L 18 AL 180/17

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 52 AL 1049/16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 180/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. September 2017 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 6. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2016 verurteilt, der Klägerin weitere Maßnahmekosten in Höhe von 3.878,60 EUR zu erstatten. Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.878,60 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt als Trägerin die Erstattung von Kosten für einen durchgeführten Sprachkurs als Maßnahmekosten in Höhe von insgesamt 3.878,60 EUR.

Die Klägerin führte seit dem 29. Dezember 2015 bis Juni 2016 an verschiedenen Standorten in Berlin Einstiegskurse (Sprachkurse) für Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive durch. Sie ist als zugelassener Träger nach dem Recht der Arbeitsförderung zertifiziert (Urkunde der EUROPANOZERT GmbH vom 24. Mai 2013) und betrieb seit 2014 als Tochtergesellschaft u.a. die Private E K gGmbH in Be-L.

Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit – nachfolgend auch Beklagte – veröffentlichte unter dem 21. Oktober 2015 auf ihrer Homepage den Fragenkatalog "Einstiegskurse für Asylbewerberinnen und mit guter Bleibeperspektive" zuletzt mit Stand 28. April 2016 (FAQ-Einstiegskurse). Hiermit nahm sie auf die seit 24. Oktober 2015 in Kraft getretene Regelung des § 421 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – SGB III) Bezug, benannte als förderfähigen Personenkreis Menschen aus den Herkunftsstaaten Syrien, Iran, Irak und Eritrea, die eine Aufenthaltsgestattung oder BüMA ("Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender") besaßen und über keine oder nicht verwertbare Deutschkenntnisse verfügten, worunter auch Analphabeten fielen, und übertrug die Prüfung der Förderfähigkeit dem jeweiligen Träger. Ferner hieß es in den FAQ-Einstiegskurse: "Es gibt keine Vorgaben zum Alter der Teilnehmenden." Auf die Frage: "Werden alle mit der Eintrittsmeldung angezeigten Kurse gefördert?" hieß es: "Ja.". Auch die Akquise der Teilnehmenden sollte ausschließlich in der Verantwortung der Träger liegen, Mindestteilnehmerzahlen gebe es nicht, Vorgaben zu den inhaltlichen Modulen, zu den Dozenten und zum Aufbau der Kurse würden nicht gemacht. Mehrfach heißt es in der Antwortrubrik sodann, dass Grundlage für die Abrechnung die Zahl der Teilnehmenden zum jeweiligen Kursbeginn sei. Dem Träger würden für diese Teilnehmenden die Kosten in vollem Umfang erstattet, soweit sie abgerechnet würden. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass, soweit Teilnehmerinnen Kinderbetreuung benötigten, diese Kosten nicht übernommen würden.

Die Klägerin übermittelte der Beklagten im Dezember 2015 eine Vielzahl "Eintrittsmeldungen für Einstiegskurse nach § 421 SGB III" in Form von Listen der voraussichtlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer, darunter – neben einer großen Zahl weiterer Kinder unter 6 Jahren – die hier betroffenen 1- bzw. 5-jährigen Kinder weiterer Teilnehmer, in denen u.a. die Namen, das Geburtsdatum, Geschlecht, Alter und Herkunftsland der Teilnehmer und ihr aktueller Wohnort aufgeführt waren unter Beifügung einer Kopie der Aufenthaltsgestattung bzw. einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender. Nach Durchführung der Sprachkurse im Umfang von 320 Unterrichtsstunden à 6,72 EUR/h beantragte die Klägerin die Erstattung der Maßnahmekosten, indem sie der Beklagten – vorliegend – die Abrechnungsliste vom 15. März 2016 ("Abrechnungsliste für Einstiegskurse nach § 421 SGB III; Rechnungs-Nr. EKF2015-0002A) übersandte, in der die 16 Teilnehmer des gegenständlichen Kurses namentlich mit Alter, Herkunftsland, Ident-Nr. im Asylverfahren usw. aufgeführt waren. Hinsichtlich des Teilnehmers Nr. 6 (geboren am 15. September 2014) war das Alter "1" und hinsichtlich des Teilnehmers Nr. 11 (geboren am 27. Januar 2010) das Alter "5" in der Liste eingetragen.

