Land
Hessen
Sozialgericht
SG Wiesbaden (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
34
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 34 AS 95/18
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Der Kläger beantragte am 31. Juli 2017 bei dem Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 06. Oktober 2017 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, da er lediglich über ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der Arbeitssuche verfüge. Der Kläger habe zum Nachweis seines Arbeitnehmerstatus einen Arbeitsvertrag mit der Firma C. Trockenbau ab dem 01. Juli 2017 über 40 Stunden im Monat eingereicht. Nach eigenem Kenntnisstand habe Herr C. sein Gewerbe jedoch bereits am 28. Februar 2017 abgemeldet und seitdem nicht mehr angemeldet. Es handele sich damit nicht um einen gültigen Vertrag. Dieser könne folglich auch nicht als Nachweis für den Arbeitnehmerstatus dienen.
Hiergegen erhob der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 07. November 2017 Widerspruch, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2017 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers per Fax am 27. Dezember 2017 um 10:27 Uhr übersendet.
Der Kläger hat am 30. Januar 2018 Klage beim hiesigen Gericht erhoben. Der Widerspruchsbescheid sei jedenfalls auch per Post zugegangen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 06. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Dezember 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig sei.
Das Gericht hat den Beteiligten mit Schreiben vom 26. April 2018 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, eine Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu treffen. Das Gericht hat die Beteiligten dazu angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Deren Inhalt war Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Den Beteiligten wurde mit Schreiben vom 26. April 2018 mitgeteilt, dass das Gericht beabsichtigt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Beteiligten wurden dazu angehört.
Die Klage ist unzulässig.
Die Frist zur Erhebung der Klage war im Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht am 30. Januar 2018 bereits abgelaufen.
Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Hat ein Vorverfahren stattgefunden, beginnt die Frist nach § 87 Abs. 2 SGG mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tage nach der Eröffnung oder Verkündung (§ 64 Abs. 1 SGG). Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des betreffenden Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Diese Frist des § 87 Abs. 1, 2 SGG hat der Kläger mit der Klage vom 30. Januar 2018 nicht gewahrt. Der Widerspruchsbescheid wurde ausweislich des in der Verwaltungsakte befindlichen Sendeprotokolls von dem Beklagten am 27. Dezember 2017 um 10:27 Uhr per Fax an den Bevollmächtigten des Klägers übersendet. Dass ihm der Widerspruchsbescheid am 27. Dezember 2017 zugegangen ist, hat der Bevollmächtigte des Klägers auch nicht in Zweifel gezogen.
Die Klagefrist begann somit nach § 64 Abs. 1 SGG bereits am 28. Dezember 2017 als dem Tag nach der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2017 zu laufen, da die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides am 27. Dezember 2017 mittels Telefax erfolgte.
Eine spätere Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids wird vorliegend nicht nach § 37 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) fingiert. § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X findet auf den Fall der Übersendung eines Verwaltungsaktes per Fax keine Anwendung.
Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X gilt ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Die gesetzliche Fiktion des Zugangs innerhalb von drei Tagen gilt damit grundsätzlich auch für den Verwaltungsakt, der auf elektronischem Wege übermittelt wird.
Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Bekanntgabe mittels Telefax stellt keine elektronische Übermittlung im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X dar, vielmehr handelt es sich um eine schriftliche Bekanntgabe auf andere Weise (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 18. März 2015 – XII ZB 424/14; Sozialgericht (SG) Berlin, Urteil vom 28. Januar 2016 – S 26 AS 26429/14).
Die Vorschrift aus § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X ist nach ihrem Sinn und Zweck, der Regelungssystematik sowie der Regelungshistorie auf Fälle einer Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes per Telefax nicht anwendbar.
