Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 SO 815/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2391/18 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 25. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.
1. Gegenstand des am 10. April 2018 beim Sozialgericht Konstanz (SG) anhängig gemachten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens war das Begehren des Antragstellers auf vorläufige Gewährung von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII). Das SG hat den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ab 10. April 2018 längstens bis zum 31. Oktober 2018 zu gewähren, den Antrag im Übrigen abgelehnt und dem Antragsgegner ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auferlegt. Gegen diesen seinem Bevollmächtigten am 4. Juni 2018 zugestellten Beschluss des SG hat der Antragsteller durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten am 18. Juni 2018 zum SG "Kosten-Beschwerde" eingelegt und die Auferlegung seiner außergerichtlichen Kosten im Umfang von 44,39 % (anstatt zu einem Drittel) auf den Antragsgegner begehrt.
2. Die Beschwerde betreffend die Kostenentscheidung des SG ist nicht statthaft. Aus der Beschwerdeschrift vom 18. Juni 2018 ergibt sich unzweifelhaft, dass sich der Antragsteller ausschließlich gegen die Kostenentscheidung des SG wendet. Diese Kostenentscheidung ist aber nicht anfechtbar. Nach § 144 Abs. 4 SGG ist die Berufung ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt. Diese Regelung findet auch (entsprechende) Anwendung auf Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2017 - L 7 AS 3185/17 ER-B - (n.v.); Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. Januar 2016 - L 11 AS 1724/15 B - juris Rdnr. 6; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. September 2014 - L 5 AS 1005/13 B ER - juris Rdnr. 16; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - L 9 KR 204/13 B - juris Rdnr. 2; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2018, § 144 Rdnr. 48a; Keller, ebenda, § 142 Rdnr. 3a; Sommer in Roos/Wahrendorf, SGG, 2012, § 144 Rdnr. 56).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
4. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.
1. Gegenstand des am 10. April 2018 beim Sozialgericht Konstanz (SG) anhängig gemachten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens war das Begehren des Antragstellers auf vorläufige Gewährung von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII). Das SG hat den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ab 10. April 2018 längstens bis zum 31. Oktober 2018 zu gewähren, den Antrag im Übrigen abgelehnt und dem Antragsgegner ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auferlegt. Gegen diesen seinem Bevollmächtigten am 4. Juni 2018 zugestellten Beschluss des SG hat der Antragsteller durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten am 18. Juni 2018 zum SG "Kosten-Beschwerde" eingelegt und die Auferlegung seiner außergerichtlichen Kosten im Umfang von 44,39 % (anstatt zu einem Drittel) auf den Antragsgegner begehrt.
2. Die Beschwerde betreffend die Kostenentscheidung des SG ist nicht statthaft. Aus der Beschwerdeschrift vom 18. Juni 2018 ergibt sich unzweifelhaft, dass sich der Antragsteller ausschließlich gegen die Kostenentscheidung des SG wendet. Diese Kostenentscheidung ist aber nicht anfechtbar. Nach § 144 Abs. 4 SGG ist die Berufung ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt. Diese Regelung findet auch (entsprechende) Anwendung auf Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2017 - L 7 AS 3185/17 ER-B - (n.v.); Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. Januar 2016 - L 11 AS 1724/15 B - juris Rdnr. 6; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. September 2014 - L 5 AS 1005/13 B ER - juris Rdnr. 16; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - L 9 KR 204/13 B - juris Rdnr. 2; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2018, § 144 Rdnr. 48a; Keller, ebenda, § 142 Rdnr. 3a; Sommer in Roos/Wahrendorf, SGG, 2012, § 144 Rdnr. 56).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
4. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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