Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1830/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers vom 09.05.2018 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet die Beschwerde gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile statt. Der Kläger wendet sich vorliegend jedoch nicht gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe (SG), sondern begehrt die Weiterführung des Klageverfahrens S 12 AS 4011/16, in dem er am 09.05.2018 die Klage zurückgenommen hat, so dass kein zulässiger Beschwerdegegenstand vorliegt.
Soweit der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens S 12 AS 4011/16 begehrt, hat er sich (wie mit Schreiben vom 27.05.2018 erfolgt) an das SG zu wenden, das dann über die Frage der Weiterführung des Verfahrens eine Entscheidung zu treffen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet die Beschwerde gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile statt. Der Kläger wendet sich vorliegend jedoch nicht gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe (SG), sondern begehrt die Weiterführung des Klageverfahrens S 12 AS 4011/16, in dem er am 09.05.2018 die Klage zurückgenommen hat, so dass kein zulässiger Beschwerdegegenstand vorliegt.
Soweit der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens S 12 AS 4011/16 begehrt, hat er sich (wie mit Schreiben vom 27.05.2018 erfolgt) an das SG zu wenden, das dann über die Frage der Weiterführung des Verfahrens eine Entscheidung zu treffen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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