Ebenso wie die inhaltsgleiche Vorschrift in § 41 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wurde auch die Regelung in § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X durch das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 (Bundesgesetzblatt Teil I 2002, S. 3322) eingefügt. Ziel und Gegenstand dieses Gesetzes war es, das gesamte Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes für die Entwicklungen des modernen Rechtsverkehrs zu öffnen; Bürger und Verwaltung sollten hiernach grundsätzlich in allen Fachgebieten und in jeder Verfahrensart elektronische Kommunikationsformen gleichberechtigt neben der Schriftform und der mündlichen Form rechtswirksam verwenden können (Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften, BT-Drucksache 14/9000, S. 26). Dabei sollte der Gesetzentwurf berücksichtigen, dass elektronische Daten auf ihrem Weg durch offene Netze für den Empfänger unerkennbar verändert werden können und es daher eines sicheren Rahmens zur elektronischen Authentifizierung des Kommunikationspartners und Überprüfung der Integrität der übermittelten Daten bedarf (BT-Drucksache 14/9000, S. 26).
Ausweislich der Gesetzesbegründung des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften hatte der Gesetzgeber die Kommunikation per Telefax bei diesem Gesetzgebungsvorhaben nicht im Blick, diese findet auch keine Erwähnung. Vielmehr ging es hierbei – ausschließlich – um die Ermöglichung moderner, internetbasierter Kommunikationsformen zwischen Bürger und Verwaltung. So weist auch die Gesetzesbegründung zu § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG explizit auf die nicht vorhersagbaren Übertragungswege im Internet hin (BT-Drucksache 14/9000, S. 34). Auch stehen beide Regelungen in § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG und in § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X in engem Zusammenhang mit den – ebenfalls durch das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 eingefügten – Bestimmungen aus § 3a VwVfG bzw. aus § 36a Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), den verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundregelungen zur elektronischen Kommunikation. In den letztgenannten Vorschriften angelegt ist allein eine Unterscheidung zwischen Schriftform und elektronischer Form, wobei der Schriftform nur die Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz – bzw. nunmehr auch über bestimmte andere sichere Verfahren übermittelte Dokumente – gleichgestellt sind. § 36a SGB I passt für das Telefax nicht. Unter einem elektronischen Dokument wird herkömmlich ein Dokument verstanden, das elektronisch hergestellt, elektronisch versandt und elektronisch abgerufen wird (Pflüger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Auflage 2018, § 36a Rn. 27). Bei dem Telefax fehlt es zumindest an der elektronischen Abrufung durch den Empfänger. Mischformen zwischen Schriftform und elektronischer Form sehen diese beiden Regelungen nicht vor. Dieser Dualismus der Formvorschriften setzt sich in § 41 Abs. 2 VwVfG und in § 37 Abs. 2 SGB X erkennbar fort, indem sich hierin Bekanntgabefiktionen für per Post übermittelte schriftliche Verwaltungsakte und für elektronisch übermittelte Verwaltungsakte finden. Die Regelungen in § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG und in § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X können nur dahingehend verstanden werden, dass sie die Vorschriften zur elektronischen Form näher ausgestalten sollen; elektronisch übermittelte Verwaltungsakte meint insofern Verwaltungsakte in elektronischer Form (vgl. zu Vorstehendem insgesamt SG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2016 – S 26 AS 26429/14).
Würde eine Übermittlung eines Verwaltungsaktes per Telefax ebenfalls als elektronische Übermittlung im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X angesehen, hätte dies zur Folge, dass hierdurch weder die Schriftform im Sinne von § 36a Abs. 2 Satz 1 SGB I, die für den Widerspruchsbescheid durch § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG zwingend vorgeschrieben ist, noch die elektronische Form im Sinne von § 36a Abs. 2 Satz 2 SGB I gewahrt werden. Die elektronische Übermittlung setzt die Wahrung der elektronischen Form voraus; die Übermittlung per Telefax erfolgt aber weder mit qualifizierter elektronischer Signatur, § 36a Abs. 2 Satz 2 SGB I, noch auf einem gleichgestellten sicheren Übertragungsweg gemäß § 36a Abs. 2 Satz 4 SGB I (vgl. SG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2016 – S 26 AS 26429/14).
