S 16 VE 8/13

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
16
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 16 VE 8/13
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 VE 29/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9 V 1/18 B
Datum
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Im Streit steht die Anerkennung und Entschädigung eines Impfschadens im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X.

Der 1951 geborene Kläger hatte erstmals mit Schreiben vom 11.01.2007 gegenüber dem Beklagten einen Impfschaden geltend gemacht. Als Schädigungsfolgen hatte er u. a. eine Schädigung des peripheren Nervensystems, Gelenkbeschwerden, Allergie und Hautausschläge angegeben, ursächlich hierfür seien Impfungen gegen Tetanus am 07. und 21.08.1990 gewesen. Mit Schreiben vom 01.02.2007 hatte er eine weitere Tetanusimpfung vom 29.08.1986 als mögliche Ursache einer leichten Nervenschädigung geltend gemacht, welche durch die später erfolgten Impfungen eskaliert sei.

Der Beklagte hatte nach umfangreichen Ermittlungen einen Versorgungsanspruch durch Bescheid vom 29.05.2007 abgelehnt, da ein Gesundheitsschaden in Folge Tetanusimpfung bei dem Kläger nicht wahrscheinlich sei, worauf dieser fristgerecht Widerspruch eingelegt hatte, welcher durch Widerspruchsbescheid vom 12.06.2007 als unbegründet zurückgewiesen worden war.

Der Kläger hatte hiergegen am 10.08.2007 unter dem Aktenzeichen S 16 VJ 1/07 vor dem Sozialgericht Gießen Klage erhoben. Der Kläger hatte in diesem Verfahren ein in seinem Auftrag durch Dr. C., C-Stadt, am 13.03.2008 erstattetes Gutachten vorgelegt, welcher den Kausalzusammenhang zwischen den Tetanusimpfungen sowie einer Erkrankung des Klägers an einer makrophagischen Myofasziitis bejaht und die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE – heute Grad der Schädigungsfolgen/GdS) mit 50 v. H. angenommen hatte. Zur Akte sind außerdem ein für die D. Versicherungs AG erstattetes neurologisches Gutachten der Uniklinik Gießen (Prof. Dr. E.) vom 17.07.1992 sowie ein Befundbericht des Neurologen Dr. Dr. F. vom 28.03.2007 gelangt.

Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hatte zudem am 25.10.2008 der ehemalige Direktor der Landeskinderklinik Neunkirchen-Kohlhof/Saar, Prof. Dr. G., ein Gutachten erstattet, worin dieser die Anerkennung eines Impfschadens aufgrund der fehlenden Primärbeschwerden in der postvakzinalen Inkubationszeit von maximal 21 Tagen im Anschluss an die Impfung vom 21.08.1990 verneint hatte. Bereits im damaligen Verfahren hatte der Kläger u. a. vorgetragen, die von Prof. Dr. G. als passagere Nebenwirkungen angegebenen Kopfschmerzen und Schwindel etc. seien von Anfang an da gewesen und hätten durchgehend bis heute bestanden, so dass es sich um ein beständiges Krankheitsbild und nicht um ein vorübergehendes im Sinne von passager gehandelt habe. Die Patientenakte des Hausarztes Dr. H. sei an vielen Stellen falsch oder unvollständig, die Behauptung, es fehle der zeitliche Zusammenhang zu der Impfung, sei somit falsch. Bereits unmittelbar nach der Impfung seien erste Krankheitszeichen in Form von Herzrhythmusstörungen und Kreislaufproblemen aufgetreten, welche durch Dr. H. mittels des Medikaments Kalitrans, verordnet am 24.08. und 04.09.1990 behandelt worden seien. Der Nachweis eines Impfschadens sei damit erbracht.

