L 7 SO 2638/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2638/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts K. vom 20. Mai 2015 aufgehoben.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 28. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2014 verurteilt, dem Kläger die Übernahme der Kosten für ein Wohnen in der C. Dorfgemeinschaft H. und für eine Tätigkeit in der dortigen Werkstatt für behinderte Menschen nach Leistungstyp T-E-WfbM Hilfebedarfsgruppe 1 zuzusichern.

Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Zusicherung des Beklagten, nach einem Umzug aus einer stationären Unterbringung im Landkreis K. in eine stationäre Einrichtung in D. (Landkreis N. an der Aisch-B. W. im Freistaat Bayern [Bezirk M.]) die Kosten der dortigen Unterbringung aus Mitteln der Eingliederungshilfe nach den Bestimmungen des Sechsten Kapitels des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) zu tragen.

Der Kläger ist 1987 geboren. Er leidet an einem Down-Syndrom, einer schweren Intelligenzminderung (IQ-Bereich 20 bis 34) und einem Herzklappenfehler. Er ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt. Ihm sind die Merkzeichen G, B und H zuerkannt. Er lebt seit seinem Auszug aus dem elterlichen Haushalt in E. am 13. April 2007 vollstationär mit acht Mitbewohnern in einem Wohnheim der H. Werkstätten und Wohngemeinschaften K. gGmbH (HWK) in S. (Landkreis K.) in einem Einzelzimmer. Nach Absolvierung des Eingangsverfahrens (10. September bis 9. Dezember 2007) und des Berufsbildungsbereichs (10. Dezember 2007 bis 9. Dezember 2009) ist der Kläger seit dem 10. Dezember 2009 im Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen der HWK in K.-H. in der Schreinerei, seit dem 1. September 2017 dort in der Metallverarbeitung tätig. Der Kläger ist der Hilfebedarfsgruppe 2 zugeordnet. Der Beklagte leistet seit dem 13. April 2007 dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Eingliederungshilfe.

Im Entwicklungsbericht "Arbeitsbereich" der HWK vom 19. April 2013 wird unter anderem ausgeführt, der Kläger komme immer noch gerne in die Werkstatt. Seine Konzentrationsfähigkeit habe sich verbessert. Er arbeite in stetig recht langsamen Tempo mit einer sehr guten Qualität. Er habe mittlerweile einen Hubwagenführerschein erworben und könne daher auch Paletten innerhalb des Betriebsgeländes transportieren. Er sei mittlerweile in seiner Arbeitsgruppe akzeptiert, habe jedoch keine privaten Kontakte zu seinen Kollegen. Kritik könne er immer noch sehr schlecht annehmen, kritisiere jedoch seine jüngeren Kollegen recht gerne. Seine Uneinsichtigkeit und Eigensinnigkeit habe sich insgesamt etwas verbessert. Die Kommunikationsfähigkeit des Klägers sei immer noch sehr eingeschränkt. In der Betriebsstätte kenne er sich gut aus und komme mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit. Der Kläger könne sein soziales Verhalten noch weiter verbessern. Er fühle sich in der Schreinerei wohl und habe sich weitere Fähigkeiten und Fertigkeiten aneignen können. Er werde weiterhin auf eine Beschäftigung innerhalb der Werkstatt angewiesen sein.

Im Entwicklungsbericht des Wohnheims vom 2. August 2013 wird unter anderem ausgeführt, der Kläger gehe alle 14 Tage tanzen, ebenso besuche er den EFI-Treff (EFI = Eltern und Freunde für Inklusion K. e.V.) und die Freizeit-AG. Mit seinem Stiefvater besuche er die Heimspiele des K.r SC. Im Wohnheim gehe er gerne zum 14tägigen Kegeln, er fahre gerne Rad, schaue DVD und spiele Playstation. Er beschäftige sich gern allein und brauche dazu nicht unbedingt andere Menschen. Der Kläger habe eine feste Tagesstruktur und sei in der Lage, sich anhand einer Digitaluhr zu orientieren. Er habe einen geregelten Tag-Nachtrhythmus. Der Kontakt zu seiner Familie sei für den Kläger sehr wichtig. Er fahre jedes zweite Wochenende zu seiner Familie. Eine große Rolle spiele noch die Verarbeitung des Todes seiner Großmutter vor einigen Jahren. Bei einem Mitbewohner habe der Kläger kein Gefühl für ein angemessenes Nähe- und Distanzverhältnis. Er reagiere grenzüberschreitend, indem er ihn bevormunde und dann wieder nicht beachte. Es sei auch schon zu tätlichen Übergriffen des Klägers gekommen. In der Wohngruppe sei er eher in einer Außenseitergruppe, auch aufgrund seiner manchmal lautstarken Ausdrucksweise. Er könne sich schlecht verbal ausdrücken. In der Begleitung gehe es in sozialen Beziehungen immer um sprachliche Vermittlungen zwischen allen Beteiligten. Im Umgang mit Geld benötige der Kläger viel Unterstützung. Er könne kaum lesen und nur seinen Namen schreiben. Der Kläger "agiere Konflikte oft aus", wenn er unbegleitet sei. Im Umgang mit seiner Gesundheit benötige der Kläger intensive Unterstützung. Bei der Körperpflege sei der Kläger mittlerweile sehr selbständig und benötige nahezu keinen Unterstützungsbedarf. Der Kläger fahre selbständig Straßenbahn und Dreirad in vertrauter Umgebung und sei verkehrssicher. Bei neuen Wegen könne er sich nicht allein orientieren und sei auf Begleitung angewiesen. Er versorge sich mit Frühstück und Abendessen allein. Es stehe derzeit die Anleitung in weiteren hauswirtschaftlichen Themen (selbständig einkaufen, putzen, kochen) im Vordergrund. Hier habe der Kläger schon einige Ziele erreichen können, für eine komplett selbständige Versorgung fehlten ihm aber noch Fähigkeiten. Hinsichtlich gesunder Ernährung und der Gesundheit werde der Kläger wohl langfristig Hilfestellung benötigen. Derzeit sei die ständige Anwesenheit der Begleitperson noch wichtig. Der Kläger äußere den Wunsch, in eine eng ambulant begleitete Wohngemeinschaft umzuziehen. Die Mutter und Betreuerin des Klägers unterstütze diesen Wunsch. Aktuell habe noch keine passende Wohngemeinschaft gefunden werden können.

Am 10. Dezember 2013 wurde ein Hilfeplangespräch durchgeführt. Im Aktenvermerk des Beklagten hierüber vom 20. Dezember 2013 wird ausgeführt, der Kläger sei aufgrund persönlicher Schicksalsschläge und gesundheitlicher Probleme vom Ziel der Verselbständigung unvorhersehbar weit abgekommen. Der Kläger habe sich inzwischen so weit stabilisiert, dass er für die Aufnahme in eine Außenwohngruppe in Frage komme. Sein großer Wunsch sei jedoch, nach K. zu ziehen. Dort gebe es jedoch keine von den HWK betriebenen Außenwohngruppen. Es sei beschlossen worden, für den Kläger eine passende Wohngruppe zu suchen und ihn dort seinem Hilfebedarf entsprechend zu begleiten.

Der Beklagte entwarf daraufhin eine Fortschreibung des Hilfeplanes für den Kläger. Grundsatzziel sei, dass der Kläger in einer eigenen Wohnung lebe und entsprechend seinem Unterstützungsbedarf betreut werde. Man unterstütze einen Umzug des Klägers in eine ambulant betreute Wohngemeinschaft.

Die Betreuerin des Klägers teilte am 17. März 2014 mit, dass sie den Hilfeplanentwurf des Beklagten mit Zielrichtung Wohnveränderung nicht unterzeichnen könne. Sie sei mit der jetzigen Wohnsituation nicht mehr zufrieden. Sie habe sich mit dem Kläger die C. Dorfgemeinschaft H. e.V. in D. (im Folgenden: C. Dorfgemeinschaft) angeschaut; der Kläger werde dort für 14 Tage zur Probe wohnen.

Die C. Dorfgemeinschaft H. ist eine Einrichtung auf anthroposophischer Grundlage. Es werden erwachsene Menschen aufgenommen, die als dauerhaft geistig behindert gelten und mehrfachbehindert sein können und die erkennen lassen, dass sie auf längere Dauer der Gemeinschaft angehören wollen. Um die Mitarbeiter, teilweise mit eigenen Kindern, bildet sich zusammen mit Praktikanten eine Hausgemeinschaft, die sechs bis elf behinderte Menschen aufnehmen kann. Insgesamt neun Hausgemeinschaften bilden die Grundlage für die Dorfgemeinschaft.

Am 25. März 2014 sprach der Kläger zusammen mit seinen Eltern erneut bei dem Beklagten vor. Laut einem Aktenvermerk des Beklagten vom 8. April 2014 über das Gespräch vom 25. März 2014 sei die Mutter des Klägers in der festen Absicht gekommen, den Umzug des Klägers vom Wohnheim der HWK in die C. Dorfgemeinschaft zu beantragen. Sie habe von Beginn der Aufnahme an bereits Bedenken gehabt, dass der Kläger in der HWK-Einrichtung richtig untergebracht sei; der Wechsel sei aus ihrer Sicht viel zu lange hinausgezögert worden. Einen tätlichen Angriff ihres Sohnes auf einen Mitbewohner habe sie zum Anlass genommen, den Einrichtungswechsel zu forcieren. Ab dem 1. April 2014 werde der Kläger in D. 14 Tage zur Probe wohnen. Dann werde die Mutter des Klägers entscheiden, ob sie als Betreuerin den Einrichtungswechsel beantragen werde. Seitens des Beklagten sei laut Aktenvermerk erklärt worden, dass als Grundlage einer Entscheidung zunächst eine bestehende Pflegesatzvereinbarung vorliegen müsse. Diese werde dann dahingehend geprüft werden, ob die zukünftigen Kosten höher seien würden als in der aus seiner Sicht geeigneten Einrichtung im Landkreis K ... Ferner habe der Beklagte zu Bedenken gegeben, dass der Kläger hinsichtlich seiner Freizeitgestaltung sehr gut im Landkreis eingebunden sei. Die Mutter des Klägers habe mitgeteilt, dass dieser immer nur nebenher mitlaufe, aber nicht richtig integriert sei. Der Kläger selbst habe sich positiv über die geplante Veränderung geäußert. Er habe die neue Einrichtung bereits besichtigt und für gut befunden.

