Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 794/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1431/15 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 31. März 2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragssteller vom 1. April bis 31. Oktober 2015 darlehensweise, längstens jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens S 9 SO 3593/14, Hilfe zur Pflege durch Übernahme der ungedeckten Kosten für die vollstationäre Pflege im Haus, L., unter Zugrundelegung eines täglichen Entgelts von 100,81 Euro abzüglich von Einkommen des Antragstellers in Form der Altersrente von 787,37 Euro monatlich, einer Unterhaltsleistung der Ehefrau M. A. von 337,42 Euro monatlich sowie eines Wohngeldes von 117,00 Euro monatlich sowie weiter abzüglich der von der Barmer GEK - Pflegekasse - übernommenen Aufwendungen von 1.064,00 Euro monatlich zuzüglich eines Barbetrags von 107,73 Euro monatlich zu gewähren und die darlehensweise übernommenen Heimentgelte an die Evangelische Heimstiftung Baden GmbH zu zahlen.
b. Der Antragsgegner darf die darlehensweise Kostenübernahme und Zahlung der unter Buchst. a) genannten Beträge davon abhängig machen, dass der Antragsteller seine weiteren Unterhaltsansprüche gegenüber M. A. an ihn abtritt.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
3. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
4. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ab 22. April 2015 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung von Rechtsanwältin W., H., bewilligt.
Gründe:
1. Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, jedoch nur im Umfang des Beschlusstenors begründet.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1 a.a.O., für Vornahmesachen in Abs. 2 a.a.O. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 2. Alt. SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab, nämlich dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); z.B. BVerfG NVwZ 2005, 927; NZS 2008, 365; vgl. ferner Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Auflage, § 86b Rdnr. 35a; Binder in Hk-SGG, 4. Auflage, § 86b Rdnrn. 41 ff. (beide w.N.)). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind deshalb bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen nicht nur summarisch, sondern mit Blick auf das sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebende Gebot der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie dem grundrechtlich geschützten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) abschließend zu prüfen. Ist in diesen Fällen im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.); deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens zutage getreten sind, vom Senat zu verwerten.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind - wie vom Sozialgericht Mannheim (SG) im angefochtenen Beschluss zutreffend erkannt - vorliegend gegeben.
Dem am 18. März 2015 erneut gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz steht nicht die Rechtskraft des Beschlusses des 2. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 5. Februar 2015 (L 2 SO 5291/14 ER-B) entgegen. Zwar sind auch Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der formellen und materiellen Rechtskraft fähig (Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2009 - L 7 SO 5021/09 ER-B - und vom 8. September 2010 - L 7 SO 3038/10 ER-B - (beide juris); Dombert in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 6. Auflage, Rdnrn. 79 ff.; Binder in Hk-SGG, 4. Auflage, § 86b Rdnr. 70); dies hat zur Folge, dass ein wiederholter, auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichteter Antrag bei unveränderter Sach- und Rechtslage unzulässig ist. So liegt der Fall hier freilich nicht. Der Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 5. Februar 2015 beruhte allein darauf, dass die Eilbedürftigkeit der Sache - und damit der Anordnungsgrund - verneint worden war, weil eine Kündigung des Heimvertrags seitens des Heimträgers - der Evangelischen Heimstiftung Baden GmbH (i.F. E.H.) - seinerzeit noch nicht ausgesprochen worden war. Dieser Umstand ist nun jedoch eingetreten; mit Schreiben vom 9. März 2015 hat die E.H. den Heimvertrag fristlos unter Berufung auf § 12 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (WBVG) gekündigt (vgl. auch § 17 Nr. 2 Abs. 3, Nr. 5 Satz 1 des am 28. November 2013 geschlossenen Heimvertrags), weil zum 28. Februar 2015 bereits ein Außenstand von 11.022,68 Euro, d.h. rund vier Monatsentgelte, bestanden hatte; dieser Rückstand dürfte mittlerweile weiter angewachsen sein. Die E.H. hat im Übrigen auf das richterliche Schreiben vom 25. März 2015 dem SG mitgeteilt, dass sie wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Falls bereit sei, auf eine sofortige Durchsetzung der Kündigung zu verzichten, wenn der Sozialhilfeträger zur Übernahme der Heimkosten ab Eingang des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG verpflichtet würde (vgl. Schreiben vom 30. März 2015).
