S 13 KR 38/13

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Münster (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 13 KR 38/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L16 KR 176/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Krankengeld über den 12.09.2012 hinaus.

Die bei der Beklagten versicherte Klägerin wurde während des Bezuges von SGB III Leistungen wegen einer mittelgradigen depressiven Episode und sozialger Phobie ab 07.05.2012 arbeitsunfähig. Die Beklagte zahlte ihr in der Folgezeit Krankengeld. Nach einer sozialmedizinischen Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) am 12.09.2012 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 14.09.2012 die Zahlung des Krankengeldes ab 13.09.2012 ein. Der MDK hatte in seiner Begutachtung festgestellt, dass die Klägerin für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar sei. Hiergegen legte die Klägerin am 21.09.2012 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2012 hielt die Beklagte die Einstellung der Krankengeldzahlungen aufrecht. Am 14.01.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin ist der Meinung, sie sei weiterhin arbeitsunfähig und legte hierfür auch fortlaufend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihres behandelnden Arztes vor.

In der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2015 hat die Beklagte den Bescheid vom 14.09.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2012 dahingehend abgeändert, dass Krankengeld bis zum 17.09.2012 bewilligt. wird.

Darüber hinausgehend beantragt die Klägerin ihren schriftsätzlichen Ausführungen zufolge,

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin auch über den 17.09.2012 Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt, ihren schriftsätzlichen Ausführungen zufolge,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat zur Frage, ob bei der Klägerin ab 13. 09.2012 Arbeitsunfähigkeit vorlag Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens von Dr. Q.B ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf Blatt 95 ff. der Gerichtsakte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der Streitakten sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, die dem Verfahren beigezogen worden waren.

Entscheidungsgründe:

Die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).

Die zulässige Klage ist nach Abänderung des ursprünglich angefochtenen Bescheides vom 14.09.2012 durch die Beklagte rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Fortzahlung des Krankengeldes gemäß § 44 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches 5. Teil (SGB V) über den 17.09.2012 hinaus. Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn sie durch eine Krankheit arbeitsunfähig sind. Arbeitsunfähigkeit ist bei Beziehern von Arbeitslosengeld gegeben, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen. Entscheidend ist im Falle der Klägerin, ob leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichtet werden können. Die arbeitsförderungsrechtliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist hierbei auch auf das Krankenversicherungsrecht anwendbar (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 04.04.2006 - B 1 KR 21/05 R -, ebenso Aubel in Schlegel/-Voelzke, JurisPK-SGB III, § 146 RdNr. 21). Das Gericht hatte zur Frage, ob bei Arbeitsunfähigkeit in diesem Sinne bei der Klägerin vorliegt ein Gutachten eingeholt von Dr. Q.B., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie. Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten vom 03.10.2013 zu dem Ergebnis, dass im September 2012 Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten gegeben war. In dem Gutachten wird anhand der Persönlichkeitsstruktur und der Gesamtsituation der Klägerin schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, wie der Gutachter zu diesem Ergebnis gekommen ist. Der Gutachter geht davon aus, dass Arbeitsfähigkeit im hier streitigen Zeitpunkt vorlag. Die Kammer hatte jedenfalls keine Bedenken, diesem Gutachten zu folgen. Soweit der Sachverständige die Einschätzung hatte, dass die Klägerin ab 01.01.2013 nicht arbeitsfähig gewesen sei, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis, denn zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin durch die Lücke von September 2012 bis Januar 2013 keinen Krankenversicherungsanspruch mit einem Anspruch auf Krankengeldzahlung mehr.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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