Am 16. April 2014 beantragte der Kläger beim Beklagten die Aufnahme in die C. Dorfgemeinschaft. Die C. Dorfgemeinschaft übersandte dem Beklagten am 22. April 2014 die zwischen ihr und dem Bezirk M. als überörtlichem Träger der Sozialhilfe in A. für die Zeit vom 1. März bis 30. September 2014 geschlossene Vereinbarungen gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII für "Wohnen für geistig behinderte Erwachsene ohne Tagesstruktur" und für "Teilstationäre Angebote zur Tagesbetreuung für körperlich, geistig und seelisch behinderte Erwachsene in Werkstätten".

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 28. April 2014 die Übernahme der Kosten für einen Wechsel des Klägers in die C. Dorfgemeinschaft ab. Entsprechend der regelmäßig durchgeführten Hilfeplanung habe in den letzten Jahren eine zunehmende Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Klägers und seiner lebenspraktischen Fähigkeiten erreicht werden können, so dass langfristig die Aufnahme in einer Außenwohngruppe geplant sei. Der Antrag des Klägers müsse unter dem Aspekt der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit betrachtet und beschieden werden. Ein Wechsel des Klägers in die C. Dorfgemeinschaft verursache je nach Hilfsbedarfsgruppe jährliche Mehrkosten in Höhe von ca. 10.000,00 bis 17.200,00 Euro. Die HWK hätte sich in den vergangenen Jahren als geeignete Einrichtung für den Kläger erwiesen. Es lägen daher keine objektiven Gründe vor, die die Mehrkosten rechtfertigten. Die Übernahme der entstehenden unverhältnismäßigen Mehrkosten sei abzulehnen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 20. Mai 2014 Widerspruch. Der Kläger legte eine Bescheinigung des Arztes Dr. B. vom 18. Mai 2014 vor, in der dieser ausführt, dass beim Kläger ein sehr schwerer angeborener Herzfehler vorliege. Eine Befundverschlechterung sei unvermeidlich. Als Komplikationen drohten insbesondere ein Rechtsherzversagen, cerebrale Ischämien bei Thrombembolien, Endokarditis und maligne Rhythmusstörungen. Diese könnten jederzeit kurzfristig auftreten. Eine ausreichende Selbsteinschätzung und Äußerung sei dem Kläger aufgrund seiner geistigen Behinderung nicht möglich. Er sei daher auf kontinuierliche Fremdbeobachtung und Hilfe angewiesen, die nur in engem Kontakt gewährleistet sei. Eine betreute Wohneinrichtung sei aus medizinischer Sicht dafür eine geeignete Option. Der Kläger legte außerdem ein "Attest" der Fachärztin für Allgemeinmedizin und Naturheilverfahren S. vom 19. August 2014 vor, in dem diese unter Wiedergabe von Äußerungen der Mutter des Klägers über das Probewohnen in der C. Dorfgemeinschaft ausführt, dass sie eine Unterbringung des Klägers in einer anthroposophischen Einrichtung mit Hausfamilie für sehr sinnvoll und erfolgsversprechend halte.

Auf Anfrage des Beklagten erstellte der medizinisch-pädagogische Dienst (MPD) des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) unter dem 28. Oktober 2014 aufgrund der Aktenlage und eines Termins in den Büroräumlichkeiten der HWK unter Beteiligung des Klägers und seiner Mutter sowie der Fachberaterin Wohnen der HWK eine Stellungnahme. Darin wird ausgeführt, der Kläger habe sich innerhalb der Wohngruppe positiv entwickelt, was den Zuwachs an Selbständigkeit angehe, so dass in den Planungen von 2013 ein Übergang in eine andere Wohnform geplant werde. Der Kläger sei in dem bisherigen Gruppengefüge an die Grenzen gekommen, was seine persönliche Weiterentwicklung betreffe. Die Bewohnerstruktur entspreche grundsätzlich hinsichtlich des Lebensalters, des kognitiven Niveaus und der jeweiligen Lebensposition nicht mehr den Bedürfnissen des Klägers. Benannt würden auch einige konfliktbehaftete Vorfälle mit Mitbewohnern. Geplant worden sei eine intensiv betreute Wohnmaßnahme in Form einer Wohngemeinschaft mit drei bis vier Bewohnern in K ... Der Kläger benötige in allen Lebensbereichen Unterstützungen, um die Anforderungen des Alltags bewältigen zu können. In der Basisversorgung habe er zahlreiche Kompetenzen erwerben können, so dass nur noch Aufforderungen und Kontrolle erforderlich seien. Er habe gelernt, sich mit Hilfe des Handyweckers morgens wecken zu lassen. Eine Analoguhr könne der Kläger jedoch nicht lesen. In der alltäglichen Lebensführung sei allenfalls der Erwerb von Teilkompetenzen als realistisch einzuschätzen. Insgesamt werde das Interesse/die Motivation als gering eingeschätzt. Zahlen- und somit Geldverständnis seien nicht vorhanden. Zur befriedigenden Gestaltung sozialer Beziehungen benötige der Kläger korrigierende und gegebenenfalls aufklärende Anleitung. Bezüglich der Freizeitgestaltung seien Informationen und gelegentlich auch Motivationen notwendig. Die Begegnung mit fremden Gruppen und Personen sei durch die Sprachbehinderung deutlich beeinträchtigt. Logopädische Behandlungen fänden nach wie vor statt. Spannungszustände ergäben sich bezüglich der Trauma-bewältigung nach dem Tod der Großmutter. Der Kläger benötige Hilfestellungen und Begleitung hinsichtlich medikamentöser, ärztlicher und allgemeingesundheitlicher Erfordernisse. Der Kläger besitze viele lebenspraktische Fähigkeiten, die er teilweise im Verlauf der bisherigen vollstationären Wohnmaßnahme habe erwerben können. Gleichwohl werde ein hoher Bedarf von Hilfestellungen zur Bewältigung der alltäglichen Anforderungen deutlich auf Grund der Schwere der geistigen Behinderung verbunden mit einer deutlichen Sprachbehinderung und verminderter körperlicher Belastbarkeit durch einen Herzfehler. Selbständiges Wohnen werden auch für die Zukunft als nicht realistisch erachtet. Ein ambulant betreutes Wohnen wie es durch den bisherigen Leistungsträger geplant gewesen sei, sei vom Betreuungsumfang her der bisherigen stationären Wohnform nahezu gleichzusetzen mit täglichen Kontakten, auch Wochenendbetreuung und Nacht(ruf)bereitschaft und sei somit nur mit entsprechender personeller Präsenz und nur im Rahmen einer Wohngemeinschaft denkbar. Ziel hinsichtlich eines Zuwachses an Selbständigkeit in Teilbereichen wären bei verändertem "Bewohnersetting" gegebenenfalls zu erreichen. Ambulant betreutes Wohnen im klassischen Sinne würde dem Bedarf des Klägers nicht gerecht werden und sei aus fachlicher Sicht nicht als ausreichend anzusehen.

Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2014 zurück. Der Kläger sei im Wohnheim der HWK adäquat untergebracht. Die Arbeit in der Schreinerei der HWK mache dem Kläger Spaß. Er gehöre dort zu den Leistungsträgern. Der Kläger habe das Potential, in einem eng begleiteten ambulanten Wohnangebot zu leben. Eine engmaschigere Betreuung und Begleitung des Klägers als bisher im Wohnheim, wie sie in der familiär durchgeführten Dorfgemeinschaft gegeben sei, sei nicht erforderlich. Die Stellungnahme des MPD des KVJS komme ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Kläger in der bisherigen Einrichtung entsprechend seiner Beeinträchtigungen gut untergebracht sei. Selbst wenn die Einschätzung des KVJS bezüglich der Möglichkeiten für ein ambulant betreutes Wohnen von seinem – des Beklagten – Einschätzung und derjenigen der HWK abweiche, müsse davon ausgegangen werden, dass die bisherige Betreuungsdichte im Wohnheim für den Kläger ausreichend und keine engere Betreuung erforderlich sei. Da keine objektiven Gründe für einen Wechsel in die C. Dorfgemeinschaft vorlägen, sei zu prüfen gewesen, ob durch den Wunsch des Klägers unverhältnismäßige Mehrkosten entstünden. Für die Wohnheimunterbringung und den Besuch der Werkstatt für behinderte Menschen der HWK entstünden (Stand April 2014) Kosten in Höhe von monatlich durchschnittlich 2.776,43 Euro (Wohnheim Hilfsbedarfsgruppe II: 60,20 Euro täglich; Werkstatt: 31,07 Euro täglich). Daneben fielen noch Aufwendungen für Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 121,60 Euro monatlich und Arbeitsförderungsgeld in Höhe von 26,00 Euro monatlich an. Aufwendungen für den Barbetrag und Kleidung würden nicht berücksichtigt, da diese auch in der anderen Einrichtung anfielen. Für die Fahrten zwischen Wohnheim und Werkstatt entstünden keine Kosten. Der Kläger habe Anspruch auf freie Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Hinsichtlich der Kosten in der C. Dorfgemeinschaft müsse berücksichtigt werden, dass in Baden-Württemberg im Bereich "Arbeit" nicht nach Hilfebedarfsgruppen unterschieden werde. Es könne daher nicht beurteilt werden, welchen Hilfebedarf nach der Regelung im Bezirk M. für den Kläger zu Grunde gelegt werde. Eine schriftliche Auskunft der C. Dorfgemeinschaft über die Einstufung des Klägers habe er nicht erhalten können. Es müssten bei der Entscheidung daher beide Varianten berücksichtigt werden. Lege man hinsichtlich der Werkstatt die Hilfebedarfsgruppe I zu Grunde, ergebe sich ein monatlicher Gesamtbetrag von 3.582,25 Euro, lege man die Hilfebedarfsgruppe II für die Werkstatt zu Grunde, ergebe sich ein monatlicher Gesamtbetrag von 4.203,73 Euro. Daneben würden ebenfalls Kosten für Sozialversicherungsbeiträge und Arbeitsförderungsgeld anfallen. Es würden damit je nach Hilfebedarfsgruppe Mehrkosten in Höhe von monatlich 805,82 Euro bzw. 1.427,30 Euro oder jährlich 9.669,95 Euro bzw. 17.127,71 Euro entstehen. Außerdem würden voraussichtlich zusätzlich noch Kosten für Familienheimfahrten in bisher nicht bekannter Höhe anfallen. Es ergäben sich somit Mehrkosten in Höhe von mindestens 29 Prozent bzw. 51 Prozent. Diese könnten nicht mehr als verhältnismäßig betrachtet werden. Dabei sei nicht berücksichtigt worden, dass sich die bisherigen Kosten bei einer ambulant betreuten Begleitung des Klägers durch die HWK mit Sicherheit noch reduzieren könnten. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII solle den Wünschen der Regel nicht entsprochen werden, falls dadurch unverhältnismäßige Mehrkosten entstünden. Dies bedeute, dass bei entsprechenden unverhältnismäßigen Mehrkosten die begehrte Leistung in der Regel abzulehnen sei. Eine Abweichung hiervon sei nur dann möglich, wenn ganz besondere Gründe vorlägen. Dies sei hier nicht der Fall.