Mit dem SG hält auch der Senat nach allem für das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren eine veränderte Sachlage für gegeben, die - trotz Rechtskraft des Beschlusses des LSG Baden-Württemberg vom 5. Februar 2015 - die Zulässigkeit des am 18. März 2015 erneut angebrachten Gesuchs des Antragstellers auf eine einstweilige Anordnung nicht hindert. Eine Eilbedürftigkeit der Sache liegt nunmehr auf Grund der fristlosen Kündigung des Heimvertrags und dem damit drohenden Verlust des Heimplatzes vor; in solchen Fällen bejaht der Senat regelmäßig den Anordnungsgrund (vgl. etwa Beschlüsse vom 25. Juni 2010 - L 7 SO 2034/10 ER-B - und vom 22. Juli 2010 - L 7 SO 3067/10 ER-B -; ferner LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juli 2008 - L 20 B 51/08 SO ER - (juris); vgl. auch den den Beteiligten mit Verfügung vom 20. April 2015 übermittelten Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2010 - L 7 SO 5488/10 ER-B -, in dem nach den dort gegebenen Umständen bereits bei angedrohter Kündigung des Heimvertrags ein Anordnungsgrund bejaht worden war). Eine Eilbedürftigkeit ist vorliegend insbesondere nicht deswegen zu verneinen, weil das SG im Klageverfahren ( 9 SO 3593/14) auf den 5. Mai 2015 einen Erörterungstermin anberaumt hat; denn nur in einem Termin zur mündlichen Verhandlung, nicht jedoch in einem Erörterungstermin kann eine verfahrensbeendigende Entscheidung ergehen.
An einer sachlichen Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers, der seinen Antrag in dem am 18. März 2015 beim SG eingegangenen Schriftsatz vom 17. März 2015 auf eine darlehensweise Gewährung der ungedeckten Heimkosten und des Barbetrags beschränkt hat, ist der Senat nach allem nicht gehindert. Das Eilbegehren des Antragstellers ist im Beschwerdeverfahren ganz überwiegend aufrechtzuerhalten, wobei der Senat den Regelungszeitraum weitergehend als das SG begrenzt hat. Der Senat hat, da lediglich der Antragsgegner den Beschluss des SG vom 31. März 2015 angefochten hat, die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der dortigen "Abtretungsklausel" (vgl. Ziff. 3 des Beschlusses) übernommen, jedoch klarstellend neu gefasst. Die Beschwerde des Antragsgegners hat dagegen nur zu einem geringen Teil Erfolg. Hierbei ist zu beachten, dass es dem Senat in Anbetracht der Komplexität und der Dringlichkeit der Sache nicht möglich ist, abschließend zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Übernahme der Aufwendungen des Antragstellers für dessen Aufenthalt im vollstationären Bereich des Hauses in L., die im vorliegenden Beschwerdeverfahren wegen des allein vom Antragsgegner eingelegten Rechtsmittels nur noch für die Zeit ab dem 18. März 2015 zur vorläufigen Regelung anstehen, durch den Sozialhilfeträger gegeben sind; ohnehin kann eine im Eilverfahren getroffene Regelung nur vorläufig sein. Eine abschließende Klärung hat vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten bleiben; im Klageverfahren (S 9 SO 3593/14) hat der Kammervorsitzende auch bereits einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit Beweisaufnahme auf den 5. Mai 2015 bestimmt.
Ein Erfolg des Begehrens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren erscheint beim derzeitigen Erkenntnisstand indessen nicht unwahrscheinlich. Obgleich mit diesem Maßstab der nach § 86b Abs. 2 SGG grundsätzlich zu fordernde Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu Dombert, a.a.O., Rdnrn. 135 ff.; Binder in Hk-SGG, a.a.O., Rdnrn. 42 ff.) nicht erreicht wird, kann allein damit die vom Antragsteller erstrebte einstweilige Anordnung für die vorgenannte Zeit nicht abgelehnt werden. Denn insoweit darf nicht außer Acht gelassen werden, dass erhebliche grundrechtsrelevante Belange des Antragstellers, nämlich Fragen seiner menschenwürdigen Existenz und somit schwere Grundrechtsbeeinträchtigungen, drohen. Mit Blick auf die oben aufgezeigten verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG ist deshalb bei derartigen Fallgestaltungen eine Herabsetzung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs angezeigt (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschluss vom 26. Juli 2012 - L 7 SO 4596/11 ER-B - (juris)) und stattdessen eine folgenorientierte Betrachtung unter Gewichtung sämtlicher abwägungsrelevanter Umstände vorzunehmen. Diese Abwägung fällt hier - wie nachstehend noch auszuführen sein wird - für die Zeit ab 1. April 2015 zugunsten des Antragstellers aus. Demgegenüber kann seinem einstweiligen Rechtsschutzbegehren für den Monat März 2015, der mit Blick auf die allein vom Antragsgegner eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 31. März 2015 lediglich noch für die Zeit ab dem 18. März 2015 umstritten ist, nicht stattgegeben werden, weil das Einkommen des Antragstellers sowie die von der Pflegekasse in diesem Monat übernommenen Aufwendungen die anteiligen Heimkosten in diesem Monat überschreiten.
