L 3 AL 1373/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 AS 7193/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1373/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 8. März 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer Zahlungserinnerung streitig.

Mit dem mit "Zahlungserinnerung" überschriebenen Schreiben vom 19.09.2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe die am 30.05.2012 fällige Forderung des Jobcenters in Höhe von 6.287,19 EUR noch nicht beglichen. Ihre Zahlung erwarte sie bis spätestens zum 04.10.2016. Lasse sie den Zahlungstermin erfolglos verstreichen, werde sie weitere Schritte gegen die Klägerin prüfen, wodurch ihr zusätzliche Kosten sowie Unannehmlichkeiten entstehen könnten. Aus der beigefügten Forderungsaufstellung geht hervor, dass sich dieser Zahlungsbetrag aus Erstattungsforderungen in Höhe von 580,00 EUR mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 17.04.2012, von 2.320,60 EUR mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 17.04.2012, von 211,79 EUR mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 03.09.2013, von 1.089,19 EUR mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 13.01.2014, von 928,24 EUR mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 13.01.2014, von 394,22 EUR mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 03.02.2015 und von 647,95 EUR mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 03.02.2015 sowie Mahnkosten in Höhe von 32,00 EUR mit Mahngebührenbescheid vom 09.04.2015, von 16,00 EUR mit Mahngebührenbescheid vom 19.08.2014, von 10,35 EUR mit Mahngebührenbescheid vom 12.08.2014, von 26,20 EUR mit Mahngebührenbescheid vom 22.09.2014, von 15,90 EUR mit Mahngebührenbescheid vom 21.01.2014 und von 14,75 EUR mit Mahngebührenbescheid vom 12.06.2012 zusammensetze.

Hiergegen legte die Klägerin am 28.09.2016 Widerspruch ein. Die Beklagte verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2016 als unzulässig. Sie führte zur Begründung aus, da die Zahlungserinnerung keinen Verwaltungsakt darstelle, sei der gegen sie eingelegte Widerspruch unzulässig.

Hiergegen hat die Klägerin am 18.12.2016 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Da sie stets die geforderten Beträge fristgerecht zurückbezahlt habe, sei es ihr nicht ersichtlich, warum sie den geforderten Betrag zahlen solle.

Mit Gerichtsbescheid vom 08.03.2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, gemäß § 62 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei der Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte zulässig. Gemäß 31 SGB X sei ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffe und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei. Eine Zahlungsaufforderung stelle danach keinen Verwaltungsakt dar, da sie keine Regelung enthalte. Sie entscheide nicht über die Begründung einer Forderung, sondern solle den Adressaten lediglich davon in Kenntnis setzen, welche Forderungen zu welchem Termin fällig seien. Es handele sich bei ihr lediglich um eine unselbständige Vorbereitungshandlung zur Vollstreckungsanordnung oder zu den eigentlichen Vollstreckungshandlungen, die nicht selbständig anfechtbar sei. Soweit sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch nicht gegen die Mahnung, sondern gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide sowie gegen die Mahngebührenbescheide habe wenden wollen, sei der Widerspruch ebenfalls unzulässig. Die Frist für den Widerspruch, der nach § 84 Abs. 1 SGG binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden sei, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen sei, die den Verwaltungsakt erlassen habe, sei für sämtliche Aufhebungs- und Erstattungsbescheide sowie Mahngebührenbescheide abgelaufen. Mithin seien die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide sowie Mahngebührenbescheide bestandskräftig geworden, weswegen der Widerspruch daher unzulässig gewesen wäre.

Gegen den ihr am 11.03.2017 zugestellten Gerichtsbescheid des SG hat die Klägerin am 06.04.2017 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben. Sie hat ihre Berufung nicht begründet.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 8. März 2017 sowie die Zahlungserinnerung der Beklagten vom 19. September 2016 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte sowie nach § 151 SGG form- und fristgerechte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG vom 08.03.2017. Die Klägerin erstrebt nach zutreffender Auslegung neben der Aufhebung dieses Gerichtsbescheides die Aufhebung der Zahlungserinnerung der Beklagten vom 19.09.2016 und des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2016. Diese prozessualen Ziele verfolgt die Klägerin gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG mit der isolierten Anfechtungsklage.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Zahlungserinnerung der Beklagten vom 19.09.2016. Denn der hiergegen eingelegte Widerspruch ist zu Recht mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2016 als unzulässig verworfen worden. Das SG hat daher zutreffend die Anfechtungsklage der Klägerin abgewiesen.

Das SG hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 07.06.1999, B 7 AL 264/98 B; Beschluss vom 05.08.1997, UBAr 95/97; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.09.2010, L 5 AS 72/09 B ER; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2006, L 19 B 20/06 AL; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.1998, L 13 AL 1550/98; alle veröffentlicht in juris) ausführlich und zutreffend dargelegt, dass und warum die von der Klägerin angegriffene Zahlungserinnerung keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X darstellt und daher der hiergegen erhobene Widerspruch gemäß § 62 SGB X in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGG unzulässig ist. Das SG hat auch zutreffend dargelegt, dass der Widerspruch, würde er sich gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide sowie gegen die Mahngebührenbescheide richten, nicht innerhalb der nach § 84 Abs. 1 SGG einzuhaltenden Monatsfrist eingelegt und damit unzulässig wäre. Der Senat schließt sich den Ausführungen des SG in vollem Umfang an und sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den zutreffenden Ausführungen des SG ist in der von der Klägerin verfassten Berufungsbegründung nicht erfolgt.

Nach alledem wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG gegeben ist.
Rechtskraft
Aus
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