Hiergegen hat der Kläger am 19. Dezember 2014 beim Sozialgericht K. (SG) Klage erhoben. Die Mehrkosten betrügen lediglich maximal 29 Prozent. Nach telefonischer Auskunft der C. Dorfgemeinschaft würde er dort im Werkstattbereich in Hilfebedarfsgruppe 1 eingestuft. Der Beklagte lasse bei seiner Berechnung außer Betracht, dass durch die Unterbringung in der C. Dorfgemeinschaft die Fahrtkosten des Klägers von der Wohnunterbringung zur Werkstatt entfielen und in der C. Dorfgemeinschaft keine zusätzlichen Kosten für Wochenendbetreuung anfielen. Tatsächlich dürften die Mehrkosten daher sogar deutlich unter 29 Prozent liegen. Ihm sei der Wechsel in die C. Dorfgemeinschaft im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts zu gewähren. Einem solchen Wechsel stünden angemessene Mehrkosten nicht entgegen. In der Rechtsprechung würden Mehrkosten zwischen 23 und 37,5 Prozent für angemessen erachtet. Vorliegend lägen die Mehrkosten deutlich unter 30 Prozent, so dass seinem Wunsch- und Wahlrecht zu entsprechen sei. Die Kosten könnten beim ambulant betreuten Wohnen auch nicht weiter reduziert werden. Ausweislich der Stellungnahme des KVJS werde ein ambulant betreutes Wohnen im klassischen Sinne seinem Bedarf nicht gerecht. Seine derzeitige Unterbringung werde seinen individuellen Bedürfnissen nicht gerecht. Der beabsichtigte Wechsel sei daher unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nicht nur gerechtfertigt, sondern dringend angezeigt. Er leide insbesondere unter einer starken Sprachbehinderung, die ihm eine Verständigung mit Außenstehenden schwermache. Hinzu trete ein Herzfehler, der ihn zur Einhaltung einer strikten Diät zwinge. Schließlich habe er immer noch den Verlust seiner Großmutter, die im Jahre 2009 verstorben sei, nicht verarbeitet. All dies führe dazu, dass er eine engmaschige Betreuung benötige, die im Rahmen seiner bisherigen Unterbringung nicht gewährleistet werde und auch nicht gewährleistet werden könne. Seine Probleme äußerten sich u. a. darin, dass er Sachen, die ihm nicht gehörten, an sich nehme oder verstecke, einen Mitbewohner tätlich angegriffen habe und sich selbst die Fingernägel und Fingerkuppen blutig haue. Insbesondere der tätliche Angriff habe zu einem polizeilichen Ermittlungsverfahren geführt, ohne dass sich die Betreuungseinrichtung angemessen um ihn gekümmert habe. Auch Störungen auf den Weg zur Arbeitsstätte, beispielsweise durch Ausfall oder Verspätung der öffentlichen Verkehrsmittel, könne die derzeitige Betreuungseinrichtung nicht angemessen auffangen. Er sei in solchen Situationen völlig hilflos. In einem Fall habe er sich von seiner Mutter über das Mobiltelefon in ein Geschäft leiten lassen müssen, um seinen aktuellen Standort zu übermitteln. Eine Kontrolle und Überwachung der diätetischen Ernährung sei in der derzeitigen Betreuungseinrichtung nicht möglich. Auch solle er beispielsweise seine Wäsche selbst waschen und sein Zimmer reinigen. Beides sei ihm jedoch selbst gar nicht möglich. Eine Unterstützung von Seiten der Betreuungseinrichtung erfolge aus Kapazitätsgründen nicht. Letztlich müsse auch hier seine Mutter aushelfen.

Der Beklagte ist der Klage unter Hinweis und Vertiefung seiner Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid entgegengetreten.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. Mai 2015 abgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch scheitere nicht schon daran, dass bisher keine Aufwendungen für eine entsprechende vollstationäre Unterbringung und Beschäftigung des Klägers entstanden seien. Denn der Kläger habe die Möglichkeit des Abschlusses eines Wohnheimvertrages mit dem Träger der von ihm gewünschten Eingliederungshilfeeinrichtung und der Aufnahme in den dortigen Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen für den Fall, dass es zu einer entsprechenden Bewilligung der Eingliederungshilfe komme, konkret dargelegt. Damit sei sein Bedarf hinreichend greifbar und bestimmt. Es würde zu einer Verweigerung effektiven Rechtsschutzes führen, wollte man von dem Kläger den vorherigen Abschluss entsprechender Verträge und damit die Übernahme eines Kostenrisikos verlangen, ohne dass zuvor die Frage der Einstandspflicht des Beklagten geklärt sei. Indes führe der Wunsch des Klägers nach Aufnahme in die C. Dorfgemeinschaft zu unverhältnismäßigen Mehrkosten. Die Kammer habe mit Blick auf die Stellungnahme des MPD des KVJS vom 28. Oktober 2014 wie auch den Entwicklungsbericht des Arbeitsbereichs vom 19. April 2013 und Wohnheim vom 2. August 2013 der HWK sowie des Protokolls über das Hilfeplangespräch vom 10. Dezember 2013 keine Zweifel, dass die bisherige Unterbringung und Beschäftigungssituation des Klägers in den HWK seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen entsprechend angemessen sei und seinen individuellen Bedürfnissen auch weiterhin gerecht werde bzw. gerecht werden könne. Der Wunsch des Klägers auf Übertritt in die C. Dorfgemeinschaft sei ungeachtet dessen angemessen im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, um dadurch eine den gesetzlichen Zielen der Eingliederungshilfe entsprechende Bedarfsdeckung zu erreichen. Der Kläger habe gegenüber dem KVJS auch nachvollziehbar dargelegt, dass und aus welchen Gründen er eine Unterbringung in der C. Dorfgemeinschaft gegenüber der Fortsetzung einer Unterbringung in der HWK vorziehe. Maßgebend sei danach die Verhältnismäßigkeit der durch die Unterbringung des Klägers in der C. Dorfgemeinschaft entstehenden Mehrkosten. Denn der Sozialhilfeträger brauche Wünschen eines Hilfeempfängers bzw. Hilfesuchenden nicht zu entsprechen, wenn deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wären. Es sei daher ein Kostenvergleich zwischen der gewünschten Leistung und anderen geeigneten und zumutbaren Hilfeangeboten vorzunehmen. Für eine Unterbringung bei den HWK fielen zu Lasten des Beklagten seit dem 1. Januar 2015 monatliche Kosten von 2.862,83 Euro an. Für eine Unterbringung in der C. Dorfgemeinschaft würden Kosten in Höhe von monatlich 3.671,69 Euro anfallen. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte fielen bei einer weiteren Unterbringung des Klägers bei den HWK bzw. in K. und Umgebung nicht an. Denn der Kläger sei als schwerbehinderter Mensch anerkannt und könne mit Blick auf die zuerkannten Nachteilsausgleiche G und H Wegstrecken im öffentlichen Personennahverkehr kostenfrei zurücklegen. Gleiches gelte für seine Familienheimfahrten bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Stadt- und Landkreis K ... Demgegenüber wären bei seiner Unterbringung in der C. Dorfgemeinschaft zusätzliche Aufwendungen für Familienheimfahrten von A. nach E./L. in nicht bekannter Höhe zusätzlich zu berücksichtigen. Damit überstiegen die monatlichen Aufwendungen der Eingliederungshilfe bei einer Unterbringung des Klägers in der C. Dorfgemeinschaft diejenigen der bisherigen Unterbringung um monatlich mindestens 808,86 Euro bzw. 28,25 Prozent. Mehrkosten in dieser Höhe und in diesem Umfang monatlich seien aber nicht nur erheblich und wesentlich, sondern unverhältnismäßig in Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII. Zwar gebe es keine feste mathematische Grenze, bis zu der Mehrkosten angemessen seien. Vielmehr sei eine Abwägung der Mehrkosten konkret im Einzelfall mit dem Gewicht des vom Leistungsberechtigten geltend gemachten Wunsches und seiner individuellen Situation vorzunehmen. Jedenfalls bei Mehrkosten in Höhe von monatlich rund 29 Prozent sei die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit auch mit Blick auf die absolute Höhe der monatlichen Mehraufwendungen von mehr als 800,00 Euro deutlich überschritten.

