S 8 SO 327/13

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 8 SO 327/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 29.04.2013 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 27.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2013 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 01.05.2013 bis 22.05.2013 weitere Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von 254,67 EUR zu gewähren. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren darum, ob die Klägerin von der Beklagten im Zeitraum vom 01.05.2013 bis 22.05.2013 die Gewährung von Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII unter Berücksichtigung des Regelbedarfs beanspruchen kann.

Die am 00.00.1979 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie ist voll erwerbsgemindert auf Zeit und bezieht bereits seit 2011 Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 27.03.2013 gewährte die Beklagte ihr Leistungen für den Monat April 2013 in Höhe von 575,99 EUR. Am 02.04.2013 flog die Klägerin in die Türkei, wo sie ihren an Lungenkrebs erkrankten Vater besuchen wollte, wie sie zuvor der Beklagten mitgeteilt hatte. Mit Bescheid vom 29.04.2013 entschied die Beklagte, dass die Leistung für Mai 2013 vorläufig eingestellt werde. Hiergegen legte die Klägerin am 15.05.2013 Widerspruch ein. Ihr Vermieter drohe wegen des ausbleibenden Mietzinses mit der Zwangsräumung; spätestens bei Ausbleiben der nächsten Monatsmiete könne eine fristlose Kündigung aufgrund von Mietrückständen ausgesprochen werden. Am 22.05.2013 kehrte die Klägerin aus der Türkei zurück. Mit Bescheid vom 27.06.2013 gewährte die Beklagte sodann Leistungen in Höhe von 575,99 EUR für die Monate Juni und Juli 2013. Für die Zeit vom 02.04.2013 bis 22.05.2013 habe sich die Klägerin in der Türkei aufgehalten. Für diesen Zeitraum würden keine Leistungen gezahlt, da sie sich tatsächlich nicht im Geltungsbereich des SGB XII aufgehalten habe. Dementsprechend würden für den Monat Mai 2013 Leistungen in Höhe von 65,03 EUR gewährt. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2013 half der Kreis Lippe dem Widerspruch teilweise dahingehend ab, dass für den Monat Mai 2013 ein Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe in Höhe der Unterkunfts- und Heizkosten für den gesamten Monat sowie der Regelleistung ab dem 22.05. 2013 bestünde, insgesamt 320,78 EUR. Im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück. In der Zeit vom 01.05.2013 bis 21.05.2013 sei der Regelsatz nicht zu gewähren. Gemäß § 98 Abs. 1 S. 1 SGB XII sei örtlich zuständig der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhielten. Tatsächlich habe die Klägerin sich in der Zeit vom 02.04.2013 bis 21.05.2013 in der Türkei und nicht in Bad Salzuflen aufgehalten. Das BVerwG habe dazu im Jahre 1998 entschieden, dass bei einem vorübergehenden besuchsweisen Aufenthalt außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs der im Inland entstehende Bedarf - z.B. Unterkunftskosten und Krankenversicherungsbeiträge - zu decken sei, nicht jedoch der im Ausland entstehende Bedarf für den Lebensunterhalt. Der Regelsatz könne daher erst ab der Rückkehr gezahlt werden.

Hiergegen hat die Klägerin am 14.11.2013 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Zunächst sei auf die Rechtsprechung des BVerwG zu verweisen, wonach Leistungen auch für die Dauer einer Urlaubsreise zu gewähren seien, wenn das entstandene Erholungsbedürfnis während der Anwesenheit des Leistungsberechtigten im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Trägers entstanden sei. Im konkreten Fall sei es nicht um eine Urlaubsreise gegangen, sondern um das Bedürfnis, von dem eigenen Vater Abschied zu nehmen. Diese Möglichkeit müsse auch Sozialhilfeempfängern im Hinblick auf Art. 6 GG gewährt werden. Desweiteren sei zu beanstanden, dass die Beklagte zwar den Regelsatz lediglich mit 127,33 EUR ab dem 22.05.2013 ansetze, allerdings den vollen Rentenbetrag in Höhe von 216,55 EUR als Einkommen absetze. Hier sei dann zu beachten, dass die Klägerin den Rentenbetrag bereits zuvor für ihren Bedarf verbraucht habe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 29.04.2013 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 27.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2013 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 01.05.2013 bis 22.05.2013 weitere Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von 254,67 EUR zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus: Der Klägerin seien für den gesamten Abwesenheitszeitraum Unterkunftskosten gewährt worden sowie im April 2013 auch der Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1. Die Vorgehensweise entspreche dem Urteil des BVerwG, da der Bedarf erst in der Türkei und damit nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten entstanden sei. Es sei nicht Aufgabe der Sozialhilfe, den im Ausland entstehenden Bedarf zu decken. Eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 6 GG liege nicht vor, da sich die volljährige geschiedene Klägerin selbst vor einigen Jahren dazu entschlossen habe, ein eigenständiges Leben außerhalb des Elternhauses zu führen. Hinsichtlich der Berechnung des Anspruches werde darauf hingewiesen, dass die Rente auf den Bedarf für den Monat Mai 2013 als anrechenbares Einkommen anzurechnen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin ist durch den Bescheid der Beklagten vom 29.04.2013 in der Fassung des Bescheides vom 27.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2013 beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG, weil der Bescheid rechtswidrig ist. Die Klägerin hat im Zeitraum von 01.05.2013 bis 22.05.2013 einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII unter Berücksichtigung der Regelleistung, mithin in Höhe von weiteren 254,67 EUR.