Unter dem 6. Mai 2016 und unter Bezugnahme auf die Rechnung der Klägerin Nr. EKF2015-0002A entsprach die Beklagte "der Förderung von Maßnahmekosten" lediglich teilweise, indem sie der Klägerin einen Förderbetrag in Höhe von insgesamt 19.293 EUR für 10 Teilnehmer zwischen 7 und 44 Jahren erstattete. Im Übrigen lehnte sie die Erstattung der Kosten ab. Nicht förderfähig seien (neben den hier nicht betroffenen Teilnehmern Nr. 7, 14, 15 und 16) die Teilnehmer Nr. 6 und 11, die Kinder zwischen 0 und 5 Jahren gewesen seien, so dass es sich um eine reine Kinderbetreuung gehandelt habe. Den Widerspruch der Klägerin verwarf die Beklagte als unzulässig, weil das Verwaltungsverfahren nicht eröffnet sei (Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2016). Die Entscheidung über die Zahlung der in Rechnung gestellten Maßnahmekosten für die Durchführung der Einstiegskurse stelle keinen Verwaltungsakt dar.

Im nachfolgenden Klageverfahren, mit dem die Klägerin – wie in zehn weiteren, inhaltlich vergleichbaren Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin (SG) – ihr Erstattungsbegehren beschränkt auf die Höhe der förderfähigen Kosten von 1.939,20 EUR je Person und durchgeführtem Sprachkurs in Bezug auf Kinder zwischen ein bis unter sechs Jahren aufrechterhält, hat die Beklagte den Rechtsweg gerügt; es liege ein zivilrechtlicher Rechtsstreit vor.

Das Sozialgericht Berlin (SG) hat mit Gerichtsbescheid vom 11. September 2017 die Klage abgewiesen. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei aufgrund der Natur des Rechtsverhältnisses eröffnet, weil das Klagebegehren seiner Natur nach in einem Sachverhalt gründe, der in die originäre Rechtswegzuständigkeit des angerufenen Gerichts falle. Die als echte Leistungsklage statthafte Klage sei unbegründet. Bei der gegenständlichen Sprachförderung handle es sich um eine Leistung der aktiven Arbeitsförderung, die sich denklogisch nur an Personen richte, die in absehbarer Zeit am Arbeitsleben teilnehmen werden, nicht dagegen an Kinder vor dem 14. Lebensjahr.

