer Schutzquote von weniger als 50 % keine gute Bleibeperspektive hätten, sei eine administrative Gesetzesauslegung und daher nicht verbindlich, zumal sie eine Widerlegung, die selbst bei Personen aus sicheren Herkunftsstaaten möglich sei, nicht zulasse. Dass eine Widerlegung der Vermutung aus § 132 Abs. 1 S. 2 SGB III letztlich nur unter Berufung auf das allgemeine Aufenthaltsrecht möglich sei, zeige, dass auch ein Berufen auf die Duldung wegen Ausbildung möglich sein müsse. Die Berücksichtigung der aufgenommenen Ausbildung sei auch verfassungsrechtlich geboten, da eine schematische Differenzierung nach dem Herkunftsland gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Bisher ergangene obergerichtliche Rechtsprechung zur Bleibeperspektive sei nicht überzeugend. Sofern ihm eine mangelnde Klärung seiner Identität vorgeworfen werde, sei darauf hinzuweisen, dass er in Ansehung von § 72 AsylG seine Anerkennung als Flüchtling gefährde, wenn er bei der guineischen Botschaft Ausweisdokumente beantrage. Es sei ihm als politisch Verfolgtem nicht zumutbar, an den Verfolgerstaat heranzutreten. Sollte sein Asylantrag abgelehnt werden, werde er umgehend Ausweispapiere beantragen, um eine Duldung nach § 60a AufenthG erhalten zu können. Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache sei ihm nicht zumutbar, er sei dringend auf Nachhilfe angewiesen. Sein Ausbildungserfolg wäre ohne Nachhilfe zur Verbesserung der Sprachkenntnisse gefährdet. Aus seinem eigenen Einkommen könne er eine Sprachförderung, sei es in Kleingruppen oder durch Einzelunterricht, nicht finanzieren.
Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausbildungsbegleitende Hilfen in Form einer Sprachförderung für eine Ausbildung bei der F I oHG zu gewähren, hilfsweise unter eigener Kostenbeteiligung im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hat auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen und im Weiteren auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 03.05.2017 - L 14 AL 52/17 B ER verwiesen, der eine vergleichbare Fallgestaltung zugrunde liege. Auch sei eine Eilbedürftigkeit nicht zu erkennen, da der Antragsteller die entsprechenden Hilfen aus seinem eigenen Einkommen bestreiten könne. Grundsätzlich werde aber ebenfalls die Notwendigkeit einer sprachlichen Förderung des Antragstellers gesehen.
Die Antragsgegnerin hat auf Nachfrage des Sozialgerichts mitgeteilt, nach einer Leistungsberechnung anhand der für das BAB geltenden Maßstäbe ergebe sich beim Antragsteller ein verbleibendes übersteigendes Einkommen i.H.v. monatlich 35,65 EUR (Schreiben vom 08.02.2018). Das Q-Berufskolleg N hat auf Anfrage des Sozialgerichts zunächst ausgeführt, der Antragsteller verstehe "kein Wort Deutsch" (Schreiben vom 09.02.2018). Später hat die Schule präzisiert, dass der Antragsteller sprachliche Defizite habe, die sich negativ auf das Erarbeiten der Unterrichtsinhalte auswirkten. Seine sprachlichen Schwächen seien etwa durch die Klassenarbeiten belegbar. Das Ausbildungsziel sei stark gefährdet, da die Abschlussprüfung zur Hälfte schriftlich abzulegen sei; auch für das fallbezogene Fachgespräch (mündliche Prüfung) könne er die notwendigen Fachkenntnisse ohne zusätzliche Hilfe kaum erlernen. Der Antragsteller verstehe nach Meinung seiner Fachlehrer zwar die deutsche Sprache, jedoch nicht in dem Maße, wie es für ein Unterrichtsgespräch notwendig sei. Sprachunterricht in einer Kleingruppe und in einem Umfang von drei bis fünf Stunden wöchentlich sei daher zu begrüßen (Schreiben vom 16.02.2018).
Der Kreis X hat mitgeteilt, der Antragsteller werde ausreisepflichtig, wenn die Klage vor dem Verwaltungsgericht für ihn negativ ausfalle. Er werde dann eine Duldung nach § 60a AufenthG erhalten. Seine Bleibeperspektive könne hinsichtlich der aktuellen Ausbildung nur dann positiv beurteilt werden, wenn er an der Klärung seiner Identität mitwirke. Aktuell sei diese ungeklärt; identitätsklärende Dokumente seien bisher nicht vorgelegt worden. Nach § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG dürfe einem geduldeten Ausländer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die er selbst zu vertreten habe, nicht vollzogen werden könnten. Darunter fielen auch die mangelnde Mitwirkung bei der Klärung der Identität sowie bei der Beschaffung gültiger Reisedokumente. Sollte der Antragsteller nicht an der Klärung seiner Identität mitwirken, müsse ihm also nach einem negativen Ausgang des Asylverfahrens die Weiterführung der Ausbildung untersagt werden. Anderenfalls könne ihm eine Ausbildungsduldung gem. § 60 Abs. 2 S. 4 AufenthG erteilt werden sowie nach Abschluss der Ausbildung eine weitere Duldung für sechs Monate zur Arbeitsplatzsuche. Für eine anschließende Beschäftigung komme eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1a AufenthG in Betracht (Schreiben vom 01.03.2018).