Dagegen reicht jedenfalls das Einkommen des Antragstellers für die Zeit ab 1. April 2015 nicht aus, um die Heimkosten, die sich ausweislich der mit Schriftsatz der Antrag-stellerbevollmächtigten vom 17. März 2015 zu den Akten gereichten Rechnung der E.H. vom 2. Januar 2015 auf derzeit täglich 100,81 Euro (bei Monaten mit 31 Kalendertagen mithin monatlich 3.125,11 Euro, bei Monaten mit 30 Kalendertagen 3.024,30 Euro) belaufen, nach Abzug des von der Pflegekasse - bei der Pflegestufe I - übernommenen Anteils von 1.064,00 Euro (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222)) vollständig zu decken. Für das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren geht der Senat - im Ansatz den Beschluss des SG vom 31. März 2015 nachvollziehend ohne Berücksichtigung der regelmäßig günstigeren Regelungen in den §§ 85 ff. SGB XII - von Folgendem aus: Der Antragsteller verfügt nach Aktenlage derzeit über eine Altersrente von monatlich 787,37 Euro (vgl. die mit Schriftsatz vom 17. März 2015 vorgelegte Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund im Bescheid vom 16. Januar 2015), über monatliche Unterhaltsleistungen seiner Ehefrau M. A. von 337,42 Euro sowie über ein Wohngeld von monatlich 117,00 Euro (vgl. Wohngeldbescheid vom 10. März 2014, vorgelegt mit dem Widerspruchsschreiben vom 12. April 2014), insgesamt also 1.241,79 Euro. Bei Gegenüberstellung der vorstehend dargestellten Heimentgelte abzüglich des Anteils der Pflegekasse ergeben sich mithin ungedeckte Aufwendungen für die stationäre Unterbringung des Antragstellers von 819,32 Euro (bei Monaten mit 31 Kalendertagen) bzw. von 718,51 Euro (bei Monaten mit 30 Kalendertagen), also zu dessen Lasten geringfügig andere Beträge als vom SG im angefochtenen Beschluss für die betreffenden Monate errechnet. Lediglich für den Monat März 2015 - bei den dort nur anteilig zugrunde zu legenden Heimkosten (14 Tage x 100,81 Euro = 1.411,34 Euro) - ergibt sich in Anbetracht des Einkommens des Antragstellers (1.241,79 Euro) und der Zahlungen der Pflegekasse (1.064,00 Euro) kein vom Antragsgegner mehr zu übernehmender Betrag.
Ob indes die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers - wie der Antragsgegner meint - schon deshalb in Zweifel gezogen werden kann, weil bei der Bedarfsberechnung die wirtschaftlichen Verhältnisse von A. - weitergehend als oben errechnet - Berücksichtigung zu finden haben, kann im vorliegenden Verfahren nicht abschließend geklärt werden. Freilich ist nach § 19 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII auch das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen. Allein der Umstand, dass der Antragsteller auf Grund seiner Pflegebedürftigkeit nunmehr einer vollstationären Betreuung bedarf, während A. in der früheren Ehewohnung in L. verblieben ist, führt allerdings noch nicht zum Getrenntleben der Ehegatten im Sinne dieser Vorschrift (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 97, 344 ff.; ferner Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2010 a.a.O.; Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 27 Rdnr. 14 (Stand: 10.12.2014); für den Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Bundessozialgericht (BSG) BSGE 105, 291 = SozR 4-4200 § 7 (jeweils Rdnr. 14); BSG SozR 4-4200 § 9 Nr. 12 (Rdnr. 18)); von einem Getrenntleben dürfte vielmehr erst dann auszugehen sein, wenn sich aus den die Beziehung der Eheleute zueinander kennzeichnenden Umständen ergibt, dass mindestens einer der Ehegatten den Willen hat, sich vom anderen Ehegatten unter Aufgabe der bisherigen Lebensgemeinschaft auf Dauer zu trennen. Dies zu ermitteln, hat dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten bleiben; insoweit hat das SG zum Erörterungstermin vom 5. Mai 2015 auch eine Ladung der A. als Zeugin angeordnet.
Eine weitergehende Berücksichtigung des Einkommens und des Vermögens der A. - als bisher schon geschehen - dürfte jedoch bereits aus anderen Gründen derzeit ausscheiden. A. ist - wie der mit Schriftsatz der Antragstellerbevollmächtigten vom 20. November 2014 zu den Gerichtsakten der Verfahren S 9 SO 3586/14 ER und S 9 SO 3593/14 gereichte, am 11. September 2014 beim Betreuer des Antragstellers eingegangene Schriftsatz des Rechtsanwalts Leipold vom 3. Juni 2014 zeigt (vgl. ferner dessen Schriftsatz vom 26. August 2014 an den Antragsgegner sowie dessen weitere zu den Verwaltungsakten gelangten Schriftsätze vom 6., 21. und 26. August 2014) - nicht bereit, über den von ihr anerkannten Unterhaltsbetrag von 337,42 Euro hinaus das bei ihr vorhandene Vermögen, das nach derzeitigem Kenntnisstand zumindest aus einem Guthaben bei der Bank über 17.150,07 Euro besteht, nach Abzug des sozialhilferechtlichen Schonbetrags (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) für Unterhaltszwecke anzugreifen. Hinsichtlich von Forderungen gegen Dritte ist es jedoch sozialhilferechtlich von Relevanz, ob solche Ansprüche in angemessener Zeit ("rechtzeitig") realisiert werden können (vgl. BSGE 100, 131 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 3 (jeweils Rdnr. 15); BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 25); ferner BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr. 2 (jeweils Rdnr. 23); Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage, § 2 Rdnrn. 