Mit ihrer Berufung vom 18. Oktober 2017 gegen den am 21. September 2017 zugestellten Gerichtsbescheid verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht geltend, sie habe entsprechend des seitens der Beklagten herausgegebenen Katalogs FAQ-Einstiegskurse vom 21. Oktober 2015 bzw. 28. April 2016 in der Zeit vom 29. Dezember 2015 bis Juni 2016 an mehreren Standorten in Berlin Einstiegskurse für Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive durchgeführt. In den FAQ-Einstiegskurse heiße es mehrfach, dass es keine Vorgaben zum Alter der Teilnehmenden gebe. Mit dem Erhalt der Eintrittsmeldungen vom 28. Dezember 2015 sei der Beklagten bekannt gewesen, dass es sich um einen Eltern-Kind-Kurs bzw. um einen Kurs auch für Minderjährige handelte. Sie, die Klägerin, verfüge speziell auf dem Gebiet der Sprachförderung im Kleinkind- und Vorschulalter über grundlegende Kompetenzen, Erfahrungswerte und auch die notwendigen personellen Ressourcen. Aus der vorhandenen pädagogischen Konzeption und den Vorgaben des Berliner Bildungsprogramms sei ein Konzept für die Kinder- und Eltern-Kind-Gruppen der Einstiegskurse erstellt worden, die seitens der Beklagten nicht beanstandet worden seien. Es hätten darüber hinaus seitens der Beklagten zwei Überprüfungen in Bezug auf die ordnungsgemäße Durchführung der altersgemischten Kurse, an denen auch Kinder unter sechs Jahren teilgenommen hätten, stattgefunden, ohne dass seitens der Beklagten ein Hinweis erfolgt wäre, dass jene nicht förderungsfähig seien, welches für sie, die Klägerin, auch nicht ersichtlich gewesen sei. Denn aktiver Spracherwerb finde nach wissenschaftlichen Erkenntnissen bereits ab dem 1. Lebensjahr statt, und der originäre Spracherwerb erfolge bei Kleinkindern und nicht alphabetisierten Erwachsenen in identischer Weise. So sei neben der Verwendung von Bildern mit sämtlichen Teilnehmern unabhängig vom Alter, Geschlecht und der Durchmischung der Kurse gesungen und rhythmisiert getanzt worden, um das Aussprechen von Vokalen, des Alphabets und erster Wörter nach aktuellen pädagogischen und sprachwissenschaftlichen Erkenntnissen zu lehren. Das Erlernen der deutschen Sprache über eine Verbindungssprache (hier etwa arabisch oder englisch) sei wegen der Vielzahl der Analphabeten von vornherein nicht in Betracht gekommen und auch nicht angewendet worden, so dass auch dieser Grund einer Altersdurchmischung nicht entgegengestanden habe. Soweit die Beklagte mit der Ablehnung ausführe, es fehle an einem Konzept für die Förderung dieser Kinder, treffe dies danach weder zu noch sei ein entsprechendes Konzept seitens der Beklagten je angefordert worden. Auch die Behauptung, es habe sich um Kinderbetreuung gehandelt, treffe hiernach nicht zu. Im Übrigen sei gegebenenfalls nötig gewordene Kinderbetreuung durch die Arbeiterwohlfahrt geleistet und entsprechend den FAQ-Einstiegskurse nicht gegenüber der Beklagten abgerechnet worden. Die Nichtberücksichtigung der Maßnahmekosten insoweit widerspreche schließlich dem Sinn und Zweck des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes, wonach Menschen mit einer guten Bleibeperspektive möglichst schnell in Gesellschaft und Arbeitswelt integriert werden sollten.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. September 2017 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 6. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2016 zu verurteilen, weitere Maßnahmekosten Höhe von 3.878,60 EUR zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, der Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei in Bezug auf das Erstattungsbegehren nicht geben, sondern es sei derjenige zu den Zivilgerichten eröffnet. Die Klägerin leite ihren Zahlungsanspruch nicht von einer sozialrechtlichen Norm ab, sondern aus Informationen im Internet (FAQ-Einstiegskurse). Das Landgericht Berlin habe mit Beschluss vom 14. Juni 2018 – 10 O 199/17 – die ordentliche Gerichtsbarkeit für eröffnet erklärt, weil zumindest auch ein zivilrechtlicher Anspruch geltend gemacht würde. Leistungen der aktiven Arbeitsförderungen könnten darüber hinaus nur die zu fördernden Personen geltend machen, nicht jedoch der Maßnahmeträger. Zwischen einem Maßnahmeträger und der Bundesagentur für Arbeit bestehe keine Sonderrechtsbeziehung. Mit einer Entscheidung über den Rechtsweg im Rahmen der Endentscheidung bestehe jedoch Einverständnis.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind, soweit erforderlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eröffnet, worüber der Senat, obgleich das SG mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid keine das Landessozialgericht bindende Rechtswegentscheidung getroffen hat (vgl. § 17a Abs. 3 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG), nicht vorab im Beschlusswege entscheiden musste (vgl. § 17a Abs. 4 Satz 1 GVG ; BSG, Urteil vom 3. August 2011 – B 11 SF 1/10 R – juris Rn. 16). Denn der Senat bejaht die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs und hätte auch im Falle der Vorabentscheidung die weitere Beschwerde an das Bundessozialgericht (BSG) gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 – 6 GVG nicht zugelassen (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2005 – IX ZR 117/04 – juris Rn. 7 m.w.N.). Denn der Rechtsstreit fußt in bereits ausgelaufenem Recht, nämlich § 421 SGB III in der Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 2015 S. 1722 mit Wirkung vom 24. Oktober 2015 – a.F.) und hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Beteiligten haben sich schließlich mit diesem Verfahren einverstanden erklärt.

Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten u.a. in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder – wie die Beklagte meint – zivilrechtlicher Natur ist, bestimmt sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers, wie hier, fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. BSG, Urteil vom 12. April 2018 – B 14 SF 1/18 R – juris Rn. 9 m.w.N.; BSG, Urteil vom 3. August 2011 – B 11 SF 1/10 R – a.a.O. Rn. 17 m.w.N.). Das SG ist aus den im Gerichtsbescheid ausgeführten Gründen zu Recht davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um einen öffentlich-rechtlichen Rechtsstreit handelt. Anders als die Beklagte geltend macht, beruht das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten auf dem Recht der Arbeitsförderung und nicht auf einem bürgerlich-rechtlichen Rechtsverhältnis infolge der FAQ-Einstiegskurse und der daraufhin vermeintlich stattgefundenen "freiwilligen Durchführung der Sprachkurse" durch die Klägerin. Ein zivilrechtlicher Vertrag wurde zwischen den Beteiligten in Bezug auf den gegenständlichen Sprachkurs unstreitig nicht geschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Mai 1998 – B 11 SF 1/97 R – juris), so dass die rechtliche Beziehung der Klägerin zur Beklagten nicht von derjenigen der Teilnehmer am Sprachkurs als Berechtigte in Bezug auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, um welche es sich bei dem gegenständlichen Sprachkurs handelt (vgl. § 421 Abs. 5 SGB III), losgelöst ist. Denn Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch ist § 421 Abs. 3 SGB III a.F., wonach dem Träger – wie der Klägerin – als Maßnahmekosten die in den Ziffern 1 bis 3 der Norm aufgeführten Aufwendungen erstattet werden. Mit diesem Kostenerstattungsanspruch des Maßnahmeträgers selbst wird – vergleichbar mit § 54 SGB III und anders als die Beklagte vorträgt – unmittelbar das Rechtsverhältnis zwischen der Agentur für Arbeit und dem Träger geregelt (vgl. zu § 54 SGB III: BT-Drs. 17/6277 S. 97). Auch aus § 326 SGB III folgt, dass dem Arbeitsförderungsrecht nicht von vornherein ein Erstattungsanspruch unmittelbar des Maßnahmeträgers fremd ist, wie sich daraus ergibt, dass dieser innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten die Gesamtabrechnung vorzulegen hat; andernfalls droht ihm ein Erstattungsanspruch (vgl. dazu LSG Sachsen, Urteil vom 11. September 2014 – L 3 AS 799/12 – juris), für den es hier indes keine Anhaltspunkte gibt.

Die Berufung der Klägerin ist auch begründet.

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Teilablehnungsbescheid der Beklagten vom 6. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2016, mit dem diese den Antrag der Klägerin auf Erstattung der förderfähigen Maßnahmekosten u.a. in Bezug auf die in der Abrechnungsliste vom 16. März 2016 genannten ein- bzw. fünfjährigen Teilnehmer Nr. 6 und 11 abgelehnt hat. Statthaft ist insofern – anders als vom SG angenommen – nicht die reine Leistungsklage (vgl. § 54 Abs. 5 SGG), sondern die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, 2 und 4 SGG) mit dem Ziel, die Teilnahme am Sprachkurs durch Übernahme der Maßnahmekosten vorliegend auch in Bezug auf die Teilnehmer 6 und 11 zu fördern und die hierfür entstandenen förderfähigen Kosten der Klägerin in Höhe weiterer 3.878,40 EUR insgesamt zu erstatten. Denn in der Ablehnung der "Förderung der Maßnahmekosten" hinsichtlich der "nicht förderfähigen Teilnehmer Nr. 6, 11" vom 6. Mai 2016 liegt neben der Ablehnung eines Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin gemäß § 421 Abs. 3 SGB III a.F. zugleich die Förderablehnung i.S.d. § 421 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. in Bezug auf die Teilnehmer Nr. 6 und 11, mithin ein anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne einer Einzelfallregelung mit Außenwirkung (vgl. § 31 SGB X), so dass die Beklagte den Widerspruch der Klägerin hiergegen zu Unrecht mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2016 als unzulässig verworfen hat. Bei dem sachdienlich vorzunehmenden Übergang zur Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage handelt es sich nicht um eine Klageänderung (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 99 Rn. 4).

Im Ergebnis kann dahinstehen, ob die Klägerin unmittelbar aus § 421 Abs. 3 SGB III a.F. einen Anspruch auf Erstattung der Maßnahmekosten in Höhe der nach den Ziffern 1 bis 3 erstattungsfähigen Aufwendungen hat. Danach werden dem Träger als Maßnahmekosten die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Personal sowie für das erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal (Nr. 1), die angemessenen Sachkosten einschließlich der Kosten für Lehr- und Lernmittel (Nr. 2) und die erforderlichen Fahrkosten der Teilnehmenden (Nr. 3) erstattet, soweit die Voraussetzungen für eine Förderung der Teilnahme an Sprachkursen i.S.d. § 421 Abs. 1 und 2 SGB III a.F. gegeben sind, die hier vorliegen.