Seit dem 07.03.2018 erhält der Antragsteller alle zwei Wochen zwei Unterrichtseinheiten Unterstützungsunterricht durch die Stiftung Handwerk und Bildung. Pro Unterrichtseinheit werden 25 EUR berechnet.
Das Sozialgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 15.03.2018 abgelehnt. Es bestünden Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes, weil wesentliche Nachteile, die im Nachhinein nicht wiedergutzumachen wären, nicht ersichtlich seien. Der Lebensunterhalt des Antragstellers sei durch die Ausbildungsvergütung und die Leistungen nach dem AsylbLG gesichert. Das Asylverfahren sei noch anhängig. Dass ein Anordnungsgrund wegen einer Gefährdung der Ausbildung vorliege, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Sei der Antragsteller den aktuellen Anforderungen an den Berufsschulunterricht nicht gewachsen, bestehe die Möglichkeit zur Wiederholung. Auch bei einem Abbruch der Ausbildung sei die Aufnahme dieser oder einer anderen Ausbildung keineswegs ausgeschlossen. Angesichts des Vortrages, der Antragsteller bemühe sich nachhaltig und intensiv um die Verbesserung seiner Sprachkenntnisse, bestünden gute Möglichkeiten, dass er zukünftig durchaus in der Lage sein werde, eine Ausbildung erfolgreich zu absolvieren. Ein Anordnungsgrund ergebe sich jedenfalls nicht daraus, dass der Antragsteller sich mit der Ausbildung ein dauerhaftes Bleiberecht sichern wolle; das Eilverfahren sei kein vorbeugender Rechtsschutz. Jedenfalls habe der Antragsteller auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht hinreichend glaubhaft gemacht, weil er die Fördervoraussetzungen nicht erfülle. Er gehöre nicht zum Personenkreis der Ausländer mit guter Bleibeperspektive. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten sei. Dies ergebe sich insbesondere aus der Auskunft der Ausländerbehörde. Danach bestehe lediglich eine Möglichkeit des dauerhaften Verbleibs in der Bundesrepublik. Letzterer sei unabhängig von der Frage einer erfolgreichen Berufsausbildung nicht nur vom Ausgang des Asylverfahrens, sondern auch von der weiteren Vorgehensweise des Antragstellers selbst sowie der Ausländerbehörde nach Abschluss des Asylverfahrens abhängig. Es liege kein besonders gelagerter Ausnahmefall vor, in welchem trotz Herkunft aus einem Land mit einer Gesamtschutzquote von unter 50 % gleichwohl sicher mit einem dauerhaft rechtmäßigen Aufenthalt gerechnet werden könne. Da § 132 SGB III eine Prognose erfordere, sei es sachgerecht, diese unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles von der Schutzquote abhängig zu machen. Die Auffassung des Antragstellers, ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung werde zu einem dauerhaften Bleiberecht führen können, verkenne, dass § 132 SGB III das Vorliegen einer positiven Bleibeperspektive zur Voraussetzung mache, nicht jedoch dazu dienen solle, diese Voraussetzung erst herbeizuführen. Beim Antragsteller könnte die Bleibeperspektive hinsichtlich seiner derzeitigen Ausbildung nur dann positiv beurteilt werden, wenn er bei der Klärung seiner Identität mitwirkte. Aktuell sei seine Identität jedoch ungeklärt. Sichere Rückschlüsse auf ein Bleiberecht nach Abschluss der Ausbildung ergäben sich daraus nicht. Es liege auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Die unterschiedliche Handhabung des aufenthaltsrechtlichen Status von Ausländern beruhe auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten und sei nicht willkürlich.