Damit zöge eine so verstandene Vorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X eine erhebliche Einschränkung der – bis dahin allgemein für zulässig gehaltenen – Kommunikation zwischen Behörden und Bürgern mittels Telefax nach sich. Die Kammer geht davon aus, dass eine solche Einschränkung vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war.
Bei der Übermittlung eines Verwaltungsakts per Telefax handelt es sich mithin nicht um eine solche elektronischer Art, sondern um eine schriftliche Bekanntgabe auf andere Weise (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2015 – XII ZB 424/14; SG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2016 – S 26 AS 26429/14).
Eine spätere Bekanntgabe war auch nicht nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X zu fingieren. Nach dieser Vorschrift gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Kammer hat – wie zuvor bereits dargelegt – keine Zweifel daran, dass die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes und damit auch eines Widerspruchsbescheides mittels Telefax rechtlich zulässig ist (vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Beschluss vom 14. Januar 2002 – 12 LA 17/02 m.w.N.). Es ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beklagte mit der Übermittlung per Telefax den Bevollmächtigten des Klägers nur vorab über den Erlass des Widerspruchsbescheids vom 27. Dezember 2017 informieren wollte. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bevollmächtigte den Widerspruchsbescheid nach eigenen Angaben auch per Post erhalten haben will. Eine zusätzliche Bekanntgabe an den Bevollmächtigten des Klägers auf dem Postweg war aufgrund der Vorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht erforderlich. Mithin ist auf den Zeitpunkt der früheren Bekanntgabe abzustellen.
Eine Bekanntgabe per Telefax fällt damit insgesamt nicht unter die Bestimmung des § 37 Abs. 2 SGB X.
Wird ein Verwaltungsakt per Telefax bekannt gegeben, ist somit auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ist während der üblichen Geschäftszeiten eine sofortige Kenntnisnahmemöglichkeit anzunehmen; geht ein Fax außerhalb der Geschäftszeiten ein, ist für den Zugang der Beginn des nächsten Geschäftstages maßgeblich.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Telefax dem Bevollmächtigten des Klägers am 27. Dezember 2017 bekannt gegeben worden. Der Widerspruchsbescheid wurde von dem Beklagten um 10:27 Uhr – und damit während der üblichen Geschäftszeiten – an den Bevollmächtigten des Klägers übermittelt. Die einmonatige Klagefrist aus § 87 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGG begann vor diesem Hintergrund bereits am 28. Dezember 2017 zu laufen und endete mit Ablauf des 27. Januar 2018. Da es sich hierbei um einen Samstag handelte, endete die Frist gem. § 64 Abs. 3 SGG tatsächlich erst mit Ablauf des nächsten Werktags und damit hier mit Ablauf des darauffolgenden Montags, dem 29. Januar 2018.
Die Klageschrift des Klägers ging jedoch erst am 30. Januar 2018, und damit nach Ablauf der Klagefrist, beim hiesigen Gericht ein.
Anstelle der nach § 87 Abs. 1 und 2 SGG maßgeblichen Monatsfrist galt für die Erhebung der Klage auch nicht die Jahresfrist nach § 66 Abs. 2 SGG, denn der Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2017 war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 66 Abs. 1 SGG versehen.
Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist dann, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 67 Abs. 2 SGG ist der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, die versäumte Rechtshandlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen, die Tatsachen zur Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht werden.
Es sind – unabhängig von einer nicht erfolgten Antragstellung – keine Gründe für das Versäumen der Klagefrist erkennbar. Ohne Verschulden ist eine gesetzliche Frist nur dann versäumt, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist; das Versäumen der Frist muss bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft und sachgerecht Prozessführenden nicht vermeidbar gewesen sein (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 67 Rn. 3). Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt war die Säumnis vermeidbar. Eine gefestigte sozialgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob ein Telefax die Zustellfiktion auslöst, existiert nicht (vgl. hierzu SG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2016 – S 26 AS 26429/14; SG Augsburg, Urteil vom 30. September 2016 – S 8 AS 822/16). Bereits aus anwaltlicher Vorsicht wäre vor diesem Hintergrund eine frühere Klageerhebung geboten gewesen.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Der Kläger beantragte am 31. Juli 2017 bei dem Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 06. Oktober 2017 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, da er lediglich über ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der Arbeitssuche verfüge. Der Kläger habe zum Nachweis seines Arbeitnehmerstatus einen Arbeitsvertrag mit der Firma C. Trockenbau ab dem 01. Juli 2017 über 40 Stunden im Monat eingereicht. Nach eigenem Kenntnisstand habe Herr C. sein Gewerbe jedoch bereits am 28. Februar 2017 abgemeldet und seitdem nicht mehr angemeldet. Es handele sich damit nicht um einen gültigen Vertrag. Dieser könne folglich auch nicht als Nachweis für den Arbeitnehmerstatus dienen.