Gemäß §§ 19 Abs. 1, 27 Abs. 1 SGB XII ist Hilfe zum Lebensunterhalt Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Leistungsgewährung der Regelbedarf gemäß §§ 27 a, 28 SGB XII sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 35 SGB XII, wobei hier unter Berücksichtigung der Teilabhilfeentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 21.10.2013 lediglich noch die Frage der Gewährung von Leistungen für den Regelbedarf für den Zeitraum der Ortsabwesenheit der Klägerin vom 01.05.2013 bis 22.05.2013 zwischen den Beteiligten streitig ist.

Die Klägerin hat zur Überzeugung der Kammer im streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII unter Berücksichtigung der Regelleistung gemäß §§ 27 a, 28 SGB XII, da die Klägerin in diesem Zeitraum außerstande war, ihren notwendigen Lebensunterhalt vollständig aus eigenen Kräften und Mitteln zu bestreiten. Für diese Leistungsgewährung war die Beklagte auch gemäß § 98 SGB XII örtlich zuständig.

Welcher Leistungsträger für die Erbringung der Leistungen nach dem SGB XII örtlich zuständig ist, richtet sich nach § 98 SGB XII. Gemäß § 98 Abs. 1 S. 1 SGB XII ist für die Sozialhilfe der Träger örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Gemäß § 98 Abs. 1 S. 2 SGB XII bleibt diese Zuständigkeit bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

Unter dem tatsächlichen Aufenthalt ist zunächst die tatsächliche physische Anwesenheit zu verstehen (Söhngen in jurisPK SGB XII, 2. Aufl., § 98 Rn. 22). Orientiert am Sinn und Zweck der Regelung wurde jedoch bereits in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur im Wesentlichen identischen Vorschrift des § 97 BSHG davon ausgegangen, dass nicht jede auch nur kurzfristige Abwesenheit eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit nach sich zieht, sondern regelmäßig kurzfristige Abwesenheiten von jedenfalls einem Monat die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers unberührt ließen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 22.12.1998, Az.: 5 C 21/97). Die Regelung des § 98 SGB XII ist hierbei zur Überzeugung der Kammer insbesondere auch im Lichte der seit der Entscheidung des BVerwG aus dem Jahr 1998 in Kraft getretenen Regelungen des GSiG, das zum 01.01.2005 als 4. Kapitel ins SGB XII eingegliedert wurde sowie des zum 01.01.2005 in Kraft getretenen SGB II. Für den Bereich des 4. Kapitels des SGB XII hatte das LSG NRW bereits - wenn auch zu § 98 SGB XII in der bis zum 31.12.2012 gültigen Fassung - durch Urteil vom 03.02.2010 mit dem Aktenzeichen L 12 (20) SO 3/09 entschieden, dass während der Zeit des Fortbestehens des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland auch eine Leistungsgewährung erfolgen müsse. Im SGB II bestehen beispielsweise Einschränkungen betreffend Ortsabwesenheiten gemäß § 7 Abs. 4 a SGB II nach Wegfall der Bezugnahme auf die Erreichbarkeitsanordnung seit dem 01.01.2011 lediglich für die erwerbsfähigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Nicht erwerbsfähige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 SGB II Sozialgeld beziehen, haben die Möglichkeit zu leistungsunschädlichen Ortsabwesenheiten, insbesondere auch zu Auslandsaufenthalten, bis zur Grenze der Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthaltes. Würde die Klägerin mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, würden auch bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt die Leistungen einschließlich der Regelleistungen fortgewährt, solange nicht der gewöhnliche Aufenthalt im Inland aufgegeben wäre. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht davon auszugehen, dass der Leistungsanspruch eines alleinstehenden, zeitweise erwerbsgeminderten Leistungsberechtigten mangels örtlicher Zuständigkeit eines Sozialhilfeträgers im Inland entfallen soll. Zwar überschreitet der fragliche Auslandsaufenthalt der Klägerin mit einer Dauer von ungefähr sechs Wochen die vom BVerwG genannte zeitliche Grenze von einem Monat, jedoch ist zur Überzeugung der Kammer auch hier noch im Lichte der zwischenzeitlich ergangenen Neuregelungen von einer kurzfristigen Ortsabwesenheit auszugehen, die die örtliche Zuständigkeit der Beklagten nicht entfallen lässt.

Die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen umfassen dabei auch den Regelbedarf. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Regelsatz nach der Zeit des BSHG neu strukturiert wurde und als pauschale Leistung gewährt wird, die auch solche Bedarfe umfasst, die zur Zeit des BSHG als einmalige Bedarfe gewährt wurden wie beispielsweise Bekleidung oder Hausrat. Der Leistungsempfänger hat die entsprechenden Beträge aus seinem Regelsatz gegebenenfalls anzusparen und bei Bedarf zweckentsprechend einzusetzen. Der Regelsatz sieht damit für zahlreiche Bedarfe gerade keine individuelle Bedarfsdeckung im Moment der Bedarfsentstehung mehr vor. Damit kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche im Regelsatz enthaltenen Bedarfe während des Zeitraumes der Ortsabwesenheit nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Trägers entstanden wären. Eine Aufklärung im Einzelnen ist indes kaum möglich und würde auch dem Prinzip der pauschalen Bedarfsdeckung zuwider laufen mit der Folge, dass während einer kurzfristigen Ortsabwesenheit auch der Regelbedarf weiter im Rahmen der Leistungsberechnung zu berücksichtigen ist.

Nach alledem ergibt sich für die Klägerin ein verbleibender Leistungsanspruch in Höhe von 254,67 EUR, ausgehend von einem Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 von 382 EUR und Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von 410 EUR abzüglich der Erwerbsminderungsrente in Höhe von 216,55 EUR und der bereits geleisteten 320,78 EUR.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 1 SGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der streitigen Rechtsfrage zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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