Hiergegen hat der Antragsteller am 26.03.2018 Beschwerde eingelegt. Es sei bereits fraglich, ob eine Wiederholung der Ausbildung ihm zu einem erfolgreichen Abschluss verhelfen könnte. Denn er könnte dann allein erneut am Unterricht teilnehmen; was er indes benötigte, wären unterstützende Maßnahmen, die auf seine spezifischen Bedürfnisse eingingen. Eine Wiederholung liefe zudem seinem Interesse an einem zügigen Abschluss der Ausbildung zuwider. Er könne ohnehin nicht auf einen Abbruch und eine spätere Wiederaufnahme der Ausbildung verwiesen werden. Denn Zweck der ausbildungsbegleitenden Hilfen sei es, gerade die konkrete und bereits aufgenommene Ausbildung zu ermöglichen. Zudem nehme die Lernfähigkeit mit zunehmendem Alter allgemein ab. Der Verweis auf eine anderweitige Erwerbstätigkeit gehe an seinen Bedürfnissen sowie am Zweck der ausbildungsbegleitenden Hilfen vorbei und verkenne sein Recht auf Bildung nach Art. 13 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie Art. 2 des Zusatzprotokolls zur EMRK. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes könne er nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden (Bezugnahme auf VGH Bayern, Beschluss vom 21.02.2017 - 19 CE 16.2204). Ein Anordnungsanspruch bestehe durchaus. Es werde verkannt, dass die gute Bleibeperspektive naturgemäß ein prognostisches Element enthalte, bei dem Unsicherheiten zwangsläufig seien. Insofern beinhalte auch eine Beurteilung nach der Gesamtschutzquote Ungewissheiten. So sei es möglich, dass sich die Lage im Herkunftsstaat verändere, oder dass der Asylsuchende straffällig und ausgewiesen bzw. abgeschoben werde. Genüge somit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen dauerhaften, rechtmäßigen Aufenthalt, so sei dies bei ihm der Fall. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen könne die Ausländerbehörde nicht ergreifen, wenn ein Antrag auf Ausbildungsduldung unmittelbar nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens gestellt werde. Der Gesetzgeber habe die Gesamtschutzquote nicht zum alleinigen Kriterium gemacht; er spreche vielmehr allgemein von der Erwartung eines dauerhaften und rechtmäßigen Aufenthaltes. Die Typisierung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität erfolge durch die Verwaltung selbst; ihr stehe jedoch kein Gestaltungsspielraum zu, vor allem nicht in Bezug auf gleichheitsrechtlich problematische personenbezogene Merkmale wie die Staatsangehörigkeit. Soweit das Sozialgericht eine gleichheitsrechtlich problematische Schlechterstellung von Asylsuchenden gegenüber Geduldeten verneine, sei bereits der gewählte Willkürmaßstab fehlerhaft. Entscheidend sei, ob gewichtige sachliche Gründe eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Halte er sich jedoch seit über 15 Monaten ununterbrochen und gestattet im Bundesgebiet auf, so sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, ihm die Ausbildungsbeihilfe zu verweigern, nur weil er keine Duldung, sondern die noch stärkere Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG habe. Eine Duldung erhielte er, sofern er ausreisepflichtig werden sollte; dass er infolge des Asylantrages bereits nicht ausreisepflichtig sei, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Die Praxis der Antragsgegnerin führe dazu, dass Asylbewerber ihren grund-, völker- und europarechtlich geschützten Asylantrag zurücknehmen müssten, um Ausbildungsförderung zu erhalten. Dieses Ergebnis lasse sich nur durch eine verfassungskonforme Auslegung dergestalt vermeiden, dass bei Asylbewerbern, die sich seit 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhielten, davon ausgegangen werde, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten sei, sofern die Voraussetzungen der Duldung mit Ausnahme der Ausreisepflicht vorlägen. Insofern könne die Vorschrift des § 59 Abs. 2 SGB III als gesetzlich normierte gute Bleibeperspektive verstanden werden, deren Rechtsgedanke im Rahmen von § 132 SGB III auch auf Personen mit einer Aufenthaltsgestattung angewendet werden müsse. Ein Beschluss des 9. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (vom 19.04.2018 - L 9 AL 227/17) zur gleichen Problematik weise einige Unzulänglichkeiten auf; dort werde insbesondere eine veraltete Rechtslage zu Grunde gelegt (zu diesbezüglichen weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 05.06.2018 Bezug genommen).
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 15.03.2018 abzuändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausbildungsbegleitende Hilfen in Form einer Sprachförderung für eine Ausbildung bei der F I oHG zu gewähren, hilfsweise unter eigener Kostenbeteiligung im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie schließt sich den Ausführungen des Sozialgerichts zum Anordnungsgrund an. Auch ein Anordnungsanspruch sei derzeit nicht zu erkennen. Ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt des Antragstellers sei nach den Ausführungen der Ausländerbehörde gerade nicht zu erwarten. Es sei daher derzeit offen, wie sich der Aufenthaltsstatus des Antragstellers nach dem Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung unter Berücksichtigung der §§ 60, 60a AufenthG ergeben werde. Wegen des völlig offenen Ausgangs des Asylverfahrens sei eine Rechtswidrigkeit der von ihr vorgenommenen Prognose nicht zu erkennen. Bei der Beurteilung der Frage einer guten Bleibeperspektive werde auf die in den Asylgeschäftsberichten des BAMF veröffentlichten Gesamtschutzquoten und die ermittelten Länder mit guter Bleibeperspektive abgestellt. Eine gute Bleibeperspektive sei laut BAMF dann anzunehmen, wenn Menschen aus Herkunftsländern mit einer Schutzquote von über 50 % kämen; im Jahr 2017 habe dies auf die Herkunftsländer Eritrea, Irak, Iran, Syrien und Somalia zu getroffen. Welche Herkunftsländer das Kriterium dieser Schutzquote erfüllen, werde vom BAMF halbjährlich festgelegt. Das Abstellen auf die Gesamtschutzquote für eine gute Bleibeperspektive werde durch zwei Entscheidungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg bestätigt (Beschlüsse vom 03.05.2017 - L 14 AL 52/17 B und vom 12.06.2017 - L 18 AL 78/17 B ER).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (i.S.v. überwiegend wahrscheinlich; vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03) macht (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund allerdings nicht isoliert nebeneinander. Es besteht vielmehr zwischen beiden eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt.