Gegen den ihm am 21. Mai 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am Montag den 22. Juni 2015 Berufung eingelegt. Bei Mehrkosten von ca. 29 Prozent handele es sich nicht um unangemessene Mehrkosten, so dass diese durch den Beklagten zu tragen seien. Der Beklagte ignoriere bei seinen Ausführungen zum ambulant betreuten Wohnen gänzlich seine eigenen Wünsche nach einer intensiveren Betreuung. Er wolle gerade kein ambulant betreutes Wohnen und habe einen solchen Bedarf auch zu keinem Zeitpunkt gesehen. Der Beklagte ignoriere offensichtlich auch die Feststellung des KVJS. Der KVJS führe aus, dass seine Unterbringung Wochenendbetreuung und Nacht(ruf)bereitschaft erforderten. Eine derartige entsprechende engmaschige ambulante Betreuung sei nur mit entsprechender personeller Präsenz denkbar. Soweit der Beklagte ausführe, dass für die engmaschige Betreuung ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent zur Verfügung gestellt werde, werde schnell deutlich, dass hierdurch ganz sicher nicht die vom KVJS geforderte personelle Präsenz abgedeckt werden könne. Es handle sich bei dem Zuschlag um einen monatlichen Betrag in Höhe von 168,00 Euro, mit dem kaum die geforderten täglichen Kontakte auch an Wochenenden sowie die Nachtrufbereitschaft finanziert werden könnten. Hinzu komme, dass der Beklagte selbst diesen Zuschlag nur für die Anfangszeit gewähren wolle und der Zuschlag auf längstens zwölf Monate begrenzt sei. Aufgrund seiner Herzproblematik nutze er inzwischen nicht mehr den öffentlichen Personennahverkehr, um zu der Werkstatt zu gelangen, sondern seit Dezember 2016 den Bus der HWK. In der C. Dorfgemeinschaft bestehe für den Fall einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation auch eine Pflegestation. Der "Entwicklungsbericht Arbeitsbereich" vom 1. Dezember 2017 sei nicht zu beanstanden. Seine Einwände richteten sich ausschließlich gegen den Bericht über seine Entwicklung im Wohnheim (siehe unten). Die Angaben in diesem Entwicklungsbericht entsprächen zum Teil nicht dem objektiven Sachverhalt, die vorgenommenen Wertungen seien offenkundig allein von der Intention getragen, die derzeitige Unterbringung als ausreichend darzustellen. Er besuche nicht alle zwei Wochen seine Mutter an den Wochenenden und ab und zu auch unter Woche, sondern er verbringe den Großteil der Zeit bei seiner Mutter, da er mit der Unterbringung im Wohnheim nicht zurechtkomme und in seiner Wohngruppe auch nach zehn Jahren "nicht angekommen" sei. Er nehme das Wohnheim und die Wohngruppe nicht als sein Zuhause wahr. Im zweiten Quartal 2017 habe er insgesamt 21 Tage, im dritten Quartal 2018 sogar 32 Tage bei seiner Mutter verbracht. Bereits dieser Umfang belege, dass die derzeitige Unterbringung nicht als geeignet und ausreichend angesehen werden könne. Auch die eher "lose" Betreuung im Wohnheim werde seinen Bedürfnissen nicht gerecht. Bereits kleinste Abweichungen vom vorgesehenen Tagesablauf würfen ihn völlig aus der Bahn. Es sei falsch, dass er sich gerne allein beschäftige und dazu nicht unbedingt Menschen brauche. Tatsächlich sei er sehr gerne unter Menschen, lediglich seine derzeitige Unterbringung bringe es zwangsläufig mit sich, dass er viel Zeit alleine in seinem Zimmer verbringe, DVD schaue und Playstation spiele. Das im Entwicklungsbericht erwähnte zweiwöchige Kegeln sei ersatzlos eingestellt worden, die Freizeit-AG finde seit ca. Anfang 2017 nicht mehr statt und aufgrund mehrfachen Ladendiebstahls bei Saturn und im Media-Markt sei er vom EFI-Treff vorübergehend ausgeschlossen gewesen. Die Darstellungen zum Fahrdienst seinen falsch. Es sei nicht die Sorge seiner Mutter, sondern seine permanenten Anrufe und Hinweise selbst gewesen, dass ihm schwindelig sei, sowie die medizinische Indikation, die zur Nutzung des Fahrdienstes geführt hätten. Die fehlerhafte Wiedergabe der medizinischen Hintergründe für die Nutzung des Fahrdienstes im Entwicklungsbericht veranschauliche deutlich, dass die derzeitige Unterbringung gänzlich unzureichend sei. Fehlerhaft sei auch die Behauptung im Entwicklungsbericht, es sei (seit 2013) zu keinen weiteren Übergriffen oder Krisen mit Mitbewohnern und keinen weiteren Diebstählen gekommen. In diesen Zeitraum fielen jedoch Diebstähle bei Saturn und im Media-Markt sowie ein im März 2014 eingestelltes Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung. Eine starke Entzündung seines Zahnfleisches sei in der Wohngruppe nicht erkannt worden, sondern erst auf Veranlassung seiner Mutter behandelt worden. Die Versorgung mit der notwendigen diätetischen Kost sei im Rahmen der derzeitigen Unterbringung nicht gewährleistet. Ein Dreirad benutze er seit mindestens zwei Jahren nicht mehr. Unklar sei auch, wie er durch Zeitablauf in die Wohngruppe hätte hineinwachsen können, obwohl der KVJS im Bericht vom 28. Oktober 2014 festgestellt habe, dass er an die Grenzen seiner persönlichen Weiterentwicklung gekommen sei. Der Vorwurf des Beklagten, eine alternative Unterbringung bei der Lebenshilfe Bruchsal-Bretten e.V. scheitere allein aufgrund seiner mangelnden Mitwirkung, sei zurückzuweisen. Nachdem der Beklagte das Verfahren über vier Jahre verzögert habe, hätten er und seine Mutter aus mehreren Gründen keinen Anlass gesehen, vor Abschluss des hiesigen Verfahrens an einem etwaigen Wechsel zur Lebenshilfe Bruchsal-Bretten e.V. mitzuwirken. Sein beabsichtigter Wechsel in die C. Dorfgemeinschaft sei von seinem Wunsch- und Wahlrecht gedeckt; ein Wechsel in die Einrichtungen der Lebenshilfe Bruchsal-Bretten e.V. komme schon deshalb nicht in Betracht, da es sich um eine der derzeitigen Unterbringung vergleichbare Einrichtung handele, so dass auch sie seinen Bedürfnissen nicht entspreche; schließlich lägen die Kosten für eine Unterbringung bei der Lebenshilfe Bruchsal-Bretten nur geringfügig unter den Kosten für die begehrte Unterbringung in der C. Dorfgemeinschaft.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. Mai 2015 aufzuheben sowie den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2014 zu verurteilen, ihm die Übernahme der Kosten für ein Wohnen in der C. Dorfgemeinschaft H. und für eine Tätigkeit in der dortigen Werkstatt für behinderte Menschen nach Leistungstyp T-E-WfbM Hilfebedarfsgruppe 1 zuzusichern, hilfsweise zum Beweis der Tatsache, dass seine derzeitige Unterbringung in der HWK wie auch die vorgeschlagene Unterbringung in den Einrichtungen der Lebenshilfe Bruchsal-Bretten e.V. nicht adäquat ist und nicht seinen Bedürfnissen entspricht, die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid sowie im Widerspruchsbescheid. Die Planungen für den im Rahmen der Hilfeplanung gesehenen Bedarf für ein ambulant betreutes Wohnen in einer passenden Wohngemeinschaft hätten wegen des anhängigen Rechtsstreits ruhen müssen. Es könne zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage getroffen werden, wie schnell nach einer Entscheidung des Gerichts eine für den Kläger geeignete Wohnung mit den passenden Mitbewohnern gefunden werden könne. Bei der HWK gehe man davon aus, dass der Kläger sein Potenzial zur persönlichen Weiterentwicklung noch nicht ausgeschöpft habe, dies jedoch nur in einer Umgebung möglich sein werde, in der er seinen Fähigkeiten entsprechend gefördert werde und neue Lebenspraktiken erlernen könne. Diese Möglichkeiten habe der Kläger jedoch im Rahmen einer intensiveren vollstationären Unterbringung nicht. Die HWK habe für den Kläger den Bedarf einer ambulanten Wohnbegleitung mit hohem Hilfebedarf erkannt. Dies bedeute unter anderem, dass zunächst auch auf eine Nachtbereitschaft zurückgegriffen werden könne mit dem Ziel, dass diese nach einer persönlichen Weiterentwicklung auf eine Rufbereitschaft reduziert werden könne. Ambulant begleitete Wohngemeinschaften mit einer derartigen Konstellation seien von der HWK in den vergangenen Jahren mehrere eröffnet worden. Im Zuge der gemeinsamen personenzentrierten Hilfeplanung sei insbesondere der lang gehegte Wunsch des Klägers, in die Stadt (K.) ziehen zu wollen, berücksichtigt und immer wieder angeregt worden. Lediglich die Betreuerin des Klägers stelle weitere Planungen zurück und habe keine Veränderungen gewollt. Da sich der Kläger derzeit in einer geeigneten Einrichtung befinde, sei ein Einrichtungswechsel nicht erforderlich. Es bestünden keine Gründe, den Bericht zum Bereich Wohnen vom 1. Dezember 2017 (siehe unten) anzuzweifeln. 2014 sei die Altersstruktur der Bewohner anders gewesen; seitdem habe sich die Bewohnerstruktur in der Wohngruppe des Klägers verändert. Während er 2014 der jüngste Bewohner gewesen sei und daher nicht unbedingt gleiche Interessen vorhanden gewesen wären, lebe nun noch ein gleichaltriger Heimbewohner in der Wohngruppe, mit dem der Kläger seine Freizeit verbringen könne und bei dem ähnliche (jugendliche) Interessen vorlägen. Der Beklagte hat ferner darauf hingewiesen, dem Kläger eine Unterbringung in einem Wohnheim in Graben-Neudorf (Träger: Lebenshilfe für Menschen mit Behinderungen Bruchsal-Bretten e.V.) vorgeschlagen zu haben, dass der Kläger aber bis zu einer Entscheidung des Senats nicht bereit sei, sich auf andere Einrichtungen im Landkreis K. oder näherer Umgebung als Alternative zur bisherigen Unterbringung einzulassen, und eine E-Mail der Mutter des Klägers vom 28. Februar 2018 vorgelegt, in der diese ausführt, der Kläger wolle nach wie vor in den H. ziehen und aus diesem Grund würden "weitere Aktionen" bis zur Entscheidung des Gerichts zurückgestellt. Der Beklagte hat seine Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII mit der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderungen B.-B. e.V. vom 1. August und 30. November 2017 vorgelegt.

Der Berichterstatter hat den Sachverhalt mit den Beteiligten am 20. April 2017 erörtert. Zu den Einzelheiten wird auf die Niederschrift des Termins Bezug genommen.

Anschließende Einigungsbemühungen der Beteiligten waren nicht erfolgreich. In einem Gespräch der Beteiligten am 17. Mai 2017 hat der Beklagte dem Kläger als mögliche stationäre Einrichtungen den A. in B. (anthroposophische Einrichtung mit Arbeitsmöglichkeiten vor Ort), das Martinshaus B., die Lebenshilfe B.-B. e.V. sowie die Reha-Südwest vorgeschlagen und die Kostenübernahme für diese Einrichtungen in Aussicht gestellt. Das Bestehen von Wartelisten sei üblich. Auch in der C. Dorfgemeinschaft sei keine sofortige Aufnahme möglich. Der Kläger hat anschließend mitgeteilt, dass in diesen Einrichtungen für seine Aufnahme keine Kapazitäten zur Verfügung stünden. Entsprechend habe er in drei dieser Einrichtungen keinen Besichtigungstermin vereinbaren können. Den A. habe er im Rahmen eines "Tages der offenen Tür" besichtigt und dort die Auskunft erhalten, dass derzeit ca. 60 Personen auf der Warteliste stünden, so dass seine Aufnahme schlicht ausscheide. Die Beklagte habe zu diesen Einrichtungen keinen Kontakt aufgenommen, so dass ein ernsthaftes Bemühen um eine alternative Unterbringung nicht zu erkennen sei.