Hiergegen erhob der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 07. November 2017 Widerspruch, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2017 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers per Fax am 27. Dezember 2017 um 10:27 Uhr übersendet.
Der Kläger hat am 30. Januar 2018 Klage beim hiesigen Gericht erhoben. Der Widerspruchsbescheid sei jedenfalls auch per Post zugegangen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 06. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Dezember 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig sei.
Das Gericht hat den Beteiligten mit Schreiben vom 26. April 2018 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, eine Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu treffen. Das Gericht hat die Beteiligten dazu angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Deren Inhalt war Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Den Beteiligten wurde mit Schreiben vom 26. April 2018 mitgeteilt, dass das Gericht beabsichtigt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Beteiligten wurden dazu angehört.
Die Klage ist unzulässig.
Die Frist zur Erhebung der Klage war im Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht am 30. Januar 2018 bereits abgelaufen.
Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Hat ein Vorverfahren stattgefunden, beginnt die Frist nach § 87 Abs. 2 SGG mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tage nach der Eröffnung oder Verkündung (§ 64 Abs. 1 SGG). Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des betreffenden Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Diese Frist des § 87 Abs. 1, 2 SGG hat der Kläger mit der Klage vom 30. Januar 2018 nicht gewahrt. Der Widerspruchsbescheid wurde ausweislich des in der Verwaltungsakte befindlichen Sendeprotokolls von dem Beklagten am 27. Dezember 2017 um 10:27 Uhr per Fax an den Bevollmächtigten des Klägers übersendet. Dass ihm der Widerspruchsbescheid am 27. Dezember 2017 zugegangen ist, hat der Bevollmächtigte des Klägers auch nicht in Zweifel gezogen.
Die Klagefrist begann somit nach § 64 Abs. 1 SGG bereits am 28. Dezember 2017 als dem Tag nach der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2017 zu laufen, da die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides am 27. Dezember 2017 mittels Telefax erfolgte.
Eine spätere Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids wird vorliegend nicht nach § 37 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) fingiert. § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X findet auf den Fall der Übersendung eines Verwaltungsaktes per Fax keine Anwendung.
Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X gilt ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Die gesetzliche Fiktion des Zugangs innerhalb von drei Tagen gilt damit grundsätzlich auch für den Verwaltungsakt, der auf elektronischem Wege übermittelt wird.
Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Bekanntgabe mittels Telefax stellt keine elektronische Übermittlung im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X dar, vielmehr handelt es sich um eine schriftliche Bekanntgabe auf andere Weise (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 18. März 2015 – XII ZB 424/14; Sozialgericht (SG) Berlin, Urteil vom 28. Januar 2016 – S 26 AS 26429/14).
Die Vorschrift aus § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X ist nach ihrem Sinn und Zweck, der Regelungssystematik sowie der Regelungshistorie auf Fälle einer Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes per Telefax nicht anwendbar.