Darüber hinaus können sich aus Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Die Gerichte müssen in solchen Fällen bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, also dem Bestehen eines Anordnungsanspruchs, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Das gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).
a) Nach dieser Maßgabe hat der Antragsteller einen materiellen Anspruch (= Anordnungsanspruch) auf ausbildungsbegleitende Hilfen in Form einer Sprachförderung für eine Ausbildung nicht glaubhaft gemacht. Denn er gehört schon nicht zum förderfähigen Personenkreis.
Ausbildungsbegleitende Hilfen sind nach § 75 Abs. 1 S. 1 SGB III Maßnahmen für förderungsbedürftige junge Menschen, die über die Vermittlung von betriebs- und ausbildungsüblichen Inhalten hinausgehen. Hierzu gehören u.a. Maßnahmen zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten (S. 2 Nr. 1). Ausbildungsbegleitende Hilfen sind förderungsfähig, wenn sie die förderungsbedürftigen jungen Menschen während einer betrieblichen Berufsausbildung oder einer Einstiegsqualifizierung unterstützen (Abs. 2 S.1 Nr. 1). Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 SGB III sind förderungsbedürftig lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen, die wegen in ihrer Person liegender Gründe ohne die Förderung eine Einstiegsqualifizierung oder eine Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können. Förderungsbedürftig sind auch junge Menschen, die ohne die Förderung mit ausbildungsbegleitenden Hilfen eine Einstiegsqualifizierung oder eine erste betriebliche Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können oder voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, diese erfolgreich abzuschließen (Abs. 2 Nr. 1). Der förderfähige Personenkreis wird nach § 78 Abs. 3 S. 1 SGB III über eine entsprechende Geltung der § 59 Abs. 1 und 3 SGB III definiert; § 59 Abs. 2 SGB III gilt für ausbildungsbegleitende Hilfen entsprechend.
aa) In Anwendung dieser Grundsätze gehört der Antragsteller nicht zum förderfähigen Personenkreis nach § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 6 bzw. nach S. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2, 4 und 5 BAföG. Er ist weder Deutscher, noch Unionsbürger oder Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; er ist auch nicht außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt oder heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet. Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten wäre, sind nicht ersichtlich.
bb) Auch die Voraussetzungen des § 59 Abs. 3 SGB III liegen in der Person des Antragstellers nicht vor. Er hat sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts nicht bei Ausübung einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten (Nr. 1). Auch hat sich nicht zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten und ist dabei rechtmäßig erwerbstätig gewesen.
cc) Eine Zuordnung zum förderfähigen Personenkreis kann auch nicht über § 59 Abs. 2 SGB III erfolgen. Danach werden geduldete Ausländerinnen und Ausländer (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, während einer betrieblich durchgeführten Berufsausbildung gefördert, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Zwar hielt sich der Antragsteller schon zu Beginn der Ausbildung mindestens 15 Monate gestattet im Bundesgebiet auf. Er verfügt jedoch nicht über eine Duldung nach § 60a AufenthG; sein Aufenthalt ist vielmehr gem. § 55 Abs. 1 AsylG (- allein - zur Durchführung des Asylverfahrens) gestattet.
dd) Auch aus der - bisher nur für bis zum 31.12.2018 beginnende Maßnahmen (Abs. 4) anwendbaren - Sonderregelung des § 132 SGB III für die Ausbildungsförderung von Ausländerinnen und Ausländern folgt kein Anspruch des Antragstellers.
Nach § 132 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III gehören Ausländerinnen und Ausländer, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, nach Maßgabe der folgenden Sätze zum förderungsfähigen Personenkreis nach § 59 für Leistungen nach den §§ 51, 75 und 130, wenn ihr Aufenthalt seit mindestens drei Monaten gestattet ist. Bei einer Asylbewerberin oder einem Asylbewerber, die oder der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des AsylG stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist (S. 2). Die oder der Auszubildende wird bei einer Berufsausbildung (ergänzend zu § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) nur mit Berufsausbildungsbeihilfe gefördert, wenn sie oder er nicht in einer Aufnahmeeinrichtung wohnt (S. 3).