Die C. Dorfgemeinschaft hat auf Anforderung des Senats die zwischen ihr und dem Bezirk M. als überörtlichem Träger der Sozialhilfe geschlossene Vereinbarungen gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII für "Wohnen für geistig behinderte Erwachsene ohne Tagesstruktur" (für die Zeit vom 1. März 2017 bis 28. Februar 2018) und für "Teilstationäre Angebote zur Tagesbetreuung für körperlich, geistig und seelisch behinderte Erwachsene in Werkstätten" (für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017) vorgelegt. Der Beklagte hat die entsprechenden aktuellen Vereinbarungen mit der HWK vorgelegt.

Der Beklagte hat auf Anfrage des Senats weitere Entwicklungsberichte eingeholt und vorgelegt. Im Entwicklungsbericht des Wohnheims vom 1. Dezember 2017 wird unter anderem ausgeführt, dass der Kläger in ein erwachseneres und verantwortungsvolleres Verhalten in der Wohngruppe hineingewachsen sei. Er sei nun nicht mehr der Jüngste und wisse, "wie der Hase läuft", was ihm viel Sicherheit vermittle. Im Berichtszeitraum sei es zu keinen weiteren Übergriffen oder Krisen mit Mitbewohnern und keinen weiteren Diebstählen gekommen. Der Kläger mache im Wohnen einen zufriedenen Eindruck. Er nehme die Situation, dass ein Umzug noch nicht geklärt sei, mittlerweile gelassen hin und lebe sein Leben in der jetzigen Wohnumgebung. Man könne den Eindruck gewinnen, dass er einen großen Schritt in Richtung Erwachsensein gemacht habe und sich selbst sehr mit seiner Zukunft auseinandersetze. Die Unterstützung sei bedarfsgerecht und weiterhin notwendig. Im Entwicklungsbericht "Arbeitsbereich" der HWK vom 1. Dezember 2017 wird unter anderem ausgeführt, dass der Kläger zum 1. September 2017 auf eigenen Wunsch in die Metallverarbeitung gewechselt sei. Seine Arbeitsmotivation sei sehr gut. Er arbeite gerne in der Werkstatt und habe in der Metallverarbeitung ein Umfeld gefunden, in dem er offensichtlich gerne tätig sei und sich wohlfühle.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Akte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurfte die Berufung nicht der Zulassung, da der Kläger Leistungen für mehr als ein Jahr begehrt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), nämlich (höhere) Eingliederungshilfeleistungen auf Dauer.

2. Eine Beiladung der HWK bedurfte es – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht.

Nach § 75 Abs. 2 Var. 1 SGG sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann ("echte" notwendige Beiladung). Das Erfordernis einer einheitlichen Entscheidung ist erfüllt, wenn der Hilfebedürftige vollstationär in einem Heim aufgenommen ist und gegenüber dem Sozialhilfeträger die Übernahme von (höheren) Heimkosten im Rahmen der Eingliederungshilfe geltend macht (BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 – B 8 SO 20/08 R – juris Rdnr. 10). In solchen Fällen wird die Leistung vom Sozialhilfeträger nicht als Geldleistung erbracht. Der Sozialhilfeträger erklärt mit der Übernahme der Unterbringungskosten im Bewilligungsbescheid den Schuldbeitritt zur Zahlungsverpflichtung des Hilfebedürftigen gegenüber dem Heim; "Übernahme" bedeutet in diesem Zusammenhang Schuldbeitritt durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung (dazu etwa BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 – B 8 SO 22/07 R – juris Rdnr. 15 ff., insb. Rdnr. 25; Urteil des Senats vom 27. April 2017 – L 7 SO 2669/15 – juris Rdnr. 48 m.w.N.). Eine solche Entscheidung kann deshalb nur einheitlich gegenüber dem Hilfebedürftigen und dem Heimträger ergehen.

Vorliegend geht es aber nicht um Leistungen, die der Kläger für seine Unterbringung bei der HWK begehrt, sondern um Leistungen für eine Unterbringung in der C. Dorfgemeinschaft.

Auch die C. Dorfgemeinschaft war indes nicht beizuladen. Eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen der C. Dorfgemeinschaft und dem Kläger besteht noch nicht. Die Klage ist auch nicht auf einen Schuldbeitritt zu einer künftigen Schuld (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 8 SO 23/13 R – juris Rdnr. 16) gerichtet, sondern auf eine Zusicherung eines zukünftigen Schuldbeitritts (siehe noch unten). In einer solchen Konstellation bedarf es noch keiner Beiladung des vom Kläger gewünschten Leistungserbringers, da aus der bloßen Entscheidung über einen Anspruch auf Zusicherung gegenüber dem Leistungsträger keine Rechtswirkungen hinsichtlich des Leistungserbringers erwachsen können.

3. Die Berufung des Klägers ist begründet. Das SG hat seine Klage zu Unrecht abgewiesen.

a) Die Klage ist zulässig. Sie ist bei sachgerechter Auslegung bereits des ursprünglich gestellten Antrages, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nun auch ausdrücklich gestellt hat, auf die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung einer Zusicherung (§ 34 SGB X) gerichtet mit dem Inhalt, zu einer vom Kläger noch einzugehenden privatrechtlichen Verbindlichkeit gegenüber der C. Dorfgemeinschaft einen Schuldbeitritt (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 – B 8 SO 22/07 R – juris Rdnr. 15 ff., insb. Rdnr. 25; Urteil des Senats vom 27. April 2017 – L 7 SO 2669/15 – juris Rdnr. 48 m.w.N.) zu erklären.

b) Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 28. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2014 ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Zusicherung.

aa) Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers ist § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m §§ 53, 54 SGB XII, § 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX).

Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe (vgl. § 53 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB XII) ist es, den behinderten Menschen durch die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichzustellen; der Bedürftige soll die Hilfen finden, die es ihm – durch Ausräumen behinderungsbedingter Hindernisse und Erschwernisse – ermöglichen, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (vgl. Beschluss des Senats vom 2. September 2010 – L 7 SO 1357/10 ER-B – juris Rdnr. 8 m.w.N.). Bei dem Kläger liegt aufgrund des bei ihm bestehenden Down-Syndroms, einer schweren Intelligenzminderung und eines Herzklappenfehlers eine wesentliche Behinderung im Sinne der vorgenannten Vorschriften vor. Eine Unterbringung und Betreuung des Klägers in der C. Dorfgemeinschaft ist auch grundsätzlich geeignet und erforderlich, um die Ziele der Eingliederungshilfe zu erreichen. Insbesondere ist ein ambulant betreutes Wohnen nicht ausreichend, wie der Stellungnahme des MPD vom 28. Oktober 2014 entnommen werden kann.

Auf die finanzielle Situation des Klägers oder seiner Eltern kommt es nicht an, da gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB XII unter anderem dann, wenn die Behinderung Leistungen für eine stationäre Einrichtung, auf die die Klage abzielt, erfordert, auch dann in vollem Umfang zu erbringen ist, wenn den in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 Halbsatz 1 SGB XII richten sich die Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles. § 9 Abs. 2 SGB XII regelt das Wunschrecht des Hilfesuchenden in Bezug auf die Gestaltung der Hilfe. Danach soll Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels des SGB XII bestehen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII).

(1) Der Mehrkostenvorbehalt des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII greift auch dann ein, wenn – wie hier – die Kosten zweier stationärer Unterbringungen in Rede stehen. Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dass § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII nur Anwendung finde, wenn eine andere (ambulante) Leistungsart ausreichend sei, und sich die Frage unverhältnismäßiger Mehrkosten im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII daher nicht stelle, wenn stationäre Hilfe erforderlich sei (so Coseriu in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 17 Rdnr. 39.1), findet im Gesetz keine Grundlage (so bereits Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 – L 7 SO 3516/14 – juris Rdnr. 56 – auch zum Folgenden). Vielmehr normiert § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII eine weitere Prüfungsebene neben § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII (so ausdrücklich Müller-Grune in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 9 Rdnr. 32) und enthält einen "allgemein gültigen Versagungstatbestand hinsichtlich der Wünsche und eines etwaigen Wahlrechts des Leistungsberechtigten" (Adolph in Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 9 SGB XII Rdnr. 27 [Mai 2014]). Der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII ist insbesondere weder ausdrücklich (etwa durch eine Formulierung "Wünschen nach Satz 2") noch nach dem systematischen Aufbau der Vorschrift auf § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB XII beschränkt. Vielmehr statuiert § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ganz allgemein das Wunschrecht des Leistungsberechtigten, Satz 2 enthält eine bereichsspezifische sachliche Einschränkung hierzu und Satz 3 statuiert einen allgemeinen Mehrkostenvorbehalt. Abgesehen davon, dass sich ein Wille des Gesetzgebers, den Mehrkostenvorbehalt nur auf den Satz 2 zu beschränken, dem Normtext und auch der Entstehungsgeschichte nicht entnehmen lässt, wäre ein solcher Wille auch aus teleologischer Sicht nicht nachvollziehbar: Die Zielrichtung, unverhältnismäßige Mehrkosten zu Lasten des Steuerzahlers zu vermeiden (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 20. Oktober 1994 – 5 C 28/91 – juris Rdnr. 28; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 9 Rdnr. 39), ist gerade nicht auf die von § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB XII geregelte Konstellation beschränkt.

§ 9 Abs. 2 SGB XII entspricht – abgesehen von sprachlichen Änderungen – dem § 3 Abs. 2 BSHG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung. Nicht zuletzt das BVerwG ging davon aus, dass der Mehrkostenvorbehalt des § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG auch im Verhältnis verschiedener stationärer Hilfe anzuwenden ist (BVerwG, Urteil vom 30. September 1993 – 5 C 41/91 – juris Rdnr. 17; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1994 – 5 C 28/91 – juris Rdnr. 28). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der inhaltsgleichen Übernahme des Mehrkostenvorbehaltes in § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII ein anderes Verständnis kreieren wollte (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 – L 7 SO 3516/14 – juris Rdnr. 57).

(2) Der Anwendbarkeit des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII steht – wie der Senat bereits rechtskräftig entschieden hat (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 – L 7 SO 3516/14 – juris Rdnr. 62 ff.) – auch Art. 19 des Übereinkommens der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention – UN-BRK) nicht entgegen.

Nach Art. 19 UN–BRK anerkennen die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wa&776;hlen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben; b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstu&776;tzungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstu&776;tzungsdiensten haben, einschließlich der perso&776;nlichen Assistenz, die zur Unterstu&776;tzung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist; c) gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen fu&776;r die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfu&776;gung stehen und ihren Bedu&776;rfnissen Rechnung tragen.