19 ff.; noch enger Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 2 Rdnrn.10 f., 13, 19 (Stand: 13.04.2015) ). Denn nur dann handelt es sich um "bereite Mittel", auf die der Hilfesuchende im Rahmen des Selbsthilfegrundsatzes des § 2 Abs. 1 SGB XII verwiesen werden könnte (vgl. auch Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2010 a.a.O.). Bisher ist es dem Antragsteller indessen trotz des oben zitierten Schriftwechsels seiner Prozessbevollmächtigten mit dem von A. beauftragten Rechtsanwalt nicht gelungen, etwaige weitergehende Unterhaltsansprüche gegen seine Ehefrau durchzusetzen. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass "ohne Weiteres" eine Realisierbarkeit derartiger Forderungen besteht, zumal unter Berücksichtigung der familiengerichtlichen Rechtsprechung nicht sofort und eindeutig beantwortet werden kann, in welchem Umfang der Unterhaltspflichtige auch den Vermögensstamm unterhaltsrechtlich einzusetzen hat (vgl. zum Elternunterhalt etwa Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - (juris; Rdnrn. 33 ff.) (w.N.)). Die Verweisung des Antragstellers auf familiengerichtlichen Rechtsschutz erscheint unter den gegebenen Umständen - der Antragsteller spricht im Schriftsatz vom 17. April 2015 von einer "innigen Beziehung" zwischen ihm und seiner Ehefrau - auch unzumutbar. Demgegenüber kann der Antragsgegner die behaupteten Unterhaltsansprüche des Antragstellers gegen A., die kraft Gesetzes auf ihn übergehen (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) - einer rechtsgeschäftlichen Abtretung bedarf es insoweit nicht -, selbst geltend machen (vgl. hierzu nochmals Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2010 a.a.O.; Coseriu, a.a.O., Rdnrn. 18, 19); unverhältnismäßige Nachteile entstehen ihm hierdurch nicht (vgl. BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 25) (zur Überleitung nach § 93 SGB XII)). Im Übrigen zeigt die Möglichkeit der Überleitung (§ 93 SGB XII) und des Kostenersatzes (§ 103 SGB XII), dass der Nachrang der Sozialhilfe auch nach gesetzgeberischer Wertung nachträglich verwirklicht werden kann (vgl. nochmals Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2010 a.a.O.). Mithin spricht vorliegend manches dafür, dass ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht offensichtlich aussichtslos ist. Dort dürfte im Übrigen die Beiladung der E.H. ins Auge zu fassen und auf einen konkreten höhenmäßig bestimmten Klageantrag hinzuwirken sein (vgl. hierzu etwa BSG SozR 4-3500 § 65 Nr. 5(Rdnr. 13); SozR 4-1500 § 130 Nr. 4 (Rdnr. 12)).
Da nach allem die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers noch weiterer Aufklärung bedarf, die im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes schon wegen der Eilbedürftigkeit der Sache nicht zu leisten ist, ist eine Güter- und Folgeabwägung vorzunehmen. Abzuwägen sind insoweit die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacherechtsbehelf aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsacherechtsbehelf dagegen erfolglos bliebe (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2012 a.a.O.). Insoweit ist zu beachten, dass elementare Grundbedürfnisse des Antragstellers berührt sind und nicht nur Rechtsbeeinträchtigungen in Randbereichen drohen. Im Rahmen der gebotenen Abwägung zu berücksichtigen ist, dass der Antragsteller, der pflegebedürftig nach der Pflegestufe 1 ist, der Unterbringung, Betreuung und Pflege in einer stationären Einrichtung bedarf; wegen der nicht vollständig gezahlten Heimentgelte ist er bereits einer Kündigung des Heimvertrags durch die E.H. (vgl. deren Kündigungsschreiben vom 9. März 2015) ausgesetzt. Der Nachteil des Antragsgegners bestünde dagegen darin, dass ihn das Risiko der Uneinbringlichkeit der Rückforderung träfe, wobei er freilich die Möglichkeit hat, Unterhaltsansprüche nach § 94 SGB XII selbst geltend zu machen. Die Höhe des Barbetrags ergibt sich aus § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII. In Abwägung der beiderseitigen Interessen erscheint es dem Senat jedoch angemessen, die Verpflichtung des Antragsgegners im Rahmen der vorliegenden einstweiligen Anordnung auf die Zeit vom 1. April bis 31. Oktober 2015, längstens jedoch bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens zu begrenzen. Der vorgenannte Zeitraum dürfte dem Antragsgegner ausreichend Gelegenheit geben, die Ansprüche des Antragstellers gegen A. weiterzuverfolgen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6); dabei hat der Senat im Hinblick auf das überwiegende Obsiegen des Antragstellers von einer Kostenquotelung abgesehen.
3. Dem Antragsteller war für das Beschwerdeverfahren gemäß § 73a Abs. 1 SGG i.V. §§ 114, 115, 119 Abs. 1 Satz 2 , 121 Abs. 2 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten, einer Rechtsanwältin, war notwendig.
4. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
a. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragssteller vom 1. April bis 31. Oktober 2015 darlehensweise, längstens jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens S 9 SO 3593/14, Hilfe zur Pflege durch Übernahme der ungedeckten Kosten für die vollstationäre Pflege im Haus, L., unter Zugrundelegung eines täglichen Entgelts von 100,81 Euro abzüglich von Einkommen des Antragstellers in Form der Altersrente von 787,37 Euro monatlich, einer Unterhaltsleistung der Ehefrau M. A. von 337,42 Euro monatlich sowie eines Wohngeldes von 117,00 Euro monatlich sowie weiter abzüglich der von der Barmer GEK - Pflegekasse - übernommenen Aufwendungen von 1.064,00 Euro monatlich zuzüglich eines Barbetrags von 107,73 Euro monatlich zu gewähren und die darlehensweise übernommenen Heimentgelte an die Evangelische Heimstiftung Baden GmbH zu zahlen.
b. Der Antragsgegner darf die darlehensweise Kostenübernahme und Zahlung der unter Buchst. a) genannten Beträge davon abhängig machen, dass der Antragsteller seine weiteren Unterhaltsansprüche gegenüber M. A. an ihn abtritt.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
3. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
4. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ab 22. April 2015 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung von Rechtsanwältin W., H., bewilligt.
Gründe:
1. Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, jedoch nur im Umfang des Beschlusstenors begründet.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1 a.a.O., für Vornahmesachen in Abs. 2 a.a.O. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 2. Alt. SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab, nämlich dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); z.B. BVerfG NVwZ 2005, 927; NZS 2008, 365; vgl. ferner Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Auflage, § 86b Rdnr. 35a; Binder in Hk-SGG, 4. Auflage, § 86b Rdnrn. 41 ff. (beide w.N.)). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind deshalb bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen nicht nur summarisch, sondern mit Blick auf das sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebende Gebot der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie dem grundrechtlich geschützten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) abschließend zu prüfen. Ist in diesen Fällen im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.); deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens zutage getreten sind, vom Senat zu verwerten.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind - wie vom Sozialgericht Mannheim (SG) im angefochtenen Beschluss zutreffend erkannt - vorliegend gegeben.
Dem am 18. März 2015 erneut gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz steht nicht die Rechtskraft des Beschlusses des 2. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 5. Februar 2015 (L 2 SO 5291/14 ER-B) entgegen. Zwar sind auch Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der formellen und materiellen Rechtskraft fähig (Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2009 - L 7 SO 5021/09 ER-B - und vom 8. September 2010 - L 7 SO 3038/10 ER-B - (beide juris); Dombert in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 6. Auflage, Rdnrn. 79 ff.; Binder in Hk-SGG, 4. Auflage, § 86b Rdnr. 70); dies hat zur Folge, dass ein wiederholter, auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichteter Antrag bei unveränderter Sach- und Rechtslage unzulässig ist. So liegt der Fall hier freilich nicht. Der Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 5. Februar 2015 beruhte allein darauf, dass die Eilbedürftigkeit der Sache - und damit der Anordnungsgrund - verneint worden war, weil eine Kündigung des Heimvertrags seitens des Heimträgers - der Evangelischen Heimstiftung Baden GmbH (i.F. E.H.) - seinerzeit noch nicht ausgesprochen worden war. Dieser Umstand ist nun jedoch eingetreten; mit Schreiben vom 9. März 2015 hat die E.H. den Heimvertrag fristlos unter Berufung auf § 12 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (WBVG) gekündigt (vgl. auch § 17 Nr. 2 Abs. 3, Nr. 5 Satz 1 des am 28. November 2013 geschlossenen Heimvertrags), weil zum 28. Februar 2015 bereits ein Außenstand von 11.022,68 Euro, d.h. rund vier Monatsentgelte, bestanden hatte; dieser Rückstand dürfte mittlerweile weiter angewachsen sein. Die E.H. hat im Übrigen auf das richterliche Schreiben vom 25. März 2015 dem SG mitgeteilt, dass sie wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Falls bereit sei, auf eine sofortige Durchsetzung der Kündigung zu verzichten, wenn der Sozialhilfeträger zur Übernahme der Heimkosten ab Eingang des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG verpflichtet würde (vgl. Schreiben vom 30. März 2015).