Gesetzgeberisches Ziel des § 132 Abs. 1 S. 1 SGB III ist es, Personen mit Aufenthaltsgestattung und zugleich guter Bleibeperspektive zu ermöglichen, eine Ausbildung über die ersten 15 Monate ihres Aufenthaltes hinaus fortzuführen oder danach aufzunehmen und durch Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld ihren Lebensunterhalt zu sichern. Denn nach einem Aufenthalt von mehr als 15 Monaten wechseln die Leistungsberechtigten in den Bezug von Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. dem SGB XII; damit unterfallen sie grundsätzlich während einer Berufsausbildung dem Leistungsausschluss bei der Sozialhilfe nach § 22 Abs. 1 SGB XII für Personen, die eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolvieren (vgl. zu dieser Problematik den Beschluss des Senats vom 19.02.2018 - L 20 AY 4/18 B ER).
(1) Zwar war der Aufenthalt des Antragstellers bei Ausbildungsbeginn seit mehr als drei Monaten gem. § 55 Abs. 1 AsylG gestattet (§ 132 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III). Zudem wohnt er nicht in einer Aufnahmeeinrichtung i.S.d. §§ 44 ff. AsylG (§ 132 Abs. 1 S. 3 SGB III).
(2) Es ist allerdings - bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischer Prüfung - i.S.v. § 132 Abs. 1 S. 1 SGB II kein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten. Hierüber hat die Antragsgegnerin eine Prognose zu treffen, die gerichtlich voll daraufhin überprüfbar ist, ob die Tatsachen richtig und vollständig festgestellt worden sind, und ob sie ggf. auf unsachlichen Erwägungen beruht (vgl. zur Überprüfbarkeit von Prognoseentscheidungen Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Auflage 2017, § 128 Rn. 9 f.). Dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Prognose falsch war oder auf unsachlichen Erwägungen beruhte, ist jedoch nicht zu erkennen.
(a) Die in § 132 Abs. 1 S. 2 SGB III geregelte Vermutung, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt dann nicht zu erwarten ist, wenn der Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsland stammt, ist für den Antragsteller nicht von Belang. Denn er ist Staatsangehöriger Guineas; mangels Benennung in Anlage II zu § 29a AsylG ist Guinea kein sicheres Herkunftsland i.S.v. § 132 SGB III.
(b) Darüber hinaus bestimmt das Gesetz jedoch nicht näher, wann ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist.
Im Rahmen einer summarischen Prüfung hält es der Senat in Ansehung der Gesetzesbegründung und der sonstigen ausländerrechtlichen Verwendung einer solchen Aufenthaltserwartung durchaus für sachgerecht, für die Beurteilung in erster Linie die sog. Gesamtschutzquote heranzuziehen (dazu unter aa). Auch wenn daneben auf weitere Umstände des Einzelfalles abzustellen ist, kann allein eine (begründete) Erwartung, dass nach Abschluss des Asylverfahrens eine Duldung erteilt werde, einen rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt i.S.v. § 132 Abs. 1 S. 2 SGB III nicht begründen (dazu unter bb und cc).
(aa) Der Gesetzesbegründung zu § 132 SGB III ist zum Tatbestandsmerkmal der Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts lediglich zu entnehmen, dass Abs. 1 die genannten Leistungen befristet für Gestattete mit guter Bleibeperspektive öffnen soll. Denn bisher hätten ausbildungsbegleitende Hilfen Gestatteten auch bei guter Aussicht auf eine Anerkennung als Asylberechtigte und einen Verbleib in Deutschland regelmäßig nicht offen gestanden (BT-Drs. 18/8615 S. 30 f.). Andere Umstände als die Anerkennungsperspektive sind der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen.