Gemäß § 421 Abs. 1 SGB III a.F. konnte die Agentur für Arbeit die Teilnahme von Ausländerinnen und Ausländern, die eine Aufenthaltsgestattung besaßen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten war, an Maßnahmen zur Erlangung erster Kenntnisse der deutschen Sprache fördern, wenn dies zu ihrer Eingliederung notwendig war und der Maßnahmeeintritt, wie geschehen, bis zum 31. Dezember 2015 erfolgte (Satz 1). Dies galt auch für Ausländerinnen und Ausländer nach Satz 1, die auf Grund des § 61 des Asylgesetzes eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben durften (Satz 2). Bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammte, wurde vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten war (Satz 3). Diese Voraussetzungen sind hier sämtlich erfüllt, wie auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird. Nach den Angaben der Klägerin, auf deren Feststellung es nach den FAQ-Einstiegskurse ausschließlich ankam, stammten die Teilnehmer Nr. 6 und 11 aus Syrien und betrieben ein Asylverfahren, so dass ihr Aufenthalt gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG i.d.F. des Gesetzes vom 28. August 2013, BGBl. I, S. 3474) kraft Gesetzes gestattet war, ohne dass es sich bei Syrien um einen sicheren Herkunftsstaat i.S.d. Art. 16a Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz handelte, da Syrien hierzu nicht zählt (vgl. Anlage II zu § 29a AsylG, BGBl. I 2015 S. 1725). Dementsprechend ging auch der Gesetzgeber davon aus, dass Personen, die aus einem Land mit hoher Anerkennungsquote stammten oder für die eine belastbare Prognose für einen erfolgreichen Asylantrag bestand, i.S.d. Norm eine "gute Bleibeperspektive" zukam (vgl. BT-Drs. a.a.O. S. 48, 59). Schließlich war ausweislich der FAQ-Einstiegskurse bei Teilnehmern aus Syrien ohne weiteres ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten, die erforderliche gute Bleibeperspektive mithin gegeben.

Zwar war gemäß § 421 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. der Beklagten Ermessen hinsichtlich der Förderung eröffnet, das sie aber ausweislich der FAQ-Einstiegskurse im Wege der Verwaltungspraxis generell und vorab dahingehend gebunden hat, dass sie das Verfahren i.S.d. § 421 Abs. 2 Satz 2 SGB III im Sinne der vom Gesetzgeber ausweislich der mit den Asylpaketen I und II im Wege des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 2015, 1722) gewollten Verfahrensbeschleunigung und der Verwaltungspraktikabilität angesichts der Flüchtlingswelle abgekürzt hat. Die für Maßnahmen zur Erlangung erster Kenntnisse der deutschen Sprache kurzfristig eingeführte und für ausschließlich bis zum 31. Dezember 2015 angetretene Maßnahmen geltende Vorschrift des § 421 SGB III regelte insofern zwar grundsätzlich ein zweistufiges Förderverfahren, und zwar auf der ersten Stufe die im Ermessen der Agentur für Arbeit stehende Förderung der Teilnahme von Ausländerinnen und Ausländern an Sprachkursen (§ 421 Abs. 1 Satz 1 SGB III) und auf der zweiten Stufe der Erstattungsanspruch des Maßnahmeträgers (Abs. 3). Für eine Maßnahmedauer von bis zu acht Wochen (vgl. § 421 Abs. 2 Satz 1 SGB III; wobei diese Dauer nicht kalendarisch, sondern hinsichtlich des zeitlichen Volumens zu bemessen sei, vgl. FAQ-Einstiegskurse) konnte die Teilnahme durch Übernahme der Maßnahmekosten gefördert werden, wenn die Träger die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besaßen. Wie die Beklagte mit dem Katalog FAQ-Einstiegskurse konkretisiert hat, sollte das Verfahren zwecks Beschleunigung und Reduzierung des Verwaltungsaufwands hinsichtlich einzelner Teilnehmer generell antragsunabhängig gestaltet werden und – wie hier tatsächlich geschehen – mit einer Eintrittsmeldung in Bezug auf die voraussichtlichen Sprachkursteilnehmer beginnen und nach Vorlage der Abrechnungsliste mit der Erstattung der Maßnahmekosten enden. Dementsprechend heißt es in den FAQ-Einstiegskurse, dass Grundlage für die Abrechnung die Zahl der Teilnehmenden zum jeweiligen Kursbeginn (1. Tag der Maßnahme) sei, die mit der Eintrittsmeldung der zuständigen Stelle der Agentur für Arbeit gemeldet wurden. Die mit der Eintrittsmeldung gemeldeten Teilnehmenden stellten die maximal förderbare Teilnehmerzahl dar. Und schließlich: "Dem Träger werden für diese Teilnehmenden die Kosten in vollem Umfang erstattet, soweit diese abgerechnet werden." Insofern hat die Beklagte in vorliegendem Verfahren von vornherein keine Förderentscheidung einzelnen Teilnehmern gegenüber treffen wollen, sondern im Sinne einer Beschleunigung des Verfahrens gemäß § 421 Abs. 2 Satz 2 SGB III die Teilnahme an den Sprachkursen im Rahmen einer Entscheidung der Klägerin gegenüber durch Übernahme der Maßnahmekosten für insgesamt 10 Teilnehmer gefördert und im Übrigen sowie zugleich den Erstattungsanspruch teilweise abgelehnt. Hinweise auf ein abweichend praktiziertes Verfahren folgen weder aus den FAQ-Einstiegskurse noch aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang bzw. dem Vortrag der Beteiligten. Auch bestehen keine Zweifel an der erforderlichen Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der als Trägerin i.S.d. § 21 SGB III zertifizierten Klägerin; entsprechendes hat auch die Beklagte im Verfahren nicht geltend gemacht.