Mit dem SG hält auch der Senat nach allem für das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren eine veränderte Sachlage für gegeben, die - trotz Rechtskraft des Beschlusses des LSG Baden-Württemberg vom 5. Februar 2015 - die Zulässigkeit des am 18. März 2015 erneut angebrachten Gesuchs des Antragstellers auf eine einstweilige Anordnung nicht hindert. Eine Eilbedürftigkeit der Sache liegt nunmehr auf Grund der fristlosen Kündigung des Heimvertrags und dem damit drohenden Verlust des Heimplatzes vor; in solchen Fällen bejaht der Senat regelmäßig den Anordnungsgrund (vgl. etwa Beschlüsse vom 25. Juni 2010 - L 7 SO 2034/10 ER-B - und vom 22. Juli 2010 - L 7 SO 3067/10 ER-B -; ferner LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juli 2008 - L 20 B 51/08 SO ER - (juris); vgl. auch den den Beteiligten mit Verfügung vom 20. April 2015 übermittelten Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2010 - L 7 SO 5488/10 ER-B -, in dem nach den dort gegebenen Umständen bereits bei angedrohter Kündigung des Heimvertrags ein Anordnungsgrund bejaht worden war). Eine Eilbedürftigkeit ist vorliegend insbesondere nicht deswegen zu verneinen, weil das SG im Klageverfahren ( 9 SO 3593/14) auf den 5. Mai 2015 einen Erörterungstermin anberaumt hat; denn nur in einem Termin zur mündlichen Verhandlung, nicht jedoch in einem Erörterungstermin kann eine verfahrensbeendigende Entscheidung ergehen.
An einer sachlichen Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers, der seinen Antrag in dem am 18. März 2015 beim SG eingegangenen Schriftsatz vom 17. März 2015 auf eine darlehensweise Gewährung der ungedeckten Heimkosten und des Barbetrags beschränkt hat, ist der Senat nach allem nicht gehindert. Das Eilbegehren des Antragstellers ist im Beschwerdeverfahren ganz überwiegend aufrechtzuerhalten, wobei der Senat den Regelungszeitraum weitergehend als das SG begrenzt hat. Der Senat hat, da lediglich der Antragsgegner den Beschluss des SG vom 31. März 2015 angefochten hat, die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der dortigen "Abtretungsklausel" (vgl. Ziff. 3 des Beschlusses) übernommen, jedoch klarstellend neu gefasst. Die Beschwerde des Antragsgegners hat dagegen nur zu einem geringen Teil Erfolg. Hierbei ist zu beachten, dass es dem Senat in Anbetracht der Komplexität und der Dringlichkeit der Sache nicht möglich ist, abschließend zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Übernahme der Aufwendungen des Antragstellers für dessen Aufenthalt im vollstationären Bereich des Hauses in L., die im vorliegenden Beschwerdeverfahren wegen des allein vom Antragsgegner eingelegten Rechtsmittels nur noch für die Zeit ab dem 18. März 2015 zur vorläufigen Regelung anstehen, durch den Sozialhilfeträger gegeben sind; ohnehin kann eine im Eilverfahren getroffene Regelung nur vorläufig sein. Eine abschließende Klärung hat vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten bleiben; im Klageverfahren (S 9 SO 3593/14) hat der Kammervorsitzende auch bereits einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit Beweisaufnahme auf den 5. Mai 2015 bestimmt.
Ein Erfolg des Begehrens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren erscheint beim derzeitigen Erkenntnisstand indessen nicht unwahrscheinlich. Obgleich mit diesem Maßstab der nach § 86b Abs. 2 SGG grundsätzlich zu fordernde Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu Dombert, a.a.O., Rdnrn. 135 ff.; Binder in Hk-SGG, a.a.O., Rdnrn. 42 ff.) nicht erreicht wird, kann allein damit die vom Antragsteller erstrebte einstweilige Anordnung für die vorgenannte Zeit nicht abgelehnt werden. Denn insoweit darf nicht außer Acht gelassen werden, dass erhebliche grundrechtsrelevante Belange des Antragstellers, nämlich Fragen seiner menschenwürdigen Existenz und somit schwere Grundrechtsbeeinträchtigungen, drohen. Mit Blick auf die oben aufgezeigten verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG ist deshalb bei derartigen Fallgestaltungen eine Herabsetzung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs angezeigt (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschluss vom 26. Juli 2012 - L 7 SO 4596/11 ER-B - (juris)) und stattdessen eine folgenorientierte Betrachtung unter Gewichtung sämtlicher abwägungsrelevanter Umstände vorzunehmen. Diese Abwägung fällt hier - wie nachstehend noch auszuführen sein wird - für die Zeit ab 1. April 2015 zugunsten des Antragstellers aus. Demgegenüber kann seinem einstweiligen Rechtsschutzbegehren für den Monat März 2015, der mit Blick auf die allein vom Antragsgegner eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 31. März 2015 lediglich noch für die Zeit ab dem 18. März 2015 umstritten ist, nicht stattgegeben werden, weil das Einkommen des Antragstellers sowie die von der Pflegekasse in diesem Monat übernommenen Aufwendungen die anteiligen Heimkosten in diesem Monat überschreiten.