Anhaltspunkt für die Auslegung des Merkmals der Erwartbarkeit eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts bietet indes die ausländerrechtliche Verwendung desselben (unbestimmten) Rechtsbegriffs in § 44 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 AufenthG. Danach können Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme an Integrationskursen zugelassen werden. Nach der Gesetzesbegründung hierzu sind davon Asylbewerber erfasst, die aus einem Land mit einer hohen Anerkennungsquote kommen, oder bei denen eine belastbare Prognose für einen erfolgreichen Asylantrag besteht (BT-Drs. 18/6185 S. 48). Insoweit geht der Gesetzgeber von der Notwendigkeit einer Abfrage beim BAMF aus (vgl. BT-Drs. 18/6185 S. 30). Diese ausdrückliche Bezugnahme auf die herkunftslandbezogene Anerkennungsquote oder auf die Erfolgsprognose des Asylantrages in den gesetzgeberischen Erwägungen zu § 44 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 AufenthG erlaubt nach Ansicht des Senats den Schluss, dass der Gesetzgeber für die Aufenthaltsprognose in erster Linie auf die statistische Erfolgsaussicht des Asylantrages (sog. Gesamtschutzquote) abstellen wollte (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 19.04.2018 - L 9 AL 227/17 Rn. 9; VGH Bayern, Beschluss vom 21.02.2017 - 19 CE 16.2004 Rn. 20; zum Ganzen Bienert in info also 2018, 104 ff.). Auch nach Auffassung der Bundesregierung ist ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt unabhängig vom Einzelfall dann zu erwarten, wenn der Asylsuchende aus einem Herkunftsland stammt, bei dem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass eine Schutzberechtigung erteilt wird. Bei dieser lediglich abstrakten Prognoseentscheidung sei maßgeblich, dass die Gesamtschutzquote über 50 % liege und ihr eine hinreichende Aussagekraft zukomme, was eine relevante Anzahl von Antragsstellern voraussetze (BT-Drs. 18/13329 S. 18). Ein solches Vorgehen erscheint auch für die Arbeitsverwaltung sachgerecht; ist diese sachlich für Fragen des Aufenthalts nicht zuständig, so kann sie im Einzelfall selbst nicht einschätzen, ob das Asylbegehren letztlich erfolgreich sein wird oder nicht. Das Abstellen auf die Gesamtschutzquote stellt ihr jedoch ein objektiviertes Kriterium zur Verfügung, anhand dessen sie in die Lage versetzt wird, die Aufenthaltsperspektive zu beurteilen.
Für das Herkunftsland Guinea des Antragstellers liegt die Gesamtschutzquote deutlich unter 50 %. Die Geschäftsstatistik des BAMF für Juni 2017, der der Zeitraum von Januar bis Juni 2017 zugrunde liegt, weist für Antragsteller aus Guinea eine Gesamtschutzquote von 13,5 Prozent aus (insgesamt 2.401 Anträge, davon 299 Anerkennungen als Flüchtlinge und 9 als Asylberechtigte, 197 Abschiebungsverbote und 102 subsidiäre Schutzberechtigungen; dagegen 1960 Ablehnungen bzw. Erledigungen auf sonstige Weise. Vgl. https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Statistik/Asyl/201706-statistik-anlage-asyl-geschaeftsbericht.pdf? blob=publicationFile). Im Vergleich zur Gesamtschutzquote für 2015 von 18,4 % ist zudem keine signifikante Veränderung zu erkennen; erst Recht zeichnet sich keine Annäherung an eine Quote von 50 % ab (ob auch bei geringer Unterschreitung einer Quote von 50 % ein dauerhafter rechtmäßiger Aufenthalt angenommen werden könnte, ist deshalb im vorliegenden Zusammenhang nicht zu entscheiden).
Hat deshalb die Antragsgegnerin, der die BAMF-Jahresstatistik für 2015 sowie die Monatsstatistiken für Januar bis Juni 2017 zur Verfügung standen, auf deren Grundlage die Prognose getroffen, dass ein dauerhafter rechtmäßiger Aufenthalt des Antragstellers nicht zu erwarten sei, so ist dies nicht zu beanstanden. Eine ausreichende Prognosegrundlage lag vor, und andere Erkenntnisquellen sind nicht ersichtlich.
(bb) Offen bleiben kann, ob aus der Gesetzesbegründung zu § 44 Abs. 4 S. 2 AufenthG für die Anwendung des § 132 SGB III folgt, dass im Einzelfall auch unabhängig von der Gesamtschutzquote eine hinreichende Bleibeperspektive bestehen kann (" oder bei denen eine belastbare Prognose für einen erfolgreichen Asylantrag besteht"; BT-Drs. 18/6185 S. 48). Denn Indizien für eine solche belastbare Prognose eines für den Antragsteller (unbeschadet der Gesamtschutzquote für Guinea) erfolgreichen Ausgangs seines Asylverfahrens sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
(cc) Die (aktuelle) Prognose eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts in Deutschland folgt auch nicht etwa aus der Möglichkeit, dass der Aufenthalt des Antragstellers nach ggf. erfolglosem Abschluss seines Asylverfahrens nach Maßgabe der §§ 60a und 18a AufenthG geduldet wird (diese Konstellation lediglich erwähnend BVerfG, Beschluss vom 28.09.2017 - 1 BvR 1510/17 Rn. 22).
Nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Abs. 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Nach Abs. 6 der Vorschrift darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit u.a. nicht erlaubt werden, wenn er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen (Nr. 1) oder aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können (Nr. 2). Nach § 18a Abs. 1 Nr. 1 a) AufenthG kann einem geduldeten Ausländer - neben den Voraussetzungen der Nrn. 2 bis 7 - eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat und der Ausländer im Bundesgebiet eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf abgeschlossen hat. Wurde die Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG erteilt, ist nach erfolgreichem Abschluss dieser Berufsausbildung für eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Nrn. 2 bis 7 vorliegen und die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat (§ 18a Abs. 1a AufenthG).