Das Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008 (Vertragsgesetz zur UN-BRK, BGBl II S. 1419) ist gemäß dessen Art. 2 Abs. 1 am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Es erteilt innerstaatlich den Befehl zur Anwendung der UN-BRK und setzt diese in nationales Recht um. Völkerrechtliche Verbindlichkeit kommt der UN-BRK für Deutschland gemäß Art. 45 Abs. 2 UN-BRK ab dem 26. März 2009 zu (vgl. auch Art. 2 Abs. 2 Vertragsgesetz zur UN-BRK i.V.m. der Bekanntmachung über das Inkrafttreten der UN-BRK vom 5. Juni 2009, BGBl. II S. 812). Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen völkerrechtliche Verträge wie die UN-BRK, denen die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist, im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011 – 2 BvR 882/09 – juris Rdnr. 52; BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2016 – 1 BvL 8/15 – juris Rdnr. 88; BSG, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 10/11 R – juris Rdnr. 20). Diese Rangzuweisung führt in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG dazu, dass deutsche Gerichte das anwendbare Völkervertragsrecht wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 – 2 BvR 1481/04 – juris Rdnr. 32 zur Europäischen Menschenrechtskonvention; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011 – 2 BvR 882/09 – juris Rdnr. 52; BVerfG, Beschluss vom 21. März 2016 – 1 BvR 53/14 – juris Rdnr. 4; BSG, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 10/11 R – juris Rdnr. 20).

Subjektive Ansprüche für behinderte Menschen vermittelt die UN-BRK indes nur, soweit sie unmittelbar anwendbar ("self-executing") ist. Die unmittelbare Anwendbarkeit völkervertragsrechtlicher Bestimmungen setzt voraus, dass die Bestimmung alle Eigenschaften besitzt, welche ein Gesetz nach innerstaatlichem Recht haben muss, um Einzelne berechtigen oder verpflichten zu können (BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 1970 – 1 BvL 7/66 – juris Rdnr. 42). Dafür muss ihre Auslegung ergeben, dass sie geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, ohne dass es einer weiteren normativen Ausfüllung bedarf (BSG, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 10/11 R – juris Rdnr. 24 m.w.N.). Ist eine Regelung – objektiv-rechtlich – unmittelbar anwendbar, muss sie zusätzlich auch ein subjektives Recht des Einzelnen vermitteln (BSG, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 10/11 R – juris Rdnr. 24 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Februar 2014 – L 20 SO 436/13 B ER – juris Rdnr. 59 m.w.N.). Gemäß Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (BGBl. II 1985 S. 926 und BGBl. II 1987 S. 757) erfolgt die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Ziels und Zwecks (BSG, Urteil vom 6. März 2012 – B 1 KR 10/11 R – juris Rdnr. 24).

Nach diesen Maßstäben ist Art. 19 UN-BRK nicht unmittelbar anwendbar (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 – L 7 SO 3516/14 – juris Rdnr. 66 im Anschluss an LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Februar 2014 – L 20 SO 436/13 B ER – juris Rdnr. 60 – auch zum Folgenden). Hierfür spricht zunächst der Wortlaut des Artikels. Denn danach treffen die Vertragsstaaten wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern. Dies deutet darauf hin, dass das Übereinkommen an dieser Stelle gerade keine subjektiven Rechte schaffen will, sondern die nähere Umsetzung des in Art. 19 UN-BRK eingeräumten Rechts aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, den Vertragsstaaten vorbehalten bleiben soll. Diese Deutung wird untermauert durch ein systematisches Argument: Die UN-BRK verwendet den Begriff "Anspruch" dann, wenn subjektive Rechte der behinderten Menschen begründet werden sollen (z.B. in Art. 22 Abs. 1 UN-BRK: "Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen", oder in Art. 30 Abs. 4 UN-BRK: "Menschen mit Behinderungen haben gleichberechtigt mit anderen Anspruch auf Anerkennung und Unterstützung ihrer spezifischen kulturellen und sprachlichen Identität"; vgl. BSG, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 10/11 R – juris Rdnr. 25). Die Formulierung eines solchen "Anspruchs" findet sich in Art. 19 UN-BRK jedoch gerade nicht.

Abgesehen davon begründet Art. 19 UN-BRK aber ohnehin keinen Anspruch auf bestimmte Leistungen unabhängig von den Kosten (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Februar 2014 – L 20 SO 436/13 B ER – juris Rdnr. 57). Art. 19 UN-BRK ist keine sozialleistungsrechtliche Regelung, sondern erschöpft sich in einer abwehrrechtlichen Dimension (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 – L 7 SO 3516/14 – juris Rdnr. 67 – auch zum Folgenden). Indem sich dort die Vertragsstaaten unter anderem verpflichten zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben, wird lediglich eine Pflicht der Vertragsstaaten begründet, behinderte Menschen durch rechtliche Vorgaben nicht an der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Wohnform zu hindern. Art. 19 UN-BRK zielt auf eine unabhängige Lebensführung in Gestalt einer deinstitutionalisierten Einbeziehung der behinderten Menschen in die Gemeinschaft (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2016 – 1 BvR 53/14 – juris Rdnr. 4). Die Annahme, dass damit auch eine Pflicht der Vertragsstaaten, jegliches faktisches – insbesondere finanzielles – Hindernis für die Ausübung des Wahlrechts zu beseitigen – mit anderen Worten: Sozialleistungen in der nach den Wünschen des Betroffenen notwendigen Höhe zu gewähren – verbunden wäre, ist nicht zuletzt mit Blick darauf fernliegend, dass sich die UN-BRK an alle Mitgliedsstaaten richtet und auf deren Unterzeichnung des Abkommens gerichtet ist und damit in der ganz überwiegenden Anzahl an Staaten, in denen die sozialstaatliche bzw. sozialleistungsfreundliche Ausgestaltung der Rechtsordnung in dem in der Bundesrepublik Deutschland vorhandenen Ausmaß nicht gegeben ist. Insofern ähnelt Art. 19 UN-BRK eher dem Freizügigkeitsrecht des Art. 11 GG, das sich auch im Wesentlichen in einer abwehrrechtlichen Dimension erschöpft, aber keinen Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen begründet (vgl. dazu zuletzt BSG, Urteil vom 12. April 2017 – B 13 R 12/15 R – juris Rdnr. 37 ff.).

Die Überzeugung, dass Mehrkostenvorbehalte nicht durch die UN-BRK dispensiert werden, lag auch parlamentarischen Bemühungen zugrunde, den Mehrkostenvorbehalt des § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB XII aus dem Gesetz zu beseitigen (Antrag der Fraktion Die Linke vom 24. Februar 2011, Bundestags-Drucksache 17/4911). Dieses Ziel fand im Deutschen Bundestag keine Mehrheit (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 9. Juni 2011, Bundestags-Drucksache 17/6154; Bundestags-Plenarprotokoll 17/121 vom 8. Juli 2011, S. 14337B); dies ist von der rechtsprechenden Gewalt zu akzeptieren.

bb) Dem Wunsch des Klägers, zukünftig in der C. Dorfgemeinschaft zu wohnen und zu arbeiten, steht der Mehrkostenvorbehalt des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII im Ergebnis nicht entgegen.

(1) Mehrkosten sind dann "unverhältnismäßig", wenn die hieraus folgende Mehrbelastung des Sozialhilfehaushalts zum Gewicht der vom Hilfebedürftigen angeführten Gründe für die von ihm getroffene Wahl der Hilfemaßnahme nicht mehr im rechten Verhältnis steht, so dass die Frage nach der (Un-)Verhältnismäßigkeit wunschbedingter Mehrkosten sich nicht in einem rein rechnerischen Kostenvergleich erschöpft, sondern eine wertende Betrachtungsweise verlangt (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 – L 7 SO 3516/14 – juris Rdnr. 59; so zur Vorgängerregelung [§ 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG] BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 – 5 C 11/93 – juris Rdnr. 14; BVerwG, Beschluss vom 18. August 2003 – 5 B 14/03 – juris Rdnr. 3).

Bei dem Kostenvergleich sind auf der einen Seiten die konkreten Kosten der gewünschten Unterbringung in den Blick zu nehmen (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 – L 7 SO 3516/14 – juris Rdnr. 60; Müller-Grune in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 9 Rdnr. 34; zu § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG bereits BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1987 – 5 C 10/85 – juris Rdnr. 11). Jedenfalls dann, wenn der Betroffene bereits in einer stationären Einrichtung untergebracht ist und der Leistungsträger diese für geeignet hält, sind den Kosten in der gewünschten Unterbringung nicht regionale oder überregionale Vergleichswerte gegenüberzustellen (vgl. aber Müller-Grune in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 9 Rdnr. 34 m.w.N.), sondern die Kosten der gegenwärtig tatsächlichen erfolgten Unterbringung und Betreuung (siehe bereits Urteil des Senats vom 22. November 2007 – L 7 SO 3132/06 – n.v.; so wohl auch Luthe in Hauck/Noftz, SGB XII, § 9 Rdnr. 91 f. [März 2016]; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1987 – 5 C 10/85 – juris Rdnr. 11). In die konkrete Bewertung hat dabei einzufließen, dass es sich bei Leistungen der Sozialhilfe um steuerfinanzierte Leistungen handelt, die endlich sind und daher nicht beliebig verteilt werden können (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 – L 7 SO 3516/14 – juris Rdnr. 60 im Anschluss an Müller-Grune in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 9 Rdnr. 35.1).

(2) Nach der zwischen der HWK und dem Beklagten geschlossenen Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis zu 28. Februar 2018 für die Unterbringung und die Betreuung im Wohnheim beträgt die Grundpauschale täglich 16,35 Euro, die Maßnahme- pauschale in der Hilfebedarfsgruppe 2, der der Kläger zugeordnet ist, täglich 46,52 Euro, sowie der Investitionsbetrag 3,90 Euro. Dies ergibt bei Monaten mit 30 Tagen einen Gesamtbetrag von 2.003,10 Euro. Nach der entsprechenden aktuellen Vereinbarung für den Werkstattbereich für denselben Zeitraum beträgt die Grundpauschale hierfür 8,88 Euro, die Maßnahmepauschale 21,41 Euro und der Investitionsbetrag 3,86 Euro, bei 30 Tagen also insgesamt 1.024,50 Euro. Insgesamt ergibt sich damit ein monatlicher Betrag von 3.027,60 Euro.

