L 1 JVEG 1321/16

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 JVEG 1321/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Entschädigung für den Befundbericht vom 28. September 2016 wird auf 5,95 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

Zuständig für die Entscheidung ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats der Berichterstatter des 1. Senats.

Auf die nach § 4 Abs. 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) zulässige Erinnerung wird die Entschädigung für den Befundbericht vom 28. September 2016 auf 5,95 Euro festgesetzt.

Für einen sachverständigen Zeugen gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis einschließlich der Regelungen über deren Entschädigung nach § 19 JVEG sowie die Sonderregelungen in § 10 Abs. 1 JVEG, wenn er entsprechende Leistungen erbringt. Nach der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG wird die Ausstellung eines Befundscheins wie folgt entschädigt: Nr. 200 ohne nähere gutachtliche Äußerung 21,00 Euro Nr. 201 Die Leistung der in Nr. 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 200 beträgt bis zu 44,00 Euro.

Hier ist der Bericht vom 28. September 2016 weder nach Nr. 200 noch nach Nr. 201 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG zu honorieren. Es liegt schon kein Befundbericht im diesem Sinne vor.

Was ein Befundbericht (oder Befundschein nach dem JVEG) ist, ergibt sich mangels gesetzlicher Definition aus der gezielten Anforderung an den Adressaten (ggf. ausgelegt nach § 133 BGB) sowie dem Gegenstand der Anforderung. Nicht relevant ist, was der behandelnde Arzt aus der Anforderung macht. Üblicherweise handelt es sich bei dem Befundbericht um ein Formblatt mit standardisierten Fragen zu der erhobenen Anamnese, den Befunden, ihre epikritische Bewertung und Stellungnahme zur Therapie anhand der vorliegenden Behandlungsunterlagen. Der behandelnde Arzt soll über Tatsachen berichten, die er aufgrund seiner besonderen Fachkunde als sachverständiger Zeuge (§ 414 der Zivilprozessordnung (ZPO)) festgestellt hat. So sollte auch der Erinnerungsführer als behandelnder Arzt über vergangene Tatsachen und Zustände, die er kraft besonderer Sachkunde ohne Zusammenhang mit einem gerichtlichen Gutachtensauftrag wahrgenommen hatte, berichten (vgl. BSG, Urteil vom 26. November 1991 - 9a RV 25/90 - nach juris; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 30. November 2005 - L 6 SF 738/05 - nach juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 12. Auflage 2017, § 118 Rn. 10c). Das ist aber nicht durch eine Wiedergabe von gespeicherten Aufzeichnungen möglich, denn neben der Mitteilung von Tatsachen zieht der sachverständige Zeuge auch Schlussfolgerungen (BSG, Urt. v. 26.11.1991 - 9a RV 25/90; Keller, jurisPR-SozR 30/2005 Anm. 6). Vorliegend hat der Erinnerungsführer auf dem zugesandten zweiseitigen Fragenkatalog lediglich fünf der zehn gestellten Fragen - knapp - beantwortet und bezüglich der Fragen nach geäußerten Beschwerden, der Befunderhebung, der Diagnosestellung, durchgeführter klinischer Behandlungen oder Untersuchungen und schließlich hinsichtlich Veränderungen im Gesundheitszustand auf den beigefügten Bericht verwiesen. Dieser Bericht umfasst mit Therapieplan sieben Seiten und stellt letztlich einen Ausdruck der Patientenakte dar. Eine dezidierte Auseinandersetzung mit den konkret vorgegebenen Fragestellungen erfolgt nicht. Zwar können dem beigefügtem Bericht im Ergebnis auf alle durch das Gericht gestellten Fragen entsprechende Antworten entnommen werden, doch erfordert dies eine eigene Herausarbeitung durch den Richter. Eine klare und den jeweiligen Fragestellungen konkret zugeordnete Beantwortung erfolgte nicht. Es bleibt dem Richter überlassen, die jeweiligen Antworten aus dem Gesamtbericht herauszusuchen und den gestellten Fragen zuzuordnen sowie dabei Unwesentliches und Nichterfragtes zu trennen. Dies zu vermeiden, ist gerade Aufgabe eines Befundberichtes mit dem der Ersteller als sachverständiger Zeuge konkret und individuell auf die richterlich gestellten Fragen eingeht.

Für einen unbearbeiteten Computerausdruck wird ein Aufwendungsersatz für Kopien und Portoauslagen nach § 7 Abs. 2 JVEG geleistet (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. September 2013 - L 6 SF 1107/13 - nach juris). Dieser Aufwendungsersatz ist auch hier anzusetzen. Nach § 7 Abs. 2 Satz Nr. 1 JVEG werden für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite ersetzt.

Somit ergibt sich folgender Aufwendungsersatz:

Anfertigung von Kopien (9 Stück á 0,50 Euro) 4,50 Euro Porto (wie angefallen) 1,45 Euro

Gesamt: 5,95 Euro.

Der Festsetzung steht nicht entgegen, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) zuvor eine Entschädigung in Höhe von 25,95 Euro (Nr. 200 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG = 21,00 Euro, 7 Kopien = 3,50 Euro und Porto = 1,45 Euro) festsetzte. Denn im vorliegenden Erinnerungsverfahren sind - worauf der Erinnerungsführer auch hingewiesen wurde - alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie angegriffen werden (ständige Rechtsprechung des vormaligen Kostensenats des Thüringer Landessozialgerichts vgl. u.a. Beschlüsse vom 1. Dezember 2011 - L 6 SF 1617/11 E und 8. September 2009 - L 6 SF 49/08 - beide nach juris, 4. April 2005 - L 6 SF 83/05 in MedSach 2005, 137 ff. sowie juris, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 10. Oktober 2005 - 1 B 97.1352, nach juris). Bei der Festsetzung ist der Senat weder an die Höhe der Einzelansätze noch an den Stundenansatz oder die Gesamthöhe der Vergütung in der Festsetzung durch die UdG oder den Antrag der Beteiligten gebunden; er kann aber nicht mehr festsetzen als beantragt. Die Erinnerung ist insbesondere kein Rechtsbehelf; insofern gilt das Verschlechterungsverbot (sog. "reformatio in peius") bei der erstmaligen richterlichen Festsetzung nicht (vgl. Thüringer Landessozialgericht Beschlüsse vom 26. März 2012 - L 6 SF 132/12 E, 8. September 2009 - L 6 SF 49/08, 13. April 2005 - L 6 SF 2/05, 16. September 2002 - L 6 B 51/01 SF - alle nach juris; Meyer/Höver/Bach, Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG, 25. Auflage 2011, § 4 Rdnr. 4.3; Hartmann in Kostengesetze, 40. Auflage 2010, § 4 JVEG Rdnr. 10).

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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