Allerdings waren die Teilnehmer, für die die Beklagte vorliegend die Erstattung der Maßnahmekosten begehrt, im Zeitpunkt der Maßnahme lediglich ein Jahr bzw. fünf Jahre alt und daher, wie vom SG zutreffend ausgeführt worden ist, grundsätzlich nicht nach dem SGB III förderfähig. Zwar enthielt weder § 421 SGB III a.F. eine konkrete Vorgabe zum Alter der Teilnehmenden noch wurden entsprechende Vorgaben, wie es in den FAQ-Einstiegskurse wiederholt heißt, seitens der Beklagten den Trägern gegenüber kundgetan. Die mit § 421 Abs. 1 und 2 SGB III a.F. auf Kosten der Beklagten durchzuführenden Sprachkurse waren aber gesetzlich gemäß § 421 Abs. 5 SGB III a.F. als Leistungen der aktiven Arbeitsförderung konzipiert, die, wie vom SG weiter ausgeführt worden ist, Kindern von vornherein nicht gewährt werden. Denn gemäß § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB III soll die Arbeitsförderung dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen, wobei durch Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit Langzeitarbeitslosigkeit vermieden werden soll. Als Leistungen der der aktiven Arbeitsförderung sind für diesen Zweck gemäß § 3 Abs. 2 und 4 SGB III vorgesehen die Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels des SGB III und Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, mithin alle Leistungen der Arbeitsförderungen mit Ausnahme von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, Teilarbeitslosengeld und Insolvenzgeld. Schon hierbei handelt es sich sämtlich um Leistungen, die offensichtlich für nicht einmal schulpflichtige Kinder nicht in Betracht kommen. Zwar hat die Agentur für Arbeit auch jungen Menschen Beratung anzubieten, aber nur denjenigen, die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen (vgl. § 29 Abs. 1 SGB III), welches weit vor Eintritt in das Berufsleben und jedenfalls für ein- bis fünfjährige Kinder (vgl. etwa § 1 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz, § 104 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) ausgeschlossen ist. Nichts anderes folgt aus der Begründung des Entwurfs eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes (BT-Drs. 18/6185 vom 29. September 2015, S. 2), wonach allgemein "Menschen, die eine gute Bleibeperspektive haben", möglichst schnell in Gesellschaft und Arbeitswelt integriert werden sollten und hierzu die Integrationskurse für Asylbewerber sowie Geduldete dienen sollten. Denn auch insofern ergibt sich nicht, dass ausnahmsweise seitens der Agenturen für Arbeit, für die es sich bei den Sprachkursen für Asylsuchende ohnehin um eine fachfremde Förderung handelte (vgl. Siefert in Hauck/Noftz, SGB III, Stand Juli 2016, § 421 Rn. 15), auch systemfremd Kinder gefördert werden sollten.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte jedoch den Erstattungsanspruch in der geltend gemachten Höhe, der sich aus einer entsprechenden Zusicherung der Beklagten ergibt. Bei einer Zusicherung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Sozialverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) handelt es sich um die schriftlich erteilte Zusage der zuständigen Behörde mit Verpflichtungswillen, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (BSG, Urteil vom 4. Dezember 1984 – 1 RA 27/73 – juris), und zwar hier gerichtet auf eine positive Förderentscheidung in Bezug auf alle Teilnehmer, die die in dem Katalog FAQ-Einstiegskurse genannten Voraussetzungen erfüllten, und auf eine Erstattung der Maßnahmekosten des Trägers in dem in § 421 Abs. 3 SGB III a.F. genannten Umfang. Zwar fehlt es für eine individuelle Zusicherung gegenüber der Klägerin an jeglichen Anhaltspunkten. Auch stellen generelle Informationen grundsätzlich keine Zusicherungen i.S.d. Norm dar (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 1976 – 11 RA 80/75 – juris Rn. 11). Jedoch können die Voraussetzungen einer Zusicherung auch mit einem Rundschreiben erfüllt sein (vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 28. April 2015 – 4 KO 392/08 – juris Rn. 107), wenn die weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. So liegt es hier.