Durch Urteil vom 04.06.2009 hatte das Sozialgericht Gießen die Klage als unbegründet abgewiesen, da der Nachweis eines Impfschadens infolge der drei geltend gemachten Tetanus-Impfungen nicht erbracht und auch nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Bei den vom Kläger für den Zeitraum unmittelbar nach den Impfungen im August geklagten Beschwerden (Fieber, Schwindel, Kopfschmerz, Schwellung regionaler Lymphknoten, Kreislaufreaktionen) habe es sich um übliche Impfreaktionen bei hyperimmunisierten Personen gehandelt. Eine sog. außergewöhnliche Impfreaktion könne bei dem Kläger durch seine eigenen Aussagen gegenüber dem Gutachter Prof. Dr. G. (Blatt 10 des Gutachtens) für den 12.10.1990 und anlässlich der Antragstellung (Blatt 12 Beschädigtenakte) erstmals für Ende November 1990 glaubhaft gemacht werden im Sinne des § 15 Verwaltungsverfahren-KOV. Ein Nachweis durch ärztliche Dokumentation fände sich in der Patientenakte des Dr. H. frühestens für den 15.07.1991. Im Hinblick auf die zeitliche Distanz zwischen schädigendem Ereignis (Impfung am 02.06.2003) und Nachweis bzw. Glaubhaftmachung einer ersten außergewöhnlichen Impfreaktion (12.10.1990) stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die bei dem Kläger bestehenden Gesundheitsschäden jedenfalls nicht mit Wahrscheinlichkeit wesentlich auf die durchgeführte Impfung zurückgeführt werden könnten, denn nach den vorliegenden Gutachten sei ein Zusammenhang zwar nicht ausgeschlossen, jedoch nicht wahrscheinlich im Sinne des sozialen Entschädigungsrechtes. Vorliegend sei eine zeitlich wesentlich früher einsetzende Impfreaktion zu fordern gewesen, um den Ursachenzusammenhang zur Impfung hinreichend wahrscheinlich zu machen, denn entgegen der Auffassung des Klägers sei eine Wahrscheinlichkeit zwischen Impfung und Impfreaktion nur dann anzunehmen, wenn diese unübliche Impfreaktion innerhalb der sog. postvakzinalen Inkubationszeit eintrete. Diese betrage im Fall einer Tetanus-Impfung maximal 21 Tage, somit hätten spätestens am 02.09.1990 unübliche Folgereaktionen im Sinne neuraler Beschwerden aktenkundig werden müssen.

Die hiergegen fristgerecht unter dem Aktenzeichen L 4 VE 16/09 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegte Berufung ist durch Urteil vom 10.08.2011 als unbegründet zurückgewiesen worden, nachdem das Berufungsgericht ein Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. J. vom 29.97.2010 eingeholt hatte. Zur Begründung wurde ausgeführt, auf die vom Kläger unter Vorlage einer Auskunft des Paul-Ehrlich-Instituts vom 19.06.2009 aufgeworfene Frage nach der Dauer der maximalen Inkubationszeit komme es nicht an, denn es fehle bereits am Nachweis, dass bei dem Kläger überhaupt eine der vorliegend in Betracht kommenden unüblichen Impfreaktionen in Form einer Schädigung peripherer Nerven gekommen sei. Selbst bei Annahme der längsten vom Kläger selbst in den Raum gestellten Inkubationszeit sei eine Schädigung peripherer Nerven in diesem Zeitraum nicht bewiesen. Es fehle insoweit an jeder objektivierbaren Brückensymptomatik, der Nachweis einer Polyneuropathie sei erstmals durch den Befund des Dr. Dr. F. in 2007 erbracht worden. Das neurologische Gutachten des Prof. Dr. E. vom 17.06.1992 hingegen beschreibe einen völlig unauffälligen neurologischen Befund, auch bei anderen Untersuchungen in den Folgejahren seien keine Anhaltspunkte für eine neurologische Grunderkrankung festgestellt worden; noch im Arztbrief der Neurologischen Klinik der Universität Gießen vom 16.03 2001 sei ein unauffälliger neurologischer Befund festgestellt worden. Das Gutachten des Prof. Dr. G. sei insofern nicht mehr haltbar, als dieser entgegen der von Prof. Dr. J. im Einzelnen aufgezählten neurologischen Normalbefunde gleichwohl vom Vorliegen einer Polyneuropathie ausgegangen sei, ohne darzulegen, woraus er deren Nachweis ableite.