(aaa) Stützt der Antragsteller seine Aussicht auf einen dauerhaften und rechtmäßigen Aufenthalt hiernach auf eine jedenfalls zu erwartende (Ausbildungs-)Duldung, ist bereits fraglich, ob die Antragsgegnerin überhaupt in der Lage ist, eine Prognose zu dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG zu treffen. Denn sie kann zwar feststellen, dass ein Antragsteller eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf anstrebt. Sie kann jedoch nicht selbst feststellen, ob die Voraussetzungen des § 60a Abs. 6 AufenthG vorliegen, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen und ob aufenthaltsrelevante Straftaten vorliegen. Von ihr kann nicht erwartet werden, die Einzelheiten des Ausländer- und Asylrechts (zumal nur prognostisch für die Zeit nach Abschluss des Asylverfahrens) zu prüfen. Vielmehr ist es Sache des jeweiligen Leistungsbegehrenden, durch entsprechende Antragstellung bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Duldung i.S.v. § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG zu erlangen (LSG NRW, a.a.O. Rn. 16).
(bbb) Indes kann der Senat dies letztlich offenlassen. Denn eine Duldung nach § 60a AufenthG setzt lediglich den Vollzug der Abschiebung aus; sie beseitigt weder die Ausreisepflicht noch deren Vollziehbarkeit und führt auch nicht zur Erledigung der Abschiebungsandrohung (Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 60a AufenthG Rn. 16; Bienert a.a.O., S. 105). Tritt damit durch eine Duldung von vornherein kein rechtmäßiger dauerhafter Aufenthalt ein, so kann die Aussicht auf eine Duldung auch keine Erwartung eines rechtmäßigen dauerhaften Aufenthalts i.S.v. § 132 Abs. 1 S. 1 SGB III begründen.
(ccc) Die Möglichkeit einer - erst an den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung anschließenden - Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1a AufenthG begründet für den Antragsteller ebenfalls keine solche Erwartung. Zwar bewirkte eine solche Erlaubnis - anders als eine Duldung - einen rechtmäßigen Aufenthalt; dieser wäre jedoch wegen seiner Befristung auf zwei Jahre bereits nicht dauerhaft. Unbeschadet dessen ist ein solcher Aufenthalt ohnehin nicht i.S.v. § 132 Abs. 1 S. 1 SGB III "zu erwarten". Denn eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1a AufenthG ist an das Vorliegen der in Abs. 1 Nrn. 2 bis 7 der Vorschrift geregelten Voraussetzungen geknüpft; sie verlangt damit u.a., dass der Antragsteller über ausreichenden Wohnraum und Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat und dass er nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde. Außerdem bedarf es einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG. Ob diese Voraussetzungen, die auch vom zukünftigen Verhalten des Antragstellers abhängen, sämtlich nach einem (ebenfalls ungewissen) erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung vorliegen werden, ist jedoch im Rahmen einer aktuellen Prognose zur Bleibeperspektive in keiner Weise absehbar.
(ddd) Die vom Antragsteller gesehene Perspektive für den Fall eines erfolglosen Ausgangs seines Asylverfahrens kann nach allem nicht zu einer belastbaren Prognose eines dauerhaften und rechtmäßigen Aufenthalts i.S.v. § 132 Abs. 1 S. 1 SGB III führen (vgl. auch Bienert a.a.O.; SG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.2018 - S 2 AL 3795/17 Rn. 53 ff.) und die von der Antragsgegnerin getroffene Prognose nicht entkräften.
(3) Das vorgenannte Verständnis des § 132 Abs. 1 S. 1 SGB III verletzt nicht höherrangiges Recht.
(a) Zwar ist dem Antragsteller beizupflichten, dass die gesetzliche Regelung gem. § 60a AufenthG geduldete Ausländer besser stellt als Inhaber einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG. Denn (aktuell) geduldete Ausländer haben nach § 59 Abs. 2 SGB III Anspruch auf Förderung einer betrieblich durchgeführten Berufsausbildung, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben. Der Antragsteller gehört diesem Personenkreis als aktuell nicht geduldeter, sondern mit einer Aufenthaltsgestattung gem. § 55 Abs. 1 AsylG versehener Ausländer trotz seines deutlich länger als 15-monatigen Aufenthalts in Deutschland nicht an; als Asylsuchender aus einem Land mit unterhälftiger Gesamtschutzquote ist er damit schlechter gestellt als ein Ausländer, der seinen Asylantrag zurückgenommen hat oder dessen Asylantrag bereits bestandskräftig negativ beschieden ist und dessen Aufenthalt deshalb nicht mehr gestattet, sondern nur mehr geduldet wird.