§ 34 SGB X setzt eine Befugnis zur Erteilung von Zusagen als gegeben voraus und stellt für die Zusicherung als spezielle Form der Zusage lediglich besondere Form- und Wirksamkeitsbestimmungen auf. Einer speziellen Ermächtigungsgrundlage bedarf es hierfür nicht (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 21. Oktober 2016 – L 8 SO 246/15 – juris Rn. 49). Zur Erteilung einer Zusicherung ist die Behörde grundsätzlich nicht verpflichtet. Sie steht im Ermessen der Behörde, welches gemäß § 39 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) pflichtgemäß auszuüben ist. § 34 SGB X eröffnet lediglich die Möglichkeit, Zusagen zu erteilen, sagt aber nichts darüber aus, wann dies geschehen kann oder wann ein Anspruch darauf besteht. Dies kann indes dahinstehen. Denn die Beklagte hat Trägern gegenüber, wie der Klägerin, mit Veröffentlichung des Katalogs FAQ-Einstiegskurse auf ihrer Homepage und der tatsächlichen Durchführung des hiermit geregelten Verfahrens zugesichert, dass jenen die Maßnahmekosten für die Teilnehmenden zum jeweiligen Kursbeginn, die mit der Eintrittsmeldung gemeldet wurden, in vollem Umfang erstattet würden, soweit diese abgerechnet werden. Wird eine wirksame Zusicherung von der zuständigen Behörde, wie hier, erteilt, besteht wiederum ein Rechtsanspruch auf die zugesagte Regelung (Kepert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 34 SGB X, Rn. 28). Bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit, einer rechtsfähigen bundesunmittelbaren Körperschaft (vgl. § 367 Abs. 1 SGB III), die der für die Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch zuständige Verwaltungsträger ist (vgl. § 368 Abs. 1 Satz 1 SGB III), handelt es sich um die i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X örtlich, sachlich und funktionell zuständige Behörde, die, wie etwa mit den ebenfalls von ihr erlassenen Richtlinien und Durchführungsanweisungen, eine Selbstbindung der Verwaltung auch der Regionaldirektionen auf der mittleren und der Agenturen für Arbeit auf der örtlichen Verwaltungsebene (vgl. § 368 Abs. 2 Satz 1 SGB III) begründet. Die Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse war nicht erforderlich (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Die Zusicherung war auch nicht gemäß § 34 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB X nichtig, welches der Fall sein kann, wenn sie an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist. Denn bereits aus § 421 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. folgte, wie ausgeführt, dass die Teilnahme der für geförderte Sprachkurse in Betracht kommenden Personen unmittelbar durch Übernahme der Maßnahmekosten, mithin gegenüber dem Träger gefördert werden konnte, wenn dieser die erforderliche Leistungsfähigkeit besaß, mit der Folge eines entsprechenden Erstattungsanspruchs aus § 421 Abs. 3 SGB III a.F. (vgl. zum SGB II BSG, Urteil vom 2. April 2014 – B 4 AS 26/13 R – juris Rn. 41 f.).