Dagegen reicht jedenfalls das Einkommen des Antragstellers für die Zeit ab 1. April 2015 nicht aus, um die Heimkosten, die sich ausweislich der mit Schriftsatz der Antrag-stellerbevollmächtigten vom 17. März 2015 zu den Akten gereichten Rechnung der E.H. vom 2. Januar 2015 auf derzeit täglich 100,81 Euro (bei Monaten mit 31 Kalendertagen mithin monatlich 3.125,11 Euro, bei Monaten mit 30 Kalendertagen 3.024,30 Euro) belaufen, nach Abzug des von der Pflegekasse - bei der Pflegestufe I - übernommenen Anteils von 1.064,00 Euro (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222)) vollständig zu decken. Für das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren geht der Senat - im Ansatz den Beschluss des SG vom 31. März 2015 nachvollziehend ohne Berücksichtigung der regelmäßig günstigeren Regelungen in den §§ 85 ff. SGB XII - von Folgendem aus: Der Antragsteller verfügt nach Aktenlage derzeit über eine Altersrente von monatlich 787,37 Euro (vgl. die mit Schriftsatz vom 17. März 2015 vorgelegte Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund im Bescheid vom 16. Januar 2015), über monatliche Unterhaltsleistungen seiner Ehefrau M. A. von 337,42 Euro sowie über ein Wohngeld von monatlich 117,00 Euro (vgl. Wohngeldbescheid vom 10. März 2014, vorgelegt mit dem Widerspruchsschreiben vom 12. April 2014), insgesamt also 1.241,79 Euro. Bei Gegenüberstellung der vorstehend dargestellten Heimentgelte abzüglich des Anteils der Pflegekasse ergeben sich mithin ungedeckte Aufwendungen für die stationäre Unterbringung des Antragstellers von 819,32 Euro (bei Monaten mit 31 Kalendertagen) bzw. von 718,51 Euro (bei Monaten mit 30 Kalendertagen), also zu dessen Lasten geringfügig andere Beträge als vom SG im angefochtenen Beschluss für die betreffenden Monate errechnet. Lediglich für den Monat März 2015 - bei den dort nur anteilig zugrunde zu legenden Heimkosten (14 Tage x 100,81 Euro = 1.411,34 Euro) - ergibt sich in Anbetracht des Einkommens des Antragstellers (1.241,79 Euro) und der Zahlungen der Pflegekasse (1.064,00 Euro) kein vom Antragsgegner mehr zu übernehmender Betrag.
Ob indes die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers - wie der Antragsgegner meint - schon deshalb in Zweifel gezogen werden kann, weil bei der Bedarfsberechnung die wirtschaftlichen Verhältnisse von A. - weitergehend als oben errechnet - Berücksichtigung zu finden haben, kann im vorliegenden Verfahren nicht abschließend geklärt werden. Freilich ist nach § 19 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII auch das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen. Allein der Umstand, dass der Antragsteller auf Grund seiner Pflegebedürftigkeit nunmehr einer vollstationären Betreuung bedarf, während A. in der früheren Ehewohnung in L. verblieben ist, führt allerdings noch nicht zum Getrenntleben der Ehegatten im Sinne dieser Vorschrift (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 97, 344 ff.; ferner Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2010 a.a.O.; Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 27 Rdnr. 14 (Stand: 10.12.2014); für den Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Bundessozialgericht (BSG) BSGE 105, 291 = SozR 4-4200 § 7 (jeweils Rdnr. 14); BSG SozR 4-4200 § 9 Nr. 12 (Rdnr. 18)); von einem Getrenntleben dürfte vielmehr erst dann auszugehen sein, wenn sich aus den die Beziehung der Eheleute zueinander kennzeichnenden Umständen ergibt, dass mindestens einer der Ehegatten den Willen hat, sich vom anderen Ehegatten unter Aufgabe der bisherigen Lebensgemeinschaft auf Dauer zu trennen. Dies zu ermitteln, hat dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten bleiben; insoweit hat das SG zum Erörterungstermin vom 5. Mai 2015 auch eine Ladung der A. als Zeugin angeordnet.
Eine weitergehende Berücksichtigung des Einkommens und des Vermögens der A. - als bisher schon geschehen - dürfte jedoch bereits aus anderen Gründen derzeit ausscheiden. A. ist - wie der mit Schriftsatz der Antragstellerbevollmächtigten vom 20. November 2014 zu den Gerichtsakten der Verfahren S 9 SO 3586/14 ER und S 9 SO 3593/14 gereichte, am 11. September 2014 beim Betreuer des Antragstellers eingegangene Schriftsatz des Rechtsanwalts Leipold vom 3. Juni 2014 zeigt (vgl. ferner dessen Schriftsatz vom 26. August 2014 an den Antragsgegner sowie dessen weitere zu den Verwaltungsakten gelangten Schriftsätze vom 6., 21. und 26. August 2014) - nicht bereit, über den von ihr anerkannten Unterhaltsbetrag von 337,42 Euro hinaus das bei ihr vorhandene Vermögen, das nach derzeitigem Kenntnisstand zumindest aus einem Guthaben bei der Bank über 17.150,07 Euro besteht, nach Abzug des sozialhilferechtlichen Schonbetrags (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) für Unterhaltszwecke anzugreifen. Hinsichtlich von Forderungen gegen Dritte ist es jedoch sozialhilferechtlich von Relevanz, ob solche Ansprüche in angemessener Zeit ("rechtzeitig") realisiert werden können (vgl. BSGE 100, 131 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 3 (jeweils Rdnr. 15); BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 25); ferner BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr. 2 (jeweils Rdnr. 23); Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage, § 2 Rdnrn. 