Die vom Kläger weiter erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 9 V 34/11 B durch Beschluss vom 29.02.2012 als unzulässig verworfen.

Mit Datum vom 28.12.2012 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X unter Vorlage eines Laborberichtes vom 20.04.2011. Durch Bescheid vom 15.01.2013 lehnte der Beklagte die Aufhebung des Bescheides vom 29.05.2007 gem. § 44 SGB X ab, da bei Erlass dieses Bescheides weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Der hiergegen fristgerecht eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchbescheid vom 07.03.2013 als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger am 22.03.2013 vor dem Sozialgericht Gießen Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, man müsse eine Anfrage zu möglichen immunologischen Prozessen nach Tetanus-Impfungen beim Hersteller des Impfstoffes Tetanol einholen. Auch sei dem Impfstoff Thiomersal zugesetzt gewesen, wodurch sich die zeitlichen Verläufe neurologischer Komplikationen möglicherweise verändern könnten.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 15.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2013 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 29.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2007 zurückzunehmen und den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Anerkennung von neurologischen bzw. immunologischen Störungen als Folgen der am 29.08.1986, 07.08.1990 und 12.08.1990 durchgeführten Tetanusimpfungen ab 01.01.2009 Beschädigtenversorgung in gesetzlichem Umfang zu gewähren.

Der Beklagtenvertreter beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält die getroffenen Feststellungen für zutreffend.

Zum Sach- und Streitstand im Einzelnen, insbesondere zum weiteren Vorbringen des Klägers wird auf die Gerichtsakten sowie die Beschädigtenakte des Klägers bei dem Beklagten Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 14.05.2013 sind die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gem. § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, denn die Sache weist keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist hinreichend geklärt.

Die Beteiligten sind zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden und haben nichts vorgetragen, was einer Entscheidung gemäß § 105 SGG entgegenstehen würde.

Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht vor dem zuständigen Gericht erhoben worden.

Die Klage ist aber nicht begründet. Der Bescheid vom 15.01.2013 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2013 ist nicht aufzuheben, denn er ist nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beschädigtenrente und Anerkennung eines Impfschadens, denn der Bescheid vom 29.05.2007 ist weiterhin zutreffend, und damit nicht nach § 44 SGB X zurückzunehmen. Die Feststellungen des Beklagten sind nicht zu beanstanden, denn weder hat der Kläger neue Erkenntnisse oder Tatsachen vorbringen können noch hat die Überprüfung im Klageverfahren etwas ergeben, was für die Unrichtigkeit der Feststellungen im angegriffenen Bescheid sprechen könnten.

Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist - soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind -, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Der Zeitpunkt der Rücknahme wird vom Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes von vier Jahren, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, an Stelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 1 und 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X).

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der das erkennende Gericht folgt, gilt im Überprüfungsverfahren des § 44 SGB X folgendes (BSGE 63, 65; 68, 180; 88, 75, 79; ferner Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 44 SGB X, Rdnr. 3.1; Kass. Komm - Steinwedel -, § 44 SGB X, Rdnr. 34; Louven, Soziale Sicherheit 2000, 387 f, 389; Kunze, VSSR 2001, 151 ff., 156; Jung, SGb 2002, 1 f., 3):

Ergibt sich im Rahmen eines Antrags auf Erlass eines Zugunstenbescheides nichts, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung des früheren Bescheides (§ 77 SGG) berufen.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn der Kläger hat nichts vorgetragen, was für eine Unrichtigkeit der durch Urteil des Hessischen Landessozialgerichtes vom 10.08.2011 bestätigten Vorentscheidung sprechen könnte.