Ebenso wie die inhaltsgleiche Vorschrift in § 41 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wurde auch die Regelung in § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X durch das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 (Bundesgesetzblatt Teil I 2002, S. 3322) eingefügt. Ziel und Gegenstand dieses Gesetzes war es, das gesamte Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes für die Entwicklungen des modernen Rechtsverkehrs zu öffnen; Bürger und Verwaltung sollten hiernach grundsätzlich in allen Fachgebieten und in jeder Verfahrensart elektronische Kommunikationsformen gleichberechtigt neben der Schriftform und der mündlichen Form rechtswirksam verwenden können (Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften, BT-Drucksache 14/9000, S. 26). Dabei sollte der Gesetzentwurf berücksichtigen, dass elektronische Daten auf ihrem Weg durch offene Netze für den Empfänger unerkennbar verändert werden können und es daher eines sicheren Rahmens zur elektronischen Authentifizierung des Kommunikationspartners und Überprüfung der Integrität der übermittelten Daten bedarf (BT-Drucksache 14/9000, S. 26).
Ausweislich der Gesetzesbegründung des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften hatte der Gesetzgeber die Kommunikation per Telefax bei diesem Gesetzgebungsvorhaben nicht im Blick, diese findet auch keine Erwähnung. Vielmehr ging es hierbei – ausschließlich – um die Ermöglichung moderner, internetbasierter Kommunikationsformen zwischen Bürger und Verwaltung. So weist auch die Gesetzesbegründung zu § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG explizit auf die nicht vorhersagbaren Übertragungswege im Internet hin (BT-Drucksache 14/9000, S. 34). Auch stehen beide Regelungen in § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG und in § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X in engem Zusammenhang mit den – ebenfalls durch das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 eingefügten – Bestimmungen aus § 3a VwVfG bzw. aus § 36a Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), den verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundregelungen zur elektronischen Kommunikation. In den letztgenannten Vorschriften angelegt ist allein eine Unterscheidung zwischen Schriftform und elektronischer Form, wobei der Schriftform nur die Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz – bzw. nunmehr auch über bestimmte andere sichere Verfahren übermittelte Dokumente – gleichgestellt sind. § 36a SGB I passt für das Telefax nicht. Unter einem elektronischen Dokument wird herkömmlich ein Dokument verstanden, das elektronisch hergestellt, elektronisch versandt und elektronisch abgerufen wird (Pflüger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Auflage 2018, § 36a Rn. 27). Bei dem Telefax fehlt es zumindest an der elektronischen Abrufung durch den Empfänger. Mischformen zwischen Schriftform und elektronischer Form sehen diese beiden Regelungen nicht vor. Dieser Dualismus der Formvorschriften setzt sich in § 41 Abs. 2 VwVfG und in § 37 Abs. 2 SGB X erkennbar fort, indem sich hierin Bekanntgabefiktionen für per Post übermittelte schriftliche Verwaltungsakte und für elektronisch übermittelte Verwaltungsakte finden. Die Regelungen in § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG und in § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X können nur dahingehend verstanden werden, dass sie die Vorschriften zur elektronischen Form näher ausgestalten sollen; elektronisch übermittelte Verwaltungsakte meint insofern Verwaltungsakte in elektronischer Form (vgl. zu Vorstehendem insgesamt SG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2016 – S 26 AS 26429/14).
Würde eine Übermittlung eines Verwaltungsaktes per Telefax ebenfalls als elektronische Übermittlung im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X angesehen, hätte dies zur Folge, dass hierdurch weder die Schriftform im Sinne von § 36a Abs. 2 Satz 1 SGB I, die für den Widerspruchsbescheid durch § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG zwingend vorgeschrieben ist, noch die elektronische Form im Sinne von § 36a Abs. 2 Satz 2 SGB I gewahrt werden. Die elektronische Übermittlung setzt die Wahrung der elektronischen Form voraus; die Übermittlung per Telefax erfolgt aber weder mit qualifizierter elektronischer Signatur, § 36a Abs. 2 Satz 2 SGB I, noch auf einem gleichgestellten sicheren Übertragungsweg gemäß § 36a Abs. 2 Satz 4 SGB I (vgl. SG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2016 – S 26 AS 26429/14).
Damit zöge eine so verstandene Vorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X eine erhebliche Einschränkung der – bis dahin allgemein für zulässig gehaltenen – Kommunikation zwischen Behörden und Bürgern mittels Telefax nach sich. Die Kammer geht davon aus, dass eine solche Einschränkung vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war.