Nach der zwischen der C. Dorfgemeinschaft und dem Bezirk M. geschlossenen Vereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 beträgt die Gesamtvergütung (Maßnahmepauschale, Grundpauschale und Investitionsbetrag) für die Unterbringung in Hilfebedarfsgruppe 2 im Haus Smaragd 79,35 Euro und im Haus Saphir 87,76 Euro täglich. Dies entspricht Monatsbeträgen (bei 30 Tagen) von 2.380,50 Euro bzw. 2.632,80 Euro. Nach der entsprechenden aktuellen Vereinbarung für den Werkstattbereich betragen die Kosten dort 42,55 (Hilfebedarfsgruppe 1) täglich; dies ergibt einen monatlichen Betrag von 1.276,50 Euro. Im Werkstattbereich ist die Hilfebedarfsgruppe 1 zugrundezulegen. In Bayern wird für den Werkstattbereich in der WfbM nach zwei Hilfebedarfsgruppen differenziert. Nach dem Rundschreiben Nr. 88/2011 des Verbandes der Bayerischen Bezirke werden nach der Definition der Landesentgeltkommission vom 15. Juli 2011Leistungsberechtigte in der WfbM der Hilfebedarfsgruppe 2, zugeordnet, wenn sie aufgrund ihrer individuellen Behinderung einen außergewöhnlich hohen Hilfebedarf haben, der im pflegerischen und/oder im persönlichkeitsbildenden Bereich liegen kann und Beschäftigte umfasst, bei denen wegen eines in der WfbM notwendigen pflegerischen Betreuungsaufwands oder /und wegen ihrer schweren geistigen und/oder seelischen Behinderung, die zu massiven Verhaltensauffälligkeiten führt, und/oder bei denen aus medizinischen oder sonstigen Gründen eine ständige Beaufsichtigung und/oder Betreuung über das normale Maß der Begleitung durch das Gruppen- oder Fachpersonal hinaus erforderlich ist. Ein solcher erhöhter Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarfs besteht beim Kläger nicht, wie dem Entwicklungsbericht "Arbeitsbereich" der HWK vom 1. Dezember 2017 entnommen werden kann. Danach kann sich der Kläger bei sehr guter Arbeitsmotivation für Aufgaben und Arbeiten über längere Zeiträume eigenständig motivieren, lediglich zur Steigerung der bereits schon guten Ausdauer ist eine enge Begleitung und regelmäßige persönliche Anweisung durch den Gruppenleiter notwendig. Lediglich bei der Umstellung auf neue Arbeitssituationen benötigt der Kläger eine häufige Ansprache. Auch nach der der Mutter des Klägers erteilten Auskunft nach dem Probewohnen ist der Kläger im Bereich der WfbM in Hilfebedarfsgruppe 1 einzustufen. Die monatlichen Gesamtbeträge für Wohn- und Werkstattbereich betragen demnach zwischen 3.657,10 Euro und 3.909,30 Euro.

Somit ergeben sich gegenüber der bisherigen Wohn- und Werkstattsituation Mehrkosten von monatlich zwischen 629,50 Euro (3.657,10 Euro statt 3.027,60 Euro) und 881,70 Euro (3.909,30 Euro statt 3.027,60 Euro); dies entspricht Mehrkosten von 20,8 Prozent und 29,1 Prozent. Der Senat braucht jedoch nicht zu entscheiden, ab welchem prozentualen und/oder absoluten Betrag Mehrkosten unverhältnismäßig sind, zumal auch stets die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (vgl. nachfolgend unter cc)).

(3) Der Mehrkostenvergleich ist auch vorzunehmen für Hilfe in Einrichtungen, für die ein Pflegesatz nach den in § 75 Abs. 2, 3 und 5 SGB XII genannten Grundsätzen vereinbart worden ist (so bereits Urteil des Senats vom 22. November 2007 – L 7 SO 3132/06 – n.v.). Soweit das BSG zur Hilfe zur Pflege entschieden hat, dass es sich bei in Vergütungsvereinbarungen festgelegten Vergütungen grundsätzlich um angemessene Kosten im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII handele (BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 8 SO 1/11 R – juris Rdnr. 17; wohl auch BSG, Urteil vom 5. Juli 2018 – B 8 SO 30/16 R – Terminbericht Nr. 32/18) ist dies auf dem Mehrkostenvorbehalt des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII nicht zu übertragen (ebenso Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 9 Rdnr. 22; a.A. offenbar Coseriu in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 17 Rdnr. 39.1; Müller-Grune in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 9 Rdnr. 35). Das Urteil des BSG vom 22. März 2012 (a.a.O.) bezog sich gerade nicht auf die auf einen Kostenvergleich abstellende Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII, sondern auf § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung, der nur eine (absolute) Angemessenheits-, aber keine (relative) Vergleichswertgrenze errichtet. § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII errichtet mit seinem Mehrkostenvorbehalt gegenüber der Angemessenheitsprüfung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII aber gerade eine weitere Prüfungsebene (so ausdrücklich auch Müller-Grune in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 9 Rdnr. 32). Es kann daher ein an sich angemessener Wunsch noch wegen unverhältnismäßiger Mehrkosten abgelehnt werden (Müller-Grune in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 9 Rdnr. 32). Entsprechend hat auch das BVerwG zu Recht entschieden, dass der Mehrkostenvorbehalt des § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG – der insoweit gleichlautenden Vorgängerregelung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII – auch für Hilfe in Einrichtungen gilt, für die eine den in § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG genannten Grundsätzen entsprechende Pflegesatzvereinbarung abgeschlossen worden ist (eingehend BVerwG, Urteil vom 30. September 1993 – 5 C 41/91 – juris Rdnr. 17; ferner BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1994 – 5 C 28/91 – juris Rdnr. 28).

Überdies vermag die Auffassung, der Kostenvergleich zwischen Einrichtungen mit vergleichbarem Leistungsangebot in einem eingrenzbaren örtlichen Einzugsbereich finde nicht bei der Prüfung des individuellen Hilfeanspruchs im Grundverhältnis nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII, sondern vorgezogen bereits im Leistungsverschaffungsverhältnis beim Abschluss einer Vereinbarung zwischen Leistungserbringer und Sozialhilfeträger statt (Eicher/Jaritz in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 75 Rdnr. 119), nicht zu überzeugen. Zwar mag der Abschluss einer Vereinbarung des § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII Indizwirkung dafür haben, dass eine dort vereinbarte Vergütung angemessen ist. Damit ist aber nur das Tatbestandsmerkmal der Angemessenheit in § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII erfüllt. § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII geht aber gerade über das Merkmal der Angemessenheit hinaus und statuiert – siehe oben – ein zusätzliches Kriterium (siehe nochmals BVerwG, Urteil vom 30. September 1993 – 5 C 41/91 – juris Rdnr. 17). Sie greift im vorliegenden Fall indes ohnehin nicht ein, weil sich die vom Kläger derzeit bewohnte Einrichtung und die von ihm gewünschte Einrichtung nicht in einem eingrenzbaren örtlichen Einzugsbereich befinden, sondern nicht nur in zwei verschiedenen, nicht benachbarten Landkreisen, sondern sogar in zwei verschiedenen Bundesländern, nämlich Baden-Württemberg einerseits und Bayern andererseits.

cc) Dem Wunsch des Klägers kann indes § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII nicht entgegengehalten werden, weil die Unterbringung in der bisherigen Einrichtung nicht geeignet ist, seinen Anspruch aus § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auf Eingliederungshilfe zu erfüllen. Mit anderen Worten: Der Mehrkostenvorbehalt des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII setzt voraus, dass zumindest gleich geeignete Möglichkeiten der Bedarfsdeckung existieren (Beschluss des Senats vom 2. September 2010 – L 7 SO 1357/10 ER-B – juris Rdnr. 9 m.w.N.), die dem Kläger auch zumutbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1993 – 5 C 50/91 – juris Rdnr. 14 zu § 3 Abs. 2 Satz 2 BSHG; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1994 – 5 C 28/91 – juris Rdnr. 29 zu § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG; Beschluss des Senats vom 2. September 2010 – L 7 SO 1357/10 ER-B – juris Rdnr. 10 m.w.N.). Dabei darf sich die Prüfung von Hilfsangeboten nicht allein darauf beschränken, ob eine zur Eingliederung objektiv geeignete sowie zur Betreuung des Hilfesuchenden bereite anderweitige Einrichtung vorhanden ist; von Bedeutung ist vielmehr auch, ob ein Wechsel bzw. ein Verbleib – in einer solchen Betreuungseinrichtung für den behinderten Menschen – unter Beachtung seiner konkreten Lebenssituation einschließlich seiner sozialen Einbindung – ohne schwerwiegende Beeinträchtigung des Eingliederungserfolgs überhaupt möglich ist (vgl. Beschluss des Senats vom 2. September 2010 – L 7 SO 1357/10 ER-B – juris Rdnr. 10 m.w.N.).

Für die Eignung und Zumutbarkeit der bisherigen Unterbringung und Beschäftigung sprechen zwar weite Teile der Entwicklungsberichte. Im Entwicklungsbericht "Arbeitsbereich" der HWK vom 19. April 2013 wird unter anderem ausgeführt, der Kläger komme immer noch gerne in die Werkstatt. Seine Konzentrationsfähigkeit habe sich verbessert. Er arbeite in stetig recht langsamen Tempo mit einer sehr guten Qualität. Er habe mittlerweile einen Hubwagenführerschein erworben und könne daher auch Paletten innerhalb des Betriebsgeländes transportieren. Er sei mittlerweile in seiner Arbeitsgruppe akzeptiert, habe jedoch keine privaten Kontakte zu seinen Kollegen. Kritik könne er immer noch sehr schlecht annehmen, kritisiere jedoch seine jüngeren Kollegen recht gerne. Seine Uneinsichtigkeit und Eigensinnigkeit habe sich insgesamt etwas verbessert. Die Kommunikationsfähigkeit des Klägers sei immer noch sehr eingeschränkt. In der Betriebsstätte kenne er sich gut aus und komme mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit. Der Kläger könne sein soziales Verhalten noch weiter verbessern. Er fühle sich in der Schreinerei wohl und habe sich weitere Fähigkeiten und Fertigkeiten aneignen können. Er werde weiterhin auf eine Beschäftigung innerhalb der Werkstatt angewiesen sein.