Nach § 60 Abs. 1 IfSG erhält derjenige Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, der durch eine der dort genannten Impfungen einen Impfschaden erleidet und sofern hierauf eine dauerhafte Gesundheitsstörung mit Wahrscheinlichkeit zurückgeführt werden kann. Aufgrund seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 128 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) steht für das Gericht fest, dass diese Voraussetzungen hier weiterhin nicht nachgewiesen sind. Der Kläger hat weiterhin keinen Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen der gesundheitlichen Folgen einer Impfung, da der Nachweis eines Impfschadens infolge der drei geltend gemachten Tetanus-Impfungen weiterhin nicht erbracht und auch nicht glaubhaft gemacht werden konnte.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf die entsprechenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid vom 15.01.2013 sowie Widerspruchsbescheid vom 07.03.2013 Bezug genommen, § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Neue Tatsachen oder Beweismittel, welche im Rahmen des § 44 SGB X zu einer Überprüfung der angegriffenen Entscheidung – letztlich bestätigt durch das Gutachten des Prof. Dr. J. - hätte geben müssen, hat der Kläger nicht vorgelegt.

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, man müsse unbedingt eine Anfrage zu möglichen immunologischen Prozessen nach Tetanus-Impfungen beim Hersteller des Impfstoffes Tetanol einholen, ist dem entgegenzuhalten, dass dies ein "Neubeschaffen" von Tatsachen im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X bedeuten würde, was jedoch nicht den Grundprinzipien dieser Vorschrift entspricht, dass nämlich aufgrund der Vorlage bereits vom Antragsteller beschaffter neuer Unterlagen eine Überprüfung eingeleitet wird. Im Übrigen wurde der angegriffene Bescheid auf der Grundlage eines ausführlichen, schlüssigen und mit den Besonderheiten des Impfschadensrechtes besonders vertrauten Sachverständigen, Herrn Prof. Dr. J. durch das Hessische Landessozialgericht bestätigt. Gegenüber der diesem Gutachten zugrundeliegenden herrschenden medizinischen Lehrmeinung hat der Kläger keinerlei neue Erkenntnisse, sondern lediglich unbewiesene Vermutungen vorgebracht.

Soweit der Kläger sich auf die sog. Thiomersal-Diskussion bezieht und eine Überprüfung im Hinblick auf schädliche Nebenwirkungen von den Impfstoffen beigemischte Adjuvantien begehrt, so ist dies ebenfalls im Rahmen des § 44 SGB X nicht relevant, da die herrschende medizinische Lehrmeinung, gestützt auf verschiedene Studien u.a. der WHO, der EMEA oder des Institute of Medicine, einen Zusammenhang zwischen derartigen Zusatzstoffen und bestimmten genetischen bzw. neurologischen Erkrankungen nicht für wahrscheinlich hält. Neue Erkenntnisse in diesem Sinne liegen demnach derzeit nicht vor. Im Schreiben vom 28.12.2012 räumt der Kläger selbst ein, dass zu der Frage, inwieweit durch thiomersalhaltige Impfstoffe es vereinzelt zu neurologischen Komplikationen komme, noch keine Studien über Langzeitfolgen oder Spätschäden existierten.

Letztlich hat der Kläger selbst in seinem Schreiben vom 21.06.2013 auch eingeräumt, dass er all die Argumente, die er nun erneut – insbesondere zum Nachweis des Vorliegens einer neurologischen Symptomatik zeitnah zum Impfgeschehen – vorträgt, bereits früher vorgebracht hat. Damit waren sie aber auch Gegenstand des Vorverfahrens sowie der gerichtlichen Überprüfung über zwei Instanzen und können nicht erneut zu einer Überprüfung nach § 44 SGB X führen, da es sich nicht um Neuigkeiten handelt.

Die Klage war demnach abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die Rechtsmittelbelehrung beruht auf § 143 SGG.
Rechtskraft
Aus
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