Bei der Übermittlung eines Verwaltungsakts per Telefax handelt es sich mithin nicht um eine solche elektronischer Art, sondern um eine schriftliche Bekanntgabe auf andere Weise (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2015 – XII ZB 424/14; SG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2016 – S 26 AS 26429/14).
Eine spätere Bekanntgabe war auch nicht nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X zu fingieren. Nach dieser Vorschrift gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Kammer hat – wie zuvor bereits dargelegt – keine Zweifel daran, dass die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes und damit auch eines Widerspruchsbescheides mittels Telefax rechtlich zulässig ist (vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Beschluss vom 14. Januar 2002 – 12 LA 17/02 m.w.N.). Es ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beklagte mit der Übermittlung per Telefax den Bevollmächtigten des Klägers nur vorab über den Erlass des Widerspruchsbescheids vom 27. Dezember 2017 informieren wollte. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bevollmächtigte den Widerspruchsbescheid nach eigenen Angaben auch per Post erhalten haben will. Eine zusätzliche Bekanntgabe an den Bevollmächtigten des Klägers auf dem Postweg war aufgrund der Vorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht erforderlich. Mithin ist auf den Zeitpunkt der früheren Bekanntgabe abzustellen.
Eine Bekanntgabe per Telefax fällt damit insgesamt nicht unter die Bestimmung des § 37 Abs. 2 SGB X.
Wird ein Verwaltungsakt per Telefax bekannt gegeben, ist somit auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ist während der üblichen Geschäftszeiten eine sofortige Kenntnisnahmemöglichkeit anzunehmen; geht ein Fax außerhalb der Geschäftszeiten ein, ist für den Zugang der Beginn des nächsten Geschäftstages maßgeblich.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Telefax dem Bevollmächtigten des Klägers am 27. Dezember 2017 bekannt gegeben worden. Der Widerspruchsbescheid wurde von dem Beklagten um 10:27 Uhr – und damit während der üblichen Geschäftszeiten – an den Bevollmächtigten des Klägers übermittelt. Die einmonatige Klagefrist aus § 87 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGG begann vor diesem Hintergrund bereits am 28. Dezember 2017 zu laufen und endete mit Ablauf des 27. Januar 2018. Da es sich hierbei um einen Samstag handelte, endete die Frist gem. § 64 Abs. 3 SGG tatsächlich erst mit Ablauf des nächsten Werktags und damit hier mit Ablauf des darauffolgenden Montags, dem 29. Januar 2018.
Die Klageschrift des Klägers ging jedoch erst am 30. Januar 2018, und damit nach Ablauf der Klagefrist, beim hiesigen Gericht ein.
Anstelle der nach § 87 Abs. 1 und 2 SGG maßgeblichen Monatsfrist galt für die Erhebung der Klage auch nicht die Jahresfrist nach § 66 Abs. 2 SGG, denn der Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2017 war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 66 Abs. 1 SGG versehen.
Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist dann, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 67 Abs. 2 SGG ist der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, die versäumte Rechtshandlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen, die Tatsachen zur Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht werden.
Es sind – unabhängig von einer nicht erfolgten Antragstellung – keine Gründe für das Versäumen der Klagefrist erkennbar. Ohne Verschulden ist eine gesetzliche Frist nur dann versäumt, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist; das Versäumen der Frist muss bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft und sachgerecht Prozessführenden nicht vermeidbar gewesen sein (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 67 Rn. 3). Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt war die Säumnis vermeidbar. Eine gefestigte sozialgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob ein Telefax die Zustellfiktion auslöst, existiert nicht (vgl. hierzu SG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2016 – S 26 AS 26429/14; SG Augsburg, Urteil vom 30. September 2016 – S 8 AS 822/16). Bereits aus anwaltlicher Vorsicht wäre vor diesem Hintergrund eine frühere Klageerhebung geboten gewesen.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.
Rechtskraft
Aus
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