Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 SO 1748/18 ER-B
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2349/18 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 24. Mai 2018 (Verwerfung der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 4. Mai 2018) wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1. Die Gegenvorstellung ist jedenfalls deswegen unzulässig, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der angegriffene Beschluss offensichtlich dem Gesetz widerspricht oder grobes prozessuales Unrecht enthält (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – B 6 KA 5/17 C – juris Rdnr. 6 m.w.N.).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1. Die Gegenvorstellung ist jedenfalls deswegen unzulässig, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der angegriffene Beschluss offensichtlich dem Gesetz widerspricht oder grobes prozessuales Unrecht enthält (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – B 6 KA 5/17 C – juris Rdnr. 6 m.w.N.).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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