Im Entwicklungsbericht des Wohnheims vom 2. August 2013 wird unter anderem ausgeführt, der Kläger gehe alle 14 Tage tanzen, ebenso besuche er den EFI-Treff und die Freizeit-AG. Mit seinem Stiefvater besuche er die Heimspiele des K.r SC. Im Wohnheim gehe er gerne zum 14tägigen Kegeln, er fahre gerne Rad, schaue DVD und spiele Playstation. Er beschäftige sich gern allein und brauche dazu nicht unbedingt andere Menschen. Der Kläger habe eine feste Tagesstruktur und sei in der Lage, sich anhand einer Digitaluhr zu orientieren. Er habe einen geregelten Tag-Nachtrhythmus. Der Kontakt zu seiner Familie sei für den Kläger sehr wichtig. Er fahre jedes zweites Wochenende zu seiner Familie. Eine große Rolle spiele noch die Verarbeitung des Todes seiner Großmutter vor einigen Jahren. Bei einem Mitbewohner habe der Kläger kein Gefühl für ein angemessenes Nähe- und Distanzverhältnis. Er reagiere grenzüberschreitend, indem er ihn bevormunde und dann wieder nicht beachte. Es sei auch schon zu tätlichen Übergriffen des Klägers gekommen. In der Wohngruppe sei er eher in einer Außenseitergruppe, auch aufgrund seiner manchmal lautstarken Ausdrucksweise. Er könne sich schlecht verbal ausdrücken. In der Begleitung gehe es in sozialen Beziehungen immer um sprachliche Vermittlungen zwischen allen Beteiligten. Im Umgang mit Geld benötige der Kläger viel Unterstützung. Er könne kaum lesen und nur seinen Namen schreiben. Der Kläger "agiere Konflikte oft aus", wenn er unbegleitet sei. Im Umgang mit seiner Gesundheit benötige der Kläger intensive Unterstützung. Bei der Körperpflege sei der Kläger mittlerweile sehr selbständig und benötige nahezu keinen Unterstützungsbedarf. Der Kläger fahre selbständig Straßenbahn und Dreirad in vertrauter Umgebung und sei verkehrssicher. Bei neuen Wegen könne er sich nicht allein orientieren und sei auf Begleitung angewiesen. Er versorge sich mit Frühstück und Abendessen allein. Es stehe derzeit die Anleitung in weiteren hauswirtschaftlichen Themen (selbständig einkaufen, putzen, kochen) im Vordergrund. Hier habe der Kläger schon einige Ziele erreichen können, für eine komplett selbständige Versorgung fehlten ihm aber noch Fähigkeiten. Hinsichtlich gesunder Ernährung und der Gesundheit werde der Kläger wohl langfristig Hilfestellung benötigen. Derzeit sei die ständige Anwesenheit der Begleitperson noch wichtig.

Im Entwicklungsbericht des Wohnheims vom 1. Dezember 2017 wird unter anderem ausgeführt, dass der Kläger in ein erwachseneres und verantwortungsvolleres Verhalten in der Wohngruppe hineingewachsen sei. Er sei nun nicht mehr der Jüngste und wisse, "wie der Hase läuft", was ihm viel Sicherheit vermittle. Im Berichtszeitraum sei es zu keinen weiteren Übergriffen oder Krisen mit Mitbewohnern und keinen weiteren Diebstählen gekommen. Der Kläger mache im Wohnen einen zufriedenen Eindruck. Er nehme die Situation, dass ein Umzug noch nicht geklärt sei, mittlerweile gelassen hin und lebe sein Leben in der jetzigen Wohnumgebung. Man könne den Eindruck gewinnen, dass er einen großen Schritt in Richtung Erwachsensein gemacht habe und sich selbst sehr mit seiner Zukunft auseinandersetze. Die Unterstützung sei bedarfsgerecht und weiterhin notwendig. Im Entwicklungsbericht "Arbeitsbereich" der HWK vom 1. Dezember 2017 wird unter anderem ausgeführt, dass der Kläger zum 1. September 2017 auf eigenen Wunsch in die Metallverarbeitung gewechselt sei. Seine Arbeitsmotivation sei sehr gut. Er arbeite gerne in der Werkstatt und habe in der Metallverarbeitung ein Umfeld gefunden, in dem er offensichtlich gerne tätig sei und sich wohlfühle.

Auch zwingende medizinische Gründe für eine Unterbringung des Klägers in der C. Dorfgemeinschaft ergeben sich nicht aus den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Äußerungen. Fachärztin für Allgemeinmedizin und Naturheilverfahren S. gibt in ihrem "Attest" vom 19. August 2014 lediglich die Äußerung der Mutter des Klägers über das Probewohnen in der C. Dorfgemeinschaft wieder und erklärt die Unterbringung des Klägers "in einer anthroposophischen Einrichtung mit Hausfamilie für sehr sinnvoll und erfolgsversprechend". Dr. B. hält in seiner Bescheinigung vom 18. Mai 2014 lediglich ganz allgemein eine "betreute Wohneinrichtung" aus medizinischer Sicht für eine "geeignete Option".

Auch der vom Kläger wiederholt vorgebrachte Hinweis auf eine körperliche Auseinandersetzung mit einem Mitbewohner, die zu einem eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger geführt hat, stellt die Eignung und Zumutbarkeit der bisherigen Unterbringung alleine nicht in Frage. Abgesehen davon, dass es sich um eine einmalige Eskalation im Jahr 2014 gehandelt hat, die sich bislang nicht wiederholt hat, können derartige Konflikte auch in anderen Einrichtungen entstehen. Das Konfliktpotential resultiert aus den jeweils in einer solchen Einrichtung untergebrachten Personen, haftet aber nicht ohne Weiteres der Einrichtung als solcher an. Dass es sich nicht um ein strukturelles, der Einrichtung bzw. ihrer gewöhnlichen Einwohnerschaft im allgemeinen anhaftendes Problem handelt, wird auch dadurch deutlich, dass der Konflikt zwischen dem Kläger und nur einem Mitbewohner bestand.

Allerdings sprechen gegen die Eignung und Zumutbarkeit der weiteren Unterbringung im derzeit vom Kläger genutzten Wohnheim der HWK in S. – neben dem eigenen Vorbringen des Klägers hinsichtlich seiner Wünsche – zunächst die Formulierungen in der Stellungnahme des MPD des KVJS vom 28. Oktober 2014, wonach der Kläger in dem bisherigen Gruppengefüge an die Grenze gekommen sei, was seine persönliche Weiterentwicklung betreffe, und dass die Bewohnerstruktur grundsätzlich hinsichtlich des Lebensalters, des kognitiven Niveaus und der jeweiligen Lebensposition nicht mehr den Bedürfnissen des Klägers entspreche, wenngleich die nachfolgende Formulierung in dieser Stellungnahme, dass "auch einige konfliktbehaftete Vorfälle mit Mitbewohnern" benannt würden, darauf hindeutet, dass diese Passagen der Stellungnahme lediglich die Angaben des Klägers bzw. seiner Mutter während des der Stellungnahme vorangegangenen Gesprächs wiedergeben. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die Fragestellung des Gutachtens nicht eine Unterbringung in der C. Dorfgemeinschaft, sondern ein ambulant betreutes Wohnen des Klägers war. Diese ist insoweit eindeutig beantwortet worden in dem Sinne, dass dieses dem Bedarf des Klägers nicht gerecht werde.

Dem Entwicklungsbericht vom 1. Dezember 2017 kann zudem entnommen werden, dass der Kläger im Umgang mit seiner Gesundheit weiterhin intensiver Unterstützung bedarf, dass sein Gesundheitszustand genau beobachtet werden und insbesondere bei Krankheit sichergestellt werden muss, dass sein Verhalten der Krankheit angemessen ist. Insoweit kann den glaubhaften Angaben der Betreuerin des Klägers entnommen werden, dass eine engmaschige Kontrolle des Gesundheitszustandes nicht allein durch die Mitarbeiter des Heims, sondern nur unter ihrer Mithilfe stattfindet. Als Beispiele hat sie eine Zahnfleischentzündung Ende des Jahres 2017 sowie in der mündlichen Verhandlung einen nicht erkannten fieberhaften Infekt genannt. Darüber hinaus enthält der Entwicklungsbericht den Hinweis, dass der Kläger wegen schlechter Blutwerte auf purinarme Kost angewiesen sei. Dies falle ihm sehr schwer, da er wenig Wurst und Fleisch essen solle, dies aber bevorzuge. Er müsse immer wieder daran erinnert werden, weil er sich allein nicht daran halte. Auch dies deutet darauf hin, dass bei dem Kläger eine engmaschigere Betreuung hinsichtlich der Ernährungsgewohnheiten angezeigt ist, die im Rahmen der jetzigen Unterbringung zumindest derzeit nicht im erforderlichen Umfang sichergestellt werden kann. Schließlich sind auch die hohen Zeiten der Abwesenheit bzw. der Betreuung außerhalb des Heimes in der Familie zu berücksichtigen, die darauf hindeuten, dass der Kläger bei Konflikten den Rückzug in die familiäre Umgebung sucht.

Somit ist der Senat in einer Gesamtschau zu der Überzeugung gelangt, dass der Eingliederungshilfeanspruch des Klägers durch die derzeitige Unterbringung nicht hinreichend erfüllt wird.

dd) Vor diesem Hintergrund könnte der Beklagte dem Kläger die unangemessenen Mehrkosten in der C. Dorfgemeinschaft nur entgegenhalten, wenn sie ihm eine andere für ihn geeignete Einrichtung angeboten hätte. Der Beklagte hat lediglich die Einrichtungen der Lebenshilfe B.-B. e.V. angeboten; im Vergleich zu dieser Einrichtung verursacht die vom Kläger gewünschte Unterbringung und Betreuung in der C. Dorfgemeinschaft indes keine unverhältnismäßigen Mehrkosten im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII.

Die Kosten der Unterbringung in der Einrichtung der Lebenshilfe B.-B. e.V. in G.-N. betragen in Hilfebedarfsgruppe 2 täglich 77,61 Euro (Wohnheim I) bzw. 82,53 Euro (Wohnheim II). Die Betreuung in der Werkstatt kostet täglich 35,29 Euro. Damit würden monatlich (bei 30 Tagen) insgesamt Kosten in Höhe von mindestens 3.387,00 Euro entstehen.

Die monatlichen Gesamtbeträge für den Wohn- und Werkstattbereich in der C. Dorfgemeinschaft betragen hingegen (siehe oben) zwischen 3.657,10 Euro und 3.909,30 Euro. Dies entspricht Mehrkosten gegenüber einer Unterbringung in G.-N. in Höhe von maximal 522,30 Euro; dies entspricht 15,42 Prozent. Zwar kann es sich auch bei Mehrkosten in einer solchen prozentualen Höhe um unangemessene Mehrkosten handeln. Der Senat geht jedoch im vorliegenden Einzelfall aufgrund der vorliegend genannten besonderen Umstände davon aus, dass es sich im hiesigen Fall nicht um unangemessene Mehrkosten handelt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen ...
Rechtskraft
Aus
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