Der Katalog FAQ-Einstiegskurse vom 21. Oktober 2015 in der jeweils aktuellen Fassung, zuletzt mit Stand vom 28. April 2016, ist auch nicht, jedenfalls nicht in seiner Gesamtheit, lediglich als unverbindliche Auskunft i.S.v. § 15 SGB I zu verstehen. Auskunft und Zusicherung unterscheiden sich nach Inhalt und Wirkung voneinander. Aufgabe der Zusicherung ist es, dem Adressaten als verbindliche Zusage über das zukünftige Verhalten der Verwaltungsbehörde Gewissheit zu verschaffen (vgl. BSG, Urteil vom 8. Dezember 1993 – 10 RKg 19/92 – juris Rn. 20 ff.). Bei der Auskunft handelt es sich dagegen lediglich um eine "Wissenserklärung", die sich in der Mitteilung der Information erschöpft und sich in seiner Wirkung vom Verwaltungsakt durch das Fehlen eines Regelungswillens unterscheidet. Es fehlt in diesem Fall am Verpflichtungswillen, weil die Auskunft nicht auf das Setzen einer Rechtsfolge gerichtet ist (vgl. BSG, a.a.O.). Die Zusicherung ist demgegenüber eine Selbstverpflichtung der Behörde zu einem späteren Tun oder Unterlassen. Die Auslegung des Katalogs FAQ-Einstiegskurse vom 21. Oktober 2015 in der jeweiligen Fassung ergibt, dass hiermit nicht mehr nur eine Auskunft erteilt, sondern vielmehr den Trägern gegenüber eine Zusicherung gegeben wurde.

Die Auslegung, ob ein Verwaltungsakt erlassen werden sollte und mit welchem Inhalt, richtet sich nach den für Willenserklärungen maßgebenden Auslegungsgrundsätzen. Dabei ist § 133 BGB heranzuziehen (BSG, Urteil vom 13. März 1975 – 11 RA 229/73 – juris Rn. 11) und das gesamte Verhalten des Erklärenden zu berücksichtigen; neben dem Erklärungswortlaut kommt es auch auf die Begleitumstände, insbesondere den Zweck der Erklärung an. Das danach maßgebende Gesamtverhalten des Erklärenden ist vom Standpunkt dessen zu bewerten, für den die Erklärung bestimmt ist. Maßgebend ist somit nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen konnte und musste (BSG, a.a.O.; BSG, Urteil vom 1. März 1979 – 6 RKa 3/78 – juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1973 – VII C 3.71 – juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Maßgebend ist also nicht, was die Verwaltung, die Beklagte, mit ihrer Erklärung – den FAQ-Einstiegskurse – vermeintlich gewollt hat, sondern wie der Empfänger sie verstehen durfte; andererseits kann der Empfänger sich nicht darauf berufen, er habe die Erklärung in einem bestimmten Sinne verstanden, wenn diese objektiv – unter Berücksichtigung aller Umstände – nicht so verstanden werden konnte. Danach konnte und musste die Klägerin die in der FAQ-Einstiegskurse gegebene Erklärung, dass Grundlage für die Abrechnung die Zahl der Teilnehmenden zum jeweiligen Kursbeginn sei und dem Träger die für diese Teilnehmenden entstandenen und abgerechneten Kosten in vollem Umfang erstattet würden, besonders im Hinblick auf die seinerzeit von besonderer Eile geprägten Umstände und unter Berücksichtigung der von den Regionaldirektionen organisierten Informationsveranstaltungen als verbindliche Erklärung verstehen, dass im Sinne des abgekürzten Verfahrens nach § 421 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. die Maßnahmekosten gemäß § 421 Abs. 3 SGB III für sämtliche Teilnehmer zum Kursbeginn, die die in den FAQ-Einstiegskurse genannten Voraussetzungen erfüllten, erstattet würden, und zwar unabhängig von ihrem Alter. Dies entsprach auch der im Verhandlungstermin bestätigten Zielsetzung der Beklagten in Bezug auf die durchzuführenden Sprachkurse, das Verwaltungsverfahren in Bezug auf die zum Jahresende 2015 bereits zu Tausenden nach Deutschland Geflüchteten zu verkürzen und insofern die Auswahl der Teilnehmer und Art und Weise der Durchführung der Sprachkurse in die Verantwortung der Träger zu stellen. Damit durfte und musste die Klägerin, die das in den FAQ-Einstiegskurse vorgegebene Verfahren auch nach dem Vortrag der Beklagten eingehalten hatte, nach den gesamten Umständen die entsprechende Aussage in den FAQ-Einstiegskurse als verbindliche Zusage der Beklagten verstehen, dass ihr die Maßnahmekosten für die hier betroffenen Teilnehmer 6 und 11 erstattet würden.

Die geltend gemachte Höhe der Maßnahmekosten entspricht den erstattungsfähigen Kosten gemäß § 421 Abs. 3 Ziffern 1 bis 3 SGB III. Gegenteiliges hat die Beklagte weder geltend gemacht noch bestehen hierfür Anhaltspunkte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung analog. Danach trägt die Beklagte die Kosten des für sie erfolglosen Rechtsstreits.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Gerichtskostengesetz.
Rechtskraft
Aus
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