(b) Dies mag man als in der gesetzlichen Regelung angelegten Wertungswiderspruch ansehen können, der indes von den Gerichten nicht aufzulösen ist (so Bienert a.a.O., S. 109). Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt darin indes nicht. Gebietet dieser Gleichheitsgrundsatz, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, so ist dem Gesetzgeber bei Vorliegen sachlicher Differenzierungsgründe gleichwohl nicht jede Differenzierung verwehrt. Ihm kommt vielmehr im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit bei der Abgrenzung der begünstigten Personenkreise ein Gestaltungsspielraum zu. Dabei unterliegt er aus dem allgemeinen Gleichheitssatz umso engeren Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfG, Beschlüsse vom 06.07.2004 - 1 BvL 4/97 Rn. 45 und vom vom 29.10.2002 - 1 BvL 16/95 Rn. 39). Das unter dem Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG stehende Recht auf freie Auswahl der Ausbildungsstätte steht allerdings nur Deutschen zu; die sachbezogene, allein nach der Art des Aufenthaltstitels differenzierende Ungleichbehandlung des Antragsstellers bezieht sich deshalb nicht auf eine grundrechtlich geschützte Freiheit. Bei der gewährenden Staatstätigkeit hat der Gesetzgeber ohnedies eine weitgehende Freiheit, darüber zu entscheiden, welche Personen staatlich finanziell gefördert werden sollen. Dabei darf er staatliche Leistungen zwar nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten verteilen; sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm aber in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt (BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008 - 1 BvF 4/05 Rn. 88).
Mit den Regelungen im BAföG und entsprechend in §§ 59 ff. SGB III beabsichtigt der Gesetzgeber, möglichst vielen Einwohnern Deutschlands einen Ausbildungsabschluss zu ermöglichen (BT-Drs. 18/2663 S. 38). Es soll allerdings sichergestellt sein, dass nur diejenigen Ausländer gefördert werden, deren Aufenthalt nicht nur kurzfristig bzw. absehbar vorübergehend ist (BT-Drs. 16/5172 S. 20). Insoweit sieht § 59 Abs. 2 SGB III vor, dass eine Zuordnung zum förderfähigen Personenkreis erst nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von 15 Monaten in Betracht kommt. Diese Frist orientiert sich an § 2 Abs. 1 AsylbLG, wonach nach Ablauf von 15 Monaten Leistungen analog der Vorschriften des SGB XII in Betracht kommen; hierdurch sollen Förderlücken vermieden werden (vgl. BT-Drs. 18/6284 S. 52). Mit der Regelung des § 132 Abs. 1 Nr. 1 SGB III wird dieser Personenkreis grundsätzlich - für Leistungen nach §§ 51, 75 und 130 SGB III - noch erweitert, weil ein gestatteter Aufenthalt von nur drei Monaten vorausgesetzt wird. Wenn das Gesetz dabei jedoch auch eine Bleibeperspektive für notwendig erachtet, ist dies kein unsachlicher Gesichtspunkt, sondern innerhalb der Regelungen zur beruflichen Förderung von Ausländern konsequent.
Fordert der Gesetzgeber in § 132 SGB III, solange über den Asylantrag nicht (bestandskräftig) entschieden ist, für die Zuordnung zum förderberechtigten Personenkreis nach §§ 56 ff. SGB III anders als bei geduldeten Ausländern zusätzlich die Erwartung eines dauerhaften rechtmäßigen Aufenthalts, so liegen ohnehin unterschiedliche Sachverhalte vor, die eine Differenzierung rechtfertigen. Denn bei geduldeten Ausländern ist die Dauer des weiteren Aufenthaltes trotz Ausreisepflicht von vielen individuellen und verschiedenen Faktoren abhängig und kaum bestimmbar; im laufenden Asylverfahren (mit Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG) erfolgt hingegen gerade eine Klärung der Bleibeperspektive in der Erwartung, dass Antragsteller nach Ablehnung des Asylantrags das Land umgehend verlassen. Erst wenn keine Ausreise erfolgt, sondern eine Duldung erteilt wird, ändert sich die Sachlage. Unsachliche, willkürliche Gründe für die Differenzierung sind dies nicht.
(c) Vor diesem Hintergrund kommt eine entsprechende Anwendung des § 59 Abs. 2 SGB III auf Sachverhalte, in denen der Anspruchsteller - wie hier - über eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG verfügt, nicht in Betracht. Dabei hat der Senat die rechtspolitische Sinnfülle der gegenwärtigen Regelung von vornherein nicht zu bewerten.
(d) Existenzsichernde Leistungen sind in der vorliegenden Fallgestaltung, in der es nur um ausbildungsbegleitende Hilfen geht, von vornherein nicht betroffen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 28.09.2017 - 1 BvR 1510/17 Rn. 22); das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist deshalb die Auslegung der Gesetzesnorm im Fall des Antragstellers von vornherein ohne Belang
b) Fehlt dem Antragsteller ein glaubhaft gemachter materieller Anspruch, so kommt es auf ein Eilbedürfnis für eine einstweilige gerichtliche Regelung (= Anordnungsgrund) nicht mehr an.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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