19 ff.; noch enger Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 2 Rdnrn.10 f., 13, 19 (Stand: 13.04.2015) ). Denn nur dann handelt es sich um "bereite Mittel", auf die der Hilfesuchende im Rahmen des Selbsthilfegrundsatzes des § 2 Abs. 1 SGB XII verwiesen werden könnte (vgl. auch Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2010 a.a.O.). Bisher ist es dem Antragsteller indessen trotz des oben zitierten Schriftwechsels seiner Prozessbevollmächtigten mit dem von A. beauftragten Rechtsanwalt nicht gelungen, etwaige weitergehende Unterhaltsansprüche gegen seine Ehefrau durchzusetzen. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass "ohne Weiteres" eine Realisierbarkeit derartiger Forderungen besteht, zumal unter Berücksichtigung der familiengerichtlichen Rechtsprechung nicht sofort und eindeutig beantwortet werden kann, in welchem Umfang der Unterhaltspflichtige auch den Vermögensstamm unterhaltsrechtlich einzusetzen hat (vgl. zum Elternunterhalt etwa Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - (juris; Rdnrn. 33 ff.) (w.N.)). Die Verweisung des Antragstellers auf familiengerichtlichen Rechtsschutz erscheint unter den gegebenen Umständen - der Antragsteller spricht im Schriftsatz vom 17. April 2015 von einer "innigen Beziehung" zwischen ihm und seiner Ehefrau - auch unzumutbar. Demgegenüber kann der Antragsgegner die behaupteten Unterhaltsansprüche des Antragstellers gegen A., die kraft Gesetzes auf ihn übergehen (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) - einer rechtsgeschäftlichen Abtretung bedarf es insoweit nicht -, selbst geltend machen (vgl. hierzu nochmals Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2010 a.a.O.; Coseriu, a.a.O., Rdnrn. 18, 19); unverhältnismäßige Nachteile entstehen ihm hierdurch nicht (vgl. BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 25) (zur Überleitung nach § 93 SGB XII)). Im Übrigen zeigt die Möglichkeit der Überleitung (§ 93 SGB XII) und des Kostenersatzes (§ 103 SGB XII), dass der Nachrang der Sozialhilfe auch nach gesetzgeberischer Wertung nachträglich verwirklicht werden kann (vgl. nochmals Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2010 a.a.O.). Mithin spricht vorliegend manches dafür, dass ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht offensichtlich aussichtslos ist. Dort dürfte im Übrigen die Beiladung der E.H. ins Auge zu fassen und auf einen konkreten höhenmäßig bestimmten Klageantrag hinzuwirken sein (vgl. hierzu etwa BSG SozR 4-3500 § 65 Nr. 5(Rdnr. 13); SozR 4-1500 § 130 Nr. 4 (Rdnr. 12)).
Da nach allem die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers noch weiterer Aufklärung bedarf, die im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes schon wegen der Eilbedürftigkeit der Sache nicht zu leisten ist, ist eine Güter- und Folgeabwägung vorzunehmen. Abzuwägen sind insoweit die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacherechtsbehelf aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsacherechtsbehelf dagegen erfolglos bliebe (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2012 a.a.O.). Insoweit ist zu beachten, dass elementare Grundbedürfnisse des Antragstellers berührt sind und nicht nur Rechtsbeeinträchtigungen in Randbereichen drohen. Im Rahmen der gebotenen Abwägung zu berücksichtigen ist, dass der Antragsteller, der pflegebedürftig nach der Pflegestufe 1 ist, der Unterbringung, Betreuung und Pflege in einer stationären Einrichtung bedarf; wegen der nicht vollständig gezahlten Heimentgelte ist er bereits einer Kündigung des Heimvertrags durch die E.H. (vgl. deren Kündigungsschreiben vom 9. März 2015) ausgesetzt. Der Nachteil des Antragsgegners bestünde dagegen darin, dass ihn das Risiko der Uneinbringlichkeit der Rückforderung träfe, wobei er freilich die Möglichkeit hat, Unterhaltsansprüche nach § 94 SGB XII selbst geltend zu machen. Die Höhe des Barbetrags ergibt sich aus § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII. In Abwägung der beiderseitigen Interessen erscheint es dem Senat jedoch angemessen, die Verpflichtung des Antragsgegners im Rahmen der vorliegenden einstweiligen Anordnung auf die Zeit vom 1. April bis 31. Oktober 2015, längstens jedoch bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens zu begrenzen. Der vorgenannte Zeitraum dürfte dem Antragsgegner ausreichend Gelegenheit geben, die Ansprüche des Antragstellers gegen A. weiterzuverfolgen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6); dabei hat der Senat im Hinblick auf das überwiegende Obsiegen des Antragstellers von einer Kostenquotelung abgesehen.
3. Dem Antragsteller war für das Beschwerdeverfahren gemäß § 73a Abs. 1 SGG i.V. §§ 114, 115, 119 Abs. 1 Satz 2 , 121 Abs. 2 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten, einer Rechtsanwältin, war notwendig.
4. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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